Telemedizin als Instrument integrativer Versorgungsmodelle

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1 Telemedizin als Instrument integrativer Versorgungsmodelle 3. Nationaler Fachkongress Telemedizin Telemedizin neue Perspektiven für Deutschland Berlin, 25./26. Oktober 2012 Prof. Dr. med. Stefan G. Spitzer Facharzt für Innere Medizin / Kardiologie / Sportmedizin / Ärztl. Qualitätsmanagement Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e. V.

2 Zum Begriff Integrierte Versorgung DGIV: Integrierte Versorgung als Versorgungsform und als Versorgungsprinzip Integrierte Versorgung als gesetzliche Form der Selektivversorgung 140a Abs. 1 S. 1 SGB V: Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen. Integrierte Versorgung als Versorgungsprinzip in der Selektiv- und Regelversorgung Das Prinzip der Integrierten Versorgung besteht in der ständigen Verbesserung der sektorenübergreifenden und interdisziplinär-fachübergreifenden Kooperation der Leistungserbringer mit dem Ziel einer optimierten medizinischen Versorgung und Pflege. Das Prinzip ist auch durch Einbeziehung nichtmedizinischer Leistungserbringer zu verwirklichen, wenn dadurch die Effizienz der Versorgung verbessert und der medizinische Standard qualitätsgesichert gewährleistet wird 2

3 CARDIO-Integral Vertrag zur Integrierten Versorgung kardiovaskulär erkrankter Patienten Patienten Versicherte der AOK PLUS mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen Hausärzte erster Ansprechpartner Größter I.V.-Vertrag in dieser Indikation deutschlandweit 95 Fachärzte - Prüfen der Teilnahmevoraussetzungen - Einschreibung Anmelden des Patienten zur Mit- und Weiterbehandlung Überweisung/Einweisung mit Befundübermittlung 5 Invasiv tätige Leistungserbringer (Krankenhäuser/ Praxiskliniken) Durchführung invasivkardiovaskulärer Eingriffe Vertragsparteien (zzgl. angeschlossene Leistungserbringer): 3

4 CARDIO-Integral + AOK-HerzAktiv AOK-HerzAktiv Ansprache der Versicherten durch: AOK PLUS (auf Grundlage der Risikostratifizierung) Ärzte Krankenhäuser (Einschreibung unmittelbar beim HI-assoziierten Krankenhausaufenthalt) Kriterien für die Ansprache bzw. Einschreibung geeigneter Patienten durch Krankenhäuser und behandelnde Ärzte NYHA II bis IV und eine Ejektionsfraktion EF 40%, keine Pflegestufe II oder III, keine Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung, leiden nicht an Demenz oder einer anderen schweren psychischen Erkrankung stehen nicht unter Vormundschaft, rechtlicher Betreuung oder Pflegschaft profitieren aus medizinischer Sicht von einer telefonischen bzw. telemedizinischen Betreuung im Rahmen des Programms 4

5 AOK-HerzAktiv Programminhalte 5

6 Zur aktuellen Lage der Integrierten Versorgung : Bundesminister für Gesundheit Dr. Philipp Rösler beauftragt den Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen mit der Erstellung des Sondergutachtens Wettbewerb an den Schnittstellen der Gesundheitsversorgung : Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) : Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen übergibt dem Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr das Sondergutachten Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung. Vollversion: Kurzfassung: 6

7 Zur Finanzierung der Integrierten Versorgung gem. 140a ff SGB V Nach Wegfall der Anschubfinanzierung Ende 2008 hat die Integrierte Versorgung an Schub verloren. Auch Budget- und Honorarbereinigungsregelungen führten zu einer geringeren Attraktivität dieser frei kontrahierbaren Versorgungsform. Die Vorstellungen von Krankenkassen und Leistungserbringern von einer wirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der I.V. sind häufig nicht deckungsgleich. Durch eine angemessene Teilhabe an den Effekten der Integrierten Versorgung muss gewährleistet werden, dass sich die Teilnahme an den I.V.-Projekten für die Leistungserbringer lohnt. Der Anreiz muss nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein, aber man darf das finanzielle Interesse auf Leistungserbringerseite auch nicht ignorieren. 7

