KATRIN BROCKMANN RECHTSANWÄLTIN

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1 KATRIN BROCKMANN RECHTSANWÄLTIN RAin Brockmann * Heinrich-Roller-Str. 19 * Berlin Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Referatsgruppe Gentechnik Postfach Berlin Vorab per fax: Heinrich-Roller-Str Berlin TEL: 030/ FAX: 030/ IN BÜROGEMEINSCHAFT MIT RECHTSANWALT PETER KREMER RECHTSANWALT ULRICH WERNER MITTWOCH, 10. MAI 2006 Unser Zeichen: Naturschutzbund Deutschland e.v., Einwendungen Freisetzung Kartoffeln Groß Lüsewitz Einwendungen in den Genehmigungsverfahren zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln in Mecklenburg-Vorpommern, durch die Universität Rostock, Institut für Landnutzung zu dem Antragsaktenzeichen: Sehr geehrter Herr Dr. Ehlers, in o.g. Angelegenheit zeige ich die Vertretung des Naturschutzbundes Deutschland e.v., vertreten durch den Geschäftsführer Leif Miller, Herbert-Rabius-Straße 26, Bonn an. Die Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Die Vollmacht wird per Post übersandt. Namens und mit Vollmacht meiner Mandantin mache ich gegen den o.g. Antrag zu den Freisetzungen von gentechnisch veränderten Kartoffeln zum genannten Aktenzeichen Einwendungen geltend: Rechtsanwaeltin@ katrin-brockmann.de Mo Fr Uhr und nach Vereinbarung U/S-Bahn Alexanderplatz,Tram M 4 katrin

2 - 2 - I. Fehlende Anträge nach 15 GenTG 1. Fehlerhafte Antragstellung 15 Abs. Nr. 1 GenTG Die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 Nr. 1 GenTG sind für den genannten Antrag nicht gegeben. Es handelt sich bei dem Antrag mit dem Aktenzeichen nicht wie behauptet, um einen Antrag zur Freisetzung, sondern um drei verswchiedeneanträge. In den Antragsunterlagen sind aufgeführt, die Freisetzung transgener Kartoffellinien, die entweder das a) das Vp60 Gen für das virale Hüllprotein VP60 tragen, b) oder das cyel-gen für die bakterielle Cyanophycin-Synthetase c) oder das synthetische ctxb-gen für das bakterielle Choleratoxin B d) und das bakerielle nptiigen für die bakterielle Neomycinphosphotransferase - vergleiche Antrag S. 11 Nach 15 des Gentechnikgesetzes kann ein Antrag immer nur ein Freisetzungsvorhaben beinhalten: 1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen außer den in 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 beschriebenen insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Betreibers, 2. die Beschreibung des Freisetzungsvorhabens hinsichtlich seines Zweckes und Standortes, des Zeitpunktes und des Zeitraums, 3. die dem Stand der Wissenschaft entsprechende Beschreibung der sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizusetzenden Organismus und der Umstände, die für das Überleben, die Fortpflanzung und die Verbreitung des Organismus von Bedeutung sind; Unterlagen über vorangegangene Arbeiten in einer gentechnischen Anlage und über Freisetzungen sind beizufügen, 4. eine Darlegung der durch die Freisetzung möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen, Insbesondere aus Abs. 1 Nr. 3 des 15 GenTG geht aus dem Wortlaut eindeutig hervor, dass ein Antrag nur die Freisetzung des gentechnisch veränderten Organismus umfasst. Die Legaldefinition eines gentechnisch veränderten Organismus kann man 3 Nr. 3 des GenTG entnehmen. (...) ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechni-

3 - 3 - sche Arbeiten zurückzuführen sind Die Anträge sind daher durch die jeweilige unterschiedliche gentechnische Veränderung und gegebenenfalls unterschiedliche Eigenschaften zwischen den vorgestellten gentechnischen Veränderungen a-c, bzw., a-d zu unterscheiden. Die sicherheitsrelevanten Eigenschaften einer Kartoffellinie mit Choleratoxin B sind andere, als die sicherheitsrelevanten Eigenschaften für eine Kartoffellinie, die ein virales Hüllprotein VP 60 trägt, etc. Daran änderst auch die begriffliche Verwischung mit Begrifflichkeiten, wie das System Kartoffel nichts. Die Auffassung wird unterstützt durch die Möglichkeiten, die durch 14 Abs. 3d) in der Fassung des dritten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom eingeräumt werden. Nach 14 Abs. 3d) wird Bezug genommen auf die Entscheidung der Kommission vom Nach Abs. 1 dieser Entscheidung (Abl. Nr. L 292 vom , S. 31) kann die Beantragung der Freisetzung für mehr als eine gentechnisch veränderte Pflanze, die aus ein und der derselben Kulturpflanze erhalten wurde, sich aber hinsichtlich irgendeiner eingeführten Sequenz unterscheiden, oder aber nicht unterscheiden und einen unterschiedlichen Phänotyp haben unter den Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens dann erfolgen, wenn die in der Entscheidung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind laut Antragsunterlagen hier nicht gegeben. Es liegt auch kein Antrag im vereinfachten Verfahren vor. Die Anforderung des GenTG für jedes Freisetzungsvorhaben einen Antrag zu stellen, hat nicht nur formale Gründe, sondern vor allem inhaltliche Gründe. Denn unterschiedliche, zu erwartende Eigenschaften erfordern auch eine differenzierte Risikobewertung. Außerdem ist dies eine Frage der Transparenz der beantragten Freisetzungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der veränderten Fassung des 14 Abs. 3c) GenTG nachdem nunmehr geregelt ist: Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination gentechnisch veränderter Organismen am selben Standort oder an verschiedenen Standorten erstrecken, soweit die Freisetzung zum selben Zweck und innerhalb eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums erfolgt. Danach liegt es im Ermessen der Genehmigungsbehörde u.a. für eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen unter den Voraussetzungen des 14 Abs. 3 GenTG eine gemeinsame Genehmigung zu erteilen. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob sich die sehr unterschiedlichen Deletionen der vorliegenden Freisetzungsvorhaben noch als eine Kombination im Sinne des Gesetzes fassen lassen. Auch von einem einheitlichen Zweck ist nicht auszugehen. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Regelung des 14 Abs. 3 GenTG nicht, dass nicht jedes Freisetzungsvorhaben einen eigenen Antrag voraussetzt.

