SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN IN DER STADT WETZLAR -Abfall- und Gebührensatzungvom (Stand: 4. Änderungssatzung vom

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1 SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN IN DER STADT WETZLAR -Abfall- und Gebührensatzungvom (Stand: 4. Änderungssatzung vom ) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I S. 14, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 757), 4 Abs. 6 und 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom (GVBl. I S. 25, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 619), 1-5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S.54), 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, KrW-/AbfG) vom (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 146, 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung, GewAbfV) vom (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 2298, 2007, I S. 2316), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar am folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgabe (1) Die Stadt Wetzlar betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der jeweils gültigen Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung (Eigenbetrieb im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes/EigBGes). ( Die Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln der im Stadtgebiet Wetzlar angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den Entsorgungspflichtigen bzw. Verwerter. (3) Die Stadt Wetzlar informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. (4) Die Stadt Wetzlar kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 2 Begriffsbestimmungen, Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. ( Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Euro-

2 - 2 - päische Abfallverzeichnis vom (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle. 3 Ausschluss von der Einsammlung (1) Der Abfalleinsammlung der Stadt Wetzlar unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. ( Von der Einsammlung ausgeschlossen sind a) Abfälle, die nicht dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterliegen und deren Beseitigung/Verwertung durch andere Gesetze geregelt ist ( 2 Abs. 2 KrW-/AbfG); b) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne 41 KrW-/AbfG mit Ausnahme von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne 3 Abs. 3 HAKA; c) Abfälle, die nach der Abfallsatzung des Lahn-Dill-Kreises von der Entsorgung ausgeschlossen sind; d) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, sofern entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen; e) Abfälle, die nicht in zugelassenen Abfallbehältnissen gemäß 12 Abs. 1 und nicht im Rahmen anderer Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung eingesammelt werden können; f) Schlämme jeglicher Art, sofern sie nicht mindestens 35 % Trockensubstanz enthalten. (3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach 3 Abs. 3 HAKA der vom Lahn-Dill-Kreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.

3 - 3-4 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt Wetzlar führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch. ( Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers oder an gesondert festgelegten Standorten (vgl. 15 Abs. 3) abgeholt. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen im Holsystem (1) Die Stadt Wetzlar sammelt im Holsystem folgende Abfälle ein: a) Sortenreine Abfälle aus Papier und Kartonagen (Altpapier) (blaue Tonne); b) Kompostierbare Gartenabfälle und kompostierbare Küchenabfälle (Biomüll) c) Abfälle, die nicht ohne Vorbehandlung einer Verwertung zugeführt werden können (Restmüll) (braune Tonne); (graue Tonne); d) Sperrige Abfälle, die aufgrund ihrer Größe nicht in das Restmüllgefäß eingebracht werden können (Sperrmüll) und deren Einsammlung im Rahmen der städtischen Abfuhr bewerkstelligt werden kann. ( Die in Absatz 1, Buchstabe a) c) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen. Die im Rahmen dieser Satzung getroffenen weiteren Regelungen sind zu beachten. (3) Die Einsammlung der in Absatz 1, Buchstabe d) genannten Abfälle erfolgt in haushaltsüblichen Mengen zweimal jährlich nach telefonischer Anmeldung und Terminabstimmung. An den Abfuhrtagen muss der Sperrmüll ab 6.00 Uhr am Straßenrand ohne Gefährdung oder Behinderung von Dritten (Passanten, Straßenverkehr) bereitgestellt werden. Ist nach den Umständen vor Ort eine Gefährdung oder Behinderung von Dritten unvermeidbar, hat die Lagerung des Sperrmülls auf dem Grundstück in der Nähe der Fahrbahn zu erfolgen. Von der Abfuhr ausgenommen sind Abfälle, die aufgrund ihrer Größe (Höchstlänge 2 m) oder ihres Gewichtes (maximal 50 kg) nicht in das Müllfahrzeug verladen werden können. Ggf. sind die Teile durch Zerkleinerung diesen Vorgaben anzupassen. Die Stadt Wetzlar kann verlangen, dass wiederverwertbare sperrige Abfälle getrennt nach den unterschiedlichen Abfallfraktionen bereitgestellt werden. (4) Wenn getrennt zu sammelnde verwertbare Abfälle gemäß Absatz 1, Buchstabe a) und b) untereinander oder mit Restmüll vermischt sind, kann die Leerung verweigert oder eine Sortierung auf Kosten des Anschlusspflichtigen vorgenommen werden. Im Einzelfall können Gefäße für Biomüll oder für Altpapier, bei denen die