8 Sondergutachten 2012 des SVR Gesundheit, Kurzfassung, Ziff. 186 Kapitel 7: Effizienz- und Effektivitätsverbesserungen durch selektive Verträge 7.1. Eingeschränkte Vertragsfreiheit infolge von Überregulierung Indem das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auch die besondere ambulante ärztliche Versorgung und die integrierten Versorgungsformen der Beitragssatzstabilität unterstellt, engt es die Vertragsfreiheit der Parteien weiter ein. Diese enge Bindung an die Beitragssatzstabilität macht es nahezu unmöglich, innovative Projekte zu initiieren, die anfangs vergleichsweise hohe Kosten verursachen, sich aber später amortisieren und zudem einen Beitrag zur Verbesserung der gesundheitlichen Outcomes leisten können. Insgesamt gesehen zeugen die derzeitigen gesetzlichen Regelungen von einem Misstrauen in die Vertragsfreiheit sowie das Effizienz- und Effektivitätspotenzial, das sich mit Hilfe selektiver Verträge und wettbewerblicher Prozesse heben lässt. 8

9 Budgetbereinigung der Selektivversorgung 140d Abs. 1 S. 1 SGB V: Die Vertragspartner haben den Behandlungsbedarf entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach 140a vereinbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen. Aber: Nur 2,2 % der I.V.-Verträge 2011 sind Gegenstand einer Budgetbereinigung! SVR-Sondergutachten 2012: bestehende Verfahren zur Honorarverteilung sind teilweise nicht wettbewerbsneutral gestaltet; auch bei Kollektivvertragsärzten sollte eine Fallzahlkürzung vorgesehen werden, wenn ein Patient in den Selektivvertrag wechselt alle Fragen der Honorarverteilung, die Selektivverträge und Bereinigung betreffen, sollten der Zustimmung der Krankenkassen bedürfen als zusätzliche Option zum bestehenden Verfahren schlägt der SVR eine interne Bereinigung zwischen den Vertragspartnern der Selektivverträge vor; Selektivvertragsärzte rechnen erbrachte Leistungen nach wie vor mit den KVen ab, reichen aber danach das von den KVen dafür ausgezahlte Honorar direkt an die Krankenkassen weiter; Krankenkassen haben damit die Möglichkeit, die Selektivvertragsärzte nach anderen Maßstäben zu vergüten, z. B. durch stärkere Pauschalierungen bzw. Pay for Performance 9

10 Zu wenig Vertragsfreiheit, zu viel staatliche Regulierung in der Selektivversorgung? Die Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit der freien Wirtschaft kann in der GKV nicht erreicht werden; deshalb ist Wettbewerb im Gesundheitswesen immer regulierter Wettbewerb der besonderen Art. Insbesondere die Bindung an die Beitragssatzstabilität erscheint für innovative Versorgungsformen und ihre wettbewerbliche Ausrichtung hinderlich. Es ist machbar und sinnvoll, die Möglichkeiten der Krankenkassen im Vertragswettbewerb weiter zu vergrößern, da die Instrumente der Selektivversorgung sonst nicht wie erhofft angenommen und verwirklicht werden. SVR stellt ein Misstrauen in die Vertragsfreiheit sowie in die Effizienz- und Effektivitätsverbesserungen, die sich durch selektive Verträge und den mit ihnen einhergehenden Wettbewerb erreichen lassen fest, aber: Misstrauen in die Vertragsfreiheit trifft auch auf eine Skepsis gegenüber der Vertragsfreiheit. Verbesserte Vertragsfreiheit und geringere staatliche Regulierung in der Selektivversorgung müssen dann auch auf mehr Vertragsbereitschaft bei den Krankenkassen und Leistungsträgern treffen; das gilt bereits für die indikationsbezogene, noch mehr aber für die angestrebte populationsbezogene Integrierte Versorgung. 10

11 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung gem. GKV-VStG Begründung GKV-VStG zu 116b SGB V: strenge sektorale Aufteilung der GKV-Versorgung wird Entwicklung nicht mehr hinreichend gerecht und soll durch die Einführung eines sektorenverbindenden Versorgungsbereiches überwunden werden soll Diagnostik und Therapie komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten umfassen, die besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrungen, ein interdisziplinäres Team und besonders hohe Anforderungen an die Strukturqualität erforderlich machen Zugang für vertragsärztliche Leistungserbringer und Krankenhäuser G-BA bestimmt Leistungskatalog und Durchführungsbestimmungen derzeit zu wenige Indikationen im Katalog zu geringe Relevanz für neuen sektorenverbindenden Versorgungsbereich zunächst Vergütung nach EBM Akzeptanz der Krankenhäuser? ohne Mengenbegrenzung machbar? 11

