Klassifikations- und Bauvorschriften Werkstoffe und Schweißtechnik

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1 II Klassifikations- und Bauvorschriften Werkstoffe und Schweißtechnik 1 Metallische Werkstoffe 1 Grundsätze und Prüfverfahren Ausgabe 2009

2 Diese Vorschriften treten am 1. April 2009 in Kraft. Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt. Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft Unternehmenszentrale Vorsetzen 35, Hamburg Tel.: Fax: Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg

3 II - Teil 1 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen A. Geltungsbereich B. Mitgeltende Vorschriften und Unterlagen C. Anforderungen an die Herstellerwerke D. Allgemeine Anforderungen an die Herstellung und Eigenschaften der Werkstoffe E. Allgemeine Prüfbedingungen F. Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse G. Prüfunterlagen H. Bescheinigungen Abschnitt 2 Mechanische und technologische Prüfungen A. Anwendungsbereich B. Prüfpersonal und -maschinen C. Probenentnahme und -vorbereitung D. Zugversuche E. Kerbschlagbiegeversuche F. Technologische Prüfungen an Rohren G. Anweisungen für den Biegeversuch, die Härteprüfung und den Fallgewichtsversuch H. Wiederholungsprüfungen Abschnitt 3 Zerstörungsfreie Prüfungen A. Allgemeines B. Normen und Regelwerke C. Anforderungen an die Prüfstelle D. Prüfpersonal, Prüfaufsicht E. Prüfverfahren, Geräte, Prüfmittel F. Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen G. Bescheinigung von Prüfergebnissen H. Visuelle Prüfung (VT) I. Magnetpulverprüfung (MT) J. Eindringprüfung (PT) K. Ultraschallprüfung (UT) L. Durchstrahlungsprüfung (RT)

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5 II - Teil 1 Abschnitt 1 C Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen Kapitel 1 Seite 1 1 Abschnitt 1 Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen A. Geltungsbereich 1. Die Werkstoffvorschriften gelten für Werkstoffe und Erzeugnisse zum Bau, zur Reparatur und zur Ausrüstung von Schiffen, meerestechnischen Einrichtungen oder anderen Konstruktionen, die vom Germanischen Lloyd (GL) klassifiziert sind oder deren Klassifizierung beantragt ist. 2. Der Geltungsbereich dieser Vorschriften schließt dabei alle Werkstoffe und Erzeugnisse ein, für deren Verwendung Angaben in den Bauvorschriften gemacht sind. Der GL behält sich vor, den Geltungsbereich dieser Vorschriften auch auf solche Werkstoffe und Erzeugnisse auszudehnen, die in den Bauvorschriften nicht besonders benannt sind. 3. Der GL behält sich in besonders begründeten Fällen vor, die Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an Herstellung, Prüfung und Güteeigenschaften von Werkstoffen und Erzeugnissen zu ändern bzw. zu erweitern, sollte sich das aufgrund neuerer Erkenntnisse oder Betriebserfahrungen als notwendig erweisen. 4. Dieser Abschnitt enthält Grundsätze für Herstellung und Prüfung metallischer Werkstoffe und ihrer Erzeugnisformen, wie Bleche, Bänder, Formund Stabstähle, Rohre, Schmiede- und Gussstücke sowie Propeller und Ausrüstungsteile zum Ankern und Festmachen. Diese allgemeinen Grundsätze sind zusammen mit den in den folgenden Abschnitten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegten Einzelvorschriften anzuwenden. B. Mitgeltende Vorschriften und Unterlagen 1. Für Eigenschaften von Erzeugnissen, für die in diesen Vorschriften keine Anforderungen festgelegt sind, gelten die für das betreffende Erzeugnis maßgebenden Normen, ggf. auch Werkstoffspezifikationen oder Liefervorschriften, die vom Werkstoffhersteller zu beachten sind. 2. Werkstoffe oder Erzeugnisse nach nationalen oder internationalen Normen oder besonderen Werkstoffspezifikationen können vom GL zugelassen werden, wenn deren Eigenschaften von ihm als gleichwertig mit denen der in diesen Werkstoffvorschriften genannten Erzeugnisse angesehen werden oder der GL eine besondere Genehmigung für deren Verwendung erteilt hat. In diesem Fall gelten die betreffenden Normen oder Spezifikationen als Bestandteil dieser Vorschrift. 3. Unter den in 2. genannten Voraussetzungen kann der GL die Lieferung von Erzeugnissen ausschließlich nach den Normen oder Werkstoffspezifikationen zulassen. 4. Bestehen zwischen diesen Vorschriften und mitgeltenden Normen oder Spezifikationen Unterschiede in den Anforderungen, sind bei der Prüfung die höheren Anforderungen maßgebend. C. Anforderungen an die Herstellerwerke 1. Die vom Geltungsbereich dieser Vorschriften erfassten Werkstoffe und Erzeugnisse dürfen nur von Werken hergestellt werden, die vom GL hierfür zugelassen sind. Für die Zulassung müssen die Werke mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen und diese dem GL bei einer Betriebsbegehung und durch Vorlage entsprechender Unterlagen vor Aufnahme der Fertigung nachweisen: 1.1 Sie müssen über Einrichtungen verfügen, die eine sachgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Herstellung und Verarbeitung der Werkstoffe ermöglichen. 1.2 Sie müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen und das zu ihrer Bedienung erforderliche sachkundige Personal haben, um die Prüfung nach diesen Werkstoffvorschriften und den mitgeltenden Unterlagen sachgemäß durchführen zu können. Müssen in Ausnahmefällen einzelne Prüfungen von werksfremden Stellen durchgeführt werden, darf der Hersteller nur solche Firmen oder Institute damit beauftragen, welche die vorgenannten Bedingungen ebenfalls erfüllen und vom GL anerkannt sind. 1.3 Sie müssen durch eigene Güteüberwachungen sicherstellen, dass die Erzeugnisse sachgemäß hergestellt und verarbeitet werden und die gestellten Anforderungen erfüllen. Eine Prüfung durch den GL entbindet die Hersteller nicht von dieser Verantwortung. Werden für die Erfüllung dieser Aufgaben werkseigene Qualitätsstellen eingerichtet, müssen diese von der Leitung des Herstellungs- oder Verarbeitungsbetriebes unabhängig sein.

6 Kapitel 1 Seite 1 2 Abschnitt 1 D Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen II - Teil Sie müssen im Rahmen der eigenen Güteüberwachung laufend Aufzeichnungen über die Herstellung und Prüfung der Werkstoffe und Erzeugnisse machen. 1.5 Sie müssen, soweit nach D. gefordert, durch erstmalige Verfahrens- bzw. Eignungsprüfungen die Eigenschaften ihrer Erzeugnisse nachgewiesen haben. 2. Die Hersteller müssen die Zulassung beim GL schriftlich beantragen, wobei folgende Angaben zu machen sind: Werkstoffe und Erzeugnisse, für die eine Zulassung gewünscht wird, einschließlich deren Herstellungsverfahren, Richtwerte für die chemische Zusammensetzung, Lieferzustände, Güteeigenschaften und Abmessungen. Aufstellung der verwendeten Herstellungs- und Prüfeinrichtungen sowie Beschreibungen des Qualitätssicherungssystems und Angabe der für die Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen. Werden betriebsfremde Prüfstellen mit Prüfungen beauftragt, sind deren Anschriften und Prüfeinrichtungen ebenfalls bekannt zu geben. Derartige Prüfstellen müssen vom GL zugelassen sein. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Prüfstelle durch eine bevollmächtigte Institution akkreditiert ist. 3. Ergibt die Bewertung durch den GL, dass die unter 1. bis 2. geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, so erteilt der GL dem Hersteller eine Zulassung, die im Regelfall für 3 Jahre gültig ist. Der Hersteller erhält eine Zulassungsbescheinigung und wird in die Liste der zugelassenen Werkstoffhersteller aufgenommen, welche auch den Zulassungsumfang, d. h. den Gültigkeitsbereich enthält. Die Gültigkeitsdauer kann für weitere 3 Jahre verlängert werden, wenn bei einer Wiederholungsprüfung nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen, unter denen die erstmalige Zulassung erteilt wurde, noch weiterhin gegeben sind. 4. Während des Gültigkeitszeitraums der Zulassung kann in den folgenden Fällen über die Aufrechterhaltung der Zulassung neu entschieden werden: bei Schäden während des Betriebs, die durch die Qualität des Produkts bedingt sind bei Abweichungen am Produkt, die zwischen der Herstellung und dem Einbau festgestellt werden bei festgestellten Mängeln im Qualitätssystem des Herstellers bei Änderungen durch den Hersteller, die die Belange der Zulassung betreffen, ohne dass vorher das Einverständnis des GL eingeholt wurde bei Hinweisen auf größere Abweichungen während der Prüfung der Produkte D. Allgemeine Anforderungen an die Herstellung und Eigenschaften der Werkstoffe 1. Herstellung 1.1 Alle Werkstoffe müssen nach ausreichend erprobten Verfahren hergestellt werden, welche sicherstellen, dass die geforderten Eigenschaften erreicht werden. Sollen neuartige Verfahren angewendet werden, ist dem GL ein erstmaliger Eignungsnachweis zu erbringen. Nach Entscheidung des GL ist dieses durch besondere Verfahrensprüfungen und/oder Vorlage von Werksunterlagen über durchgeführte Prüfungen bzw. Gutachten neutraler Prüfstellen vorzunehmen. 1.2 Als erprobte Verfahren im Sinne von 1.1 gelten für Stahl die Erschmelzung nach dem Sauerstoff-Blasverfahren oder im Elektro-Ofen und als Vergießungsart Strangguss, Sand- oder Formguss. 2. Chemische Zusammensetzung und geforderte Eigenschaften Die Werkstoffe und ihre Erzeugnisformen müssen die in diesen Werkstoffvorschriften bzw. in den mitgeltenden Unterlagen genannten Anforderungen an die chemische Zusammensetzung und die Eigenschaften erfüllen. Im Regelfall gilt die chemische Zusammensetzung der Schmelze. 3. Lieferzustand und Wärmebehandlung 3.1 Die Erzeugnisse sind in vorgeschriebenem Wärmebehandlungszustand zu liefern. Wird die endgültige Wärmebehandlung erst beim Verarbeiter vorgenommen, muss der Lieferzustand des Vormaterials aus den Zeugnissen eindeutig hervorgehen. 3.2 Alle Wärmebehandlungen sind in geeigneten Ofenanlagen durchzuführen, die wirkungsvoll zu warten sind. Die Öfen müssen mit Einrichtungen für die Temperatur-Regelung und -Anzeige versehen sein, die regelmäßig zu überprüfen sind. 3.3 Sollen vorgeschriebene Wärmebehandlungsverfahren, wie das Normalglühen oder Vergüten, durch andere Verfahren ersetzt werden, muss der Hersteller dem GL erstmalig nachweisen, dass bei Anwendung der Sonderverfahren die Erzeugnisse die Anforderungen an die Güteeigenschaften erfüllen. 4. Fehlerfreiheit 4.1 Alle Werkstoffe und Erzeugnisse müssen frei von solchen Fehlern sein, welche die Verwendung oder werkstoffgerechte Weiterverarbeitung mehr als unerheblich beeinträchtigen können.

