Amtsblatt. Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim. Nr. 16 Jahrgang

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1 Herausgeber: Amtsblatt Landratsamt Neustadt a.d.aisch Konrad-Adenauer-Str Neustadt a.d.aisch Ansprechpartner: Günter Püschel Telefon: Telefax: Amtliche Mitteilungen des Landkreises amtsblatt@kreis-nea.de Internet: Verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Verfasser Nr. 16 Jahrgang N A C H R U F Der Landkreis trauert um Frau Irmgard Hügelschäfer Scheinfeld Die Verstorbene wurde am durch die Regierung von Mittelfranken als Beratungstechnikerin dem Landwirtschaftsamt Scheinfeld zugewiesen; seit 1972 war sie in der Dienststelle in Neustadt a.d.aisch eingesetzt. Am wurde seinerzeit der Aufgabenbereich dem Gesundheitsamt im Landratsamt zugeordnet, hier war sie bis zum Bezug ihrer Altersrente am als Ernährungsberaterin tätig. Durch ihre zuverlässige Arbeit und ihr angenehmes Wesen war Sie bei Vorgesetzten und Kollegen sehr beliebt. Der Landkreis sowie die Kreisbevölkerung werden ihr ein ehrendes Gedenken bewahren. Landkreis Walter Schneider, Landrat Juli 2013 Personalrat des Landratsamtes Andrea Baumann, Vorsitzende N A C H R U F Wir trauern um unseren langjährigen, geschätzten Mitarbeiter und Kollegen Herrn Erhard Völker Anästhesie-Krankenpfleger Herr Völker war 29 Jahre als Anästhesie-Krankenpfleger an der Klinik Bad Windsheim tätig. Wir sind ihm dankbar für alle Tatkraft, Engagement und Kollegialität, die er in unsere Klinik eingebracht hat. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik Bad Windsheim werden ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt seinen Angehörigen. Landrat Walter Schneider Stefan Schilling Karl-Otto Mollwitz Vorsitzender des Verwaltungsrates Vorstand Vorsitzender des Personalrates E I N W O H N E R Z A H L E N am 31. März 2013 Vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung wurden die auf der Basis Zensus 2011 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum Stand 31. März 2013 bekanntgegeben. Bevölkerungsstand am 31. März 2013 Landkreis, Mittelfranken Gemeinde Einwohner Bad Windsheim, St Baudenbach, M Burgbernheim, St Burghaslach, M Dachsbach, M Diespeck Dietersheim Emskirchen, M Ergersheim Gallmersgarten Gerhardshofen Gollhofen Gutenstetten Hagenbüchach Hemmersheim Illesheim Ippesheim, M Ipsheim, M Langenfeld Marktbergel, M Markt Bibart, M Markt Erlbach, M Markt Nordheim, M Markt Taschendorf, M Münchsteinach Neuhof a.d.zenn, M Neustadt a.d.aisch, St Oberickelsheim Obernzenn, M Oberscheinfeld, M Scheinfeld, St Simmershofen Sugenheim, M Trautskirchen I Uehlfeld, M Uffenheim, St Weigenheim Wilhelmsdorf Kreissumme B E K A N N T M A C H U N G von Manövern Beim Landratsamt wurde angemeldet, dass Einheiten der amerikanischen Streitkräfte ein Manöver durchführen, von welchem auch der Landkreis berührt wird: Übungsart: Hubschrauberlandeübungen (einschließlich Nachtlandungen) Übungszeitraum: bis Betroffene Gemeindegebiete: Markt Erlbach und Uffenheim Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten.