4 - 4 - Der Antrag Nr ist daher schon aufgrund der fehlerhaften Antragstellung nach 15 Abs. 1 GenTG zurückzuweisen. Sollten die Antragstellerin an den Freisetzungsvorhaben festhalten wollen, sind neue Anträge zu stellen und neue Genehmigungsverfahren einzuleiten. Die weiteren Ausführungen zu den Freisetzungsvorhaben erfolgen daher nur rein vorsorglich. II. Genehmigungsvoraussetzungen des 16 Gentechnikgesetz (GenTG) Die Genehmigungsvoraussetzungen des 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GenTG sind für die beantragten Freisetzungsversuche nicht gegeben. Daher dürfen die Genehmigungen nicht erteilt werden. 16 GenTG - Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen (1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen, wenn 1. die Voraussetzungen entsprechend 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, 2. gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, 3. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. 1. Fehlende Voraussetzungen entsprechend 11 Abs. Nr. 1 und 2 GenTG Die Voraussetzungen des 11 Abs 1 Nr. 1 und 2 GenTG sind ebenfalls schon in Folge der fehlerhaften Antragstellung nicht gegeben. Darüber hinaus sind weitere Mängel der Antragstellung gegeben. Wegen der mit der Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen verbundenen Risiken wird nach 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GenTG verlangt, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken für die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben und dass der Projektleiter sowie der oder die Beauftragten für die Biologische Sicherheit die für ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können. a) Keine Sicherstellung der personellen Kontrollverpflichtung durch Projektleiter Nach den Unterlagen sollen gleichzeitig drei bzw. vier verschiedene Freisetzungsvorhaben erfolgen. Das Gentechnikgesetz fordert jedoch je Freisetzungsversuch einen Projektleiter und einen Beauftragten für biologische Sicherheit.

5 - 5 - In den Unterlagen ist nur ein Name als Projektleiter angegeben. Dies ist eine Tatsache, die erhebliche Bedenken insoweit auslöst, als dass der Projektleiter bei diesem Umfang verschiedener Freisetzungsvorhaben nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden Verpflichtungen nach dem Gentechnikgesetz einzuhalten. Für diese Tatsache spricht auch, das die benannte Projektleiterin auch für eine Reihe anderer benannter Freisetzungsvorhaben mit teilweise erheblichen Kontrollaufwand benannt wurde. Da davon auszugehen ist, dass die benannte Projektleiterin außerdem Lehrverpflichtungen an der Universität Rostock hat und im Vorstand der FINAB Verpflichtungen nachkommen muss, wird nicht gesehen, wie den Kontrollverpflichtungen von weiteren drei bis vier Freisetzungsversuchen nachgekommen werden soll. Die Unterlagen zu den unterschiedlichen Freisetzungsversuchen dazu liegen der Genehmigungsbehörde vor. b) Keine zuverlässigen Angaben zur persönlichen Verantwortlichkeit der Versuchsdurchführung Darüber hinaus will der Antragsteller offensichtlich die Feldarbeiten an die Firma Biovativ GmbH vergeben. - vergleiche S. 7 des Antrags Dies widerspricht den Bestimmungen des 11 Abs. 2 GenT. Denn die Regelung hat die persönliche direkte Verantwortlichkeit für die Durchführung von Freisetzungsversuchen zum Zweck. In der Kommentierung zum Gentechnikgesetz (Landmann/Rohmer) wird insoweit bei der Genehmigung von einer Kombination aus Real- und Personalkonzession ausgegangen. - vergleiche Landmann/Rohmer/Wahl, Umweltrecht Kommentar IV, 12 GenTG a.f., Die o.g. pauschale Übertragung von Versuchstätigkeiten auf im Antrag nicht persönlich benannte Betreiber ist daher unzulässig. Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass grundsätzlich im Rahmen der Personalkonzession eine Beauftragung möglich ist, dann wäre Mindestvoraussetzung einer Genehmigungserteilung die Vorlage der Betreiberverträge und der jeweils in den Betrieben Verantwortlichen mit Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Genehmigungsverfahren, nebst Auslage im Anhörungsverfahren, um zu klären, ob die Personalkonzession unter diesen Umständen erteilt werden kann. Anderenfalls werden diese Sicherheitsbestimmungen des 11 GenTG unterlaufen. c) Fehlerhafte Angaben für Standortregister Anzumerken ist außerdem, dass die Angaben im Standortregister zur Größe der Freisetzungsfläche nicht den Angaben in den Antragsunterlagen entsprechen (620 qm im Standortregister, 832 qm für 2006, 2176 qm 2007, 1584 qm 2008 laut Antragsunterlagen). Diese Differenzen bei den Angaben weisen auf eine erhebliche Leichtfertigkeit gegenüber den gesetzlichen Anforderungen von Freisetzungen hin und begründen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers.