7 II - Teil 1 Abschnitt 1 E Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen Kapitel 1 Seite 1 3 Unbedeutende Oberflächenfehler dürfen mit mechanischen Verfahren beseitigt werden, vorausgesetzt, dass die für diese Erzeugnisse zulässigen Maßabweichungen nicht überschritten werden. 4.2 Werkstofffehler dürfen nur dann durch Schweißen ausgebessert werden, wenn dieses nach den für das betreffende Erzeugnis geltenden Vorschriften erlaubt ist, die Zustimmung des Besichtigers vorliegt und das Verfahren vom GL genehmigt ist. 5. Schweißeignung Werkstoffe, die für die Herstellung geschweißter Konstruktionen bestimmt sind, müssen bei Anwendung werkstattüblicher Verfahren schweißgeeignet sein. Ist eine Schweißung nur unter Einhaltung besonderer Bedingungen möglich, sind diese im Einvernehmen mit dem GL festzulegen und in einer Verfahrensprüfung nachzuweisen. 6. Zulassung von Werkstoffen und Erzeugnissen 6.1 Der Hersteller muss erstmalig nachweisen, dass die Eigenschaften der von ihm hergestellten Werkstoffe und Erzeugnisformen den gestellten Anforderungen genügen. Hierfür ist im Regelfall eine Eignungsprüfung an dafür ausgewählten Erzeugnissen erforderlich, deren Umfang von Fall zu Fall vom GL festgelegt wird. Bei Zustimmung des GL können hierfür Berichte anderer neutraler Prüfstellen berücksichtigt werden. 6.2 Bei den in diesen Vorschriften angegebenen genormten Werkstoffen, welche den EN- oder DIN- Normen, Stahl-Eisen-Werkstoffblättern des VDEh oder diesen gleichwertigen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, kann bei Zustimmung des GL von einer Eignungsprüfung abgesehen werden. Werkstoffe für Lade- und Prozesseinrichtungen von Gastankern, mit Ausnahme austenitischer Stähle, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. E. Allgemeine Prüfbedingungen 1. Abnahmeprüfungen sollen im Regelfall im Herstellerwerk und in Gegenwart des Besichtigers erfolgen. Zu diesem Zweck muss der Hersteller dem Besichtiger Zutritt zu den infrage kommenden Fertigungs- und Prüfabteilungen gewähren und ihm Einblick in alle die Qualitätskontrolle betreffenden Aufzeichnungen gestatten, soweit dieses für die sachgemäße Durchführung seiner Aufgaben notwendig ist. Der Besichtiger ist ferner berechtigt, dem Fertigungsvorgang beizuwohnen, wobei der Fertigungsablauf durch ihn nicht gestört werden darf. 2. Für die Prüfung der mechanischen und technologischen Eigenschaften sind die in Abschnitt 2 genannten allgemeinen Verfahren und Probenformen anzuwenden, Prüfanforderungen und Ergebnisse sind in internationalen (SI) Einheiten anzugeben. Nicht in Abschnitt 2 genannte Prüfungen sind nach nationalen oder internationalen Normen auszuführen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. 3. Soweit für die einzelnen Erzeugnisformen zerstörungsfreie Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese vom Hersteller nach Abschnitt 3 durchzuführen und die Ergebnisse sowie die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach anerkannten Zulässigkeitskriterien zu bewerten und in einem Zeugnis zu bescheinigen. Der Besichtiger ist berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen. Sollen Prüfungen durch den GL durchgeführt werden, sind hierüber besondere Vereinbarungen zu treffen. 3.1 Für Abnahmeprüfungen nach den GL- Vorschriften dürfen nur solche Werkstoffe und Erzeugnisse vorgestellt werden, die im Zulassungsumfang enthalten sind. 4. Die chemische Zusammensetzung der Werkstoffe ist im Regelfall vom Hersteller durch Schmelzenanalysen nachzuweisen und soll alle Elemente erfassen, für die in diesen Werkstoffvorschriften oder in den mitgeltenden Unterlagen Grenzwerte vorgeschrieben sind oder die für die Gewährleistung der geforderten Güteeigenschaften zulegiert sind. Als Nachweis der chemischen Zusammensetzung wird im Allgemeinen das Zeugnis des Herstellers anerkannt. Bestehen Zweifel an der Zusammensetzung, können vom GL auch Stückanalysen gefordert werden. Mögliche Abweichungen zwischen Schmelz- und Stückanalysen müssen den Normen bzw. den Spezifikationen entsprechen. 5. Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Abmessungen zu prüfen, auf etwaige Fehler zu besichtigen und, soweit vorgeschrieben, dem Besichtiger vorzustellen. Die Erzeugnisse müssen hierbei im Regelfall in vorgeschriebenem Liefer- bzw. Wärmebehandlungszustand sein und eine saubere und prüfgerecht vorbereitete Oberfläche haben, welche frei von Anstrichen oder anderen, die Fehlererkennbarkeit beeinträchtigenden Schutzmitteln ist. Sofern in den nachfolgenden Abschnitten nicht anders bestimmt oder besonders vereinbart, führt der Besichtiger eine stichprobenweise Prüfung der Abmessungen und der Oberflächenbeschaffenheit nach seinem Ermessen durch. Erzeugnisse, welche die Anforderungen nicht erfüllen, sind vorher durch den Hersteller auszusondern.

