Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk

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1 Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 12. Mai 1987 und der Vollversammlung vom 02. Juni 1987 erläßt die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld nach 42 Abs. 1 in Verbindung mit 91 Abs. 1 Nr. 4 a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl I, S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I, S. 1008, 1014) und durch die 3. Verordnung der Anlage zur Handwerksordnung vom 02. November 1983 (BGBl. I, S. 1354) folgende Besondere Rechtsvorschriften: 1 Ziel der Prüfung Durch die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um den qualifizierten Anforderungen eines Verkaufsleiters/einer Verkaufsleiterin im Bäckerhandwerk, im Konditorenhandwerk oder im Fleischerhandwerk gerecht zu werden. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Ausbildung als Verkäufer/in im Nahrungsmittelhandwerk oder als Fachverkäufer/in im Nahrungsmittelhandwerk bestanden hat und anschließend mindestens 3 Jahre im entsprechenden Schwerpunkt tätig war. (2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: 3 Gliederung der Prüfung Teil I Teil II Teil III Teil IV Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten Die Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse Die Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse Die Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (2) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten (Teil I) gliedert sich in den in 4 genannten Prüfungsfächern Dekoration sowie Herrichten fachbezogener Erzeugnisse in die beiden Schwerpunkte Bäckerei/Konditorei sowie Fleischerei. 4 Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten (Teil I) (1) Die fachpraktische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsfächern: 1. Verkaufs- und Verhandlungspraxis 2. Werbetechnik 3. Dekoration 4. Herrichten fachbezogener Erzeugnisse (2) In insgesamt höchstens acht Stunden sind in jedem Prüfungsfach zwei fachpraktische Arbeiten auszuführen. Im Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei hat der Prüfungsteilnehmer die Wahl zwischen den Bereichen Bäckerei oder Konditorei. (3) Die Prüfungsgebiete 1 a) und 2 a) sind in jedem Fall zu prüfen. Im übrigen kommen in den einzelnen Prüfungsfächern insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

2 1. Verkaufs- und Verhandlungspraxis a) Beratungs- und Verkaufsgespräch über Erzeugnisse und Waren des Betriebes b) Empfehlung von Waren für bestimmte Gelegenheiten c) Möglichkeiten zur Erzielung von Zusatzverkäufen d) Behandlung eines Kundeneinwandes wegen Qualitätsmängel e) Verhandlungsführung mit Großabnehmern 2. Werbetechnik a) Gestaltung eines Schaufenstern oder einer Verkaufstheke zu bestimmten Anlässen b) Herstellung und Verwendung eines Werbemittels c) Hervorheben nicht gängiger Artikel d) Einführung eines neuen Artikels e) Anwendung der Plakatschrift 3. Dekoration Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei Bereich Bäckerei a) Zusammenstellen und Dekorieren verschiedener bunter Platten unter Berücksichtigung von Kundenwünschen b) Zusammenstellen und Dekorieren eines festlichen Buffets mit Bäckereierzeugnissen c) Erzeugnisse als Geschenk verpacken und mit selbstgebundenen Schleifen dekorieren Bereich Konditorei a) Gestalten einer dekorativen Pralinen-, Teegebäck- oder Petits fours-platte b) Füllen unterschiedlicher Behältnisse mit Pralinen oder Teegebäck und Dekorieren mit Schleifband c) einen Baumkuchen verpacken und geschenkmäßig dekorieren Schwerpunkt Fleischerei a) Fleisch und Fleischerzeugnisse als Blickfang mit einem selbstangefertigten Plakat präsentieren b) Zusammenstellen eines Geschenkkorbes c) eine dekorative Aufschnittplatte herrichten Bei den Prüfungsgebieten der vorgenannten Prüfungsfächer Nr. 2 und 3 soll der Prüfungsteilnehmer das Zusammenwirken organisatorischer, werbetechnischer und gestalterischer Maßnahmen aufzeigen. Der werbewirksamen Gestal tung des Ladens oder des Schaufensters oder der Theke kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. 4. Herrichten fachbezogener Erzeugnisse Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei Bereich Bäckerei

