DER TITELSCHUTZ ANZEIGER. bis zum Schiedsrichterspruch viel Geld und Zeit, so dass die ursprüngliche Geschäftspartnerschaft
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- Heike Flater
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1 DER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV und Film Kerstin Ebock im Schiedsgericht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer Post-Tochter First Mail muss Preise anheben Dr. Kerstin Ebock, Rechtsanwältin der Kanzlei Orrick Hölters & Elsing, wurde zum Obmann des Schiedsgerichts der Deutsch-Schwedischen Handelskammer in Düsseldorf berufen. Dr. Ebock verfügt über langjährige Erfahrungen als Parteivertreterin und Schiedsrichterin. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Immobilien- und Baurechts sowie im Vertriebsrecht. Stellvertreter ist der Hamburger Schiedsverfahrensrechts-Experte Dr. Sven Oswald, Partner der Hamburger Kanzlei Happ Luther. Die Deutsch-Schwedische Handelskammer (www. handelskammer.se) hat eine neue moderne Schiedsgerichtsordnung entwickelt, deren Ziel effiziente und kompromissbasierte Streitfalllösungen innerhalb der deutsch-schwedischen Wirtschaft sind. Übliche Schiedsgerichtsverfahren kosten die Parteien bis zum Schiedsrichterspruch viel Geld und Zeit, so dass die ursprüngliche Geschäftspartnerschaft oft auf der Strecke bleibt, erläutert Eva Häußling, Leiterin der Rechtsabteilung der Handelskammer. Vor diesem Hintergrund hat die Handelskammer gemeinsam mit den schwedischen Rechtsanwaltskanzleien Setterwalls und Grönberg ein wegweisendes Regelwerk für Geschäftsstreitigkeiten entwickelt. (al). Ein Eilantrag der First Mail Düsseldorf GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Post AG (DPAG), gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Die Regulierungsbehörde hatte dem Postdienstleister vorgeworfen gegen die Entgeltmaßstäbe und das Diskriminierungsverbot nach dem Postgesetz zu verstoßen. Der Briefdienstleister muss der vorgegebenen Entgeltanpassung nun vorerst nachkommen. Das Kölner Verwaltungsgericht betonte, es könne im Eilverfahren die Richtigkeit der strittigen Regelung wegen der komplexen Sach- und Rechtsfragen nicht abschließend klären und behielte dies dem Hauptsacheverfahren vor. Die Kammer ginge davon aus, dass First Mail und Deutsche Post AG aufgrund ihrer Konzernverbundenheit wettbewerbsrechtlich als einheitliches Unternehmen anzusehen seien. Da die First Mail im Gegensatz zu vielen Wettbewerben ihre Verluste derzeit auf die DPAG abwälzen könne, sei es ihr zumutbar, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Gegen die Entscheidung ist bereits eine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden (13 B 1082/11). (al) VG Köln vom AZ: 22 L 1011/11 EU verlängert Schutzrechte für Musikaufnahmen Der Rat der Europäischen Union hat in der vergangenen Woche die Geltungsdauer bestimmter Schutzrechte an Tonaufnahmen für Musiker und Musikproduzenten von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit die Direktive umzusetzen. Ursprünglich war eine Verlängerung der Schutzrechte auf 95 Jahre geplant. Doch das Europäische Parlament stimmte 2009 lediglich einer Erweiterung um 20 Jahre zu. Die neue Regelung ( ist nicht unumstritten. Auch jetzt stimmten acht Länder, u.a. Belgien, Tschechien und die Niederlande, gegen die Verlängerung. Österreich und Estland enthielten sich der Stimme. Die längeren Laufzeiten kommen, nach Ansicht von Kritikern, weniger den Künstlern als der Musikindustrie zu Gute. Das Portal hat in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Dossier veröffentlicht, um zu erläutern, was die Verlängerung der Schutzfrist beinhaltet. (al) INHALT SEITE Titelübersicht...2 Hotels müssen für Fernseh-Programme zahlen...3 Unberechtigte Werbung mit Pippi Langstrumpf...3 Titelschutzanzeigen: 28 neue Titel geschützt Impressum Fon: +49 (40) Fax: +49 (40)