4 - 4 - Nachsortierung nicht mehr möglich ist, als Restmüll entsorgt werden und hierfür in analoger Anwendung von 17 Abs. 2 h eine zusätzliche Gebühr gefordert werden. Bei ständiger Fehlbefüllung von Biomüll- und/oder Altpapierbehältern können die jeweiligen Abfallbehälter abgezogen und das vorzuhaltende Restmüllvolumen entsprechend erweitert veranlagt werden. (5) Werden im Rahmen des Holsystems Abfälle eingebracht, die gemäß Abs. 1 nicht im Holsystem eingesammelt werden oder gemäß 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind, hat der Anschlusspflichtige der Stadt Wetzlar alle Mehrkosten zu erstatten, die im Einzelfall erforderlich sind, um diese Abfälle einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen. 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen im Bringsystem (1) Die Stadt Wetzlar sammelt im Bringsystem folgende Abfälle ein: a) Sortenreine Abfälle aus Papier und Kartonagen (Altpapier); b) Kleinmengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Sondermüll), einschließlich Altbatterien; c) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten/ElektroG vom (BGBl. I S. 76; d) Altmetall; e) Altholz; f) (sperrige) Restabfälle; g) kompostierbare Gartenabfälle; h) Korken; i) Altreifen (Kleinmengen aus dem nicht gewerblichen Bereich). ( Die Stadt Wetzlar stellt zur Einsammlung der in Absatz 1, Buchstabe a) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen zur Verfügung. Andere Abfälle dürfen weder in diese Sammelbehälter eingebracht noch neben diesen zurückgelassen werden. (3) Für die übrigen in Absatz 1 genannten Abfallarten werden von der Stadt Wetzlar Annahmestellen bereitgehalten und in geeigneter Form bekannt gegeben. Unbeschadet eines in dieser Satzung vorgesehenen anderweitigen Entsorgungsweges sind die Besitzer solcher Abfälle verpflichtet, diese zu den Annahmestellen zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung bzw. Entsorgung zu überlassen. 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Wetzlar Gefäße auf. Die Besitzer solcher Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zweckentsprechend zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Speiseabfälle, Papiertaschentücher und Zigarettenkippen. Tierkot darf nur verpackt eingegeben werden.

5 - 5-8 Durchsuchung, Fundsachen (1) Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt Wetzlar über a) sobald sie im Rahmen des Holsystems nach ordnungsgemäßer Bereitstellung eingesammelt sind b) sobald sie im Rahmen des Bringsystems in die aufgestellten Sammelgefäße eingebracht oder bei einer Annahmestelle entgegengenommen wurden. ( Die Stadt Wetzlar ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. (3) Das Öffnen und Durchsuchen von bereitgestellten Abfallbehältern durch Dritte sowie das Aufschneiden/Durchsuchen von Müllsäcken ist unzulässig. (4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen gehandelt. 9 Unterbrechung/Störung der Abfalleinsammlung (1) Die Stadt Wetzlar sorgt bei im Zusammenhang mit der Abfalleinsammlung auftretenden Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und wirkt darauf hin, dass diese Betriebsstörungen unverzüglich behoben werden. ( Können Abfallbehältnisse aus einem von der Stadt Wetzlar nicht zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so wird der Abfall am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag mit abgeholt. (3) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen und Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt, hat der Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung. 10 Beseitigung von Verschmutzungen Verunreinigungen der öffentlichen Straßen und Wege, die im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Abfallbehältern, durch Müllsäcke oder durch Abholung bereitgestellten Sperrmülls entstehen, hat der gemäß der städtischen Straßenreinigungssatzung zur Reinigung dieser Flächen Verpflichtete zu beseitigen. 11 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer, Eigentümergemeinschaften, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte ist/sind verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung der Stadt Wetzlar anzuschließen, wenn das Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen (Anschlusszwang). Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß aufgestellt worden ist bzw. im Fall des 14 ein Müllsack bereitsteht.

