Stadt Dietikon. Mehrwertausgleich. Richtlinie für städtebauliche Verträge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stadt Dietikon. Mehrwertausgleich. Richtlinie für städtebauliche Verträge"

Transkript

1 Stadt Dietikon Mehrwertausgleich Richtlinie für städtebauliche Verträge

2 Abkürzungsverzeichnis RPG RPV PBG BZO MEG agf AZ LOI Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) Raumplanungsverordnung (Bund) Planungs- und Baugesetz (Kanton Zürich) Bau- und Zonenordnung (Stadt Dietikon) Mehrwertausgleichsgesetz (Kanton Zürich, Stand: Vorlage des Regierungsrates an den Kantonsrat) anrechenbare Geschossfläche Ausnützungsziffer Letter of Intent

3 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck der Richtlinie Der gesetzgeberische Prozess Rahmenbedingungen und Ziele Gesetzliche Rahmenbedingungen Ziele der Stadt Dietikon Planungsbedingte Mehrwerte Entstehung der Mehrwerte Berechnung der Mehrwerte Höhe des Mehrwertausgleichs Verwendung der Mittel Umsetzung des Mehrwertausgleichs Städtebauliche Verträge Finanzielle Abgabe bei Um- und Aufzonungen Umsetzungsschritte Grundlagen

4 1. Zweck der Richtlinie Der gesetzgeberische Prozess zum Thema Mehrwertausgleich ist noch im Gange (vgl. Ziff. 2). Es ist das Ziel der Stadt Dietikon, dass planerische Verfahren, die vor der endgültigen Festsetzung der rechtlichen Normen aufgegleist werden, nach einheitlichen Richtlinien behandelt werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den verschiedenen bereits laufenden Innenentwicklungsvorhaben privater Grundeigentümerschaften in Gebieten, welche sich aus Sicht der Stadt für die Siedlungserneuerung und Siedlungsverdichtung eignen. Dazu sei auf die entsprechende Richtlinie des Stadtrates vom 8. Dezember 2014 sowie auf das Leitbild Stadtboulevard vom 4. Juli 2016 verwiesen. Die vorliegende Richtlinie soll den Rahmen für den Mehrwertausgleich abstecken bis die neue Gesetzgebung in Kraft tritt. Dann wird sie - soweit Bedarf besteht - überarbeitet. Es werden aufgrund von nutzungsplanerischen Massnahmen entstehende Vorteile im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) durch vertragliche Regelungen im gegenseitigen Einverständnis ausgeglichen. 2. Der gesetzgeberische Prozess Am 3. März 2013 wurde die Teilrevision des RPG durch die Mehrheit der Schweizer Stimmberechtigten angenommen. Damit ist der Mehrwertausgleich im Zusammenhang mit raumplanerischen Massnahmen für die ganze Schweiz festgelegt worden. Die Anpassungen traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Die Kantone haben fünf Jahre - bis zum 30. April Zeit, in ihren Planungs- und Baugesetzen einen angemessenen Ausgleich von Planungsvor- und Nachteilen zu regeln. Der massgebliche Artikel 5 Abs. 1 im RPG lautete wie folgt: Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 25. Mai 2016 einen Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) zur Vernehmlassung verabschiedet. Am 7. Februar 2018 unterbreitete er dem Kanton eine Gesetzesvorlage zur Beratung und Festsetzung. Mit dem Erlass des Gesetzes wird im Jahr 2019 gerechnet. Gestützt darauf wird der Regierungsrat eine Verordnung ausarbeiten. Nach Rechtskraft des kantonalen Mehrwertausgleichsgesetzes müssen die Gemeinden ihre Bauund Zonenordnung (BZO) an das neue Gesetz anpassen. 3. Rahmenbedingungen und Ziele 3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Kantonaler Mehrwertausgleich Die folgenden Ausführungen betreffen den kommunalen Mehrwertausgleich. Der kantonale Mehrwertausgleich wird erst relevant, wenn das kantonale Gesetz in Kraft tritt. Beim kantonalen Mehrwertausgleich handelt es sich immer um die Leistung von Geldzahlungen an einen Fonds des Kantons. Bei Einzonungen beträgt die Abgabe 20 % des Mehrwerts bei Auf- und Umzonungen 5 % des Mehrwerts. Die Gelder des kantonalen Fonds werden für die Entschädigung der Gemeinden bei Aus- 2

5 zonungen und für Massnahmen der Raumplanung von Kanton und regionalen Planungsverbänden und Gemeinden nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a-d und Abs. 3 Bst. a bis und e RPG verwendet. Die zitierten Artikel lauten im Wortlaut: Art. 3 Planungsgrundsätze 2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: a. 1 der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben; b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. 3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: a bis. 3 Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche; e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. Kommunaler Mehrwertausgleich Erhebt die Gemeinde Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Planungsvorteilen bei Ein- oder Umzonungen fliessen diese in einen kommunalen Fonds. Diese Mittel werden für kommunale Planungsmassnahmen gemäss Artikel 3 Abs. 3 des RPG verwendet. Dort steht explizit: Art. 3 Planungsgrundsätze 3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: a. 2 Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; a bis. 3 Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche; b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. Die Gemeinden können aber statt der monetären Abgabe mit den von einem Planungsmehrwert profitierenden Grundeigentümern städtebauliche Verträge abschliessen und darin die für den Mehrwertausgleich notwendigen Massnahmen regeln. Gemäss der Gesetzesvorlage des Regierungsrates zum MEG regeln städtebauliche Verträge Rechte und Pflichten von Bauherrschaft und Gemeinwesen im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens. Es werden mögliche Inhalte der städtebaulichen Verträge aufgezeigt (vgl. MEG 20 Abs. 2): 3