3 a) verschiedene Ganzbrote zu Schnittbrot verarbeiten, verpacken, einsiegeln und zur Selbstbedienung kennzeichnen b) Gebäcke belegen, aprikotieren, füllen, glasieren, überziehen und für den Verkauf herrichten c) Eis portionieren; Eis- und Früchtebecher zubereiten, garnieren und dekorieren Bereich Konditorei a) Umhüllen, füllen und binden von Hohlkörpern, insbesondere aus Krokant, Kuvertüre oder Biskuit b) Anrichten von Eisspeisen, Eisbechern und -getränken c) Aufschneiden und Zusammensetzen von Torten verschiedener Konsistenzen Schwerpunkt Fleischerei a) Herrichten von drei Feinkostsalaten auf Fleisch-, Wurst- und Gemüsegrundlage in verschiedenen Soßen b) verkaufsfertiges Herrichten einer dekorativen Fleischplatte und eines küchenfertigen Fleischgerichtes mit Rezeptur c) Auslösen und Rollieren eines Koteletts d) Auswählen von Fleisch von verschiedenen Teilstücken und Tierarten zur Herstellung von Hackfleischerzeugnissen e) Portionieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen zum Verkauf. Bei allen vorgenannten Prüfungsgebieten soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die aus der Fertigung oder aus dem Handel kommenden Roh-, Halbfertig- und Fertigprodukte fachgerecht weiterverarbeiten und sodann dekorativ und werbewirksam präsentieren kann. 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) (1) Die fachtheoretische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsfächern: 1. Ernährungslehre und Warenkunde sowie technische Hilfsmittel im Verkauf 2. fachbezogene Gesetze, Verordnungen, Vorschriften unter Einschluß der Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse 3. Mathematik und Kalkulation 4.. Werbung und Verkaufsförderung 5. Verkaufspsychologie und Verkaufstechniken 6. Betriebs- und Personalorganisation unter Berücksichtigung von Bedarfsplanung, Lagerung und Kontrolle von Waren sowie besonderen Personaleinsatzplänen (2) Die fachtheoretische Prüfung ist im jeweiligen Schwerpunkt in den Fächern 1, 2 und 3 nur schriftlich und in den Fächern 4, 5 und 6 nur mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht mehr als 3 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer nicht mehr als eine halbe Stunde dauern.

4 6 Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) (1) In Teil III sind die für den Handwerksmeister als Unternehmer notwendigen Kenntnisse in den folgenden drei Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Rechnungswesen: a) Buchhaltung und Bilanz, insbesondere Buchführung, Vermögensaufstellung, Inventur, Bewertung sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Buchstellen und zentrale Datenverarbeitung im Handwerk; b) Kostenrechnung, insbesondere Ermittlung der Einzelkosten, der Gemeinkosten sowie der kalkulatorischen Kosten in der Zuschlagskalkulation, Kalkulationsschema, Vor- und Nachkalkulation; c) Betriebswirtschaftliche Auswertung von Buchhaltung, Jahresabschluß sowie Kostenrechnung, Kennziffernrechnung, insbesondere Liquiditätsberechnung und Anlagedeckungsberechnung, Betriebsvergleiche 2. Wirtschaftslehre: a) Grundfragen der Betriebs- und Geschäftsgründung, insbesondere Markt- und Standortanalyse, Rechtsform, Betriebsgröße b) Betriebs- und Arbeitsorganisation, insbesondere Arbeitsvorbereitung und Auftragsabwicklung, Materialverwendung und Lagerwesen, Formen der Rationalisierung, Verwaltung, Einfluß der Automatisierung auf die Betriebsorganisation; c) Personalorganisation, insbesondere Besetzung, Führungsfragen und Betriebsklima; d) betriebswirtschaftliche Aufgaben im Handwerksbetrieb, insbesondere Einkauf, Produktion, Reparaturleistungen, Dienstleistungen, Handelstätigkeit, Absatz, Werbung, Kundendienst, zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, insbesondere Genossenschaftswesen; e) finanzwirtschaftliche Grundfragen, insbesondere betriebliche Finanzwirtschaft und ihre Funktionen, Finanzplanung, Zahlungs- und Kreditverkehr, Arten der Finanzierung, Kreditgarantiegemeinschaften und andere Förderungsmaßnahmen; f) Gewerbeförderungsmaßnahmen, insbesondere Betriebsberatung, überbetriebliche Unterweisung und Fortbildung 3. Rechts- und Sozialwesen: a) bürgerliches Recht, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrensrecht; b) Handwerksrecht, Gewerberecht, Handelsrecht, insbesondere Kaufmannseigenschaft von Handwerkern und Eintragung in das Handelsregister, Wettbewerbsrecht, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit; c) Arbeitsrecht, sowie es nicht Gegenstand der Prüfung gemäß 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b ist, insbesondere Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzund Arbeitsgerichtsverfahrensgesetz; d) Sozial- und Privatversicherungsrecht, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversiche rungsrecht, Lebens-, Sach- und Haftpflichtversicherungsrecht, Altersversorgung der selbständigen Hand werker; e) Vermögensbildungsrecht; f) Steuerwesen aa) Steuerarten, insbesondere Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögenssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer;

