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1 Inhalt V 5 Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen 1 V 5.1 Auswahl und Bewertung von Lieferanten 1 V Welche Kriterien sind für die Lieferantenauswahl von Bedeutung 2 V Wie können die Auswahlkriterien gemessen werden? 2 V Bewertung von bereits vorhandenen Lieferanten 3 V Mindestanforderungen und K.-o.-Kriterien 4 V Wechsel des Lieferanten 5 V 5.2 Zusicherungserklärung 6 V EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau 6 V Rohstoffbewertung 9 V Anwendung der Zusicherungserklärung 10 V 5.3 Probenahme 11 V Vorüberlegungen 11 V Entnahme der Proben 14 V Probengrößen 20 V Dokumentation der Probenahme 21 V Bildung und Teilung der Mischprobe 22 V Verpackung und Beschriftung von Proben 23 V Lagerung von Proben 24 V Versand von Proben 25 V 5.4 Laboranalysen und Schnelltests 25 V Wieso Laboranalysen? 25 V Was sollte wie häufig untersucht werden? 26 V Welche Untersuchungsmethoden gibt es und wie genau sind diese? 27 V Welche Konsequenzen ergeben sich aus positiven Analyseergebnissen? 29 V Welche Labors bieten Untersuchungen auf GVO-Sequenzen an und was kosten diese? 30 V Schnelltests 30 V Anbieter von Schnelltests 31 V 5.5 HACCP-Methodik 33 V Die Vorbereitungen 35 V Auflistung der potenziellen Gefahren 40 V Auswirkungen und Bewertung der möglichen Gefahr 41 V Identifizierung und Festlegung der Critical Control Points (CCPs) 42 V Lenkungsbedingungen für CCPs 44 V Monitoring 45 V Festlegen von Korrekturmaßnahmen 46 V Verifizierung des HACCP-Systems 47 V Dokumentation des HACCP-Verfahrens 48 V Implementierung und Schulung 48 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik Inhalt

2 Anhang AV 2 AV 3 AV 4 AV 5 Zusicherungserklärung zur Einhaltung des Gentechnikverbotes (drei Versionen: Deutsch, Englisch, Französisch) GVO-Risikoliste HACCP-Arbeitsmaterialien Probenahme Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik Inhalt

3 V 5 V 5.1 Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen Auswahl und Bewertung von Lieferanten Die Qualität der Produkte eines Unternehmens hängt in hohem Maße von derjenigen der zugekauften Waren ab. Mithilfe der Lieferantenbeurteilung sollte sich der Abnehmer vor einer Erstbelieferung ein Bild von den zu erwartenden Stärken und Schwächen des Lieferanten verschaffen. Die Lieferantenbeurteilung dient aber auch dazu, die Qualitätsfähigkeit und Zuverlässigkeit von bereits liefernden Lieferanten regelmäßig zu bewerten. Mithilfe der Lieferantenbewertung kann der Abnehmer feststellen, ob der eventuell teurere Lieferant für ihn besser ist, weil er eine höhere Qualität liefert und somit geringere Kosten für Nachbesserung anfallen. Die Qualität der Lieferanten sollte regelmäßig überprüft und bewertet werden. Lieferantenauswahl und -bewertung sind wichtige Elemente des Lieferantenmanagements. Abbildung 1: Das Gesamtsystem Lieferantenmanagement Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 1

4 V Welche Kriterien sind für die Lieferantenauswahl von Bedeutung Neben den allgemeinen Kriterien zur Beurteilung von Lieferanten wie Qualität, Preis, Zuverlässigkeit, Lieferzeit, Marktstellung und Lage haben im Hinblick auf die Vermeidung des Eintrages von gentechnisch veränderten Produkten in die Bio-Produktion die folgenden spezifischen Kriterien eine besondere Bedeutung: Nutzt das Unternehmen Produktionsstätten/Produktionsanlagen/Transportmittel/Trocknungsanlagen ausschließlich für Bio-Erzeugnisse? Wenn nein, wie stellt es sicher, dass es zu keiner Kontamination der Bio-Erzeugnisse kommt? Mit welchen Grenzwerten arbeitet das Unternehmen? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um zu überprüfen, dass die Grenzwerte eingehalten werden? Übersteigt die Risikofreudigkeit des Lieferanten beim Einkaufsverhalten die eigene? Welche Erfahrungen wurden in der Vergangenheit mit dem/mit anderen Lieferanten gemacht? Wird das Qualitätsmanagementsystem als wirksam und angemessen beurteilt? V Wie können die Auswahlkriterien gemessen werden? Um die Lieferantenauswahl sachgerecht einschätzen zu können, bietet sich die Entwicklung eines Bewertungsverfahrens an, welches die firmenspezifischen Auswahlkriterien berücksichtigt. In der Praxis haben sich sogenannte Punktbewertungsverfahren bewährt. Diese ermöglichen neben der Beurteilung der quantitativen Kriterien (wie z. B. dem Preis) auch die Einbeziehung von qualitativen Merkmalen. Zur Bewertung der einzelnen Kriterien werden Punkte vergeben. Die Punkteskala kann dabei frei gewählt werden. Im nachfolgenden Beispiel wurden Punkte von 5 (sehr gut) bis 1 (schlecht) zur Bewertung der einzelnen Kriterien vergeben. Da die Kriterien in der Regel nicht die gleiche Bedeutung für das Unternehmen haben, sollte zusätzlich eine Gewichtung der Kriterien erfolgen. Dadurch bekommen wichtigere Kriterien eine größere Bedeutung bei der Lieferantenauswahl. Die Lieferantenauswahl will gut überlegt sein. Eine Auswahlmatrix hilft dabei. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 2

5 Tabelle 1: Beispiel für eine ausgefüllte Lieferantenauswahlmatrix Auswahlkriterien Gewicht Lieferant A Lieferant B Lieferant C Punkte* Wert Punkte* Wert Punkte* Wert Preis 30 % 3 0,9 4 1,2 3 0,9 Lieferzeit 10 % 4 0,4 4 0,4 3 0,3 Marktstellung 5 % 3 0,15 2 0,1 5 0,25 Lage 10 % 4 0,4 3 0,3 5 0,5 Sortiment 5 % 4 0,2 3 0,15 4 0,2 Trennung bio/konv. 15 % 3 0,45 2 0,3 5 0,75 QS-System 15 % 5 0,75 3 0,45 4 0,6 Erfahrungen anderer Kunden 10 % 4 0,4 3 0,3 5 0,5 Summe 100 % 3,65 3,2 4 * Punkteskala von 5 = sehr gut bis 1 = schlecht Im angeführten Beispiel einer Lieferantenauswahlmatrix schneidet Lieferant C unter den bewerteten potenziellen Lieferanten am besten ab. V Bewertung von bereits vorhandenen Lieferanten Auch in einer bestehenden Geschäftsbeziehung ist es unerlässlich, Lieferanten zu bewerten, zum einen, um Schwachstellen zu identifizieren und notwendige Verbesserungen initiieren zu können, aber auch, um entscheiden zu können, ob etwa wegen eklatanter Mängel eine Geschäftsbeziehung abgebrochen werden sollte. Lieferanten, mit denen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen, müssen regelmäßig beurteilt werden. Aufgrund der Erfahrungen mit bereits erfolgten Lieferungen können die Bewertungskriterien für Lieferanten, mit denen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen, erweitert werden. Als Beispiele für solche zusätzlichen Kriterien sind zu nennen: Termintreue Qualität der gelieferten Produkte Falschlieferungen Reklamationen Service Sonderwünsche Auch diese Kriterien können wiederum mit einer Punktzahl bewertet werden. Hierzu werden diese in einer Punktematrix eingestuft: Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 3

