Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Karl-Wurmb-Straße Salzburg

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1 Amt der Salzburger Landesregierung Legislativ- und Verfassungsdienst Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Karl-Wurmb-Straße Salzburg Betreff TEL 0662/ Änderung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes Sozialunterstützungsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren! Zum vorliegenden Entwurf der Änderung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes darf nach Prüfung folgende Stellungnahme abgegeben werden: Einleitend ist zu bemerken, dass zahlreiche Regelungen durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes vorgegeben sind. In der nachfolgenden Stellungnahme werden unabhängig davon, ob eine Regelung im Ausführungsgesetz durch das Grundsatzgesetz vorgegeben ist, oder nicht, Vollzugsprobleme oder vermutliche Unzulässigkeiten angeführt. Zu den Bestimmungen im Einzelnen ad 1 Im Abs 1 wird als Ziel des Gesetzes unter anderem die Förderung der optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes angeführt. Diese Zielsetzung für ein Gesetz, mit dem Unterstützungen an Einzelne normiert werden, stellt eine Leerfloskel dar und möge daher entfallen. ad 2 FAX 0662/ bh-sl@salzburg.gv.at Hr. Kinzl C, 1OG, ZI.NR. C127 In Abs 4 ist von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten die Rede. Was mit arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen gemeint sein könnte, bleibt offen und erschließt sich weder aus den weiteren Bestimmungen, noch aus den Erläuterungen. Es stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt ein einzelner Hilfebedürftiger arbeitsmarktbezogene Maßnahmen zu setzen im Stande sein könnte. Es handelt sich hier wiederum eine Leerfloskel, die entfallen möge. Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Flachgau Postfach Salzburg Österreich Fax 0662/

2 2 ad 3 Unter Z 2 heißt es bei der Definition für Alleinerziehende : Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw. zur Erziehung berechtigt sind oder waren; Der Zusatz oder waren möge entfallen. Die hier denkbaren Fallkonstellationen sind keineswegs grundsätzlich unter dem Begriff alleinerziehend zu verstehen. Die Definition in der bisherigen Fassung des 3 Abs 2 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes ist hier zutreffender und möge daher übernommen werden. Unter Z 7 wird der Wohnbedarf unter anderem als regelmäßig wiederkehrender Aufwand für [ ], Hausrat definiert. Es fehlt (auch in den Erläuterungen) ein Hinweis, welche Aufwendungen für Hausrat regelmäßig wiederkehrend sein könnten. Wenn mit dem vorliegenden Gesetz eine Grundlage für die Beschaffung von Hausrat geschaffen werden soll, möge dies gesondert normiert werden; eine Nennung von Aufwendungen für Hausrat bei den regelmäßig wiederkehrenden Kosten für Wohnen erscheint nicht zweckmäßig und möge daher entfallen. ad 4 Das Erfordernis gem. Abs 1 des Vorliegens sowohl eines Hauptwohnsitzes, als auch des tatsächlichen, dauernden Aufenthaltes im Land Salzburg schließt Personen ohne ordentlichen Wohnsitz von Leistungen der Sozialunterstützung aus. Auch wenn eine Hauptwohnsitzbescheinigung nach 19a MeldeG hier einen Ausweg für obdachlose Personen bietet, ist auch diese an die Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, die nicht für alle hilfsbedürftigen Personen erfüllbar ist. Es erscheint nicht zweckmäßig und konterkariert insbesondere die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzes, diese Personen gänzlich von Leistungen auszuschließen. Die in Abs 2 Z 3 normierte, zwingende Anhörung der Fremdenbehörde vor einer Leistungsgewährung an bestimmte Personengruppen, erweist sich in der Praxis als nur bedingt zweckmäßig. Insbesondere geht die Beurteilung einer möglichen Anspruchsberechtigung bzw. des Fehlens einer solchen weit über die niederlassungsrechtliche Beurteilung hinaus. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen Unterstützungsleistungen zu versagen sind, trotz niederlassungsrechtlich unbedenklichen Aufenthaltes. Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ist hier sehr differenziert. Die Verfahren werden durch diese zwingende Vorschrift unnötig in die Länge gezogen, die Behörde wird unnötig belastet, ohne dass hier im Einzelfall mit einer fallrelevanten Erkenntnis zu rechnen ist. ad 5 Das in Abs 4 normierte Durchrechnen verwirkter Ansprüche ist zwar auf den ersten Blick logisch, tatsächlich führt dies jedoch zu recht unterschiedlicher Sanktionierung gleichen Fehlverhaltens. Während ein Antragsteller mit einem sehr geringen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG nur einen geringen Verlust hinzunehmen hat, führt diese Bestimmung bei Personen mit einem hohen AlVG-Anspruch mitunter zum vollständigen Einkommensverlust. Jene, die also im Vorfeld eine höhere Leistung erbracht haben, werden für ihr Fehlverhalten stärker bestraft. Vorgeschlagen wird hier, nicht (unter Umständen) vollständig auf eine existenzsichernde Leistung zu verzichten. Es könnte eine (für alle gleiche) Sanktion in Form einer Anrechnung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens bei gleichzeitiger Kürzung des Mindeststandards um 50% vorgesehen werden. Wohnraum könnte so gesichert werden, der unmittelbar zwingend notwendige Lebensbedarf bestritten und gleichzeitig käme eine spürbare Reduktion der Leistungen zum Tragen. Es darf hier auf einen Einzelfall verwiesen werden, in dem der Anspruch auf Notstandshilfe dauerhaft verwirkt wurde. Die Notstandshilfe hätte in einer Höhe gebührt, dass keine Leistun-

3 3 gen nach dem Mindestsicherungsgesetz gewährt werden konnten. Wie oben bereits angeführt, erscheint es zunächst schlüssig, das Verwirken des Notstandshilfeanspruches nicht durch eine Mindestsicherungs-/Sozialunterstützungsleistung auszugleichen. Gleichzeitig ist aber eine Rückkehr des Betroffenen in den Arbeitsmarkt/ ein geregeltes Leben alleine schon aufgrund der vollständigen Mittellosigkeit unwahrscheinlich, wenn nicht unmöglich. Die Person auch von Leistungen der Mindestsicherung/Sozialunterstützung dauerhaft auszuschließen, macht perspektivisch betrachtet keinen Sinn und dient nicht der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung und auch nicht der Förderung einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. ad 6 Abs 1: Derzeit wird Wohnbeihilfe als Wohnaufwand reduzierend gewertet. Eine zwingende einkommensseitige Berücksichtigung der Wohnbeihilfe führt insbesondere im Zentralraum dazu, dass zahlreiche geförderte Wohnungen (!) gemeinnütziger Bauträger für Sozialunterstützungsbezieher nicht mehr finanzierbar sein werden. Diesbezügliche, von der Sozialabteilung des Landes angestellte Berechnungen zeigen diese Problematik eindeutig auf. Abs 3: Der hier neu gestaltete Berufsfreibetrag orientiert sich nicht mehr, wie bisher, am Mindeststandard, sondern am erzielten Nettoeinkommen eine Regelung, die Personen, die niedrig qualifiziert sind, oder aufgrund ihrer Lebensumstände nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, klar benachteiligt. Gerade jene Personengruppe, die eine Kernzielgruppe des Gesetzes darstellt, profitiert von dieser Regelung am wenigsten. Die zeitliche Beschränkung eines Berufsfreibetrages auf 12 Monate geht insgesamt am Ziel vorbei. Notwendig ist eine dauerhafte, unbefristete Besserstellung von Arbeitseinkommen gegenüber arbeitslosen Einkommensarten. Dies trägt zu einer dauerhaften Motivation einer Beschäftigung nachzugehen bei, auch wenn mit dieser die Hilfsbedürftigkeit nicht (gänzlich) beseitigt werden kann. Auch ist die vorgesehene Begünstigung von Personen, die während des Mindestsicherungs-/Sozialunterstützungsbezuges eine Beschäftigung aufnehmen, gegenüber jenen, die dauerhaft einer Arbeit nachgehen, nicht nachvollziehbar. ad 7 Der in Abs 1 Z 4 normierte Vermögensfreibetrag ist der Höhe nach vollkommen unangemessen. Für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bedeutet dies beispielsweise, dass vorhandenes Geldvermögen in einer Höhe von mehr als ,- einer Hilfsbedürftigkeit nicht entgegenstünde. Personen dieser Bedarfsgemeinschaft wären also als Menschen, die der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen zu bezeichnen, selbst wenn das Haushaltseinkommen nur vorübergehend unter das Sozialunterstützungsniveau absinkt und ein Überbrücken dieser Situation aus eigenem Vermögen ohne weiteres möglich ist. Auch die Regelungen in Abs 2 bezüglich der grundbücherlichen Sicherstellung von Aufwendungen sind in dieser Form für ein Gesetz im Rahmen der Kompetenz Armenwesen nicht nachvollziehbar. Es wird daher vorgeschlagen sich hinsichtlich Vermögensfreibetrag und grundbücherlicher Sicherstellung an der Art 15a-Vereinbarung zur Mindestsicherung zu orientieren. Der dort vereinbarte Vermögensfreibetrag, sowie die Regeln zur grundbücherlichen Sicherstellung erweisen sich in der täglichen Praxis als angemessen. ad 8 Im Abs 1 findet sich die Leerfloskel der aktiven, arbeitsmarkbezogenen Leistungen wieder diese möge auch hier entfallen.

