.iii ----"- Freie und Hansestadt Harnburg Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Anlage zur Verfügung
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- Hannelore Brandt
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1 --.iii ----"- Freie und Hansestadt Harnburg Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung ftz..: /13 Hamburg, Anlage zur Verfügung Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG). 1m Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung" (Verfügung HmbTG") ~ Geoinformation ~ Vermessung Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestelle S-Bahn Wilhelmsburg Geschäftsführer: Rolf-Werner Welzel, eingetragen beim Amtsgericht Hamburg HRA
2 Gliederung Seite 1 Allgemeines Auskunftspflicht auf Antrag Verfahren Verfahren bei Anträgen zu Geodaten Verfahren bei Anträgen zu Dokumenten Zuständigkeit Fristen Gebühren Gebühren bei Anträgen zu Geodaten Gebühren bei Anträgen zu Dokumenten Liste der Auskunftsersuchen Veröffentlichungspflicht im Informationsregister Veröffentlichungspflichtige Geodaten ( 3 Abs. 1 Nr. 9 HmbTG) Veröffentlichungspflichtige Dokumente Verträge der Daseinsvorsorge ( 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG) Organisations- und Aktenpläne ( 3 Abs. 1 Nr. 5 HmbTG) Fachanweisungen ( 3 Abs. 1 Nr. 6 HmbTG) Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte ( 3 Abs. 1 Nr. 7 HmbTG) Dienstanweisungen( 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbTG) Weitere Informationen von öffentlichem Interesse ( 3 Abs. 2 letzter Satz HmbTG) Gutachten und Studien ( 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG) Verträge von öffentlichem Interesse ( 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbTG) Veröffentlichungs-Workflow für Dokumente Löschen/ nachträgliches Schwärzen von Dokumenten aus dem Informationsregister 8 4 Musterklauseln für Verträge Veröffentlichungsklausel Rücktrittsklausel und Aufschub der Wirksamkeit Urheberrechtsklausel Anlagen Anlage 1 Im Informationsregister zu veröffentlichende Geodaten des LGV Seite 2 von 9 Seiten
3 Abkürzungen AFIS ALKIS ASCII BORIS BezVG BSU CSV DGM 1 DGM 10 DGM 25 DXF ELDORADO GebOVerm GML HmblFG HmbTG HmbTGGebO HmbVermG JPEG LGV Amtliches Festpunktinformationssystem Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem American Standard Code for Information lnterchange Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem Bodenrichtwertinformationssystem Bezirksverwaltungsgesetz Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Comma-Separated Values Digitales Geländemodell 1 m Digitales Geländemodell 10 m Digitales Geländemodell 25 m Drawing lnterchange File Format Elektronische Dokumentenverwaltung für Registraturen über teradoc Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg Geography Markup Language LoD1 Level of Detail 1 NAS ÖbVI PNG RB Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz Hamburgisches Transparenzgesetz Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen Joint Photographie Experts Group Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Normbasierte Austauschschnittstelle Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Portable Network Graphics Amt für Rechtsangelegenheiten und Beteiligungsverwaltung TK25 Topographische Karte 1: TK50 Topographische Karte 1: VBORIS WMS WFS Vernetztes Bodenrichtwertinformationssystem Web Map Service (Darstellungsdienst) Web Feature Service (Download-Dienst) Seite 3 von 9 Seiten