6 Tabelle 2: Beispiel einer Punktematrix für bereits liefernde Lieferanten Beurteilungskriterien Termintreue > 4 T. zu spät 3 T. zu spät Qualität der gelieferten Produkte Punkte unter Qualitätsanforderungen 2 T. zu spät 1 T. zu spät entspricht Qualitätsanford erungen pünktliche Lieferung übertrifft Qualitätsanford erungen Reklamationen > 20 % > 15 % > 10 % > 5 % < 5 % Falschlieferungen > 8 % > 4 % > 2 % > 1 % < 1 % Service schlecht sehr gut Sonderwünsche nicht möglich immer möglich * Punkteskala von 5 = sehr gut bis 1 = schlecht V Mindestanforderungen und K.-o.-Kriterien Bei der Bewertung der Lieferanten müssen auch sogenannte K.-o.-Kriterien und Mindestanforderungen für die einzelnen Kriterien berücksichtigt werden. K.-o.-Kriterien können im Hinblick auf die Gentechnikproblematik beispielsweise sein: Lieferanten für Bio-Rohstoffe, die auch konventionelle Produkte im Betrieb/im gleichen Werk/auf der gleichen Anlage produzieren, sind ausgeschlossen. Lieferanten, die auch mit GVO-Risiko-Rohstoffen wie konventionellem Soja oder konventionellem Mais arbeiten, sind ausgeschlossen. Um die Mindestanforderungen für die einzelnen Kriterien abzusichern, werden Mindestpunktzahlen für die jeweiligen Kriterien vergeben. Nur Lieferanten, die die Mindestpunktzahl bei den einzelnen Kriterien erreichen, kommen für eine Belieferung infrage. Im nachfolgenden Liniendiagramm wurden die Werte der oben stehenden Lieferantenauswahlmatrix sowie die Mindestanforderungen für die einzelnen Kriterien eingetragen. Mindestanforderungen und K.-o.-Kriterien sind wichtig, um die Qualität der Zukäufe abzusichern. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 4

7 6 5 4 Punkte 3 2 Lieferant A Lieferant B Lieferant C Mindesanforderungen 1 0 Preis Lieferzeit Marktstellung Lage Sortiment Trennung Bio/konv. QS-System Erfahrungen anderer Kunden Kriterien Abbildung 2: Diagramm zum Vergleich von Lieferantenbewertungen Aus dem Diagramm (Abbildung 2) wird deutlich, dass der Lieferant B die Mindestanforderungen bei den Kriterien QS-System und Trennung bio/konventionell nicht erreicht und deshalb als Lieferant nicht infrage kommt. V Wechsel des Lieferanten Dieses Beispiel macht auch deutlich, dass die Bewertung von Lieferanten, mit denen bereits Erfahrungen aus Geschäftsbeziehungen bestehen, umfassender möglich ist. Der Wechsel von Lieferanten sollte nicht unüberlegt und leichtfertig erfolgen, da mit einem Lieferantenwechsel zusätzliche Kosten und Arbeit sowie Unsicherheit hinsichtlich der Qualität und der Zuverlässigkeit des neuen Lieferanten verbunden sind. Um einen Eindruck von der Qualität und Zuverlässigkeit eines neuen Lieferanten zu bekommen, bietet sich, sofern möglich, eine Probelieferung an, bevor vom bisherigen Stammlieferanten zum neuen gewechselt wird. Ein Lieferantenwechsel sollte gut bedacht sein. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 5

8 V 5.2 Zusicherungserklärung V EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau verbieten die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Betriebsmittel, Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffe. Als Begründung wird angeführt, dass der Einsatz von GVO mit der ökologischen Wirtschaftsweise unvereinbar sei und das Vertrauen der Verbraucher in Bio-Produkte nicht durch den Einsatz dieser Stoffe erschüttert werden dürfe. In Artikel 9 der EG-Öko-Basisverordnung ist geregelt, auf welche Bereiche sich das GVO-Verbot bezieht: Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau verbieten die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen bei der Erzeugung und Verarbeitung von Öko- Produkten. Art. 9 Abs. 1 Verbot der Verwendung von GVO (1) GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden. Auf allen Stufen der Produktionskette wird damit ausgeschlossen, dass GVO oder aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Die praktische Umsetzung dieser Vorgabe verlangt eine Konzentration auf die Schnittstellen zwischen der ökologischen und der konventionellen Produktionskette. Da in der ökologischen Produktionskette die Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen grundsätzlich untersagt ist, ist beim Einsatz von Öko-Produkten die Klärung der GVO-Verwendung durch den zukaufenden Betrieb nicht erforderlich. Die Einhaltung des Verbots wird in diesem Fall im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens für Öko-Produkte beim Vorlieferanten überprüft. Zur einheitlichen Handhabung der praktischen Umsetzung auf betrieblicher Ebene sowie im Rahmen des Kontrollverfahrens hat der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) eine Interpretation zum Einsatzverbot von Gentechnik im ökologischen Landbau ausgearbeitet. Diese stellt die Grundlage für die Umsetzung des Gentechnikverbotes dar. Die Arbeitsgemeinschaft Lebensmittel ohne Gentechnik hat eine Interpretation zum Gentechnikverbot erarbeitet. Diese Interpretation dient als Hilfestellung bei der Entscheidung, ob Hilfs- und Zusatzstoffe bei der Herstellung von Öko- Produkten eingesetzt werden dürfen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 6

9 Abbildung 3: Übersichtstafel zu VO 834/2007 Art. 9 Abs. 1 der EG- Öko-Basisverordnung für den ökologischen Landbau Diese Interpretation bietet eine Definition für die bei der Risikoanalyse zu betrachtende Tiefe vorgelagerter und relevanter Produktionsprozesse. Nach dieser Auffassung muss bei der Beurteilung eines Stoffes der Produktionsprozess bis zum letzten vermehrungsfähigen Organismus, aus dem der zu beurteilende Stoff stammt oder der diesen Stoff erzeugt hat, zurückverfolgt werden. Wenn dieser Organismus kein GVO ist, so ist der Stoff für den ökologischen Landbau zugelassen. Bei der Beurteilung von Produkten müssen alle im Endprodukt enthaltenen Stoffe betrachtet werden, auch Trägerstoffe. Zur Beurteilung, ob ein Produkt ein GVO oder ein aus oder durch GVO hergestelltes Produkt darstellt, muss der Produktionsprozess bis zum letzten eingesetzten Organismus zurückverfolgt werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 7

