Systemstabilitätsverordnung- SysStabV
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- Achim Hase
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1 Systemstabilitätsverordnung- SysStabV Stadtroda, (Teil 1) Enrico Scherf Fachgebietsleiter Einspeiser TEN Thüringer Energienetze GmbH Schwerborner Straße Erfurt
2 Wussten Sie, dass bereits 1,9 GW grüne Leistung an das TEN-Netz angeschlossen wurden ( ) Installierte Leistung: MW, davon: 1. Windkraft 994 MW 2. Photovoltaik 654 MW 3. Biomasse 185 MW 4. und die gesamt installierte Leistung bei 2,2 GW liegt (KWK-G + EEG)!
3 Prognose EEA in Thüringen Installierte Leistung (MW) Biomasse Photovoltaik Windenergie Referenz -Szenario der TEN MW MW 424 MW 410 MW % der EEG-Einspeisung Thüringens Direkt ins Flächennetz der TEN MW MW MW Aktuelle Spitzenlast TEN: MW MW 229 MW MW MW MW 0 Jahr
4 Verantwortung der Systemstabilität Bisher: zentrale Energieerzeugung Flexibilität, Systemsicherheit, Frequenz, Blindleistung, Schwarzstart Neu: dezentrale Energieerzeugung Flexibilität, Systemsicherheit kwh ÜNBs 380-kV/220-kV-Netz kwh ÜNBs 380-kV/220-kV-Netz NEU: Regelung von Frequenz, Blindleistung und Wirkleistung Zentrale Kraftwerke VNBs 110-kV/MS/NS-Netz Flächenkraftwerk VNBs 110-kV/MS/NS-Netz Quelle: dena-verteilnetzstudie, 2012
5 Umsetzung der SysStabV für PV 10 kw < P < 30 kw umgerüstet offen 3% 97% Anzahl Gesamt umgerüstet offen 2% P > 100 kw umgerüstet offen 100% 98% 30 kw < P < 100 kw umgerüstet offen 1% 99%
6 49,5 Hertz-Problem bei Anlagen mit 27 GW BMWI hat eine Nachrüstungsstrategie für Erzeugungsanlagen am Mittel- und Niederspannungsnetz zum Erhalt der Systemsicherheit bei Über- und Unterfrequenz in Auftrag gegeben. Unkontrollierte Ab- und Zuschaltung von dezentralen Energieerzeugungsanlagen beim Erreichen einer Netzfrequenz von 50,2 Hertz bzw. 49,5 Hertz Stabilität des gesamten kontinentaleuropäischen Verbundnetzes in Gefahr (Primärregelleistung von 3 GW).
7 Kosten Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber: Diese können 50 % der ihnen entstehenden Kosten in die Netzentgelte umlegen. Dies gilt auch für die anteilige Erstattung der Nachrüstungskosten der Betreiber von Anlagen. Die rein administrativen Kosten der Netzbetreiber werden mit circa 8 Millionen Euro veranschlagt. Die erwarteten Kosten für die anteilige Kostenübernahme werden auf circa 23 Millionen Euro geschätzt, so dass innerhalb von 3 Jahren insgesamt 31 Millionen Euro zusätzlich auf die Netzentgelte umgelegt werden könnten. Anlagenbetreiber: Für den Nachrüstungsprozess sind bei rund Anlagen Gesamtkosten von ca. 100 Millionen Euro zu erwarten!
8 Eigenanteil AB und anteilige Kostenübernahme ÜNB Zumutbarkeit bei 5.500! Eigenanteil = 7,50 /kw x installierte Leistung Anteilige Kostenübernahme = (Gesamtkosten Eigenanteil) x 0,75
9 Aufforderung zur technischen Umrüstung Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wochen nach der Übermittlung der Daten durch den ÜNB die Anlagenbetreiber schriftlich zur Nachrüstung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). Um einen reibungslosen Nachrüstungsprozess zu ermöglichen, werden die Netzbetreiber verpflichtet, die Anlagenbetreiber, während des Nachrüstungsprozesses zu begleiten. Folgendes ist hierbei zu beachten: Abschaltfrequenzen mitteilen einen Formularvordruck für die Bestätigung des Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für die Kenntnisnahme der Fristen und möglicher Folgen einer Zuwiderhandlung (Zugangsbestätigung), einen Formularvordruck für den Nachweis der Nachrüstung (Nachrüstungsbestätigung), sowie einen Formularvordruck für die Geltendmachung und den Nachweis eines Ausnahmefalles (Ausnahmebegehren). Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
10 Wer ist für die Technische Umrüstung verantwortlich? Die Nachrüstung ist (nach Aufforderung durch den Netzbetreiber) durch den Anlagenbetreiber selbst zu organisieren. Anlagenbetreiber müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE : Abschnitt durchführen lassen. Soweit der Betreiber der Anlage selbst die an die Fachkraft gestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung selbst durchführen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen Nachweis der Fachkunde der Fachkraft nach Satz 1 bei der die Nachrüstung durchführenden Person anzufordern. Gibt es Ausnahmen: Bei Nachweis der technischen/wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Nachweis unter Verwendung des Netzbetreiberformulares! Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles nach 16 SysStabV! Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse nach 17 SysStabV!
