Frank Heiner Weyel April 2008

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1 Frank Heiner Weyel April 2008 Vorbemerkung 100 Jahre Jugendgerichte 100 Jahre Jugendgerichtshilfe Am 30. Januar 1908 fand in Frankfurt am Main die erste Verhandlung eines voll ausgestatteten Jugendgerichtes statt. Das Frankfurter Modell wurde zum Vorbild im damaligen Deutschen Reich. Die DVJJ Hessen hat dieses denkwürdige Jubiläum am in einem Festakt im Frankfurter Römer gefeiert. Etwa 200 geladene Gäste waren gekommen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ging in ihrer Grußansprache auf das besondere Verhältnis zwischen Jugendgerichtshilfe und Jugendgerichte in der gegenwärtigen Situation ein und forderte eine Verbesserung der Ausstattung und der Zusammenarbeit beider Institutionen. Der Giessener Kriminologie Professor Dr. Arthur Kreuzer zeigte Parallelen im Verhältnis von Erziehung und Strafe damaliger und heutiger Zeit auf und setzte sich ausführlich mit der aktuellen Debatte zur Jugendkriminalität und Verbesserungsvorschlägen auseinander. Weitere Prominente Gäste waren der hessische Justizminister Banzer, der Frankfurter Stadtrat Boris Rhein, Landtagsabgeordnete und Stadtverordnete der verschiedenen Fraktionen sowie die Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt, das Landgerichtes Frankfurt, des Amtsgerichtes Frankfurt und der Polizei Frankfurt. Zu den Geladenen gehörten auch zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe, von freien Trägern, Jugendrichter und Staatsanwälte. Zahlreiche Pressevertreter waren erschienen, der Hessische Rundfunk berichte live. Die Festvorträge und Grußansprachen sind auf der Seite nachlesbar. Im Folgenden dokumentieren wir den Vortrag von Arthur Kreuzer, den er am in etwas gekürzter Fassung gehalten hat. In einem weiteren Beitrag setzt sich der Pädagoge Frank H. Weyel mit dem Bedeutungswandel des Erziehungsgedankens im Jugendgerichtsverfahren auseinander und beschreibt zunächst die Kontinuität des autoritären Erziehungsverständnisses am Beispiel wichtiger Protagonisten aus Jugendhilfe und Justiz. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der sogenannte Erziehungsgedanke im Jugendgerichtsverfahren im Unterschied zu früheren Jahrzehnten in einer pluralen Gesellschaft keinen ideologischen oder moralischen Überbau braucht, sondern letztlich beschränkt ist auf das rationale Ziel der sozialen Integration. 100 Jahre Jugendgerichtsverfahren 1

2 Schlagstock und Gehhilfe: Erziehung als Krücke Es wird eine Zeit kommen, die keinen anderen Gedanken kennen wird als Erziehung. (Friedrich Nitzsche, nach Heinrich Webler) Der Erziehungsgedanke ist die eigentliche Triebfeder des Jugendgerichtsverfahrens. Er ist das Unterscheidungsmerkmal von Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht. Das Erziehungsverständnis ist seit 100 Jahren, seit der Existenz der ersten Jugendgerichte in Deutschland, gleichzeitig Stein des Anstoßes. Schon damals genauso wie heute verstanden die einen Erziehung als Gegensatz zu Strafe, die anderen wollten durch Strafe erziehen. Die einen verstanden Erziehung eher als Zuchtmittel, als Schlagstock oder Rute, die anderen eher als Gehhilfe auf dem Weg zum Erwachsenwerden. Und die große Mehrheit bewegte sich irgendwo zwischen diesen Polen. Dieser Umstand macht es so schwer, mit dem Erziehungsbegriff verlässlich umzugehen. Im Unterschied zu Rechtsbegriffen, die eine lange Tradition der fokussierenden begrifflichen Eingrenzung haben, unterliegen pädagogische Begriffe einer ungleich breiteren Definitionsvielfalt und Interpretationsfähigkeit. Nicht zufällig hat der Jurist Pieplow den Erziehungsbegriff im Jugendstrafverfahren als Chiffre bezeichnet, um damit die Unmöglichkeit zu umschreiben, klar zu umreißen, was Erziehung nun sei. 1 Eine Chiffre ist allerdings ein Geheimzeichen, hinter dem sich etwas Unsichtbares verbirgt. Ich möchte mich damit nicht zufrieden geben und hier einen Beitrag zur Aufhellung leisten. Mein Anliegen ist es, das Erziehungsverständnis einflussreicher Protagonisten der Jugendgerichtsbewegung ein wenig transparent zu machen und die Unterschiede zwischen damaligem und heutigem Verständnis herauszuarbeiten. Ich lege meine Schwerpunkte dabei auf die Gründungszeit, Verbindungslinien zum Nationalsozialismus und ich stelle Bezüge zu heutigen Diskussionen her. Was ist von dem alten Erziehungsverständnis bis heute erhalten geblieben? Hat es sich grundlegend verändert? Mir geht es hier nicht um die Anführung und Anhäufung bloßer Verlautbarungen zur Erziehung, sondern um Freilegung des dahinter liegenden Verständnisses so weit das in dieser relativ kurzen Betrachtung möglich ist. 1 Pieplow, Lukas: Erziehung als Chiffre. In Walter, Michael(Hg.):Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, Köln u.a. 1989, S. 5 2

