Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

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1 Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nummer 260 Potsdam, Studienordnung für den Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung an der Fachhochschule Potsdam (StO-MA) Herausgeber: Präsident der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee Potsdam Postfach Potsdam

2 Studienordnung für den Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung an der Fachhochschule Potsdam (StO-MA) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Architektur und Städtebau der Fachhochschule Potsdam hat am 25. Juni 2014 auf der Grundlage der Kompetenz aus 19 und 72 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl. I [Nr. 18]) und mit zustimmender Stellungnahme des Senats vom 02. Juli 2014 gemäß 12 Grundordnung der Fachhochschule Potsdam vom (ABK Nr. 213) i.v.m. 64 Abs. 2 Nr. 8 die folgende Studienordnung für den Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung beschlossen: Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine und besondere Zulassungsvoraussetzungen 3 Ziele des Studiums 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit 5 Inhalt und Gliederung des Masterstudiums 6 Art und Umfang des Lehrangebotes, Studienorganisation 7 Lehr- und Lernformen 8 Prüfungen und Prüfungsformen 9 Studienfachberatung 10 Gasthörer 11 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung immatrikuliert sind. (2) Diese Ordnung wird ergänzt durch: a) die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung (PO-MA) in der jeweils aktuellen Fassung. b) das Modulhandbuch in der jeweils aktuellen Fassung. c) die Studienplanübersicht in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Allgemeine und besondere Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen Die allgemeinen und besonderen Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sind gesondert in der Zugangsund Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung an der Fachhochschule Potsdam und in der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Potsdam in der jeweils geltenden Fassung geregelt. 3 Ziele des Studiums (1) Der Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung ist konsekutiv zum Bachelor-Studiengang Konservierung und Restaurierung (210 ECTS-Leistungspunkte) an der Fachhochschule Potsdam. Er baut hierauf oder auf ein vergleichbares Studium an einer anderen Hochschule auf und dient der Vorbereitung auf eine selbständige und kompetente Wahrnehmung aller/komplexer Aufgaben sowie auf Leitungsfunktionen im Berufsfeld Konservierung und Restaurierung. Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums und dem Nachweis von in der Regel einer Studienleistung von insgesamt 300 ECTS- Credits verleiht die Fachhochschule Potsdam den zweiten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss "Master of Arts", der grundsätzlich zur Aufnahme eines Promotionsstudiums berechtigt. Im Begründeten Einzelfall kann von den Anforderungen in Satz 3 bei entsprechender Qualifikation von Seite 2 von 5

3 Studierenden, über die der zuständige Prüfungsausschuss befindet, abgewichen werden. (2) Das Masterstudium bereitet auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere durch Arbeit an Restaurierungsprojekten die Absolventinnen/Absolventen darauf vor, insbesondere folgende zusätzliche Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben: Aufstellung von komplexen Konservierungs- und Restaurierungskonzepten unter Nutzung wissenschaftlicher Methoden Planung, Organisation und Leitung von Einrichtungen und Projekten der Konservierung und Restaurierung Selbständige wissenschaftliche Arbeit in der Kunsttechnologie-, der Konservierungs- und Restaurierungsforschung Beratung, Begutachtung und Öffentlichkeitsarbeit im Gebiet der Konservierung, Restaurierung und Prävention Interdisziplinäre und internationale Kooperationsfähigkeit Profilierung in einem oder mehreren Spezialgebieten oder interdisziplinären Bereichen 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit (1) Die Aufnahme findet jeweils zu Beginn des Sommersemesters statt. (2) Die Regelstudienzeit zum Erwerb des Mastergrades beträgt, einschließlich des für die Erstellung der Masterthesis notwendigen Zeitraumes, drei Semester. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 90 Credits (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS); Ein Credit entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden. (3) Die Aufnahme des Studiums soll unverzüglich nach der Immatrikulation zu erfolgen. Der Prüfungsanspruch eines/einer Studierenden erlischt, wenn nicht im ersten Jahr des Studienprogramms mindestens 50% der Pflichtmodule belegt und abgeschlossen werden. (4) Studierenden mit Familienverantwortung, insbesondere Studierenden mit Kind oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie im Ausnahmefall bei Vorliegen triftiger Gründe auch anderen Studierenden, wird auf Antrag an den Prüfungsausschuss ein individuelles Teilzeitstudium ermöglicht. Mit der/dem Verantwortlichen des gewählten Spezialgebietes wird in diesen Fällen ein Studienplan erstellt, in dem die zeitlichen Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung individuell angepasst werden. 5 Inhalt und Gliederung des Masterstudiums (1) Das Masterstudium ist modularisiert. Die Module bestehen aus mehreren, inhaltlich zusammengehörenden Einzelmodulen, deren erfolgreichen Abschluss der Studierende durch bestandene Prüfungen nachweisen muss. (2) Die ausführliche Beschreibung der Module erfolgt in einem Modulhandbuch. Für jedes Modul sind dort Inhalt und Aufbau des modulbezogenen Studiums unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis beschrieben. Es enthält die Bezeichnungen der Module, die Art des Modulangebotes (Pflicht-/Wahlpflicht-/ Wahlmodul), die Präsenzzeiten (Lehrveranstaltungen in SWS) sowie die Gesamtarbeitsleistung (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit), ausgedrückt in Credits entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). (3) Die/der Studentin/Student wählt bei Aufnahme seines Studiums eines der vier Spezialgebiete: Konservierung und Restaurierung von: Seite 3 von 5