6 Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand von Sicherheit und Technik 16 Abs. 1 Nr 2 GenTG Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik wurden nicht bzw. teilweise nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. In den Unterlagen erfolgt nicht die Benennung der möglichen Risiken der Freisetzungen. Als Folge werden nötige Sicherheitsvorkehrungen nicht erkannt oder benannt. Die Anträge sind bezüglich der Risikobewertung in wesentlichen Teilen unvollständig. Den Anforderungen der Gentechnikverfahrensverordnung (GenTVfV), Anlage 2 wurde nicht im vollen Umfang Genüge getan. Im Einzelnen: a) Keine adäquaten Sicherheitsvorkehrungen für die beantragten Freisetzungen von Pharmapflanzen Die in den transgenen Kartoffeln produzierten Stoffe sollen u.a. der Produktion von Impfstoffen, Impfstoffadjuvanzien dienen. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) hat im Jahresgutachten 2004 festgestellt, dass der großflächige Anbau von Arzneimittel produzierenden Pflanzen grundsätzlich in Frage zu stellen ist. Unabhängig von der Größe der Fläche müsse jedoch jedenfalls verhindert werden, dass Pflanzenreste oder deren Inhaltsstoffe in die Umwelt freigesetzt werden, da die Wirkung hochwirksamer Pharmaka in die Umwelt hinein nicht hinreichend bekannt ist. Daher sollten solche transgenen Pflanzen nur in geschlossenen Systemen und unter kontrollierten Bedingungen erfolgen. - Vergleiche SRU 2003, S. 406 Bei den beantragten Freisetzungsvorhaben handelt es sich um Freisetzungen in die Umwelt. Die vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen für die Pharmapflanzen entsprechen nicht dem Stand der Wissenschaft. Die vorgeschlagenen Kontrollgänge ohne konkrete Angabe der Zeitintervalle und die geplanten Wildzäune erreichen nicht den Standard von geschlossenen Systemen. Kleinere Säugetiere insbesondere gefährdete Kaninchen werden nicht ferngehalten. Zum Schutz der nicht bekannten Risiken für Insekten, Vögel und Säugetiere sind daher insektendichte Netze und die säugetiersichere Umzäunung erforderlich. Der Versuch mit der Bildung eines Biopolymers ist schon aufgrund der vorgelegten Fütterungsversuche nicht mehr zu genehmigen. Denn schon in kurzen Fütterungsversuchen wurden nachteilige Wirkungen (verringerte Zunahmen) an Ratten bekannt. Hier das Risiko eines weiteren unkontrollierten Freilandversuches einzugehen, ohne auch nur die Verhinderung der unbeabsichtigten Aufnahme durch Klein-Säugetiere geplant zu haben, verbietet sich. - Vergleiche S. 007 des Antrags

7 - 7 - Es ist ein Verbleib der organischen Reste des Kartoffelkrauts auf den Feldern vorgesehen. Dies entspricht nicht den Standards u.a. die u.a. die Environmental Protection Agency (EPA) in den USA für transgene Pharmapflanzen verlangt. Zu diesen Sicherheitsstandards gehören darüber hinaus größere Sicherheitsabstände zu den anliegenden Feldern als hier geplant. b) Fehlende Untersuchungen zu Wirkungen auf das Bodenleben und Nichtzielorganismen Untersuchungen zur Wirkung der gentechnisch veränderten Kartoffeln auf das Bodenleben und Nicht-Zielorganismen sind offenbar nicht geplant. Wegen der Ausstattung von transgenen Kartoffellinien mit dem Hüllprotein VP 60 wäre zur Klärung der Frage, ob möglicherweise Kaninchenbestände in der Umgebung der Freisetzungsfläche durchseucht sind oder aber erst durch Aufnahme der transgenen Kartoffeln einen Impftiter ausweisen, vor Freisetzung dieser transgenen Kartoffeln ein umfangreiches Monitoring Voraussetzung. Nach Aufnahme der Freisetzungsversuche ist eine solche Untersuchung nachträglich nicht mehr möglich. Für alle transgenen Linien gilt, dass der 35s - Promotor aus CaMV (Blumenkohlmosaikvirus) für konstitutive Expression der eingebrachten Fremdgene in der gesamten Pflanze, also z.b. in Blättern, Stängeln, Pollen und Knollen sorgt. Aus dem Kontakt von Insekten und anderen Tieren mit den gebildeten Proteinen in verschiedensten Pflanzenteilen können sich nicht steuerbare Umweltwirkungen ergeben. Aus diesem Grund wäre als mindeste Vorsorgeeinrichtung für den Fall der Zulassung der Freisetzungen zum Schutz von Insekten, Säugetieren, Vögeln, Trinkwasser und Bodenleben durch Einbringung einer isolierenden Schicht in den Boden, z.b. einer adäquaten Folie. c) Kontamination Die Verwendung von Nahrungs- oder Futterpflanzen für Freisetzungen von Pharma- Pflanzen stellt ein unakzeptables Risiko für die Lebensmittelsicherheit dar. Die Antragstellerin beschreibt mögliche Immunantworten bei Nichtzielorganismen bei mindestens zwei der verwendeten Konstrukte (vp60-gen, ctxb-gen). Die Bildung von Antikörpern könnten daher negative gesundheitliche Wirkungen bei Menschen oder Tieren auslösen, die mit den Kartoffeln in Berührung kommen. d) Verwendung von Antibiotikaresitenzgenen Die transgenen Kartoffeln enthalten als Marker ein Resistenzgen (nptii) gegen das Antibiotikum Kanamycin, das unter anderem in der Humanmedizin angewendet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass über horizontalen Gentransfer Antibiotikaresistenzgene weiterverbreitet werden. Die Verwendung von Antibiotikaresistenzgenen zur Selektion transgener Pflanzen ist veraltet und beinhaltet unnötige Risiken. Die EU-Freisetzungsrichtlinie sieht deshalb seit 2005 ein-