2 Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, für Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes anzumelden. 1. Schadensregulierungsstelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Regionalbüro Süd Nürnberg Krelingstraße Nürnberg Tel Fax: Beschwerden bezüglich Flugbetrieb/Lärm: Deutsch-Amerikanische Verbindungsstelle Frau Helga Moser Katterbach Army Airfield Ansbach Tel und/oder Luftwaffenamt Köln Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr Luftwaffenkaserne WAHN 501/11 Postfach , Köln Tel (gebührenfrei) Fax: , 3. Beschwerden bezüglich der festgelegten Landepunkte: Manöverbeauftragte der US-Army: Tel K O M M U N A L U N T E R N E H M E N Jahresabschluss und Lagebericht 2012 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens hat gemäß 12 Abs. 2 der Unternehmenssatzung i. V. mit 27 Abs. 1 der KUV (Verordnung über Kommunalunternehmen) den Abschluss des Geschäftsjahres 2012 in seiner Sitzung am festgestellt, und dem Vorstand Entlastung erteilt. Aktiva und Passiva der Bilanz schließen mit dem Betrag von ,67. Der Jahresfehlbetrag der Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim wird auf neue Rechnung vorgetragen. Nachfolgend der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Dreieich vom : Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Kommunalunternehmens Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Kommunalunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. II Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Kommunalunternehmens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kommunalunternehmens. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kommunalunternehmens und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

3 Ohne diese Beurteilung einzuschränken verweisen wir auf Abschnitt D. Vermögenslage des Lageberichtes. Hier wird ausgeführt, dass bei dem Kommunalunternehmen zum 31. Dezember einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von EUR ,93 ausweist und damit bilanziell überschuldet ist. Das Kommunalunternehmen ist weiterhin auf die Unterstützung des Landkreises angewiesen. Den vorstehenden Prüfungsbericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerkes außerhalb dieses Prüfungsberichtes bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses und/oder des Lageberichtes in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf 328 HGB wird verwiesen. Gemäß 27 Abs. 3 der KUV werden Bilanz und Erfolgsrechnung hiermit öffentlich bekannt gegeben. Neustadt a.d.aisch, den 29. Juli 2013 Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim Walter Schneider, Vorsitzender des Verwaltungsrats Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2012 liegen ab Montag, den 16. September 2013 bis einschließlich Dienstag, den 24. September 2013 (außer 21./22. September 2013) im Verwaltungsgebäude der Klinik Neustadt a.d.aisch, Paracelsusstraße 32, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 15 (Sekretariat des Vorstandes) während der Dienststunden öffentlich aus. Neustadt a.d.aisch, den 29. Juli 2013 Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim Stefan Schilling, Vorstand BEKANNTMACHUNG Der Bezirk Mittelfranken beabsichtigt, die Schutzzone des Naturparks Frankenhöhe für die Nutzung der Windkraft zu zonieren. Hiervon ist der Landkreis Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim betroffen (vgl. nachfolgende Karte). Der Verordnungsentwurf, eine Übersichtskarte (M 1 : ) sowie die Teilkarten Nord, Mitte, Süd (M 1 : ) werden zur öffentlichen Einsichtnahme beim Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, Konrad-Adenauer-Straße 1, Neustadt a.d.aisch, Zimmer Nr. A 225, Telefon vom 18. September bis einschließlich 18. Oktober 2013 ausgelegt (Art. 52 Abs. 2 Bay- NatSchG). Die Einsichtnahme ist während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich: Dienststunden: Mo - Fr: Mo, Di und Do: 08:00 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 16:00 Uhr Darüber hinaus werden die digitalen Auslegungsunterlagen auf folgender Internetseite des Bezirks Mittelfranken bereitgestellt: Dies ersetzt jedoch nicht die Auslegung durch die Gemeinden und Landratsämter. Etwaige Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist beim Bezirk Mittelfranken, Bildungs- und Umweltreferat, Danziger Straße 5, Ansbach vorgebracht werden. Eine Verletzung der Vorschriften des Art. 52 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG (Auslegung in digitaler Form) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, beim Bezirk Mittelfranken geltend gemacht wird. gez. Schneider, Landrat III