11 Qualitätskontrollen? ÜNB sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den ÜNB, an dessen Netz sie angeschlossen sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unterstützen, insbesondere die Stichproben vorzunehmen. Netzbetreiber meldet sich mit angemessener Frist beim Anlagenbetreiber an. Anlagenbetreiber muss Zugang gewährleisten und auf Verlangen entsprechende Dokumentation aushändigen (Protokolle etc.)!
12 Sanktionen Kommt der Anlagenbetreiber seinen Verpflichtungen aus der SysStabV nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur diese Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 100 T ahnden! Die Ordnungswidrigkeiten selbst sind in 23 SysStabV beschrieben.
13 Einspeisemanagement Stadtroda, (Teil 2)
14 Und nun? Früher Lastflussrichtung vom Kraftwerk zum Endkunden (Nebenstraßen) Geringe Lastdichte: geringes Verkehrsaufkommen Heute Bei Starkwind/Sonne: LASTFLUSSUMKEHR! Immer noch Nebenstraßen Regionale Wind/ Sonnenstromerzeugung x-fach größer als regionaler Verbrauch, d.h. extrem hohes Verkehrsaufkommen in Gegenrichtung
15 Funkrundsteuerung - Veraltete und umstrittene Technologie Europäische Funkrundsteuerung Befehl zur Einspeisebegrenzung auf: 60 % 30 % 0 % der installierten Leistung Vorteile: Robust Kostengünstig Funkrundsteuerung Nachteil: Keine verschlüsselte Datenübertragung Netzleitstelle Erfurt Vermehrt Empfangsprobleme und somit ununterbrochene Teilnahme am Einspeisemanagement gewährleistet. Keine Einzelanlagensteuerung durch Netzbetreiber möglich. Mit Funkrundsteuerung wird technologisch bedingt immer ein Gebiet (Gruppensteuerung) reduziert.
16 Systemlösungen zur Integration EEG-Anlagen Aufbau von intelligenten Regelsystemen Windkraftanlage ( WKA ) Solaranlage (PV) MS und NS Blindleistungsregelung Kennlinien für Wechselrichter der EEA NS: autarke Spannungsregelung über automatische Netzregler vor Ort ggf. Leitstelle Windpark Anschlussnehmer Funk- oder Festverbindung GPRS / DSL VPN-Tunnel Steuerung [ Master ] Übergabestation Fernwirkschrank Router NAP ( NVP ) Router Firewall Netzbetreiber Netzleitstelle
17 Fernwirktechnik spiegelt den Stand der Technik wieder und ist zukunftssicher
18 Fernwirktechnik spiegelt den Stand der Technik wieder und ist zukunftssicher Netzbetreiber kann die Erzeugungsanlage im Leitsystem sehen und bei Mängeln unterstützend Hilfe in Form von Hinweisen geben, bevor wir die Vergütung einstellen müssen! Wo liegen erfahrungsgemäß die Probleme (z. B. Spannungshaltung am Netzanschluss, Fehler im Netz oder Erzeugungsanlage). Diese können viel schneller erkannt und behoben werden. Hohe Sicherheit gegen Fremdeinwirken durch Verschlüsselung der Kommunikation zu jeder einzelnen Anlage (derzeit optimaler Datenschutz)! Höhere Versorgungszuverlässigkeit und qualität schneller Entstörung des Netzanschlusspunktes (ohne Netz ist keine Einspeisung möglich)
19 Fazit - Warum jetzt umrüsten? 1. Systemstabilität nur durch Einhaltung der Vorgaben aus der SysStabV auf Dauer gewährleistet! 2. Versorgungszuverlässigkeit und qualität wird durch Einsatz von Fernwirktechnik weiter auf einem hohen Maß gehalten! Ein Aufwasch bei der Projektierung der Fernwirkankopplung zum Direktvermarkter auf der einen Seite und Netzbetreiber auf der anderen Seite. Fehlinvestitionen (z.b. durch zusätzliche Messwertbereitstellung an TEN) können vermieden werden 3. Nur bei frist- und sachgemäßer Umsetzung der ersten beiden Punkte wird der Netzbetreiber die Vergütungszahlung nicht auf Null kürzen!
20 Stellen wir gemeinsam die Weichen für eine nachhaltige Zukunft!
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