3 Der sogenannte Erziehungsgedanke war seit jeher das Elixier des Jugendgerichtsverfahrens. Auf die Strafe wollte man allerdings nie verzichten. Wenn bis heute in fast regelmäßigen Abständen, oft vor Wahlen oder nach spektakulären Jugendstraftaten, politisch über die Verschärfung des Jugendstrafrechts laut nachgedacht wird, dann geht es dabei hintergründig auch um den Grundkonflikt Erziehen oder Strafen. Reicht Erziehung als Reaktion auf strafbares Verhalten aus? Die Erziehung wird dann gerne diskreditiert ( Kuschelpädagogik ) oder einfach umgedeutet und faktisch als Strafmaßnahme interpretiert (Erziehungscamp oder Erziehung im Strafvollzug). Heinrich Webler( ), ein in der Weimarer Republik und ebenso zu Zeiten des Nationalsozialismus und danach bedeutender Jugendrechtler hatte 1928 eine in Fachkreisen viel beachtete Streitschrift mit dem Titel: Wider das Jugendgericht veröffentlicht. 2 Webler war durchaus kein Randständiger damals, sondern gehörte zu den Vätern der Jugendhilfe 3, er war einer der Weggefährten von Wilhelm Polligkeit( ) 4 und Christian Jasper Klumker( ) 5. Webler stellt seinem heiß diskutieren Aufsatz Wider das Jugendgericht einen angeblichen Ausspruch Friedrich Nietzsches ( ) voran: Es wird eine Zeit kommen, die keinen anderen Gedanken kennen wird als Erziehung. Für den Pädagogen drängt sich die Frage auf: Hat Webler mit der Anführung dieses Zitates von Nitzsche sein eigenes Wunschdenken transportieren wollen, identifizierte es sich damit? 6 2 Webler, Heinrich: Wider das Jugendgericht. In: Polligkeit, Scherpner, Webler (Hg.): Fürsorge als persönliche Hilfe. Festgabe für Prof. Dr. Christian Jasper Klumker zum 60. Geburtstag am , Berlin Ab 1923 zunächst Geschäftsführer, war Webler von 1926 bis 1960 Direktor des Archivs deutscher Berufsvormünder, später Deutsches Institut für Jugendhilfe bzw. Deutsches Institut für Vormundschaftswesen, heute Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht. Webler gab zur Zeit der Naziherrschaft die Gesetzessammlung Deutsches Jugendrecht heraus wurde Webler von H. Himmler zum Obersturmbannführer der SS befördert. Er war dem Lebensborn zugewiesen, sein Archiv arbeitete mit diesem eng zusammen. 4 Wilhelm Polligkeit( ), Dr. jur. (1907), Dr. rer. pol. h.c. (1951), seit 1929 Honorarprofessor an der Universität Frankfurt a.m. Geschäftsführer der Centrale für private Fürsorge und im Institut für Gemeinwohl in Frankfurt a.m., und Vorsitzender des des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1945/46 Leiter des Frankfurter Wohlfahrtsamtes, ab 1949 wesentlich an der Reaktivierung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes beteiligt. 5 Klumker wurde am in Frankfurt am Main der erste Lehrstuhlinhaber für Armenwesen und Fürsorge im Deutschen Reich. Er baute das Vormundschaftswesen im Deutschen Reich auf und war Gründer des Archivs deutscher Berufsvormünder. 6 Bisher konnte die Fundstelle des Zitates nicht ermittelt werden, auch der renommierte Nitzsche-Forscher Henning Ottmann konnte mir hier nicht weiterhelfen. 3

4 Soll in seiner Vorstellung alles unter dem Primat der Erziehung stehen, auch bei strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher? Bei näherer Beschäftigung mit Weblers Beitrag wird klar, dass er Erziehung als etwas Absolutes betrachtete, er versprach sich von ihr die Lösung aller vermeintlichen Fehlentwicklungen. Und dabei konnte er sich nicht nur auf Nitzsche berufen, der ja seinerseits auch ziemlich kuriose, um nicht zu sagen wirre Gedanken von sich gab (jedenfalls in seinen späteren Jahren) und etwa von der Züchtung des reinen Menschen sprach. 7 Schon der alte Immanuel Kant ( ) referierte in seinen Vorlesungen 1776/77 über die Pädagogik: Es ist entzückend, sich vorzustellen, dass die menschliche Natur immer besser durch Erziehung werde entwickelt werden, und dass man diese in eine Form bringen kann, die der Menschheit angemessen ist. Dies eröffnet uns den Prospekt zu einem künftigen glücklichern Menschengeschlechte. 8 Und der Aufklärer Kant erhoffte sich diesen positiven Effekt insbesondere von der öffentlichen Erziehung, weil sie in der Lage sei, die Fehler des Elternhauses auszugleichen. Die Institutionalisierung und öffentliche Wahrnehmung der Erziehung gelang bekanntlich in besonders perfektem Maße in Preußen in Schule und Militär, vornehmlich im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Franz von Liszt ( ), unstreitig einer der großen Väter der Jugendgerichtsbewegung, hielt flammende Reden für die erzieherische Behandlung junger Menschen, die gefehlt hatten: So verspricht (die Fürsorge) den Jugendlichen gegenüber die schönsten Erfolge, und zwar um so mehr, je früher sie einsetzt. 9 Liszt stellt das staatliche Strafen in Frage, Gerichtsverhandlungen waren für ihn eine schwere Gefahr. 10 Auch über den Strafvollzug äußerte er sich kritisch. Schaut man aber genauer hin, wird deutlich, dass Liszt eher Missstände kritisiert als grundsätzlich Strafe und Strafvollzug in Frage zu stellen. So will er jugendgemäße Verhandlungen und erzieherisch gestalteten Freiheitsentzug. Und nicht nur das: im Jahre 1900 fordert er, dass das gesetzliche Mindestmaß der Freiheitsstrafe, 7 Safranski, Rüdiger: Romantik. Eine deutsche Affäre, 2007, S Immanuel Kant: Über die Erziehung, München 1997, S Franz von Liszt: Strafrecht und Jugendkriminalität. In: Simonsohn, Berthold(Hg.): Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt am Main 1969, S Simonsohn, Berthold(Hg.): Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt am Main, 1969, S. 40 f. 4

