Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die akademische Abschlussprüfung in den Magisterstudiengängen (Magisterordnung), Allgemeine Bestimmungen

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1 Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die akademische Abschlussprüfung in den Magisterstudiengängen (Magisterordnung), Allgemeine Bestimmungen Vom 28. März 1994 (W.u.F.1994, S. 212 ff) 1 einschließlich der Ersten Änderungssatzung vom 8. November 1995 (W.u.F. 1996, S. 3 ff) 2 Zweiten Änderungssatzung vom 11. Oktober 1999 (W.,F. u. K. 1999, 544) 3 Bei der vorliegenden Version handelt es sich um eine Lesefassung, in der die oben genannten Änderungssatzungen eingearbeitet sind. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist nur der im Amtsblatt für Wissenschaft, Forschung und Kunst veröffentlichte und bekannt gemachte Text, der in den jeweiligen Fakultäten eingesehen werden kann. 1 Beschlüsse des Senats vom , , , Eilentscheidung des Rektors vom Genehmigungserlass vom (Az.: III /60) 2 Beschluss des Senats vom Genehmigungserlass vom (Az.: III /65) 3 Beschlüsse des Senats vom , Genehmigungserlass vom (Az.: /82)

2 Inhaltsverzeichnis Teil A: Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung 2 Akademischer Grad 3 Regelstudienzeit und Studienumfang 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen 5 Gliederung der Prüfungen und Meldefristen 6 Prüfungsausschüsse 7 Prüfer und Beisitzer 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 10 Zulassung zur Magisterprüfung 11 Zulassungsverfahren 12 Art und Umfang der Prüfungsleistungen 13 Bewertung der Prüfungsleistungen 14 Wiederholung 15 Zeugnis 16 Urkunde 17 Ungültigkeit der Magisterprüfung 18 Einsicht in die Prüfungsakten SEITE 2

3 Präambel Frauen können alle Personen-, Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden, in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Teil A: Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung Die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) schließt ein ordnungsgemäßes Studium in einem Magister-Studiengang berufsqualifizierend ab. Durch die Magisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat und ob er die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in seinen Fächern selbständig anzuwenden. 2 Akademischer Grad Die Universität Stuttgart verleiht nach bestandener Magisterprüfung den akademischen Grad eines Magister Artium (M.A.) bzw. einer Magistra Artium (M.A.); auf Antrag wird Absolventinnen auch der akademische Grad Magister Artium verliehen. 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Auf die Regelstudienzeit wird ein Semester nicht angerechnet, wenn in einem Studienfach nach Maßgabe von Teil B Lateinkenntnisse nachzuweisen sind, dieser Nachweis nicht bereits im Abiturzeugnis geführt wurde und die Lateinkenntnisse während des Studiums erworben werden. (2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen ergibt sich für die einzelnen Fächer aus den fachspezifischen Bestimmungen in Teil B dieser Prüfungsordnung. 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen (1) Das Magisterstudium erstreckt sich entweder auf zwei Hauptfächer aus dem Bereich der Fakultäten der Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und Philosophie sowie Geographie oder auf ein Hauptfach aus den obengenannten Bereichen und zwei Nebenfächer, oder ein Hauptfach aus den oben genannten Bereichen und einem Hauptfach gemäß Absatz 3. (2) Als Hauptfächer, denen auch die Magisterarbeit entnommen werden muss, können gewählt werden: Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft, Anglistik, Berufspädagogik, Galloromanistik, Geographie, Germanistik, Geschichte, Geschichte der Naturwissenschaft und Technik, Italianistik, Kunstgeschichte, Linguistik, Pädagogik, Philosophie, Politikwissenschaft, Soziologie oder Sportwissenschaft. SEITE 3

