Kirchgemeinde- ordnung. Katholische Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS

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1 Kirchgemeinde- ordnung Katholische Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS

2 Inhaltsübersicht I. Grundlagen, allgemeine Bestimmungen Kirchgemeindeordnung Subsidiäre Geltung staatlichen Rechts Gebiet und Rechtsstellung der Kirchgemeinde Aufgaben der Kirchgemeinde 4 Verhältnis zur Pfarrei 5 Mitgliedschaft, Stimm- und Wahlrecht 6 Wählbarkeit 7 Ausschliessungsgründe 8 Unvereinbarkeit von Funktionen 9 Ausstandsgründe 0 Amtsdauer Information der Kirchgemeinde Artikel II. Organe Organe a) Die Stimmberechtigten Stimmrecht 4 Wahlbefugnisse 5, 6 Rechtssetzungsbefugnisse 7 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse 8 b) Die Kirchenvorsteherschaft Stellung und Aufgabe 9 Zusammensetzung 0 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Rechtsetzungsbefugnisse Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Finanzielle Befugnisse 4 Beratende Kommissionen und Sachverständige 5 Kompetenzdelegation 6 Verhältnis zur Pfarreileitung 7 Aufsicht über die Katechese 8 Kirchgemeinde- und Pfarreiarchiv 9 c) Die Revisionskommission Zusammensetzung und Wahl 0 Andere Prüfungsorgane Befugnisse Fristen d) Das Wahlbüro Zusammensetzung 4 Aufgabe 5 Seite

3 III. IV. Das Verfahren bei Kirchgemeindeversammlungen und Urnenabstimmungen a) Grundsatz, allgemeines Verfahren Grundsatz 6 b) Kirchgemeindeversammlungen Einberufung 7 Einladungsfrist 8 Tagesordnung, neue Geschäfte 9 Leitung 40 Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler 4 Feststellung der Stimmberechtigten 4 Abstimmungsordnung 4 Durchführung der Abstimmung 44 Offene Wahlen 45 Geheime Wahlen 46 Anfragerecht 47 Protokoll 48 c) Urnenabstimmungen Abstimmungstag 49 Wahl- und Abstimmungslokal 50 Abstimmungsunterlagen 5 Zustellung des Stimmmaterials 5 Briefliche Stimmabgabe 5 Elektronische Stimmabgabe 54 Annahme der Vorlage 55 Wahlvorschläge 56 Anwendbares Recht 57 Kirchgemeindehaushalt Grundsätze der Rechnungs- und Kassenführung 58 Entscheidungsgrundlagen 59 Gebundene Ausgaben 60 Steuerfussfestsetzung 6 Rechnungsablage 6 Erläuterungen 6 V. Aufsicht und Rechtsschutz Aufsichtsrecht 64 Beschwerden 65 Beschwerdefrist 66 VI. Schlussbestimmung Inkrafttreten 67 Seite

4 Gesetzesverzeichnis - Gesetz über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau KOG - Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht des Kantons Thurgau GSW - Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRG - Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden VO RW - Verordnung der Katholischen Synode über die Zentralsteuer und den Finanzausgleich VO StGFAG Seite 4

