Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
|
|
- Bertold Schreiber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen zum Rechtsgebiet Unterhalt... 7 Was lange währt... 9 Ziel und Ergebnis der Reform Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem Unterhaltsanspruch?...11 Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs Nachehelicher Unterhaltsbedarf: Vorsorge für Krankheit und Alter.. 55 Bestehende Ansprüche in neues Recht überführen...59 Schnellübersicht
3 Schnellübersicht 5 Kinder zuerst! Der neu geregelte Kindesunterhalt Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern.. 89 Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz Die Düsseldorfer Tabelle verstehen Findex...109
4 Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem Unterhaltsanspruch? 1 1. Klar definierte Unterhaltsarten Betreuungsunterhalt Angemessene Erwerbstätigkeit Änderung Altersunterhalt Krankheitsunterhalt Aufstockungsunterhalt Ausbildungsunterhalt Härteklauseln Unterhaltsvereinbarungen...49
5 Lebens- und Familiensituation 1. Klar definierte Unterhaltsarten Die einzelnen Unterhaltstatbestände sind abschließend geregelt, das heißt: Unterhaltsanspruch besteht nur für die nachfolgend dargestellten Lebens- und Familiensituationen. Nachehelicher Unterhalt wird also nur noch dann geschuldet, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen greift. Dabei gilt allem voran, dass Unterhalt nur noch dann geschuldet wird, wenn der Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. Im Gegensatz zur früheren Regelung, bei der ein Unterhaltsanspruch (ohne nähere Bezeichnung des Rechtsgrundes) häufig beantragt wurde, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen differenziert dargelegt wurden, wird es in Zukunft um die Unterscheidung zwischen den einzelnen Unterhaltsmerkmalen und damit auch deren Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten gehen. Dabei wird es im Gegensatz zu früher gerade keine Urteile mehr geben dürfen, in denen der Tenor lautete: wird verurteilt, monatlichen Unterhalt in Höhe von Euro zu zahlen. Vielmehr lautet die künftige Vorgabe bei der Titulierung beispielsweise: wird verurteilt, monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von Euro zu zahlen und Aufstockungsunterhalt in Höhe von Euro. Der Betreuungsunterhalt wird auf die Dauer von Jahren und der Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von Jahren befristet. Dieser Fachratgeber erklärt, warum dies so ist und auch so sein muss gleichwohl ersetzt es nicht den Rat eines Fachanwaltes in der konkreten Situation. 2. Betreuungsunterhalt Nach 1570 BGB und nur noch nach diesem wird der sogenannte Betreuungsunterhalt geschuldet. Damit soll die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils verstärkt werden. 12
6 Betreuungsunterhalt Nach alter Gesetzeslage war es ständige Rechtsprechung, dass die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegenüber dem Ehegatten entfiel, sofern minderjährige Kinder im Alter von weniger als 6 Jahren betreut werden. 1 Dabei ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch im Jahr 2007 grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines sechsten Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner, Scheidungsrecht, 4. Aufl., 1570 Rz. 14 ff. m.w.n.). 2 Im konkreten Fall bedeutet dies: Beispiel: Annabelle und Marcus sind seit 2002 miteinander verheiratet. Marcus ist erfolgreicher Rechtsanwalt, Annabelle arbeitet selbstständig als Grafikerin, bis sie am ihr gemeinsames Kind Anna Chiara bekommen. Annabelle gibt nun ihre Berufstätigkeit auf lernt Marcus die junge Brigitte kennen und verlässt Annabelle. Wie sieht es mit ihren Unterhaltsansprüchen gegenüber Marcus aus? Die Rechtslage Annabelles richtet sich nach der Gesetzeslage, die zum Zeitpunkt des Entstehens ihrer Unterhaltsforderung gilt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei einer Trennung im Jahre 2007 tatsächlich eine andere Rechtslage bestand als im Jahr Annabelle muss sich also unter Umständen Anforderungen entgegenhalten lassen, die noch nicht einmal angedacht waren, als sie die Ehe mit Marcus schloss. 1 2 BGH Urteil vom Az.: XII ZR 308/98, NJW 2001, 1488 BGH Urteil vom Az.: XII ZR 130/