4 4 Abs 4 Z 7 macht eine Personengruppe zur Zielgruppe, die zurzeit in der Regel von Leistungen ausgeschlossen sind. Für eine derartige Ausweitung der Zielgruppe gibt es aus unserer Sicht keinen Bedarf. Es mag aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sinnvoll sein, dass sich Personen für den Arbeitsmarkt durch eine Ausbildung qualifizieren. Das österreichische Bildungssystem bietet dafür genügend Möglichkeiten. Es erscheint keine unzumutbare Härte, wenn Personen, die den Weg in eine Ausbildung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht schaffen, zu einem späteren Zeitpunkt aber motiviert sind, eine Ausbildung zu absolvieren, dafür besondere Anstrenungen in Kauf nehmen müssen. Die Ermöglichung des Erreichens eines Berufsabschlusses, unabhängig vom Alter eines Hilfesuchenden, erscheint keinesfalls Aufgabe der Sozialunterstützung. In einem Gesetz, das der Existenzsicherung dienen soll, eine Art altersunabhängiges Ausbildungsstipendium zu verankern, erscheint verfehlt. Zu bedenken ist hier auch, dass es sich bei den betroffenen Personen ja nicht zwingend um Einzelpersonen handeln muss. Es könnten auch Menschen mit Sorgepflichten, Familienväter und mütter, einen solchen Weg einschlagen In Abs 5 muss es entweder heißen haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung oder stehen Leistungen der Sozialunterstützung nicht zu. ad 8a Die Leistungen der Sozialunterstützung um 35% zu reduzieren, wenn keine ausreichende Qualifizierung für den Arbeitsmarkt vorliegt, ist inhaltlich problematisch und der Höhe nach vollkommen kontraproduktiv. Der Lebensunterhalt betroffener Personen ist so keineswegs mehr gesichert und widerspricht diese Regelung daher der eigenen gesetzlichen Zielsetzung. Es mag im Sinne eines Anreizes, sich ausreichend für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren, ein gangbarer Weg sein, einen Teil der gebührenden Leistung in eine Art Bildungsgutschein umzuwandeln. Dies muss jedoch in einem realistischen Ausmaß passieren. Für eine alleinstehende Person bedeutet dies eine Reduktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um mtl. ca. 310,00. Gleichzeitig ist damit die Verpflichtung des Landes verknüpft dieser Person eine zielgerichtete Ausbildung (Sprachkurs oder berufliche Qualifizierung) im selben Gegenwert anzubieten und dies Monat für Monat bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme. Diese Regelung bringt sowohl die betroffene Person, als auch das Land in eine nicht zu bewältigende Situation. Es erscheint unmöglich, für alle betroffenen Personen ein sinnvolles und zielgerichtetes Ausbildungsangebot zu legen. Hinzu kommt, dass hier Aufgaben zu den Ländern verlagert werden, die in die Kompetenz und Finanzierungszuständigkeit des Bundes fallen. ad 8b Die in Abs 2 vorgenommene detaillierte Regelung der Leistungskürzungen wird als sehr problematisch empfunden. In der Praxis sind die maßgeblichen Sachverhalte oft nicht so einfach und vor allem nicht so eindeutig zu beurteilen. Es liegt in der Verantwortung der vollziehenden Behörde die für die individuelle Situation angemessene Sanktion zu setzen, für die vorliegende Regelung gibt es keinen Bedarf es möge bei der bisherigen Regelung nach 8 Abs 5 Salzburger Mindestsicherungsgesetz bleiben. ad 9 Der Vorrang von Sachleistungen gegenüber Geldleistungen hört sich zwar in der Theorie verlockend an, in der Praxis hat sich aber herausgestellt, dass dieser Vorrang nur mit erheblichem, zusätzlichem, administrativem Aufwand umzusetzen ist. Die direkte Zahlung beispielsweise von Mieten (oder Teilen davon) erwies sich oftmals als kontraproduktiv und stellt nur für jene Fälle eine sinnvolle Alternative dar, in denen ansonsten die zweckgemäße Verwendung der Mittel nicht sicherzustellen ist. Gerade für die im Fokus der Grundsatzgesetzgebung stehende Personen gruppe der Asylberechtigten stellt es unserer Erfahrung nach einen essentiellen Lernschritt

