Prüfungsordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst

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1 Prüfungsordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst vom in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom der Brandenburgischen Kommunalakademie

2 Prüfungsordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst vom in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom Auf der Grundlage des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg vom erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Brandenburg auf Grund der 46 Abs. 1 i.v.m. 41 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch Artikel 55 Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) am nachfolgende Prüfungsordnung. Die in der Sitzung des Berufsbildungsausschusses am beschlossene Erste Änderungssatzung der Prüfungsordnung wurde von der Verbandsversammlung in der Sitzung am beschlossen und aufsichtsbehördlich mit Verfügung des Ministeriums des Innern vom , IV/4.13, genehmigt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 10/1999.

3 Inhaltsübersicht 1 Ziel der Fortbildungsprüfung I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 2 Errichtung 3 Zusammensetzung und Berufung 4 Befangenheit 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 6 Geschäftsführung 7 Verschwiegenheit II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 8 Prüfungstermine 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen 10 Anmeldung zur Prüfung 11 Entscheidung über die Zulassung 12 Regelungen für Behinderte III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung 14 Prüfungsaufgaben 15 Nichtöffentlichkeit 16 Leitung und Aufsicht 17 Ausweispflicht und Belehrung 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

4 IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung 21 Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Abschlussprüfung 22 Mündliche Prüfung 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses 24 Prüfungszeugnis 25 Nicht bestandene Prüfung V. Abschnitt Wiederholungsprüfung 26 Wiederholungsprüfung VI. Abschnitt Schlussbestimmungen 27 Rechtsbehelfe 28 Prüfungsunterlagen 29 Übergangsregelungen 30 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Prüfungszeugnis Niederschrift über die Durchführung der schriftlichen Prüfungen Prüfungsniederschrift

5 1 Ziel der Fortbildungsprüfung In der Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge durch die berufliche Fortbildung vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die sie befähigen, komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit größerem Schwierigkeitsgrad in der allgemeinen Verwaltung wahrzunehmen und ob sie die während der Fortbildung zu vermittelnden Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einsetzen können. I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 2 Errichtung Für die Abnahme der Ersten und Zweiten Prüfung für Angestellte errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 3 Zusammensetzung und Berufung (1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und den Erfordernissen des BBiG entsprechen. (2) Für die Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses gelten die Vorschriften des 37 Absätze 2 und 3 BBiG entsprechend. (3) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse entsprechend 36 bis 38 BBiG für die Dauer von längstens fünf Jahren. (4) Werden Mitglieder und Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter können nach Anhören der an der Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. 4 Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

6 (3) Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, beauftragt die zuständige Stelle einen anderen bestehenden oder nach 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung für den betreffenden Prüfungsteilnehmer. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedsgruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6 Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 23 Abs.6 bleibt unberührt. 7 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 8 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

7 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen (1) Auf ihren Antrag werden zur Angestelltenprüfung I zugelassen: Angestellte, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung nachweisen können und den Fortbildungslehrgang I (Angestelltenlehrgang I) im Umfang der im Rahmenplan festgeschriebenen Stunden regelmäßig besucht haben. (2) Auf ihren Antrag werden zur Angestelltenprüfung II zugelassen: Angestellte, die die Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte oder die Angestelltenprüfung I oder die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder eine gleichwertige Abschluss-, Fortbildungsoder Laufbahnprüfung bestanden haben, eine Zeit der praktischen Verwaltungstätigkeit von in der Regel 3 Jahren im öffentlichen Dienst nach dem Erwerb der Abschlüsse nachweisen können und den Fortbildungslehrgang (Angestelltenlehrgang II) im Umfang der im Rahmenplan festgeschriebenen Stunden regelmäßig besucht haben. (3) Von dem Erfordernis nach Abs. 1 oder 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Prüfungsbewerber melden sich fristgerecht ( 8 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle zur Fortbildungsprüfung an. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: a) Angaben zur Person b) Angaben und Nachweise über die in 9 genannten Voraussetzungen c) im Falle des 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort bekanntzugeben. (3) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie von der zuständigen Stelle zurückgenommen werden.

8 12 Regelungen für Behinderte Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten- auf seinem Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (1) Gegenstand der Prüfung sind für alle zur Angestelltenprüfung I zugelassenen Teilnehmer die folgenden inhaltlichen Schwerpunkte, die auf der Grundlage des von der zuständigen Stelle vorgegebenen Rahmenplanes beruhen: - Methodik und Technik der Rechtsanwendung - Staats- und Verfassungskunde - Allgemeines Verwaltungsrecht - Kommunales Verfassungsrecht - Bürgerliches Recht - Öffentliches Finanzwesen - Öffentliches Dienstrecht - Ordnungsrecht - Sozialrecht - Organisations- und Verhaltenslehre - Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (2) Gegenstand der Prüfung sind für alle zur Angestelltenprüfung II zugelassenen Teilnehmer die folgenden inhaltlichen Schwerpunkte, die auf der Grundlage des von der zuständigen Stelle vorgegebenen Rahmenplanes beruhen: - Techniken des geistigen Arbeitens - Staats- und Verfassungskunde - Allgemeines Verwaltungsrecht - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Ordnungsrecht - Kommunales Verfassungsrecht - Grundzüge des bürgerlichen Rechts - Volkswirtschaftslehre - Grundlagen der sozialen Marktwirtschaft - Öffentliches Finanzwesen - Öffentliche Betriebswirtschaftslehre - Sozialrecht - Öffentliches Dienstrecht - Verhandlungs- und Diskussionstechniken - Informationstechnik (3) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

