AMTSBLATT. Inhalt DER POMMERSCHEN EVANGELISCHEN KIRCHE. c. Personalnachrichten

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1 AMTSBLATT DER POMMERSCHEN EVANGELISCHEN KIRCHE Nr II Greifswald, den 15. Dezember Inhalt Seite A. Kirchliche Gesetze, Verordnungen und Verfügungen NI". 1) Tabellen zur Pfarr-, Vikars- und Kirchenbeamtenbe- 58 soldung ab 1. Januar, 1. April und 1. August 2004 NI". 2) Beschluss 72/03 der Arbeitsrechtlichen Kommision 68 vom 21. August Tabellen NI". 3) Urkunde über die Vereinigungder Ev. Kirchengemein- 87 de Beggerow und Gansehendorf zur Ev. Kirchengemeinde Beggerow des Kirchenkreises Demmin NI". 4) Urkunde über die Vereinbarung der Ev. Kirchenge- 87 meinde Leplow und der Kapellengemeinde Behrenwalde zur Ev, Kirchengemeinde Leplow-Behrenwalde des Kirchenkreises Strlsund. B. Hinweise aufstaatliche Gesetze und Verordnungen. c. Personalnachrichten D. Freie Stellen E.. Weitere Hinweise Seite NI". 5) Urkunde über die Stilllegung der Pfarrstellen Kasnevitz 87 und Vilmnitz und die Veränderung der dauernden pfarramtliehen Verbindung der Ev, Kirchengemeinden unter der Pfarrstelle Putbus des Kirchenkreises Stralsund F. Mitteilungen für den Kirchlichen Dienst NI". 6) Material zur Jahreslosung. 88 NI".7) Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im 88 Ausland 2004

2 58 Amtsblatt Heft 11/2003 A. Kirchliche Gesetze, Verordnungen und Verfügungen Nr. 1) Tabellen zur Pfarr-, Vikars- und Kirchenbeamtenbesoldung ab 1. Januar, 1. April und 1. August 2004 Pommersehe Evanglische Kirche Das Konsistorium ll/ /03 Greifswald, 2. November 2003 Nachstehend werden die aktualisierten Tabellen zur Pfarr-, Vikarsund Kirchenbeamtenbesoldung ab 1. Januar, 1. April und 1. August 2004 aufgrund der Anhebung des Bemessungssatzes auf 83 % zum veröffentlicht. gez. Moderow Stellv. Leiter des Konsistoriums Anlage zur Pfarrbesoldungsordnung (gültig ab 1. Januar 2004). Monatsbeträge in Euro A. Pfarrbesoldung I. Grundgehalt ( 3, 6 PfBesO) Das Grundgehalt beträgt in Stufe in Besoldungsgruppe A 13 I A 14 ( 6 Abs. 1 Satz 1 PfBesO) ( 6 Abs. 2 PfBesO) 2.344, , , , , , , , , , Familienzuschlag ( 3, 11 PfBesO) 1. Der Familienzuschlag beträgt in der Stufe 1 2. Der Familienzuschlag erhöht sich a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufen 2 und 3) um je b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende Stufen) umje 111.Allgemeine Zulagen ( 3, 7 Abs, 1 PfBesO) Die allgemeine Zulage beträgt 3.237, , , ,55 85,66 73,27 187,61* 57,94 B. Vikarsbesoldung I. Grundbetrag ( 18 Abs. 2 und 3 PfBesO) Der Grundbetrag beträgt 856, 11. Familienzuschlag ( 18 Abs, 2 und 3 PfBesO) Der Familienzuschlag richtet sich nach Abschnitt A Teil Kinderbetrag ( 18 Abs. 2 und 5 PfBesO) Der Kinderbetrag beträgt 58,20 Anlage zur Pfarrbesoldungsordnung (gültig ab 1. April 2004) - Monatsbeträge in Euro. A. Pfarrbesoldung I. Grundgehalt ( 3, 6 PfBesO) Das Grundgehalt beträgt I in Besoldungsgruppe in Stufe I A 13 A 14 ( 6 Abs. 1 Satz I PfBesO) ( 6 Abs. 2 PfBesO) , , , , , , , , , , , , , , Familienzuschlag ( 3, 11 PfBesO) 1. Der Familienzuschlag beträgt in der Stufe 1 2. Der Familienzuschlag erhöht sich a) für das erste und zweite zu berück. sichtigende Kind (Stufen 2 und 3) umje b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende Stufen) umje 111.Allgemeine Zulagen ( 3, 7 Abs. 1 PfBesO) 86,52 189,49* Die allgemeine Zulage beträgt 58,52 IV. Ephoratzulage ( 3, 7 Abs. 2 PfBesO) Die Ephoralzulage beträgt 466,63 IV. Ephoralzulage ( 3,7 Abs. 2 PfBesO). Die Ephoralzulage beträgt 74, 462, 90,42 Euro (BVerfG) Euro Euro (BVerfG) + 98,38 Euro