12 Zunehmende Kooperation zwischen Krankenhaus und freiberuflichen Ärzten Klarstellung durch GKV-VStG, dass Krankenhäuser niedergelassene Ärzte beim ambulanten Operieren im Krankenhaus einsetzen können (gesetzliche Vorgabe für AOP-Vertrag) Klarstellung durch PsychEntgG 2012 (sog. Omnibuslösung ), dass Krankenhäuser niedergelassene Ärzte auch zur Behandlung ihrer stationären Patienten einsetzen können. Begründung der Regierungskoalition : Durch die Änderung werde ausdrücklich gesetzlich verankert, "dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärzte erbringen können. Damit werde man vor allem der "Versorgungsrealität" gerecht. Diese erfordere - insbesondere in strukturell benachteiligten Räumen - eine flexiblere Möglichkeit der Zusammenarbeit von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten. Beispiel für Rechtsentwicklung aufgrund zunehmender Kooperationsbestrebungen der Vertreter von ambulant und stationär im tatsächlichen Versorgungsgeschehen; damit nunmehr rechtssichere Möglichkeiten zur Nutzung der Kompetenzen stationärer und ambulanter Leistungserbringer auf kooperationsrechtlicher Grundlage unter einem Dach. SVR-Sondergutachten 2012 (S. 298): Vorschlag, Krankenhaus mit (angeschlossenem) MVZ als integrierten ambulant-stationär-tätigen Leistungserbringer zuzulassen, der für die gemeinsame Behandlung von Patienten sektorenübergreifende, ggf. populationsbezogene Pauschalvergütungen abrechnen kann Krankenhaus-Vertragsarzt-Verbund als Leistungserbringer der neuesten Generation? 12

13 Integrierte Versorgung und Ärztenetze Zur Begründung der Förderung von Ärztenetzen mit eigenen Budgets im HVM auf der Grundlage des GKV-VStG heißt es, auch mit Zusammenschlüssen von Vertragsärztinnen und -ärzten verschiedener Fachrichtungen zu vernetzten Praxen beziehungsweise Praxisnetzen zur interdisziplinären, kooperativen und medizinischen ambulanten Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten könnten die ambulanten Versorgungsstrukturen verbessert werden. Ärztenetze könnten sich im Rahmen der noch in diesem Jahr erwarteten Vorgaben der KBV als innovative integrative Versorgungsformen erweisen. Von besonderem Interesse wird nach Bekanntgabe der KBV-Vorgaben das Verhältnis der (fachübergreifend bzw. interdisziplinär tätigen) Ärztenetze zu den selektivvertraglichen Versorgungsformen sein und dabei insbesondere die Rolle, die diese Netze als Partner der Krankenkassen einnehmen werden. Ärztenetze sind vertragliche Zusammenschlüsse von Leistungserbringern ohne Beteiligung der Krankenkassen wie entwickelt sich die Versorgungsform im Hinblick auf die Integrierte Versorgung gem. 140a ff. SGB V und die anderen integrierenden Selektivvertragsformen? 13

14 DMP gem. 137f, g SGB V Programme zur strukturierten, kontinuierlichen und sektorenübergreifenden Versorgung chronisch kranker Patientengruppen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden Zahl der in DMP eingeschriebenen Versicherten ist 2011 um rund auf 6,92 Mio. gestiegen Verpflichtung der Krankenkassen zur externen Evaluation der Programme durch unabhängige Sachverständige und Veröffentlichung der Ergebnisse DMP ist derzeit Sonderform einer integrierenden Versorgung außerhalb der 140a ff SGB V Zusammenführung mit Integrierter Versorgung gem. 140a ff SGB V wird auch vom SVR vorgeschlagen SVR-Sondergutachten 2012, Vollversion, S. 380: Obgleich die strukturierten Behandlungsprogramme einer obligatorischen externen Evaluation durch unabhängige Sachverständige unterliegen, existieren auch hier bisher keine repräsentativen und validen Belege für ihre Effizienz. Zudem gibt es nach Aufhebung ihrer exklusiven Anbindung an den Risikostrukturausgleich keine überzeugenden Gründe für ihre schon zuvor problematische rechtliche Sonderstellung. Die Einbeziehung dieser DMP in die integrierten Versorgungsformen nach 140 a d SGB V würde nicht nur zu einer Gleichbehandlung der verschiedenen Indikationsbereiche führen, sondern auch die Chance bieten, bei diesen Programmen dem selektiven Vertragswettbewerb größere Chancen einzuräumen. 14