10 Tabelle 3: Beispiele für die Grenze der Betrachtungsweise zur Einhaltung des Gentechnikverbots Produkt/Komponente Endpunkt der Betrachtungsweise (letzter Organismus im Produktionsprozess) Anhang V (Futtermittelausgangserzeugnisse) Maiskleber Biertreber Raps-, Sojakuchen Melasse pflanzliche Eiweißextrakte Milch und Milcherzeugnisse Mais Bierhefe Soja, Raps Zuckerrübe Ausgangspflanze Kuh Anhang VI (Futtermittelzusatzstoffe) Vitamine Zitronensäure Tocopherolhaltige Extrakte Mikroorganismenkultur Enzyme Ausgangspflanzen/Mikroorganismen Mikroorganismus Ölpflanze Mikroorganismus (Stammkultur) Mikroorganismus Anhang VIII Abschnitt A (Lebensmittelzusatzstoffe) Ascorbinsäure Stark tocopherolhaltige Extrakte Lecithin Zitronensäure Vitamine Mikroorganismenkultur Stärke liefernde Pflanze Ölpflanze Ölsaat/Pflanze (z. B. Soja) Mikroorganismus Ausgangspflanzen/Mikroorganismen Mikroorganismus (Stammkultur) Anhang VIII Abschnitt B (Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel) Reismehl Eiweißalbumin Kasein Gelatine Fischleim Pflanzliche Öle Mikroorganismenkultur Enzyme Reis Tier Kuh Ausgangstier Fisch Ausgangspflanze Mikroorganismus (Stammkultur) Mikroorganismus Anhang IX (Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für Lebensmittel) Fette und Öle Rübenzucker Reispapier Reis- und Wachsmaisstärke Fructose Buttermilchpulver Gelatine Ausgangspflanze Rübe Reis Reis, Mais Stärke liefernde Pflanze Kuh Ausgangstier Die vollständige Interpretation des BÖLW ist im Internet verfügbar unter Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 8

11 V Rohstoffbewertung Die Rohstoffbewertung bezieht sich auf die eingesetzten Rohwaren und die bei der Herstellung verwendeten Zusatz- und Hilfsstoffe. Bei einem großen Teil der Lebensmittelzusatzstoffe und Hilfsstoffe kann es sich je nach Herstellungsverfahren oder Ausgangssubstanz um aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse handeln. Nur in wenigen Fällen (z. B. bei Mikroorganismenkulturen) handelt es sich um GVO an sich. Einige der Zusatzstoffe, wie zum Beispiel Aromen, enthalten Dextrine oder Maltodextrine als Trägerstoffe. Diese werden häufig aus Maisstärke hergestellt und stellen somit auch potenzielle Erzeugnisse, die aus oder durch GVO hergestellt sind, dar. Problematisch für die Rohstoffversorgung ist, dass die meisten Hersteller von Hilfsstoffen (wie z. B. Enzymen) ihre Produkte ausschließlich mit gentechnisch veränderten Organismen herstellen. Jedes Öko-Unternehmen muss sicherstellen, dass die verwendeten Rohstoffe ohne Gentechnik hergestellt wurden. Dazu ist es notwendig, vor der Erstbestellung eines bestimmten Rohstoffes bei einem neuen Lieferanten sowie bei einer Änderung der Produktspezifikation zu prüfen, ob der Rohstoff ohne Gentechnik hergestellt wurde. Der Verfahrensablauf in Abbildung 4 beschreibt die Vorgehensweise im Unternehmen zur Sicherstellung der Nicht-GVO-Qualität der zugekauften Rohstoffe. Beim Zukauf von Rohstoffen in zertifizierter Öko-Qualität ist eine gesonderte Prüfung hinsichtlich des GVO-Einsatzes nicht erforderlich, da die Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen bei der Erzeugung und Herstellung von Öko-Produkten grundsätzlich untersagt ist und dieses Verbot im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens für Öko- Produkte übergeprüft wird. Bei konventionellen Rohstoffen (Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffen gemäß Anhang V und IX der EG-Öko-Durchführungsverordnung) muss hingegen geprüft werden, ob der verwendete Rohstoff GVOkritische Komponenten enthält. Die GVO-Risikoliste (Anhang AV 3) dient als Hilfestellung zur Beurteilung, welche Produkte ein GVO-Risiko bergen können. Sind GVO-kritische Komponenten im Produkt enthalten, kann dieses Produkt bei der Herstellung von Bio-Produkten nur dann verwendet werden, wenn der Hersteller schriftlich zusichert, dass das Produkt ohne Gentechnik im Sinne der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt wurde. Ohne eine solche Zusicherungserklärung ist die Verwendung nicht möglich. Bei einem GVO-riskanten Rohstoff konventioneller Herkunft muss vor einer Erstbestellung oder bei einer Änderung der Produktspezifikation geprüft werden, ob er ohne GVO hergestellt wurde. Beim Zukauf von Öko-Rohstoffen ist eine solche Prüfung nicht erforderlich. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 9

12 Produkt Einsatz zulässig Bioqualität Prüfung der Qualität GVO-unkritischer Bereich GVO-kritischer Bereich konv. Qualität Nach Anhang VIII oder IX als Zusatz-, Hilfsstoff oder Zutat zugelassen nein Einsatz nicht zulässig ja Einsatz zulässig kein GVO-Risiko Prüfung GVO-Risiko laut Risikoliste GVO- Risikoliste Begleitendes Monitoring, wenn analytischer Nachweis möglich Einsatz zulässig ja GVO-Risiko Lieferant stellt Zusicherungserklärung aus nein Produkt- Spezifikation GVO- Zusicherungserklärung Einsatz nicht zulässig Abbildung 4: Verfahrensablauf für Rohwareneinkauf V Anwendung der Zusicherungserklärung Im Zusammenhang mit der Gentechnikproblematik ist eine Vielzahl an betriebseigenen Dokumenten im Einsatz, um Kunden eine Herstellung ohne GVO zu bestätigen. Diese individuellen Erklärungen und Zusicherungen müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Relevanz für die bio-spezifischen Fragestellungen vorsichtig beurteilt werden. Die Durchführungsverordnung (EG) 889/08 enthält eine Zusicherungserklärung zum Nichteinsatz von GVO. Dieses Formular wird als Nachweis für die Herstellung ohne Gentechnik von Kontrollstellen und -behörden im deutschsprachigen Raum akzeptiert (siehe GVO-Zusicherungserklärung, Anhang AV 2). Die Zusicherungserklärung sollte immer zusammen mit der Interpretation des BÖLW zum Einsatzverbot von Gentechnik im ökologischen Landbau verwendet werden, da die Tragweite des Verbotes dort genau definiert ist. Die Verwendung der Standarderklärung hat auch praktische Vorteile, weil sich dadurch die juristische Prüfung von individuellen Erklärungen der Herstellerfirmen erübrigen und Nachfragen von Kontrollstellen und Zertifizierern vermieden werden können. Vor dem Einkauf GVOkritischer konventioneller Rohstoffe muss vom Lieferanten eine Zusicherungserklärung über den Nichteinsatz von GVO eingeholt werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 10