6 2 Gegenstand der Verträge können insbesondere sein: a. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur, insbesondere an der Förderung des öffentlichen Verkehrs und der Zugänglichkeit der Haltestellen, b. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere an der Erstellung und Gestaltung von Parks, Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zugänglichen Freiräumen, c. die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen von kommunaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung, d. der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die Einräumung von Bau- oder Nutzungsrechten für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, e. die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, f. die Frist zur Überbauung, g. das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung, h. die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens. Bezüglich der Verwendungszwecke von Beiträgen des Mehrwertausgleichs weisen städtebauliche Verträge gegenüber der monetären Abgabe ein breiteres Einsatzspektrum auf. 3.2 Ziele der Stadt Dietikon Im Zusammenhang mit dem Mehrwertausgleich verfolgt die Stadt Dietikon folgende Zielsetzung: 1. Der anfallende Mehrwertausgleich soll soweit zweckmässig und möglich im entsprechenden Planungsvorhaben oder in der unmittelbaren Umgebung investiert werden. 2. Die Entrichtung einer monetären Abgabe soll nur zur Anwendung kommen, wenn die Gelder nicht im Planungsvorhaben bzw. in der Umgebung oder gleichzeitig investiert werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Beitrag für den Bau von öffentlichen Infrastrukturen geleistet werden soll. 3. Die Details des Mehrwertausgleichs werden in einem städtebaulichen Vertrag mit der Grundeigentümerschaft geregelt. 4

7 4. Planungsbedingte Mehrwerte 4.1 Entstehung der Mehrwerte Unter planungsbedingtem Mehrwert wird die Steigerung des Verkehrswerts einer oder mehrerer Liegenschaften als Folge einer nutzungsplanerischen Massnahme verstanden. Gemäss dem Mehrwertausgleichsgesetz wird ein Teil dieses Mehrwerts ausgeglichen. Es bleibt immer ein massgeblicher Mehrwert für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Ausgleich von Planungsbedingten Mehrwerten Planungsbedingter Mehrwert Bauen nach Grundordnung Projekt A Projekt B Projekt C Projekt D Projekt E Quelle: Hochbaudepartement Stadt Zürich (überarbeitet) 4.2 Berechnung der Mehrwerte Gestehungskosten des Planungsmehrwertes - städtebauliche Studien/Wettbewerbe für das Gesamtareal - Abbruchkosten Gestehungskosten des Planungsmehrwertes Ausgleichssatz abhängig von der Höhe des Mehrwerts Landwert mit Mehrwertprojekt Bodenmehrwert Mehrwertausgleich Landwert Projekt nach Regelbauweise Landwert mit Mehrwertprojekt bereinigt Quelle: Hochbaudepartement Stadt Zürich (überarbeitet) 5

8 Das Modell zur Berechnung der planungsbedingten Mehrwerte basiert auf der über dreissig jährigen Praxis der Stadt Basel. Es wird aber an die Datengrundlagen und die Bewertungspraxis der Stadt Dietikon angepasst. Der Ausgleich planungsbedingter Mehrwerte berechnet sich aufgrund der Differenz des Landwerts mit und ohne zusätzliche bzw. höherwertige Nutzung. Erzeugt eine planerische Massnahme einen Mehrwert unter Fr. 30'000.00, so ist kein Mehrwertausgleich geschuldet. Damit soll vermieden werden, dass ein Missverhältnis zwischen Mehrwert und Erhebungsaufwand entsteht. 4.3 Höhe des Mehrwertausgleichs Die Höhe des Ausgleichs richtet sich dabei nach dem Mass des Mehrwerts. In der Regel gelten folgende Ansätze: Mehrwert: 10 % abgeltungsfrei > 10 % - 20 % Abgeltung von min. 10 % des Mehrwerts > 20 % - 30 % Abgeltung von min. 20 % des Mehrwerts > 30 % - 40 % Abgeltung von min. 30 % des Mehrwerts > 40 % - 50 % Abgeltung von min. 40 % des Mehrwerts > 50 % Abgeltung von min. 50 % des Mehrwerts 4.4 Verwendung der Mittel Als Ausgleich stehen namentlich folgende Massnahmen im Fokus: Erstellung von öffentlichen Freiräumen, Realisierung eines überdurchschnittlichen Qualitäts-und Ausstattungsstandards bei öffentlich zugänglichen Freiräumen, Erstellung von öffentlichen Infrastrukturobjekten oder Beteiligung an deren Kosten. Dazu gehören beispielsweise Infrastrukturen in den Bereichen Bildung, Soziales, Gesundheit, Erholung oder öffentlicher Verkehr, Realisierung von preisgünstigem Wohnungsbau und/oder speziellen Wohnformen, Einräumung von öffentlichen Wegrechten, Bau- oder Nutzungsrechten und/oder Landabtretungen für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, Erstellung von Quartierinfrastrukturen, Kosten zur Erreichung höherer Energiestandards, welche über die Anforderungen der Regelbauweise hinaus gehen, Zweckgebundene monetäre Abgeltung. Die Aufzählung beinhaltet keine Prioritätenfolge und ist nicht abschliessend. 6

