Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289

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1 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz SächsBQFG) Normtext Teil 1 Allgemeiner Teil 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den sächsischen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen. 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind. Es gilt nicht, sofern Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. 10 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 3 Begriffsbestimmung (1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. Änderungen Teil 1 Allgemeiner Teil 1 Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmung 1

2 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden. (3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung sowie eine berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus. (4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe. (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit Abschnitt 1 Nicht reglementierte Berufe 4 Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungs-nachweis belegt und 2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat. Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit Abschnitt 1 Nicht reglementierte Berufe 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 2

3 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und 3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. (3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land der Bundesrepublik Deutschland erworben worden. 5 Vorzulegende Unterlagen (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnacheise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und 3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch a) sonstige Befähigungsnachweise, b) Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder c) nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen kann. 5 Vorzulegende Unterlagen 3

4 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 sind, und 5. eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Identitätsnachweis und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen. (4) Die zuständige Stelle kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. (6) Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis über ein beantragtes Einreisevisum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen Arbeitgebern oder die Vorlage eines Geschäftskonzepts. Für Antragsteller mit Wohnsitz in 1. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. (6) Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis über ein beantragtes Einreisevisum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen Arbeitgebern oder die Vorlage eines Geschäftskonzepts. Für Antragsteller mit Wohnsitz in 1. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen 4

5 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/ Verfahren (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des 3 Abs. 2 erworben hat. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. 2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (4) Hat der Antragsteller seinen Antrag gemäß 5 Abs. 4 und 5 zu ergänzen, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle für die Ergänzung festgelegten Frist, in den Verfahren gemäß 14 Abs. 2 bis zur Beendigung dieser Verfahren, gehemmt. (5) Der Antrag ist abzulehnen, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist. 7 Form der Entscheidung (1) Die Entscheidung über den Antrag gemäß 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede gemäß 4 Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, sind in der Begründung die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen. eine entsprechende Absicht sprechen. 6 Verfahren (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des 3 Abs. 2 erworben hat. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. 7 Form der Entscheidung 5

6 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen Abschnitt 2 Abschnitt 2 Reglementierte Berufe 1 Reglementierte Berufe 1 8 Zuständige Stelle 8 Zuständige Stelle (1) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. (2) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragene Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums. 9 Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit den entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Ausbildungsnachweisen, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu ver- 9 Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit 1 Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22, L 271 vom , S. 18, L 93 vom , S. 28, L 33 vom , S. 49, L 305 vom , S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom , S. 132) geändert worden ist. 6

7 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 gleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt, 2. der Antragsteller bei einem sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Sachsen nicht entgegenstehen, und 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Für die Feststellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung gilt 4 Abs. 2 entsprechend. 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. Dem Antragsteller sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen. 7

8 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (2) Gleichzeitig ist festzustellen, durch welche Maßnahmen nach 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. (3) 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. 11 Ausgleichsmaßnahmen (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des 4 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des 4 Abs. 2 zu beschränken. (3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. 11 Ausgleichsmaßnahmen (4) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln. (4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Wird dem Antragsteller die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können. (5) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln. 8

9 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/ Vorzulegende Unterlagen (1) Für die Vorlage von Unterlagen zur Feststellung der Gleichwertigkeit und der Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs gilt 5 entsprechend. Ergänzend zu 5 Abs. 1 hat der Antragsteller eine Bescheinigung in deutscher Sprache über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative vorzulegen. (2) Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde oder Unterlagen von diesen Staaten ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden. 13 Verfahren (1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs. (2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des schriftlichen Antrags einschließlich der nach 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. Im Übrigen gilt 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend. 12 Vorzulegende Unterlagen (2) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt, und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch den Antragsteller auffordern beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß 13 Absatz Verfahren (2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einschließlich der nach 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. Im Übrigen gilt 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend. 9

10 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit durch schriftlichen Bescheid entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Sie ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (4) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. (5) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums. (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit durch schriftlichen Bescheid entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Sie ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (6) Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben o- der deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum] (SächsGVB. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische 10

11 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung. (7) Das Sächsische Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu 1. den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zweck der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zweck der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, 2. den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f Absatz 1 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG, 3. den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß 11 und 4. den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten. 13a Europäischer Berufsausweis (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist. 11

12 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (2) Der Europäische Berufsausweis kann von Antragstellern beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden. (3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. (4) Es besteht ein Wahlrecht des Antragstellers, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den 9 bis 13 zu bedienen. Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen (1) Kann der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder 12 Abs. 1 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen 12

13 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren. 15 Mitwirkungspflichten (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 15 Mitwirkungspflichten (2) Kommt der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Teil 3 Schlussvorschriften 16 Statistik Teil 3 Schlussvorschriften 16 Statistik 13

14 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale: 1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung, 2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung, 3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, 4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG sowie 5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie 2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen. (5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Landesamt zu übermitteln. (6) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen (6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragen- 14

15 Synopse Artikel 1 SächsBQFG Gesetzentwurf Drs. 6/3289 Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden, 2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird, und 3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die personenbezogene Daten betreffen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben. den einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden, 2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird, und 3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die personenbezogene Daten betreffen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben. 17 Evaluation Auf der Grundlage der Statistik nach 16 überprüft die Staatsregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen. 17 Evaluation 15