5 I. Grundlagen, allgemeine Bestimmungen Art. Kirchgemeindeordnung Die vorliegende Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS hat die Funktion eines Organisationsreglementes gemäss dem Gesetz über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau KOG. Die Kirchgemeindeordnung regelt die Organisation der Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. Subsidiäre Geltung staatlichen Rechts Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen sind, soweit die konfessionellen Erlasse keine Vorschriften enthalten, die Bestimmungen des staatlichen Rechts sinngemäss anwendbar. Art. Gebiet und Rechtsstellung der Kirchgemeinde Die Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS umfasst die ehemaligen römisch-katholischen Kirchgemeinden Frauenfeld, Gachnang, Herdern, Hüttwilen, Uesslingen und Warth. Anhang: Kartenausschnitt Die Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS ist eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts. Art. 4 Aufgaben der Kirchgemeinde Die Kirchgemeinde schafft auf ihrem Gebiet die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des religiös-kirchlichen Lebens. Sie besorgt und verwaltet die hiefür erforderlichen Mittel und Einrichtungen. Die Gemeinde und ihre Behörden unterstützen die Geistlichkeit und die übrigen in der Seelsorge Tätigen bei der Erfüllung ihrer Seelsorgeaufgaben. 4 Die Kirchgemeinde kann mit anderen Kirchgemeinden Vereinbarungen über die Erfüllung von Aufgaben abschliessen und mit anderen Gemeinwesen sowie mit privaten Organisationen zusammenarbeiten. Art. 5 Verhältnis zur Pfarrei Die Kirchgemeinde arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit der auf ihrem Gebiet gemäss kanonischem Recht errichteten Pfarrei und deren Organen zusammen. Sie ist mitverantwortlich, dass die Aufgaben der Pfarrei, der Diakonie, Liturgie, Verkündigung und Gemeindebildung, wahrgenommen werden. Die Aufgaben und die Organisation der Pastoral sind im Pastoralkonzept geregelt, welches den Rahmenbedingungen des Bistums unterliegt. Seite 5

6 Art. 6 Mitgliedschaft, Stimm- und Wahlrecht Die Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde sowie das Stimm- und Wahlrecht richten sich nach dem Gesetz über die Organisation der Katholischen Landeskirche und das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht des Kantons Thurgau. Die Kirchgemeinde führt ein Register der stimm- und wahlberechtigten Personen. Art. 7 Wählbarkeit Wählbar in Behörden, Gremien und Ämter sind Männer und Frauen, die stimmberechtigt sind. Wohnt die gewählte Person bei der Wahl ausserhalb der Kirchgemeinde, so beginnt das Recht zur Amtsausübung mit der Wohnsitznahme im Kirchgemeindegebiet FrauenfeldPLUS. Bei geistlichen Stellen richtet sich die Wählbarkeit und Wohnsichtpflicht nach kirchlichem Recht. Art. 8 Ausschliessungsgründe Keiner Behörde dürfen gleichzeitig angehören: Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Tante oder Onkel und Nichte oder Neffe, Geschwisterkinder. Die Trennung der Ehe durch Tod oder Scheidung hebt den Ausschliessungsgrund der Schwägerschaft nicht auf. Art. 9 Unvereinbarkeit von Funktionen Niemand kann gleichzeitig folgende Funktionen bekleiden: als Mitglied in der Kirchenvorsteherschaft und in der Revisionskommission als Angestellte bei der Kirchgemeinde und als Mitglied der Revisionskommission als Mitglied der Kirchenvorsteherschaft und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS Art. 0 Ausstandsgründe Die Mitglieder der Behörden haben den Ausstand zu beachten in eigenen Angelegenheiten und solchen von Angehörigen und nahen Verwandten, oder wenn sonst Umstände vorliegen, die eine Befangenheit vermuten lassen. Art. Amtsdauer Die Amtsdauer der Organe beträgt vier Jahre. Beginn und Ende der Amtsperiode werden vom Kirchenrat des Kantons Thurgau festgelegt. Seite 6

7 Die allfällige externe Revisionsstelle wird alle zwei Jahre bestimmt. Art. Information der Kirchgemeinde Offizielle Mitteilungen sind im Pfarreiblatt und auf der Homepage der Kirchgemeinde und der Pfarrei zu veröffentlichen. Über Beschlüsse der Kirchenvorsteherschaft, die von öffentlichem Interesse sind und über wesentliche Kirchgemeindeangelegenheiten wird in geeigneter Weise informiert. II. Art. Organe Organe Die Organe der Kirchgemeinde sind: a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten b) die Kirchenvorsteherschaft c) die Revisionskommission d) das Wahlbüro a) Die Stimmberechtigten Art. 4 Stimmrecht Das Stimmrecht umfasst die Befugnis, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und, unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen, gewählt zu werden. Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die der Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS angehören und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Die Stimmberechtigten üben ihr Stimmrecht innerhalb der Kirchgemeinde aus. 4 Katholische Ausländerinnen und Ausländer, die das 8. Altersjahr zurückgelegt und in der Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS Wohnsitz haben, erhalten das Stimmrecht, sofern sie einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen können. Sie gelangen in dessen Besitz, in dem sie sich in das Stimmregister der Kirchgemeinde FrauenfeldPLUS eintragen lassen. 5 Die Stimmberechtigten üben das Stimm- und Wahlrecht an der Kirchgemeindeversammlung und an der Urne aus. Art. 5 Wahlbefugnisse An der Urne werden gewählt: a) die Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft zu Beginn einer neuen Amtsperiode bzw. bei Gesamterneuerungswahlen b) die Präsidentin bzw. der Präsident sowie der Pfleger bzw. die Pflegerin der Kirchenvorsteherschaft Seite 7