15 Einbeziehung nicht medizinischer Leistungserbringer bei der Verwirklichung des Prinzips der Integrierten Versorgung Zur konsequenten Ausschöpfung vorhandener Rationalisierungspotenziale ist die stärkere Einbeziehung nicht medizinischer Leistungserbringer aus allen Bereichen der Gesundheitswirtschaft in den Versorgungsprozess erforderlich. Insbesondere die Unternehmen der Pharma- und Medizinprodukteindustrie sind wichtige Partner bei der Verwirklichung des Prinzips der Integrierten Versorgung, da sie durch ihre Innovations- und Wirtschaftskraft zur Effizienzsteigerung der Versorgung beitragen können. 11 % der Krankenkassen haben I.V.-Verträge mit Beteiligung von Medizinprodukteherstellern abgeschlossen (SVR-Sondergutachten 2012, S. 112). Das nach sozialrechtlichen Prinzipien ausgestaltete System der Gesetzlichen Krankenversicherung sollte in seiner wettbewerblichen Ausrichtung nicht dem für die freie Wirtschaft geltenden Recht unterworfen werden. Das gilt für die Anwendung sowohl des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffes auf Krankenkassen als auch des Vergaberechtes auf die Selektivversorgung. Diesbezügliche Grundsätze sollten im erforderlichen Umfang differenziert in den bestehenden sozialrechtlichen Rechtsrahmen eingearbeitet werden. 15

16 Zur Notwendigkeit, Versorgungsergebnisse zu evaluieren Das GKV-VStG sieht Maßnahmen zur Verbesserung der Datentransparenz vor. Es ist wichtig, die Versorgungsdaten über eine neutrale Stelle zu erfassen und der Fachöffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Evaluierungspflicht ist aber nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Es sind auch keine klaren gesetzlichen Vorgaben ersichtlich, wie eine (freiwillige) Evaluation zu erfolgen hat. Eine wettbewerblich ausgerichtete medizinische Versorgung und Pflege kann nur auf der Grundlage einer unabhängigen wissenschaftlichen Auswertung der Versorgungsergebnisse nach einheitlichen Vorgaben erfolgen. 16

17 IT-Vernetzung als Voraussetzung einer innovativen Versorgung Anforderungen: Vertragsdaten Arzneimittelmanagement Teilnehmerverwaltung Heil-/Hilfsmittelmanagement AU-Management Ziele: Entbürokratisierung Erschließung von Wirtschaftlichkeitspotentialen Regresssicherheit Standardisierte Schnittstellen zu vorhanden PIS + KIS Überweisungs- und Einweisungsmanagement Indikationsspezifische Dokumentation, Qualitätssicherung und Indikatioren Behandlungs-/Versorgungspfade und Leitlinien Weitere Leistungserbringergruppen und Leistungssektoren 17

18 Gestaltung der Schnittstelle zwischen ambulant und stationär in der Integrierten Versorgung nach 140a-d SGB V n= 75 Krankenkassen Quelle: SVR-Sondergutachten 2012 (S.353) 18

19 Im Rahmen der Integrierten Versorgung nach 140a-d SGB V zusätzlich angewandte Qualitätssicherungsmaßnahmen n= 255 Krankenhäuser Quelle: SVR-Sondergutachten 2012 (S.368) 19

20 DGIV-kommentierte Empfehlungen des SVR (I) Eine sektorenübergreifende Orientierung sollte eine notwendige Bedingung der integrierten Versorgungsformen darstellen. Auf die interdisziplinär-fachübergreifende Orientierung sollte als alternative notwendige Bedingung nicht verzichtet werden. Mit der zunehmenden Verwirklichung des Prinzips ambulant vor stationär wird auch diese Kooperationsform in integrierten Versorgungsformen zunehmen. Die strukturierten Behandlungsprogramme nach 137 f) bis g) SGB V sind als Elemente in die integrierten Versorgungsformen einzubeziehen. SVR erkennt bzgl. der DMP derzeit noch keine repräsentativen und validen Belege für ihre Effizienz und keine überzeugenden Gründe für ihre schon zuvor problematische rechtliche Sonderstellung. Die Einbeziehung der DMP in die Integrierte Versorgung gem. 140 a ff. SGB V würde neben den vom SVR bereits beschriebenen Effekten auch zu einer Stärkung der selektiven Versorgungsform Integrierte Versorgung, die ohnehin derzeit bereits in der Lage ist, auch die meisten anderen selektiven Versorgungsformen in ihrem Rechtsrahmen abzubilden, führen. Die DGIV sieht im Fall der Zusammenführung auch Chancen für die Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der Integrierten Versorgung. 20