4 1 Allgemeines Seit dem hat das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmblFG) abgelöst. Das HmbTG enthält Regelungen sowohl zur Veröffentlichungspflicht der Behörden, d.h. der Pflicht, aktiv Informationen, die bei Behörden vorhanden sind, in ein Informationsregister (Transparenzportal) einzupflegen, als auch zur Auskunftspflicht der Behörden, d. h. der Pflicht auf Antrag Informationen zu liefern. Für die Implementierung des Informationsregisters gewährt das HmbTG eine zweijährige Übergangsfrist. d.h. bis spätestens zum ist hamburgvveit das Informationsregister einzurichten. Es ist ab unter erreichbar. 2 Auskunftspflicht auf Antrag 2.1 Verfahren Bei Anträgen nach dem HmbTG ist, soweit die Geodaten oder Dokumente im Informationsregister veröffentlicht sind, auf die kostenfreie Nutzung des Informationsregisters zu verweisen. Sollte trotzdem auf den Antrag bestanden werden oder die Daten bzw. Dokumente nicht im Informationsregister enthalten sein, wird der Antrag wie folgt bearbeitet Verfahren bei Anträgen zu Geodaten Anträge nach dem HmbTG, die Geodaten betreffen, werden von den jeweils zuständigen Fachbereichen bearbeitet. Nur die Bereitstellung der Geodaten in den im Informationsregister veröffentlichten Formaten ist eine Amtshandlung nach dem HmbTG. Bei Arbeiten zur Konvertierung der Geodaten in andere Formate oder Veredelung der Geodaten handelt es sich nicht um Amtshandlungen nach HmbTG sondern um Dienstleistungen Verfahren bei Anträgen zu Dokumenten Anträge nach dem HmbTG, die nicht Geodaten betreffen, werden von Z 31 unter Einbindung der betroffenen Stellen bearbeitet. Ggf. holt Z 31 rechtliche Beratung bei BSU/RB ein. Bei politisch bedeutsamen Anträgen/Antworten ist die Geschäftsführung vor Auskunftserteilung einzubeziehen. 2.2 Zuständigkeit Ist der LGV nicht zuständig bzw. auskunftspflichtig, so ist nach 11 HmbTG die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen. In Zweifelsfällen sollte zuvor bei der jeweiligen Stelle bzw. Behörde nachgefragt werden, um mehrfaches Weiterschicken" der Anfragenden zu vermeiden. Der Antrag wird im LGV abgeschlossen und nicht an eine andere Behörde weitergeleitet. Die auskunftspflichtige Stelle nimmt einen neuen Antrag auf, die Frist beginnt neu zu laufen. 2.3 Fristen Auskunftsanträge nach dem Transparenzgesetz sind unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach Eingang des Antrags zu beantworten ( 13 Abs. 2 HmbTG). Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die antragstellende Person nach Ablauf der Frist eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht anstrengen. Es besteht für die Verwaltung die Möglichkeit, die Frist auf zwei Monate zu verlängern, vvenn die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht vverden können oder Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung erfordern. Die antragstellende Person ist über die Verlängerung der Frist schriftlich (eine genügt i.d.r. auch) zu unterrichten( 13 Abs. 3 HmbTG). Seite 4 von 9 Seiten
5 2.4 Gebühren Vor der Beantwortung ist zunächst die Gebührenfrage zu klären. Grundlage hierfür bildet die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom Bei der Gebührenermittlung sind die Hinweise zur Verwendung der internen Gebührenpositionen des LGV zur Abrechnung von Dienstleistungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom auf der Grundlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom " zu beachten. Sie befinden sich auf der LGV-SharePoint-Seite unter LGV-lnformationen im Gebührenordner. Zu erwartende Gebühren müssen dem Anfragenden vorab mitgeteilt und seine Zustimmung dazu abgewartet werden. Liegt keine postalische Adresse der antragstellenden Person vor, muss diese unter Hinweis auf die Zustellung des Gebührenbescheids vor Beantwortung der Anfrage abgefragt werden Gebühren bei Anträgen zu Geodaten Werden Geodaten in den im Informationsregister veröffentlichten Formaten bereitgestellt wird ab dem eine Gebühr für die Bereitstellung gemäß HmbTGGebO (siehe 2.4) ermittelt. Werden Geodaten in anderen Formaten oder in veredelter Form geliefert wird ab dem die Dienstleistung entsprechend Preisverzeichnis LGV in Rechnung gestellt Gebühren bei Anträgen zu Dokumenten Werden Dokumente aus dem Informationsregister oder Dokumente, die nicht im Informationsregister veröffentlicht sind, bereitgestellt und ggf. aufbereitet (z.b. Schwärzung von personenbezogenen Daten) wird eine Gebühr für die Bereitstellung und Aufbereitung gemäß HmbTGGebO (siehe 2.4) ermittelt. 