8 c) die Mitglieder der Revisionskommission zu Beginn einer neuen Amtsperiode d) die Mitglieder des Wahlbüros zu Beginn einer neuen Amtsperiode Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für folgende Wahlgeschäfte: a) bei Neuwahlen den Pfarrer, die Gemeindeleiterin oder den Gemeindeleiter, unter Wahrung der Rechte des Bischofs b) die Ersatzwahl von Mitgliedern der Kirchenvorsteherschaft, ausgenommen sind der Kirchenpräsident bzw. die Kirchenpräsidentin sowie der Pfleger bzw. die Pflegerin c) die Ersatzwahl der Mitglieder der Revisionskommission d) die Ersatzwahl der Mitglieder des Wahlbüros Der Pfarrer und der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin unterliegen der Bestätigungswahl durch die Kirchgemeinde. Sie gilt als stillschweigend vollzogen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer schriftlich deren Durchführung verlangt. Art. 6 Die Wahlen gemäss Art. 5 Abs. lit. a und b sind geheim durchzuführen. Die Wahlen gemäss Art. 5 Abs. lit. a und b sowie Abs. lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates des Kantons Thurgau. Art. 7 Rechtssetzungsbefugnisse Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der Kirchgemeindeordnung sowie weiterer Reglemente und Verordnungen. Der Erlass und die Änderung der Kirchgemeindeordnung bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates des Kantons Thurgau. Art. 8 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse Die Stimmberechtigten entscheiden an der Kirchgemeindeversammlung:. die Festlegung der Anzahl Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft. die Genehmigung von Anträgen und Sonderkrediten der Kirchenvorsteherschaft. die Genehmigung des jährlichen Voranschlags 4. die Genehmigung des Kirchgemeindesteuerfusses 5. die Abnahme der Jahresrechnungen 6. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben soweit nicht die Kirchenvorsteherschaft zuständig ist 7. die Genehmigung von Abrechnungen über Sonderkredite, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Kirchgemeindeversammlung beschlossen worden sind 8. den Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum und von dinglichen Rechten Die Kirchenvorsteherschaft ist befugt, für wichtige Sachgeschäfte die Urnenabstimmung anzuordnen, mit Ausnahme des jährlichen Voranschlages und der Rechnungen. Seite 8

9 Die Beschlüsse Ziff. 5 und 8 bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates des Kantons Thurgau. b) Die Kirchenvorsteherschaft Art. 9 Stellung und Aufgabe Die Kirchenvorsteherschaft ist die Verwaltungsbehörde der Kirchgemeinde. Sie vollzieht die landeskirchlichen Gesetze, Verordnungen und Weisungen und vertritt die Kirchgemeinde nach aussen. Art. 0 Zusammensetzung Die Kirchenvorsteherschaft besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der mit der Gemeindeleitung betrauten Person aus max. 9 Mitgliedern. Die mit der pastoralen Leitung betraute Person gehört der Kirchenvorsteherschaft als vollwertiges Mitglied von Amtes wegen an. Art. Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Kirchenvorsteherschaft. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus ihrer Mitte a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten b) die Ressortvorsteherinnen bzw. vorsteher und deren Stellvertretungen c) die Vertretungen der Kirchenvorsteherschaft in anderen Organen. bestimmt und wählt in freier Wahl a) die Vertretungen der Kirchgemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen b) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Kirchenvorsteherschaft. stellt das Personal für die Wahrnehmung der Seelsorge und die weiteren Aufgaben der Kirchgemeinde bzw. der Pfarrei an. Art. Rechtsetzungsbefugnisse Die Kirchenvorsteherschaft ist zuständig für den Erlass und die Änderung. ihrer Geschäftsordnung sowie für jene der beratenden Kommissionen. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr Unterstellten. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Kirchgemeindeversammlung fallen. Art. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Kirchenvorsteherschaft stehen zu: Seite 9