2 Die 28 neuen Titel dieser Woche A AkkuTec D Der Herold für die Stadt Aurich für die Stadt Emden für die Stadt Leer für die Stadt Norden für die Stadt Papenburg für die Stadt Wiesmoor für die Stadt Wittmund Deutschland maxximal F FIDELITY G Grimmsberg I Indisch für Anfänger Iss richtig! L Lekker Limburg Limburg geht aus Limburg im Überblick Limburg kauft ein M Mallorca im Überblick Mallorca kauft ein O On Tour P Project Geogames T The Berlin Report Träumen von der Südsee Tsunami - Das Leben danach W Was isst Deutschland? Weimar in mir. Z Zu dir oder zu mir? Die nächste Ausgabe erscheint am Der Titelschutz Anzeiger Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel , Woche 39, Nr , Woche 41, Nr Anzeigenschluss: , 10 Uhr Anzeigenschluss: , 10 Uhr ZAK beanstandet Show zum Tag des Glücks Die im April 2011 gesendete Show zum Tag des Glücks der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) verstößt gegen das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) beanstandete die SKL-Show auf ihrer Sitzung am 13. September und untersagte dem Sender Das Vierte eine weitere Ausstrahlung des Formats. An der SKL- Show konnten nur Kandidaten teilnehmen, die ein Los der SKL besitzen. Unter den Teilnehmern wurde am Ende ein Millionengewinn ausgelost. Im Rahmen der Sendung wurde das Logo der SKL wiederholt gezeigt und in der Moderation erwähnt. Wie die Medienanstalten mitteilen, sah die ZAK darin vielfältige Belege für den werblichen Charakter der Sendung und somit einen Verstoß gegen das Verbot der öffentlichen Werbung für Glücksspiel. Der Programmveranstalter hätte, so die ZAK, in der Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verwiesen und argumentiert, dass in der Folge das im deutschen Glücksspiel- Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne. Die Kommission erläutert dagegen in ihrem Beschluss, dass der EuGH über keinen der Sachverhalte entschieden habe, um die es bei der Show zum Tag des Glücks ging. Die Rechtsprechung des EuGH behandle vielmehr das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag hätten diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung. (al) 2
3 OLG München: Hotels müssen für Fernseh-Programme zahlen Das Oberlandesgericht München hat die gesetzliche Pflicht von Hotelbetreibern und Kabelunternehmen bestätigt, eine angemessene Vergütung für die Nutzung von TV- und Radioprogrammen an die privaten Sendeunternehmen zu zahlen. Wie die VG Media mitteilt, ist das Urteil in einem langandauernden Rechtsstreit zwischen dem Sender CNN und einem Düsseldorfer Hotel nun rechtskräftig. Demnach ist die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern eine eigenständige urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Die Frage der Empfangstechnik sei dabei unerheblich. Der Hotelbetreiber sei, so das Gericht, verpflichtet für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sendeunternehmen oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu schließen und eine angemessene Ver- gütung zu zahlen. Weitere Faktoren, wie etwa saisonale Auslastung des Hotels, hätten keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht. Dieses obergerichtliche Urteil bestätigt, dass Nutzer, auch wenn keine direkten, unmittelbaren Entgelte für die Bereitstellung der Sendesignale erhoben werden, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. Dies gilt neben Hotels für alle Kabelnetzbetreiber oder Kabelunternehmen der Wohnungswirtschaft, kommentiert Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media, das Urteil. (al) OLG München Urteil vom AZ: 6 Sch 14/09 WG fiktive Lizenzgebühr für unberechtigte Werbung mit Pippi Langstrumpf Das LG Köln hat einen großen deutschen Discounter für den einwöchigen Verkauf von Pippi Langstrumpf Kostümen und die einwöchige Bewerbung der Kostüme mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von verurteilt. Das Landgericht Köln sah in der Bewerbung und dem Verkauf der nicht lizensierten Kostüme eine Urheberrechtsverletzung an der Figur Pippi Langstrumpf. Der fiktiven literarischen Figur Pippi Langstrumpf komme