6 - 6 - ( Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. (3) Jeder Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der Abfallentsorgung gemäß 3 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Holund Bringsystem) zu bedienen (Benutzungszwang). (4) Der Anschlusspflichtige nach Absatz 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt Wetzlar mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Stadt Wetzlar alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. Bestehen Zweifel über die Abfalleigenschaft, sind die Anschluss- und Benutzungspflichtigen beweispflichtig. (5) Ein Benutzungszwang besteht nicht für a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen; b) Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind und durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden soweit dies nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen; d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern; e) Pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom (GVBl. I S. 48) zugelassen ist; f) Abfälle, bei welchen die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung auf Grund der 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen wurde; g) Bauschutt und Erdaushub soweit er zugelassenen gemeindlichen oder betrieblichen Ablagerungsstätten zugeführt wird. (6) Auf Antrag des Anschlusspflichtigen ( 11 Abs. 1) kann vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Bioabfallgefäß befreit werden, wenn sämtliche auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden und zur Eigenkompostierung geeigneten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst kompostiert oder anderweitig verwertet werden. Die Behandlung der kompostierbaren Abfälle hat im Sinne des 5 Abs. 3 KrW/AbfG so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten) nicht entsteht. 1)

7 - 7 - Für die Ausbringung des Kompostes muss eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von mind. 25 m² je Grundstücksbewohner nachweisbar vorhanden sein. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang werden befristet und unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Der Anschlusspflichtige hat unverzüglich anzuzeigen, wenn die Eigenverwertung der auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Bioabfälle eingestellt wird. 11 a Abfallentsorgung außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwangs Die Stadt Wetzlar kann auf Grund besonderer Vereinbarungen die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen der Grundstücke, für die kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, übernehmen. 12 Bemessung des Abfallgefäßraumes (1) Die Zuteilung der Abfallgefäße (Veranlagung) für die Abfuhr von Abfällen erfolgt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen. Berücksichtigt wird hierbei der zu erwartende Anfall von Abfällen nach Maßgabe der Zahl der Bewohner des Grundstücks bzw. nach Maßgabe von Art, Größe und Beschäftigtenzahl des Betriebes. Bewohner im vorbezeichneten Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt der Stadt Wetzlar gemeldete Einwohner. ( Auf jedem anschlusspflichtigem Grundstück ist mindestens ein 120 L-Gefäß für den Restmüll vorzuhalten. Für die Einsammlung von Abfällen nach 5 Abs. 1 a) und b) (Altpapier, Biomüll) werden grundsätzlich Gefäße mit maximal gleicher Größe wie die zugeteilten Restmüllgefäße überlassen (Regelausstattung). Vom Anschlussnehmer gewünschtes Mehrvolumen kann unbeschadet 17 Abs. 2 Buchst. j) gebührenpflichtig zugeteilt werden. 3) (3) Unter Berücksichtigung des von der Stadt Wetzlar organisierten Abfuhrrhythmus ( 16 Abs. 1 und werden im Rahmen der Abfuhr von Abfällen aus privaten Haushaltungen hinsichtlich der jeweils vorzuhaltenden Gefäße für Restmüll und Biomüll pro Bewohner 20 l-gefäßvolumen pro Woche angesetzt, für Altpapier pro Bewohner und Woche 10 l-gefäßvolumen. 11 Abs. 6 bleibt unberührt. Daraus ergibt sich folgende Regelausstattung: 1-3 Personen = ein 120 l Abfallbehälter 4-6 Personen = ein 240 l Abfallbehälter 7-9 Personen = ein 240 l und ein 120 l Abfallbehälter Personen = zwei 240 l Abfallbehälter Personen = zwei 240 l und ein 120 l Abfallbehälter Personen = ein 0,77 m³ Abfallbehälter Personen = ein 1,1 m³ Abfallbehälter

8 - 8 - (4) Auf zu begründenden Antrag des Anschlusspflichtigen kann die Stadt Wetzlar unter Widerrufsvorbehalt abweichend von Absatz 3 das zuzuteilende Abfallvolumen für Rest- und Biomüll pro Person und Woche reduzieren; mindestens muss ein Behältervolumen von 15 l pro Person und Woche verbleiben. Eine Anpassung erfolgt nach Maßgabe der zugelassenen Behältergrößen. (5) Änderungen hinsichtlich des Gefäßbedarfes (z. B. durch Mehranfall an Abfallvolumen oder Änderung der Bewohnerzahl) hat der Anschlusspflichtige der Stadt Wetzlar unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. (6) Für die Abfuhr von gewerblichen Siedlungsabfällen (vgl. 2 Abs. wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EGW) ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 20 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. Beschäftigte im Sinne des Abs. 6 a) bis i) sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Unternehmen/Institution Je Platz/Bett/ Beschäftigten Einwohnergleichwert a) Krankenhäuser, Kliniken u. ähnl. Einrichtungen b) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/Kind c) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, sog. Freiberufler d) Speisewirtschaften, Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Platz 1 je 3 Beschäftigte je Beschäftigten 3 je Beschäftigten 2 f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und je Beschäftigten 2 Großhandel h) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 1 1 i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5