5 wenigstens den Jugendlichen gegenüber, ganz wesentlich erhöht wird. Das ist die Forderung, die mir seit langen Jahren besonders am Herzen liegt. 11 Und warum fordert Liszt dies? Wegen der Erziehung! Wenn der Jugendliche schon eingesperrt werden muss, dann möglichst lange, damit man ihn erzieherisch bearbeiten kann. Das ist die Logik der damaligen Zeit. Sie hat sich bis heute im Jugendgerichtsgesetz erhalten. Dazu später mehr. Die Diskussion über das Verhältnis von Erziehung und Strafe beschäftigte schon den Dritten Jugendgerichtstag Der Erziehungswissenschaftler Prof. Foerster plädierte für härteres Strafen von jungen Menschen vor den Jugendgerichten und setzte sich für strenge und präzise Trennung der beiden ein. Der Strafrechtler Mittermaier war mit dieser Sichtweise nicht einverstanden, er wollte die Strafe in der Erziehungstätigkeit verwirklicht sehen. Die Strafe Foersters wollen wir in der Erziehung verwirklichen, und wir können sie nur in der Erziehung verwirklichen, nie aber in der Strafe des Staates. 12 Was sie einte war die Vorstellung: Strafe muss sein. Zurück zu Webler, der seinerseits ebenfalls in dieser Tradition sozialisiert wurde. Webler beklagt, dass mit der Durchführung einer Gerichtsverhandlung schwerstes Geschütz gegen junge Menschen aufgefahren werde. Rechtsstrafverfahren und Erziehung widersprächen sich absolut. 13 Gleichzeitig ist er blind für die Tatsache, dass gerade auch Erziehungsmaßnahmen schwerstes Geschütz sein können. In dem besagten Aufsatz Wider das Jugendgericht fordert er beispielsweise, dass dem einmal bestimmten verantwortlichen Erzieher absolute Freiheit in der Wahl der Mittel zustehen müssten. Diese Mittel schlössen die Erziehungsstrafe nicht aus. 14 Strafe wird hier also nicht als Gegensatz zur Erziehung gesehen, sondern als ein Mittel derselben. Erziehung ist nach Webler also ein absoluter Gegensatz zur Strafe, aber nicht weil er Strafe ablehnt, sondern weil er Strafe eingebettet in erzieherisches Handeln sehen will. 11 ebd. S Mittermaier, Wolfgang: Strafe und Erziehung, Sühne und Besserung. Referat auf dem 3 Deutschen Jugendgerichtstag. In: Simonsohn, Berthold(Hg.): Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt am Main, 1969, S. 58 ff. 13 Webler, a.a.o., S ebd., S. 8 5