21 DGIV-kommentierte Empfehlungen des SVR (II) Eine Unterstellung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung unter die selektive Vertragsgestaltung würde zum einen unerwünschten Leistungsausweitungen vorbeugen und zum anderen diesem Bereich insofern Modellcharakter verleihen, als die selektive Vertragsgestaltung dann hier nicht parallel zu Kollektivverträgen, sondern als alleiniger Allokationsmechanismus fungiert. Dem SVR ist in seiner Einschätzung zuzustimmen, dass die ambulante spezialfachärztliche Versorgung zwar über einen einheitlichen Ordnungsrahmen gleiche Zugangs- und Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, sich allerdings (derzeit) auf ein (zu) schmales Leistungsspektrum beschränkt. Eine Unterstellung unter den selektiven Vertragswettbewerb in einer u.a. um die ambulanten Operationen erweiterten Form ist nur sinnvoll, wenn auch hier das Problem der Budgetbereinigung gelöst wird und zwar sowohl bezüglich der Gesamtvergütung der Niedergelassenen als auch der substituierten stationären Leistungen im DRG- Krankenhauserlösbudget, (SVR-Gutachten S. 275). Allerdings: Worin bestehen die Anreize für Krankenhäuser zum freien Kontrahieren im selektivvertraglichen Wettbewerb bei stationsersetzenden Maßnahmen? 21

22 DGIV-kommentierte Empfehlungen des SVR (III) Um innovative Versorgungsformen zu fördern, ist u.a. eine Priorisierung von populationsbezogenen (indiktationsübergreifenden) Versorgungskonzepten erforderlich. Es sollten nur Versorgungskonzepte priorisiert werden, denen zeitnah Chancen auf eine relevante Umsetzung eingeräumt werden können. Insbesondere in der Integrierten Versorgung werden derzeit in ganz überwiegender Zahl indikationsbezogene Konzepte verwirklicht. Aus Sicht der DGIV führt derzeit der Weg über die verstärkte Förderung dieser Projekte hin zur populationsbezogenen Versorgung. Um innovative Versorgungsformen zukünftig gezielt zu fördern, ist u.a. eine verpflichtende Evaluation erforderlich. Ohne eine verpflichtende Evaluation der Regel- und Selektivversorgung ist Wettbewerb im Gesundheitswesen kaum machbar. Das gilt sowohl für den auf Qualitätskriterien ausgerichteten Leistungsvergleich, als auch für den Preiswettbewerb der Krankenkassen. Eine wettbewerblich ausgerichtete medizinische Versorgung und Pflege kann nur auf der Grundlage einer unabhängigen wissenschaftlichen Auswertung der Versorgungsergebnisse nach einheitlichen Vorgaben erfolgen. 22

23 DGIV-kommentierte Empfehlungen des SVR (IV) Innovative Versorgungsprojekte sollten als finanziellen Anreiz unter Sicherungsverzicht zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus einem Kapitalfonds erhalten, die sie erst nach 5 Jahren zurückzahlen müssen, wobei nachgewiesene Verbesserungen der gesundheitlichen Outcomes einen teilweisen Rückzahlungsverzicht mit einer Finanzierung aus dem Gesundheitsfonds begründen können. Dieser Vorschlag kann als eine Variante für den dringend benötigten Anschub selektiver Versorgungsprojekte diskutiert werden. Daneben sind auch Modelle über eine zweckgebundene Anschubfinanzierung möglicherweise unter teilweiser Beteiligung der Kassen aus entstandenen Überschüssen vorstellbar. Um innovative Versorgungskonzepte zukünftig gezielt zu fördern, ist es erforderlich, den bisher vernachlässigten Bereich der Pflegeleistungen einzubeziehen. Zur Verwirklichung des Prinzips der Integrierten Versorgung müssen Leistungen der Pflege und andere Versorgungsleistungen z. B. der Hospizversorgung Bestandteil ganzheitlicher integrativer Versorgungskonzepte sein. Auch hier bietet die Integrierte Versorgung als Versorgungsform der Selektivversorgung ein großes Potenzial für zukünftige populationsbezogene Versorgungskonzepte unter Einbeziehung der beteiligten Versicherungsträger. 23