5 bb) Steuerverfahren, insbesondere Steuertermine, Steuerveranlagung, Steuerstundung, Steuererlaß und Einlegen von Rechtsmitteln; g) Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft, Entwicklung, Aufbau und Aufgaben der Handwerksorganisatio nen, Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt nicht mehr als fünf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er in den drei Prüfungsfächern mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III sind ausreichende Leistungen in zwei Prüfungsfächern. 7 Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) (1) In Teil IV sind die für den Handwerksmeister als Ausbilder notwendigen Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Grundfragen der Berufsbildung: a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt; b) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruflichen Bildung; c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbildenden und des Ausbilders, Menschenführung. 2. Planung und Durchführung der Ausbildung: a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; b) didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: aa) bb) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbildung; Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplanes; c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsberatung, dem Ausbildungsberater und dem Lehrlings wart; d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung; aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisung und Üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräche, Demonstration von Ausbildungsvorgängen; bb) Ausbildungsmittel; cc) Lern- und Führungshilfen; dd) Beurteilen und Bewerten;

6 ee) Mitwirkung von Fachkräften in der Ausbildung; ff) Lern- und Arbeitsgruppen 3. Der Jugendliche in der Ausbildung: a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendmäßigen Berufsbildung; b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; c) typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; d) betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten des Jugendlichen; f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen einschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. 4. Rechtsgrundlagen für die Berufsbildung: a) die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, der jeweiligen Landesverfassung, des Berufsbildungs gesetzes und der Handwerksordnung, insbesondere deren zweiter und dritter Teil; b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts; c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Lehrling (Auszubildenden). (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. (4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfling in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfling praktisch durchzuführende Unterweisung von Lehrlingen (Auszubildenden) stattfinden. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils IV sind ausreichende Leistungen in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Prüfungsfächern. 8 Bestehen der Prüfung (1) Zum Bestehen der Prüfung müssen in jedem Prüfungsteil im rechnerischen Durchschnitt ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sowie die für das Bestehen jedes Prüfungsteils vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. (2) Bei der Ermittlung des rechnerischen Durchschnitts jedes Prüfungsteils sind die erzielten Punkte in den einzelnen Prüfungsfächern zugrunde zu legen; dabei sind die Punkte für schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zusammenzufassen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen haben gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen das gleiche Gewicht. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen.

7 9 Anwendung anderer Vorschriften Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld anzuwenden. 10 Inkrafttreten Diese Besonderen Vorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld - HZ-Deutsches Wirtschaftsblatt - in Kraft. Bielefeld, den 04. Juni 1987 Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld Landré Präsident Dr. Lenz Hauptgeschäftsführer Düsseldorf, 29. Juni 1987 Vorstehende Besondere Rechtsvorschriften genehmigt: Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag (Dr. Dr. Happe) Die vorstehenden Besonderen Rechtsvorschriften werden nach erfolgter Genehmigung gemäß 9 Abs. 2 der Satzung der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld veröffentlicht. Bielefeld, den 15. Juli 1987 Landré Präsident Dr. Lenz Hauptgeschäftsführer Die Veröffentlichung erfolgte in der HZ-Deutsches Wirtschaftsblatt am , die Berichtigung erfolgte am

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