6 Diese Absolutsetzung der Erziehung hat Webler konsequent durchgehalten. Als fünf Jahre nach Veröffentlichung seines Aufsatzes Hitler an die Macht kam, sah er die Zeit gekommen, in der seine Vorstellungen endlich Wirklichkeit werden sollten. Im Nationalsozialismus konnte sich, so seine Hoffnung, das volle Potential seiner Vorstellung von Erziehung entfalten. In seinem Buch Deutsches Jugendrecht aus dem Jahre 1936 führt er aus: Mit dem Erstarken der Jugendbewegung vor dem Weltkrieg wurde die Jugend zwar schon in ihrer Gesamtheit als Altersfolge (Generation) gesehen, aber erst der Nationalsozialismus hat sie im tiefsten Sinne als das werdende Volk begriffen. (Hervorhebung: F.W.) 15 Erziehung der Jugend hatte vor allem anderen einem Ziel zu dienen: dem Wohl und der Reinerhaltung des deutschen Volkes. Auch Wilhelm Polligkeit, der bis heute als Nestor der Jugendhilfe gilt, begrüßte die Machtübernahme der Nazis. Schon am schlug er vor, in weit höherem Maße als bisher Rechtsbestimmungen festzulegen, die ein autoritäres, sozialpädagogisches, festes Vorgehen gegen alle asozialen Elemente (Arbeitslose, Trunksüchtige usw.) in größerem Umfang als seither ermöglichen. 16 Auch bei Polligkeit gibt es eine historische Kontinuität in Bezug auf diese Haltung. Er war es, der schon 1907 in seiner juristischen Dissertation das Recht des Kindes auf Erziehung 17 gefordert hatte, und dessen Leitspruch bis heute das Kinder- und Jugendhilferecht bestimmt. Zwar war die Forderung eines Rechtes auf Erziehung sicher ein Fortschritt für die damalige Zeit, es wird aber oft übersehen, welch autoritäres Erziehungsverständnis dem zugrunde lag. Denn ob Kinder dieses objektive Recht, das von Erwachsenen definiert wird, auch subjektiv als förderlich für ihre Entwicklung erfahren, ist eine ganz andere Sache und stark zu bezweifeln. Polligkeit könnte man als ersten deutschen Jugendgerichtshelfer bezeichnen. Er baute in Frankfurt am Main ab Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts die Jugendgerichtshilfe auf. Das Frankfurter Modell wurde ab 1908 zum Vorbild für die Entstehung vieler anderer Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen im damaligen Deutschen Reich. 15 Jenner, Harald: Ein Jahrhundert Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg 2006, S Eckhardt, Dieter: Soziale Einrichtungen sind Kinder ihrer Zeit, Frankfurt am Main 1999, S Kurzfassung in: Polligkeit, Scherpner, Webler, a.a.o. 6

7 Bereits 1905 hatte Polligkeit gefordert, dem Erziehungsrecht der Eltern müsse auf der anderen Seite im gleichen Umfange ein Erziehungsrecht des Kindes entsprechen. Das Recht des Kindes auf Erziehung begründete er allerdings nicht mit dem subjektiven Recht des Individuums auf angemessene Förderung, sondern dieses Erziehungsrecht sollte die Vorbedingung für seine soziale Brauchbarkeit sein. 18 Auch später sprach Polligkeit immer wieder vom Volksinteresse bei der Erziehung und der Sittenaufsicht seitens des Staates. Erziehung war für ihn nicht Kuschelpädagogik, gerade gegen diesen schon damals immer wieder geäußerten Verdacht wehrte er sich vehement. Ihm war es ein großes Anliegen, der im Publikum verbreiteten laxen Auffassung entgegenzuarbeiten, als sei nun jedes Delikt ein harmloser Bubenstreich, den man nachsichtig übersehen könne. An keinem rächt sich diese unangebrachte Nachsichtigkeit bitterer, als an dem haltlosen Jugendlichen selbst. 19 Für einen bedeutenden Begründer des Jugendfürsorgewesens hatte Polligkeit, was die Erziehung anging, ein recht einfaches Prinzip, an dem er sich orientierte: Wie ein Kind, das einen unmittelbaren Schmerz spüre, wenn es sich mit der Nadel in den Finger steche, so müssten auch auf Verfehlungen Jugendlicher unmittelbare schmerzhafte richterliche Reaktionen folgen, so seine Einsicht. Das Nadel-Beispiel so einfach auf ein Gerichtsverfahren zu übertragen erscheint ziemlich lebensfremd, denkt man alleine an die Monate, die damals wie heute zwischen Tat und Verhandlung vergehen. Eine tieferschürfende Erörterung, was unter Erziehung zu verstehen sei, sucht man bei Polligkeit vergebens. Erziehung bedeutete in seiner Sichtweise neben gutgemeinter Zuwendung auch schmerzhafte Reaktionen, durch den Richter ebenso wie durch Fürsorgeerziehung in geschlossenen Heimen, Drill, Prügelstrafen. Die Vorstellung Polligkeits, aber auch Weblers war letztlich die vollkommene staatliche Ü- berwachung der Erziehung. Erziehung sollte nicht erst einsetzen wenn die Eltern versagt hatten. 20 Während Polligkeit die Erziehung durchaus auch durch richterliches Handeln gefördert sah ( jede Straftat zur Kenntnis des Richters bringen 21 ), wollte Webler das Strafen auch in der Hand des Erziehers sehen (s.o.) und ganz auf Jugendgerichte verzichten. 18 Peukert, Detlev: Grenzen der Sozialdisziplinierung. Aufstieg und Krise der deutschen Juendfürsorge 1878 bis 1932, Köln 1986, S Polligkeit, Wilhelm: Die Jugendgerichtshilfe in Frankfurt am Main. In: Freudenthal, Berthold(Hg.): Das Jugendgericht in Frankfurt am Main, Berlin 1912, S Peukert, a.a.o., S