8 Kapitel 1 Seite 1 4 Abschnitt 1 F Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen II - Teil 1 6. Ist aus technischen Gründen in Ausnahmefällen eine Prüfung nach den in diesen Vorschriften genannten Verfahren nicht durchführbar, können bei Zustimmung des GL gleichwertige andere Prüfverfahren angewendet werden. 7. Werden Erzeugnisse in großen Stückzahlen serienmäßig und/oder nach kontinuierlichen Verfahren unter kontrollierten gleich bleibenden Bedingungen hergestellt, kann der GL dem Hersteller die Durchführung der geforderten Prüfungen ganz oder teilweise übertragen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Hersteller ein Qualitätssicherungssystem, z. B. nach ISO 9001, eingerichtet hat und unterhält und dieses durch ein Zertifikat mit Akkreditierungsnachweis des Zertifizierers nachweist. Des Weiteren ist u. a. nachzuweisen, dass die Anforderungen an das Produkt bereits über einen mehrjährigen Zeitraum erfüllt wurden. Die Anerkennung für die eigenverantwortliche Prüfung ist in der Unternehmenszentrale des GL schriftlich zu beantragen und kann nur nach eingehender Prüfung genehmigt werden. 8. Bestehen begründete Zweifel an der Qualität eines Erzeugnisses, kann der Besichtiger zusätzliche Prüfungen verlangen. 9. Der GL übernimmt keine Gewähr dafür, dass Erzeugnisse, die in vorgeschriebenem Umfang stückweise oder zu Prüflosen zusammengefasst geprüft worden sind, in allen Teilen die in diesen Werkstoffvorschriften oder mitgeltenden Unterlagen genannten Anforderungen erfüllen. Erzeugnisse, die sich bei nachfolgender Verarbeitung oder Verwendung als mangelhaft erweisen, können trotz vorangegangener zufrieden stellender Prüfung zurückgewiesen werden. F. Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse 1. Rückverfolgbarkeit Der Hersteller muss ein System einführen, das es ermöglicht, das Erzeugnis nach jedem Verarbeitungsschritt zu identifizieren und bis zur Schmelze zurückzuverfolgen. Dem Besichtiger ist dieses auf Verlangen nachzuweisen. 2. Kennzeichnung 2.1 Vor der Abnahmeprüfung müssen die Erzeugnisse an mindestens einer Stelle vom Hersteller mit der erforderlichen Kennzeichnung versehen werden, wie sie in den folgenden Abschnitten im Einzelnen festgelegt ist. Die Kennzeichnung muss in Übereinstimmung mit den Angaben in den Werkszeugnissen oder Lieferverzeichnissen sein. 2.2 Die Kennzeichnung soll im Regelfall mit Schlagstempeln erfolgen, es sei denn, bei Werkstoffen mit empfindlichen Oberflächen oder geringen Wanddicken verbietet sich eine derartige Kennzeichnung. In solchen Fällen ist eine andere geeignete Kennzeichnung z. B. mit Kugelstempeln, Farbe, Gummistempeln, Aufklebern oder Elektrogravierung durchzuführen. 2.3 Alle Kennzeichnungen sind so auszuführen, dass ihre Lesbarkeit durch Transport oder Lagerung der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden kann. Ist mit dem Fortfall bestehender Kennzeichnungen bei Weiterverarbeitung der Erzeugnisse zu rechnen, muss der Verarbeiter diese an eine andere Stelle übertragen und eine Umsetzung des GL-Stempels veranlassen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist. 2.4 Im Allgemeinen muss jedes Erzeugnis gekennzeichnet sein. Bei Kleinteilen gleicher Art und Abmessungen, die sicher in Kisten, Fässern oder dergleichen verpackt sind, bei Stäben und Profilen aus Stahl mit einem Metergewicht bis zu 25 kg, die zu Bündeln zusammengefasst sind, genügt die Kennzeichnung des zuoberst liegenden Stückes oder durch einen fest angebrachten widerstandsfähigen Anhänger. 2.5 Kennzeichnungen sind möglichst mit Farbanstrichen einzurahmen. Bei Schmiede- und Gussteilen ist die Kennzeichnungsfläche metallisch blank zu schleifen. 3. Anwendung der GL-Stempel 3.1 Proben und das Erzeugnis, dem die Proben entstammen, sind mit dem "Probenstempel" zu kennzeichnen, sofern nicht eine andere Vereinbarung gemäß 4. getroffen ist: 3.2 Erzeugnisse, für die stückweise Prüfungen irgendeiner Art, z. B. Prüfung der mechanischen Eigenschaften und der Oberflächenbeschaffenheit, Innendruckprüfung und zerstörungsfreie Prüfung vorgeschrieben sind, werden mit dem "Ankerstempel" gekennzeichnet, sofern alle Anforderungen der GL-Vorschriften erfüllt worden sind: Abweichend davon dürfen alle einzeln zu prüfenden Schiffbaustähle der Gütegrade E und F sowie die unlegierten Rohrsorten R360, R410 und R490 auch nach 3.3 gestempelt werden. 3.3 Bleche sowie Form- und Stabstähle, die für die Prüfung zu Prüflosen zusammengefasst werden, werden mit dem "Stapelstempel" gekennzeichnet, sofern alle Anforderungen erfüllt worden sind:

9 II - Teil 1 Abschnitt 1 H Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen Kapitel 1 Seite 1 5 Dieser Stempel darf von zugelassenen Werkstoff- Herstellern und -Lieferern selbst benutzt werden. In Ausnahmefällen, z. B. bei Serienteilen aus Stahlguss können nach Vereinbarung mit dem GL die Buchstaben "GL" entweder eingegossen oder gestempelt werden. 3.4 Erzeugnisse, die nach anderen Vorschriften oder Lieferbedingungen zu prüfen sind, d. h. die nicht im Gültigkeitsbereich der Klassifikation verwendet werden dürfen, werden unabhängig von dem Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen im Beisein des Besichtiger mit dem "breiten Ankerstempel" gekennzeichnet, sofern die in den Vorschriften oder Lieferbedingungen genannten Anforderungen bei der Prüfung erfüllt worden sind: 3.5 Stellt sich bei nachträglichen Prüfungen oder bei der Weiterverarbeitung von geprüften Erzeugnissen heraus, dass diese Fehler aufweisen oder in irgendeiner Form die Anforderungen nicht mehr erfüllen, ist die GL-Stempelung in geeigneter Weise ungültig zu machen. 4. Probenanstempelung durch das Werk Werkstoffhersteller, die über eine unabhängige Qualitätsstelle gemäß C.1.3 verfügen, dürfen bei Zustimmung der zuständigen Inspektion die Probenstempelung durch Angehörige dieser Stelle durchführen lassen. Die Namen der stempelberechtigten Personen und die Kennzeichen ihrer persönlichen Stempel sind dem Besichtiger bekannt zu geben. Bei automatisierten Fertigungseinrichtungen zur Probennahme kann auf ein Anstempeln verzichtet werden, sofern sich die zuständige Inspektion von der durchgängigen Rückverfolgbarkeit der Probenkennzeichnung überzeugt hat. G. Prüfunterlagen Zur Prüfung muss der Hersteller dem Besichtiger Unterlagen über die zu prüfenden Werkstoffe bzw. Erzeugnisse vorlegen, die mindestens folgende Angaben enthalten: Besteller und Bestellnummer Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt Positionsnummern und Stückzahl Abmessung und Bezeichnung der Erzeugnisse Gütegrad, Werkstoffsorte, Werkstoffspezifikation Verwendungszweck und Zeichnungsnummer, soweit erforderlich Gewicht der Erzeugnisse H. Bescheinigungen Die Art der erforderlichen Bescheinigung ist in den Bauvorschriften genannt. 1. Bescheinigungen des Herstellers Ist nach den Bauvorschriften oder aufgrund besonderer Regelungen dem Hersteller die Werkstoffprüfung überlassen, so muss dieser darüber eine Bescheinigung ausstellen. Werden die vorgeschriebenen Anforderungen bei der Prüfung erfüllt, wird das Ergebnis vom Hersteller bescheinigt. 1.1 Werkszeugnis des Herstellers (Bescheinigung Typ C) Ist nach den Bauvorschriften oder aufgrund besonderer Regelungen eine vom vorliegenden Werkstoff / Erzeugnis unabhängige Bescheinigung des Herstellers gefordert, so muss dieser darüber ein Werkszeugnis (z. B. 2.2 nach EN 10204) ausstellen. Der Hersteller muss für den Werkstoff / das Erzeugnis zugelassen sein. Das Werkszeugnis muss außer den unter G. genannten Angaben noch folgendes enthalten: Herstellverfahren Lieferzustand Einzelheiten der Wärmebehandlung, soweit erforderlich Kennzeichnung Ergebnisse nichtspezifischer Werkstoffprüfung aus laufender Produktion 1.2 Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers (Bescheinigung Typ B) Ist nach den Bauvorschriften oder aufgrund besonderer Regelungen eine auf den vorliegenden Werkstoff bzw. auf das vorliegende Erzeugnis bezogene Bescheinigung des Herstellers gefordert, so muss dieser darüber ein Abnahmeprüfzeugnis (z. B. 3.1 nach EN 10204) ausstellen. Auch in diesen Fällen muss der Hersteller für den Werkstoff/das Erzeugnis zugelassen sein. Das Abnahmeprüfzeugnis muss außer den unter G. genannten Angaben noch folgendes enthalten: Herstellverfahren Schmelzennummer und chemische Zusammensetzung Lieferzustand Einzelheiten der Wärmebehandlung, soweit erforderlich Prüfdrücke, soweit erforderlich Ergebnisse durchzuführender Sonderprüfungen, soweit erforderlich Ergebnisse der mechanischen Prüfungen an der vorliegenden Lieferung