13 Zur Kontrolle von unabsichtlichen Verunreinigungen durch die zugekauften Rohstoffe ist ein zusätzliches Monitoring (stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen) sinnvoll, wenn aufgrund der Produkteigenschaften die Anwesenheit von aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen analytisch nachweisbar ist. GVO-Screenings werden dazu genutzt, Zusicherungen der Vorlieferanten und die Effektivität der Maßnahmen zur Warenstromtrennung in den vorgelagerten Prozessen zu überprüfen. Sie können aber auch bei GVO-unkritischen Produkten zur Kontrolle von Verunreinigungen durch Verschleppung oder Verunreinigungen im Rahmen des Herstellungsprozesses dienen. Die Durchführung von GVO- Rückstandsuntersuchungen kann eine sinnvolle ergänzende Qualitätssicherungsmaßnahme sein. V 5.3 Probenahme Anhand einer Probe sollen Rückschlüsse auf die Eigenschaften der beprobten Ware insgesamt (der Grundgesamtheit) gezogen werden können. Um das zu erreichen, muss die Probe repräsentativ für die Zusammensetzung der Gesamtheit sein. Weder durch Probenahme noch durch Verpackung oder Probenlagerung (bzw. den Transport zum Labor) darf die Probe im Hinblick auf die zu analysierenden Eigenschaften verändert werden. Dabei ist auch zu beachten, dass sich ein Analyseergebnis immer nur auf die untersuchte Probe bezieht, auch wenn die Probenahme repräsentativ war. Auf Basis des Ergebnisses beziehungsweise der Ergebnisse werden Annahmen getroffen, wie die Verhältnisse in der Grundgesamtheit (aus der die Probe gezogen wurde) sein könnten. Diese Annahmen können mehr oder weniger gut ausfallen. Das bedeutet, dass die Probenahme einen Einfluss auf die Sicherheit von Annahmen für die Grundgesamtheit hat, aus der die Probe entnommen wurde. Je repräsentativer und besser die Probenahme, desto sicherer ist die daraus abgeleitete Annahme für die Grundgesamtheit. Labore weisen daher stets darauf hin, dass eine sorgfältige Analyse und die gewissenhafte Interpretation der Ergebnisse nutzlos ist, wenn die Probenahme nicht sorgfältig erfolgte. Wenn aus der Probe nicht auf die Grundgesamtheit geschlossen werden kann, sind die Analysekosten als Fehlinvestition zu betrachten. V Vorüberlegungen Vor einer Probenahme muss klar definiert werden, zu welchem Zweck die Probe gezogen wird und welche Aussage über die beprobte Gesamtheit getroffen werden soll. Analog muss auch vor Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 11

14 der Probenahme die zu beprobende Grundgesamtheit definiert werden. Abbildung 6 (Seite 13) zeigt, dass insbesondere bei fehlender Homogenität die Definition der Grundgesamtheit einen direkten Einfluss auf die Zusammensetzung der Probe hat. Im dargestellten Beispiel nimmt die Konzentration eines Stoffes Z in einem Volumenstrom kontinuierlich ab, hier könnte es sich beispielsweise um Reste aus einer vorangegangenen Charge handeln. Wird das Erzeugnis nicht in einem späteren Prozessschritt homogenisiert, ist somit in den ersten Gebinden mit höheren Gehalten des Stoffes Z als in den darauffolgenden zu rechnen. Vor der Probenahme muss festgelegt werden, welches die Grundgesamtheit ist und welche Aussage über diese getroffen werden soll: 1. die Höhe des Durchschnittgehaltes des Stoffes Z in der Produktionscharge, 2. der Maximalgehalt des Stoffes Z in einem Gebinde der Produktionscharge oder 3. die Höhe des Durchschnittgehaltes des Stoffes Z in einem Teil der Produktionscharge. Für 1. wäre eine Mischprobe, die kontinuierlich über den gesamten Volumenstrom entnommen wird, geeignet (Mischprobe 1). Das Ergebnis der Fragestellung 2 könnte beispielsweise die Analyse des ersten Gebindes beziehungsweise der ersten Gebinde der Charge liefern. Für 3. wäre die Fragestellung zu differenzieren, die Mischproben 2 oder 3 könnten hier eventuell zur Lösung beitragen. Es gibt verschiedene Standards für eine repräsentative Probenahme (siehe Anhang AV.5 Probenahme). Generell sollten von einer Partie mehrere Einzelproben entnommen und aus diesen eine homogene Sammelprobe gebildet werden. Die EU- Kommission empfiehlt, bei GVO-Verdacht Teile der Einzelproben als sogenannte Archivproben zu verwahren (siehe Abbildung 5). 1 Dieses Verfahren ist bei anderen Probenahmestandards eher unüblich. Dort werden nicht die Einzelproben, sondern es wird die Sammelprobe geteilt, eine der entstandenen Teilproben wird als Rückstellmuster verwahrt, die andere(n) Teilprobe(n) stehen für Analysen zur Verfügung (siehe Abbildung 5). Insbesondere in Verdachts- oder Streitfällen ist darauf zu achten, dass die entnommenen Proben und Analyseergebnisse als repräsentativ und aussagekräftig anerkannt werden. Die Probenahme ist generell so zu dokumentieren, dass deren Umstände nachvollziehbar wiedergegeben werden. Vor einer Probenahme sind Sinn und Zweck der Beprobung festzulegen. Abbildung 5: Schematische Darstellung der Bildung von Einzel-, Sammel- und Teilproben, Labor- und Rückstellmustern Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 12

15 Probenahme planen Jedes Unternehmen sollte grundsätzliche Regeln zur Probenahme von Rohstoffen, Zwischen- und auch Endprodukten ausarbeiten. Es empfiehlt sich hierbei, Absprachen mit den Lieferanten und Kunden zu treffen, sodass diese die Standardprobenahme als angemessen beurteilen. Die Probenahme sollte auf Grundlage einer Risikoanalyse erfolgen. Die Risikoanalyse ist regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. Konzentration eines Stoffes Z X G1 X P1 X P2 X P3 Volumenstrom, der Prozess verlässt Gebinde aus der Charge Gebinde 1 der Charge Mischprobe 1 repräsentativ für das ersten Drittels der Charge Mischprobe 2 repräsentativ für die Gesamtcharge Mischprobe 3 repräsentativ für die letzten zwei Drittel der Charge Abbildung 6: Welche Grundgesamtheit liegt einer repräsentativen Probenahme zugrunde? Jede der vier Mischproben kann repräsentativ für die jeweilige Grundgesamtheit sein. Die Definition der Grundgesamtheit ist somit vor der Probenahme vorzunehmen. Die Abbildung stellt eine idealisierte Abnahme des kritischen Stoffes im laufenden Prozess dar. Hierbei ist zu beachten, dass in der Praxis der Verlauf zum Beispiel aufgrund von Kegelbildung oder Brückenbildung in Silos oder durch das Vorhandensein von Nestern in inhomogenen Chargen von dieser Ideallinie stark abweichen kann. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 13