8 Beide einte jedoch das autoritäre Verständnis von Erziehung und die Hoffnung auf die heilende Wirkung eines ebensolchen Staates. Und dieses eigene Verständnis von Erziehung wird bekanntermaßen geprägt durch die eigene Sozialisation. Sämtliche hier genannten Personen entstammen bildungs- oder großbürgerlichen Verhältnissen. Auf der anderen Seite der Gesellschaft standen die Menschen, um die es ging: Jugendliche aus Familien, die unter die Räder der Industrialisierung gekommen waren, häufig Ungelernte, Mittel- und Wohnungslose. Peukert führt aus, wie Jugendfürsorge oft an den Interessen dieser Menschen vorbeiging. 22 Sozialpädagogik in damaligem Verständnis war weniger Beziehungsarbeit und Förderung der Menschenbildung, Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Individuums, sondern hatte Disziplinierung und Anpassung an herrschende Normen und Werte zur primären Aufgabe, auch wenn sich das in Sonntagsreden anders anhören mochte. Sie wollte ein bürgerlich geprägtes Menschenbild vermitteln, dass den Proletarierkindern fern und fremd war. Die Redewendung Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt! aus dem Erlkönig von Goethe, bringt diese Haltung treffend zum Ausdruck. Und folgerichtig wurde der Ruf nach dem durchgreifenden Staat je lauter, desto mehr die sozialen Probleme zunahmen. Anpassung ist auch heute eine Aufgabe von Erziehung, nur wurden damals Normen und Werte ungleich viel enger und rigider ausgelegt. Gehorsam war deshalb oberster Erziehungsgrundsatz. Es wurde als Recht des Kindes verkauft, was in Wirklichkeit als Disziplinierung und als logische Folge eines unbeschränkten Eingriffsrechtes der Erziehungsinstanzen und letztlich des Staates gemeint war. Hier erkennen wir bereits das Herbeisehnen und Herbeischreiben eines autoritären und interventionistisches Erziehungsansatzes als Instrument eines totalen Staates. Nachvollziehbar ist diese Haltung insofern, als die unruhigen Weimarer Zeiten, die übergroßen sozialen Probleme, den allseitigen Ruf nach einem starken Staat beförderten. Wie oben bereits angeführt, haben sich Persönlichkeiten wie Webler und Pollikeit ab 1933 zunehmend auf das Erziehungs- und Fürsorgesystem der Nationalsozialisten eingelassen, ja sogar große Hoffnungen hierauf gesetzt. Nach langen Jahren tiefer Enttäuschung durchzieht 21 Polligkeit, a.a.o., S Peukert, a.a.o., S. 163 ff. 8

9 eine Welle neuen Hoffens und des Glaubens an eine bessere Zukunft unser Volk, so Polligkeit im Mai 1933, kurz nach der Machtergreifung. 23 Führende Nationalsozialistische Rechtswissenschaftler wie etwa Wolfgang Siebert, der zusammen mit Friedrich Schaffstein und Franz Wieacker 1941 als Teil der Schriften zum Jugendrecht seine Grundzüge des deutschen Jugendrechts 24 zum Besten gab, stellten in guter Tradition den Erziehungsgedanken ebenfalls ganz oben an. In der Kommentierung zum neuen JGG 1943 schreibt der Ministerialrat im Reichsjustizministerium Heinz Kümmerlein: So ist im nationalsozialistischen Jugendstrafrecht und damit in dem neuen Reichsjugendgerichtsgesetz der Erziehungsgedanke oberster Gestaltungsgrundsatz. 25 Wie war dieser Erziehungsgedanke zu verstehen, wie wurde er in nationalsozialistischer Diktion definiert? Siebert: Dieser Erziehungsgedanke hat entgegen früheren Auffassungen nicht mehr den einzelnen jungen Menschen, sein Recht auf Erziehung oder seine Wohlfahrt im Auge, sondern er geht aus von der Aufgabe der deutschen Jugend im ganzen und der Persönlichkeit des ihr angehörenden Jugendlichen. Einer besonderen Hervorhebung bedarf dabei die Verbindung des Erziehungsgedankens mit dem Gedanken der Führung. 26 Hier wird ein Gegensatz zu früheren Auffassungen gesehen, der aus meiner Sicht so nicht besteht. Vielmehr ist von einer kontinuierlichen Weiterentwicklung auszugehen. Sicher gab es in der Vor-Nazizeit starke liberale jugendbewegte Strömungen und entsprechende Diskussionen auch in der Jugendgerichtsbewegung. Die Oberhand behielten jedoch stets die autoritären Vorstellungen von Erziehung, wie die Ausführungen zu Polligkeit und Webler zeigen. Eine These für den Erfolg des menschenverachtenden Systems der Nationalsozialisten ist, dass dies auch deshalb möglich wurde, weil die Menschen in einer Tradition der Gefügigmachung und des Untertanentums sozialisiert wurden. Und diese Tradition nahm nicht erst 1933 ihren Anfang, sondern schon weit davor. Die Tradition heißt: Erziehung zum Gehorsam für die Zwecke des Staates und Ausgrenzung bis zur Ausmerzung derjenigen, die sich diesem Ziel nicht unterordnen können oder wollen. Das Jugendgerichtswesen war so etwas wie eine 23 Eckhardt, Dieter: Soziale Einrichtungen sind Kinder ihrer Zeit, Frankfurt am Main 1999, S. 116 ff. 24 Siebert, Wolfgang: Grundzüge des deutschen Jugendrechts. In: Siebert, Schaffstein, Wieacker(Hg.): Schriften zum Jugendrecht, Berlin, Leipzig Kümmerlein, Heinz: Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943, München und Berlin 1944, S Siebert, a.a.o., S. 18 9