5 5 dar, dass sie selbst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Zahlungen leisten müssen und Wohnraum nicht scheinbar kostenfrei verfügbar ist. Der Gesetzgeber möge sich daher an der Bestimmung in 2 Abs 5 orientieren und der Behörde die Beurteilung überlassen, in welchen Fällen mit Geld- oder Sachleistungen vorzugehen ist. Welche Probleme die vorliegende, zwingende Vorschrift verursachen würde, darf an einem Beispiel dargelegt werden: Ein Bezieher einer Mindestpension ( 885,47) hat eine Mietwohnung, die mtl. 454,19 kostet. Seine mtl. Stromkosten belaufen sich auf 40,00 und die Heizkosten auf 50,00. Der Wohngrundbetrag für eine Person, also jener Betrag, der aus eigenem Einkommen für die Wohnkosten aufzubringen ist, beträgt 345,19 (= 40% der Mindestpension). Sein Sozialunterstützungsanspruch beträgt demnach 190,00 ( 100,00 für die Miete und 90,00 für Strom und Heizkosten. Die betreffende Person hat für alle Zahlungen Dauerzahlungsaufträge eingerichtet. Bei der erstmaligen Antragstellung auf Sozialunterstützung im Februar, wird ihm mitgeteilt, dass ab sofort von der Behörde die Strom- und Heizkosten an die Leistungserbringer (hier Verbund für Strom und Salzburg-AG für Fernwärme) bezahlt werden und außerdem noch 100,00 an den Vermieter. Die bestehenden Daueraufträge sind daher zu kündigen bzw. entsprechend abzuändern. Der Antragsteller kommt dieser Aufforderung nach. Die erstmalig für den Monat Februar gebührende Sozialunterstützung erhält er auf sein Konto, da er die entsprechenden Zahlungen ja bereits geleistet hat. Im März und April werden dann Strom und Fernwärme von der Behörde direkt bezahlt, sowie der Mietanteil an den Vermieter. Im darauffolgenden Mai für 2 Monate hatten die neuen Zahlungsmodalitäten Bestand erhält der Antragsteller die doppelte Pension und somit keine Sozialunterstützung. Die Zahlungen an Verbund, Salzburg-AG und Vermieter müssen also diesmal zur Gänze vom Hilfeempfänger geleistet werden. Im Folgemonat Juni wiederholt sich das Spiel, wie im Erstantragsmonat. Juli und August werden in gleicher Weise abgewickelt, wie März und April. Im September erhält der Antragsteller die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ( 110,00), wodurch sich sein Sozialunterstützungsanspruch auf 80,00 verringert. Die Behörde bezahlt daraus die 40,00 an den Verbund zur Gänze, weitere 40,00 an die Salzburg AG, der Hilfeempfänger überweist dorthin 10,00 und die Miete zur Gänze. Im November erhält er wieder seine Sonderzahlung und darf alle Zahlungen wieder zur Gänze selbst erledigen, um dann im Dezember wieder nur einen Teilbetrag der Miete zu überweisen. Dieses Beispiel soll nur verdeutlichen, wie widersinnig die zwingende Regelung gem. 9 Abs. 3 ist. Das obige Fallbeispiel berücksichtigt dabei noch nicht einmal, dass es zu einer Verzögerung bei der Berechnung/Bearbeitung kommen kann. Der Vermieter erhält also zum Monatsersten die Teilzahlung seines Mieters, die 100,00 der Behörde treffen verspätet, am 20. des Monats ein. Da es ja im ggst. Fall auch der Behörde nicht möglich ist, einen Dauerzahlungsauftrag einzurichten, kann auch für die Folgemonate eine pünktliche Überweisung zum Monatsersten nicht garantiert werden. Nachdem sich der Vermieter mehrere Monate in Geduld geübt hat, macht er zum Jahresende von seinem Kündigungsrecht gebraucht und sucht sich einen Mieter, der ihm die Miete monatlich, pünktlich und in einem Betrag bezahlt Mögliche Mahnspesen der Energielieferanten, die durch die Entscheidungsfrist der Behörde anfallen, sollen hier auch noch erwähnt sein.