7 Lebens- und Familiensituation Ein Vertrauensschutz besteht nur eingeschränkt und nur im Einzelfall. Dies zeigt die nachfolgende Darstellung: Rechtslage vor der Reform 1570 BGB a.f. bis Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Rechtslage nach der Reform 1570 BGB n.f. seit (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Demnach handelt es sich um drei Unterhaltstatbestände: Kind 0 3 Jahre alt (vgl. S. 15). Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen und kindbezogene Belange und objektive Betreuungsmöglichkeiten ergeben nach Abwägung Anspruch (vgl. S. 16). Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen und ehebezogene Rollenverteilung und Dauer der Ehe ergeben verlängerten Anspruch (vgl. S. 26). 14
8 Betreuungsunterhalt Kind 0 3 Jahre alt Der reine Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß 1570 Abs. 1 BGB ist auf den Zeitraum von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beschränkt. Anna Chiara wurde am geboren, war also zum Zeitpunkt der Trennung der Eltern im Jahre 2008 älter als drei Jahre. Ihre Mutter Annabelle hatte daher keinen Betreuungsunterhaltsanspruch nach 1570 Abs. 1 BGB mehr. Erzielt Annabelle trotzdem schon wieder Einkommen, wäre es gegebenenfalls nach den alten Maßstäben der sogenannten überobligationsmäßigen Einkünfte bei der Höhe des Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordenen anderweitigen Betreuung eines Kindes aufgewendet werden musste. 3 Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens wurde auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfielen. 4 Da das neue Unterhaltsrecht die Kosten unabhängig von der Natur des Unterhaltsanspruchs betrachtet, ist zu vermuten, dass in den ersten drei Jahren nach der Geburt ein Einkommen auch ohne Abzug von Betreuungskosten nicht in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden darf. Hierzu gilt es, die ersten Gerichtsentscheidungen abzuwarten. 3 4 BGH Urteil vom Az.: IVb ZR 344/81, FamRZ 1983, 569 BGH Urteil vom Az.: XII ZR 165/
9 Lebens- und Familiensituation Kind > 3 Jahre verbunden mit elternbezogenen Billigkeitserwägungen und kindbezogenen Belangen und objektiven Betreuungsmöglichkeiten Um die harte Begrenzung auf drei Jahre abzufedern, wurde 1570 Abs. 1 Satz 2 eingeführt. Dieser Absatz betrifft den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils ab der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, sofern persönliche Umstände hinzukommen. Im Wesentlichen kommt es auf zwei Tatbestandsmerkmale an: Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu berücksichtigen. Es handelt sich demnach um einen Billigkeitsunterhaltsanspruch, dessen Vorliegen im Wesentlichen vom anwaltlichen Sachvortrag abhängen wird. Im Rahmen der Formstrenge des Unterhaltsverfahrens muss hier also bereits von Anfang an darauf geachtet werden, dass schon im ersten Gespräch möglichst viele Informationen über die persönliche Situation der Ehegatten erfasst werden können. Die bislang übliche Berechnung des Differenzunterhalts kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch allein deswegen abgelehnt wird, weil die Billigkeitsbestandsmerkmale nicht dargelegt sind. Beispiel: Im konkreten Beispiel kann Annabelles Anwalt darauf hinweisen, dass Annabelle ja auf Marcus Wunsch hin ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat, um Anna Chiara in den ersten sechs Lebensjahren zu Hause selbst zu betreuen. Der Hinweis auf die Formstrenge des Verfahrens bedeutet hier nichts anderes, als dass Annabelle dies zu beweisen hat. In der 16