9 5. Umsetzung des Mehrwertausgleichs 5.1 Städtebauliche Verträge Die Stadt Dietikon strebt in erster Linie den Abschluss von städtebaulichen Verträgen an. Darin wird die Höhe und Art des Ausgleichs mit den konkreten Massnahmen inklusive Zuständigkeiten und Fristen verbindlich festgehalten (vgl. Ziff. 3.1, S. 4). In den Verträgen können auch weitere Aspekte, welche nicht in den planungsrechtlichen Instrumenten Platz haben, geregelt werden. Die Verträge werden von den Grundeigentümern bzw. der Bauherrschaft und der Stadt unterschrieben. Die städtebaulichen Verträge bilden einen integralen Bestandteil der Planungsvorlage, welche folgende Elemente umfasst: Gestaltungsplan (Vorschriften, Situationsplan, erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV) städtebauliches Konzept bzw. Richtprojekt städtebaulicher Vertrag Städtebauliche Verträge sind zusammen mit der Planungsvorlage zu veröffentlichen und aufzulegen (vgl. 5 Abs. 3 PBG) und können wie Planungsmassnahmen angefochten werden. 5.2 Finanzielle Abgabe bei Um- und Aufzonungen Kantonaler Mehrwertausgleich Die Leistung einer finanziellen Abgabe von 5 % zuhanden des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds wird nach der Inkraftsetzung des kantonalen Mehrwertausgleichsgesetzes fällig. Kommunaler Mehrwertausgleich Die Stadt Dietikon wird den Mehrwertausgleich in monetärer Form nur verlangen, wenn keine Möglichkeit besteht, einen Ausgleich durch die Bauherrschaft im Zusammenhang mit dem betreffenden Bauvorhaben zu finden. Dies kann auch der Fall sein, wenn die entsprechende Leistung in den Kompetenzbereich der Stadt fällt wie der Bau von Infrastrukturen in den Bereichen Bildung, Soziales oder die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs. Der geleistete Mehrwertausgleich kann bei der Grundstücksgewinnssteuer in Abzug gebracht werden. 5.3 Umsetzungsschritte In einem ersten Schritte werden die Absichten der Grundeigentümerschaft, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Grundsätze zum Ausgleich der Planungsmehrwerte geklärt und unter der Federführung des Stadtplanungsamtes schriftlich festgehalten

10 Sobald sich das Vorhaben konkretisiert, vereinbaren die Grundeigentümer zusammen mit der Stadt die Entwicklungsabsichten der Bauherrschaft, das zur Anwendung kommende Verfahren, die vorgesehenen Ausgleichsprinzipien und das inhaltliche und zeitliche Vorgehen. Dies erfolgt in der Form eines LOI, welcher von der Baukommission und den Grundeigentümerinnen und -eigentümern unterzeichnet wird. Im Rahmen der planungsrechtlichen Instrumente - in der Regel dem Gestaltungsplan - wird der planungsbedingte Mehrwert ermittelt, die Höhe des Mehrwertausgleichs bestimmt und die Ausgleichsmassnahmen definiert. Weiter wird der Zeitpunkt der Fälligkeit festgehalten. Diese Aspekte finden Eingang in den städtebaulichen Vertrag, welcher von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie dem Stadtrat unterzeichnet wird. Dieser Vertrag ist integraler Bestandteil der Planungsvorlage und unterliegt der Vorprüfung durch die Baudirektion. Zusammen mit den planungsrechtlichen Dokumenten wird er zur Mitwirkung und Anhörung öffentlich aufgelegt. 5.4 Grundlagen Die Bauherrschaft hat für die Mehrwertausgleichsermittlung folgende Grundlagen einzureichen: Grundbuchauszüge der Parzellen mit Vormerkungen und Dienstbarkeiten im vollen Wortlaut, Detaillierte Pläne des Mehrwertprojekts (Geschosspläne, Nutzflächen, anrechenbare Geschossfläche, Gebäudevolumen, geschossweise Angaben zu den Nutzungen), Potenzialstudie zu einem Vergleichsprojekt entsprechend der Basisausnützung der Bauzone, Gestaltungsplan zum Mehrwertprojekt, Nachvollziehbare durch Fachperson belegte Gestehungskosten des Planungsmehrwerts. Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen mit planungsbedingten Mehrwerten sind neben anderen folgende Grundlagen zu berücksichtigen: "Siedlungserneuerung und Siedlungsverdichtung" Richtlinie für die Erneuerung und die Verdichtung des Gebäudebestandes entlang dem Limmattalbahntrassee, Stand 4. Juli 2016 "Leitbild Stadtboulevard" Erläuterungsbericht, Stand 4. Juli 2016 "Hochhauskonzept" Erläuterungsbericht, Stand 4. Juli 2016 "Richtlinien Energetische Anforderungen bei Gestaltungsplanverfahren und Gebäudestandards für städtische Neu- und Umbauten" Stand, August 2014 Dietikon, 19. November 2018 NAMENS DES STADTRATES Roger Bachmann Stadtpräsident Dr. Karin Hauser Stadtschreiberin 8

11 Berechnungsbeispiel für den planungsbedingten Mehrwert Grundlagen Grundstück m2 15'000 Bauvorhaben: 90 % Wohnen, 10 % Verkauf/Gastronomie/Dienstleistung Zone W3 AZ % 65 Landwert Fr. 1'050 Mehrwertberechnung Arealfläche m2 AZ Fr./m2 agf Faktoren Landwert Fr. Landwert Basispotenzial 15' ' '750'000 Mehrausnützung 15' ' ) 12'890'769 Landwert Mehrwertprojekt, baureif 15' '640'769 Bodenmehrwert zu Basispotenzal 12'890'769 Gestehungskosten des Planungsmehrwerts (Abzüge) strategische Planung und Studienverfahren 350'000 Gestaltungsplan 80'000 Landmehrwert des Mehrwertprojekts vor Baureife 12'460'769 Mehrwertsatz (Mehrwert > 50% im Vergleich zur Basisausnützung) 50% 6'230'385 davon Beitrag an den kantonalen Mehrwertausgleichsfonds 5% 311'519 Verbleibender Mehrwert für Ausgleichsmassnahmen in der Stadt Dietikon 5'918'865 Bestandteile Mehrwertausgleich Energie m2 Fr./m2 Mehrkosten für Minergie P-Eco Standard 20' '025'000 Freiraum (öffentlich zugänglich) einfache Gestaltung 89 bes. gute Gestaltung 230 Mehrkosten bes. gute Gestaltung '064 Unterhalt öffentliche Bereiche zu 50%, Zeitraum 20 Jahre Flächen m '560 Bäume (Stück) '000 Brunnen (Stück) '000 Städtische Infrastruktur Doppel-Kindergarten Erstellungskosten Rohbau ' '000 Mieterausbau 320 1' '000 Jahresmiete exkl. NK, 18 Jahre mietfrei '382'400 Total Mehrwertausgleichsleistungen 2) 5'918'024 1) Mit zunehmender Ausnützung steigt der Landwert des Grundstücks, jedoch nicht linear zur Ausnützungszunahme. Bei höherer Ausnützug sinkt die die Ertragskraft pro m2 Nutzung. Dieser Effekt ist je nach Nutzung unterschiedlich. Dies wird ausgeglichen, indem die Mehrausnützung im Vergleich zum Basispotenzial differenziert angerechnet wird, zu 75 % beim Wohnen, zu 85 % bei Büro, Verkauf oder Gastronomie und beim produzierenden Gewerbe und Industrie zu 100 %. Im Beispiel wird ein Wohnanteil von 90 % und ein Anteil von 10 % Gewerbe angenommen (0.76=0.75* *0.1) 2) Mehrwertausgleichsleistungen sind in diesem Beispiel anhand der Themen Energie, Freiraum und städtische Infrastruktur erläutert. Wie in Punkt 4.4 dieser Richtlinie erläutert, sind auch andere Ausgleichsleistungen möglich. 9