auch außerhalb der Geschichten selbständiger urheberrechtlicher Schutz zu. Sie sei als literarische Gestalt schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig und könnte deshalb im Übrigen auch losgelöst von ihrer charakterlichen Darstellung Urheberrechtsschutz genießen. Das heißt, dass die Übernahme äußerlicher Merkmale wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung reicht, um eine Verletzung zu bejahen. Eine freie Benutzung - der natürlich klar erkennbaren Pippi - lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, schließlich hatte die Werbung bewusst den Wesenskern der Figur aufgegriffen und verkaufsfördernd eingesetzt, statt eine eigene oder eine neue Figur zu erschaffen. Quelle: GRAEF Rechtsanwälte ( LG Köln vom AZ: 28 O 117/11 (nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt) Top News aus Werbung, Marketing und Medien 3
4 Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch Träumen von der Südsee für Tonträger und Bildtonträger in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. The Berlin Report in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. spectre media Thomas Hauptmann, Hauptstraße 1, Neunkirchen-Seelscheid Nicole Zepter, Strausberger Platz 1, Berlin Indisch für Anfänger in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste). Grimmsberg in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste). Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, Medienallee 7, Unterföhring ProSiebenTelevision GmbH, Medienallee 7, Unterföhring Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Unter Hinweis auf 5 Abs. 3, 15 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch Deutschland maxximal Tsunami - Das Leben danach in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckereierzeugnisse, Software- Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD- ROM, DVD, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien. FIDELITY in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, graphischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln und Zusammensetzungen für alle Printmedien und Druckerzeugnisse, Film, Funk, Fernsehen, Softwareerzeugnisse, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, sowie für elektronische und digitale Medien, insbesondere auch Off- und Onlinemedien aller Art. Rechtsanwaltskanzlei Bettina Krause, Hauptstraße 23, Tutzing Prehm & Klare Rechtsanwälte, Holtenauer Straße 129, Kiel Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch Weimar in mir. Eine Kindheit in der Bauhauswelt und die Folgen. in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, Abwandlungen und Kombinationen für Printmedien, insbesondere für Bücher, sowie für alle aktuell relevanten Medien elektronisch und digital. On Tour in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen und Darstellungsformen für alle Medien. Hansgeorg Werner Creative Consultant, Richard-Wagner-Straße 3, Münster-Hiltrup Rechtsanwälte Blaum Dettmers Rabstein, Am Wall 153/156, Bremen 4
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6 Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 Markengesetz nehmen wir für eine Mandantschaft Titelschutz in Anspruch Zu dir oder zu mir? in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, Wort- und Zeichenverbindungen, Schriftarten, graphischen Gestaltungen, Titelkombinationen, Abwandlungen, insbesondere Groß- und Kleinschreibung, für alle Medien, insbesondere Film, Fernsehen, Hörfunk, Ton-, Bild- und Bildtonträger aller Art, elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online- und Offline-Dienste), sonstige audiovisuelle Medien sowie Software- Erzeugnisse, CD-ROM, CD-I, DVD, alle sonstigen CD-Derivate, Printmedien, Bücher, Zeitschriften, sowie Merchandisingprodukte, öffentliche Veranstaltungen, Bühnenwerke, Theaterstücke, Lern-, Schulungs- und Traineeprogramme, Kalender, Spiele, Computerprogramme und Dienstleistungen aller Art. AkkuTec Project Geogames in