Betriebswirtschaftliche Steuerlehre. Finanzierung. Bilanzierung. Kosten- und Leistungsrechnung. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre.
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- Hilke Schulz
- vor 8 Jahren
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1 Pauschale Anrechnung Inhaber der beruflichen Fort- und Weiterbildungsqualifikationen geprüfter Industriefachwirt/-in, Betriebswirt/in (IHK), geprüfte/r Betriebswirt/in, geprüfte/r Industriemeister/in (Fachrichtung Metall, Elektrotechnik, Mechatronik und Textilwirtschaft), geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in, geprüfte/r Versicherungsfachwirt/in, geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/in und Finanzbuchhalter/in (VHS) können eine pauschale Anrechnung ihrer bereits erbrachten Leistungen im berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang "Business Administration" vornehmen lassen und damit ihre Studienzeit verkürzen. Bislang war dies nur über Einzelfallprüfungen möglich. Damit gehört der Studiengang "Business Administration" bundesweit zu den ersten Studiengängen, die eine pauschale Anrechnung von Fortbildungsqualifikationen vorsehen. Bei anderen Fortbildungsqualifikationen ist nach einer individuellen Prüfung u. U. eine Anrechnung möglich. Bei Fragen dazu bitten wir Sie, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Die Anrechnung der Qualifikationen im Einzelnen: QUALIFIKATION ANZURECHNENDE MODULE 1 KREDITPUNKTE Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in (alt) 2 40 Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in (neu) 3 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 4 32 Geprüfte/r Versicherungsfachwirt/in 5 mit funktionsorientiertem Prüfungsteil Personalwirtschaft Arbeitsrecht 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 6 40 Geprüfte/r Versicherungsfachwirt/in 5 mit funktionsorientiertem Prüfungsteil Kapitalanlage und Controlling 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 6 40
2 Geprüfte/r Versicherungsfachwirt/in 5 mit funktionsorientiertem Prüfungsteil Marketing und Vertrieb 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 6 32 Geprüfte/r Industriefachwirt/in 7 Marketing 8 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 9 40 Geprüfte/r Industriemeister/in 10 (Fachrichtung Metall, Elektrotechnik, Mechatronik, Textilwirtschaft) Personal 24 Betriebswirt/in (IHK) 11 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 14 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul Finanzbuchhalter/in (VHS) 16 8 Geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/in 17 Marketing 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 18 32
3 Betriebswirt/in (IHK) 11 geprüftem/r Industriefachwirt/in 7 7 Marketing 6 2 unspezifizierte Wahlpflichtmodule 9,12 64 Betriebswirt/in (IHK) 11 geprüftem/r Industriemeister/in 10 Personal 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul Betriebswirt/in (IHK) 11 geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in (alt) 2 1 unspezifisches Wahlpflichtmodul Betriebswirt/in (IHK) 9 Personalwirtschaft Arbeitsrecht 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul Betriebswirt/in (IHK) 9 Kapitalanlage und Controlling oder Marketing und Vertrieb 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul 19 40
4 geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in (alt) 2 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in (neu) 20 2 unspezifizierte Wahlpflichtmodule 15, Personalwirtschaft Arbeitsrecht 2 unspezifizierte Wahlpflichtmodule 19, Kapitalanlage und Controlling 1 unspezifisches Wahlpflichtmodul Marketing und Vertrieb 2 unspezifizierte Wahlpflichtmodule 19, geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/in 17 1 unspezifisches Wahlpflichtmodul 14 Marketing 1 unspezifisches Wahlpflichtmodul 18 40
5 Geprüfte/r Betriebswirt/in 12 geprüfte/r Industriefachwirt/in 7 Marketing 22 2 unspezifizierte Wahlpflichtmodule 9, Geprüfte/r Betriebswirt/in 12 Geprüfte/r Industriemeister/in 10 (Fachrichtung Metall, Elektrotechnik, Mechatronik, Textilwirtschaft) Personal 1 unspezifiziertes Wahlpflichtmodul Voraussetzung: mindestens die Note "ausreichend" in den jeweiligen Fortbildungsprüfungen. 2 Abschluss als Geprüfter Bilanzbuchhalter / geprüfte Bilanzbuchhalterin entsprechend der Prüfungsverordnung vom 29. März 1990 (aufgehoben durch die Neuverordnung vom 18. Oktober 2007). 3 Abschluss als Geprüfter Bilanzbuchhalter / geprüfte Bilanzbuchhalterin entsprechend der Prüfungsverordnung vom 18. Oktober Es erfolgt keine Anrechnung des Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses und/ oder Risikomanagement als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet werden. 5 Entsprechend der Prüfungsverordnung vom 16. März 1998 aufgehoben durch die Neuverordnung vom Es erfolgt keine Anrechnung des unspezifizierten Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses Führung und Kommunikation, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Gesellschaftsrecht und/oder Risikomanagement als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet wurden. 7 Entsprechend der Prüfungsverordnung vom 8. März 1988 (BGB1. I S. 222) in der Fassung vom 15. April 1999 (BGB1 I. S. 711) 8 Falls das Prüfungsfach Absatzwirtschaft gewählt wurde. 9 Es erfolgt keine Anrechnung des unspezifizierten Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses Personal, Organisation und/oder als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet wurden. 10 Fachrichtung Metall entsprechend der Prüfungsverordnung vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923) in der Fassung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) oder Fachrichtung Elektrotechnik entsprechend der Prüfungsverordnung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der Fassung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) oder Fachrichtung Mechatronik entsprechend der Prüfungsverordnung vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037) oder Fachrichtung Textilwirtschaft entsprechend der Prüfungsverordnung vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74). 11 Entsprechend der Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK Hannover vom 4. Juni 1996 oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Industrie- und Handelskammern. Dieses Anrechnungsverfahren gilt ausdrücklich nicht für den neu geregelten Abschluss Geprüfter Betriebswirt / geprüfte Betriebswirtin nach dem BGBl vom 12. Juli 2006 BGBl. I S Es erfolgt keine Anrechnung des unspezifizierten Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses und/oder Controlling als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet wurden. 13 Entsprechend der Prüfungsverordnung vom 12. Juli Es erfolgt keine Anrechnung des Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses und/ oder Controlling als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet werden. 15 Es erfolgt keine Anrechnung des Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses Personal und/ oder als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet werden. 16 Belegt durch ein Zeugnis der Europäischen Prüfungszentrale Hannover (EPZ) 17 Entsprechend der Verordnung vom (BGBl. S. 2960). 18 Es erfolgt keine Anrechnung des Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses und/oder Informations- und Wissensmanagement als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet werden.
6 19 Es erfolgt keine Anrechnung des Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses Führung und Kommunikation,, Gesellschaftsrecht und/ oder Risikomanagement als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet werden. 20 Entsprechend der Prüfungsverordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485) 21 Es erfolgt keine Anrechnung des Moduls, wenn aufgrund eines weiteren Fortbildungsabschlusses und/ oder Risikomanagement als Module oder als Teile eines Moduls bereits angerechnet werden. 22 Falls das Prüfungsfach Absatzwirtschaft gewählt wurde.
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