12 10 Stadt Dietikon Stadtplanungsamt Bremgartnerstrasse Dietikon Tel

Ausgleich planungsbedingter Vorteile

Ausgleich planungsbedingter Vorteile Ausgleich planungsbedingter Vorteile Fachveranstaltung Schweizerische Bausekretärenkonferenz «Bodenbewertung Einführung und Vertiefung konkreter Fragen zu Mehrwertberechnungen» Raumplanungsgesetz Art.

Mehr

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) I. Grundlagen. II. Kantonaler Mehrwertausgleich. vom 2. Juli Der Kantonsrat Schaffhausen

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) I. Grundlagen. II. Kantonaler Mehrwertausgleich. vom 2. Juli Der Kantonsrat Schaffhausen 700.00 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) vom. Juli 08 Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Grundlagen Art. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Dezember 979 (Raumplanungsgesetz,

Mehr

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,

Mehr

Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt

Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt Mehrwertabgabe nach RPG Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt SVKG USECE Herbsttagung 2013 in Basel dieter.weiss@.ch Spezialfall Basel Städtebauliche Verdichtung Umzonungen Basel 1940 Basel 2012 Inhalt

Mehr

Mehrwertabgabe gemäss RPG Art. 5

Mehrwertabgabe gemäss RPG Art. 5 Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Mehrwertabgabe gemäss RPG Art.

Mehr

Die Mehrwertabgabe gleicht erhebliche Vorteile angemessen aus, die durch Planungen entstehen.

Die Mehrwertabgabe gleicht erhebliche Vorteile angemessen aus, die durch Planungen entstehen. 5 Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten Entwurf vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz und 6 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98, beschliesst:

Mehr

Richtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten. vom 7. Juli 2011

Richtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten. vom 7. Juli 2011 3.60.1 Richtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten vom 7. Juli 2011 Gültig ab 1. Juli 2011 - 2 - Art. 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen zum Ausgleich von Planungsmehrwerten sind - das Bundesgesetz

Mehr

Bundesgesetz über die Raumplanung

Bundesgesetz über die Raumplanung Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten 2018 Inhaltsverzeichnis RECHTSGRUNDLAGEN... 3 GRUNDSATZ... 3 PLANUNGSVORTEIL... 3 BEMESSUNG DER MEHRWERTABGABE UND ABGABESÄTZE...

Mehr

Antrag der Kommission für Planung und Bau* vom 30. April a Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Beilage zur Medienmitteilung vom 3.

Antrag der Kommission für Planung und Bau* vom 30. April a Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Beilage zur Medienmitteilung vom 3. Antrag der Kommission für Planung und Bau* vom 0. 5 a Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Beilage zur Medienmitteilung vom. Mai Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) (vom ) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den,

Mehr

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten 2 Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Muri bei Bern erlässt, gestützt auf das Baugesetz des Kantons Bern sowie Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung

Mehr

Schutz der Landwirtschaftsfläche in der Schweiz

Schutz der Landwirtschaftsfläche in der Schweiz Schutz der Landwirtschaftsfläche in der Schweiz 4. Nationale Ackerbautagung 23. Januar 2017 Referat von Pierre-Alain Rumley, Geograf, Städteplaner 1. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (materieller Gehalt

Mehr

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Genehmigt durch den Grossen Gemeinderat am 4.08.07 Inhaltsverzeichnis REGLEMENT ÜBER DEN AUSGLEICH VON PLANUNGSMEHRWERTEN

Mehr

Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ

Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ Raumplanerische Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung vom 23. Februar 2012 in Einsiedeln Folgende raumplanerischen Instrumente zur Förderung des preisgünstigen

Mehr

Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016

Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016 Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016 1 Inhalt 1. Ortsplanungsrevision 1992 2. Revision KRIP 2016 3. Konsequenzen der Umsetzung des KRIP für Biel-Benken 4. Getroffene

Mehr

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Genehmigt durch den Grossen Gemeinderat am 4.08.07 Inhaltsverzeichnis REGLEMENT ÜBER DEN AUSGLEICH VON PLANUNGSMEHRWERTEN

Mehr

Die Umsetzung der planungsrechtlichen Mehrwertabgabe im Kanton Aargau

Die Umsetzung der planungsrechtlichen Mehrwertabgabe im Kanton Aargau Die Umsetzung der planungsrechtlichen Mehrwertabgabe im Kanton Aargau lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt Seite 1 Planungsrechtliche Mehrwertabgabe Um was geht es? Neue Nutzungsplanung Schärer Rechtsanwälte