3 Heft Amtsblatt 55 B. Vikarsbesoldung B. Vikarsbesoldung I. Grundbetrag ( 18 Abs. 2 und 3 PfBesO) Der Grundbetrag beträgt 864,56 11.Familienzuschlag ( 18 Abs. 2 und 3 PfBesO) Der Familienzuschlag richtet sich nach Abschnitt A Teil Kinderbetrag ( 18 Abs. 2 und 5 PfBesO) Der Kinderbetrag beträgt 58,20 I. Grundbetrag ( 18 Abs. 2 und 3 PfBesO) Der Grundbetrag beträgt 873,21 11.Familienzuschlag ( 18 Abs. 2 und 3 PfBesO) Der Familienzuschlag richtet sich nach Abschnitt A Teil Ir Kinderbetrag ( 18 Abs. 2 und 5 PfBesO) Der Kinderbetrag beträgt 58,20 Anlage zur Pfarrbesoldungsordnung (gültig ab 1. August 2004) - Monatsbeträge in Euro A. Pfarrbesoldung I. Grundgehalt ( 3, 6 PfBesO) Das Grundgehalt beträgt in Besoldungsgruppe in Stufe AB A 14 ( 6 Abs. 1 Satz 1 PfBesO) ( 6 Abs. 2 PfBesO) , , , , , , , , , , , , , ,64 11.Familienzuschlag ( 3, 11 PfBesO) 1. Der Familienzuschlag beträgt in der Stufe 1 2. Der Familienzuschlag erhöht sich a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufen 2 und 3) umje b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende Stufen) umje 87,38 74,74 191,38* 111. Allgemeine Zulagen ( 3, 7 Abs. 1 PfBesO) Die allgemeine Zulage beträgt 59,11 IV. Ephoralzulage ( 3, 7 Abs. 2 PfBesO) Die Ephoralzulage beträgt 471,29 92,02 Euro (BVerfG) + 99,36 Euro

4 60 Amtsblatt Heft Anlage zur Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (gültig ab 1. April / 1. Juli 2004) - Monatsbeträge in Euro 1. Grundgehaltssätze I. Besoldungsordnung A Besol dungs- Stufe gruppe A , , , , , , ,11 A , , , , , , ,55 A , , , , , , ,00 A , , , , , , , ,02 A , , , , , , , , ,58 A , , , , , , , , , ,76 A , , ,% 1.614, , , , , , ,94 A , , , , , , , , , ,77 AIO 1.659, , , , , , , , , ,09 All 1.913, , , , , , , , , ,20 A , , , , , , , , , ,34 A , , , , , , , , , ,53 A , , , , , , ,39 3.2%, , ,94 A , , , , , , ,37 A , , , , , , ,38 2. Besoldungsordnung B 3. Besoldungsordnung W B2 4595,57 B3 4868,69 B4 5154,77 B5 5482,97 B6 5792,90 WI 2737,36 W2 3126,97 W3 3797,03 Besoldungsordnung C Besoldungs- Stufe gruppen Cl 2163, , ,81 24<J , , , , C2 2168, , , , , , , , , , C , , , , , , , , , C4 3033, , , , , , , , , Familienzuschlag Stufe 1 > Stufe 2 Besoldungsgroppe A 5 80,57 152,96 übrige Besoldungsgroppen 84,62 157,01 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 72,39 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 185,35 Euro * ,24 Euro (BVerfG) + 26.Q Euro

5 Heft 11/.::2:: :...::===-=---- Amtsblatt = 61 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5: Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in der Besoldungsgruppe A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um 4,19 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 12,58 Euro. III. Allgemeine Zulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage (allgemeine Zulage) erhalten I. Kirchenbeamte des mittleren Dienstes, 2. Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9, 3. Kirchenbeamte des höheren Verwaltungsdienstes und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13. (2) Die allgemeine Zulage beträgt 1. im mittleren Dienst (Absatz I Nr. I) für Kirchenbeamte a) der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 13,17 b) der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 51,51 2. im gehobenen Dienst (Absatz I Nr. 2) für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 57,24 3. im höheren Dienst (Absatz I Nr. 3) für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppe A 13 57,24 IV. Anwärterbezüge a) Für Anwärter, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat Eingangsamt,in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbareintritt vor Vollendung des 26. Lebensjahres Grundbetrag nach Vollendung des 26. Lebensjahres Verheiratetenzuschlag in Anwendung des 62 Abs. 1 BBesG in Anwendung des 62 Abs. 2 BBesG Kinderbetrag A 9 bis All A 12 A13 - A 13 + Zulage (Abschn.III Abs. 1 Nr. 3) 838,00 960,16 987, ,58 939, , , ,69 239,65 252,59 260,87 270,18 60,04 60,04 60,04 60,04 60,04 60,04 60,04 60,04 b) Für Anwärter, deren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat A 9 bis All A 12 A 13 Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag 696,32 797,43 820,42 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. I Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder Rl 845,69

6 62 Amtsblatt Heft I. Grundgehaltssätze 1. Besoldungsordnung A Anlage zur Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (gültig ab 1. Januar 2004) - Monatsbeträge in Euro. Besoldungsgruppen 2-Jahres Rhythmus 3-Jahres Rhythmus 4-Jahres Rhythmus Stufe A , , , , , ,66 A3 1249, , , , ,84 A , , , , , ,02 A5 1288, , , , , , , ,72 A , , , , , , ,29 A7 1377, , , , , , , , ,07 A8 1463, , , , , , , , ,22 A9 1559, , , , , , , AlO 1679, , , , , , , , , ,05 All 1936, , , , , , , , , ,45 Al , , , , , , , , ,87 A , , , , , , , , , ,96 A , , , , , , , , , ,55 Al5 3176, , , , , ,55 Al6 3508, , , , ,10 2. Besoldungsordnung B 3. Besoldungsordnung W B2 4651,61 B3 4928,07 B B5 5549,84 B6 5863,54 WI W2 W3 2770, ,34 4. Besoldungsordnung C Besoldungs- Stufe gruppen Cl 2190, , , , , , , , , , , , , ,97 C2 2195, , , , , , , , , , , , , , ,79 C3 2417, , , , , , , , , , , , , , ,82 C4 3070, , , , , , , , , , , , , , ,28

