Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zum 19. Januar Sehr geehrte Mitglieder des Fahrlehrer-Verbandes Westfalen e.v.

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1 Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zum 9. Januar 203 Sehr geehrte Mitglieder des Fahrlehrer-Verbandes Westfalen e.v., soeben erhielten wir vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen den nachstehenden Erlass. Damit besteht jetzt rechtliche Klarheit darüber, wie ab dem 9. Januar 203 die 3. EU- Führerscheinrichtlinie letztendlich umzusetzen ist und von welchen Übergangsfristen der Berufsstand ausgehen kann. Folgeseiten: Fragen und Antworten zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie (Stand vom ) Führerscheinrichtlinie Seite /

2 Fragen und Antworten (Stand: ) zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie A Fragen zur Fahrerschulung (B96) Die Beantwortung der Fragen zur Fahrerschulung für den Erwerb der Schlüsselzahl 96 erfolgte davon ausgehend, dass nach den gegenwärtig geltenden rechtlichen Bestimmungen eine direkte Verankerung im Fahrlehrergesetz nicht vorliegt. Es handelt sich um eine sonstige Tätigkeit. 2 Muss die Absicht, Fahrerschulungen gemäß Anlage 7a FeV durchzuführen, der Aufsichtsbehörde gemeldet werden? Ist es zulässig, dass die theoretische Ausbildung der Klasse B für den theoretischen Teil der Fahrerschulung herangezogen werden darf? Nein, nach Anlage 7a Nr. 2 FeV reicht der Umstand, dass der Fahrlehrer eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und die Schulung in einer BE-Fahrschule erfolgt, aus. Auf der Teilnahmebescheinigung nach Anlage 7a Nr. 7 FeV hat die Fahrschule zu bestätigen, dass in dem angegebenen Zeitraum der Betroffene erfolgreich teilgenommen und mithin auch der theoretische Schulungsstoff nach Nr. 3. der Anlage 7a FeV vermittelt wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Inhalt des Theorieunterrichts für die Klasse B bereits im Grundstoff Inhalte der Nr. 3. der Anlage 7a enthält, ist eine - als Ersatz für eine separate theoretische Schulung - Teilnahme am Theorieunterricht für die Klasse B freigestellt.

3 3 Warum müssen Schulungsfahrzeuge mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale ausgerüstet sein? Ist nach Nr. 4 der Anlage 7a FeV vorgeschrieben Sind für Fahrerschulungen Aufzeichnungspflichten und Meldepflichten gemäß FahrlG vorgesehen? Wenn ja, wo ist die Rechtsgrundlage? Handelt es sich bei Erteilung der Schlüsselzahl 96 um eine Erweiterung im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne? Welche Unterlagen sind bei Antragstellung neben der Bescheinigung einer erfolgreichen Fahrerschulung ggf. zusätzlich nötig? Ist eine gemeinsame Beantragung von Klasse B und der Schlüsselzahl 96 möglich? a) Wie ist das Antragsverfahren zu gestalten? Es bestehen keine Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach dem FahrlG. Die Schulung nach Anlage 7a FeV ist als sonstige Tätigkeit im Tagesnachweis aufzuführen. Bei den praktischen Übungen handelt es sich um keinen praktischen Unterricht im Sinne des FahrlG. Nach der Begründung zu 6a der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 3) handelt es sich bei der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 um eine Erweiterung der Klasse B (Seite 60 der Drucksache 660/0). Das Verfahren zur Beantragung der Eintragung der Sz 96 ist mit dem der Streichung / Eintragung von Auflagen / Beschränkungen vergleichbar. Es ist daher kein VZR-Auszug oder die Vorlage einer aktuellen Sehtestbescheinigung erforderlich. Eine gemeinsame Beantragung ist möglich. Die für die entsprechende Antragstellung notwendigen Voraussetzungen sind zu schaffen. Dabei ist die Beantragung der Sz 96 jedoch eher als Hinweis für die Fahrerlaubnisbehörde zu verstehen, das Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des weiteren Verfahrens hat. Der Prüfauftrag sollte ungeachtet des dargestellten Beantragungs-