6 6 ad 10 Die Detailregelungen zur Anspruchsberechnung sind überbordend und in dieser Form unnötig. Dies darf neuerlich beispielhaft dargelegt werden. Ein Pensionisten-Ehepaar lebt im gemeinsamen Haushalt mit der erwachsenen Tochter und deren Sohn. Den beiden Senioren gebühren jeweils 70% des Mindeststandards (also 140% = 885,47 x 140% = 1.239,66). Stellt jedoch auch die alleinerziehende (wobei hier fraglich ist, ob die Tochter nach der Definition in 3 als alleinerziehend zu werten ist) Tochter einen Antrag auf Sozialunterstützung, ist der Bedarf neu zu ermitteln. In diesem Fall gebühren nämlich für die ersten beiden Personen 70%, für die 3. Person 45% und für alle drei zusammen maximal 175%, es sei denn, ein Teil der Leistung wird als Sachleistung erbracht dann doch die vollen 185% ( ). Diese Summe also 175% (= 1.549,57) oder 185% (= 1.638,12) - ist dann gleichmäßig auf die drei erwachsenen Personen zu verteilen. Der Bedarf der beiden Senioren beträgt also abhängig davon, ob auch die Tochter einen Antrag stellt (und einen Leistungsanspruch hat) und davon ob die Leistungen ganz oder teilweise als Sachleistungen erbracht werden, 1.239,66, oder 1.092,08, oder 1.033,05. Der Bedarf der Tochter ist ebenfalls davon abhängig, ob ihre Eltern Sozialunterstützung beziehen, oder nicht. Für den Fall, dass sich diese um keine Unterstützung bemühen, beträgt ihr Bedarf als Alleinerziehende 100%, also 885,47 zuzüglich des AlleinerzieherInnenbonus von 12% = 112% = 991,73. Ist sie nicht als alleinerziehend zu werten, da sie ja den Haushalt mit weiteren Erwachsenen teilt, beläuft sich ihr Bedarf auf 70% = 619,83. Beziehen jedoch auch die Eltern Leistungen beträgt ihr Bedarf (wiederum abhängig davon ob Sachleistungen bezogen werden) 546,04 oder 516,53. Der Bedarf der Tochter beträgt also 991,73, oder 619,83, oder 546,04, oder 516,53. Für ihr Kind erhöht sich der Bedarf um 25% = 221,37. Hat sie zwei Kinder gebühren diesen zusammen 40%, also 354,19, ergibt pro Kind 20% oder 177,09. Hat sie auch noch ein drittes Kind gebühren den dreien zusammen 45% = 398,46, also pro Kind 15%, oder 132,82. Die Erhöhung bei Vorliegen der Alleinerzieherinneneigenschaft beläuft sich dann nicht auf 12%, sondern auf 21% oder 27% Je Person mit Behinderung erhöht sich der Bedarf um jeweils 18% ad 11 Die hier normierten Berechnungsgrundlagen zum erweiterten Wohngrundbetrag erscheinen im Lichte der überbordenden Vorschriften des 10 einfach und verhältnismäßig praktikabel, wobei eine abschließende Beurteilung ohne Vorliegen der zugehörigen Härtefallverordnung gem. 15 noch nicht möglich ist. Umsetzungsfrist für die Erlassung der Ausführungsgesetze ist zu kurz bemessen als angemessene Frist wäre jedenfalls ein Jahr vorzusehen. ad 18a Die gesetzliche Verankerung behördlicher Sozialarbeit wird ausdrücklich begrüßt. ad 19 Der häufigste Anwendungsfall der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist der Zeit die Hilfe zur Beibehaltung von Wohnraum (Delogierungsprävention). Gerade diese Leistung fehlt nun. Die Hilfe zur Beschaffung von Wohnraum und vor allem die Hilfe zur langfristigen Sicherung der wirt-