7 Heft 11/2003 Amtsblatt Familienzuschlag Stufe I Stufe 2 Besoldungsgruppe A 5 81,56 154,83 übrige Besoldungsgruppen 85,66 158,93 Bei mehr als einern Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 73,27 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 187,61 Euro *. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5: Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in der Besoldungsgruppe A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um 4,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 12,73 Euro. IB. Allgemeine Zulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage (allgemeine Zulage) erhalten 1. Kirchenbeamte des mittleren Dienstes, 2. Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen mit einern Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9, 3. Kirchenbeamte des höheren Verwaltungsdienstes und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13. (2) Die allgemeine Zulage beträgt 1. im mittleren Dienst (Absatz 1 Nr. 1) für Kirchenbeamte a) der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 13,33 b) der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 52,14 2. im gehobenen Dienst (Absatz 1 Nr. 2) für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 57,94 3. im höheren Dienst (Absatz 1 Nr.3). für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppe A 13 57,94 IV. Anwärterbezüge Für Anwärter, deren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 9 bis All 704,81 A ,15 A ,43 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der 856, Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder Rl 90,4287,24 Euro (BVerfGl + 97,1993,77 Euro

8 64 Amtsblatt Heft 11/2003 I. Grundgehaltssätze 1. Besoldungsordnung A Anlage zur Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (gültig ab 1. August 2004) - Monatsbeträge in Euro - 2 Jahres Rhythmus 3 Jahres Rhythmus 4-Jahres Rhythmus Stufe S A2 1223, , , , , , ,27 A3 1274, , , , , , ,68 A4 1303, , , , , , ,09 AS 1314, , , , , , , ,91 A6 1345, , , , , , , , ,18 A7 1404, , , , , , , , , ,64 A8 1492, , , , , , , , , ,06 A9 1590, , , , , , , , , ,05 A , , , , , , , , , ,70 All 1975, , , , , , , , , ,58 A , , , , , , , , , ,47 A , , , , , , , , , ,08 A , , , , , , , , , ,64 AIS I 0, , , , , , , ,93 A16 0, , , , , , , ,72 2. Besoldungsordnung B 3. Besoldungsordnung W B2 4745,10 B3 5027,11 B4 5322,50 B5 5661,39 B6 5981,40 W1 2826,43 W2 3228,72 W3 3920,60 4. Besoldungsordnung C Besoldungsgruppe Besoldungsgrup- I pen Stufe Cl 2227, , , , , , , , , , , , , ,86 C2 2232, , , , , , , , , , , , , , ,87 C3 2457, , , , , , , , , , , , , , ,48 C4 3122, , , , , , , , , , , , , ,30 5t08,15

9 Heft Amtsblatt Familienzuschlag Stufe I Stufe 2 Besoldungsgruppe A 5 83,19 157,94 übrige Besoldungsgruppen 87,38 162,12 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 74,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 191,38 Euro *. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5: Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in der Besoldungsgruppe A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um 4,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 12,73 Euro Allgemeine Zulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage (allgemeine Zulage) erhalten I. Kirchenbeamte des mittleren Dienstes, 2. Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9, 3. Kirchenbeamte des höheren Verwaltungsdienstes und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13. (2) Die allgemeine Zulage beträgt I. im mittleren Dienst (Absatz I NI. I) für Kirchenbeamte a) der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 13,60 b) der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 53,19 2. im gehobenen Dienst (Absatz I Nr. 2) für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 59, im höheren Dienst (Absatz I NI. 3) für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppe A 13 59,11 IV. Anwärterbezüge Für Anwärter, deren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 9 bis All A 12 A 13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. I Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder RI 718,98 823,37 847,12 873,21 92,0287,24 Euro(BVerfG) + 99,3693,77 Euro

10 66 Amtsblatt Heft 11/2003 I. Grundgehaltssätze 1. Besoldungsordnung A Anlage zur Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (gültig ab 1. April 2004) - Monatsbeträge in Euro Besolduns 2-Jahres Rhythmus 3-Jahres Rhythmus 4 Jahres Rhythmus gruppen A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 AI Stufe 1211, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,26 All 1955, , , , , , , , , ,39 Al2 Al3 2103, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,86 Al4 2464, , , , , , , , , ,91 Al5 3208, , , , , , ,54 Al6 3543, , , , , , , Besoldungsordnung B 3. Besoldungsordnung W B2 4698,12 B3 4977,34 B4 5269,80 B5 5605,34 B6 5922,18 Wl 2798,44 W2 3196,75 W3 3881,78 4. Besoldungsordnung C Besoldungs Stufe Grup-pen S ls Cl 2206, , , , , , , , , , , , , ,09 C2 2210, , , , , , , , , , , , , , ,14 C3 2434, , , , , , , , , , , , , , ,42 C4 3092, , , , , , , , , , , , , , ,68

11 Heft Amtsblatt Familienzuschlag Stufe 1 Stufe 2 Besoldungsgruppe A 5 82,37 156,37 übrige Besoldungsgruppen 86,52 160,52 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 74,70 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 189,49 Euro *. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5: Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in der Besoldungsgruppe A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um 4,24Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 12,73 Euro Allgemeine Zulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage (allgemeine Zulage) erhalten 1. Kirchenbeamte des mittleren Dienstes, 2. Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9, 3. Kirchenbeamte des höheren Verwaltungsdienstes und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13. (2) Die allgemeine Zulage beträgt 1. im mittleren Dienst (Absatz 1 Nr. 1) für Kirchenbeamte a) der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 13,46 b) der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 52,66 2. im gehobenen Dienst (Absatz 1 Nr. 2) für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 58,52 3. im höheren Dienst (Absatz 1 Nr. 3) für Kirchenbeamte der Besoldungsgruppe A 13 58,52 IV. Anwärterbezüge Für Anwärter, deren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 9 bis All A 12 A 13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R1 711,86 815,22 838,73 864,56 91,1187,24 Euro (BVerfG) + 98,3893,77 Euro