4 7 8 9 b) Wann ist die Fahrerschulung für SZ 96 zulässig? c) Ist die Ausbildung der Klasse B und die Fahrerschulung für SZ 96 parallel zulässig? Zugfahrzeug Automatik, sonst B 96 entsprechende Fahrzeugkombination. Darf Bescheinigung ausgestellt werden? Wie wird sichergestellt, dass mit richtigem Anhänger die Fahrerschulung durchgeführt wurde (Nachweispflicht; Aufzeichnungspflichten?) Aus dem Führerschein geht kein Zuteilungsdatum für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 hervor. Wird das Zuteilungsdatum (auf welcher Rechtsgrundlage) an das Zentrale Fahrerlaubnisregister übermittelt und dort gespeichert? Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Sz 96 auf die Klasse BE darf für die Ausbildung auch eine Zugkombination unter kg verwendet werden. Wer ist verantwortlicher Führer des Kraftfahrzeugs? umfangs (B 96) nur die Klasse B umfassen. Die Übersendung eines vorbereiteten Führerscheins erscheint nicht zielführend. Die bestandene Prüfung sollte zur Ausfertigung einer Prüfbescheinigung / VNF führen. Der Zeitpunkt für die Durchführung der Fahrerschulung liegt in der Eigenverantwortung der Fahrschule / des Fahrlehrers Ja, Verfahren entsprechend dem der Klasse BE. Die korrekte Durchführung der Fahrerschulung liegt in der Eigenverantwortung der Fahrschule / des Fahrlehrers Nach 49 Abs. Nr. 6 FeV sind Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelner Klassen gemäß Anlage 9 FeV im ZFER zu speichern. Nach Anlage 7 Nr ist eine Fahrzeugkombination mit mehr als kg zu verwenden, die nicht der Klasse B zuzuordnen ist.

5 B Fragen zur Prüfungsrichtlinie Gemäß Prüfungsrichtlinie gilt eine Übergangszeit für neue Führerhäuser von Lastkraftwagen bis (PrüfRili-Anlage 2a). 2 a. Wie definiert sich der Begriff Neufahrzeuge? b. In welchem Rechtsverhältnis stehen die Übergangsregelungen gemäß Anlage 7 Nr FeV zur Umsetzungsfrist der Fahrerlaubnis- Prüfungsrichtlinie? nach Ziffer 4.7 der im Verkehrsblatt 202, S. 27 bekannt gegebenen Fassung der Prüfungsrichtlinie müssen auch Fremdsprachenprüfungen bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt und im Prüfauftrag durch diese festgelegt werden. Ist diese Regelung bindend, da eine solche Regelung nicht in der Anlage 7 zur FeV enthalten ist und 4.7 der PrüfRili im Übrigen nur die Bestimmungen der FeV wiederholt. (s. Mail HH vom ) Als Neufahrzeug gelten Kraftfahrzeuge, die neu in den Verkehr kommen. Ausschlaggebend ist das Datum der erstmaligen Zulassung. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in der PrüfungsRili keine von der Anlage 7 FeV abweichenden Fristen geregelt werden dürfen. Fristenregelungen bestehen in der PrüfungsRili in der Anlage 2a (für das Führerhaus Lkw.0.208) und Nr der Anlage 7 FeV ( ). Eine Angleichung oder Streichung der Frist in der PrüfungsRili wird angestrebt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in der PrüfungsRili keine von der Anlage 7 FeV abweichenden Regelungen getroffen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist derzeit Nr..3 der Anlage 7 FeV verbindlich. Bis auf weiteres ist daher eine Festlegung der Fahrerlaubnisbehörde, ob und in welcher Sprache eine Fremdsprachenprüfung erfolgt, nicht erforderlich. Auf dem nächsten BLFA sollte über die Angleichung der Nr. 4.7 der PrüfungsRili und Nr..3 der Anlage 7 FeV diskutiert werden.