7 7 schaftlichen Lebensgrundlagen spielen in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Das Fehlen der Hilfe zur Beibehaltung von Wohnraum stellt eine eindeutige Verschlechterung gegenüber dem Ist-Stand dar. Es wurde in der Vergangenheit keineswegs extensiv von dieser Hilfeleistung Gebrauch gemacht, im Einzelfall konnten und können mit diesem Instrument aber gravierende negative Folgen für betroffene Menschen hintangehalten werden. Sowohl die persönlichen, als auch die gesellschaftlichen Folgekosten im Fall von Delogierungen sind enorm. Diese Hilfemöglichkeit in Hinkunft nicht mehr vorzusehen erscheint sozialpolitisch kurzsichtig. ad 20 Die Antragsvoraussetzungen gem. Abs 4 erhöhen die Zugangsschwelle zu Leistungen der Sozialunterstützung. Wünschenswert wäre aus unserer Sicht lediglich eine Festlegung wer ist antragsberechtigt und wo ist der Antrag einzubringen. Zielgruppe der Sozialunterstützung sind nicht selten Personen, die am Rand der Gesellschaft stehen, häufig begründet durch persönliche Defizite, sei es kognitiver Natur, oder durch psychische Erkrankungen. Der besonderen Zielgruppe ist es geschuldet, hier keine Normen aufzustellen, die der Behörde Anlass zu Formalentscheidungen gibt. Eine Zurückweisung eines Antrages nach 13 Abs 3 ist oft ein leichter Weg und erfordert keine Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Bedarf des Menschen und auch nicht mit den tatsächlich notwendigen Ermittlungen. In der Sozialhilfegesetzgebung sollten daher solche Regelungen unterbleiben. Es wird daher angeregt, den (bisherigen) Abs 4 ersatzlos aufzuheben er ist für den Vollzug nicht notwendig und konterkariert das Ziel des niederschwelligen Leistungszuganges. Detailregelungen zur Aliquotierung von Leistungen sind überflüssig es besteht diesbezüglich schlicht kein Regelungsbedarf. Verbunden damit ist lediglich ein (neuerlich vollkommen überflüssiger) Verwaltungsaufwand so müssen Personen, bei einer erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Behörde darauf hingewiesen werden, dass es zur Wahrung ihrer Ansprüche erforderlich ist, einen Antrag einzubringen, da sie sonst für jene Tage bis zum Ersttermin beim zuständigen Sachbearbeiter keine Leistung erhalten. Diese Anträge stellen einen (unnötigen) zusätzlichen Verfahrensschritt dar, müssen administriert und in Evidenz gehalten werden. Personen, die es sich anders überlegen und den Ersttermin nicht wahrnehmen, haben dennoch formal einen Antrag gestellt, der da es sich um eine hoheitliche Materie handelt auch bescheidmäßig zu erledigen ist, wobei eine Abweisung allein aufgrund der Nicht-Wahrnehmung eines Termines nicht zulässig ist, sondern ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Resümee: Der vorliegende Entwurf, basierend auf dem (erstmaligen) Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, stellt leider einen gravierenden Rückschritt in der Entwicklung der Gesetzgebung für soziale Sicherungsleistungen dar. Die Erfahrungen mit der Mindestsicherung, die gegenüber dem vorherigen Sozialhilfegesetz eine höhere Pauschalierung der Leistungen brachte, sind diesbezüglich positiv. Eigenverantwortliches Handeln der Hilfeempfänger wird gestärkt, die Behörden werden entlastet. Der Schwerpunkt der behördlichen Arbeit verlagert sich von einer (zu) detaillierten Bedarfsprüfung in Richtung Anleitung und Kontrolle. Die Mindestsicherungs- oder Sozialhilfegesetze in diese Richtung weiter zu entwickeln wäre geboten. Diese Zielrichtung kann aufgrund des rückwärtsgewandten Grundsatzgesetzes nicht verfolgt werden. Wünschenswert wäre es, wenn dem Bestreben einer sozialen Absicherung für alle, bei gleichzeitiger Stärkung der Eigenverantwortung der Menschen für ihr eigenes Fortkommen, Rechnung getragen würde. Einzig die gesetzliche Verankerung von Sozialarbeit stellt einen positiven Aspekt dar, wobei die sonstigen Bestimmungen derart rigid und ins Detail gehend sind, dass für eine positive Entfaltung sozialer Arbeit wenig Raum bleibt.