12 68 Amtsblatt Heft Nr, 2) Beschluss 72/03 der Arbeitsrechtlichen Kommision vorn 21. August Tabellen Pornmersche Evangelische Kirche II/ /03 Greifswald, den 09.November 2003 Nachstehend veröffentlichen wir den Beschluß 72/03 der Arbeitsrechtlichen Kommission der UEK vorn 21. August gez. Moderow Stellv. Leiter des Konsistoriums Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 72/03 vorn 21. August 2003 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Union evangelischer Kirchen beschließt gemäß 2 Abs. 2 der Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichedmitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung Evangelische Kirche der Union) vorn 3. Dezember 1991 (AbI. EKD 1992 Seite 20): 1 Lineare Bezügenanhebung Die Grundvergütungen, Orts- und Sozialzuschläge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung, die Entgelte und Verheiratetenzuschläge der Praktikantinnen und Praktikanten sowie die Ausbildungsvergütungen der kirchlichen Auszubildenden werden nach der bisherigen Berechnungsweise ab 1. Januar 2004 um 2,4 v.h. und ab 1. Januar 2005 um weitere 2,0 v.h, erhöht. 2 Festsetzung des Bemessungssatzes (1) Der Bemessungssatz der Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Entgelte und Verheiratetenzuschläge der Praktikantinnen und Praktikanten sowie der Ausbildungsvergütungen der kirchlichen Auszubildenden wird für die Pornmersche Evangelische Kirche, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Union Evangelischer Kirchen ab 1. Januar 2004 auf 91 v.h. festgelegt. (2) Für die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Evangelische Kirche der Schlesischen Oberlausitz wird der Bemessungssatz ab 1. April 2004 auf 91 v.h. festgelegt. (3) Der Bemessungssatz der Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Entgelte und Verheiratetenzuschläge der Praktikantinnen und Praktikanten sowie der Ausbildungsvergütungen der kirchlichen Auszubildenden wird ab 1. Juli 2005 auf 92,5 v.h. festgelegt. 3 Weitere Regelungen (1) Fällt der Aufstieg in die nächste Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergütung bzw. Lohnstufe in die Zeit vorn 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005, wird der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe für die Dauer eines Jahres nur zur Hälfte gezahlt. NachAblauf dieser Jahresfrist berechnet sich die Stufenzuweisung wieder nach der einschlägigen Arbeitsrechtsregelung. (2) Die Mitarbeiter zahlen einen Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung in Höhe von 0,2 v.h. des Bruttogelts für je 1 v.h. der Anpassung des Bemessungssatzes gemäß 2 und etwaiger späterer Anpassungen, jedoch nicht mehr als den vorn Arbeitgeber gezahlten Betrag (alle Leistungen). 4 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vorn 1. Januar 2004 in Kraft. (2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Pornmersche Evangelische Kirche, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die Union Evangelischer Kirchen, die Evangelische LandeskircheAnhalts und die Evangelische der Schlesischen Oberlausitz bis zum 31. Dezember Diese Arbeitsrechtsregelung wirkt nacht, bis sie durch eine neue ersetzt wird. Eine solche soll mit Wirkung vorn 1. Januar 2006 vereinbart werden. (3) Die Kirchenkanzlei der UEK wird beauftragt, die entsprechenden Tabellen bekannt zu machen. Berlin, den 21. August 2003 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Union der Evangelischen Kirchen gez. Köhn Vorsitzender Anlage zur Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 72/03 vom 21. August 2003 (ABl-EKD 2003, Seite -) Neue Vergütungsregelungen Für die Mitarbeiter, die unter die KirchlicheArbeitsvertragsordnung (KAVO) fallen, gilt die nachstehende Regelung: 1. Die Grundvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I bis X ( 26 Abs. 1 Buchst. a KAVO) sind in der Anlage 1 zu diesem Schreiben festgelegt. Die Gesamtvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen VI aib bis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 KAVO), ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesem Schreiben. 2. Die Grundvergütungen der Mitarbeiter der Vergütungsgruppen H 1 bis H 9 ( 26 Abs. 1 Buchst. a KAVO) sind in der Anlage 3 zu diesem Schreiben festgelegt. Die Grundvergütungen der Mitarbeiter der Vergütungsgruppen H 1 bis H 9, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, regeln sich nach 28 a Abs. 1 KAVO. 3. Die Beträge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 1 Buchst. b KAVO) sind in der Anlage 4 zu diesem Schreiben festgelegt. Der Ortszuschlag erhöht sich für Mitarbeiter, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen vom 1. Januar 2004 an:

13 Heft 11/2003 Amtsblatt 69 mit Vergütung für das erste zu für jedes weitere nach den berücksichtigende zu berücksichtigende Vergütungsgruppen Kind um Kind um X und IX b 4,65 Euro( ) 23,26 Euro( ) IXa 4,65 Euro( ) 18,61 Eurotf) VIII 4,65 Euro( ) 13,96 Euro( ) Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund überoder zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von 66 EStG bzw. 6 Bundeskindergeldgesetz bemessen wird; für die Anwendung des Abschnittes 1 Nr. 3 Abs. 2 dieses Schreibens sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. 4. Die Beträge des Sozialzuschlages ( 26 Abs. 1 Buchst. b KAVO) sind in der Anlage 5 zu diesem Schreiben festgelegt. Nr. 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Dabei stehen gleich die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H I, 1 a und 2 H 2 a, 3 und 3 a H4 den Mitarbeitern der Vergütungsgruppe X und IX b IX a VIII 5. Die Stundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 KAVO) beträgt vom 1. Januar 2004 an: in Vergütungsgruppe Euro (E) X IXb IXa VIII VII VI aib Vc V aib IVb IVa III I1b IIa Ib Ja I 8,25 8,69 8,85 9,19 9,79 10,43 11,23 12,30 13,31 14,46 15,71 16,52 17,40 19,00 20,66 22,54 in Vergütungsgruppe Euro (E) H1 H I a H2 H2'a H3 H 3 a H4 H4a H5 H5 a H6 H 6a H7 H7 a H8 H8 a H9 8,18 8,36 8,55 8,74 8,93 9,13 9,34 9,55 9,76 9,98 10,19 10,42 10,65 10,89 11,13 11,38 11, Zulagen Die nachstehende Regelung gilt für die Mitarbeiter, deren Vergütung sich nach 27 Abschnitt A KAVO richtet: I. Die kirchlichen Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage. Sie beträgt vom 1. Januar 2004 an: in den Vergütungsgruppen Euro ( ) X-IX a 81,15 VIII- V c 95,85 Vb-IIa 102,24 I b - I 38,34 Bei allgemeinen kirchlichen Vergütungserhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage. 2. Technische Mitarbeiter der Vergütungsgruppe V abis 11 a KAVO mit technischer Ausbildung und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten neben der allgemeinen Zulage eine Technikerzulage von 21,07 Euro (f:) monatlich. Mitarbeiter der Vergütungsgruppen V b bis 11 a KAVO erhalten neben der allgemeinen Zulage für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Prograrnrnierzulage von 21,07 Euro (f:) monatlich. Satz I gilt nicht für Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschul ausbildung und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Programmierzulage steht dem Mitarbeiter neben der Technikerzulage nach Abs. I nicht zu. 3. Die Zulagen nach den Nm. I und 2 werden nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. 33 KAVO gilt entsprechend. Die allgemeine Zulage nach Nr. I ist bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes ( 41 und 63 KAVO) zu berücksichtigen KAVO Die in der KAVO ( :33 a, 35) festgelegten Sätze sind wie folgt zu ändern: in Euro ( ) 33 a Absatz I Wechselschichtzulage 93,06 33 aabsatz 2 Unterabsatz 2 Schichtzulage Unterabsatz 1 Buchstabe a 55,84 Unterabsatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 41,88 Doppelbuchstabe bb 32,57 35 Absatz 1 Buchstabee für Nachtarbeit 1,16 35 Absatz 1 Buchstabe f für Arbeit an Samstagen 0,58 IV: Praktikantenregelung In 2 PraktO werden Entgelt und Verheiratetenzuschlag wie folgt festgesetzt: vom 1. Januar 2004 an: Praktikantin, Praktikant Entgelt Verheiratetenfür den folgenden Beruf Euro ( ) zuschlag Euro ( ) Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Hei1pädagogin, Hei1padagoge 1242,80 60,32 Erzieherin, Erzieher, Altenpflegerin, Altenpfleger 1056,29 57,46 Kinderpflegerin, Kinderpfleger 1009,15 57,46

14 Tabelle der Grundvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I bis X nach Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres, die unter den Vergütungsgruppenplan A (Anlage I zur KAVO) fallen ( 27 Abschn. A KAVO) gültig ab I. Januar 2004 Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem Lebensjahr (monatlich in Euro/C) --J o VergGr I Ia Ib IIa IIb III IVa IVb 2.686, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ; , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,93 Va 1.271, , , , , , , , , , , , ,44 Vb 1.271, , , , , , , ,41,1.693, , , , ,69 Vc VIa 1.201, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , VIb 1.137, , , , , , , , , , , ,14 VII VIII 1.054, , , , , , , , , , , ,34 975, , , , , , , , , ,71 IX a 943,20 968,41 993, , , , , , ,72 IXb X 907,85 930,86 953,84 976,83 999, , , , ,26 843,00 865,98 889,01 911,98 934,99 957,98 980, , , :J> ~ z ~ J:: :::> '" - ~ IV o w

15 ::r: Tabelle der Gesamtvergütungen ":::' für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen VI a!b bis X unter 18 Jahren die unter den Vergütungsgruppenplan 4 (Anlage 1 zur KAVO) fallen (zu 30 KAVO) -N oow gültig ab 1. Januar 2004 Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen VI a/b (monatlich in Euro/ ) 1.325,92 VII 1.254,77 VIII 1.187,65 IXa 1.160,53 IXb 1.130, ,36 x Tabelle der Grundvergütungen für die Mitarbeiter, der Vergütungsgruppen H 1 bis H 9 nach Vollendung des 20. Lebensjahres, die unter den Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2 zur KAVO) fallen (zu 27 Abschnitt B KAVO) gültig ab 1. Januar 2004 Lohnstufe Lohngruppe Euro/f Euro/ Euro/ Euro/f Euro/ Euro/f Euro/f Euro/ H , , , , , , , ,14 H8 a 1.980, , , , , , , ,45 H , , , , , , , ,74 H7a 1.895, , , , , , , ,13. H , , , , , , , ,51 H6a 1.813, , , , , , , ,91 H , , , , , , , ,33 H5 a 1.735, , , , , , , ,64 H , , , , , , , ,95 H4a 1.660, , , , , , , ,12 H , , , , , , , ,26 H3 a 1.589, , , , , , , ,17 H , , , , , , , ,08 H2a 1.520, , , , , , , ,70 H , , , , , , , ,29 H 1 a 1.455, , , , , , , ,50 Hl 1.423, , , , , , , ,71. :J> ~ z ~ -.J-