6 C Fragen zur Ausbildungsbescheinigung Die Ausbildungsbescheinigung (Anlage 7.2 FahrschAusbO) ist in der 8. ÄndVO geändert worden, eine Anpassung der Anlage 4 FahrschAusbO ist hingegen nicht erfolgt. a) Welche rechtlichen Folgen ergeben sich daraus hinsichtlich der Anwendbarkeit? Auch die Weiterverwendung der bis geltenden Ausbildungsbescheinigungen ist möglich. Eine handschriftliche Anpassung an die neuen Fahrerlaubnisklassen ist erlaubt (z. B. A beschränkt in A2). b) Wie lange können alte Ausbildungsbescheinigungen noch genutzt werden. D Fragen zum Besitzstand Welche Kraftfahrzeuge darf ein Inhaber der Klasse D, die vor dem erteilt wurde, nach dem führen? Im Zeitraum bis zur Schaffung einer europäischen Schlüsselzahl sollten den Besitzstand widerspiegelnde Einzelausnahmen erteilt werden und diese durch die Eintragung der Schlüsselzahl 77 hinter der Klasse D zum Ausdruck gebracht werden. Hinweis: Schlüsselzahl 75 würde lediglich den Besitzstand betr. der Sitzplätze, aber nicht den Besitzstand betr. der Fahrzeuglänge dokumentieren. 2 Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C erfolgt vor dem mit einer Beschränkung auf Automatik. Welche Änderungen ergeben sich für die Zeit nach dem aufgrund des neuen 7 Abs. 6 FeV? Auf Antrag erfolgt grundsätzlich eine Streichung der Beschränkung auf Automatik.

7 E Fragen zum Mindestalter Wie kann mit dem Mindestalter 8 Jahre eine Grundqualifikationsprüfung durchgeführt werden? Vor dem Hintergrund der derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen ( Abs. BKrFQV: Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt ) i.v.m 0 Nr. 7 FeV (C, CE mit 8 Jahren nur nach erfolgter Grundqualifikation) ist eine Erteilung nicht möglich. Der Erwerb der Grundqualifikation ist nur über den Umweg des Erwerbs der Klasse C möglich. Eine Änderung des BKrFQG durch den zuständigen Bund-Länder- Arbeitskreis ist angedacht Welche Gebühren sind bei der Eintragung der Schlüsselzahl 96 zu erheben? Welche Gebühren- Nummern in der Anlage zu GebOSt sind einschlägig? Ist 76 Nr. 0 Satz 2 FeV dahingehend zu verstehen, dass ein Ersterwerber Klasse C nicht nur die Fahrerlaubnis der Klasse C mit 8 Jahren noch nach dem erteilt werden kann, sofern er vor dem den Antrag gestellt und das Mindestalter erreicht haben muss, sondern auch die Klasse B den alten Umfang (also mit Trikes) erhält. Ist in den C- und D-Klassen die Ablegung der Prüfung nach altem Recht möglich, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter nach dem GebNr.: 26 28,60 zzgl. GebNr.: ,70 GebNr.: 26.2,00 Entscheidend für den Umfang der erteilten Klasse ist der Zeitpunkt der Erteilung. Werden die Klassen B, C nach dem erteilt, gilt folglich der Umfang nach dem (also B ohne Trikes). Nein, wenn der Bewerber vor dem einen Antrag stellt bzw. gestellt hat, jedoch nach dem das erforderliche Mindestalter erreicht, muss das neue Recht angewendet werden. Die Durchführung

8 erreicht? der Prüfung ist mit Ausnahme Berufskraftfahrer nicht möglich. F Gebühren Welche Gebühr ist für die freiwillige Umstellung einer Fahrerlaubnis zu erheben? Geb-Nr verweist auf den aufgehobenen 6 Abs. 7 FeV. Die Gebühr ist in diesen Fällen weiter zu verwenden. Der Klammerzusatz wird im nächsten Verordnungsverfahren gestrichen. 2 Die Formulierung der neuen GebNr. 26 bezieht sich auf die Eintragung von Schlüsselzahlen. Gilt sie auch für die Eintragung einer Sehhilfe? Eine Lösung für diese Frage wurde nicht gefunden und daher bis zur nächsten Sitzung des BLFA-FE/FL vertagt. G A-Klassen Kommt eine Erweiterung der Klasse A auf die Klasse A2 im Sinne des 5 Abs. 3 FeV n.f. in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisbewerber ausschließlich Inhaber einer vor dem erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. einer nach dem erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3) ist und somit lediglich dreirädrige Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse A führen darf (A mit den Schlüsselzahlen und 79.04)? Nein. Eine Erweiterung der Klasse A auf die Klasse A2 ist nur dann zulässig, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse A nicht auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des 5 Abs. 3 FeV n.f., den Zugang zur Fahrerlaubnisklasse A2 für diejenigen Bewerber zu erleichtern, die aufgrund ihrer langjährigen Verkehrsteilnahme ihre Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse A nachgewiesen haben. Eine entsprechende Fahrpraxis (vgl. Art. 4 Nr. 3 c) Dritte EU-FS- Richtlinie) ist bei Inhabern einer vor dem erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. einer nach dem erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 in Bezug auf zweirädrige Fahrzeuge nicht vorhanden.