10 Speerspitze dieser Erziehungspraxis, denn hier kulminierten die gesellschaftlichen Problemfälle. Der Jugendarrest zum Beispiel, diente der integrierenden Erziehung, er sollte dafür sorgen, dass die jungen Volksgenossen (Hitlerjugend) durch das Einsperren zur Besinnung kamen. Die Verurteilung zu Jugendlager oder gar die Todesstrafe führten zur Ausgrenzung bis hin zur Ausmerzung von Minderwertigen. Sicher, die Rassentheorien spielten vor dem Krieg in der Jugendgerichtsbewegung so gut wie keine Rolle. Das Erziehungswesen und -verständnis jedoch war geprägt von Prinzipien wie Unterordnung und Anpassung. Brumlik geht sogar noch einen Schritt weiter, wenn er nicht nur im wihelminischen Kaiserreich dieses Untertanentum verankert sieht, sondern auch in den Reformbewegungen der Weimarer Republik, denn es kann inzwischen als erwiesen gelten, dass nicht zuletzt das bündisch-reformpädagogische Erziehungswesen in nicht geringem Maße der Faschisierung Vorschub geleistet hat. 27 Der Zusammenbruch des Nationalsozialismus brachte kein Ende dieses rigiden Erziehungsverständnisses. Sowohl personell also auch inhaltlich war die Kontinuität gewahrt. Zwar gab es keine Vernichtungslager mehr, zwar wurde die Todesstrafe abgeschafft viele andere Traditionen wurden aber beibehalten. Der Strafrechtslehrer Schaffstein, der maßgeblich an dem JGG von 1943 mitgewirkt hatte, blieb weiter in seinem beruflichen Amt, ebenso wie der sogenannte schreckliche Psychiater Villinger. Heinrich Webler und Wilhelm Polligkeit wirkten noch lange Jahre als führende Vertreter der Jugendhilfe in Deutschland (siehe deren Vita weiter oben). Das JGG von 1953 wurde eher marginal novelliert: Jugendarrest, schädliche Neigungen und viele andere Erfindungen der schrecklichen Juristen wurden beibehalten, sie wurden gar als Fortschritte interpretiert. Aber auch das dahinter liegende Erziehungsverständnis? Ich möchte hier einen kleinen Ausflug in das Feld der Kleinkindererziehung machen, um an diesem Beispiel die nahtlose Anknüpfung an die herrschenden Erziehungstraditionen der Kaiserzeit und des sogenannten Dritten Reiches zu demonstrieren. In dem 2007 erschienenen Band Vom Missbrauch der Disziplin referiert der Psychologe Claus Koch über die Erziehung im Nationalsozialismus und ihre Bezüge zur 68er-Generation. Er berichtet über die erfolgreichste Autorin für Erziehungsratgeber in der Nazi-Zeit, Johanna 27 Brumlik, Micha: Durch Unterwerfung zur Freiheit. Bernhard Buebs reaktionäre Vergangenheitsbewältigung. In: Brumlik, Micha: Vom Missbrauch der Erziehung. Antworten der Wissenschaft auf Bernhard Bueb, Weinheim und Basel 2007, S. 57 f. 10

11 Haarer. Deren Buch Die deutsche Mutter und ihr erstes Kind wurde bis Kriegsende in einer beachtlichen Stückzahl von Exemplaren verkauft und war damit Bestseller. Zucht, unbedingter Gehorsam und bedingungslose Unterwerfung wurden darin zu obersten Erziehungsprinzipien erhoben, um das ungebändigte Kind zu einem wertvollen Mitglied der Volksgemeinschaft zu machen. Eindeutiges Erziehungsziel ist hier die Vorbereitung schon des Kleinkindes auf die Unterwerfung unter die NS-Gemeinschaft. 28 Die Bestseller-Autorin Haarer bringt das etwas bereinigte Buch 1949 unter dem Titel Die Mutter und ihr erstes Kind (später: Unsere Schulkinder ) abermals heraus, und es wird in den Folgjahren wieder zum Verkaufsschlager. Als Erziehungsziel wird hier ausgegeben: Das Kernziel aller Erziehung ist die Erziehung zum Gehorsam. Die Aufstellung der schönsten Erziehungsstile nützt nichts, wenn unsere Kinder nicht gehorchen. 29 Das Buch wurde bis in die 80er Jahre verkauft. Strafe wurde hier ausdrücklich als ganz grundlegendes Erziehungsmittel gepriesen, ohne die es nicht ginge. Die Kontinuität bestand darin, dass auch hier wieder der junge Mensch mit Gewalt zur Raison, zur Unterwerfung gebracht werden sollte. Der Erziehungsansatz des Jugendgerichtsgesetzes unterliegt bis heute dieser Gehorsamkeits- Diktion. Begrifflichkeiten aus der schwarzen Pädagogik wie Zuchtmittel ( 15) und schädliche Neigungen ( 17) machen das deutlich. Doch mir scheint, es handelt sich dabei nur noch um Relikte einer vergangenen Zeit. Genauer gesagt: ich hoffe darauf. Der wirkliche Paradigmenwechsel hinsichtlich des Erziehungsverständnisses fand erst zwanzig bis dreißig Jahre nach Kriegsende in Deutschland statt. Erst die 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts brachten grundlegende kriminologische Diskussionen auf breiter Front. Erstmals setzten sich kriminologische Erkenntnisse durch, die einen völlig neuen Umgang mit Jugendkriminalität zur Folge hatten. Zwar hatte 100 Jahre vorher der französische Soziologe Émile Durkheim( ) 30 schon von der Normalität der Kriminalität geschrieben, aber erst jetzt schien sich diese Erkenntnis in der Kriminologie allgemein durchzusetzen. 28 Koch, Claus: Erziehung im Nationalsozialismus, 1968 und der erneute Ruf nach Disziplin und Unterordnung. In: Brumlik, Micha(Hg), a.a.o., S Zit. bei Koch, Claus, a.a.o., S. 108 f. 30 In seinem Werk "Regeln der sozialen Methode" begründet Durkheim (zuerst erschienen 1895) die Normalitätsthese damit, dass Kriminalität und Abweichung in jeder Gesellschaft zu finden seien. 11