2.5 Liste der Auskunftsersuchen Ein Verzeichnis der bisherigen Anfragen der gesamten FHH befindet sich auf der SharePoint-Seite zum Transparenzgesetz unter der Rubrik Auskunftspflicht" (siehe /Auskunftspflicht/Seiten/Bisherige-Anfragen-.aspx). Z 31 pflegt das Verzeichnis für die LGV-Anfragen. 3 Veröffentlichungspflicht im Informationsregister Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt für die in 3 HmbTG gelisteten Informationen bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes am Die Informationen im Informationsregister werden 10 Jahre nach Einstellung vorgehalten und danach automatisch gelöscht. Bei Veränderungen veröffentlichter Informationen ist die jeweils neueste Fassung zusätzlich einzustellen. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Informationsregisters den aktuellen Stand der relevanten Dokumente einzustellen, sondern dass rückwirkend bis zum auch alle vorher gültigen Stände dieser Dokumente zu veröffentlichen sind. Altinformationen, die vor dem Inkrafttreten des H mbtg am entstanden sind, unterliegen der Veröffentlichungspflicht nur, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen. Das bedeutet: - Sie müssen in ELDORADO oder anderen Systemen digital vorliegen. Es muss ohne nähere Prüfung offensichtlich sein, dass einer Veröffentlichung keine rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen und keine Schwärzungen erforderlich sind. Veröffentlichungspflichtige Informationen liegen als Geodaten oder Dokumente vor. Als Unterstützung zur Einschätzung der Veröffentlichungspflicht wurden vom Einführungsprojekt Handreichungen für jeden Informationsgegenstand erarbeitet. Sie stehen auf der SharePoint-Seite zum Trans- Seite 5 von 9 Seiten
6 parenzgesetz unter der Rubrik Das muss ich wissen" (siehe /Wissenswert/Seiten/ Auslegungsvermerke-und Handreichungen.aspx). 3.1 Veröffentlichungspflichtige Geodaten ( 3 Abs. 1 Nr. 9 HmbTG) Geodaten werden über Schnittstellen im Informationsregister automatisch aus Liefersystemen oder in Form von Geodiensten veröffentlicht. Zuständig für die Koordination zur Veröffentlichung der Geodaten des LGV ist der Fachbereich G 1. Die technische Umsetzung der Veröffentlichung liegt in der Zuständigkeit des Fachbereiches G 2. Für die Bereitstellung der zu veröffentlichenden Geodaten ist der datenführende Fachbereich zuständig. Die veröffentlichungspflichtigen Geodaten des LGV sind mit Datenformaten, Aktualisierungszyklus und datenführendem Fachbereich in Anlage 1 aufgelistet. 3.2 Veröffentlichungspflichtige Dokumente Aus dem Katalog der Informationsgegenstände des 3 HmbTG unterliegen die in bis aufgeführten Dokumente beim LGV der regelmäßigen Veröffentlichungspflicht. Die unter und aufgeführten Dokumente können im Einzelfall der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Zuständig für die Veröffentlichung von Dokumenten sind Z 31 bzw. GU mit Ausnahme der Immobilienmarktberichte (siehe 3.2.4) Verträge der Daseinsvorsorge( 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge liegt vor, wenn es sich bei dem Vertragsgegenstand um Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten und um Schaffung und Bereitstellung von Infrastruktur für diese Datenverarbeitung und nicht um