Mehr

Der Ausgleich von Planungsvorteilen

Der Ausgleich von Planungsvorteilen Schweizerische Baurechtstagung 2015 Der Ausgleich von Planungsvorteilen Aufbruch zu neuen Ufern? Dr. Beat Stalder Wenger Plattner Rechtsanwälte, Bern Vorbemerkung Übersicht Art. 5 Abs. 1 RPG: "Das kantonale

Mehr

Amt für Raumentwicklung ARE Vernehmlassung Mehrwertausgleich Stampfenbachstrasse 12 Postfach 8090 Zürich

Amt für Raumentwicklung ARE Vernehmlassung Mehrwertausgleich Stampfenbachstrasse 12 Postfach 8090 Zürich Amt für Raumentwicklung ARE Vernehmlassung Mehrwertausgleich Stampfenbachstrasse 12 Postfach 8090 Zürich FSU Sektion Zürich Schaffhausen sandra.andreossi@skw.ch Zürich, 5. Juli 2016 Vernehmlassung zum

Mehr

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:

Mehr

Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken. Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom

Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken. Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom 19.3.2015 Verwendete Begriffe Mehrwertabschöpfung Mehrwertausgleich Ausgleich des planungsbedingten

Mehr

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten PRÄSIDIALABTEILUNG Geschäftsleitung Gemeinde Dorfstrasse 8, 56 Ipsach info@ipsach.ch, www.ipsach.ch T 0 78 78 Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten - Beschluss durch Gemeindeversammlung am

Mehr

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision

Mehr

REGLEMENT PREISGÜNSTIGER WOHNRAUM VOM 24. MAI LESUNG

REGLEMENT PREISGÜNSTIGER WOHNRAUM VOM 24. MAI LESUNG Anhang 1 REGLEMENT PREISGÜNSTIGER WOHNRAUM VOM 24. MAI 2018 2. LESUNG A U S G A B E 24. M AI 2018 NR. 890 I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Gegenstand 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Begriffe 3 II. ZIELSETZUNG 3 Art. 4

Mehr

Schutz des Kulturlandes

Schutz des Kulturlandes Beat Röösli Raumplanungspolitik Schutz des Kulturlandes SGAR Tagung Uni Luzern 12.09.2014 Inhalt Verfassungsauftrag Veränderung der Bodennutzung Sachplan FFF RPG Revision 1 und 2 Richtplananpassungen Fazit

Mehr

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt

Mehr

Formular. Vernehmlassung zum Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz. vom 25. Mai bis 25. September Sozialdemokratische Partei Kanton Zürich

Formular. Vernehmlassung zum Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz. vom 25. Mai bis 25. September Sozialdemokratische Partei Kanton Zürich Kanton Zürich Baudirektion Formular Amt für Raumentwicklung (ARE) Vernehmlassung zum Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz vom 25. Mai bis 25. September 2016 Während der Dauer der Vernehmlassung sind

Mehr

Einwohnergemeinde Gemeinderat. Grundsätze Mehrwertabschöpfung

Einwohnergemeinde Gemeinderat. Grundsätze Mehrwertabschöpfung Einwohnergemeinde Gemeinderat Grundsätze Mehrwertabschöpfung 1 Rechtsgrundlagen Grundsatz Art.1 Rechtsgrundlagen für den Ausgleich von Planungsvorteilen bilden a) Das Bundesgesetz über die Raumplanung

Mehr

AKTUELLER STAND DER BODENBESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ. Forum Raumwissenschaften, 1. November 2012, Zürich Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN

AKTUELLER STAND DER BODENBESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ. Forum Raumwissenschaften, 1. November 2012, Zürich Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN AKTUELLER STAND DER BODENBESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ Forum Raumwissenschaften, 1. November 2012, Zürich Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN Vorbemerkung Der Titel des Referats könnte die Erwartung wecken;

Mehr

Preisgünstiger Wohnraum: Praxisbeispiel Küssnacht am Rigi

Preisgünstiger Wohnraum: Praxisbeispiel Küssnacht am Rigi 1. Ausgangslage 2. Instrumente zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum 3. Erfahrungen aus dem Bezirk Küssnacht 4. Fragen Preisgünstiger Wohnraum im Kanton Schwyz, Informationsveranstaltung vom 23.02.2012

Mehr

Vertragliche Mehrwertabschöpfung Rechtliche Grundlagen und Schranken

Vertragliche Mehrwertabschöpfung Rechtliche Grundlagen und Schranken Rechtswissenschaftliches Institut Vertragliche Mehrwertabschöpfung Rechtliche Grundlagen und Schranken Kristin Hoffmann, Dipl.-Volksw., MLaw Doktorandin und Assistentin von Prof. Dr. iur. Alain Griffel

Mehr

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Totalrevision - Vernehmlassung

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Totalrevision - Vernehmlassung Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Totalrevision - Vernehmlassung 30. September 2016 Gemeinderat Muri b. Bern Thunstrasse 74 3074 Muri Inhaltsverzeichnis 1 Worum es geht 2 2 Übergeordnetes

Mehr

Die Mehrwertabgabe Basel-Stadt

Die Mehrwertabgabe Basel-Stadt Die Mehrwertabgabe Basel-Stadt Workshop Bausekretärenkonferenz, Basel, 19.3.2015 Pascal Giller Das Wichtigste der Basler MWA in Kürze Mehrwertabgabe besteht in Basel bereits seit 1977; umfasst 50% des

Mehr

3. Teilrevision Privater Gestaltungsplan "Sonnweid", Wetzikon. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

3. Teilrevision Privater Gestaltungsplan Sonnweid, Wetzikon. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV 3. Teilrevision Privater Gestaltungsplan "Sonnweid", Wetzikon gemäss Art. 47 RPV Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13