9 - 9 - Für Einrichtungen und Betriebe, die nicht den vorgenannten Regelungen zugeordnet werden können (z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Campingplätze) oder eine atypische Fallgestaltung aufweisen, setzt die Stadt Wetzlar die nach dem tatsächlichen Abfallaufkommen angemessenen Einwohnergleichwerte fest, mindestens jedoch 2 EGW pro Betrieb. (7) Unbeschadet Abs. 6 Satz 3 kann abweichend von Abs. 6 auf schriftlichen Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden, sofern durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer über das übliche Maß hinausgehende Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten nachgewiesen werden. Die Stadt legt auf Grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. (8) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 6 ergebende Behältervolumen auf das nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. (9) Falls der zur Verfügung gestellte Gefäßraum nicht ausreicht, wird das erforderliche Gefäßvolumen nach Maßgabe der Absätze 1 8 neu festgesetzt. (10) Für einzelne Grundstücke bzw. Wirtschaftseinheiten oder unmittelbar aneinandergrenzende Grundstücke kann die gemeinsame Benutzung von Abfallbehältern ermöglicht bzw. vorgeschrieben werden. Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige, auf dessen Grundstück der Abfallbehälter für Restmüll steht. 13 Abfallgefäße (1) Für die im Holsystem einzusammelnden Abfälle nach 5 Abs. 1 sind ausschließlich Abfallgefäße mit den folgenden Nenngrößen zugelassen: a) 120 l b) 240 l c) 770 l d) 1100 l e) 4000 l f) 5000 l g) Absetz- und Presscontainer von 1,5 m³ bis 33 m³ ( Die Abfallgefäße werden dem Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung gestellt. Der Anschlusspflichtige haftet für Verluste und Beschädigungen der Abfallgefäße, es sei denn, er kann beweisen, dass ihn oder die zu seinem Haushalt zählenden Familienmitglieder kein Verschulden trifft. (3) Ab einer Größe von 770 l kann der Anschlusspflichtige das benötigte Gefäß selbst beschaffen. Zugelassen sind nur Gefäße, die normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen kompatibel sind. Andere als die zugelassenen Gefäße können zur Abfuhr nicht angenommen werden. (4) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der zugeteilten Gefäße dient die Farbe des Gefäßes bzw. dessen Deckels. In die grauen Gefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die braunen Gefäße der Biomüll, in die blauen Gefäße das Altpapier.

10 (5) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Für überfüllte Behälter besteht keine Abfuhrverpflichtung. Das Einschlämmen, Einstampfen oder Verbrennen von Abfällen in den Behältern sowie das Einfüllen von brennenden, glühenden oder heißen Abfällen ist nicht gestattet. Übelriechende, ekelerregende und außergewöhnlich schmierige Abfälle dürfen nur zusätzlich verpackt in die Abfallbehälter gefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten. (6) Abfallverdichtungsanlagen sind erlaubnispflichtig. Der Antrag auf Erlaubnis ist bei der Stadt Wetzlar zu stellen. Für Behälter, welche mit Umleerfahrzeugen entleert werden, ist der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht gestattet. (7) Die Abfallbehälter sind schonend und sachgemäß zu behandeln, hygienisch sauber zu halten und dürfen nur zur Aufnahme von Abfällen im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Aus technischen Gründen wird das Bruttohöchstgewicht für Abfallbehälter bis 240 l Volumen auf 90 kg und für Abfallbehälter 770 l bis 1100 l Volumen auf 500 kg festgesetzt. Bei Überschreitung des maximalen Füllgewichts kann die Abfuhr im Einzelfall verweigert werden. (8) Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern bzw. Nutzern zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können. Der Verlust oder die Unbenutzbarkeit von Abfallbehältern ist vom Anschlusspflichtigen der Stadt Wetzlar unverzüglich mitzuteilen. (9) Für die Einhaltung der aus Abs. 7 folgenden Pflichten ist der Anschlusspflichtige verantwortlich. (10) Der Einbau spezieller Vorrichtungen für die Biotonne zur Minimierung von Geruchsund Ungezieferbelästigung ist erlaubnispflichtig und muss vom Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten vorgenommen werden. Der Antrag auf Erlaubnis ist bei der Stadt Wetzlar zu stellen. 14 Müllsäcke (1) Sofern die Aufstellung von Müllgefäßen auf dem Grundstück objektiv nicht möglich ist und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Stellplatz zumutbar nicht geschaffen werden kann, kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen ausnahmsweise widerruflich die Verwendung von Müllsäcken gestattet werden. ( Die zu verwendenden Müllsäcke und die für die Abfuhr erforderlichen Abfuhrmarken stellt die Stadt Wetzlar zur Verfügung. Die Verwendung anderer Müllsäcke ist nicht gestattet. Das Gesamtvolumen der bereitgestellten Müllsäcke entspricht dem Volumen der ansonsten aufzustellenden Abfallbehälter. (3) Hinsichtlich der Abfallgebühr gelten die Vorschriften für die Abfallbehälter analog. Die Mehrkosten für die Müllsäcke und die Gebührenmarken sind der Stadt Wetzlar vom Anschlusspflichtigen zu erstatten. (4) Sofern im Zusammenhang mit der Abfuhr der Müllsäcke unverhältnismäßige technische oder organisatorische Schwierigkeiten auftreten, kann die Gestattung der Verwendung von Müllsäcken jederzeit widerrufen werden.