10 . die Ausführung der ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. die Besorgung sämtlicher Kirchgemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. die Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und die Antragstellung hiezu 4. die Anordnung von Wahlen und wichtigen Sachgeschäften an der Urne 5. der Vollzug der Kirchgemeindeversammlungsbeschlüsse 6. die Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 7. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung 8. die Festsetzung des Stellenplans 9. die Genehmigung von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Kirchgemeinden Art. 4 Finanzielle Befugnisse Die Kirchenvorsteherschaft ist zuständig für:. den Einnahmen- und Ausgabenvollzug. die Beschlussfassung über im Voranschlag nicht enthaltene - neue, einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu % der Ausgaben des ordentlichen Budgets und - neue, wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu % der Ausgaben des ordentlichen Budgets. erträgt die Entscheidung keinen Aufschub, wird spätestens mit der Vorlage der Abrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht. Art. 5 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Art. 6 Kompetenzdelegation Die Kirchenvorsteherschaft kann beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder, durch Ausschüsse von Mitgliedern oder durch Dritte erledigt werden können, und sie legt deren Finanzkompetenzen fest. Art. 7 Verhältnis zur Pfarreileitung Die Kirchenvorsteherschaft ist in ihrer ganzen Tätigkeit darauf bedacht, im Einvernehmen mit der Pfarreileitung die Belange der Seelsorge nach Kräften zu fördern und zu unterstützen. Die Anordnung und Gestaltung der Gottesdienste und sonstigen Kulthandlungen sowie die Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sind Sache des Pfarrers oder der Gemeindeleitung. In Fragen der Gottesdienstordnung hat der Pfarrer oder die Gemeindeleitung die Meinung der Kirchenvorsteherschaft anzuhören. Seite 0

11 Art. 8 Aufsicht über die Katechese Die Kirchenvorsteherschaft versichert sich darüber, dass die Katechese in geeigneter Form durchgeführt wird. Soweit nicht Schulräume zur Verfügung stehen, hat die Kirchenvorsteherschaft für geeignete Unterrichtslokale zu sorgen. Art. 9 Kirchgemeinde- und Pfarreiarchiv Die Kirchenvorsteherschaft hat für geeignete, gegen Elementarschäden und Diebstahl sichere Archivräumlichkeiten zu sorgen. Darin sind alle Urkunden und wichtigen Akten, sowie Protokolle der Organe von Kirchgemeinde und Pfarrei, insbesondere Pfarrbücher, aufzubewahren. Die Betreuung des Archivs ist sicherzustellen. c) Die Revisionskommission Art. 0 Zusammensetzung und Wahl Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Art. Andere Prüfungsorgane Die Kirchgemeinde kann auch eine externe Revisionsstelle, die über einen anerkannten Fachausweis verfügt, zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen. Die Revisionskommission kann in diesem Fall auf eine eigene Prüfung verzichten. Art. Befugnisse Die Kommission überprüft alljährlich die vom Pfleger bzw. der Pflegerin erstellten Rechnungen. Sie achtet dabei sowohl auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung als auch auf die materielle Berechtigung der einzelnen Rechnungsposten. Sie prüft auch das Vorhandensein der Kassenbestände und der Vermögenstitel sowie die Sicherheit der Kapitalanlagen. Hat sie Beanstandungen zu machen, so lädt sie zuerst den Pfleger bzw. die Pflegerin und allenfalls die Kirchenvorsteherschaft zur Stellungnahme ein. Sie schliesst ihre Arbeit mit einem Bericht und Antrag an die Kirchgemeindeversammlung ab. Die Kommission ist befugt, im Laufe des Jahres beim Pfleger bzw. bei der Pflegerin Kontrollen vorzunehmen oder durch eine Delegation vornehmen zu lassen. 4 Sie überprüft ferner den Steuereinzug, sofern er nicht durch eine zentrale Bezugsstelle der politischen Gemeinde erfolgt. Seite