16 V Entnahme der Proben Bei der Festlegung der Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben helfen die gesetzlichen Vorgaben und Standards. Diese unterscheiden sich teilweise gravierend, somit ist zu empfehlen, dass vor der Probenahme gemeinsam mit dem Lieferanten/Kunden die Grundlagen der Probenahme festgelegt werden. Mit den Kunden sollte es möglichst eine vertragliche Regelung geben, wie das Prozedere bei nicht konformen Ergebnissen sein soll. Hier kann zum Beispiel festgelegt werden, dass weitere Proben gezogen werden und ob bei mehreren Analyseergebnissen der Höchstwert, der Mittelwert oder der Median als Beurteilungsparameter für die Charge dient. Insbesondere während des Transportes von körniger Ware bilden sich in den Transportmitteln Schichten unterschiedlicher Partikelgröße und Dichte. Aus diesem Grund sollten bei der direkten Entnahme von Proben aus LKWs, Containern, Eisenbahnwaggons oder Schiffen die Proben aus mindestens drei verschiedenen Füllhöhen entnommen werden. Um auch hier eine repräsentative Beprobung zu erreichen, müssen Probenahmegeräte eingesetzt werden, mit denen: die Proben aus einer bestimmten Tiefe im Schüttgut genommen werden und dieser Zone genau zugeordnet werden können (Zielpunktproben) oder mehrere Zielpunktproben gleichzeitig aus unterschiedlichen Tiefen entnommen werden können und jede Probe aus einer Zone dieser genau zugeordnet werden kann (Multilayer-Proben) oder eine einzige Probe über den gesamten Tiefenbereich entnommen werden kann (Querschnittsprobe). Bei der Planung der Probenahme von statischen Schüttungen muss zudem die Geometrie des Transportmittels berücksichtigt werden. In Abbildung 8 sind die Flächenverhältnisse bei einer Ellipse dargestellt. Diese ist beispielsweise zum Abschätzen der Volumina von Teilen eines Tanks hilfreich. Neben unterschiedlichen horizontalen Schichten bilden sich bei längeren Transporten auch in der Vertikalen Unterschiede, somit ist auch die Fahrtrichtung bei der Planung einer repräsentativen Probenahme zu berücksichtigen. Bei der manuellen Entnahme von Proben aus dem Produktfluss sind die Probenehmer waagerecht durch den gesamten Produktstrom zu führen. Bei stark staubenden Erzeugnissen sollten die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Nutzung filtrierender Halbmasken oder langstieliger Probenehmer Anwendung finden. (A) (B) (C) Abbildung 7: Probenahme unter Berücksichtigung von Schüttgutzonen 2 (A) = Zielpunktprobe (B) = Multilayer-Probe (C) = Querschnittsprobe Abstand von der Oberkante ungefähr vergleichbar Flächen } } } } 3 4,75 4,75 Abbildung 8: Horizontaler Tank mit elliptischem Querschnitt Bei Transporten bilden sich durch die Vibrationen Schichten. Dies muss bei der Bemusterung berücksichtigt werden. 3 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 14

17 Abbildung 9: Manuelle Probenahme aus dem Produktstrom bei der Entladung von Schüttgut Probenahmegeräte Zur sachgerechten Entnahme von Proben aus Gebinden, Schüttungen oder dem Produktstrom müssen in der Regel spezielle Geräte genutzt werden. Die Materialien der Probenahmegeräte müssen DNA-rein gesäubert sein. Werden aus einem bestimmten Grund Geräte und Gefäße aus Glas eingesetzt, ist darauf zu achten, dass es nicht zu Glasbruch kommt. Unter keinen Umständen sollten gläserne Gerätschaften in Tanks, Lager- und Verarbeitungsstätten oder auch der Warenannahme eingesetzt werden. Die eingesetzten Probenahmegeräte sollten robust und insbesondere leicht zu reinigen sein. Die Reinigung der Probenahmegeräte sollte feucht erfolgen. Bis zur Nutzung sind die Geräte staubdicht verpackt aufzubewahren. Durch Abflammen können eventuell auf den Probenahmegeräten vorhandene DNA-Reste zerstört werden, sodass diese bei späteren Analysen nicht erfasst werden. Auch kann hierdurch eine mikrobielle Kontamination von Mustern ausgeschlossen werden. Zum Abflammen werden die Teile des Geräts, die mit der Ware beziehungsweise der Probe in Berührung kommen, in Spiritus getränkt oder mit diesem besprüht. Sodann wird der Spiritus mit einer offenen Flamme entzündet. In Räumen, in denen offene Flammen aus Sicherheitsgründen verboten sind, sollte jedoch auf das Abflammen verzichtet werden. Zur Reinigung kann auch Natriumhypochlorid verwendet werden, welches die DNA ebenfalls zerstört. Bei der Probenahme sind geeignete Geräte und Materialien zu nutzen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 15

18 Folgende Probenahmegerätschaften sind zur Probenahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen üblich 4 (weitere sind in den relevanten Normen dargestellt): Probenahmerohr/Stechlanzen Mittels eines Probenahmerohrs können direkt aus geschlossenen Säcken (alle Materialien, so auch Jute, Kunststoff oder Papier) Proben entnommen werden. Hierbei wird der Sack perforiert; dieses Loch sollte direkt nach der Probenahme mit einem Klebesiegel verschlossen werden. Es gibt Stechlanzen mit verschlossenen Enden, Adaptern zur Befestigung von Probengefäßen oder mit offenen Enden zur direkten Befüllung von Beuteln. Abbildung 10: Beprobung von Säcken mit einer Stechlanze 3 (3) (4a) (4b) (1a) (4c) (6) (5) (1) (2) Abbildung 11: Probenahmegeräte (1) Tauchflasche mit (1a) Stopfen, (2) Stechsonde (3) Stechlanze, (4a) Stechlanze mit Flasche, (4b) Stechlanze mit geschlossenem Ende, (4c) Stechlanze mit offenem Ende, (5) Probesammler für Schüttgutströme, (6) Schaufel 5 Schaufel Mit einer Schaufel können Proben direkt aus offenen Säcken oder Schüttungen entnommen werden. Stechsonde Mittels einer Stechsonde können gezielt Proben aus bestimmten Schichten einer Schüttung entnommen werden. Hierfür wird der Probenehmer mit geschlossener Probenkammer drehend in die Schüttung gestochen. Sobald sich die Sammelkammer auf der gewünschten Höhe befindet, wird sie manuell geöffnet; manche Modelle ermöglichen zudem ein Verschließen der Sammelkammer nach dem Befüllen. Dadurch kann das Risiko der Kontamination der Probe durch andere Schichten des Erzeugnisses erheblich minimiert werden. Abbildung 12: Probenahme von Sojaschrot mittels Stechsonde in einem Schiffsladeraum 6 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 16