24 Telemedizin und Integrierte Versorgung (I) Der wissenschaftlich-technische Fortschritt schafft für die Telemedizin in der medizinischen Versorgung und Pflege immer mehr Einsatzgebiete. Telemedizin ist prädestiniert für den Einsatz in innovativen Versorgungsformen. Der SVR Gesundheit empfiehlt, innovative Versorgungsformen stärker zu fördern. Die GBA-Vorgaben für den Einsatz der Telemedizin in der Regelversorgung werden auch in der Selektivversorgung umgesetzt werden; darüber hinaus sollte die Telemedizin eine größere Erprobung z. B. in den (gesetzlich zur Evaluation verpflichteten) Modellvorhaben gem. 63 ff SGB V finden. Wann erfolgt die Förderung innovativer Versorgungsformen auf neuer gesetzlicher Grundlage und in welchem Umfang wird dadurch die Bereitschaft der Kassen zu neuen frei kontrahierbaren Versorgungsprojekten erhöht? Die Durchsetzung des Prinzips der Integrierten Versorgung im Gesundheitswesen wird die Telemedizin auch stärker bei der Zusammenarbeit in integrativen Versorgungsformen zum Einsatz bringen, insbesondere im Schnittstellenbereich von ambulant und stationär. 24

25 Telemedizin und Integrierte Versorgung (II) Die Telemedizin unterstützt ärztliche und pflegerische Tätigkeit, ersetzt sie aber nicht, deshalb müssen bei ihrem Einsatz stets klare Grenzziehungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen, z. B. hinsichtlich des Daten-/Patientengeheimnis-Schutzes, der Einhaltung des Zulassungsrechtes, der Grenzen der Delegation der ärztlichen Leistungserbringung und des Verbotes der ärztlichen Fernbehandlung gemäß 7 Abs. 3 MBO-Ärzte. In die Integrierte Versorgung können gemäß 140b SGB V Unternehmen der Pharma- und Medizinprodukteindustrie als Vertragspartner einbezogen werden. Seit 2010 ist auch medizinische Software als Medizinprodukt anerkannt. Die DGIV tritt dafür ein, dass auch weitere telemedizinische nichtärztliche Leistungserbringer unmittelbar in die Integrierte Versorgung einbezogen werden können. Wie schon im Zusammenhang mit der Ausweitung des Kartellrechts auf Krankenkassen sollte auch bei der Ausweitung des (europäischen) Vergaberechts auf die (Selektiv-)Verträge der Krankenkassen der besonderen Stellung dieser Körperschaften des öffentlichen Rechtes im deutschen Sozialsystem Rechnung getragen werden. Eine Ausweitung europäischen Rechtes auf die Krankenkassen sollte deshalb nur in einem europarechtlich pflichtgemäßem Umfang erfolgen. Darüber hinaus sollte zur Ausschöpfung bestehender Wirtschaftlichkeitsreserven der Handlungsspielraum der Krankenkassen bei der Übernahme von direkten Versorgungsaufträgen so groß wie möglich gehalten werden. 25

26 Telemedizin und Integrierte Versorgung (III) Die wettbewerbliche Ausrichtung der medizinischen Versorgung und Pflege wird ohne eine wissenschaftliche Auswertung der Versorgungsergebnisse nicht in dem erhofften Maße zu einer Verbesserung in der Leistungserbringung führen. Der Leistungsvergleich muss evaluiert nach möglichst einheitlichen Vorgaben erfolgen (unter Einbezug der GKV-Routinedaten). Die Telemedizin sollte deshalb verstärkt in evaluierten Projekten zum Einsatz kommen. Medizinische Versorgung und Pflege sind messbar, dass gilt auch für die Telemedizin. Eine Kosten-Nutzen-Diskussion kann überzeugend nur auf der Grundlage valider Fakten geführt werden. Auf dem Weg zur Erreichung einheitlicher oder zumindest weitgehend kompatibler IT-Grundlagen im deutschen Gesundheitswesen sind die entscheidenden Schritte immer noch nicht vollzogen. Normen und Normengeber sind derzeit noch nicht definiert. In einer immer stärker vernetzten Versorgung stellen Kommunikations- und Koordinierungsdefizite sehr ernst zu nehmende Hemmnisse für die notwendige Steigerung der Effizienz und Effektivität der Versorgung dar. Die Integration von u.a. digitalisierten Arztbriefen und Patientenakten in ein interoperables Gesamtkonzept ist dringend erforderlich die (verpflichtende) Schnittstellenöffnung der AIS und KIS ist dabei notwendige Voraussetzung! 26

27 Vielen Dank!

28 Entwicklung der Integrierten Versorgung nach 140a-d SGB V Quelle: SVR-Sondergutachten 2012 (S.345) 28

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