12 Art. Fristen Die Revisionskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 0 Tagen und schliesst ihre Arbeit mit Bericht und Antrag ab. d) Das Wahlbüro Art. 4 Zusammensetzung Das Wahlbüro setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Aktuar bzw. der Aktuarin der Kirchenvorsteherschaft sowie aus mindestens zwei Stimmenzählenden und zwei Stellvertretenden zusammen. Den Vorsitz führt der Präsident bzw. die Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft, im Verhinderungsfall der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin; das Protokoll besorgt der Aktuar bzw. die Aktuarin. Art. 5 Aufgaben Dem Wahlbüro obliegt bei Wahlen und Abstimmungen an der Kirchgemeindeversammlung und bei Urnengängen die Überwachung der Stimmabgabe und die Ermittlung und Weiterleitung der Ergebnisse. Den Mitgliedern ist es untersagt, bei der Stimmabgabe in Stimmzettel Einsicht zu nehmen oder für Stimmende Zettel auszufüllen. Machen sie trotzdem bei der Stimmabgabe oder bei der Auszählung Wahrnehmungen, wie einzelne Bürgerinnen und Bürger gestimmt haben, so haben sie darüber Verschwiegenheit zu wahren. III. Das Verfahren bei Kirchgemeindeversammlungen und Urnenabstimmungen a) Grundsatz, allgemeines Verfahren Art. 6 Über die Geschäfte der Kirchgemeinde wird in der Kirchgemeindeversammlung beraten und beschlossen. Art. 8 Abs. bleibt vorbehalten. b) Kirchgemeindeversammlungen Art. 7 Einberufung Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen:. auf Anordnung der Kirchenvorsteherschaft. nach beschlossener Vertagung. wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe es verlangt. Seite

13 Art. 8 Einladungsfrist Die Einladung zur Versammlung hat unter Beachtung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit darf die Frist unter Angabe der Gründe auf höchstens sieben Tage gekürzt werden. Art. 9 Tagesordnung, neue Geschäfte Mit der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände anzugeben. Während der Versammlung können neue Geschäfte nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit einem solchen Antrag zustimmt. Die Kirchenvorsteherschaft kann jedoch verlangen, die Sache zuerst selber zu beraten und in einer späteren Versammlung darüber Antrag zu stellen. Art. 40 Leitung Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Kirchgemeindeversammlung und sorgt für den geordneten Verlauf der Versammlung. Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied der Kirchenvorsteherschaft die Leitung der Kirchgemeindeversammlung. Art. 4 Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler Die Versammlung wählt offen mit absolutem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler, die nicht Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und der Revisionskommission sein dürfen. Sie bilden mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Aktuar bzw. der Aktuarin der Kirchenvorsteherschaft das Versammlungsbüro. Art. 4 Feststellung der Stimmberechtigten Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob unter den Anwesenden nicht stimmberechtigte Personen sind oder ob Einspruch gegen die Stimmberechtigung eines Anwesenden erhoben wird. Art. 4 Abstimmungsordnung Rückweisungs- und Ordnungsanträge werden vor Anträgen zur Sache behandelt. Liegen Änderungsanträge vor, werden sie zuerst durch Abstimmungen bereinigt. Hierauf erfolgt die Abstimmung über die Hauptanträge. Gleichgeordnete Änderungs- und Hauptanträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag gegenüber dem Antrag der Kirchenvorsteherschaft verbleibt. Über diesen wird gemäss Absatz 4 abgestimmt. 4 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt. Seite