8 8 Einige Regelungen erscheinen sachlich nicht gerechtfertigt, wie etwa das unterschiedliche Leistungsniveau im dargelegten Beispiel, das von der Frage der Hilfsbedürftigkeit der jeweils zweiten, im Haushalt lebenden Bedarfsgemeinschaft, abhängig ist. Vollkommen willkürlich erscheinen auch die durch das Grundsatzgesetz vorgegebenen Vorteile, die bestimmte Personengruppen in Zukunft gegenüber bisherigen Regelungen genießen sollen. Weder die Alleinerzieher- Eigenschaft, noch das Vorliegen einer Behinderung bedingen per se einen höheren Aufwand für den Lebensunterhalt. Dem gegenüber stehen massive Verschlechterungen für Menschen mit nicht deutscher Muttersprache und/oder Lernschwierigkeiten. Zielgruppen, die in allen Gesellschaften besonders armutsgefährdet sind und somit gerade in den Genuss sozialer Absicherung kommen müssen. Genau jenen Zielgruppen den Zugang zu Sozialleistungen zu erschweren, die besonders der solidarischen Hilfestellung der Gesellschaft bedürfen, erscheint wenig durchdacht und angesichts des Wohlstandsniveaus in Österreich und der minimalen Budgetquote, die bisher für die Mindestsicherung aufzuwenden war, auch besonders armselig. Mir ist dazu ein Satz unseres Landeshauptmannes Dr. Haslauer angesichts der Flüchtlingskrise 2015 in Erinnerung: Wir geben ihnen das Nötigste zum Überleben und werfen es ihnen vor! Erschreckend ist, wie praxisfern sich einige Regelungen erweisen sollten die diesbezüglichen Bestimmungen Realität werden, ist ein vollkommen nutzloser, behördlicher Mehraufwand zu verzeichnen. In budgetärer Hinsicht ist keine Entlastung der Länder zu erwarten, vielmehr ist mit diesem Gesetz eine massive Abwälzung von Kosten auf die Länder für Materien, die in Bundeskompetenz fallen, verbunden. Der mit dem vorliegenden Entwurf verbundene zusätzliche Personalbedarf für den Bezirk Salzburg-Umgebung muss mit zumindest 1,5 VZÄ SachbearbeiterInnen, sowie einer (bereits jetzt dringend erforderlichen) Aufstockung der Sozialarbeit um 1,0 VZÄ eingeschätzt werden. Zusätzlicher Aufwand ergibt sich hier nicht nur, wie angeführt, aufgrund der Tatsache, dass die Berechnungsregeln derart komplex sind, dass es teilweise unmöglich sein wird, hier eine automatisierte EDV-Unterstützung anzubieten, sondern auch aus einem, weit über das bestehende Ausmaß hinausgehenden, Beratungs- und Manuduktionsaufwand. In zahlreichen Fällen werden nachträgliche Aufrollungen der Anspruchsberechnungen erforderlich sein (s. Fallbeispiele), verbunden mit entsprechenden Leistungsrückforderungen. Das Ersetzen von Geld- durch Sachleistungen kann im Einzelfall die Hilfeleistung beinahe unadministrierbar machen, erfordert aber jedenfalls selbst bei konstanten Verhältnissen auf Seiten des Hilfeempfängers mehrmalige Leistungsberechnungen pro Jahr, mehrmaliges Stoppen und Neu-Einleiten von Zahlungen, wiederkehrende Änderungen der Zahlungsadressaten sowie entsprechende Bescheiderlassungen. Zahlreiche Bestimmungen im vorliegenden Entwurf mögen durch das Grundsatzgesetz vorgegeben sein, müssen aber trotzdem als sowohl inhaltlich als auch verwaltungsökonomisch kontraproduktiv bezeichnet werden. Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann: Reinhard Kinzl

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