4 (3) Neben den in Absatz 2 genannten Fächern können als zweites Hauptfach, in dem jedoch keine Magisterarbeit geschrieben werden kann, die Fächer Bauingenieurwesen, Biologie, Chemie, Elektrotechnik, Maschinenwesen oder Physik gewählt werden. (4) Jeder Studierende hat bis zur Meldung zur Magisterarbeit die erforderliche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach ("alternatives Fach") im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen, es sei denn, ein ingenieurwissenschaftliches Fach oder "Geschichte der Naturwissenschaft und Technik" ist Teil der gewählten Magisterkombination. (5) Als Nebenfächer können die in Absatz 2 genannten Fächer sowie die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Chemie, Informatik, Mathematik, Physik, Soziologie oder Volkswirtschaftslehre gewählt werden. (6) Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft kann mit keinem anderen philologischen Fach (Anglistik, Galloromanistik, Germanistik oder Italianistik) kombiniert werden. Galloromanistik und Italianistik können nicht als Hauptfächer miteinander kombiniert werden. Berufspädagogik und Pädagogik können nicht als Hauptfächer miteinander kombiniert werden. 5 Gliederung der Prüfungen und Meldefristen (1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. (2) Die Zwischenprüfung richtet sich nach der Ordnung der Universität Stuttgart für die akademische Zwischenprüfung in den Studiengängen mit den Abschlüssen wissenschaftliches Lehramt an Gymnasien und Magister Artium in der jeweils geltenden Fassung. (3) Magisterprüfung 1. Der Student soll sich spätestens am Endes des achten Fachsemesters zur Abschlussprüfung bzw. zu allen ausstehenden Teilen der Abschlussprüfung melden. 2. Die Magisterarbeit kann wahlweise vor den Fachprüfungen in einem Hauptfach oder nach Abschluss aller Teilprüfungen abgelegt werden. Wird die Magisterarbeit vor den Fachprüfungen angefertigt, ist die Prüfung in allen Fächern innerhalb eines Jahres abzulegen; andernfalls gelten die nicht unternommenen Fach- und Teilprüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten. Prüfungen in einem Nebenfach können vor der Anmeldung abgelegt werden, sobald die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Teil B erfüllt sind. Wird die Magisterarbeit nach den Fachprüfungen angefertigt, so sind die Teilprüfungen in allen Fächern innerhalb eines Jahres abzulegen; andernfalls gelten die nicht unternommenen Fach- und Teilprüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten. Die Jahresfrist beginnt mit der Meldung zur ersten Teilprüfung in einem Hauptfach. SEITE 4

5 Wird die Magisterarbeit nach den Prüfungen angefertigt, ist die Magisterarbeit spätestens vier Wochen nach der letzten Teilprüfung anzumelden; andernfalls gilt sie erstmals als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (4) Prüfungen in einem Nebenfach können unbeschadet des Abs. 3 abgelegt werden, sobald die Zulassungsvoraussetzungen nach Teil B erfüllt sind. (5) Erstmals nicht bestandene Teilprüfungen, die nach ununterbrochenem Fachstudium vor dem Ende des achten Semesters abgelegt wurden, gelten auf Antrag als nicht unternommen. (6) Erstmals nach einem ununterbrochenem Fachstudium bis zum Ende des achten Semesters abgelegte Teilprüfungen können zum nächsten Prüfungstermin zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. (7) Bei der Berechnung der Semester nach Abs. 5 und 6 bleiben Zeiten der Beurlaubung wegen Krankheit sowie wegen eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes bis zu drei Semestern unberücksichtigt. Die Frist nach Abs. 5 und 6 verlängert sich um ein Semester, wenn in diesem Studienfach nach Maßgabe von Teil B Lateinkenntnisse nachzuweisen sind, dieser Nachweis nicht bereits im Abiturzeugnis (oder dessen Äquivalent) geführt wurde und die Lateinkenntnisse während des Studiums erworben wurden (Zeugnis des Oberschulamtes oder gleichwertiger Nachweis). 6 Prüfungsausschüsse (1) Für jedes Studienfach (Teilstudiengang) wird vom Fakultätsrat der zuständigen Fakultät ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil B aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen Professoren sein; die übrigen stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der zuständige Fakultätsrat kann einen Studenten als Mitglied mit beratender Stimme hinzuwählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Professoren müssen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. (3) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre; die des ggf. hinzugewählten studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig und erfolgt im roulierenden System. (4) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, ist der Prüfungsausschuss für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, nicht aber für die Bewertung von Prüfungsleistungen, zuständig. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er entscheidet über die Nichtzulassung von Kandidaten und in allen Zweifelsfällen. Er berichtet regelmäßig den zuständigen Fakultäten über die Entwicklungen der Prüfungsund Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten offen. SEITE 5