14 5 Die Kirchenvorsteherschaft kann Änderungsanträge, die an der Versammlung gestellt werden, zurückstellen und verlangen, diesen zuerst selber zu beraten und in einer späteren Versammlung Antrag zu stellen. Art. 44 Durchführung der Abstimmung Vor der Abstimmung legt die Präsidentin bzw. der Präsident die Anträge und die Fragestellung vor und gibt die Abstimmungsfolge bekannt. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die geheime Abstimmung verlangt. Über diesen Ordnungsantrag findet keine Diskussion statt. Ergeben sich bei der offenen Abstimmung klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden. 4 Bei geheimen Abstimmungen stimmt die Präsidentin bzw. der Präsident mit. 5 Ergibt sich bei der offenen Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden. Art. 45 Offene Wahlen Die offenen Wahlen erfolgen nach folgenden Vorschriften:. Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht.. Die Stimmerhebung erfolgt in der Reihenfolge der eingegangenen Vorschläge.. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht hat. Im zweiten Wahlgang zählt das relative Mehr. Art. 46 Geheime Wahlen Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften:. Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht. Die Wählenden sind nicht daran gebunden.. Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln. Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die Wahl- und Abstimmungsrecht.. Die Präsidentin bzw. der Präsident wählt mit. 4. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht hat. Im zweiten Wahlgang zählt das relative Mehr. Art. 47 Anfragerecht Jeder bzw. jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Kirchgemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenvorsteherschaft schriftlich einzureichen. Seite 4

15 Die Kirchenvorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Kirchgemeindeversammlung. Sie teilt ihre Antwort mündlich mit. 4 Die Stimmberechtigte bzw. der Stimmberechtigte hat das Recht auf eine kurze Stellungnahme. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. Art. 48 Protokoll Das Protokoll enthält eine kurze Zusammenfassung der Verhandlungen sowie die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse. Das Protokoll wird vom Protokollführer oder der Protokollführerin, der oder dem Vorsitzenden und den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern unterzeichnet. Die Kirchenvorsteherschaft prüft das Protokoll und gibt die Veröffentlichung zuhanden der nächsten Kirchgemeindeversammlung frei. Das Protokoll wird an der nächsten Kirchgemeindeversammlung genehmigt. c) Urnenabstimmungen Art. 49 Abstimmungstag Die Kirchenvorsteherschaft legt das Datum für Abstimmungen und Wahlen im Urnenverfahren fest. Art. 50 Wahl- und Abstimmungslokal Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt die geeigneten Standorte für die Urnen und legt deren Öffnungszeiten fest. Art. 5 Abstimmungsunterlagen Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimm- und Wahlzettel, ein Stimm- und Wahlzettelkuvert und allfällige Vorlagen mit Botschaften. Art. 5 Zustellung des Stimmmaterials Die Kirchgemeinde stellt das Stimmmaterial so zu, dass es frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eintrifft. Vorlagen und Botschaften können früher zugestellt werden. Sie sind jedem Stimmberechtigten persönlich zukommen zu lassen. Art. 5 Briefliche Stimmabgabe Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmmaterials zulässig. Die Stimme hat spätestens am Vortag des Abstimmungstages bei der zuständigen Stelle einzutreffen. Seite 5