19 Zonensammler Mit diesem Probenahmegerät können Mulitlayer-Proben aus statischen Schüttungen entnommen werden. Das Gerät besteht aus zwei ineinandergesteckten Rohren; diese können so zueinander verdreht werden, dass die Sammelkammern im inneren Rohr entweder geöffnet oder verschlossen sind. Der Zonensammler wird im verschlossenen Zustand in das Schüttgut eingeführt (Abbildung 13 links). Durch Drehen des Innenrohres wird die Sammelkammer geöffnet und die Probe fällt hinein (Abbildung 13 Mitte). Durch ein weiteres Drehen des Innenrohrs werden die Sammelkammern wieder geschlossen und das Gerät kann aus der Schüttung entfernt werden (Abbildung 13 rechts). Für nicht rieselfähige Schüttgüter empfiehlt sich die Verwendung eines Schürfstechers, der die Probe mithilfe einer Schürfkante in die Sammelkammer befördert. Abbildung 13: Probenahme mit Zonensammler 2 Durch Einsatz eines Zonensammlers können gleichzeitig mehrere Proben in unterschiedlicher Höhe einer Schüttung entnommen werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 17

20 Tauchflasche Zur Beprobung von Flüssigkeiten in Tanks und Kesselwagen werden oft Tauchflaschen eingesetzt, die mithilfe einer Kette in die Flüssigkeit abgesenkt werden. Nach dem Absenken auf die gewünschte Tiefe wird mit einem Ruck der Verschluss aus der Flasche gezogen und die Probe fließt hinein. Ein Vermischen mit anderen Schichten erfolgt bei sachgemäßer Handhabung in der Regel nicht. Maschineller portabler Probenehmer Für Unternehmen, bei denen oftmals eine Vielzahl von Gebinden mit Pulvern oder Granulaten beprobt werden sollen, werden portable maschinelle Probenehmer angeboten. Bei diesen fördert eine elektromotorisch oder pneumatisch angetriebene Förderschnecke in einer Stechlanze beliebige Mengen des zu beprobenden Materials direkt in ein an der Lanze angebrachtes Probengefäß (Beutel oder Flasche). Durch gleichzeitiges Einstechen und Fördern können repräsentative Querschnittsproben aus dem jeweiligen Gebinde entnommen werden. Sollen Zielpunktproben gebildet werden, wird vor dem Fördern die Lanze bis zur gewünschten Tiefe eingestochen. Probesammler für Schüttgutströme Für die Entnahme von Proben direkt aus dem Produktstrom, zum Beispiel bei der Entladung von Getreide, werden spezielle Probenehmer angeboten. Die Nutzung dieser hat gegenüber einfachen Schaufeln den Vorteil, dass bei sachgemäßem Umgang repräsentative Querschnittsproben einfach entnommen werden können. Automatische stationäre Probenehmer Sollen regelmäßig an der gleichen Stelle im Produktionsprozess Proben entnommen werden, können automatische Probenehmer in die Produktionsanlagen (Inline-Probenehmer) eingebaut werden. Diese ermöglichen eine vollautomatische oder manuelle Probenahme durch Schneckensysteme, Hebel oder Ähnliches. Abbildung 14: Entnahme von Mustern mit einem maschinellen portablen Probenehmer 7 Abbildung 15: Klebesiegel zum Verschließen eines durch die Probenahme perforierten Sacks 3 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 18

21 Weiteres Zubehör Auch bei der Auswahl der weiteren für die Probenahme und -lagerung einzusetzenden Arbeitsmittel sollte darauf geachtet werden, dass die Materialien DNA-rein sind. Die Arbeitsmaterialien, die mit der Probe in Berührung kommen, sollten in staubfreier Umgebung gelagert werden. Schaufeln und Verpackungen können beispielsweise in Eimern mit dicht schließenden Deckeln verpackt werden. Zur Bildung der Mischproben und zum Umfüllen von Proben können Eimer, Schaufeln et cetera verwendet werden. Ist der Probenehmer gezwungen, zum Zwecke einer repräsentativen Probenahme das zu beprobende Material zu betreten (z. B. eine Getreideschüttung) sollte er eine geeignete Schutzbekleidung (Einmalmaterial: Overall mit Füßlingen und Kopfbedeckung) tragen (vgl. Abbildung 12). 4 Abbildung 16: Kennzeichnung von Säcken mit Klebesiegeln 3 Hinweise zur Entnahme von Proben und Bildung von Laborproben und Rückstellmustern: Orientieren Sie sich an internationalen Standards zur Probenahme (siehe Anhang AV 5), Entnehmen Sie mehrere Einzelproben und bilden Sie daraus eine Sammelprobe. Teilen Sie die Sammelprobe, stellen Sie mindestens ein zweites Muster zurück. Lagern Sie Ihre unbenutzten Probengefäße getrennt von möglichem Probenmaterial. Vermeiden Sie, dass Ihre Hände mit der Probe in Kontakt kommen. Nutzen Sie gegebenenfalls Einweghandschuhe und wechseln Sie diese bei der Entnahme mehrerer Proben. Benutzen Sie stets ein neues Probengefäß und verschließen Sie dieses sofort. Falls Sie zusätzliche Hilfsmittel (z. B. Spatel, Löffel, Trichter) nutzen, müssen diese sauber sein. Auch die Außenwände der Probengefäße sollten nicht mit dem Probenmaterial in Kontakt kommen. Vermeiden Sie die Entstehung von Staub und verpacken Sie staubige Proben immer zum Schluss. Versehen Sie solche Proben mit einer zweiten, zusätzlichen Plastikhülle. Beachten Sie bei der Beschriftung der Probe, dass die Probe eindeutig zu identifizieren ist, die Beschriftung wasser- und fettunlöslich ist und das Gefäß und nicht der Deckel beschriftet wird. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 19

22 V Probengrößen Die Anzahl und Menge der Endproben, die gebildet werden sollen, hängt vom beprobten Material und der Analyse ab. Tabelle 4: Anzahl der Probeentnahmestellen in Abhängigkeit vom Partieumfang 8 Partieumfang in t Umfang der Gesamtprobe in kg Anzahl der Probeentnahmestellen bis 500 0,1 kg/t Das doppelte des Umfangs der Gesamtprobe in kg Die Größe der zu entnehmenden Einzelproben sollte bei kleinen Samen und Mehlen ca. 200 Gramm und bei größeren Partikeln wie zum Beispiel Mais und Sojabohnen 500 bis Gramm betragen. Im Entwurf zur DIN wird nicht in der Partikelgröße unterschieden; bei dieser Norm hängt die Größe der Einzelproben vom Umfang der Grundgesamtheit ab (siehe Tabelle 4). Die Probengröße hängt von der Partikelgröße des beprobten Materials ab. Beispiel Das Tausendkorngewicht von Sojabohnen beträgt etwa 120 bis 150 Gramm. Die Analysengenauigkeit des vom Labor angebotenen GVO-Screenings beträgt 0,01 Prozent. Dies bedeutet, dass das Labor aus Bohnen eine GVO-Bohne analytisch bestimmen kann. Um diese Genauigkeit zu erreichen, muss die Probe allerdings auch mindestens Bohnen (damit 1,2 bis 1,5 Kilogramm) enthalten. Nur dann hat das Labor eine Chance, bei einer Messgenauigkeit von 0,01 Prozent diesen GVO auch zu finden. Um eine Analysengenauigkeit von 0,01 Prozent zu erlangen, sollte eine Laborprobe bei ganzen Samen das Fache des Samengewichtes umfassen. Bei gemahlenen und geschroteten Erzeugnissen ist ein Probenvolumen von 500 Gramm angemessen. Tabelle 5 zeigt die im Entwurf zur DIN enthaltenen Empfehlungen zum Umfang von Laborproben. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 20