4 I Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ NORDEX N 117/2400 Öffentliche Bekanntmachung gem. 21 a der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV) Das Landratsamt hat gegenüber der Firma Ökonergie AG, vertreten durch Herrn Keller, mit Bescheid vom die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4 BImSchG zur Errichtung und dem Betrieb von drei Windenergieanlagen erteilt. Die Windenergieanlagen befinden sich auf den Grundstücken Fl.Nr. 1470, 1480 der Gemarkung Adelhofen und Fl.Nr der Gemarkung Gollachostheim auf einer Freifläche. Bei den genehmigten Anlagen handelt es sich jeweils um Windenergieanlagen vom Typ NORDEX 117/2400 mit einer Nennleistung von 3,2 MW, einer Nabenhöhe von ca. 141 m, einer Gesamthöhe von ca. 199 m und einem Rotordurchmesser von 117 m. Die Anlagenstandorte befinden sich auf einer Freifläche zwischen den Orten Gollachostheim und Adelhofen, östlich der Kreisstraße NEA 50 (Gollachostheim - Adelhofen) und westlich der BAB A 7 (Würzburg Ulm). Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, weil dies die Fa. Ökonergie AG als Träger des Vorhabens beantragt hat ( 21 a Satz 1 der 9. BImSchV). Der verfügende Teil des Bescheides lautet: Das Landratsamt erlässt folgenden BESCHEID: 1. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ( 4 BImSchG) Für das nachstehend bezeichnete Vorhaben wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ( 4 BIm- SchG) nach Maßgabe der in Nr. 2 und Nr. 3 enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt. 1.1 Beschreibung des Genehmigungsgegenstandes: Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen: - Typ: NORDEX 117/2400, - Nennleistung: 3,2 MW, - Nabenhöhe: 141 m, - Gesamthöhe: 199 m, - Rotordurchmesser: 117 m. 1.2 Bezeichnung der genehmigungsbedürftigen Anlage nach Anhang der 4. BImSchV: Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windkraftanlagen (Nr des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). 1.3 Standort der Anlage/n: Flur-Nummer/n Gemarkung/en 1470 Adelhofen 1480 Adelhofen 1688 Gollachostheim Koordinaten (Gauß-Krüger / Potsdam-Datum) WKA 1: R H Adelhofen WKA 2: R H Adelhofen WKA 2: R H Gollachostheim 1.4 Genehmigungsunterlagen Der Genehmigung liegen folgende Unterlagen zugrunde, welche Bestandteil dieses Bescheides sind: ( ) Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), einer Begründung und folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde: RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klagerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom 16. September 2013 bis einschl. 15. Oktober 2013 im Landratsamt in Neustadt a.d.aisch, Konrad-Adenauer-Str. 1, Neustadt a.d.aisch, Zimmer-Nr. A 205, Herr Herr, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus und kann dort eingesehen werden. Ebenso die zugehörigen Genehmigungsunterlagen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 15. Oktober 2013) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. Mit der Zustellung beginnt der Lauf der Rechtsbehelfsfristen. Neustadt a.d.aisch, den 23. August 2013 Landratsamt -Immissionsschutz- Dr. Achatz, Regierungsrat Az I Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag der Ludwig und Michael Weber GbR, Häzelgasse 5, Ergersheim auf Erweiterung des vorhandenen Mastschweinestalles sowie Errichtung und Betrieb eines weiteren Güllebehälters IV Öffentliche Bekanntmachung gem. 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. 8 der 9. BImSchV 1. Die Ludwig und Michael Weber GbR, Häzelgasse 5, Ergersheim, hat beim Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Verlängerung des bereits vorhandenen Mastschweinestalles und die Errichtung eines dritten Güllebehälters auf dem Grundstück, Fl.Nrn. 1914, 1916, 1917, Gemarkung Ergersheim, im Außenbereich, beantragt. Mit der geplanten Erweiterung des Mastschweinestalles verbunden ist die Aufstockung der Tierzahl um weitere Mastschweine auf insgesamt Tiere. 2. Das Vorhaben bedarf als Änderung einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 2000 oder mehr Mastschweinen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach 16 Abs. 1 i. V. m. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. d. F. der Bek. vom (BGBl I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 734). Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergibt sich aus 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. Nr des Anhangs 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes -Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen- (4. BImSchV) i. d. F. vom (BGBl I S. 973), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 734). Für das Vorhaben besteht darüber hinaus die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit (UVPvorprüfpflichtige Anlage nach Ziffer der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung- UVPG). Im Rahmen der Vorprüfung erfolgt die Einschätzung der zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die zu berücksichtigen wären. Das Landratsamt ist die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde). 3. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BImSchG i. V. m. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren- (9. BImSchV) i. d. F. der Bek. vom (BGBl I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 3 VO vom (BGBl. I S. 973, 1000). 4. Der Antrag auf Genehmigung und die dazugehörigen Unterlagen -einschließlich der Unterlagen zur Durchführung der Vorprüfung der Umweltverträglichkeit- liegen in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Stellen zur Einsicht aus (Auslegung, 10 Abs. 3 Satz 2 BIm- SchG i.v.m. 9 Abs. 2, 10 der 9. BImSchV): Landratsamt, Konrad-Adenauer-Straße 1, Neustadt a.d.aisch, Zimmer Nr. A 205, Frau Spindler