Mehr

Informationsveranstaltungen VLG-BUWD vom 13. November 2018 in Sursee und vom 21. November 2017 in Emmenbrücke

Informationsveranstaltungen VLG-BUWD vom 13. November 2018 in Sursee und vom 21. November 2017 in Emmenbrücke Praxisbericht zum Vorgehen bei Neueinzonungen sowie kompensatorischen Ein- und Auszonungen Informationsveranstaltungen VLG-BUWD vom 13. November 2018 in Sursee und vom 21. November 2017 in Emmenbrücke

Mehr

Auszonung und Einzonung von Grundstücken

Auszonung und Einzonung von Grundstücken Kassieren und Zahlen Auszonung und Einzonung von Grundstücken Dr. Peter Gysi Seite 1 Thema Finanzielle Folgen für Landeigentümer Gemeinden infolge Auszonung Einzonung von Grundstücken Seite 2 Bauland Seite

Mehr

Trends der Raumentwicklung und Auswirkungen auf den Einzelnen

Trends der Raumentwicklung und Auswirkungen auf den Einzelnen Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Trends der Raumentwicklung und Auswirkungen auf den Einzelnen Gebäudehüllen Schweiz Fachtagung 2017 in Wil und Buchs Ueli Strauss Gallmann, Kantonsplaner

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Musterformulierungen zum Ausgleich von Planungsvorteilen

Musterformulierungen zum Ausgleich von Planungsvorteilen Hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen Departement Bau, Verkehr und Umwelt W6 Musterformulierungen zum Ausgleich von Planungsvorteilen Das Wichtigste in Kürze. Regelungsort Seit dem. Mai 07 gilt im

Mehr

Fricktal Regio Planungsverband

Fricktal Regio Planungsverband Fricktal Regio Planungsverband Gemeinderat Zeiningen 4314 Zeiningen Laufenburg, 12. März 2011 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Gemeinde Zeiningen Stellungnahme aus regionaler Sicht

Mehr

Teilrevision Baugesetz

Teilrevision Baugesetz Kanton Graubünden Gemeinde Zillis - Reischen Teilrevision Baugesetz Artikel 3 Artikel 3A Artikel 11 Boden- und Baulandpolitik Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit Zonenschema Von der Gemeindeversammlung

Mehr

B e r i c h t und A n t r a g. des Stadtrates an den Einwohnerrat. betreffend. Teiländerung Bauzonenplan Parzellen Nr. 1823, 1824 und 1837 Am Rain

B e r i c h t und A n t r a g. des Stadtrates an den Einwohnerrat. betreffend. Teiländerung Bauzonenplan Parzellen Nr. 1823, 1824 und 1837 Am Rain EINWOHNERRAT BRUGG B e r i c h t und A n t r a g des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Teiländerung Bauzonenplan Parzellen Nr. 1823, 1824 und 1837 Am Rain Modelldarstellung des Bauvorhabens 1.

Mehr

Raumentwicklung Kanton Zürich Wie steuern wir das Wachstum?

Raumentwicklung Kanton Zürich Wie steuern wir das Wachstum? Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Raumentwicklung Kanton Zürich Wie steuern wir das Wachstum? Wohnbaugenossenschaft Winterthur, 15. April 2015 Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung

Mehr

Stand der Richtplanung SG

Stand der Richtplanung SG Stand der Richtplanung SG Seite 1 Gesamtüberarbeitung Richtplan Mitwirkung Gemeinden und Regionen Kantonale Foren Gemeindegespräche; Oktober bis Dezember 2014 Regionalforen; Januar und Februar 2015 Koordinationsblatt

Mehr

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten - Totalrevision

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten - Totalrevision Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 21. Februar 2017 Geschäft Nr. 2 Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten - Totalrevision 1 AUSGANGSLAGE 1.1 Worum es geht Einen zentralen Bestandteil

Mehr

Die Mehrwertabgabe im Kanton Aargau. Ausgleich von Planungsvorteilen. Michael Fretz

Die Mehrwertabgabe im Kanton Aargau. Ausgleich von Planungsvorteilen. Michael Fretz Die Mehrwertabgabe im Kanton Aargau Ausgleich von Planungsvorteilen Michael Fretz Vortrag vom 27. Oktober 2016 Referent Michael Fretz lic. iur., Rechtsanwalt Pfisterer Fretz Rechtsanwälte Ausbildung zum

Mehr

Kulturlandinitiative und RPG Teilrevision 1 im Kanton Zürich

Kulturlandinitiative und RPG Teilrevision 1 im Kanton Zürich AV93-Tagung 2013, 13. September 2013 Kulturlandinitiative und RPG Teilrevision 1 im Kanton Zürich Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Herausforderungen der Raumentwicklung Wachstum demografische Entwicklung

Mehr

Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt

Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt anliker IMMOBILIEN Stehlunch vom 19. Juni 2013 in Kloten Regio-ROK Glattal und Stadt Zürich 2030 (Ausschnitt) Heinz Beiner Raumplaner

Mehr

Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018

Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018 15. Oktober 2018 Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018 Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner von Bannwil Über den Stand der Arbeiten

Mehr

Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse

Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse Kanton Aargau Sondernutzungsplanung Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse gemäss 17 BauG Planungsbericht N W O S Orthofoto (AGIS 2014) Februar 2015 Mitwirkung / öffentliche

Mehr

Raumplanung Schweiz Stehen wir vor einem Systemwechsel?