10 Kapitel 1 Seite 1 6 Abschnitt 1 H Grundsätze für die Herstellung und Prüfung von Werkstoffen II - Teil 1 2. Bescheinigungen des GL Ist nach den Bauvorschriften oder aufgrund besonderer Regelungen die Werkstoffprüfung unter Aufsicht des GL verlangt, so wird darüber eine Bescheinigung des GL ausgestellt. Werden die vorgeschriebenen Anforderungen bei der Prüfung erfüllt, wird das Ergebnis vom Besichtiger bescheinigt. 2.1 Werkstoffzertifikat nach den GL-Vorschriften (Bescheinigung Typ A) Werkstoffe und Erzeugnisse, die im Gültigkeitsbereich der Klassifikation verwendet werden sollen, müssen mit einem Werkstoffzertifikat nach den GL- Vorschriften geliefert werden, siehe A.2. Für dieses Werkstoffzertifikat müssen die Vorschriften des GL für den Werkstoff/das Erzeugnis erfüllt sein. Der Hersteller muss vom GL für den Werkstoff/das Erzeugnis zugelassen sein. Als Prüfvorschrift müssen die GL-Vorschriften benannt sein. Als Stempel sind der "Ankerstempel" sowie der "Stapelstempel" üblich. Das Werkstoffzertifikat muss außer den unter G. genannten Angaben noch folgendes enthalten: Herstellverfahren Schmelzennummer und chemische Zusammensetzung Lieferzustand Einzelheiten der Wärmebehandlung, soweit erforderlich Prüfdrücke, soweit erforderlich Ergebnisse durchzuführender Sonderprüfungen, soweit erforderlich Ergebnisse der mechanischen Prüfungen an der vorliegenden Lieferung 2.2 Werkstoffzertifikat nach anderen Vorschriften Für Werkstoffe und Erzeugnisse, die nicht nach den Vorschriften des GL, sondern nach anderen Vorschriften zu prüfen sind, kann ein Werkstoffzertifikat ausgestellt werden. Der GL führt in diesem Fall im Auftrag des Bestellers eine Abnahmeprüfung als unabhängige Stelle durch. Die für die Abnahmeprüfung zu erfüllenden Prüfvorschriften müssen im Werkstoffzertifikat benannt sein, wobei hier die GL-Vorschriften nicht benannt werden dürfen. Sind die Prüfanforderungen erfüllt, so wird ein Werkstoffzertifikat mit "breitem Ankerstempel" ausgestellt. Werkstoffe und Erzeugnisse mit diesem Werkstoffzertifikat dürfen im Bereich der Klassifikation nicht verwendet werden. 3. Alternative Nachweise (Bescheinigung Typ A) Nach Vereinbarung können entsprechende Nachweise alternativ auch wie folgt vorgenommen werden: 3.1 Bestätigung der Prüfergebnisse auf einer gemeinsamen Bescheinigung des Herstellers und des GL (z. B. Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach EN 10204). 3.2 Bei Massenerzeugnissen mit schmelzen- oder losweiser Prüfung die Bestätigung des Besichtigers mittels Stempel und Unterschrift auf der Bescheinigung des Herstellers, dass die an der Lieferung nach den Vorschriften durchgeführten Prüfungen die Anforderungen erfüllt haben. Dazu muss der Hersteller auf die Bescheinigungen einen entsprechenden Vermerk aufdrucken und zusätzlich bestätigen, dass die im Verzeichnis genannten Erzeugnisse nach den Vorschriften des GL hergestellt worden sind. 4. Ausstellung von Prüfbescheinigungen durch einen Verarbeiter oder einen Händler Wenn ein Erzeugnis durch einen Verarbeiter oder einen Händler geliefert wird, so muss dieser dem Besteller die Bescheinigungen des Herstellers 1, ohne sie zu verändern, zur Verfügung stellen. Diesen Bescheinigungen des Herstellers muss ein geeignetes Merkmal zur Identifizierung des Erzeugnisses zugefügt werden, damit die eindeutige Zuordnung von Erzeugnis und Bescheinigungen sichergestellt ist. Wenn der Verarbeiter oder der Händler den Zustand oder die Maße des Erzeugnisses in irgendeiner Weise verändert hat, müssen diese besonderen neuen Eigenschaften in einer zusätzlichen Bescheinigung bestätigt werden. Das gleiche gilt für besondere Anforderungen in der Bestellung, die nicht in den Bescheinigungen des Herstellers enthalten sind. 1 Vergleiche hierzu die Norm EN

11 II - Teil 1 Abschnitt 2 C Mechanische und technologische Prüfungen Kapitel 1 Seite 2 1 Abschnitt 2 Mechanische und technologische Prüfungen A. Anwendungsbereich 1. Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die mechanischen und technologischen Prüfverfahren für metallische Werkstoffe und die dafür erforderlichen Probenformen, die für die Werkstoffprüfung anzuwenden sind. 2. Alle Versuche sind grundsätzlich nach bewährten nationalen bzw. internationalen Normen unter Beachtung dieser Vorschriften auszuführen. 3. Abweichungen von den vorgeschriebenen Probenformen oder von den Bedingungen für deren Entnahme und Vorbereitung sind nur in technisch begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn damit eine gleichartige Prüfung der Werkstoffe möglich ist und der GL der Änderung zugestimmt hat. B. Prüfpersonal und -maschinen 1. Alle Prüfungen müssen von geschultem Personal an kalibrierten Prüfmaschinen durchgeführt werden. Die Prüfmaschinen müssen von den Eigentümern in funktionsfähigem Zustand gehalten werden und sind durch eine vom GL anerkannte Prüfstelle in regelmäßigen Abständen zu kalibrieren. Die Kalibrierprotokolle sind im Prüfraum zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 2. Für Zugprüfmaschinen gelten die in Tabelle 2.1 genannten Kalibrierfristen und zulässigen Anzeigefehler. Zugprüfmaschinen müssen gemäß ISO oder einem anderen allgemein anerkannten Standard kalibriert werden. Tabelle 2.1 Anzeigefehler und Kalibrierfristen für Zugprüfmaschinen Kalibrierfrist Universalprüfmaschine Prüfklasse (ISO ) zulässiger Anzeigefehler max. Art der Zugprüfmaschine 1 1 % 1 Jahr 3. Bei Pendelschlagwerken darf die Gesamtreibung beim vollen Durchschwingen des Pendels 0,5 % des Arbeitsvermögens nicht überschreiten. Die Einhaltung des Wertes ist dem Besichtiger vor Benutzung der Maschine auf Verlangen nachzuweisen. Pendelschlagwerke sind jährlich nachzukalibrieren. Die Kalibrierung von Pendelschlagwerken muss gemäß ISO oder einem anderen, allgemeinen anerkannten Standard erfolgen. 4. Härteprüfgeräte müssen in jährlichen Abständen kalibriert werden. Dabei ist nachzuweisen, dass die zulässigen Abweichungen für die Gerätekennwerte und Anzeigegenauigkeit nach den entsprechenden Normen eingehalten werden. 5. Die Einhaltung der vorgenannten Forderungen kann auch durch das Akkreditierungszertifikat des Prüflabors nachgewiesen werden, wenn die Akkreditierung durch eine akkreditierte Institution erfolgt ist und die betreffenden Prüfverfahren im Akkreditierungs-Zertifikat genannt sind. C. Probenentnahme und -vorbereitung 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Probestücke Als Probestück bezeichnet man das Erzeugnis, z. B. das Blech oder Rohr, welches aus dem Prüflos zur Entnahme von Proben ausgewählt wird. 1.2 Prüflos Als Prüflos wird derjenige Teil der Liefermenge bezeichnet, für den das Ergebnis der Prüfung gilt. Es kann sich hierbei z. B. um eine bestimmte Anzahl aus einer Schmelze stammender Erzeugnisse gleicher Form und Abmessungen, um eine Walzlänge (Blech oder Band) oder um ein einzelnes Erzeugnis (großes Schmiede- oder Gussstück) handeln. 1.3 Probenabschnitt Prüfmaschinen für Ausrüstungsteile 3 3 % 2 Jahre Als Probenabschnitt wird derjenige Abschnitt (z. B. Blechstreifen) bezeichnet, der dem Probestück entnommen wird und zur Anfertigung einer oder mehrerer Proben dient.