8 - 8 - Verbot dieser Gene in kommerziell genutzten GVO und für Versuchszwecke ab 2009 vor. Zum jetzigen Zeitpunkt noch Versuche mit diesen Pflanzen zu genehmigen, ist nicht sinnvoll. Denn Ergebnisse dieser Untersuchungen lassen sich nicht auf andere Kartoffellinien übertragen, die ohne Antibiotikaresistenzgene hergestellt werden. Jeder erneute gentechnische Eingriff kann die Pflanzen völlig verändern. Die Verwendung von Antibiotikaresistenz-Genen als Selektionsmarker spiegelt weder den Stand der Wissenschaft wider, noch genügt sie den EU-Vorschriften. e) Keine ausreichenden Sicherheitsabstände, keine ausreichende Durchwuchskontrolle Auf dem selben Gelände soll zeitgleich ein weiterer Freisetzungsversuch mit transgenen Kartoffeln des BASF-Konzerns stattfinden. Laut Antragsunterlagen wird lediglich ein Sicherheitsabstand von 150 m eingehalten. Dadurch könnte es zu nicht vorhersehbaren Effekten zwischen den Versuchen und zusätzlichen Risiken kommen. Eine Übertragung der neuen gentechnisch eingebauten Eigenschaften auf andere Kartoffelpflanzen und eine Weiterverbreitung kann nicht ausgeschlossen werden. Der vorgesehene Abstand zum nächsten konventionellen Kartoffelfeld von nur 150 m ist deshalb, auch in Anbetracht einer zwingend notwendigen Nullkontamination, viel zu gering. Der in den Anträgen genannte Isolierabstand von 150 m zwischen den Freisetzungsflächen und dem nächsten Feld mit kommerziellen nicht gentechnisch veränderten Kartoffeln ist zu gering, um Auskreuzung mit Sicherheit zu verhindern. Mantelsaaten sind nicht vorgesehen. Nach Schittenhelm & Hoekstra (1994), zitiert in Neuroth (1997), wurden bei einer Kartoffel- Wildart im Abstand von 10 m noch Auskreuzungsraten von 5,1 % erreicht und bei 20 m und 40 m betrug die Auskreuzungsrate 1,1 % bzw. 0,5 %. In 80 m Entfernung trugen immerhin noch 0,2 % der Samen die entsprechende Verunreinigung. Insektenbestäubung schien dabei eine große Rolle zu spielen. Die Blüten wurden vor allem von Schwebfliegen, aber auch Hummeln, Honigbienen, Wespen, Schmeißfliegen, Libellen, Schmetterlingen und Nachtfaltern besucht. Weitere Besucher von Kartoffelblüten sind vermutlich Rapsglanzkäfer, Schimmelkäfer, Tangfliegen und Goldfliegen. Die Autoren erachteten einen Isolierabstand von 40 m als sinnvoll sowie zusätzlich eine Mantelsaat mit Brassica-Arten oder Sonnenblumen, um die Insekten von den Kartoffelblüten abzulenken. Gebildete Samen können bis zu 13 Jahre lang keimfähig bleiben (Neuroth 1997). Nach der Ernte können Kartoffelknollen im Boden verbleiben, die 4 5 Jahre im Boden überleben und, wenn sie cm unter der Bodenoberfläche verbleiben, auch harte Winter überstehen können (Neuroth 1994). Der im Antrag genannte Zeitraum von einem Jahr für die Kontrolle eines möglichen Kartoffel-Durchwuchses ist demzufolge zu kurz bemessen. f) Fehlende obligatorische Angaben nach GentVfV, Anlage 2 und damit fehlende Grundlage für eine Risikobewertung Es existiert keine Southern-Blot-Analyse zur Anwesenheit des gesamten Vektors bei einigen der GVO-Linien. Die Antragsunterlagen sind daher unvollständig. Ebenso wurde keine Sequenzierung des Integrationsortes vorgenommen.