16 72 Heft Ortszuschlagstabelle für die Mitarbeiter, die unter den Vergütungsgruppenplan A (Anlage I zur KAVO) fallen (zu 29 KAVO) gültig ab L Januar 2004 (monatlich in Euro/E) Tarifklasse zu der Tarifklasse Stufe I Stufe 2 Stufe 3 Halbe Differenz gehörende 1 Kind zw. Stufe 1 und Stufe 2 Vergütungsgruppen ( 1 29 Abschn. B Abs. 5 KAVO) Ib I bis II b 504,27 599,63 680,42 47,68 Ic III bis V a/b 448,15 543,51 624,30 47,68 II V c bis X 422,13 512,97 593,76 45,42 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 80,79 Eurorf). Gemäß Abschnitt I Ziffer 3 Absatz 2 des Schreibens der Kirchenkanzlei der EKU vom erhöht sich der Ortszuschlag für Mitarbeiter mit Vergütung für das erste für jedes weitere nach den Vergütungsgruppen zu berücksichtigende Kind um zu berücksichtigende Kind um X und IX b 4,65 Euro( ) 23,26 Euro( ) IX a 4,65.Euro( ) 18,61 Euro( ) VIII 4,65 Euro( ) 13,96 Euro( ) Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird. Sozialzuschlag für die Mitarbeiter, die unter den Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2 zur KAVO) fallen (zu 29 a KAVO) (monatlich in Euro/f) gültig ab L Januar 2004 bei 1 Kind bei 2 Kindern bei 3 Kindern bei4 Kindern bei 5 Kindern bei 6 Kindern 80,79 161,58 242,37 323,16 403,95 484,74 Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Sozialzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 80,79 Euroif). Der Sozial zuschlag erhöht sich für Mitarbeiter mit Vergütungen nach den für das erste für jedes weitere Vergütungsgruppen zu berücksichtigende Kind um zu berücksichtigende Kind um Gruppen H 1, 1 a und H 2 4,65 Euro( ) 23,26 Euro( ) Gruppen H 2 a, H 3 und H 3 a 4,65 Euro( ) 18,61 Eurotf') Gruppe H 4 4,65 Eurotf) 13,96 Eurorf) Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird

17 Heft Amtsblatt 73 Anlage zur Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 72/03 vom 21. August 2003 Neue Vergütungsregelungen Für die Mitarbeiter, die unter die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) fallen, gilt die nachstehende Regelung: I. Die Grundvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungs-gruppen I bis X ( 26 Abs. I Buchst, a KAVO) sind in der Anlage I zu diesem Schreiben festgelegt, Die Gesamtvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen VI a/b bis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 KAVO), ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesem Schreiben. 2. Die Grundvergütungen der Mitarbeiter der Vergütungsgruppen H I bis H 9 ( 26 Abs. I Buchst, a KAVO) sind in der Anlage 3 zu diesem Schreiben festgelegt. Die Grundvergütungen der Mitarbeiter der Vergütungsgruppen H I bis H 9, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, regeln sich nach 28 a Abs. I KAVO. 3. Die Beträge des Ortszuschlages ( 26 Abs. I Buchst. b KAVO) sind in der Anlage 4 zu diesem Schreiben festgelegt. Der Ortszuschlag erhöht sich für Mitarbeiter, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen vom 1. Januar 2005 an: mit Vergütung für das erste zu berücksichtigende für jedes weitere zu berücksichtigende nach den Kind um Kind um Vergütungsgruppen X und IXb 4,74 Euro( ) 23,73 Euro( ) IXa 4,74 Euro( ) 18,98 Euro( ) VIII 4,74 Euro( ) 14,24 Euro( ) Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicherabkommen abweichend von 66 EStG bzw. 6 Bundeskindergeldgesetz bemessen wird; für die Anwendung des Abschnittes I Nr. 3 Abs. 2 dieses Schreibens sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. 4. Die Beträge des Sozialzuschlages ( 26 Abs. I Buchst. b KAVO) sind in der Anlage 5 zu diesem Schreiben festgelegt. Nr. 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Dabei stehen gleich die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H I, I a und 2 H 2 a, 3 und 3 a H4 den Mitarbeitern der Vergütungsgruppe X und IX b IXa VIII

18 74 Amtsblatt Heft Die Stundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. I KAVO) beträgt vom 1. Januar 2005 an: in Vergütungsgruppe in Vergütungsgruppe Euro ( ) Euro ( ) X 8,42 Hl 8,34 IXb 8,86 H 1 a 8,54 IXa 9,03 H2 8,72 VIII 9,37 H2a 8,90 VII 9,99 H3 9,12 VI a/b 10,64 H3 a 9,31 Vc 11,45 H4 9,53 Va/b 12,55 H4a 9,74!Vb 13,58 H5 9,95 IVa 14,75 H5 a 10,17 m 16,02 H6 10,39 IIb 16,85 H6a 10,64. Ha 17,75 H7 10,86 Ib 19,38 H7 a 11,11 Ia 21,07 H8 11,35 I 22,99 H8 a 11,62 H9 11, Zulagen Die nachstehende Regelung gilt für die Mitarbeiter, deren Vergütung sich nach 27 Abschnitt A KAVO richtet: 1. Die kirchlichen Mitarbeiter erhalten eine al1gemeine Zulage. Sie beträgt vom I. Januar 2005 an: in den Vergütungsgruppen Euro ( ) X -IXa 82,77 VIII - V c 97,77 Vb-IIa 104,28 I b - I 39,11 Bei al1gemeinen kirchlichen Vergütungserhö-hungen erhöht sich die al1gemeine Zulage. 2. Technische Mitarbeiter der Vergütungsgruppe V abis II a KAVO mit technischer Ausbildung und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten neben der al1gemeinen Zulage eine Technikerzulage von 21,07 Euro ( ) monatlich. Mitarbeiter der Vergütungsgruppen V b bis II a KAVO erhalten neben der al1gemeinen Zulage für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Programmierzulage von 21,07 Euro ( ) monatlich. Satz I gilt nicht für Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Programmierzulage steht dem Mitarbeiter neben der Technikerzulage nachabs. 1 nicht zu. 3. Die Zulagen nach den Nm. 1 und 2 werden nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. 33 KAVO gilt entsprechend. Die allgemeine Zulage nach NI. I ist bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes ( 41.und 63 KAVO) zu berücksichtigen. m. KAVO Die in der KAVO ( 33 a, 35) festgelegten Sätze sind wie folgt zu ändern: in Euro ( ) 33 a Absatz I Wechselschichtzulage 93,06 33 a Absatz 2 Unterabsatz 2 Schichtzulage Unterabsatz I Buchstabe a 55,84 Unterabsatz I Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 41,88 Doppelbuchstabe bb 32,57 35 Absatz 1 Buchstabe e für Nachtarbeit 1,16 35 Absatz I Buchstabef für Arbeit an Samstagen 0,58 IV. Praktikantenregelung In 2 PraktO werden Entgelt und Verheiratetenzuschlag wie folgt festgesetzt: vom 1. Januar 2005 an: Praktikantin, Praktikant Entgelt Verheiratetenzufür den folgenden Beruf Euro ( ) schlag Euro ( ) Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Heilpädagogin, Heilpadagoge 1267,66 61,53 Erzieherin, Erzieher, Altenpflegerin, Altenpfleger 1077, Kinderpflegerin, Kinderpfleger 1029,33 58,61