6 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein. (6) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Die 111, 112 Abs. 3 und 4, 113 bis 117 UG gelten entsprechend. Der Vorsitzende bestellt die Beisitzer und entscheidet über die Zulassung der Kandidaten. (7) Der Prüfungsausschuss kann dem Vorsitzenden Aufgaben übertragen. Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss und führt dessen Entscheidungen aus. (8) Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden bedürfen der Schriftform. Belastende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 7 Prüfer und Beisitzer (1) Zu Prüfern bei Prüfungen, die nicht studienbegleitend mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, denen der Fakultätsrat nach langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit auf Antrag die Prüfungsbefugnis erteilt hat, zu bestellen. (2) Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (insbesondere Lektoren) können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen und wenn sie im Rahmen des Hauptstudiums des Studienfaches einen von der Fakultät erteilten Lehrauftrag wahrgenommen haben. (3) Zum Beisitzer kann jedes Mitglied der Universität Stuttgart, das in dem jeweiligen Prüfungsfach eine Abschlussprüfung an einer deutschen Universität bestanden hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt, bestellt werden. (4) Wurden für eine Prüfung mehrere Prüfer bestellt, so kann der Kandidat den Prüfer vorschlagen; ein Anspruch auf einen bestimmten Prüfer besteht nicht. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischen- oder Diplomvorprüfungen. Soweit die Zwischenprüfung oder eine gleichartige Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Stuttgart Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber der Magisterprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll. SEITE 6

7 (2) Studienzeiten und Studienleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität Stuttgart im entsprechenden Fach geforderten im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Für Absolventen von Berufsakademien gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden auf die nach Teil B geforderten Praktikumszeiten anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und entsprechend 13 Abs. 5 und Abs. 6 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung ist bis zu sieben Tage vor der Prüfung zulässig; danach ist er nur zulässig, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies genehmigt hat. Beabsichtigt ein zur Prüfung angemeldeter Kandidat den Rücktritt innerhalb von sieben Tagen vor der Prüfung, so ist unverzüglich ein schriftliches Rücktrittsgesuch an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, in dem die Rücktrittsgründe glaubhaft darzulegen sind. (2) Bleibt ein Kandidat einer Prüfung ohne Genehmigung fern, so gilt die Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, es sei denn, er weist nach, dass er kein Rücktrittsgesuch stellen konnte und der Prüfung fernbleiben musste. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat eine Prüfung nach Beginn abbricht, oder wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit muss die Prüfungsunfähigkeit unter Angabe der voraussichtlichen Schonfrist ärztlich attestiert werden. Erfolgt die Erkrankung nach Beginn der Prüfung, so ist der Arzt unverzüglich aufzusuchen. Bei wiederholtem krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Prüfung, kann der Fall dem SEITE 7

8 Rektor zur Überprüfung der Notwendigkeit der Exmatrikulation nach 91 Abs. 3 in Verbindung mit 87 Abs. 2 UG vorgelegt werden. (4) Hat sich ein Kandidat in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen zwingenden Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde nicht genehmigt werden. (5) Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe anerkannt, so hat der Kandidat die nicht abgelegten Prüfungen am nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, falls der Vorsitzende des Prüfungsausschusses keinen außerordentlichen, jedoch früheren Prüfungstermin anberaumt; andernfalls gelten die nicht unternommenen Prüfungen als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Verstoß nachträglich, aber noch vor Aushändigung des Zeugnisses, festgestellt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Betroffenen. (7) Verstößt ein Kandidat so gegen die Ordnung, dass hierdurch der Ablauf der Prüfung gestört wird, so ist er vom Aufsichtsführenden des Saales zu verweisen. Hat der Kandidat die Störung zu vertreten, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der Ausschluss gilt nur für die gestörte Prüfungsveranstaltung, der ausgeschlossene Kandidat kann an weiteren Prüfungen teilnehmen. Absatz 5 gilt entsprechend. 10 Zulassung zur Magisterprüfung (1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 2. als Student an der Universität Stuttgart für den betreffenden Studiengang zugelassen und immatrikuliert ist und hier noch den Prüfungsanspruch hat, 3. die Zwischenprüfung in demselben Studiengang an der Universität Stuttgart oder eine nach 8 als gleichwertig anerkannte Vorprüfung bestanden hat, 4. die in Teil B geforderten fachspezifischen Prüfungsvorleistungen erbracht hat, 5. gegebenenfalls den Nachweis gemäß 4 Abs. 4 ("alternatives Fach") erbracht hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist, ggf. innerhalb einer festgesetzten Anmeldefrist, bei den Prüfungsausschüssen der betreffenden Studienfächer einzureichen. Vorbehaltlich 9 Abs. 1 ist der Kandidat nach seiner Zulassung zur Teilnahme an der angemeldeten Prüfung verpflichtet. (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind - soweit diese Unterlagen nicht bereits vorliegen - beizufügen: 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, 2. die Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, SEITE 8