5 Öffnungszeiten: Mo - Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Mo, Di und Do: 14:00 bis 16:00 Uhr Gemeinde Ergersheim - Gemeindezentrum - Neuherberger Straße 6, Ergersheim Öffnungszeiten: Mi: 18:00 bis 21:00 Uhr Do: 14:00 bis 17:00 Uhr VG Uffenheim Marktplatz 16, Uffenheim Zimmer Nr.205/206 Öffnungszeiten: Mo - Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr Mo, Di, Do: 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr 5. Während der Auslegung und bis zwei Wochen danach, also bis einschließlich können Einwendungen gegen den Antrag schriftlich beim Landratsamt, bei der Gemeinde Ergersheim oder der VG Uffenheim erhoben werden (Einwendungsfrist, 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG). Die Einwendungen sollen die vollständige Anschrift des Einwenders tragen und dessen Erreichbarkeit erkennen lassen. Die Einwendungen werden an den Antragsteller weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders besteht die Möglichkeit, dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe an den Antragsteller unkenntlich zu machen, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). 6. Die Genehmigungsbehörde kann -soweit dies für erforderlich gehalten wird- die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern (Erörterungstermin). Soweit ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist dieser am Dienstag, dem um Uhr im Landratsamt Neustadt a.d.aisch- Bad Windsheim, Sitzungssaal, Konrad-Adenauer- Str. 1, Neustadt a.d.aisch vorgesehen. Die Erörterung kann bei Bedarf auch über diesen Termin hinaus fortgesetzt werden. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Soweit ein Erörterungstermin nicht durchgeführt wird oder sich der vorgesehene Termin ändert, geben wir dies rechtzeitig gesondert bekannt. 7. Die Entscheidung über den Antrag und über die Einwendungen wird dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich zugestellt und zudem öffentlich bekannt gemacht ( 10 Abs. 7 BImSchG). Die Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden ( 10 Abs. 8 BImSchG). 8. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht ersetzt werden. Neustadt a.d.aisch, den 26. August 2013 Landratsamt -Immissionsschutzgez. Dr. Achatz, Regierungsrat A MTSGERICHT N EUSTADT A. D.AISCH Abteilung für Zivilsachen Ausschließungsbeschluss 50 UR II 4/13 (2) Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch des Amtsgerichts Neustadt a.d.aisch, Gemarkung Gutenstetten, Blatt 895, in Abteilung III Nr. 2 eingetragene Grundschuld zu ,00 DM wird für kraftlos erklärt. Neustadt a.d.aisch, den 8. August 2013 Z WECKVERBAND G EWERBEPARK S TEIGERWALD Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2013/2014 I. Der Zweckverband Gewerbepark Steigerwald hat dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vorgelegt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. II. Die Haushaltssatzung wird hiermit gem. Art. 40 Abs. 1, Art. 41, Art. 24 KommZG, Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO, 1 ff. der Bekanntmachungsverordnung -BekV- vom amtlich bekannt gemacht. Diese liegt mit ihren Anlagen während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht auf. Gleichzeitig mit der Niederlegung der Haushaltssatzung wird auch der Haushaltsplan vom bis in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft in Scheinfeld, Hauptstr. 3, Zi.-Nr. 113, zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbepark Steigerwald (Landkreis ) für die Haushaltsjahre 2013/2014 Aufgrund der Art. 40, 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (BayRS I) sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS I) erlässt der Zweckverband Gewerbepark Steigerwald folgende Haushaltssatzung: 1 (1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro ab. (2) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Verbandsumlage wird gem. 12 Abs. 2 der Verbandssatzung zwischen den beteiligten Verbandsmitgliedern mit folgenden Anteilen festgesetzt: V (1) Verwaltungsumlage 2013 Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2013 auf Euro festgesetzt und gemäß den folgenden a) Stadt Scheinfeld 35,70 % = ,50 Euro b) Markt Markt Bibart 28,58 % = ,50 Euro c) Markt Sugenheim 21,44 % = ,00 Euro d) Markt Oberscheinfeld 7,14 % = 7.675,50 Euro e) Gemeinde Langenfeld 7,14 % = 7.675,50 Euro gesamt 100,00 % = ,00 Euro (2) Verwaltungsumlage 2014 Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2014 auf Euro festgesetzt und gemäß den folgenden a) Stadt Scheinfeld 35,70 % = ,00 Euro b) Markt Markt Bibart 28,58 % = ,12 Euro c) Markt Sugenheim 21,44 % = ,16 Euro d) Markt Oberscheinfeld 7,14 % = 7.596,96 Euro e) Gemeinde Langenfeld 7,14 % = 7.596,96 Euro gesamt 100,00 % = ,00 Euro (3) Investitionsumlage 2013 Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2013 auf Euro festgesetzt und gemäß den folgenden a) Stadt Scheinfeld 35,70 % = ,00 Euro b) Markt Markt Bibart 28,58 % = ,00 Euro c) Markt Sugenheim 21,44 % = ,00 Euro d) Markt Oberscheinfeld 7,14 % = 7.140,00 Euro e) Gemeinde Langenfeld 7,14 % = 7.140,00 Euro gesamt 100,00 % = ,00 Euro (4) Investitionsumlage 2014 Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt. 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Scheinfeld, den 20. August 2013 Zweckverband Gewerbepark Steigerwald Seifert, Vorsitzender und Erster Bürgermeister S P A R K A S S E im Landkreis Aufgebotsverfahren Das Sparkassenbuch Nr ( ) ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen einer Frist von drei Monaten bei der Sparkasse anzumelden, anderenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Im Übrigen verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.aisch, Sparkassenplatz 1 Neustadt, , gez. Frautz, Sparkassendirektor E NDE AMTLICHER T EIL

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