12 Kapitel 1 Seite 2 2 Abschnitt 2 D Mechanische und technologische Prüfungen II - Teil Probe Als Probe wird ein aus dem Probenabschnitt entnommenes Teil genannt, das bearbeitet oder unbearbeitet vorgeschriebene Maße aufweist und dem Versuch unterzogen wird. 2. Kennzeichnung der Probenabschnitte und Proben 2.1 Probenabschnitte und Proben müssen für das Probestück repräsentativ sein, siehe Probenabschnitte und Proben müssen so gekennzeichnet werden, dass nach ihrer Entnahme und Vorbereitung erkennbar bleibt, welchem Probestück sie entnommen wurden und wie ihre Lage und Richtung im Probestück war. Lässt sich bei der Vorbereitung der Probenabschnitte und Proben eine Beseitigung der ursprünglichen Kennzeichnung nicht vermeiden, ist diese zuvor an anderer Stelle aufzubringen. 2.3 Probenabschnitte und Proben müssen im Regelfall vor ihrer Entnahme aus dem Probestück vom Besichtiger mit dem Probenstempel gekennzeichnet werden, sofern keine andere Regelung gemäß Abschnitt 1, F.4., mit dem Herstellerwerk getroffen worden ist. 3. Entnahme und Maße der Probenabschnitte 3.1 Die Probenabschnitte sind dem Probestück an vorgeschriebener Stelle zu entnehmen. Sie müssen so groß bemessen werden, dass die für die Durchführung der Versuche vorgeschriebenen Proben einschließlich der für etwaige Wiederholungsversuche benötigten Ersatzproben entnommen werden können. 3.2 Die Probenabschnitte dürfen im Regelfall erst nach Abschluss aller mechanischen und/oder thermischen Behandlungen, die das Erzeugnis vor der Lieferung erhalten soll, vom Probestück abgetrennt werden. Wärmebehandlungen, die keine Änderungen der Güteeigenschaften hervorrufen, können hierbei unberücksichtigt bleiben. 3.3 Kann der Probenabschnitt in Ausnahmefällen nicht bis zum Fertigungsende am Probestück verbleiben, z. B. bei Erzeugnissen, die vor dem Glühen auf Fertigmaß bearbeitet werden, muss der Probenabschnitt die gleichen mechanischen und/oder thermischen Behandlungen erfahren, wie das Probestück selbst. Außerdem ist für die vorzeitige Entnahme der Probenabschnitte die Zustimmung des Besichtigers einzuholen. 4. Entnahme und Maße der Proben Die Proben sind mit ihren Längsachsen hinsichtlich der Hauptverformungsrichtung so anzuordnen, wie es in den nachfolgenden Abschnitten vorgeschrieben ist. Der Hersteller darf jedoch zur Einsparung von Probenwerkstoff nach Vereinbarung mit dem Besichtiger anstelle von Längsproben auch Querproben entnehmen, wenn entsprechende Anforderungen für Querproben festgelegt sind oder die Anforderungen für Längsproben damit erfüllt werden können. Die Probentoleranzen müssen in Übereinstimmung mit ISO oder einem anderen vom GL anerkannten Standard sein. 5. Probenvorbereitung 5.1 Alle Proben sind maschinell auf die vorgeschriebenen Abmessungen zu bearbeiten. Ausgenommen hiervon sind Probenabschnitte, z. B. von Rohren und Stäben kleinen Durchmessers, die im ganzen dem Zugversuch unterworfen werden dürfen. 5.2 Beim Abtrennen der Probenabschnitte bzw. Proben sind Verformungen und Erwärmung soweit wie möglich zu vermeiden. Werden Probenabschnitte oder Proben durch thermische Trennverfahren oder Scherenschnitt vom Probestück entnommen, muss eine ausreichende Bearbeitungszugabe vorgesehen werden, die spanabhebend abzuarbeiten ist. 5.3 Bei der Probenvorbereitung auftretende Bearbeitungsmängel, z. B. Kerben, Riefen, Grat, welche das Versuchsergebnis beeinflussen können, sind zu beseitigen, wobei die für die betreffende Probeform gültigen Maß- und Formabweichungen nicht überschritten werden dürfen. 5.4 Müssen Probenabschnitte vor der Probenentnahme gerichtet werden, z. B. im Fall von Querproben an Rohren, ist das Richten grundsätzlich kalt vorzunehmen. Hierbei darf es zu keiner nennenswerten Beeinflussung der Werkstoffgüteeigenschaften kommen. Ist dieses nicht möglich, sind die Proben so zu entnehmen, dass das Richten entfällt. Aus der Rohrwand in Längsrichtung entnommene Zugproben dürfen innerhalb der Versuchslänge nicht flachgedrückt werden. D. Zugversuche 1. Probenformen Für die Festlegung der Probenabmessungen gelten folgende Bezeichnungen: 1.1 Bezeichnungen A = im Zugversuch ermittelte Bruchdehnung bei der Messlänge L o für kurze Proportionalproben [%] A r = durch Umrechnung benötigte Bruchdehnung bei einer abweichenden Messlänge [%] d o = Durchmesser einer Rundprobe [mm] a = Dicke der Flachprobe [mm] b = Breite einer Flachprobe [mm] L o = Anfangsmesslänge [mm] L c = Versuchslänge [mm] S o = Anfangsquerschnitt [mm 2 ]

13 II - Teil 1 Abschnitt 2 D Mechanische und technologische Prüfungen Kapitel 1 Seite 2 3 S u r D t = kleinster Probenquerschnitt nach dem Bruch [mm 2 ] = Übergangsradius am Probenkopf [mm] = Rohraußendurchmesser [mm] = Erzeugnisdicke [mm] Für warmgewalzte Stäbe und Erzeugnisse ähnlicher Form sind Probenformen gemäß anzuwenden. Bei Stäben mit geringem Querschnitt dürfen passende Längen auch im ganzen, d. h. ohne Bearbeitung des Querschnittes geprüft werden. 1.2 Maßtoleranzen Die Maßtoleranzen sind den entsprechenden Normen zu entnehmen, z. B. EN 10002, Teil 1 oder ISO Abmessungen Es sind vorzugsweise kurze Proportionalproben einer Anfangsmesslänge von L = 5,65 S o o bzw. L o = 5 d o zu verwenden, da die in den folgenden Abschnitten genannten Anforderungen für die Bruchdehnung sich auf diese Messlänge beziehen. Die Messlänge L o soll möglichst größer als 20 mm sein. Die Messlänge L o kann auf die nächsten 5 mm abgerundet werden, vorausgesetzt, die Differenz zwischen dieser Messlänge und L o ist kleiner als 10 % von L o Für Schmiede- und Gussstücke mit Ausnahme von Grauguss sind zylindrische Proben nach Abb. 2.1 oder nach EN 10002, Teil 1 zu verwenden. Vorzugsweise ist die Probenform A zu verwenden. Ist dies nicht möglich, sind die Abmessungen alternativ nach den Angaben für die Probenform B zu bestimmen, wobei der Probendurchmesser do zwischen 10 und 20 mm gewählt werden kann. r Probenform A Probenform B Maß 14 mm zylindrische Alternativ- Probe probe d o 14 mm --- L o 70 mm 5 d o L c 85 mm L o + d o r 10 mm 1 10 mm 1 1 Bei Gusseisen mit Kugelgraphit und allen Werkstoffen, deren Mindestbruchdehnung A 5 10 % ist, beträgt r = 20 mm (Probenform A) bzw. r = 1,5 d o (Probenform B). d o L o L c Abb. 2.1 Zylindrische Proben (Rundzugproben) Für Bleche, Bänder und Profile sind vorzugsweise Flachzugproben nach Abb. 2.2 oder nach EN 10002, Teil 1 zu verwenden. Bei diesen Proben soll die Walzoberfläche erhalten bleiben. Reicht die Zugkraft der Prüfmaschine bei großen Blechdicken nicht aus, dürfen die Proben einseitig bis maximal 1/2 der Erzeugnisdicke abgearbeitet werden. r a L o L c b Probenform C Probenform D Maß Proportional- 200 mm probe Probe a t t b 25 mm ³ 25 mm L o 5,65 S o 200 mm L c L o + 2 S o 225 mm r 25 mm 25 mm Abb. 2.2 Flachzugproben Ansonsten müssen Rundzugproben gemäß Abb. 2.1 verwendet werden, wobei folgendes zu beachten ist: Bei Erzeugnisdicken > 40 mm dürfen auch zylindrische Proben nach verwendet werden. Die Proben sind dabei so aus dem Probestück zu entnehmen, dass ihre Achse in einer Entfernung von 1/4 der Erzeugnisdicke gemessen von einer Oberfläche oder so nahe wie möglich an dieser Stelle liegt Bei Rohren kann der Zugversuch an einem genügend langen Rohrabschnitt im ganzen durchgeführt werden, wobei für die Befestigung der Probe in der Prüfmaschine Dorne in die Enden einzusetzen sind, vgl. Abb. 2.3, Form E, oder die Rohrenden flachzudrücken sind. Lässt der Rohrdurchmesser eine Prüfung eines ganzen Rohrstückes nicht zu, sind Zugproben aus der Rohrwand entsprechend Form F zu entnehmen. Sofern die Rohrwanddicke ausreicht, dürfen auch zylindrische Proben nach verwendet werden. Die Proben sind dabei so aus dem Probestück zu entnehmen, dass ihre Achse auf der Mitte der Wanddicke liegt.