11 Standplatz der Abfallgefäße (1) Der Standplatz und der Transportweg für die Abfallbehälter ist vom Anschlusspflichtigen auf seinem Grundstück unter Beachtung des Baurechts und der Unfallverhütungsvorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu unterhalten. ( Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben und die Abfalleinsammlung hierdurch nicht erschwert wird, kann gestattet werden, dass die Anschlusspflichtigen mehrerer Grundstücke einen gemeinsamen Standplatz für die Abfallbehälter einrichten. (3) In besonderen Fällen kann bestimmt werden, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung aufzustellen sind; dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können. (4) Der Standplatz und der Transportweg für Abfallgefäße ab 770 l wird nach Anhörung des Anschlusspflichtigen bestimmt. (5) Abfallgefäße sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss so bemessen sein, dass die Abfallgefäße rundum ausreichend freien Raum haben. Abfallgefäße können auch in geschlossenen Stellräumen (Abfallcontainerboxen) untergebracht werden. (6) Standplatz und Transportweg müssen mit einem dauerhaften, gleitsicheren und leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Der Standplatz soll in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss vom Standplatz und vom Transportweg abfließen oder versickern können. Beide müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee- und Eisglätte sind vom Anschlusspflichtigen oder dessen Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. (7) Der Standplatz für 770 l und 1100 l Abfallgefäße soll nicht weiter als 10 m von der öffentlichen Straße entfernt sein, die von den Abfuhrfahrzeugen befahren wird. Der Transportweg für diese Behälter muss mindestens 1,50 m breit sein und darf keine Stufen haben. Höhenunterschiede sind durch Rampen (maximale Steigung: 5 %) auszugleichen. Der Bordstein soll abgesenkt sein. (8) Standplätze und Abfallcontainerboxen sind vom Anschlusspflichtigen hygienisch sauber zu halten. Abfallcontainerboxen sind geschlossen zu halten. 16 Leerung der Abfallbehälter (1) Die Stadt Wetzlar stellt einen Organisationsplan auf. Der Organisationsplan enthält die Einteilung der Abfuhrbezirke sowie die Festlegung der Abfuhrtage für die jeweilige Abfallart und gibt bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung verwertbarer Abfälle im Bringsystem aufgestellt sind. Der Organisationsplan und seine Änderungen werden regelmäßig bekannt gemacht.