9 - 9 - Die Antragstellerin kann in den meisten Fällen nicht mit Sicherheit angeben, wie viele Genkopien in der jeweiligen Kartoffellinie vorhanden sind. Es muss daher mit unerwarteten Nebenwirkungen gerechnet werden, die u.u. erst unter Freilandbedingungen zur Ausprägung kommen. Die Antragsteller selbst gehen offenbar davon aus, auch Positionseffekte (und/oder pleiotrope Effekte) mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten. Sonst würden sie wohl kaum mehrere Linien in den Freisetzungsversuchen testen wollen. Es sollte aber nicht nur gute wissenschaftliche Praxis sein, die freizusetzenden Pflanzen im Vorfeld auf die tatsächlich erfolgten genomischen Veränderungen zu untersuchen und Positionseffekte und die Übertragung von überflüssigen DNA-Sequenzen so weit wie möglich auszuschließen, sondern die hier geplante Verfahrensweise widerspricht auch den Voraussetzungen des 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG, alle nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 3. Zweck der Freisetzungen mit nicht vertretbaren schädlichen Auswirkungen, 16, Abs. 1 Nr. 3 GenTG 16 Abs. Nr. 3 GenTG verlangt zunächst die Zweckfeststellung der Freisetzung, und die Feststellung bzw. Prognose von schädlichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des Abs. 1 GenTG, wie ethische Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter nach dem Stand der Wissenschaft. Grundsätzlich beinhaltet die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen in die Umwelt ein Risiko. - Kommentar Umweltrecht Landmann/Rohmer, Bd. IV Gentechnikgesetz, 6 Rd. 60 Daher ist eine Freisetzung nach 16, Abs. 1 Nr. 3 GenTG nur zu genehmigen, wenn Zweck und Risiko in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Das setzt vor der Feststellung der konkreten Risiken zunächst voraus, dass es einen nachvollziehbaren Zweck der Freisetzung gibt, und die Freisetzung diesen Zwecke auch erfüllen kann. Vorliegend werden für die verschiedenen Freisetzungsversuche die Zwecke der Freisetzungen nicht im einzelnen angegeben, sondern zu einem gemeinsamen Nutzungszweck des genannten Verbundes gedeutet. Ein Ziel des Freilandanbaues ist es, für die aufgelisteten Verbundpartner mit Hilfe der Freisetzung von transgenen Kartoffeln Ausgangsmaterial für die Bewertung dieser GVO im Hinblick auf die technologischen Eigenschaften, die Inhaltsstoffe, sowie ernährungsphysiologische Eigenschaften anzuziehen. - vergleiche S.7 des Antrags

10 Das heißt im Klartext Vermehrung von gentechnisch veränderten Pflanzen im Freiland. Dieser Zweck der Vermehrung ist als kommerzieller Zweck einzustufen. Aufschluss darüber geben die Verträge der Verbundpartner. Diese müssten vorgelegt werden. Dieser Zweck ist in der Zweck-Mittel-Relation unanhängig von dem hohen Risiko der Freisetzungen vernachlässigbar. Unmittelbarer Zweck einer Freisetzung kann nach dem GenTG der Zugewinn an wissenschaftlichen Erkenntnissen sein. Weitergehende Zwecke wie z.b. der kommerzielle oder entwicklungshilfepolitische Nutzen jedenfalls sind bei der Zweck-Mittel-Relation im Rahmen des 16 I Nr. 3 GenTG nicht zu berücksichtigen. - vergleiche Eberbach in Wolfram Eberbach/Peter Lange/Michael Ronellenfitsch (Hrsg.), Recht der Gentechnik und Biomedizin. GenTR/BioMedR, Bd. 1, 16, Rn 102f. Für die Zweck-Mittel-Relation sind daher nur die eigenen dargelegten Forschungsfragen von Interesse. - vergleiche S.7 des Antrags Diese Forschungsfragen sind bis auf die letzten beiden von vernachlässigbarem Interesse, da sie entweder, ohne das Risiko der Freisetzung beantwortet werden können, oder zunächst aus Fragen der Vorsorgegesichtspunkte (Step by Step) in geschlossenen Systemen beantwortet werden müssten. Wegen der letzten beiden Fragen wird ausdrücklich auf die möglichen schädlichen Einwirkungen bezüglich der genannten Schutzgüter durch die geplanten Freisetzungen verwiesen. Die Darstellungen unter dem Punkt II. 2 werden ausdrücklich in Bezug genommen. Auch aus den Gründen des 16 Abs. 1 Nr. 3 sind die Freisetzungen abzulehnen. III. FFH-Verträglichkeitsprüfung Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Freisetzungen zu einem, dem Billenhäger Forst müssen FFH-Verträglichkeitsprüfungen bezüglich der beantragten Freisetzungen durchgeführt werden. Ob diese Untersuchungen durchgeführt wurden, kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Denn Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden nicht ausgelegt. Insoweit kann im einzelnen zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen nicht Stellung genommen werden. Das BVL wird aufgefordert, zu erklären, ob FFH-Verträglichkeitsprüfungen durch die zuständigen Behörden durchgeführt wurden. Wenn dies der Fall ist wird das BVL aufgefordert, diese Unterlagen an die Unterzeichnerin zu übersenden. Die zuständige Behörde muss die anerkannten Naturschutzverbände an den FFH- Verträglichkeitsprüfungen beteiligen. Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass eine