16 Synopse Artikel 2 BefäAnG Lehrer Gesetzentwurf Drs. 6/3289 Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer BefäAnG Lehrer) Inhaltsübersicht Normtext Änderungen 1 Anwendungsbereich 2 Gleichstellung 3 Verfahren 3 Vorzulegende Unterlagen 4 Verfahren 4 Bescheinigungen 5 Bescheinigungen 5 Anpassungslehrgang 6 Anpassungslehrgang 6 Eignungsprüfung 7 Eignungsprüfung 8 Partieller Berufszugang 9 Europäischer Vorwarnmechanismus 7 Kapazitätsbeschränkung 10 Kapazitätsbeschränkung 7a Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren 11 Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren 8 Ermächtigungen 12 Ermächtigungen 8a Anwendung anderer Rechtsvorschriften 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 9 Inkrafttreten 14 Inkrafttreten 16

17 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf im Ausland erworbene Berufsqualifikationen von Lehrern. (2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Merkmale von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b, c, Abs. 3, Artikel 12, 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 Buchst. b oder Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss. 2 Gleichstellung (1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d oder Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn (2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Merkmale von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe c oder Absatz 3 oder Artikel 12 oder die Merkmale von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22, L 271 vom , S. 18, L 93 vom , S. 28, L 33 vom , S. 49, L 305 vom , S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom , S. 132) geändert worden ist, erfüllt, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss. 2 Gleichstellung (1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentli- 17

18 1. die zur Erlangung seiner Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist und, 2. die Dauer der erforderlichen Ausbildung für seine Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde. Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen, so kann von dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Zuvor ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise abdecken. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren. chen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist. Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, kann von dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Zuvor ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise abdecken. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren. 18

19 (3) Auf Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 (Ausgleichsmaßnahmen) ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. (4) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen gleich, wenn 1. sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und 2. diese Ausbildung für das Lehramt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, können nur diese von dem Inhaber der Berufsqualifikation nach Absatz 1 verlangt werden. (3) Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller Inhaber einer Berufsqualifikation nach 1 Absatz 2 ist, die ein Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist. Abweichend von Satz 1 kann die nach 3 zuständige Behörde sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn der Antragsteller eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist. 19

20 3 Verfahren (1) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert, 2. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer, 3. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen, und 4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat. Den Unterlagen ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen (2) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe- Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis verlangt werden, falls Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein. 3 Vorzulegende Unterlagen (1) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert, 2. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer, 3. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen, 4. ein Identitätsnachweis und 5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die Sächsische Bildungsagentur eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung (3) Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren 20

21 und Prüfung sowie die Berufsqualifikation des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. (4) Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 3 spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt. Sie enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer an Schulen im Freistaat Sachsen. Sie enthält gegebenenfalls weiterhin: 1. eine Feststellung, ob die für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird, 2. eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der be gehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen 3. die Mitteilung über a) Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie b) die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung, 4. den Hinweis, dass auf Antrag an die Stelle der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang ein Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis treten kann. (5) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Ausgleichsmaßnahme übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus. Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, können ihre Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 auch in elektronischer Form übermitteln. Von diesen Antragstellern dürfen beglaubigte Kopien nur bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und nur soweit unbedingt erforderlich angefordert werden. Die Sächsische Bildungsagentur kann sich in diesen Fällen auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden. (4) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt, kann das Verfahren auch einheitlich über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragt werden. In diesem elektronischen Verfahren gilt die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen keine Anwendung. (5) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, der das Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens belegt, verlangt werden, falls Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein. 21

22 22 4 Verfahren (1) Die Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsqualifikation des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. (2) Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt. Die Entscheidung enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer an Schulen im Freistaat Sachsen. Soweit ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung notwendig ist, enthält die Entscheidung weiterhin 1. das Niveau der im Freistaat Sachsen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation, 2. eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen, 3. die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die festgestellten Defizite nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können, 4. die Mitteilung über a) Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrganges sowie b) die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung sowie

23 5. den Hinweis, dass auf Antrag an die Stelle der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang ein Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis treten kann. (3) Durch den anschließenden Antrag auf Zulassung zu einer bestimmten Ausgleichsmaßnahme übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus. 4 Bescheinigung Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Berufsqualifikation, die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder der Anforderung von 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Lehrers in Frage stellenden Umstände bekannt sind, 2. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit, 3. Führungszeugnissen des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. (4) Die Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Sächsische Bildungsagentur auferlegt worden ist, zu ermöglichen. 5 Bescheinigung 23

24 5 Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungslehrgang beinhaltet die Ausübung des Lehrerberufes in einer der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehrertätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung eines qualifizierten Lehrers und gegebenenfalls eine Zusatzausbildung. Er ist Gegenstand einer Bewertung. 6 Anpassungslehrgang (2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen der Antragsteller Defizite aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder Praktika zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I LAPO I) vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind, verlangt werden. (3) Die Personen, die an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, werden für dessen Dauer in ein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen aufgenommen. Dies gilt nicht für die an einer Universität oder Hochschule absolvierte Ausbildungszeit. Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt die Dauer entspre- (2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen der Antragsteller Defizite aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (Sächs- GVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszugleichen. 24

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