14 Kapitel 1 Seite 2 4 Abschnitt 2 D Mechanische und technologische Prüfungen II - Teil 1 r t L o L c Form E L o L c Form F a b Dorn Probenform E Probenform F Maß (mit ganzem Flachprobe aus Rohrquerschnitt) der Rohrwand) a --- t b --- ³ 12 mm L o 5,65 S o 5,65 S o L c L o + D 1 L o + 2b r mm 1 Dieser Wert gilt auch für den Mindestabstand der Spannfutter der Prüfmaschine. D Abb. 2.3 Zugproben für Rohre Bei großen Rohrdurchmessern dürfen auch Flachproben bzw. zylindrische Proben quer zur Rohrachse entnommen werden. Die Versuchslänge darf dabei nicht abgeflacht werden, es dürfen jedoch die breiteren Enden für die Einspannung in die Prüfmaschine abgeflacht werden Für Gusseisen mit Lamellengraphit sind Proben gemäß Abb. 2.4 zu verwenden, die einem getrennt gegossenen zylindrischen Probestab mit 30 mm Rohgussdurchmesser zu entnehmen sind Zugproben mit ihren Probenachsen senkrecht zur Erzeugnisoberfläche (Z-Proben) sind nach Kapitel 2 Stahl- und Eisenwerkstoffe, Abschnitt 1, I.3. herzustellen Aluminiumlegierungen Bei Aluminiumlegierungen für Erzeugnisdicken bis einschließlich 12,5 mm sind Flachzugproben zu verwenden. Die Zugproben sollen so vorbereitet werden, dass beide Walz-/Pressoberflächen erhalten bleiben. Für Erzeugnisdicken größer 12,5 mm dürfen Rundzugproben verwendet werden. Für Erzeugnisdicken bis einschließlich 40 mm soll die Längsachse der Rundzugprobe in einer Entfernung von einer Oberfläche von 1/2 der Erzeugnisdicke liegen. Für Erzeugnisdicken größer 40 mm soll die Längsachse der Rundzugprobe in einer Entfernung von einer Oberfläche von 1/4 der Erzeugnisdicke liegen Zugproben an Drahtseilen, Einzeldrähten und Litzen sind nach Kapitel 4 Ausrüstungsteile, Abschnitt 3, E. durchzuführen. Es sind Proben mit dem vollen Querschnitt und den folgenden Abmessungen zu verwenden: L o c = 200mm L = L + 50mm 1.4 Toleranzen o Die Fertigungstoleranzen für Proben müssen den Anforderungen der ISO 6892 oder einer anderen anerkannten Norm entsprechen. 2. Versuchsdurchführung Die Versuche sind nach bewährten Normen durchzuführen. Als solche gilt z. B.: EN 10002, Teil 1 Zugversuch 3. Ermittlung der Versuchsergebnisse Die Versuchsergebnisse sind unter Verwendung der nachstehend genannten Symbole und Maßeinheiten wie folgt zu ermitteln: 3.1 Streckgrenze R eh 25 ~ 30 ³ ø M 30 Im Allgemeinen ist die obere Streckgrenze R eh [N/mm 2 ] 1 zu bestimmen. Sie ist die größte Spannung vor dem ersten Abfall der Zugkraft bei zunehmender Verlängerung. Für die Bestimmung der Streckgrenze bei Raumtemperatur muss die Spannungszunahme- Geschwindigkeit bei Stahl mindestens 6 N/mm 2 pro Sek. betragen und darf 30 N/mm 2 pro Sek. nicht überschreiten. Bei Nichteisenmetallen muss die Spannungszunahme-Geschwindigkeit mindestens 2 N/mm 2 Abb. 2.4 Zugprobe für Gusseisen mit Lamellengraphit 1 [N/mm 2 ] = [MPa]

15 II - Teil 1 Abschnitt 2 E Mechanische und technologische Prüfungen Kapitel 1 Seite 2 5 pro Sek. betragen und darf 10 N/mm 2 pro Sek. nicht überschreiten. Das Prüfergebnis ist auf 1 N/mm 2 genau anzugeben. 3.2 Dehngrenze Rp Bei Werkstoffen, die im Zugversuch keine ausgeprägte Streckgrenze zeigen, ist die Dehngrenze Rp [N/mm 2 ] zu bestimmen. Im Allgemeinen ist die 0,2 %-Dehngrenze Rp 0,2 anzugeben. Für austenitische Stähle sowie austenitisch-ferritische (= Duplex) Stähle kann auch die 1 %-Dehngrenze Rp 1,0 in Ergänzung zu Rp 0,2 angegeben werden. Für die Prüfgeschwindigkeit und die Angabe der Ergebnisse gilt Zugfestigkeit R m Für die Bestimmung der Zugfestigkeit Rm [N/mm 2 ] darf die Dehngeschwindigkeit nach Überschreitung der Streckgrenze bzw. der Dehngrenze bei duktilen Werkstoffen höchstens 40 % pro Min. betragen. Bei spröden Werkstoffen, z. B. Gusseisen darf die Geschwindigkeit der Spannungszunahme höchstens 2,5 N/mm 2 pro Sek. betragen. Das Prüfergebnis ist auf 1 N/mm 2 genau anzugeben. 3.4 Bruchdehnung A Wenn nicht anders angegeben, so bezieht sich die Bruchdehnung auf kurze Proportionalproben mit L o = 5,65 So und wird dann mit A [%] benannt. Bei Proben, deren Messlänge ein anderes Verhältnis zum Probenquerschnitt hat, muss die erforderliche Bruchdehnung A r entweder den bei den jeweiligen Erzeugnissen erforderlichen Mindestwerten genügen (z. B. für die Messlänge L o = 200 mm) oder dem nach folgender Formel berechneten Mindestwert genügen: Ar 25 S o = 2 A Lo Diese Umrechnungsformel darf nur für ferritische Stähle mit einer Zufestigkeit 700 N/mm 2, die nicht kaltverformt sind, angewendet werden, vgl. auch ISO Brucheinschnürung Z Die Bestimmung der Brucheinschnürung Z [%] ist nur durchzuführen, wenn entsprechende Anforderungen in den folgenden Abschnitten der Werkstoffvorschriften angegeben sind. So Su Z = 100 % So [ ] Das Prüfergebnis ist auf 1 % genau anzugeben. E. Kerbschlagbiegeversuche 1. Allgemeines 1.1 Kerbschlagbiegeversuche sind, wie für das betreffende Erzeugnis vorgeschrieben, entweder an Charpy-V-Proben nach ISO 148 (EN 10045, Teil 1) oder an Charpy-U-Proben nach ISO 83 (EN 10045, Teil 1) durchzuführen, siehe Abb. 2.5 und Bei Erzeugnisdicken < 10 mm sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, Untermaßproben mit einer Probenbreite von 7,5 bzw. 5 mm zu prüfen. Bei Erzeugnisdicken < 6 mm entfällt im Allgemeinen der Kerbschlagbiegeversuch. Die Längsachse des Kerbs ist grundsätzlich senkrecht zur Erzeugnisoberfläche anzuordnen. 2. Probenabmessungen Die Proben sind maschinell auf die in den Abb. 2.5 und 2.6 sowie in Tabelle 2.2 genannten Abmessungen zu bearbeiten. Als zulässige Abweichungen der Probenmaße gelten die Angaben nach Tabelle r = 0, Der Wert für die Bruchdehnung ist gültig, wenn der Bruch in einer Mindestentfernung von den Endmarkierungen der Messlänge von dem 1,25fachen Durchmesser der zylindrischen Probe bzw. von der Summe aus Breite und Dicke der Flachzugprobe eingetreten ist. Das Prüfergebnis ist auf 0,5 % genau anzugeben. Wird die Bruchdehnung nicht an kurzen Proportionalproben bestimmt, muss die Messlänge [mm] im Prüfzeugnis angegeben werden, z. B. A 200 mm = Bruchdehnung bei einer Anfangsmesslänge L o = 200 mm. Abb. 2.5 Charpy-V-Probe Abb. 2.6 Charpy-U-Probe 45 2