11 erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete durch die Freisetzungen erfolgen kann und deshalb jeweils ein Befreiungsverfahren nötig wäre, müssen die Verbände schon in der Phase der FFH-Verträglichkeitsprüfung beteiligt werden. IV. Beteiligungspflicht der anerkannten Naturschutzverbände 1. Keine Umsetzung des 34 a BNatschG in Mecklenburg-Vorpommern Da bislang der 34a BNatSchG in Mecklenburg Vorpommern nicht in Landesrecht umgesetzt wurde, und eine Umsetzung bis zum Ende der Umsetzungsfrist nach 71 BNatSchG nicht absehbar ist, gilt die Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes direkt. 2. Keine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände Das vorliegende Genehmigungsverfahren verstößt gegen 34a Bundesnaturschutzgesetz, da die anerkannten Naturschutzverbände bislang nicht beteiligt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die genannten FFH-Gebiete durch die Freisetzungen wesentlich beeinträchtigt werden, erfordern die beantragte Freisetzung nicht nur FFH- Verträglichkeitsprüfungen, sondern gegebenenfalls jeweils ein Befreiungsverfahren. An diesen Befreiungsverfahren sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Das heißt unter anderem, sind ihnen die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfungen zur Verfügung zu stellen. Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände: In 34 a BNatSchG wird geregelt, dass bei Freisetzungen und dem Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in europäischen Vogelschutzgebieten bzw. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG dann entsprechend anzuwenden sind, wenn die Freisetzung bzw. der Einsatz der GVO geeignet sind, eine erhebliche Beeinträchtigung hervorzurufen. 34 a BNatSchG stellt demnach klar, dass auch die Freisetzung und der Einsatz von GVO als Projekte im Sinne des 10 BNatSchG anzusehen sind. 34 a BNatSchG beinhaltet insoweit eine spezialgesetzlich geregelte Projektdefinition im Sinne von 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG. 34 a BNatSchG ist in dem Sinne europarechtskonform auszulegen, dass das Abweichungsverfahren in 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG auch für durch den Einsatz oder das Freisetzen von GVO hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigungen gilt. Danach ist im Fall, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets möglich ist, ein Befreiungsverfahren durchzuführen. Die Verbände sind bereits dann zu beteiligen, wenn im behördlichen Verfahren erst noch geprüft wird, ob eine Befreiung für ein konkretes Vorhaben erforderlich ist. - a. A. Palme in ZUR 2005, Seite 349 ff. Verbandsbeteiligung und Verbandsklage bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung

12 Das heißt, sofern es also möglich erscheint, dass durch die Realisierung eines Projektes europäische Schutzgebiete beeinträchtigt werden können, besteht eine Beteiligungspflicht. Diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Verbandsklageregelung. Denn der Sachverstand der Verbände ist bereits in diesem frühen Stadium gefragt, da bei der Frage, ob durch ein konkretes Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können, ein Rückgriff auf den (lokalen) naturfachlichen Sachverstand der Verbände notwendig ist. Durch die Einführung der Verbandsklageregelung wollte der Gesetzgeber gerade Vollzugsdefiziten in der Verwaltung vorbeugen. Aus diesem Grund haben die Gerichte mit ihrer sog. Umgehungsrechtssprechung ausdrücklich festgestellt, dass ein Klage- oder Beteiligungsrecht auch dann verletzt ist, wenn ein erforderliches Befreiungsverfahren rechtswidrig unterlassen wird. Die Rechtsprechung geht somit davon aus, dass die Naturschutzverbände möglichst frühzeitig in einer entscheidungsoffenen Situation auf die sachgerechte Berücksichtigung aller naturfachlich relevanten Belange hinwirken sollen. Bezugspunkt der Beteiligung ist danach die behördliche Einschätzung, ob ein Vorhaben geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Im Rahmen dieser Entscheidungsfindung sollen die Naturschutzverbände infolge ihres naturfachlichen Sachverstandes beteiligt werden. Geht die Behörde in Verkennung der naturfachlichen Gegebenheiten davon aus, dass ein konkretes Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen kann und unterlässt sie daher die Durchführung eines Befreiungsverfahren, so sind die Verbände nach der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung klagebefugt. - OVG Berlin in seiner Entscheidung vom 1. April 1998, Az.: 2 SN (zitiert nach Juris), - OVG Thüringen (Urteil vom / Az.: 1 KO 389/02) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte Darüber hinaus sind die Verbände nach dem Sinn und Zweck der Mitwirkungsrechte bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung über die Frage, ob ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, zu beteiligen. Sollte danach GVO in oder in der Nähe von Schutzgebieten eingesetzt werden, obwohl die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung besteht, können die Verbände nach der Rechtsprechung über die Umgehung von Beteiligungs- und Klagerechten gegen den Einsatz von GVO in den Schutzgebieten vorgehen. 3. Befreiungsverfahren a) Einleitung von Befreiungsverfahrens Nach den vorliegen Unterlagen wurde durch die Antragsteller kein Antrag auf Befreiung von den Schutzgeboten der genannten FFH-Gebiete gestellt. Unabhängig davon, ob vom Antragsteller ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde, muss die zuständige Behörde sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele möglich ist, die anerkannten Naturschutzverbände beteiligen. Denn sofern es möglich erscheint, dass durch

