Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der
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- Alwin Fried
- vor 8 Jahren
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1 Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Urheberrechts: - Hier ist 95 a Abs. 2 UrhG zu nennen: Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. - Im 1.Satz diese Abschnittes wird die technische Maßnahme definiert, im 2. Satz befindet sich eine Definition von wirksam. Beispiel aus der Praxis: Rechtssprechung, Umgang mit dem Thema in der Presse : und
2 MMS Übung 03 95a UrhG schildert die Lage zur digitalen Kopie es existiert t kein explizites it Recht auf die Privatkopie i 95a Satz 1 Sobald Nutzer Kenntnis von einem Kopierschutz hat, darf dieser nicht wissentlich umgangen werden 95a Satz 2 geeignete Technische Mittel müssen dazu geeignet sein vom Rechteinhaber nicht genehmigte Handlungen zu verhindern/ einzuschränken 95a.html
3 Urheberrecht 95a.html Technische Maßnahmen Technologien Vorrichtungen Bestandteile Um Handlungen, die Geschützte Werke betreffen und vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit sie die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (etwa durch ein DRM-System) kontrollieren.
4 wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Urheberrechts Als wirksam werden alle Maßnahmen gesehen, die tatsächlich bei Normalbetrieb, die vom Rechteinhaber nicht genehmigten g Handlungen an geschützte Werken verhindern oder kontrollieren. Maßnahmen müssen nicht unumgänglich oder kryptographisch sicher sein um als wirksam zu gelten z.b. Verschlüsselung, Verzerrung, Vervielfältigungskontrolle, g DRM 95a, 2 Urheberrechtsgesetz
5 Wirksamkeit Nicht wirksam Wenn der Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und deshalb eine Kopie brennt Wenn ein Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen funktioniert der bloße Hinweis i auf einer CD oder DVD: "Diese CD / DVD ist kopiergeschützt" Wirksam DRM Verschlüsselung Nicht alle technische Maßnahmen sind wirksam Wirksame technische Maßnahmen können durch Hacker(- software) geknackt werden, sind also nicht wirklich wirksam im üblichen Sinne Mehr Chaos / Beschränkung anderer Rechte, als Sicherheit
6 Beispiel aus der Rechtssprechung Urteil über Software napster DirectCut (Franzis Verlag), welche eine analoge Lücke ausnutzt und DRM geschützte Musik am Audioausgang abgreift. Hier greift 95a UrhG laut LG F.a.M. nicht. Da DRM keine wirksame Technische Maßnahme nach 95a Satz 2 darstellt sondern nur eine Verwaltungssoftware. Entscheidung Landgericht Frankfurt a.m. vom , Bestätigung der analogen Lücke. Meiner Meinung nach ist 95a UrhG, vor allem durch die analoge Lücke nicht angemessen. Der Nutzer möchte seine Ware, für die er bezahlt, hat auch nach seinem Willen verwenden und sollte darin nicht eingeschränkt werden. Da das Ergebnis bei einer Kopie durch die Analoge Lücke gleichwertig sein kann wie zur digitalen Kopie (z.b. Anschluss eines DVD Players an den digitalen Eingang der Soundkarte) macht die gesetzliche Regelung keinen Sinn, da sie sich umgehen lässt. Des weiteren ist es unklar, was eine wirksame Maßnahme darstellt. Quelle Heise News: 20%20kopierschutz;url=/newsticker/meldung/75597/;words=wirksame%20Ma%C3%9Fnahmen% 20Kopierschutz
7 Eigene Meinung: Wirksam? Konsequenzen? - Die Wirksamkeit dieses Gesetzes ist zweifelhaft, da zum Beispiel der Erwerb, Verkauf und Herstellung von Techniken zum Umgehen des Kopierschutzes strafbar ist, aber nicht der Besitz einer solchen Software. Hier müssen noch Lücken geschlossen werden, um den eigentlichen Zweck dieses Gesetzes konform zu werden. - Wie man aber in jüngster Zeit des öfteren der Presse entnehmen kann, ist mit einem harten Gesetz noch keine Abschreckung oder Wirksamkeit verbunden. Dies kann nur durch entsprechende Kontrollen erreicht werden und einer konsequenten Verfolgung der Straftäter. - Solange es aber noch möglich ist, kostengünstiger ti und mit nur einer marginalen Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens an illegale Kopien bzw. Programmen für ebensolche zu gelangen, wird dies eine gängige Praxis bleiben.