Eigenversorgung des LGV handelt. Es müssen alle drei Voraussetzungen zutreffen. Die Schaffung und Bereitstellung von Infrastruktur betrifft zum einen die Verträge mit Dataport, bei denen Infrastruktur für hoheitliche Verfahren bereitgestellt wird. Zum anderen sind es auch die Anschaffung von Hard- und Software sowie die Beauftragung zu Erstellung von Software für hoheitliche Verfahren. Die Pflege der Software gehört jedoch nicht dazu. Nach 9 Absatz 2 Nummer 2 HmbTG sind Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als Euro von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen, wenn zwischen den Vertragspartnern im laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger als insgesamt Euro abgeschlossen vvorden sind. Für die Bagatellgrenze Euro zählen alle Verträge mit einem Vertragspartner innerhalb des LGV, unabhängig davon, ob die Verträge veröffentlichungspflichtig sind oder nicht. Zu veröffentlichen sind aber nur diejenigen Verträge, die zur Daseinsvorsorge gehören Organisations- und Aktenpläne( 3 Abs. 1 Nr. 5 HmbTG) Es ist bei jeder Organisationsänderung das Organigramm ohne Namen bis zur Ebene der Fachbereiche in das Informationsregister einzustellen. Für die jeweils aktuellen Organigramme mit Namen bis zur Teamebene erfolgt die Veröffentlichung im Informationsregister durch eine Verlinkung auf die LGV-lnternetseite. Die LGV-Aktenpläne sind einmal jährlich bzw. bei großen Änderungen in das Informationsregister einzustellen. Seite 6 von 9 Seiten
7 3.2.3 Fachanweisungen ( 3 Abs. 1 Nr. 6 HmbTG) Fachanweisungen sind laut BezVG ein Mittel der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Fachbehörden gegenüber den Bezirksverwaltungen. Davon wäre der LGV nicht betroffen. Da die LGV Anweisungen genau wie die Fachanweisungen dazu dienen, die Bearbeitung von Aufgaben nach dem HmbVermG innerhalb des LGV und bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) zu steuern und für eine einheitliche Bearbeitung zu sorgen, werden die LGV-Anweisungen wie Fachanweisungen behandelt und sind somit in das Informationsregister einzustellen Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte ( 3 Abs. 1 Nr. 7 HmbTG) Die Immobilienmarktberichte mit Ausnahme der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind als amtliche Statistiken anzusehen und damit im Informationsregister zu veröffentlichen. Zusätzlich werden die Immobilienmarktberichte der älteren Jahrgänge komplett auf Dauer, d.h. ohne Ablaufdatum" in das Informationsregister eingestellt. Die Dokumente werden genau wie Geodaten über Schnittstellen im Informationsregister automatisch aus einem Liefersystem veröffentlicht (siehe 3.1). Die digitalen oder analogen Produkte des kompletten Immobilienberichtes des aktuellen Jahrgangs auf Datenträger oder als gedruckter Bericht werden weiterhin nach der GebOVerm abgerechnet. Die LGV-Geschäftsberichte sind als Tätigkeitsberichte einzustellen Dienstanweisungen ( 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbTG) Dienstanweisungen sind Anordnungen (Verfügungen) der Geschäftsführung, sofern sie materiell den internen Dienstbetrieb regeln. Das können z.b. die Verfügung Rechnungshofangelegenheiten oder die LGV-Geschäftsregeln sein. Verfügungen zu organisatorischen und personellen Angelegenheiten zählen nicht hierzu Weitere Informationen von öffentlichem Interesse( 3 Abs. 2 letzter Satz HmbTG) Hierunter fallen alle Informationen, die bisher auch schon im Internet veröffentlicht sind und nicht unter den anderen Informationen zu finden sind. Das sind zurzeit z.b. folgende Dokumente: Preisverzeichnis des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung (Preisverzeichnis