9 2 Setzt die Anwendung des 5 Abs. 3 FeV n.f. eine Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen nach 6 Abs. 6 S. 2 FeV voraus oder ist eine Erweiterung auf die Klasse A2 gemäß 5 Abs. 3 FeV aus dem Besitzstand heraus zulässig? Darf z. B. der Inhaber einer vor dem erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 4 über seinen Besitzstand die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nur mit praktischer Prüfung erwerben oder muss er zunächst auf die Fahrerlaubnis der Klasse A umstellen? Eine vorherige Umstellung ist nicht erforderlich (Ein Arbeitsgang). 3 4 Die Klasse A kann bereits mit 20 Jahren bei Vorbesitz A2 erreicht werden. Das Mindestalter für Trikes der Klasse A ist jedoch 2 Jahre. Die Klasse A muss beim Aufstieg unter 2 mit der Sz 8 beschränkt werden. 0 FeV als Rechtsgrundlage hierfür ausreichend? Frage. Ist die Ausbildung auf Trikes infolge einer körperlichen Behinderung möglich? Eine Lösung für diese Frage wurde nicht gefunden und daher bis zur nächsten Sitzung des BLFA-FE/FL vertagt. Ja; Ausnahmen sind bei körperlichen Behinderungen einzelfallbezogen immer möglich. Dies würde z. B. ggf. auch für Trikes größer 5 kw gelten, die dann z. B. mit Klasse B gefahren werden dürfen. Im Zuge der Diskussion wurde auch die Frage nach der Ausbildungsberechtigung für Trikes durch Fahrlehrer der Klasse A aufgeworfen. Eine abschließende Aussage hierzu wurde nicht getroffen. Eine Erörterung auf dem nächsten BLFA-FE/FL ist erforderlich.

10 H Befristung des Führerscheins Gilt die Regelung des 24a Abs. 3 FeV n.f. über seines Wortlaut hinaus nicht nur für die erstmalige Befristung des Führerscheins, sondern auch für die Fälle der Verlängerung der Geltungsdauer oder Erweiterung der Fahrerlaubnis, des Ersatzes des Führerscheins oder der Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins? (s. auch Nr. 3.3 des Fragenkatalogs des TÜV Nord/VdTÜV) Das Datum für den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins nicht nur für die erstmalige Befristung anzuwenden, ist sachgerecht. Im Vorgriff auf eine entsprechende Streichung des Wortes erstmalig im nächsten Verordnungsverfahren sollte bereits ab dem entsprechend verfahren werden. I Neuerteilung der Fahrerlaubnis Ist 76 Nr. a Satz i.v.m. Satz 2 FeV so zu verstehen, dass in den Fällen des Satzes keine Anordnung einer Befähigungsprüfung erfolgen kann? Eine Lösung für diese Frage wurde nicht gefunden und daher bis zur nächsten Sitzung des BLFA-FE/FL vertagt.

11 Hinsichtlich der Übergangsregelungen für Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge wurden folgende grundsätzliche Regelungen für zielführend erachtet:. Obwohl es sich bei der Fahrerlaubnisklasse A2 um eine erst durch die 3. EU- Führerscheinrichtlinie neu geschaffene Fahrerlaubnisklasse handelt, wird sie bei der Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge als der Klasse Abeschränkt nachfolgende Klasse behandelt. Daher fallen die Motorräder der Klasse Abeschränkt unter die Übergangsregelungen der Nr der Anlage 7 FeV. Im Einzelnen sind die Konsequenzen der von der BVF erstellten Übersicht zu entnehmen. 2. Hinsichtlich der zu verwendenden Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge für den Erwerb der Klasse BE wurde es für sachgerecht und mit den bestehenden Regelungen in der Nr der Anlage 7 FeV im Einklang stehend erachtet, dass bis auch die bisher verwendeten BE-Fahrzeugkombinationen genutzt werden können (gemeint sind Fahrzeugkombinationen deren zg unter kg liegen, bei denen jedoch die zg des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt).

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