allen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen, Abkürzungen, Schriftarten, Wortverbindungen und Zusätzen für Medien, insbesondere für alle Printmedien und Druckereierzeugnisse, Software-Produkte, Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, einschließlich CDs, CD-ROMs, DVDs und Blu-ray-Discs, ebenso für elektronische und digitale Medien und Netzwerke einschließlich Online-Medien, Online- und Offline-Dienste sowie sonstige Mediendienstleistungen und Medienprodukte aller Art, für Domain-Bezeichnungen, Multimedia-Anwendungen, für Event-Merchandising sowie für Messen, Kongresse und sonstige Veranstaltungen aller Art. Rehkatsch Rechtsanwälte, Zülpicher Platz 7, Köln Leipziger Messe GmbH, Messe-Allee 1, Leipzig Der Herold für die Stadt Leer für die Stadt Aurich für die Stadt Emden für die Stadt Papenburg für die Stadt Wiesmoor für die Stadt Norden für die Stadt Wittmund in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. Iss richtig! Was isst Deutschland? in allen Schreibweisen und Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online- und Offline-Dienste). SPIEGEL TV infotainment GmbH & Co. KG, Ericusspitze 1, Hamburg Mallorca im Überblick Mallorca kauft ein Limburg geht aus Limburg kauft ein Lekker Limburg Limburg im Überblick in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Zusammensetzungen, in allen Medien, und zwar auch für Rundfunk- und Fernsehsendungen, Druckerzeugnisse, Internet sowie Bild-, Ton und Datenträger aller Art. ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH, Maiburger Straße 8, Leer Neusser Druckerei und Verlag GmbH, Moselstraße 14, Neuss 6
7 Impressum: DER Presse Fachverlag GmbH & Co. KG Nebendahlstr Hamburg Fon: (040) Fax: (040) Verleger/Herausgeber: Peter Strahlendorf (v.i.s.d.p.) PS Redaktion/Titelschutzanzeigen verantwortlich: Angela Lautenschläger (AL), -61 Redaktion: Ralf Deppe (RD), -80 Erscheinungsweise: wöchentlich (dienstags) Druckaufl age: Verbreitete Aufl age: Der Titelschutz Anzeiger mit Software Titel: monatlich Druckaufl age: Verbreitete Aufl age: Empfängerkreis: Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare, Geschäftsführer und Entscheider in Verlagen, Hörfunk- und TV-Anstalten, Produzenten von audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien (Film, Fernsehen, Video, Tonträger, Software). Bezugspreis: Für Empfänger aus dem o.g. Verkehrskreis kostenlos. p.a. 80,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt. (Ausland: zzgl. Versandkosten) Preis Titelschutzanzeige: Standard mit einem Titel 150,- Euro jeder weitere Titel innerhalb einer Anzeige plus 35,- Euro jeweils zzgl. USt. Anzeigenschluss: jeweils Freitag, 10 Uhr Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom Bankverbindungen: Hamburger Sparkasse, Kto , BLZ Handelsregister HRA , Ust.-Id-Nr. DE Druck: Lehmann Offsetdruck GmbH, Gutenbergring 39, Norderstedt 2011 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der auszugsweise Nachdruck oder Vervielfältigungen, die ganze oder teilweise Übernahme der systematischen Einteilung sowie die gewerbliche Nutzung der Adressenoder Namensmaterialien sind nicht gestattet. Anzeigenentwürfe des Verlages sind urheberrechtlich geschützt. Der Verlag hat die alleinigen Nutzungsrechte für die von ihm erstellten Anzeigen. Übernahme nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über die PMG Presse-Monitor GmbH, Tel. 030/ oder 7
8 FAX-NACHRICHT FÜR DEN PRESSE-FACHVERLAG TELEFAX: 040/ VON: FIRMA: NAME: ANSCHRIFT: TELEFON: FAX: ICH MÖCHTE EINE ANZEIGE AUFGEBEN: Bitte nehmen Sie den folgenden Text in die nächst erreichbare Nummer des auf. des mit SOFTWARE TITEL (Heft Nr. ) auf. Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme(n) ich/wir Titelschutz in Anspruch für pro Titel bitte eine Zeile (Adresse) Preis pro Titelschutzanzeige im Standardformat: 150, (zzgl. USt.) Preis für jeden weiteren Titel innerhalb dieser Anzeige: 35, (zzgl. USt.). DATUM UND UNTERSCHRIFT: 8
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