LGV), - Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm), - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (LGV-Geschäftsbedingungen), Nutzungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (LGV-Nutzungsbedingungen), - 50 Jahre Gutachterausschuss Gutachten und Studien ( 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG) Es sind nur Gutachten und Studien zu veröffentlichen, die vom LGV an eine private Stelle oder an eine wie eine private Stelle am Markt der Gutachtendienstleistungen auftretende öffentliche Stelle in Auftrag gegeben wurden und in die Entscheidung des LGV einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Derartige Gutachten liegen zurzeit beim LGV nicht vor Verträge von öffentlichem Interesse( 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbTG) Als Anhaltspunkte für Verträge von öffentlichem Interesse gelten entsprechend rechtlichem Auslegungsvermerk und Handreichung: - Große Infrastruktur- oder Bauvorhaben (höherer Millionenbetrag, z.b. Elbphilharmonie), - Vermehrte Anträge auf Informationszugang zu einem Vertrag, Seite 7 von 9 Seiten
8 - überregionale Berichterstattung in den Medien, - U nterschriftensammlungen, - Petitionen von mehreren Personen an die Bürgerschaft. Diese Punkte treffen in der Regel für die Verträge, die der LGV abschließt, nicht zu. Für die Bagatellgrenze von Euro gelten die Aussagen unter Veröffentlichungs-Workflow für Dokumente Die in ELDORADO zur Veröffentlichung gekennzeichneten Dokumente werden mit Hilfe eines vorgegebenen Bearbeitungs-Workflows veröffentlicht. Die erforderliche Eingabe der Metadaten, eine eventuell notwendige rechtliche Prüfung und Schwärzung von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie die abschließende Entscheidung über die Veröffentlichung erfolgen durch diesen Workflow einheitlich. Bearbeitungs-Workfiow ELDORADO Metadaten eingeben Rechtsprüfung + Schwärzen 1 nformationsregister ELDORADO: Einstiegspunkt : Nach Verfügung eines Dokuments zur Akte sowie Auswahl eines HmbTG Schlagwortes wird ein Duplikat erstellt.. * Bearbeitungs-Workflow: Der verfügende Sachbearbeiter kann nach Mailbenachrichtigung dieses Duplikat öffnen. Durch die o.g. Einzelschritte wird er dann automatisch in einem Workflow geleitet. Die Delegation des gesamten Workflows oder von Teilschritten und somit auch die Einbindung der Hierarchie ist möglich. lnformationsreg ister: Nach Freigabe erfolgt automatisiert die Veröffentlichung. Protokoll des Workflows geht automatisiert in die ELDORADO-Akte zum Originaldokument * In der Eingabemaske ist neben dem HmbTG-Schlagwort in der Zeile Info an Regi" die Adresse zu hinterlegen, damit im Workflow die Zuweisung zur Sachbearbeitung erfolgen kann. Die Bearbeitung der Schritte Metadaten eingeben" und Rechtsprüfung +Schwärzung" erfolgen in der Regel durch die jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Z 31 oder durch GU. Bei erforderlicher Rechtsprüfung ist eine Delegation des Workflows an Z 30 und dort ggf. eine Einbeziehung von BSU/RB möglich. Die Freigabe erfolgt nach Prüfung durch Z Löschen I nachträgliches Schwärzen von Dokumenten aus dem Informationsregister Sind Dokumente versehentlich oder nicht ordnungsgemäß (z.b. ohne die erforderlichen Schwärzungen) für das Informationsregister freigegeben worden oder muss zum Beispiel auf Grund einer Gerichtsentscheidung die Schwärzung verändert werden, ist über die Geschäftsleitung die Fachliche Leitstelle des Informationsregisters (Funktionspostfach: FLlnformationsregister@kb.hamburg.de) zu informieren. Nur die Fachliche Leitstelle kann Dokumente aus dem Informationsregister löschen. Dieses Vorgehen ist nur für sehr wenige und eindeutige Ausnahmefälle vorgesehen. Seite 8 von 9 Seiten