8 Rechtsprechung bezüglich Uh Urheberrecht h - Praxisbeispiel i i anydvd.htm Der Beklagte veröffentlichte im Zuge eines Berichtes in einem "Magazin für elektronische Musikkultur auf einer Internetseite Hyperlinks zum Hersteller Slysoft zu den Programmen CloneCD und AnyDVD. Folge: Abmahnung und Unterlassungsklage durch führende deutsche Hersteller von Tonträgern und Bildtonträgern Der Klage wurde durch LG München I im Urteil vom in vollem Umfang stattgegeben g
9 Umgang in der Presse und Wirksamkeit k i Häufig thematisiert Kampagne Raubkopierer sind Verbrecher Durch häufige Klagen und rechtlichen Hintergrund wird Abschreckung erreicht, Zahlen von Raubkopien angeblich rückläufig Raubkopierer auf die, zumindest imagemäßig, selbe Stufe zu stellen wie Schwerverbrecher halte ich für bedenklich und übertrieben Möglichkeiten sind weiterhin gegeben, fördern einer jetzt-erst-recht erst recht Mentalität
10 Beispiel aus der Praxis: Rechtssprechung, Umgang mit dem Thema in der Presse In der Praxis wird 95a UrhG oft dazu benutzt gegen Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen vorzugehen. Zudem werden Zeitschriften oder Webseiten verklagt, die über solche Programme berichten oder Hyperlinks setzen, über die man die Programme herunterladen kann. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Landgerichts München vom gegen die Webseite heise.de. Acht Unternehmen der Musikindustrie hatten die Seite verklagt, weil heise im Rahmen der Berichterstattung einen Link veröffentlichte, der den Download der Software AnyDVD ermöglichte, welche das Kopieren von kopiergeschützten DVDs erlaubt. Das Landgericht München verurteilte heise daraufhin zu einer Zahlung von Euro.
11 Eigene Meinung: Wirksam? Konsequenzen? 95a UrhG definiert technisch wirksame Maßnahmen nur anhand des Zwecks einer Maßnahme und ignoriert dabei völlig die tatsächliche Wirksamkeit. Laut dem Paragraphen sind selbst die Handbuchabfragen älterer Computerspiele wirksame technische Maßnahmen, da sie darauf abzielen den unauthorisierten Zugriff auf das Spiel zu beschränken. Das Umgehen dieser Maßnahme ist heutzutage allerdings kinderleicht. Der Urheber wird so aus der Verantwortung genommen, da sein Kopierschutz nicht einmal wirklich wirksam sein muss. Zudem stellt der Paragraph einen massiven Einschnitt in die Rechte des Kunden dar, da schon ein minimaler Kopierschutz ausreicht um dem Kunden jegwelche Manipulation des Mediums in seinem Besitz zu verwehren.
12 Beispiel c't 9/2005, S. 28: Musikindustrie: i Verlinken Verboten Für viel Aufregung hatte Ende Januar eine Abmahnung von acht Unternehmen der Musikindustrie [ ] gegen den Heise Zeitschriften Verlag [ ] gesorgt. Stein des Anstoßes war eine Meldung von heise online über die neue Version einer Software AnyDVD AnyDVD [ [ ]. Dieses Programm soll nach Aussagen des Herstellers nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernen, sondern auch drei weitere Kopiersperren für Un-DVDs aushebeln [ ]. Der Beitrag dazu auf heise online enthielt in der Originalversion neben einer kritischen Würdigung g der Angaben des Softwareherstellers Slysoft auch einen Link auf die Website des Unternehmens. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Herunterladen der Software eine verbotene Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Kopierschutzmaßnahmen dar. Link verboten. Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen im Sinne von 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen oder gar um getarnte Werbung. Vielmehr sei die Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse.
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