9 (4) In der schriftlichen Prüfung sind folgende Aufsichtsarbeiten anzufertigen: a) in der Angestelltenprüfung I 1. eine Arbeit aus dem Staatsrecht, dem Allgemeinen Verwaltungsrecht oder aus dem Kommunalen Verfassungsrecht (3 Stunden), 2. eine Arbeit aus dem Öffentlichen Finanzwesen oder der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (3 Stunden), 3. zwei Arbeiten aus dem übrigen Unterrichtsstoff (je 2 Stunden) b) in der Angestelltenprüfung II 1. eine Arbeit aus dem Staatsrecht, dem Allgemeinen Verwaltungsrecht oder aus dem Kommunalen Verfassungsrecht (4 Stunden), 2. eine Arbeit aus dem Öffentlichen Finanzwesen oder der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (4 Stunden), 3. zwei Arbeiten aus dem übrigen Unterrichtsstoff (je 3 Stunden) (5) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Für jede Gruppe soll die Prüfung zwei bis drei Stunden dauern und vier Fächer umfassen. 14 Prüfungsaufgaben (1) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel (2) Frühestens sechs Wochen und spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung teilt die zuständige Stelle den Prüfungsbewerbern die Prüfungsfächer mit, auf die sich die schriftliche Prüfung erstreckt. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der zuständigen Stelle die Prüfungsfächer und die Prüfer. Er kann auch Fachlehrer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden. 15 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich.vertreter des Innenministeriums und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 7 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.

10 16 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle die Aufsichtsführung, die sicherstellen sollen, dass der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen (vgl. Anlage 2). (3) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. (4) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben. 17 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann der Aufsichtführende ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewerten. (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfungsbewerber über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorheriger schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert. (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

11 (3) Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an der Fertigung einzelner Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese Prüfungsteile mit der Note 6 zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise weiter zu verfahren ist. (4) Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund an dem mündlichen Abschnitt der Prüfung nicht teil, bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann die mündliche Prüfung nachzuholen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine geeignete Person, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. (2) Die Leistungen in dem mündlichen Abschnitt der Prüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. (3) Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnis se vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

12 (4) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen. (5) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten ist dem Prüfungsteilnehmer auf seinen Antrag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. (6) Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. 21 Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Abschlussprüfung (1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn a) drei schriftliche Arbeiten geringer als ausreichend (4) bewertet sind oder b) zwei schriftliche Arbeiten geringer als ausreichend (4) bewertet sind und kein Ausgleich durch die anderen Arbeiten erreicht wird. Dabei ist eine mit mangelhaft (5) bewertete Arbeit durch eine mit befriedigend (3) bewertete Arbeit ausgeglichen, eine mit ungenügend (6) bewertete Arbeit durch eine mit gut (2) bewertete Arbeit. (2) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden. 22 Mündliche Prüfung Frühestens sechs Wochen und spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung teilt die zuständige Stelle den Prüfungsbewerbern bis zu sechs Prüfungsfächer mit, auf die sich die Prüfung erstreckt.

13 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt; dies ist bei erfolgreicher Prüfung der Tag der mündlichen Prüfung. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden: 1. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 60 v. H., 2. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 40 v. H. berücksichtigt. (3) Zur Feststellung der Gesamtnote wird das arithmetische Mittel jeweils für die schriftliche und die mündliche Prüfung errechnet. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle nach dem Komma zu errechnen. Die errechneten Werte werden entsprechend dem in Absatz 2 angegebenen Anteilverhältnis zu einem Gesamtwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem so ermittelten Ergebnis entsprechen folgende Noten: 1,00 bis 1,49 Punkte sehr gut 1,50 bis 2,49 Punkte gut 2,50 bis 3,49 Punkte befriedigend 3,50 bis 4,25 Punkte ausreichend 4,26 bis 5,00 Punkte mangelhaft 5,01 bis 6,00 Punkte ungenügend (4) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung mangelhaft oder ungenügend festgestellt, ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. (6) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (vgl. Anlage 3) 24 Prüfungszeugnis (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis (vgl. Anlage 1) enthält - die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach 46 Abs. 1 BBiG, - Angaben zur Person des Prüfungsteilnehmers, - die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung, - das Gesamtergebnis der Prüfung, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters der zuständigen Stelle - das Siegel der zuständigen Stelle

14 25 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 26 ist hinzuweisen. V. Abschnitt Wiederholungsprüfung 26 Wiederholungsprüfung (geändert im Rahmen der Ersten Änderungssatzung vom ) (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Prüfling Auflagen zu erfüllen hat. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsbewerber auf Antrag von der schriftlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsfächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an mit mindestens ausreichend (4) bewertet wurden. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