19 Tabelle der Grundvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I bis X nach Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres, die unter den VergütungsgruppenplanA (Anlage 1 zur KAVO) fallen ( 27 Abschn. A KAVO) - ::r: (1) ::t' -- N o v.> gültig ab 1. Januar 2005 Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem Lebensjahr (monatlich in Eurol ) VergGr I 2740, , , , , , , , , , , , ,22 la 2525, , , , , , , , , , , , ,55 Ib 2245, , , , , , , , , , , , ,14 I1a 1990, , , , , , , , , , , ,81 I1b 1855, , , , , , , , , , , ,81 III 1768, , , , , , , , , , , , ,62 IVa 1603, , , , , , , , , , , , ,72 Nb 1466, , , , , ; , , , , , , ,45 Va 1296, , , , , , , , , , , , ,59 Vb 1296, , , , , , , , , , , , ,90 Vc 1225, , , , , , , , , , ,28 VIa 1160, , , , , , , , , , , , , , ,45 Vlb 1160, , , , , , , , , , , ,70 VII 1075, , , , , , , , , , , ,43 VIII 994, , , , , , , , , ,64 IXa 962,06 987, , , , , , , ,61 IXb 926,01 949,48 972,92 996, , , , , ,03 X 859,86 883,30 906,79 930,22 953,69 977, , , ,49 ;J> ~ z ~ I~

20 -..l 0 Tabelle der Gesamtvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen VI a/b bis X unter 18 Jahren die unter den Vergütungsgruppenplan 4 (Anlage 1 zur KAVO) fallen (zu 30 KAVO) gültig ab 1. Januar 2005 Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen ~ r;;., sr ;:l VI a/b VII VIII IXa IXb X (monatlich in Eurol ) 1352, ~7 1211, , , ,87 ::r: :::>. '" - t::3 o w

21 Tabelle der Grundvergütungen für die Mitarbeiter, der Vergütungsgruppen H 1 bis H 9 nach Vollendung des 20. Lebensjahres, die unter den Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2 zur KAVO) fallen (zu 27 Abschnitt B KAVO) I; ~ N o w gültig ab 1. Januar 2005 Lohnstufe Lohngruppe Euro/ Euro/ Euro/ " Euro/ Euro/ Euro/ Euro/ Euro/ H9 2064,76 2W7, , , ,W 2235, , ,38 H8a 2020, , , , , , , ,72 H8 1975, , , , , , , ,03 H7a 1933, , , , ,02 2W2, , ,49 H7 1890, , , , , , , ,94 H6a 1850, ,64 19W, , , , , ,45 H6 18W, , , , , , , ,98 H5 a 1770, , , , , , , ,43 H5 1731, , , , , , , ,89 H4a 1694, , , , , , , ,24 H4 1656, , , , , , , ,57 H3 a 1621, , , , , , , ,69 H3 1585, , , , , , , H2a 1551, , , , , , , ,69 H2 1517, , , , , , , ,54 H 1 a 1484, , , , , , , ,03 Hl 1451, , , , , , , ,52 > ~ er g -.I -.I

22 Tabelle der Grundvergütungen -J 00 für die Mitarbeiter, der Vergütungsgruppen H 1 bis H 9 nach Vollendung des 20. Lebensjahres, die unter den Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2 zur KAVO) fallen (zu 27 Abschnitt B KAVO) gültig ab 1. Januar 2005 Lohnstufe Lohngruppe Euro/ Euro/ Euro/ Euro/f Euro/ Euro/ Euro/ Euro/ H9 2064, , , , , , , ,38 H8a 2020, , , , , , , ,72 H8 1975, , , , , , , ,03 H7a 1933, , , , , , , ,49 H7 1890, , , , , , , ,94 H6a 1850, , , , , , , ,45 H6 1809, , , , , , , ,98 H5 a 1770, , , , , , , ,43 H5 1731, , , , , , , ,89 H4a 1694, , , , , , , ,24 H4 1656, , , , , , , ,57 H3 a 1621, , , , , , , ,69 H3 1585, , , , , , , ,82 H2a 1551, , , , , , , ,69 H2 1517, , , , , , , ,54 H 1 a 1484, , , , , , , ,03 Hl 1451, , , , , , , ,52 i z ~ ::c <> :::' - N-- o w