9 3. das Studienbuch oder vergleichbare Unterlagen, 4. eine Erklärung darüber, dass der Prüfungsanspruch in dem betreffenden Teilstudiengang noch nicht erloschen ist, 5. die Angabe des für die Magisterarbeit gewählten Hauptfaches, 6. die Angabe der für Magisterarbeit, Klausuren und mündliche Prüfungen gewünschten Prüfer. (4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. 11 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung gilt mit der Anmeldung zur Prüfung als ausgesprochen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung schriftlich versagt wird; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn 1. die in 10 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in 10 Abs. 3 genannten Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Kandidat den Prüfungsanspruch verloren hat oder 4. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet. 12 Art und Umfang der Prüfungsleistungen (1) Hat der Kandidat gewählt, die Magisterarbeit vor den Prüfungen anzufertigen, gilt: Nach der Zulassung zur Magisterprüfung fertigt der Bewerber die Magisterarbeit an. Ist die Magisterarbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet worden, so setzen die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Termine für die weiteren Prüfungen in jedem Fach fest. Es müssen jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine angeboten werden. (2) Hat der Kandidat gewählt, die Magisterarbeit nach den Hauptfachprüfungen abzulegen, legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Termine für die Fachprüfungen innerhalb eines Jahres fest. Es müssen jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine angeboten werden. (3) Art, Dauer und Umfang der weiteren Prüfungsleistungen sind in Teil B geregelt. (4) Klausurarbeiten 1. In Klausurarbeiten muss der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. 2. Die Klausurarbeiten sind von zwei Prüfern zu bewerten, einer der Prüfer muss Professor sein. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 3. Bei schriftlichen Prüfungen ist das Bewertungsschema aktenkundig zu machen; es muss die Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung erkennen lassen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig durch Anschlag bekannt zu machen. SEITE 9

10 (5) Mündliche Prüfung 1. In der mündlichen Prüfung soll festgestellt werden, ob sich der Bewerber in seinen Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat und ob er fähig ist, wissenschaftliche Fragen zu durchdenken und zu erörtern. 2. Die mündliche Prüfung ist in der Regel von mindestens zwei Prüfern als Kollegialprüfung durchzuführen. Der Kandidat wird jeweils nur von dem zuständigen Prüfer geprüft, der die Fachnote festsetzt. Bei der Abnahme der Prüfung von nur einem Prüfer ist die Prüfung in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen, der die Voraussetzungen des 7 Abs. 3 erfüllen muss. 3. Ist die Prüfung in einem Fach auf mehrere Prüfer aufgeteilt, so ist die dem einzelnen Prüfer zur Verfügung stehende Zeit in Teil B der Prüfungsordnung zu bestimmen. 4. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die - Tag und Ort der Prüfung, - die Namen der Fachprüfer und des Kandidaten, - die Dauer und die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, - die Prüfungsnoten und - besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von den beteiligten Prüfern und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 5. Als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studenten des gleichen Studienjahrganges der Universität Stuttgart zugelassen. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) Magisterarbeit 1. Die Magisterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb vorgegebener Zeit ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2. Das Thema der Magisterarbeit muss einem Hauptfach gemäß 4 Abs. 2 entnommen sein und wird nach der Zulassung zur Prüfung zwischen dem betreuenden Prüfer, der Professor, Hochschul- oder Privatdozent sein muss, und dem Kandidaten vereinbart. Der Tag der Festlegung ist beim Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. 3. Die Bearbeitungsdauer für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate; sie beginnt mit dem Tag der Festlegung des Themas. Sie kann - wenn dies das Thema im Einzelfall erfordert - im Einverständnis mit dem nach Absatz 5 Nr. 2 an der Festlegung beteiligten betreuenden Prüfer und dem Kandidaten vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses bis auf insgesamt neun Monate verlängert werden. 4. Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung des das Thema vergebenden Professors kann sie auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers. Bei fremdsprachigen Magisterarbeiten ist eine deutsche Zusammenfassung beizufügen. 5. Ist die Magisterarbeit abgeschlossen, so ist sie bei dem betreuenden Prüfer abzugeben. Der Tag der Abgabe ist beim Vorsitzenden des zuständigen SEITE 10