13 die Realisierung eines Projektes europäische Schutzgebiete beeinträchtigt werden können, besteht eine Beteiligungspflicht der Verbände (vergleiche Punkt III 2). b) Rechtsprechung zur rechtswidrigen Umgehung bzw. Unterlassen von Befreiungsverfahren Sofern die zuständige Behörde die Durchführung eines Befreiungsverfahrens für erforderlich hält, da sie von einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung ausgeht, ist das Prozedere gesetzlich vorgegeben. D. h. die Naturschutzverbände müssen rechtzeitig zur Beteiligung aufgefordert werden. Im Fall des rechtswidrigen Unterlassens bzw. Umgehens eines an sich gebotenen beteiligungspflichtigen Verfahrens hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass die behördliche Entscheidung die anerkannten Verbände in ihren Mitwirkungs- bzw. Klagerechten verletzt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Beteiligungsrecht nur dann Sinn macht, wenn die Verbände durch Einbringung ihres naturfachlichen Sachverstandes in einer entscheidungsoffenen Situation auf Beachtung der von ihnen vorgetragenen Argumente hinwirken können. Sofern dies durch das rechtswidrige Unterlassen bzw. Umgehen des Befreiungsverfahrens verhindert wird, können die Verbände daher ein Klagerecht auf Untersagung des Vorhabens geltend machen. Davon macht die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom , 9 A 33/02) nur dann eine Ausnahme, wenn dem Naturschutzverband gleichzeitig ein materielles Verbandsklagerecht zusteht. Zu Frage einer Verletzung des Beteiligungsrechtes bei unterlassener Durchführung eines Befreiungsverfahrens führt das OVG Berlin in seiner Entscheidung vom 1. April 1998, Az.: 2 SN (zitiert nach Juris) wie folgt aus: (...) Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Bereich der Planfeststellung entschieden, daß ein anerkannter Naturschutzverband auch insoweit klagebefugt ist, als sein Beteiligungsrecht aus 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG durch das rechtswidrige Unterlassen oder Umgehen eines an sich gebotenen Planfeststellungsverfahrens verletzt worden ist. 39 a Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln gibt einem anerkannten Naturschutzverband ein Beteiligungsrecht vor Befreiung von Vorschriften unter anderem des BNatSchG. So wie bei einer erforderlichen, aber unterlassenen oder umgangenen Planfeststellung ein Klagerecht des anerkannten Verbandes besteht, ist dieses auch in dem Fall gegeben, daß ein erforderliches naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Ist dem Naturschutzverband, wie in 39 a Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln, ein eigenes Beteiligungsrecht "vor Befreiung" eingeräumt, dann ist bei Unterlassen dieser Maßnahme insoweit durch Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zur Effektivität des Verfahrensrechts beizutragen. (...) Ebenso führt das OVG Thüringen (Urteil vom / Az.: 1 KO 389/02) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte wie folgt aus: (...) Der möglichen Verletzung des Klägers in seinem Beteiligungsrecht lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass ein Mitwirkungsrecht nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. bzw. 45 Abs. 1 Nr. 6 (Vorl)ThürNatG nur dann entstehe und verletzt

14 werden könne, wenn tatsächlich ein Befreiungsverfahren durchgeführt werde, woran es hier fehle. Eine derartige Sichtweise würde dem Zweck der Vorschrift, eine möglichst effektive Berücksichtigung der Belange von Natur und Umwelt bei umweltrelevanten Vorhaben sicherzustellen, nicht gerecht. Das Mitwirkungsrecht kann nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung des Naturschutzverbandes an einem durchgeführten Befreiungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nicht beteiligungspflichtiges Verfahren oder durch tatsächliches Handeln ohne Durchführung des gebotenen Verfahrens verletzt sein. Wenn das Gesetz den Naturschutzverbänden ein Recht auf Verfahrensbeteiligung einräumt, kann die Umgehung dieses Rechts nicht sanktionslos bleiben, vielmehr muss insoweit durch Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zur Effektivität des Verfahrensrechts beigetragen werden (so - für den Fall der Umgehung eines an sich gebotenen Planfeststellungsverfahrens -: BVerwG, Urteil vom A , BVerwGE 104, 367, 372 f. = NVwZ 1998, 279, 280 f.; ebenso etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom S 2234/92 -, NVwZ-RR 1993, 179 f.; Hess. VGH, Urteil vom UE 2170/95 -, NVwZ-RR 1999, 304, 305; OVG Brandenburg, Urteil vom A 115/99 - m. w. N. - zitiert nach juris; vgl. auch Diefenbach, NuR 1997, 573, 576). Deshalb kann sich das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes dann, wenn die zuständige Behörde sich rechtswidrig dafür entschieden hat, von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abzusehen und das jeweilige Vorhaben in einem nicht vom Mitwirkungsrecht erfassten Verfahren zuzulassen (etwa durch eine Plangenehmigung) mit der Folge durchsetzen, dass der als Ergebnis des Verfahrens erlassene Verwaltungsakt der Anfechtung durch den Naturschutzverband unterliegt (vgl. nur VGH Bad.-Württ., a. a. O. sowie OVG Brandenburg, a. a. O., m. w. N.; in diese Richtung auch bereits BVerwG, Urteil vom , a. a. O.). Entsprechendes muss gelten, wenn die Behörde ein erforderliches naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren nicht durchführt und durch tatsächliches Handeln - wie hier die streitigen Bauarbeiten an der Landesstraße Nr vollendete Tatsachen zu schaffen und damit das im Befreiungsverfahren bestehende Mitwirkungsrecht des Verbandes zu vereiteln droht. In diesem Fall kann der jeweilige Naturschutzverband beanspruchen, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen unterlässt, die ohne das an sich notwendige - und mit seinem Beteiligungsrecht verbundene - Befreiungsverfahren durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne für die Antragsbefugnis in einem Verfahren nach 123 VwGO schon OVG Berlin, Beschluss vom SN , NVwZ 1998, 1093, 1094). (...) Danach kommt es im Einzelfall darauf an, ob die Behörde rechtswidrig ein erforderliches Befreiungsverfahren unterlassen hat. c) Notwendigkeit der Einleitung des Befreiungsverfahrens Die Notwendigkeit der Einleitung der Befreiungsverfahrens ergibt sich aus der tatsächlichen Möglichkeit der Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. d) Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Billighäger Forst Das vorläufige Erhaltungsziel des FFH-Gebiets besteht in der Sicherung eines guten Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und der für sie typischen Biozönosen.