9 4 Musterklauseln für Verträge Auf der SharePoint-Seite zum Transparenzgesetz unter der Rubrik Das muss ich wissen" (siehe Handreichungen.aspx) stehen Mustertexte zur Verfügung für: - Veröffentlichungsklausel, Rücktrittsklausel und Aufschub der Wirksamkeit, Urheberrechtsklausel. 4.1 Veröffentlichungsklausel Die Vertragspartner sind bei veröffentlichungspflichtigen Verträgen frühzeitig auf die mögliche Veröffentlichung hinzuweisen. Auch Verträge, die nicht veröffentlicht werden müssen, unterfallen der Auskunftspflicht nach 3 Abs. 3 HmbTG. Daher ist in jedem Vertrag die Veröffentlichungsklausel aufzunehmen. 4.2 Rücktrittsklausel und Aufschub der Wirksamkeit Die Vorschrift des 10 Abs. 2 HmbTG sieht vor, dass veröffentlichungspflichtige Verträge mit Vertragsschluss noch nicht wirksam sind, sondern erst frühestens einen Monat nach Veröffentlichung im Informationsregister. 10 Abs. 2 HmbTG schreibt außerdem vor, dass sich die vertragsschließende Behörde bei Vertragsschluss ein Rücktrittsrecht einräumen lässt, mit dem sie sich während eines Monats nach Veröffentlichung des Vertrages von diesem lösen kann. Die Rücktrittsklausel muss daher für diejenigen Verträge vereinbart werden, die bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind. 4.3 Urheberrechtsklausel Gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 HmbTG kann es im Einzelfall erforderlich werden, dass sich der LGV an bestimmten im Informationsregister zu veröffentlichenden Dokumenten, die von einem Dritten herrühren (z.b. Gutachten und Studien) urheberrechtliche Rechtspositionen einräumen lassen muss, um die vom HmbTG grundsätzlich vorgesehene Nutzungs-, Weiterverwendungs- und Verbreitungsfreiheit zu gewährleisten. In diesem, eher sehr selten vorkommenden Fall, ist die Urheberrechtsklausel im Vertrag aufzunehmen. Seite 9 von 9 Seiten
10 Anlage 1 zur Verfügung "HmbTG " vom Im Informationsregister zu veröffentlichende Geodaten des LGV do1m1loadbare Datenformat e Dienste daten-.iefersys tem Datensatz Aktualisierungszyklus --' ~ fü hrender (9 (9 > = u.. U) U) Fach- CL -, ü~ 0 s s bereich 2 ~ z UJ U) ü >< 2 u.. (9 ~ CL ALKIS Amtliches Liegenschaftskatasterlnfonmationssystem (ohne Eigentümer, Grenzpunkte, Hinweis "Kampfmittelverdacht") GM L: 4x je Jahr JPEG: 1x je Jahr X X X L3/G3 ALKIS ALKIS ALKIS 3D Stadtmodell LoD1 Hamburg 1x je Jahr X S3 Verwaltungsgrenzen Hamburg nach Bedarf X X G3 Digitale Karte 1: 5000 Hamburg 1xjeJahr X X G3 Virtuelle Passpunkte Hamburg kein X X L3 UTM-Raster kein X X L3 - Digitales Basis-Landschaftsmodell 4x je Jahr X L3/G3 Digitales Höhenmodell DGM 1 Hamburg > 1 Jahr X S3 Digitales Höhenmodell DGM 10 Hamburg > 1 Jahr X X X S3 Digitales Höhenmodell DGM 25 Hamburg > 1 Jahr X S3 DGM Bruchkanten Hamburg 1x je Jahr X X S3 AFIS Digitale Orthophotos 20 cm, unbelaubt > 1 Jahr X X S3 Digitale Orthophotos 20 cm, belaubt > 1 Jahr X X S3 Digitale Stadtkarte Hamburg > 1 Jahr X X G3 MRH Karte > 1 Jahr X X G3 Punkte des Gebrauchshöhennetzes nach Bedarf X X X L3/G3 Seite 1 von 2
11 Anlage 1 zur Verfügung "HmbTG " vom Im Informationsregister zu veröffentlichende Geodaten des LGV do1m1loadbare Datenformat e Dienste daten-.iefersys tem Datensatz Aktualisierungszyklus --' ::;;: ~ z UJ U) ü >< ::;;: u.. (9 ~ CL CL -, fü hrender (9 (9 > = u.. U) U) Fachü~ 0 s s bereich Bodenrichtvverte (VBORIS-Format) 1x je Jahr X Z4 Digitale TK25 ) 1 > 5 Jahre X L3/G3 Digitale TK50 ) 1 > 5 Jahre X L3/G3 )1 Es können nur die Blätter veröffentlicht werden, bei denen der LGV Herausgeber ist. Damit ist Hamburg nicht flächendeckend abgebildet. Für die flächendeckende Abbildung ist eine Abstimmung mit Schleswig-Holstein erforderlich. Daher erfolgt die flächendeckende Veröffentlichun g zu ein em späteren Zeitpunkt Seite 2 von 2
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