12 ( Restmüll und Biomüll in Gefäßen nach 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis f) werden grundsätzlich einmal in vierzehn Tagen abgefahren, Altpapier in Gefäßen nach 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) mindestens einmal in 4 Wochen. Hinsichtlich Grundstücken, die nicht an die Biomüll-Abfuhr angeschlossen sind, erfolgt die Abfuhr grundsätzlich einmal wöchentlich. Dies gilt ebenso für Abfallbehälter der Größe 770 l, 1100 l, 4000 l und 5000 l, wobei die zusätzliche Gestellung von Biotonnen gegen eine Gebühr gemäß 17 Abs. 2 Buchstabe i) möglich ist. (3) Bei besonderem Bedarf können Abfallgefäße auf Antrag gegen eine Gebühr gemäß 17 Abs. 2 Buchstabe h) zusätzlich zum regelmäßigen Turnus geleert werden. Für die ausschließlich gewerbliche Entsorgung kann die Abfuhr regelmäßig oder nach Bedarf mit Gebührenveranlagung nach 17 Abs. 3 bzw. Abs. 4 erfolgen. Der Abfuhrtermin wird in Absprache mit dem Antragsteller festgelegt. (4) An den Abfuhrtagen müssen die Abfallbehälter unter 770 l Inhalt mit geschlossenem Deckel sowie gemäß 14 gestattete Müllsäcke rechtzeitig am Gehwegrand für die Einsammlung bereitgestellt werden. Soweit keine Gehwege vorhanden sind, dürfen die Abfallbehälter am äußersten Fahrbahnrand abgestellt werden; würden dabei Dritte (Passanten, Straßenverkehr) nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt, sind die Abfallgefäße gut sichtbar auf dem Grundstück in unmittelbarer Nähe zu der angrenzenden öffentlichen Fläche aufzustellen. Aus Straßen, die von Abfuhrfahrzeugen nicht befahren werden können, müssen die Abfallgefäße vor den bekannten Abfuhrzeiten an der nächstgelegenen Straße abgestellt werden, die das Abfuhrfahrzeug befährt. (5) Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. (6) Können Abfallbehälter ohne Verschulden der Stadt Wetzlar nicht geleert werden, so wird die Entleerung erst am nächst folgenden regelmäßigen Abfuhrtag durchgeführt. Unterbleibt die Leerung aus den in 5 Abs. 4 Satz 1 angeführten Gründen, wird dem Anschlusspflichtigen die vergebliche Anfahrt nach Maßgabe von 17 Abs. 2 Buchstabe h) in Rechnung gestellt. (7) Abfallbehälter ab 770 l werden vom Personal der Müllabfuhr zur Leerung vom Standplatz geholt und wieder zurückgebracht. Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter zugänglich sind. Kann die Leerung ohne Verschulden der Stadt Wetzlar nicht erfolgen, gilt 17 Abs. 6. (8) Nicht gemäß 12 zugeteilte und zur Gebührenveranlagung festgesetzte Behälter dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. (9) Das Abholverfahren für benutzereigene Abfallgroßbehälter ab einer Größe von 770 l (vgl. 13 Abs. 3) wird unter Berücksichtigung des Einzelfalles festgelegt. 17 Gebühren (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Wetzlar Gebühren. Die ausgewiesenen Gebührensätze enthalten keinen Umsatzsteueranteil. Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß 12 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück ( 10 Abs. 6 KAG). 4)

13 ( Die Jahresgebühren betragen bei Zuteilung folgender Gefäße und Abfuhrrhythmus gemäß Organisationsplan (vgl. 16 Abs. 1 bis 3): a) 120 l-gefäß mit Teilnahme an der Biomülleinsammlung 207, l-gefäß mit Teilnahme an der Biomülleinsammlung 330,00 b) 120 l-gefäß bei erteilter Befreiung vom Anschluss- 186,00 und Benutzungszwang betreffend Biomüll 240 l-gefäß bei erteilter Befreiung vom Anschluss- 279,00 und Benutzungszwang betreffend Biomüll c) 770 l-gefäß 1.176,00 d) 1100 l-gefäß 1.644,00 e) 4000 l-gefäß 7.275,00 f) 5000 l-gefäß 8.481,00 1), 1), g) Bei wöchentlich regelmäßig zwei- oder mehrfach wiederkehrender Abfuhr von Behältern der Größe 770 l bis 5000 l betragen die Monatsgebühren ein entsprechend Vielfaches der genannten Gebührensätze gemäß Buchstabe c) bis f). h) Für unregelmäßig zusätzliches Einsammeln und Befördern von Abfallgefäßen gemäß Buchstabe a) bis f) werden folgende Gebühren erhoben: Für die Anfahrt, das Leeren des Müllbehälters und den Abtransport: aa) pro 120 l u. 240 l Behältnis 8,00 bb) pro 770 l u l Behältnis 12,00 cc) pro 4000 l u l Behältnis 48,00 i) Sofern in den Gebieten der Stadt Wetzlar, die an die getrennte Erfassung von Biomüll angeschlossen sind, vom Anschlusspflichtigen zusätzlich zu dem vorzuhaltenden Abfallgefäßraum weiterer Gefäßraum nur für Biomüll oder nur für Restmüll gewünscht wird oder wenn eine entsprechende nachträgliche Veranlagung gemäß 12 Abs. 9 erfolgt, ist hierfür im Falle des Umtausches eines vorhandenen 120 l-gefäßes in ein 240 l-gefäß eine zusätzliche Jahresgebühr in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Gebührensätzen nach Abs. 2 für 120 l und 240 l- Gefäße zu zahlen. Wird ein zusätzliches 120 l oder 240 l- Müllgefäß nur für Biomüll oder nur für Restmüll aufgestellt, beträgt die hierfür zu entrichtende Jahresgebühr die Hälfte der für die entsprechende Gefäßgröße in Buchstabe a) bzw. b) genannten Gebühr. j) Für zugeteilte Altpapiergefäße wird keine separate Gebühr erhoben. 3) (3) Für das unregelmäßige Einsammeln und Befördern von Großbehältern ab 770 l mit Bedarfsabfuhr außerhalb des städtischen Organisationsplanes (vgl. 16 Abs. 3 ( Abrufbehälter ) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Anfahrt, das Leeren des Müllbehälters und den Abtransport: aa) pro 770 l u l Behältnis 20,00 bb) pro 1,5 m 3 u. 2,5 m³ Absetzcontainer 40,00 cc) pro 4 m³ - 6 m³ Groß- und Pressbehälter 60,00 dd) pro 10 m³ - 33 m³ Groß- und Pressbehälter 90,00