15 Bezüglich der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzzwecke des FFH Gebietes wird ausdrücklich auf die dargelegten Mängel bei den Sicherheitsvorkehrungen Punkt II. Bezug genommen. Heinrich-Roller-Str.19 Mögliche wesentliche Beeinträchtigungen sind durch die Verbreitung und Auskreuzung mit Berlin Wind, Insekten, durch Wildtiere und Vögel möglich. TEL: 030/ Die Antragstellerin schließt ohne tatsächliche Untersuchungen zu der veränderten FAX: 030/ Biosynthese der transgenen Kartoffelsorten eine mögliche Ansiedlung in natürlichen oder naturnahen IN BÜROGEMEINSCHAFT MIT Pflanzengesellschaften aus. Dies ist fehlerhaft. RECHTSANWALT PETER KREMER hren. Das FFH-Gebiet Billighäger Forst weist eine vielfältige Struktur mit Wegen, MITTWOCH, Freiflächen 10. MAI 2006 und sogar Ackerflächen auf, die bei entsprechender Invasivität insbesondere durch den geringen Abstand zwischen Freisetzungsgebiet und Schutzgebiet zu Ansiedlungen und Weiterverbreitung der transgenen Kartoffelpflanzen führen kann. Die Ansiedlung und Weiterverbreitung des transgenen Kartoffeln wäre eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzieles. Sie würde zu einer Veränderung der zu erhaltenden Biozönosen führen. Da es sich bei Erhaltungszielen des FFH-Gebiets um den Schutz von acht verschiedenen Lebentraumtypen und deren Biozönosen handelt, wäre eine erhebliche Beeinträchtigung schon bei der Veränderung eines Lebensraumtypes gegeben. Weiterer Vortrag bleibt nach Vorlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorbehalten. V. Zusammenfassung Der Antrag kann nicht genehmigt werden. Zunächst entspricht die Fassung eines Antrags für drei verschiedene Freisetzungen von transgenen Kartoffeln nicht den Anforderungen des Gentechnikgesetzes für Freisetzungsanträge, die nach 15 organismusspezifisch zu beantragen sind. Die Voraussetzungen des 16 GenTG sind nicht gegeben. Außerdem verstößt die Erteilung der Genehmigung ohne Durchführung eines Befreiungsverfahrens gegen 34a Bundesnaturschutzgesetz. Die Genehmigungen wäre schon aus diesem Grund durch die anerkannten Naturschutzverbände angreifbar. Mit freundlichen Grüßen RECHTSANWALT ULRICH WERNER Katrin Brockmann Rechtsanwältin KATRIN BROCKMANN RECHTSANWÄLTIN

16 RAin Brockmann * Heinrich-Roller-Str. 19 * Berlin Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Referatsgruppe Gentechnik Postfach Berlin Vorab per fax: Unser Zeichen: Naturschutzbund Deutschland e.v., Einwendungen Freisetzung Kartoffeln Groß Lüsewitz Einwendungen in den Genehmigungsverfahren zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln in Mecklenburg-Vorpommern, durch die Universität Rostock, Institut für Landnutzung zu dem Antragsaktenzeichen: Sehr geehrter Herr Dr. Ehlers, ich ergänze die Einwendungen vom bezüglich des Zwecks der Freisetzung von transgenen Kartoffeln zur Produktion von RHDV und der Zweck-Mittel Relation. Der Zweck der Freisetzung bezüglich dieser gentechnisch veränderten Kartoffeln wird unter S. 47/48 der Antragstellung überhaupt nicht benannt. Aus den Antragsunterlagen S. 206 ff. geht hervor, dass die Verfütterung von transgenen Kartoffeln nicht zur Immunisierung von Versuchstieren geführt hat. Aus den Antragsunterlagen ist nicht zu entnehmen, inwiefern von im Freiland freigesetzten transgenen Kartoffeln eine höhere Expression in der erwarteten Mindestmenge für eine nötige Immunisierung erwartet werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die Freisetzung von Kartoffellinien mit dem RHDV- Virus keine erkenntnistheoretischen Zwecke im Sinne des Gentechnikgesetzes verfolgt. Die Freisetzung dieser Kartoffellinien ist auch aus diesem Grund abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen Katrin Brockmann Rechtsanwältin

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