23 Tabelle 5: Probenumfang verschiedener Getreide und Ölsaaten 9 Pflanze Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Weizen Empfohlener Mindeststichprobenumfang (g) 400 Mais Sojabohnen Raps 40 Die Probe sollte allerdings das Fache des Korngewichts, zum Beispiel beim Mais zwischen weniger als ein Kilogramm und mehr als drei Kilogramm, nicht unterschreiten. Bei Erzeugnissen, die nur einen geringen Teil des GVO- Risikomaterials enthalten (wie z. B. Backmischungen mit fünf Prozent Sojamehl), muss das Probenvolumen nicht dahingehend erhöht werden, dass die oben genannten Mengen an GVO-Risikomaterial enthalten sind. Viel wichtiger ist es, dass dem Labor Angaben zur Zusammensetzung (wenn möglich mit prozentualen Anteilen) und den enthaltenen beziehungsweise vermuteten Inhaltsstoffen vorliegen. V Dokumentation der Probenahme Jede Probenahme sollte schriftlich dokumentiert werden. Die Durchführung der Probenahme (evtl. Verweise auf umgesetzte und beachtete Normen) ist so zu dokumentieren, dass die Umstände nachvollzogen werden können. Sollten Abweichungen zu geltenden Regelungen festgestellt werden, zum Beispiel eine Verunreinigung der Grundgesamtheit mit Fremdpartikeln (dies kann eine Abweichung zum in der Produktspezifikation beschriebenen Soll darstellen), ist dies zu notieren. Werden die Proben bei Prozessschritten entsprechend gleichbleibender und schriftlich definierter Vorgaben durchgeführt, kann der Umfang der Dokumentation eventuell gekürzt werden. Werden von einer Ware zum Beispiel zum Bestimmen von Verunreinigungen Proben entnommen, die nicht repräsentativ für die Gesamtheit sind, ist dies auf dem Probenahmeprotokoll und der Probenverpackung eindeutig zu kennzeichnen. So wird verhindert, dass Analyseergebnisse falsch, nämlich auf die Grundgesamtheit bezogen, interpretiert werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 21

24 Dokumentieren Sie die Probenahme eindeutig, geben Sie dabei mindestens an: Probencodierung/-bezeichnung Art der beprobten Ware; mit Definition der beprobten Grundgesamtheit Ort der Entnahme Name des Probenehmers Grund/Umstände der Probenahme (Monitoring, Verdacht etc.) Anzahl der entnommenen Proben Datum und Uhrzeit der Probenahme Abweichungen der Grundgesamtheit zum Soll Sonstiges, wie zum Beispiel Standards, nach denen die Probenahme erfolgte, beobachtete Heterogenität der Partie V Bildung und Teilung der Mischprobe Das Homogenisieren einer Mischprobe aus mehren Einzelproben eines Schüttgutes ist nur sehr aufwendig und meist mit gleichzeitiger Zerkleinerung der Partikel möglich. Daher sollte, um Sammelproben in wiederum gleichwertige Teilproben zu unterteilen, ein Produktstrom der Mischprobe gebildet und dieser in gleichwertige Teile geteilt werden. Dies kann durch maschinelle Probenteiler oder aber auch einfache Teileisen ermöglicht werden. Mit einem Riffelteiler (Abbildung 17 (1)) werden jeweils zwei gleichwertige Teilproben gebildet. Bei der Teilung einer Probe mittels Teileisen (2) werden jeweils die gegenüberliegenden Fraktionen zusammengeführt; somit werden in einem Teilungsvorgang zwei gleichwertige Proben gebildet. Beim Einsatz von Drehprobenteilern (3) können je nach Modell bis zu acht Teilproben gleichzeitig erstellt werden. 4 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 22

25 (3) (1) (2) Abbildung 17: Probeteiler: (1) Riffelteiler, (2) Teileisen, (3) Drehprobenteiler V Verpackung und Beschriftung von Proben Probenverpackungen sollten DNA-rein sein, eine eindeutige Zuordnung gewährleisten und nachträgliche Manipulation der Muster verhindern. In der Praxis hat sich der Einsatz von selbstversiegelnden Sicherheitsbeuteln (wie sie auch für Geldtransporte genutzt werden) bewährt. Diese in verschiedenen Größen erhältlichen Beutel sind aus lebensmittelechtem Polyethylen (HD-PE). Die Beutel sind mit einer fortlaufenden Nummerierung individualisiert, um einen Austausch zu verhindern. Bei Manipulation des Verschlusses verfärbt sich dieser und macht den Versuch der Manipulation deutlich sichtbar. 4 Für Erzeugnisse, die nicht in gasdichten Verpackungen gelagert werden sollen, bieten sich eventuell auch Beutel aus Kraftpapier an. Flüssigkeiten können in Flaschen oder Gläsern gelagert werden. Für verpackte und versiegelte Endprodukte kann auch die übliche Handelsverpackung dienen. Bei diesen Verpackungen können zusätzlich aufgebrachte individualisierte Klebesiegel oder Ähnliches eine Manipulation erschweren beziehungsweise verhindern. 4 Proben und Muster müssen eindeutig gekennzeichnet werden, um eine Verwechslung auszuschließen. Welche Informationen direkt auf der Probe und welche auf einem begleitenden Protokoll erhoben werden, bleibt dem einzelnen Unternehmen überlassen. Abbildung 18: Warenmuster in Kunststoffbeutel mit Siegelverschluss Die Angabe folgender Daten direkt auf der Probenverpackung wird empfohlen: Nummer der Probe (möglichst durch eine fortlaufende Nummerierung durch den Siegelhersteller) Typ der Probe (z. B. Laborprobe, Rückstellmuster) Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 23