23 Ortszuschlagstabelle für die Mitarbeiter, die unter den Vergütungsgruppenplan A (Anlage 1 zur KAVO) fallen (zu 29 KAVO) gültig ab 1. Januar 2005 ::r: Cl> '"' N o w (monatlich in Eurol ) Tarifklasse zu der Tarifklasse gehörende Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Halbe Differenz zw. Stufe 1 Vergütungsgruppen und Stufe 2 1 Kind ( 1 29 Abschn. B Abs. 5 KAVO) Ib I bis II b 514,36 611,62 694,03 48,63 Ic III bis V a/b 457,11 554,38 636,79 48,63 II V cbisx 430,57 523,23 605,64 46,33 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 82,41 Euro( ). > g & g Gemäß Abschnitt I Ziffer 3 Absatz 2 des Schreibens der Kirchenkanzlei der EKU vom erhöht sich der Ortszuschlag für Mitarbeiter mit Vergütung für das erste für jedes weitere nach den Vergütungsgruppen zu berücksichtigende Kind um zu berücksichtigende Kind um X und IX b 4,74 Euro( ) 23,73 Euro( ) IXa 4,74 Euro( ) 18,98 Euro( ) VIII 4,74 Euro( ) 14,24 Euro( ) Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird.... '0

24 Sozialzuschlag 00 o für die Mitarbeiter, die unter den Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2 zur KAVO) fallen (zu 29 a KAVO) (monatlich in Euro/ ) gilltig ab 1. Januar 2005 bei 1 Kind bei 2 Kindern bei 3 Kindern bei 4 Kindern bei 5 Kindern bei 6 Kindern 82,41 164,81 247,22 329,62 412,03 494,43 Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Sozialzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 82,41 Euro( ). Der Sozialzuschlag erhöht sich für Mitarbeiter i ;:: '" mit Vergütungen nach den Vergütungsgruppen für das erste zu berücksichtigende Kind um für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um Gruppen H I, 1 a und H 2 Gruppen H 2 a, H 3 und H 3 a GruppeH4 4,74 Euro( ) 4,74 Euro( ) 4,74 Euro( ) 23,73 Euro( ) 18,98 Euro( ) 14,24 Euro( ) Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von 66 EStG bzw, 6 BKGG bemessen wird :t: ('b ;::> N o '"

25 Heft Amtsblatt 81 Anlage zur Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 72/03 vom 21. August 2003 Neue Vergütungsregelungen Für die Mitarbeiter, die unter die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) fallen, gilt die nachstehende Regelung: 1. Die Grundvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I bis X ( 26 Abs. 1 Buchst. a KAVO) sind in der Anlage 1 zu diesem Schreiben festgelegt.. Die Gesamtvergütungen für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen VI aibbis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 KAVO), ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesem Schreiben. 2. Die Grundvergütungen der Mitarbeiter der Vergütungsgruppen H 1 bis H 9 ( 26 Abs. 1 Buchst. a KAVO) sind in der Anlage 3 zu diesem Schreiben festgelegt. Die Grundvergütungen der Mitarbeiter der Vergütungsgruppen H 1 bis H 9, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, regeln sich nach 28 a Abs. 1 KAVO. 3. Die Beträge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 1 Buchst. b KAVO) sind in der Anlage 4 zu diesem Schreiben festgelegt. Der Ortszuschlag erhöht sich für Mitarbeiter, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen vom 1. Juli 200S an: mit Vergütung für das erste zu für jedes weitere nach den berücksichtigende zu berücksichtigende Vergütungsgruppen Kind um Kind um X und IXb 4,73 Euro( ) 23,64 Euro( ) IX a 4,73 Euro( ) 18,92 Euro( ) VIII 4,73 Euro( ) 14,19 Euro( ) Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund überoder zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von 66 EStG bzw. 6 Bundeskindergeldgesetz bemessen wird; für die Anwendung des Abschnittes 1 Nr. 3 Abs. 2 dieses Schreibens sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. 4. Die Beträge des Sozialzuschlages ( 26 Abs. 1 Buchst. b KAVO) sind in der Anlage 5 zu diesem Schreiben festgelegt. Nr. 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Dabei stehen gleich die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 1,1 a und 2 H 2 a, 3 und 3 a H4 den Mitarbeitern der Vergütungsgruppe X und IX b IX a VIII 5. Die Stundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 KAVO) beträgt vom 1. Juli 2005 an: in Vergütungsgruppe in Vergütungsgruppe Euro (f) Euro ( ) X 8,55 Hl 8,48 IXb 9,01 H 1 a 8,67 IXa 9,18 H2 8,86 VIII 9,53 H2a 9,06 VII 10,15 H3 9,26 VI aib 10,81 H3 a 9,47 Vc 11,65 H4 9,68 V aib 12,75 H4a 9,90 IV b 13,80 H5 10,12 IVa 14,99 H5 a 10,34 III 16,29 H6 10,57 IIb 17,13 H6a 10,81 IIa 18,04 H7 11,05 Ib 19,71 H7 a 11,30 Ia 21,42 H8 11,54 I 23,37 H 8 a 11,80 H9 12,06 ll. Zulagen Die nachstehende Regelung gilt für die Mitarbeiter, deren Vergütung sich nach 27 Abschnitt A KAVO richtet: 1. Die kirchlichen Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage. Sie beträgt vom 1. Juli 2005 an: in den Vergütungsgruppen Euro ( ) X- IXa 84,15 VIII- V c 99,38 Vb-IIa 106,01 I b - I 39,76 Bei allgemeinen kirchlichen Vergütungserhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage. 2. Technische Mitarbeiter der Vergütungsgruppe V abis II a KAVO mit technischer Ausbildung und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten neben der allgemeinen Zulage eine Technikerzulage von 21,42 Euro ( ) monatlich. Mitarbeiter der Vergütungsgruppen V b bis II a KAVO erhalten neben der allgemeinen Zulage für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Programmierzulage von 21,42 Euro (t:) monatlich. Satz 1gilt nicht für Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Programmierzulage steht dem Mitarbeiter neben der Technikerzulage nach Abs. 1 nicht zu.

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