11 Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. Wird die Magisterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 6. Das Thema der Magisterarbeit kann einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 7. Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Bei der Ablieferung von Zeichnungen, Skizzen, Plänen und bildlichen Darstellungen ist außerdem anzugeben, ob sie selbständig angefertigt oder nach eigenen Angaben durch andere ausgeführt oder aus anderen Arbeiten übernommen wurden. Die Magisterarbeit muss in drei Exemplaren eingereicht werden. Sie muss jedem Prüfer zugänglich sein. 8. Aus zwingenden, vom Kandidaten nicht zu vertretenden triftigen Gründen kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit einer Magisterarbeit unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung wird auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. Im Antragsverfahren sind die Vorschriften für den Rücktritt von Prüfungen ( 9) entsprechend anzuwenden. 9. Die Magisterarbeit wird von dem die Arbeit betreuenden und von einem weiteren Prüfer beurteilt. Einer der Prüfer muss Professor sein. Die schriftlichen Gutachten sollten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit beim Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses eingereicht werden. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung errechnet sich die Note der Magisterarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung sind folgende Zwischennoten zulässig: 1,3 / 1,7 / 2,3 / 2,7 / 3,3 / 3,7. (2) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dies gilt analog in allen Fällen, in denen nach Teil B eine Note gemittelt werden muss, sowie bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch zwei Prüfer. (3) Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer und die Magisterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurden. Wird die Note für ein SEITE 11

12 Prüfungsfach aus der Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen zusammengesetzt, so muss jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet sein. (4) Die einzelnen Prüfungsleistungen ergeben sich aus Teil B. Für jedes Prüfungsfach wird eine Note festgelegt (Fachnote). Die Fachnoten werden unter Berücksichtigung der in Teil B festgelegten Gewichtungen aus den einzelnen Prüfungsleistungen errechnet. (5) Im Prüfungszeugnis lauten die Fachnoten und die Note der Magisterarbeit: sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,5 gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 befriedigend bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 ausreichend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 (6) Die Gesamtnote errechnet sich nach folgendem Schlüssel: Magisterarbeit 2/6 je Hauptfach 2/6 je Nebenfach 1/6. Absatz 5 gilt entsprechend. 14 Wiederholung (1) Bestandene einzelne Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. (2) Erstmals als nicht ausreichend bewertet oder als nicht ausreichend geltende einzelne Prüfungen können wiederholt werden (Erstwiederholung). 5 Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur in einem Prüfungsfach zulässig. Absatz 1 gilt für zweite Wiederholungen entsprechend. (4) Eine Magisterarbeit kann einmal und nur dann wiederholt werden, wenn der Kandidat keinen Gebrauch von der Rückgabemöglichkeit nach 12 Abs. 5 Nr. 6 gemacht hat. (5) Schriftliche und mündliche Wiederholungsprüfungen müssen am jeweils nächsten Prüfungstermin, jedoch frühestens nach drei, spätestens nach neun Monaten abgelegt werden; andernfalls werden sie mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, es sei denn, ein Rücktritt nach 9 Abs. 1 wurde genehmigt. (6) Ist eine Prüfung oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht bestanden, oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist. 6 Abs. 8 ist zu beachten. (7) Hat ein Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder wird er zu weiteren Prüfungen in dem betreffenden (Teil-)studiengang nicht mehr zugelassen, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. 6 Abs. 8 ist zu beachten. Dem Kandidaten wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, in der die bestandenen Prüfungen genannt werden und aus der erkennbar wird, dass die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden ist. Die Bescheinigung ist vom Prüfungsamt oder von den Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsausschüsse zu unterschreiben. SEITE 12

13 15 Zeugnis (1) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses unterrichtet den Kandidaten über die Bewertung bestandener Prüfungsleistungen. (2) Ist die Magisterprüfung in allen Einzelprüfungen bestanden, so stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Faches, in dem die Magisterarbeit angefertigt wurde, ein Zeugnis aus, das die in den Prüfungsfächern und in der Magisterarbeit erzielten Noten sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von den Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. 16 Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Magisterprüfung wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Urkunde wird die Verleihung des Grades eines Magister Artium bzw. einer Magistra Artium beurkundet; die Prüfungsfächer sind zu nennen. (2) Die Urkunde wird unterzeichnet vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der für das Fach zuständig ist, in dem die Magisterarbeit angefertigt wurde. Die Urkunde ist mit dem Siegel der zuständigen Fakultät zu versehen. 17 Ungültigkeit der Magisterprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der zuständige Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen (siehe 9 Abs. 6) und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Entziehung des Grades eines Magister Artium bzw. einer Magistra Artium richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. SEITE 13

14 18 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Zeugnisses ist dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. (2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des für das jeweilige Studienfach zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. SEITE 14

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