16 Kapitel 1 Seite 2 6 Abschnitt 2 E Mechanische und technologische Prüfungen II - Teil 1 Tabelle 2.2 Zulässige Abweichungen der Probenmaße Länge der Probe Höhe der Probe Benennung Probe mit V-Kerb Probe mit U-Kerb Nennmaß Grenzabmaße Nennmaß Grenzabmaße 55 mm 10 mm ± 0,60 mm ± 0,06 mm 55 mm 10 mm ± 0,60 mm ± 0,11 mm Breite der Probe: Normal-Probe Untermaß-Probe Untermaß-Probe 10 mm 7,5 mm 5 mm ± 0,11 mm ± 0,11 mm ± 0,06 mm 10 mm ± 0,11 mm Kerbwinkel 45 ± 2 Höhe im Kerbgrund 8 mm ± 0,06 mm 5 mm ± 0,09 mm Kerbradius 0,25 mm ± 0,025 mm 1 mm ± 0,07 mm Abstand zwischen Kerbmitte und Stirnflächen der Probe 1 Winkel zwischen Symmetrieebene des Kerbs und der Probenlängsachse Winkel benachbarter Probenlängsflächen zueinander 27,5 mm ± 0,42 mm 27,5 mm ± 0,42 mm 90 ± 2 90 ± 2 90 ± 2 90 ± 2 1 Für Pendelschlagwerke mit automatischer Positionierung der Proben wird ein Grenzabmaß von ± 0,165 anstelle von ± 0,42 empfohlen. 3. Prüfgeräte Es ist möglichst ein Pendelschlagwerk mit einer Schlagarbeit von 450 J oder 300 J, mindestens aber 150 J, und einer Schlaggeschwindigkeit von 5 bis 5,5 m/s zu verwenden. Die Prüfanordnung ist der Abb. 2.7 zu entnehmen, für die Kenngrößen des Prüfgerätes gilt Tabelle 2.3. Tabelle 2.3 Kenngrößen des Prüfgeräts Benennung Anforderung + 0,2 Lichter Abstand der Widerlager ( 0 ) 40 mm Rundungshalbmesser der + 0,5 Widerlager ( ) 0 1 mm ,5 mm Hinterschnitt der Widerlager 11 ± 1 Winkel des Finnenkeils 30 ± 1 Rundungshalbmesser der + 0,5 Finnenschneide ( ) 0 Größte Hammerscheiben-Dicke Auftreffgeschwindigkeit des Hammers 2 mm 18 mm 5 bis 5,5 m/s 1 Winkel zwischen Widerlagern und Auflagern 90 ± 0,1 Abb. 2.7 Kerbschlagbiegeversuch 1 Für Pendelschlagwerke, die vor 1983 gebaut wurden, kann ein Wert von 4,5 bis 7 m/s vereinbart werden.

17 II - Teil 1 Abschnitt 2 F Mechanische und technologische Prüfungen Kapitel 1 Seite Versuchsdurchführung 4.1 Kerbschlagbiegeversuche an Proben mit U-Kerb sind grundsätzlich bei Raumtemperatur (23 ± 5) C durchzuführen. Kerbschlagbiegeversuche an Proben mit V-Kerb sind je nach Vorschrift bei Raumtemperatur oder einer niedrigeren Versuchstemperatur durchzuführen. Bei Versuchstemperaturen, die unterhalb der Raumtemperatur liegen, sind die Temperaturen der Proben sorgfältig zu kontrollieren. Sie dürfen zum Zeitpunkt des Bruches um nicht mehr als ± 2 C von der vorgeschriebenen Versuchstemperatur abweichen. Werden die Proben zur Abkühlung in ein Bad gelegt, müssen sie dort mindestens 10 Minuten verweilen. 4.2 Als Prüfung unter Normalbedingungen gilt, wenn das Arbeitsvermögen des Pendelschlagwerks (300 ± 10) J beträgt und eine Normalprobe verwendet wird. Dem unter diesen Bedingungen ermittelten Wert der Kerbschlagarbeit werden folgende Kurzzeichen zugeordnet: KV im Falle einer Probe mit V-Kerb KU im Falle einer Probe mit U-Kerb 5. Ermittlung der Versuchsergebnisse 5.1 Die verbrauchte Schlagarbeit ist grundsätzlich in Joule [J] anzugeben und auf 1 J genau zu runden. Liegen die Versuchstemperaturen außerhalb der Raumtemperatur, sind diese ebenfalls mit anzugeben. 5.2 Falls gefordert, sind der Anteil der kristallinen Bruchfläche und/oder die laterale Breitung an der Bruchstelle mit zu bestimmen. Der Anteil der kristallinen Bruchfläche ist dabei zu schätzen und in % der Gesamtbruchfläche anzugeben. Die laterale Breitung ist an der dem Kerb gegenüberliegenden Seite auf 0,01 mm genau zu messen (vgl. hierzu auch DIN und ASTM A 370). D t H b ³ b/2 Abb. 2.8 Ringfaltversuch Der Versuch gilt als bestanden, wenn die auf den vorgeschriebenen Abstand gefaltete Probe frei von Anrissen und nicht gebrochen ist. Es sind die Maße des Rohrabschnitts, des Abstands H zwischen den Druckplatten sowie die Lage der Schweißnaht anzugeben. Beispiele für anzuwendende Normen: EN Rohr, Ringfaltversuch bzw. ISO Ringaufdornversuch 2.1 Zur Durchführung des Versuches werden Rohrabschnitte mit einer Länge L von 10 bis 16 mm mit einem kegeligen Dorn mit einem Kegel von rund 1 : 5 bis zum vorgeschriebenen Durchmesser C oder bis zum Bruch aufgeweitet. Falls erforderlich, sind mehrere Versuche mit Dornen steigenden Durchmessers durchzuführen. Das Übereinanderlegen mehrerer Proben der gleichen Abmessung und Stahlsorte ist zulässig, siehe Abb C D max Dorn F. Technologische Prüfungen an Rohren K Proben 1. Ringfaltversuch 1.1 Zur Durchführung des Versuches wird ein Rohrabschnitt, dessen Länge dem 1,5fachen Rohrdurchmesser entspricht, jedoch nicht kleiner als 10 mm und nicht größer als 100 mm sein darf, zwischen zwei Druckplatten bis zu dem jeweils vorgeschriebenen Abstand H, siehe Kapitel 2 Stahl- und Eisenwerkstoffe, Abschnitt 2, A.8.5 oder bis zum Bruch gefaltet, siehe Abb Bei geschweißten Rohren ist die Probe so in die Druckvorrichtung zu legen, dass die Naht 90 zur Druckrichtung versetzt liegt, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen. 1.2 Nach dem Versuch sind die Proben mit normaler Sehschärfe allseitig auf Fehler zu untersuchen. L t D min D D max - D min K = 1:5 Abb. 2.9 Ringaufdornversuch Die Eindringgeschwindigkeit des Dorns darf 30 mm/s nicht überschreiten.

18 Kapitel 1 Seite 2 8 Abschnitt 2 F Mechanische und technologische Prüfungen II - Teil 1 C = Durchmesser nach der vorgeschriebenen Aufweitung Es sind die Maße des Rohrabschnitts, der Außendurchmesser C des aufgeweiteten Teils des Rohrabschnitts oder die relative Aufweitung [%], sowie das Kegelmaß (wenn es von 1:5 abweicht) anzugeben. Beispiele für anzuwendende Normen: EN Rohr, Ringaufdornversuch bzw. ISO Nach dem Versuch sind die Proben mit normaler Sehschärfe allseitig auf Fehler zu untersuchen sowie die Verformbarkeit der Rohre an Hand der ermittelten Aufweitung und ggf. des Aussehens der Bruchfläche zu beurteilen. Der Versuch gilt als bestanden, wenn die Probe keine unzulässigen Fehler, wie Schalen, Überlappungen, Risse, Riefen oder Doppelungen aufweist und die vorgeschriebene Aufweitung erreicht wurde. 3. Ringzugversuch 3.1 Die Rohrabschnitte sollen eine Länge von rund 15 mm haben, ebene und geglättete Enden haben, sowie senkrecht zur Rohrachse entnommen sein. Die Rohrabschnitte werden mit Hilfe zweier Zugbolzen, die einen Durchmesser von mindestens der 3fachen Rohrwanddicke besitzen, in einer Zugprüfmaschine bis zum Bruch gereckt, vgl. Abb Bei geschweißten Rohren ist die Probe so in die Zugvorrichtung einzuspannen, dass die Schweißnaht 90 versetzt zur Zugrichtung liegt. Die Geschwindigkeit der Zugbolzen darf 5 mm/s nicht überschreiten. Zugbolzen Probe Schweißnaht falls vorhanden Abb Ringzugversuch 3.2 Nach dem Versuch sind die Proben mit normaler Sehschärfe allseitig auf Fehler zu untersuchen. Der Versuch gilt als bestanden, wenn die Probe keine unzulässigen Fehler, wie Schalen, Überlappungen, Risse, Riefen oder Doppelungen aufweist und sich an der Bruchstelle sichtbar verformt hat. Es sind die Maße des Rohrabschnitts anzugeben. Beispiele für anzuwendende Normen: EN Rohr, Ringzugversuch bzw. ISO Aufweitversuch 4.1 Zur Durchführung des Versuches wird ein konischer Dorn soweit in die Probe getrieben, bis sich der Außendurchmesser auf den für das betreffende Erzeugnis vorgeschriebenen Wert C erweitert hat, siehe hierzu Abb Probenlänge und Kegelwinkel β des Dorns sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Eindringgeschwindigkeit des Dorns darf 50 mm/min. nicht überschreiten. 4.2 Nach dem Versuch sind die Proben mit normaler Sehschärfe allseitig auf Fehler zu untersuchen. Der Versuch gilt als bestanden, wenn die vorgeschriebene Aufweitung ohne Anrisse erreicht wurde. Werkstoff Probenlänge L Kegelwinkel b Stahl Kupfer und Kupferlegierungen Aluminiumlegierungen t C b D 2 D 1,5 D; min. 50 mm 30 45, 60 oder D 45 ³ 2 D min. 50 mm L 60 Abb Aufweitversuch C = Durchmesser nach der vorgeschriebenen Aufweitung Es sind die Maße des Rohrabschnitts, der Außendurchmesser C des aufgeweiteten Teils des Rohrabschnitts oder relative Aufweitung [%], sowie der Winkel des Dorns anzugeben. Beispiele für anzuwendende Normen: EN Rohr, Aufweitversuch bzw. ISO Bördelversuch 5.1 Zur Durchführung des Versuches wird eine Rohrprobe mit einer Länge L = 1,5 D in der Vorrichtung gemäß Abb so zu einem Flansch umgeformt, bis der Außendurchmesser C des Flansches den für das Erzeugnis vorgeschriebenen Wert erreicht. Der Radius r muss den für das Erzeugnis vorgeschriebenen Wert haben. Die Eindringgeschwindigkeit des Werkzeugs darf 50 mm/min nicht überschreiten.