15 VI. Abschnitt Schlussbestimmungen 27 Rechtsbehelfe Maßnahmen und Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder - teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 28 Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind mindestens zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß 16 Abs. 2 und 23 Abs. 6 sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 29 Übergangsregelungen Soweit bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung Lehrgänge bereits begonnen haben, gelten - abgesehen von 24 - die Bestimmungen der bisherigen Prüfungsordnung fort; dies gilt auch dann, wenn eine Wiederholungsprüfung erforderlich wird. 30 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen vorbehaltlich der Übergangsregelungen außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am gemäß 41 S. 4 BBiG von der obersten Landesbehörde genehmigt. Brandenburg an der Havel, den in Vertretung gez. Belkner Vorsitzende(r) der Zweckverbandsversammlung gez. Wolf Verbandsvorsteher

16 Anlage 1 (Name der Zuständigen Stelle) Prüfungszeugnis Frau/Herr (Vor- und Zuname) geboren am in hat die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 46 des Berufsbildungsgesetzes - mit dem Gesamtergebnis bestanden. Ort, Datum Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

17 Anlage 1 (Name der Zuständigen Stelle) Prüfungszeugnis Frau/Herr (Vor- und Zuname) geboren am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang I teilgenommen und heute die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 46 des Berufsbildungsgesetzes - mit dem Gesamtergebnis bestanden. Ort, Datum Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

18 Anlage 1 (Name der Zuständigen Stelle) Prüfungszeugnis Frau/Herr (Vor- und Zuname) geboren am in hat die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 46 des Berufsbildungsgesetzes - mit dem Gesamtergebnis bestanden. Ort, Datum Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

19 Anlage 1 (Name der Zuständigen Stelle) Prüfungszeugnis Frau/Herr (Vor- und Zuname) geboren am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang II teilgenommen und heute die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 46 des Berufsbildungsgesetzes - mit dem Gesamtergebnis bestanden. Ort, Datum Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

20 Anlage 2 (Name der Zuständigen Stelle) Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Ersten/Zweiten Prüfung für Angestellte Lehrgang: am (Tag und Datum) in der Zeit von bis Prüfungsarbeit im Fach Die Namen der Prüflinge ergeben sich aus der beiliegenden Sitzordnung. Es fehlten: Die Prüflinge wurden vor der Prüfung über die umseitig abgedruckten Vorschriften des 18 der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) belehrt. Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche, vom Studieninstitut gekennzeichnete Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag, der die Prüfungsarbeit enthielt, wurde in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die zugelassenen Hilfsmittel ergeben sich aus der Prüfungsaufgabe. Während der für die Prüfung festgesetzten Zeit haben die umseitig aufgeführten Prüflinge den Prüfungsraum zu den angegebenen Zeiten verlassen. Es ereigneten sich während der Prüfung keine / folgende Unregelmäßigkeiten: Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt. Die abgegebenen Arbeiten habe ich in einem Briefumschlag verschlossen in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses Frau/Herrn übergeben. Anlagen: Sitzordnung, Prüfungsaufgaben (Ort und Datum) (Unterschrift der/des Aufsichtsführenden) Seite 2 von Anlage 2

21 Auszug aus der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann der Aufsichtführende ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewerten. (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfungsbewerber über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. Anwesenheitsliste Während der Prüfung verließen die nachstehend aufgeführten Prüflinge zu den angegebenen Zeiten den Prüfungsraum: Nummer des Prüflings von bis

22 Anlage 3 (Name der Zuständigen Stelle) Niederschrift über die am in durchgeführte mündliche Prüfung der Teilnehmer des (Lehrganges) Az.: Dem Prüfungsausschuss gehörten an: Vorsitzende(r) Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Als Fachlehrer wurden zugezogen: Als Gäste waren zugelassen: Die Fächer der mündlichen Prüfung und die Gruppeneinteilung wurden nach anliegenden Plänen festgesetzt. Der/Die im Leistungsverzeichnis aufgeführte(n) Prüfungsteilnehmer Nr./Name wurde(n) zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat/haben die Prüfung nicht bestanden (Beschluss/Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom ).

23 Seite 2 von Anlage 3 Die im Leistungsverzeichnis unter den lfd. Nr. aufgeführten Prüfungsteilnehmer haben die Abschlussprüfung bestanden. Der/Die im Leistungsverzeichnis aufgeführte(n) Prüfungsteilnehmer Nr./Name hat/haben die Prüfung im Anschluss an den mündlichen Teil nicht bestanden (Beschluss/Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom ). Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis waren nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend. Die Prüfungsergebnisse wurden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntgegeben. Die Prüfungszeugnisse wurden den Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Bemerkungen: Anlagen: Festsetzung der Gebiete der mündlichen Prüfung und Beauftragung der Fachlehrer Prüfungszeiten Übersicht über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung Leistungsnachweis Der Prüfungsausschuss

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