Raumplanung Schweiz Stehen wir vor einem Systemwechsel? Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Raumplanung Schweiz Stehen wir vor einem Systemwechsel? Neue Helvetische Gesellschaft Winterthur Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung Aufbau

Mehr

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994

Mehr

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees 7. Beschluss vom 6. April 98 zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Mehr

Aufhebung Gewässerabstandslinie und Zonenplanänderung

Aufhebung Gewässerabstandslinie und Zonenplanänderung Teilrevision Bau- und Zonenordnung Aufhebung Gewässerabstandslinie und Zonenplanänderung In Verbindung mit dem privaten Gestaltungsplan Stadthausareal Erläuternder Bericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung

Mehr

LEX PRESS BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE. Die neue Mehrwertabgabe im Kanton Aargau. Einleitung

LEX PRESS BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE. Die neue Mehrwertabgabe im Kanton Aargau. Einleitung BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE LEX PRESS Notariat Steuerrecht Bau- und Planungsrecht Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht Ausgabe 16 / März 2017 Die neue Mehrwertabgabe im Kanton Aargau

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Rodung

Ausführungsbestimmungen über die Rodung Ausführungsbestimmungen über die Rodung vom 8. März 07 (Stand. Mai 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 7 und 9 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom.

Mehr

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1116)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1116) Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 6) [M] Ergebnis der. Lesung im Kantonsrat vom 6. Oktober 07; inkl. Änderungen der Redaktionskommission; Vorlage Nr. 76.5 (Laufnummer 5589) Planungs und Baugesetz (PBG)

Mehr

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002

Mehr

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat Revision privater Gestaltungsplan Brandriet Vom Grundeigentümer Kat. Nr. 6914 festgesetzt am Für den Grundeigentümer Zustimmung durch den Grossen Gemeinderat Illnau-Effretikon am Für den Grossen Gemeinderat

Mehr

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 01. Januar 2000 Grundsätze 1 Geltungs- und Anwendungsbereiche 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Wächst der Freiraum mit? Trilogie Limmattal 3. November 2016, Zentrumsschopf Spreitenbach Barbara Holzer, Fachbereichsleiterin Freiraumplanung

Wächst der Freiraum mit? Trilogie Limmattal 3. November 2016, Zentrumsschopf Spreitenbach Barbara Holzer, Fachbereichsleiterin Freiraumplanung Wächst der Freiraum mit? Trilogie Limmattal 3. November 2016, Zentrumsschopf Spreitenbach Barbara Holzer, Fachbereichsleiterin Freiraumplanung Agenda Drei mitgewachsene Freiräume in Zürich Ausgangslage

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung

Mehr

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes

Mehr

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum Stadt Frauenfeld Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum 908.0.2 STADT FRAUENFELD Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 20. April 2016 I INHALTSVERZEICHNIS Seite

Mehr

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Nutzungspläne 2 2. Bebauungsplan 2 2.1 Gegenstand 2 2.2. Inhalt und Form 2 2.3 Verhältnis zum Zonenplan sowie zum Bau- und Zonenreglement

Mehr

Siedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG

Siedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG Siedlungsgebiet BESCHREIBUNG Ausgangslage Art. 8a RPG verlangt die Festlegung des Siedlungsgebiets im Richtplan. Es muss aufgezeigt werden wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im

Mehr

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche

Mehr

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\231ReglementMehrwertabgaben.docx REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Präsidialabteilung Schiessplatzweg

Mehr

Mehrwertabgabe: Vergleich der kantonalen Bestimmungen (Stand 5. Juni 2018)

Mehrwertabgabe: Vergleich der kantonalen Bestimmungen (Stand 5. Juni 2018) Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) Aargau 1.5.2017) in Bauzonen Umzonungen von der Zone für öffentl. Bauten und Anlagen in andere Bauzonen Die Gemeinden

Mehr

Revision Waldabstandslinien

Revision Waldabstandslinien Gemeinde Fehraltorf / Revision Waldabstandslinien Gemeinde Fehraltorf Revision Waldabstandslinien Stand: Antrag an Gemeindeversammlung Effretikon, 30. April 2014 Zelgli Halden Impressum Auftraggeber Auftragnehmer

Mehr

Überweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich

Überweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich GR Nr. 2005/104 Überweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich 23.03.2005 Weisung 328 425. Teilrevision Nutzungsplanung, Zonenplanänderung im Gebiet Pfingstweidstrasse und Änderung der

Mehr

Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?

Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Informationsveranstaltung zur Ortsplanungsrevision Bauma vom 3. Oktober 2013 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung und Ziel der Informationsveranstaltung Rahmenbedingungen

Mehr

Kann der gemeinnützige Wohnungsbau mit raumplanerischen Mitteln gefördert werden?

Kann der gemeinnützige Wohnungsbau mit raumplanerischen Mitteln gefördert werden? Kann der gemeinnützige Wohnungsbau mit raumplanerischen Mitteln gefördert werden? Lukas Bühlmann, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN Veranstaltung der Parlamentarischen Gruppen für

Mehr

Apéro Fördermitglieder Überblick poli,sche Ak,vitäten Ini,a,ven

Apéro Fördermitglieder Überblick poli,sche Ak,vitäten Ini,a,ven Apéro Fördermitglieder Überblick poli,sche Ak,vitäten Ini,a,ven Donnerstag, 27. Februar 2014 Wohnbaugenossenscha8en Zürich 1 Überblick poli4sche Ak4vitäten Ini4a4ven Ueli Keller dipl. Arch. ETH, Vorstandsmitglied

Mehr

Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017

Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017 Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017 Thomas Furrer, Stadtrat, Ressortvorsteher Bau, Liegenschaften Rapperswil-Jona 13 Ausgangslage Geltendes

Mehr

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Riehen, 2. April 2014 / Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung... 3

Mehr

Leitbild zur räumlichen Entwicklung

Leitbild zur räumlichen Entwicklung Leitbild zur räumlichen Entwicklung Leitbild zur räumlichen Entwicklung 2 Das vorliegende Leitbild dient der Gemeinde Dietwil als Grundlage zur Überarbeitung der Nutzungsplanung. Es liefert Hinweise und