19 II - Teil 1 Abschnitt 2 G Mechanische und technologische Prüfungen Kapitel 1 Seite 2 9 Vorverformen 90 L 1.1 Für den Versuch sind Proben mit einer Dicke a und einer Breite b anzufertigen, deren Kanten auf der Zugseite mit einem Radius von 1 2 mm abgerundet sein dürfen. Für Bleche und Profile ist die Probendicke a gleich der Erzeugnisdicke t. Ist die Erzeugnisdicke t größer als 25 mm, so darf sie auf der druckbeanspruchten Seite der Biegeprobe bis auf 25 mm spanabhebend abgearbeitet werden. Für Erzeugnisbreiten kleiner oder gleich 30 mm ist diese gleich der Probenbreite b. Für Erzeugnisbreiten größer 30 mm ist die Probenbreite b = mm. Für Schmiedestücke, Gussstücke und Halbzeuge ist die Probendicke a = 20 mm und die Probenbreite b = 25 mm. r D Bördeln t 1.2 Für Stumpfnahtschweißungen gelten für Biegeproben quer zur Naht für die Prüfung von Deckund Wurzellage die Maße: a = t b = mm Für die Seitenbiegeprobe gelten die Maße: a = 10 mm b = t Für t 40 mm darf die Seitenbiegeprobe geteilt werden, wobei jeder Abschnitt mindestens 20 mm breit sein muss. Für Biegeproben längs zur Naht müssen die Maße in Übereinstimmung mit einer allgemein anerkannten Norm sein. D-2t-1 D-2t Vor der Prüfung C Abb Bördelversuch D/2 b 5.2 Der Versuch gilt als bestanden, wenn der Flansch frei von erkennbaren Rissen ist. Unbedeutende Fehler an den Kanten sind außer Betracht zu lassen. Es sind die Maße des Rohrabschnitts, der Außendurchmesser C des aufgeweiteten Teils des Rohrabschnitts oder die relative Aufweitung [%], sowie der Kantenradius des Umformwerkzeuges r anzugeben. Beispiele für anzuwendende Normen: EN Rohr, Bördelversuch bzw. ISO D + 3 a 50 Nach der Prüfung a G. Anweisungen für den Biegeversuch, die Härteprüfung und den Fallgewichtsversuch 1. Technologischer Biegeversuch Abb Technologischer Biegeversuch a

20 Kapitel 1 Seite 2 10 Abschnitt 2 H Mechanische und technologische Prüfungen II - Teil Zur Durchführung des Versuches ist die Probe gemäß Abb unter Verwendung eines Biegestempels mit vorgeschriebenem Rundungshalbmesser D/2 zügig bis zum vorgeschriebenen Biegewinkel α oder bis zum ersten Anbruch zu biegen. Für normalfeste Stähle ist D/2 = 2 a, für höherfeste Stähle ist D/2 = 3 a. Der Versuch gilt als bestanden, wenn der vorgeschriebene Biegewinkel ohne Anbruch erreicht ist. Federt die Probe bei der Entnahme aus der Einspannvorrichtung zurück, braucht sie nicht nachgebogen zu werden. Beispiel für eine anzuwendende Norm: ISO 7438 Metallische Werkstoffe - Biegeversuch 3.3 Die Proben sind bei vorgeschriebener Prüftemperatur zu prüfen. Der Versuch gilt als bestanden, wenn beide Proben nicht gebrochen sind bzw. von der Schweißraupe ausgehende Anrisse im Grundwerkstoff enden und nicht bis zu einer Kante oder beiden Kanten durchlaufen. Erfüllt eine oder erfüllen beide Proben nicht die genannten Bedingungen, kann eine Wiederholungsprüfung nach H.4. vorgenommen werden. 3.4 Sollen Fallgewichtsversuche auch an anderen als unter 3.1 genannten Erzeugnissen oder bei Zulassungsprüfungen durchgeführt werden, ist der Umfang der Prüfung mit dem GL besonders festzulegen. 2. Härteprüfungen 2.1 Die Prüfungen sind wie vorgeschrieben nach Brinell, Vickers oder Rockwell nach genormten Verfahren auszuführen, vgl. hierzu z. B.: ISO 6506 Härteprüfung nach Brinell ISO 6507 Härteprüfung nach Vickers ISO 6508 Härteprüfung nach Rockwell 2.2 Härteprüfungen gelten nicht als Ersatz für den Zugversuch. Härteprüfungen nach Vickers oder Brinell können aber für Festigkeitsvergleiche zugelassen werden, wenn von mehreren Erzeugnissen gleicher Form, Werkstoffsorte und Wärmebehandlung mindestens ein Stück durch den Zugversuch geprüft worden ist. 3. Fallgewichtsversuch nach Pellini 3.1 Der Versuch ist nach Stahl-Eisen-Prüfblatt 1325, EN oder ASTM-E208 an Stählen mit Erzeugnisdicken 16 mm auszuführen. Es ist die für die Erzeugnisdicke nächst passender Probenform gemäß Tabelle 2.4 zu wählen. Tabelle 2.4 Probenmaße für Fallgewichtsversuche Probenform Abmessung [mm] P P P Die richtige Probendicke ist durch einseitiges maschinelles Bearbeiten herzustellen. Die Längsseiten der Proben müssen durch Sägeschnitt hergestellt oder, bei brenngeschnittenen Proben, maschinell mit einer Schnittzugabe von mindestens 25 mm bearbeitet sein. 3.2 Es sind mindestens 2 Proben aus dem Probestück herauszuarbeiten, wobei die Richtung der Probenlängsachse zur Hauptverformungsrichtung des Erzeugnisses frei gewählt werden kann, aber für den Probensatz gleich sein muss. Bei schmelzenweiser Prüfung ist das dickste Erzeugnis für die Probenentnahme auszuwählen. H. Wiederholungsprüfungen 1. Allgemeines 1.1 Werden die für eine Prüfung vorgeschriebenen Probenabschnitte bzw. Proben nicht ordnungsgemäß vorbereitet und entnommen, sind die daran ermittelten Prüfergebnisse ungültig. Die Versuche sind dann an ordnungsgemäß behandelten Proben zu wiederholen. 1.2 Werden bei einer ordnungsgemäßen Prüfung die Anforderungen nicht erfüllt, können, bevor die dazugehörigen Prüflose zurückgewiesen werden, Wiederholungsprüfungen unter Beachtung der nachstehend genannten Bedingungen durchgeführt werden. Wiederholungsprüfungen sind nicht zulässig, wenn der Verdacht auf Werkstoffverwechslung besteht. 1.3 Ist das ungenügende Ergebnis einer Prüfung auf offensichtliche Mängel bei der Versuchsdurchführung oder eine eng begrenzte Fehlstelle in der Probe zurückzuführen, so ist das Ergebnis außer Betracht zu lassen und der entsprechende Versuch an einer gleichartigen Probe zu wiederholen, die dem gleichen Probenabschnitt zu entnehmen ist. Dies gilt auch für Zugproben, wenn diese bei der Prüfung außerhalb des gültigen Messbereiches brechen, siehe D Ist das ungenügende Ergebnis einer Prüfung auf eine nicht ordnungsgemäße Wärmebehandlung der Erzeugnisse zurückzuführen, so können diese erneut wärmebehandelt werden. Die gesamte Prüfung ist danach zu wiederholen, wobei das ursprüngliche Prüfergebnis außer acht zu lassen ist. 1.5 Der Hersteller kann das unter 1.4 beschriebene Verfahren auch für solche Erzeugnisse anwenden, welche nach den Vorschriften ohne Wärmebehandlung geliefert werden können, aber in diesem Lieferzustand die Anforderungen nicht erfüllt haben. 1.6 Fällt bei einer Prüfung ein großer Teil der Erzeugnisse durch ständig wieder auftretende Herstellungsfehler aus, so kann die gesamte Liefermenge zurückgewiesen werden.

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