16 Art. 54 Elektronische Stimmabgabe Die elektronische Stimmabgabe ist im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde zulässig. Die Kirchenvorsteherschaft regelt die Einzelheiten. Art. 55 Annahme der Vorlage Eine Vorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen jene der Nein-Stimmen übertrifft. Art. 56 Wahlvorschläge Bei Wahlen können dem Stimmmaterial Wahlvorschläge der Stimmbürger und Stimmbürgerinenn beigelegt werden. Die Kirchenvorsteherschaft gibt den Wahltermin sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem die Vorschläge bei der Kirchenvorsteherschaft eingereicht sein müssen, rechtzeitig bekannt. Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit dem Vermerk bisher zu bezeichnen. Art. 57 Anwendbares Recht Da die Kirchgemeindeordnung nicht alle Bestimmungen des KOG und des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht des Kantons Thurgau wiedergibt, sind diese Gesetze und die entsprechenden Verordnungen im Weiteren beizuziehen. IV. Art. 58 Kirchgemeindehaushalt Grundsätze der Rechnungs- und Kassenführung Über alle Vermögenswerte und Schuldverpflichtungen der Kirchgemeinde und der kirchlichen Stiftungen wird eine einheitliche Rechnung geführt. In der Verwaltungsrechnung sind einerseits die Erträgnisse von Stiftungsvermögen und -steuern sowie sonstige Einkünfte als Einnahmen zu verbuchen, und anderseits sind ihr sämtliche Ausgaben zu belasten, für welche die Gemeinde und ihre Stiftungen aufzukommen haben. Die Vermögensrechnung muss ausgeglichen sein. Unter den Passiven sind die kirchlichen Stiftungen aufzuführen, unter den Aktiven die realisierbaren Vermögenswerte der Gemeinde und der Stiftungen. Zum Ausgleich von Bauschulden darf das betreffende Objekt vorübergehend aktiviert werden. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden. Seite 6

17 Art. 59 Entscheidungsgrundlagen Die Kirchenvorsteherschaft stellt die zur Beurteilung der künftigen Investitionen erforderlichen Angaben in einer Mehrjahresplanung zusammen und führt sie regelmässig nach. Art. 60 Gebundene Ausgaben Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Art. 6 Steuerfussfestsetzung Der Kirchgemeindesteuerfuss wird zusammen mit dem Voranschlag festgesetzt. Art. 6 Rechnungsablage Die Kirchenvorsteherschaft unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung die Jahresrechnung bis spätestens Ende Mai des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung. Für Bauten auf Grund von Spezialbeschlüssen wird nach der Vollendung eine besondere Bauabrechnung vorgelegt. Art. 6 Erläuterungen Die Kirchenvorsteherschaft gibt Erläuterungen zur wirtschaftlichen Beurteilung von Voranschlag, zu Spezialbeschlüssen und zur Jahresrechnung. V. Aufsicht und Rechtsschutz Art. 64 Aufsichtsrecht Die Kirchgemeinde steht unter der Aufsicht des Kirchenrates des Kantons Thurgau. Die Kirchenvorsteherschaft reicht dem Kirchenrat jährlich die erstellten Jahresrechnungen samt Belegen und Vermögensausweisen bis spätestens. Juli sowie die genehmigungspflichtigen Beschlüsse der Stimmberechtigten ein. Art. 65 Beschwerden Wahlen in der Kirchgemeinde und Gemeindebeschlüsse können von jedem Stimmberechtigten sowie von jeder Person, die ein rechtliches Interesse nachweist, durch Beschwerde an den Kirchenrat des Kantons Thurgau angefochten werden. Seite 7

18 Wer an einer Versammlung teilgenommen hat, kann sich wegen Nichtbeachtung von Vorschriften über die Durchführung von Gemeindeversammlungen nur beschweren, wenn er die Rüge dort schon vorgebracht hat. Dem Beschwerderecht unterliegen ferner Entscheide der Kirchenvorsteherschaft. 4 Mit der Beschwerde kann geltend machen, es seien Tatsachen nicht oder nicht richtig gewürdigt, oder es seien Rechtsvorschriften verletzt worden. Art. 66 Beschwerdefrist Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 4 Tagen beim Kirchenrat des Kantons Thurgau einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Kirchgemeinde die angefochtene Wahl getroffen oder den Beschluss gefasst hat oder die Kirchenvorsteherschaft dem Beschwerdeführer den ihn belastenden Entscheid rechtsgültig mitgeteilt hat. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so erstreckt sie sich bis zum den nächstfolgenden Werktag. 4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde bis zum Ende des letzten Tages der Post übergeben worden ist. VI. Art. 67 Schlussbestimmung Inkrafttreten Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt nach der Genehmigung des Kirchenrates des Kantons Thurgau den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Kirchgemeindeordnung. Seite 8

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