12 Das Wissen über die Episodenhaftigkeit von Kriminalität und die Erkenntnis, dass staatliche Interventionen sowohl der Jugendhilfe als auch der Justiz in der Mehrzahl der Fälle nicht erforderlich sind oder ins Leere laufen, befeuerten eine breite Diskussion über Diversion und führten zu einem langfristigen Anstieg der Diversionsverfahren. So werden heute mehr als zwei Drittel der Strafverfahren mit oder ohne Weisungen oder Auflagen eingestellt. Moderne Prognoseforschung und nüchterne Analysen machen es möglich, zielgenauer bei solchen Jugendlichen zu intervenieren, wo pädagogische Hilfen Erfolg versprechen oder Strafen (Jugendarrest oder Jugendstrafe) als notwendig erachtet werden. Die Erziehung ist entideologisiert worden. Erziehung im Jugendgerichtsverfahren hat nach heutigem Verständnis das Ziel, die soziale Integration zu fördern und Straftaten zu vermeiden, so auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Jugendstrafvollzug vom Mai Die Jugendhilfe ist mit der Verabschiedung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) 1990 ein Stück auf Distanz zur strafenden Justiz gegangen. Für das Sanktionsbedürfnis der Justiz lässt sich die Jugendhilfe nicht mehr so leicht instrumentalisieren. So kann das Gericht ohne Zustimmung des Jugendamtes nicht mehr über die Anordnung von Erziehungshilfen entscheiden ( 36a Abs. 1 SGB VIII). Wie unterschiedlich die beiden Ansätze sind, lässt sich an zwei Beispielen zeigen: dem Vollzug des Zuchtmittels Jugendarrest ( 16 JGG) als Strafsanktion einerseits und dem Sozialen Trainingskurs als erzieherische Hilfe andererseits. Im Arrest wird der Jugendliche in eine Zelle natürlich gegen seinen Willen eingeschlossen. Er hat keine Entscheidungsfreiheit, der Tagesablauf ist genauestens vorgegeben, der Inhaftierte vollzieht das nach, was ihm aufgetragen wird. Oft gibt es so etwas wie Arbeitstherapie mit der Absicht etwas erzieherisch Positives zu vermitteln, aber auch sie unterliegt der rigiden Tagesstruktur und dem erzwungenen Gesamtrahmen. Das Personal ist in erster Linie zu Überwachungs- und Kontrollzwecken eingestellt, erzieherisch sinnvolle Aktivitäten sind eher schmückendes Beiwerk. Der Soziale Trainingskurs ist nach pädagogischen Gesichtpunkten konzipiert. Sozialpädagogen haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass der Jugendliche sich mit seiner Tat auseinandersetzt und sie reflektiert. Das geschieht in Gesprächen, Rollenspielen, im Kontext handwerklicher Arbeiten und sonstigen Aktivitäten. Oberstes Ziel ist die Förderung der Eigenmotivation der Jugendlichen, die Stärkung ihrer Persönlichkeit. Der Rahmen ist offen, der Jugendliche kann selbst entscheiden, ob er an dem dann aber verbindlichen - Programm teilnimmt oder nicht. 12