Mehr

Bericht und Antrag 13105

Bericht und Antrag 13105 Gemeinderat Einwohnerrat 5610 Wohlen AG Gemeinde Wohlen, Gemeinderat, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen Telefon 056 619 92 05, gemeinderat@wohlen.ch, www.wohlen.ch 18. Juli 2016 Bericht und Antrag 13105 Genehmigung

Mehr

Synopse. KWaG. Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft. beschliesst:

Synopse. KWaG. Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft. beschliesst: Synopse (ID: 76) KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft beschliesst: I. Kantonales Waldgesetz (KWaG) vom. Februar 999 (Stand. März 04) wird

Mehr

Zukünftigen Herausforderungen der Raumentwicklung im Weinland

Zukünftigen Herausforderungen der Raumentwicklung im Weinland Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Zukünftigen Herausforderungen der Raumentwicklung im Weinland Delegiertenversammlung ZPW vom 5. Mai 2015 Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung

Mehr

Parkplatzverordnung 2000

Parkplatzverordnung 2000 Kanton Zürich 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000 Namens der Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Annemarie Jung Der Gemeindeschreiber: Gerhard Kalt Vom Regierungsrat mit RRB Nr.

Mehr

Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen

Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Martin Müller, Abteilung Energie Kanton TG Energiefachstelle Kanton SH Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis

Mehr

Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren

Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 8. Mai 2017 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren Sehr geehrter Herr

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

Gemeinde Aesch. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV. Teilrevision der Nutzungsplanung (2013) Gattikon, 20. September DCH-cs

Gemeinde Aesch. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV. Teilrevision der Nutzungsplanung (2013) Gattikon, 20. September DCH-cs Gemeinde Aesch Teilrevision der Nutzungsplanung (2013) Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Gattikon, 20. September 2013 21 866 DCH-cs Planungsbüro Daniel Christoffel Architekten und Raumplaner FSU

Mehr

Herzlich willkommen. zum Unternehmerfrühstück

Herzlich willkommen. zum Unternehmerfrühstück Herzlich willkommen zum Unternehmerfrühstück Agenda Begrüssung Carina Brüngger, Gemeinderätin Finanzen und Volkswirtschaft Vortrag zur Andreas Hürlimann, Gemeinderat Bau und Umwelt Gemeinde Steinhausen

Mehr

Qualitätssicherung allgemein

Qualitätssicherung allgemein Richtplan Bereich Quartiere Gegenstand Themengruppe Qualitätssicherung Objektblatt: Q 2 Qualitätssicherung allgemein Planungsgrundsatz Städtebauliche Entwicklung kontrolliert planen Ausgangslage Situation

Mehr

2 Vom Bericht zur Ortsplanung und dem Bericht zu den nichtberücksichtigten Einwendungen wird im Sinne von 7 Abs. 3 PBG zustimmend Kenntnis genommen.

2 Vom Bericht zur Ortsplanung und dem Bericht zu den nichtberücksichtigten Einwendungen wird im Sinne von 7 Abs. 3 PBG zustimmend Kenntnis genommen. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Gemeinde Wallisellen Gemeindeversammlung vom 25. September 2017 Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen Telefon 044 832 61 11 praesidialabteilung@wallisellen.ch

Mehr

In diesem Zusammenhang stellen die Grünen dem Stadtrat folgende Fragen:

In diesem Zusammenhang stellen die Grünen dem Stadtrat folgende Fragen: Interpellation vom 5. März 2014, überwiesen am 24. März 2014 04.05.20/16.04.23 GP-Fraktion betreffend Umnutzung des AuCenter-Areals Wortlaut der Interpellation Die bisherige Industriezone AuCenter in der

Mehr

Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht

Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht Ueli Strauss-Gallmann Direktor Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) vom. März 06 (Stand. April 06) 70.3 Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

RICHTLINIEN DES GEMEINDERATS ZUR MEHR- WERTABGABE (RL MWA)

RICHTLINIEN DES GEMEINDERATS ZUR MEHR- WERTABGABE (RL MWA) RICHTLINIEN DES GEMEINDERATS ZUR MEHR- WERTABGABE (RL MWA) Bau + Planung Bahnhofstrasse 0 Postfach 368 350 Lyss T 03 387 03 0 F 03 387 03 0 E bau@lyss.ch I www.lyss.ch Impressum Auftraggeber: Gemeinde

Mehr

Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung Ausgleich von Planungsmehrwerten 18. September 2017

Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung Ausgleich von Planungsmehrwerten 18. September 2017 Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung Ausgleich von Planungsmehrwerten 18. September 2017 Einwohnergemeinde Kirchlindach Folie: 1 Programm Rechtliche Inputs zur Mehrwertabgabe im Kanton Bern von

Mehr

Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz

Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz Departement für Bau und Umwelt Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz 8. Koordinationsrechtliche Fragen Inhaltsverzeichnis 8 KOORDINATION 3 8.1 Einleitung 3 8.2 Baubewilligungsverfahren (ohne Einsprachen)

Mehr

Areal Siemens: Zonenplanänderung, Plan Nr. 7278, und Änderung von 47 der Bauordnung (BO), Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr; 2.

Areal Siemens: Zonenplanänderung, Plan Nr. 7278, und Änderung von 47 der Bauordnung (BO), Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr; 2. S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 2213.2 Areal Siemens: Zonenplanänderung, Plan Nr. 7278, und Änderung von 47 der Bauordnung (BO), Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr; 2. Lesung

Mehr

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung

Mehr

Ortsplanungsrevision Steffisburg

Ortsplanungsrevision Steffisburg Ortsplanungsrevision Steffisburg Information des GGR und der Öffentlichkeit vom 21. Oktober 2016 Ortsplanung ist nicht gleich Einzonung? Einzonungen bedeuten Mehrwert für Wenige? 2 Inhalte Vergangenheit

Mehr