26 Bezeichnung der beprobten Ware Datum der Probename Unterschrift des Probenehmers Hinweise auf Besonderheiten bei der Lagerung, falls dies notwendig ist (z. B. unter 6 C gekühlt lagern) V Lagerung von Proben Ist eine Lagerung der Proben geplant, so ist zuvor die Lagerfähigkeit der beprobten Ware zu beurteilen. Vor der Bildung von Rückstellmustern muss deshalb bekannt sein, zu welchen Aussagen die Muster genutzt werden (z. B. GVO-Gehalt oder Mykotoxin-Gehalt). Im Krisenfall muss die Eignung der Rückstellmuster für die geplanten Analysen erneut geprüft werden. So ist beispielsweise durch einen Verderb aufgrund einer zu hohen Probenfeuchte eine Aussage über den Ausgangskeimgehalt nicht mehr möglich, eine Aussage über den GVO-Anteil der Probe hingegen schon. Meist ist eine Lagerzeit von bis zu drei Monaten über das vom Unternehmen zugesicherte Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) möglich. Solange die betreffenden Erzeugnisse im Handel sind, besteht die Möglichkeit von Reklamationen und Untersuchungen durch Endverbraucher und öffentliche Stellen. Durch die oben genannten Fristen zur Lagerung der Rückstellmuster sollte gewährleistet werden, dass sie bis zum Ende der Vermarktung der Enderzeugnisse gehalten werden. Im Rahmen einer umfassenden Qualitätssicherung gibt es selbst in mittelständischen Unternehmen ein sehr großes Probenaufkommen. Schon frühzeitig sollte das Unternehmen sich eine Ordnungssystematik (z. B. fortlaufend nach Nummer des Probenahmeprotokolls oder des Siegels, nach Probenahmedatum o. Ä.) festlegen. Sollte für mehrere Proben eine Umverpackung gewählt werden, ist diese so zu beschriften, dass ohne Öffnen auf den Inhalt der Verpackung geschlossen werden kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Proben schnell wiedergefunden werden können. Zudem wird so sichergestellt, dass Proben nach den zuvor festgelegten Fristen entsorgt werden können. In Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Erzeugnisse kann es notwendig sein, die Proben gekühlt oder tiefgekühlt über lange Zeiträume zu lagern. Ein Tiefkühlen von Proben setzt voraus, dass entsprechende Kapazitäten im Unternehmen vorhanden sind beziehungsweise geschaffen werden. Eventuell ist es für Unternehmen auch rentabel, Kooperationen einzugehen mit professionellen Tiefkühl-Lagerstätten beziehungsweise mit Verarbeitungsunternehmen, die über für ihre Bedürfnisse zu große Tiefkühlzellen verfügen. Die Eigenschaften von Proben können sich während der Lagerung verändern. Somit ist systematisch zu prüfen, wie lange und unter welchen Umständen die Proben zu lagern sind. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 24

27 V Versand von Proben Sollen Proben versandt werden, muss sichergestellt sein, dass es durch den Transport zu keiner Beeinträchtigung der relevanten Merkmale der Probe kommt. Vor dem Versand ist der Empfänger der Proben über den anstehenden Transport zu informieren. Insbesondere beim Transport verderblicher Waren muss geprüft werden, mit welchen Laufzeiten beim Transporteur zu rechnen ist und ob beim geplanten Ankunftstermin Personal beim Empfänger die Proben annehmen und fachgerecht versorgen kann. Den Proben sollten entweder die vollständigen Probenahmeprotokolle oder die für Analysen und Bewertungen relevanten Daten beigelegt werden. Bei dem Versand von Proben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in andere Wirtschaftsräume (z. B. USA) sind die jeweiligen zoll- und seuchenrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Zu 5.3 Ökonomische Betrachtung Was sagt die Praxis? Die Kosten für eine qualitative Standardanalyse für ein bestimmtes GVO belaufen sich auf circa 150 Euro. Eine quantitative Analyse zur Bestimmung des prozentualen GVO-Anteils kostet rund 240 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei bestimmten Fragestellungen beziehungsweise zu identifizierenden GVO können die Kosten im Einzelfall wesentlich höher liegen. Ein einzelnes Teststäbchen für einen Schnelltest kostet zwischen fünf und zehn Euro. Um eine hohe Genauigkit zu erzielen, müssen mehrere Proben parallel untersucht werden. V 5.4 Laboranalysen und Schnelltests V Wieso Laboranalysen? Die geltenden gesetzlichen und privatrechtlichen Standards für Bio-Produkte definieren nicht die Qualität der Bio-Produkte, sondern den Herstellungsprozess beziehungsweise die Bedingungen, unter denen Bio-Produkte hergestellt werden. Die Bedeutung und die Verwendung von Laboranalysen müssen immer vor diesem Hintergrund betrachtet werden. So geht es bei der Analytik nicht darum, die vollständige Freiheit der Bio- Produkte von GVO beziehungsweise aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen festzustellen. Vielmehr ist das Ziel, Kontaminationen im logistischen oder verarbeitenden Prozess sowohl im Verantwortungsbereich des eigenen Unternehmens als Laboranalysen dienen zur: Information über den GVO-Status Sicherstellung der Prozessqualität Sicherstellung von Kundenanforderungen Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 25

28 auch im Verantwortungsbereich der Lieferanten zu ermitteln und auszuräumen. Neben der Absicherung allgemeingültiger Standards dienen Analysen auch dazu, die Einhaltung individueller Anforderungen von Lieferanten zu gewährleisten. Diese ergeben sich etwa aufgrund spezifischer Qualitätsanforderungen für spezielle Nahrungsmittel (wie Babynahrung oder Allergikerprodukte), durch firmeninterne Qualitätssicherungsnormen oder zum Beispiel aus vorhandenen Grenzwerten in gesetzlichen oder privatrechtlichen Standards anderer Länder. V Was sollte wie häufig untersucht werden? Analysen hinsichtlich des Vorhandenseins von GVO-Sequenzen sind nicht billig und sollten daher gezielt eingesetzt werden. Sinnvoll ist die Entwicklung eines risikoorientierten Analysenplans. In diesem werden die Art und Häufigkeit von Analysen für jeden Rohstoff und jedes Produkt individuell festgelegt. Kriterien für die Untersuchungshäufigkeit können sein: Wahrscheinlichkeit, dass eine Verunreinigung im Produkt auftritt Art der zu erwartenden Verunreinigung analytische Nachweisbarkeit der Verunreinigung zu erwartende Höhe der Verunreinigung mögliche Auswirkungen der zu erwartenden Verunreinigungen auf den Status beziehungsweise die Vermarktungsfähigkeit des Produktes Kundenwünsche Bei der Erstellung des Analysenplans empfiehlt es sich, sowohl auf die Erfahrungen des kooperierenden Labors als auch der zuständigen Öko-Kontrollstelle zurückzugreifen. Ein Analysenplan sollte für Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte erstellt werden. Die zu untersuchende Probe wird zusammen mit einem Prüfauftrag an das Labor geschickt. Formulare zur Erstellung des Prüfauftrages werden von den Labors zur Verfügung gestellt. Im Auftrag wird dem Labor mitgeteilt, welche Untersuchung gewünscht und bis wann das Ergebnis benötigt wird. Bei sehr eiligen Untersuchungen sollte der Termin vorher mit dem Labor abgestimmt werden. Einige Labors bieten für eilige Fälle eine Expressanalyse an. Damit verbunden sind allerdings auch erhebliche Mehrkosten. Der Analysenplan sollte in Zusammenarbeit mit dem Kunden und der Zertifizierungsstelle für Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte erstellt werden. Die Labore bieten in der Regel unterstützende Beratung hierfür an. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 5 - Seite 26

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