13 Es soll hier nicht der Eindruck erweckt werden, Erziehung sei immer gut, Strafe immer schlecht, keineswegs. Genauso wie es furchtbare Juristen gab und gibt, so gab und gibt es furchtbare Pädagogen. Es geht vielmehr um die Unterscheidbarkeit, die Differenzierung und darum, dass sich die Akteure im Jugendgerichtsverfahren ihrer Motive bewusst werden. Und es ist gut und wichtig, dass Erziehung und Strafe rechtsstaatlich kontrolliert und beschränkt werden. Erziehung heute, zum Glück, ist seiner ideologischen Macht beraubt. Erziehung ist aber bis heute eine Gefahr, wenn sie gewalttätig daherkommt. Das Strafverfahren gegen junge Menschen ist insofern gefährdet. Relikte eines gewalttätigen Erziehungsverständnisses haben wir bis heute auch im Jugendgerichtsgesetz, wie das angesprochene Zuchtmittel Jugendarrest zeigt. Die Logik des Paragrafen 17 JGG lautet: Wenn Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, ist wegen schädlicher Neigungen Jugendstrafe zu verhängen. Hier kommt das alte Denken am deutlichsten zum Ausdruck: Wer nicht hören will muss fühlen. Wohltuend, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung von 2006 auf den Begriff Erziehung verzichtet hat und stattdessen konkrete und rationale Anliegen des Jugendvollzuges nennt: menschenwürdige und jugendgemäße Unterbringung, Bildung, Ausbildung und Entlassungsvorbereitung. Das Jugendgerichtsverfahren kennzeichnet also nach wie vor Verschränkungen von Erziehung und Strafe. Schlagstock und Gehhilfen sind bis heute die Komponenten des JGG. Die Entscheidung über die Gewichtungen unterliegt einem Aushandlungsprozess der Beteiligten. Über Strafe, oder auch Auflagen und Zuchtmittel kann das Gericht alleine entscheiden. Soll und will es jedoch erzieherische Mittel einsetzen, ist die Jugendhilfe am Zug. Sie wiederum verlangt das Einverständnis des Betroffenen. Die schon vor 100 Jahren beklagte heillose und ideologisch aufgeladene Mixtur beider Komponenten, und damit die permanente Verwechslung, die Nichtunterscheidbarkeit, die Unterordnung der Erziehung unter die Strafe, sind zu einem guten Teil Dank der Neuausrichtung seit den 70er Jahren überwunden. Verbal begegnet sie uns noch dauernd, aber mehr als diffuse Alltagstheorie der Beteiligten im Jugendgerichtsverfahren. Der Erziehungsgedanke ist heute ein unbestimmter, alles und nichts meinender Hilfsbegriff, der verschleiert, verschlimmert oder abwiegelt, je nach Situation und Akteur. Unter dem Erziehungsbegriff subsumieren sich nach wie vor Hilfe und Strafe. 13

14 Das aber der Erziehungsgedanke heute seine ideologische Macht eingebüßt hat, mag auch daran liegen, dass wir infolge der Erfahrungen mit einigen linken und rechten Diktaturen in den vergangenen 100 Jahren den Glauben an die Macht der guten Erziehung durch staatliche Institutionen verloren haben (obwohl wir uns immer wieder danach sehnen). Der gute Mensch wird weniger durch Erzieher(innen) erzogen, sondern mehr durch die sozialen Verhältnisse. Das Sein bestimmt das Bewusstsein. Da hatte Karl Marx doch wohl recht. Der Wohlstand dürfte bedeutsamer für den Rückgang der Kriminalitätsbelastung sein, als Erziehung und Strafe. Auch das lehren uns die letzten 100 Jahre. Literatur: Achinger, Hans: Wilhelm Merton in seiner Zeit, Frankfurt am Main 1965 Brumlik, Micha: Vom Missbrauch der Erziehung. Antworten der Wissenschaft auf Bernhard Bueb, Weinheim und Basel 2007 Eckhardt, Dieter: Soziale Einrichtungen sind Kinder ihrer Zeit, Frankfurt am Main 1999 Freudenthal, Berthold(Hg.): Das Jugendgericht in Frankfurt am Main, Berlin 1912 Hubert, Harry: Jugendfürsorge, Jugendwohlfahrt und Jugendhilfe. Zur Geschichte des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main. Band 1: Von den Anfängen bis 1945, Frankfurt am Main 2005 Jenner, Harald: Ein Jahrhundert Jugendhilfe und Familienrecht. Vom Archiv deutscher Berufsvormünder zum Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v , Heidelberg 2006 Kant, Immanuel: Über die Erziehung, München 1997 Miller, Alice: Am Anfang war Erziehung, Frankfurt am Main 1983 Müller, Ingo: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987 Peukert, Detlev: Grenzen der Sozialdisziplinierung. Aufstieg und Krise der deutschen Jugendfürsorge 1878 bis 1932, Köln 1986 Polligkeit, Scherpner, Webler(Hg.): Fürsorge als persönliche Hilfe. Festgabe für Prof. Dr. Christian Jasper Klumker zum 60. Geburtstag am , Berlin 1929 Safranski, Rüdiger: Romantik. Eine deutsche Affäre, 2007 Siebert, Wolfgang: Grundzüge des deutschen Jugendrechts. In: Siebert, Schaffstein, Wieacker(Hg.): Schriften zum Jugendrecht, Berlin, Leipzig

15 Simonsohn, Berthold(Hg.): Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt am Main, 1969 Walter, Michael(Hg.): Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, Köln u.a Webler Heinrich: Deutsches Jugendrecht, nach dem Stande vom 1. Juli 1941, Berlin 1941 Weyel, Frank Heiner: Im Jugendstrafrecht brauchen wir weder Erziehung noch Verschärfung. Das JGG, die DVJJ und der Erziehungsgedanke. In: ZJJ 4/2003, S. 406 ff. 15

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