4 a) Stein b) Wandmalerei c) Metall d) Holz (4) Das Studium schließt nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Module (60 Credits werden verliehen für die studienbegleitenden Modulprüfungen der Pflicht-, Wahlpflicht- und frei wählbaren Wahlmodule) mit einer Masterthesis (30 Credits werden verliehen bei erfolgreicher Verteidigung der Thesis im Rahmen des Masterkolloquiums) ab. Die Masterthesis soll im dritten Semester angefertigt werden. Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung (PO-MA). 6 Art und Umfang des Lehrangebotes, Studienorganisation (1) Das Studium im 1. bis 3. Semesters umfasst Pflichtmodule (P), Wahlpflichtmodule (WP), frei wählbare Module (FW) und die Anfertigung der Masterthesis mit Masterkolloquium. a) Pflichtmodule (P) sind Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe des Studienplanes für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und deren Belegung daher verbindlich ist. b) Wahlpflichtmodule (WP) sind aus einem Fächerkatalog in vorgeschriebenem Creditumfang wählbar. c) Frei wählbare Module (FW) sind bis zu einem Umfang von 12 CP wählbar. Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Restaurierung (PO-MA). (2) Das Studienangebot soll der Studienplanübersicht in der aktuell gültigen Fassung entsprechen. Sie enthält das Modulangebot in den jeweiligen Semestern und dient als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums und einen Regelstudienzeit-konformen Studienverlauf. (3) Zur Masterthesis wird zugelassen, wer alle Pflichtmodule des 1. und 2. Semesters, sowie Wahlpflichtmodule oder freie Wahlmodule im Umfang von mindestens 54 Credits mit mindestens ausreichend bewerteten, studienbegleitenden Modulprüfungen nachweisen kann. Die Bearbeitungszeit für die Erstellung der Masterthesis beträgt 22 Wochen. Das Thema soll so gewählt werden, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist zum Abschluss gebracht werden kann. Es soll in der Regel einen Bezug zum gewählten materialspezifischen Spezialgebiet haben. 7 Lehr- und Lernformen (1) Die Lehrinhalte werden insbesondere in Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Projektarbeiten und Exkursionen vermittelt. Die Anwendung der Lehrformen in den einzelnen Modulen sind im Modulhandbuch zu verzeichnen. a) Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von Grund- und Vertiefungswissen sowie methodischen Kenntnissen. b) Seminare dienen der Anwendung von erarbeiteten Lehrstoffen, der Schulung in der Fachmethodik durch Lösung exemplarischer Aufgaben sowie der selbstständigen Erarbeitung wissenschaftlicher Kenntnisse. c) Übungen und Projektarbeit finden in der Regel in Form praktischer Arbeit in Werkstätten, Laboren und an Objekten vor Ort statt. Die selbstständigen Arbeiten der Studierenden können als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden und werden von einer/einem oder mehreren Lehrenden betreut. Seite 4 von 5

5 d) Exkursionen dienen der Wissensvermittlung durch direkte Anschauung von Kunst- und Kulturgut, sowie zur Wissensvermittlung kultur- und geistesgeschichtlicher Zusammenhänge. (2) Lehrinhalte können auch in online Formaten angeboten werden. 8 Prüfungen und Prüfungsformen (1) Alle Module werden durch studienbegleitende Prüfungen abgeschlossen. Die Masterthesis und deren Verteidigung im Rahmen eines Masterkolloquiums bilden eine Einheit. (2) Über die Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung (PO-MA). 9 Studienfachberatung (1) Die im Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung lehrenden Professorinnen/Professoren des beraten Studieninteressierte, Studienbewerberinnen/Studienbewerber und Studierende in allen studiengangspezifischen Fragen. (2) Die individuelle Beratung bei studienbedingten fachlichen Schwierigkeiten ist die Aufgabe der Professorinnen/Professoren der jeweiligen materialbezogenen Spezialgebiete. Die Beratung in Prüfungsangelegenheiten wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wahrgenommen. 10 Gasthörerinnen/Gasthörer (1) Die Zulassung als Gasthörerin/Gasthörer erfolgt nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Potsdam. (2) Gasthörerinnen/Gasthörer können zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach Anhörung der/des Hochschullehrerin/Hochschullehrers, die/der die jeweilige Veranstaltung leitet, zugelassen werden, sofern die Vorbildung eine Teilnahme als sinnvoll erscheinen lässt. Die Teilnahme an Prüfungen und die Erbringung von Leistungsnachweisen sind in der Regel ausgeschlossen. Auf Antrag bestätigt die/der Lehrende der Gasthörerin//dem Gasthörer die Teilnahme. 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam in Kraft. Sie gilt auch für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in den Studiengang Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung immatrikulierten Studierenden. gez. Prof. Dr. Eckehard Binas Präsident Potsdam, den Seite 5 von 5

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