14 b) Sofern das Abfallgefäß aus stadteigenen Beständen gestellt wird, ist zusätzlich eine Bereitstellungsgebühr zu zahlen: aa) für 770 l und 1100 l Großbehälter monatlich 8,10 bb) für 1,5 m 3 und 2,5 m 3 Absetzcontainer pro Kalendertag 0,60 cc) für 4 m 3 bis 6 m³-behälter pro Kalendertag 0,90 dd) für 10 m³ bis 12 m³-behälter pro Kalendertag 1,50 ee) für 16 m³ bis 33 m³-behälter pro Kalendertag 2,10 (4) Für die regelmäßige Abfuhr von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung gemäß 7 Gewerbeabfallverordnung: Für die Anfahrt, das Leeren des Müllbehälters und den Abtransport: a) pro 120 l Behältnis 1,50 b) pro 240 l Behältnis 2,00 c) pro 770 l Behältnis 7,50 d) pro 1100 l Behältnis 9,00 e) pro 4000 l u l Behältnis 45,00 (5) Für die Verwertung der Abfälle, die an der Kompostierungsanlage Wetzlar- Dalheim angeliefert werden können, werden folgende Gebühren erhoben: Anlieferung mit Fahrzeugen/Anhängern: pro m³ 10,00 Anlieferung mit Pressmüllfahrzeugen: pro m³ 25,00 Bei Anlieferung mit Fahrzeugen/Anhängern aus dem Stadtgebiet Wetzlar werden pro Kunde und Kalenderwoche bis zu zwei Kubikmeter der Abfälle ohne Gebührenberechnung angenommen. 3) (6) Kann die Leerung des Abfallgefäßes ohne Verschulden der Stadt Wetzlar nicht erfolgen (vgl. 16 Abs. 7 Satz 3), hat der Anschlusspflichtige der Stadt Wetzlar die Kosten zu erstatten, die in Folge einer im Einzelfall zusätzlich erforderlichen Anfahrt entstehen. (7) Für die Beseitigung bzw. Verwertung der Abfälle in den Fällen der Absätze 2 h, 3 und 4 sowie für direkt bei Einrichtungen der Stadt Wetzlar angelieferte Abfälle (ausgenommen Anlieferungen zur städtischen Kompostierungsanlage, vgl. Abs. 5) werden Gebühren/Entgelte nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührenordnung/Entgeltliste für die Abfalleinrichtungen des Lahn-Dill-Kreises erhoben bzw. die im Einzelfall von der Stadt Wetzlar an private Entsorger zu zahlende Beseitigungs-/Verwertungskosten berechnet. Evtl. anfallende Kosten der Stadt Wetzlar für Trennung und Transport der Abfälle werden gesondert nach Aufwand berechnet. (8) In den Fällen, in denen eine Entsorgung der Groß- und Presscontainer auf der Abfallentsorgungsanlage des Lahn-Dill-Kreises in Aßlar-Bechlingen nicht möglich ist, werden die für die Anfahrt zur Deponie Steinringsberg des Lahn-Dill-Kreises entstehenden zusätzlichen Kosten durch einen Gebührenaufschlag erhoben. (9) Für die Abfuhr überfüllter Behälter (vgl. 13 Abs. 5 Satz werden zusätzlich folgende Gebührenpauschalen pro Leerung erhoben:

15 a) pro 120 l u. 240 l-gefäß 8,00 b) pro 770 l u l-gefäß 19,00 c) pro 4000 l u l-gefäß 91,00 (10) Für die Abfuhr von nicht gemäß 12 zugeteilten und zur Gebührenveranlagung festgesetzten Behältern (vgl. 16 Abs. 8) werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensätze gemäß 17 Abs. 1-4 erhoben. 17 a Entgelte In den Fällen des 11 a, insbesondere für gewerbliche Siedlungsabfälle gemäß 2 Gewerbeabfallverordnung, wird das zu zahlende Entgelt nach Maßgabe der jeweils gültigen Tarife des städtischen Eigenbetriebes (vgl. 1 Abs. 1) festgelegt. 18 Verwaltungsgebühr (weggefallen) 1) 19 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige nach 11 Abs. 1. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche. Gebührenpflichtig für alle direkt bei den Einrichtungen der Stadt Wetzlar angelieferten Abfälle ist der Anlieferer. ( Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Abfallgefäße. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monats der Rückgabe der Abfallgefäße bzw. der Abmeldung. Entsprechendes gilt, wenn sich Zahl oder Größe der Abfallbehälter eines Grundstücks geändert hat. (3) Der Jahresbetrag der Gebühren für die regelmäßige Leerung der Abfallgefäße wird von der Stadt Wetzlar in der Regel zusammen mit den anderen Grundstücksabgaben festgesetzt und angefordert. Der Bescheid gilt auch über das Festsetzungsjahr hinaus, solange kein neuer Bescheid ergangen ist. (4) Die Gebühren werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres fällig, Nachforderungen innerhalb eines Monats nach Zugang des Anforderungsbescheides. Im Übrigen werden die Gebühren nach dieser Satzung einen Monat nach Zugang des Anforderungsbescheides fällig. 20 Betretungsrecht (1) Den Beauftragten der Stadt Wetzlar ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, nach vorheriger Anmeldung ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen.

16 ( Anordnungen der Beauftragten der Stadt Wetzlar sind, soweit sie sich auf die geordnete Müllbeseitigung beziehen, zu befolgen. (3) Beauftragte der Stadt Wetzlar haben sich durch einen von der Stadt Wetzlar ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 5 Abs. 2 sowie 6 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder behälter eingibt, 2. entgegen 5 Abs. 3 Sperrmüll ohne Terminabsprache mit der Stadt Wetzlar bzw. nicht für die Abfuhr zugelassene Abfälle im Rahmen der Sperrmüllabfuhr bereitstellt, 3. entgegen 6 Abs. 3 Abfälle nicht zu den vorgesehenen Annahmestellen bringt und dem dortigen Personal überlässt, 4. entgegen 7 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße eingibt, 5. entgegen 10 Verunreinigungen nicht beseitigt, 6. entgegen 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, 7. entgegen 11 Abs. 3 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt und sich der angebotenen Systeme nicht bedient, 8. entgegen 11 Abs. 4 einen Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt mitteilt, 9. entgegen 12 Abs. 6 Änderungen hinsichtlich des Gefäßbedarfes der Stadt Wetzlar nicht unverzüglich mitteilt, 10. entgegen 13 Abs. 5 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet oder so befüllt, dass die Deckel nicht schließen. 11. entgegen 13 Abs. 6 Abfallverdichtungsanlagen ohne Erlaubnis der Stadt Wetzlar verwendet bzw. verbotswidrig Umleerbehälter befüllt, 12. entgegen 13 Abs. 7 Abfallgefäße nicht ordnungsgemäß verwendet oder das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, 13. entgegen 13 Abs. 8 Satz 1 als Anschlusspflichtiger nicht dafür sorgt, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern bzw. Nutzern zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können, 14. entgegen 13 Abs. 8 Satz 2 als Anschlusspflichtiger den Verlust oder die Unbenutzbarkeit von überlassenen Müllbehältern der Stadt Wetzlar nicht unverzüglich mitteilt, 15. entgegen 13 Abs. 7 die Reinigung der Abfallbehälter nicht durchführt, 3) 16. entgegen 15 Abs. 1, 6 und 8 die Standplätze für Abfallbehälter nicht herstellt und nicht in einem verkehrssicheren und hygienischen Zustand hält, 17. entgegen 16 Abs. 5 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, 18. entgegen 16 Abs. 8 nicht zur Gebührenveranlagung festgesetzte Behälter zur Abfuhr bereitstellt, 19. entgegen 20 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt Wetzlar den Zutritt zum Grundstück verwehrt.

17 ( Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Wetzlar. 22 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 3) Wetzlar, den Der Magistrat der Stadt Wetzlar D e t t e Oberbürgermeister Veröffentlicht in der WNZ vom , in Kraft getreten am ( ). 1) 1. Änderungssatzung vom , veröffentlicht in der WNZ vom , berichtigt in der WNZ vom , in Kraft getreten am Änderungssatzung vom , veröffentlicht in der WNZ vom , in Kraft getreten am ) 3. Änderungssatzung vom , veröffentlicht in der WNZ vom in Kraft getreten am ) Artikelsatzung zur Änderung gebührenrechtlicher Satzungen vom in Kraft getreten am

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