10 Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs 2 1. Auswirkungen der neueren Rechtsprechung Ehebedingte Nachteile...54
11 Nachehelicher Unterhaltsbedarf: Vorsorge für Krankheit und Alter 3 1. Was bedeutet Krankenversicherungsunterhalt? Was heißt Altersvorsorgeunterhalt?...57
12 Bestehende Ansprüche in neues Recht überführen 4 1. Abänderungsgründe Abänderungsklage Was heißt wesentliche Änderung der Verhältnisse? Gibt es eine weitere Lösung? Erheblich gewordene, vor dem entstandene Umstände Arbeitsaufnahme ohne jede Einschränkung? Die Abänderung beantragen wann? Die Abänderung von Eheverträgen EGZPO (Gesetzestext)... 70
13 Kinder zuerst! 5 Die neue Rangfolge...74 Rang 1: Minderjährige Kinder, Schüler bis zum 21. Lebensjahr Rang 2: Kinderbetreuende Eltern, Ehegatten mit langer Ehedauer...75 Rang 3: Sonstige Ehegatten Rang 4: Volljährige Kinder...78 Rang 5: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge..78 Rang 6: Eltern...79 Rang 7: Weitere Verwandte...80
14 Der neu geregelte Kindesunterhalt 6 1. Minderjähriges Kind Volljähriges Kind Den Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung geltend machen Bestehende dynamische Unterhaltstitel umrechnen...84
15 Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern 7 1. Gleichbehandlung Neue Rangfolge Unterhaltsanspruch bei Krankheit, während oder nach der Schwangerschaft...91
16 Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz 8 1. Trennungsunterhalt Unterhalt nach Beendigung der Lebenspartnerschaft...96
17 Die Düsseldorfer Tabelle verstehen 9 A. Kindesunterhalt B. Ehegattenunterhalt C. Mangelfälle D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach 1615l BGB E. Übergangsregelung Anhang: Tabelle Zahlbeträge (Hinweis: Tabelle Zahlbeträge ab 4. Kind auf S. 108)
18 Findex Abänderungsgründe 60 Abänderungsklage 61 Abkömmlinge, weitere 78 Altehen 40 Alter 55 Altersmerkmal 54 Altersphasenmodell 26, 38 Altersstufen 98 Altersunterhalt 41 Altersvorsorgeunterhalt 57, 58 Ansprüche, bestehende 59 Aufstockungsunterhalt 44 Aufwendungen, berufsbedingte 99, 103 Ausbildungsunterhalt 47 Ausbildungsvergütung/ Mehrbedarf 101 Ausfertigung, vollstreckbare 85 Ausnahmetatbestand 53 Barunterhalt 82, 84 Barunterhaltspflichtiger 98 Bedarfsbeträge 101 Bedarfskontrollbetrag 98, 100 Berufserfahrung 20 Betreuung eines Kindes 13 Betreuung, im Hort 35 Betreuung, persönliche 35 Betreuungsaufwand 36 Betreuungsergänzung 27 Betreuungsmöglichkeiten 16, 23 Betreuungsperson 21, 24 Betreuungssituation 24 Betreuungsunterhalt 12, 15, 25, 82 Betreuungsunterhaltsverfahren 17 Betreuungszeit 21 Beweislast 41 Bewerbungstätigkeit 18 Billigkeitserwägung 16 Billigkeitsunterhaltsanspruch 16, 26 Düsseldorfer Tabelle 97 Ehedauer, lange 75 Ehegatten, sonstige 76 Ehegattenunterhalt 28, 32, 101 Ehevertrag, Abänderung 67
19 Findex Eigenbedarf 100, 102 Eigenbetreuung 36 Einkünfte, überobligationsmäßige 15 Eltern 79 Eltern, kinderbetreuende 75 Elternteil, betreuender 24 Enkelkinder 78 Ergänzungsunterhaltsanspruch 27 Erwerbsobliegenheit 25, 28, 40 Erwerbstätigkeit, angemessene 39 Erwerbstätigkeit, zeitlicher Umfang 34 Erwerbstätigkeit, zumutbare 38 Existenzminimum 103 Fremdbetreuung 36 Gesamtunterhaltsbedarf/ Studierender 100 Gesundheitszustand 20 Gleichbehandlung 90 Großeltern 80 Härteklauseln 47 Herabstufung 99 Kind, minderjähriges 82 Kind, volljähriges 83 Kinder, minderjährige 75 Kinder, privilegierte volljährige 83 Kinder, volljährige 78 Kinderbetreuung 16, 21 Kinderbetreuung, Kosten 28 Kindesunterhalt 32, 81, 98 Krankenversicherungsunterhalt 56 Krankheit 55 Krankheitsunterhalt 43 Lebensgemeinschaft, nichteheliche 37, 92, 93 Lebenspartnerschaft, Beendigung 96 Lebenspartnerschaftsgesetz 95 Lebensverhältnisse, eheliche 41 Mangelberechnung 99 Mangelfälle 74, 103 Meinungsverschiedenheiten der Eltern 24 Mindestbedarf 99 Nettoeinkommen 98 Obliegenheit, unterhaltsrechtliche 13 Rangfolge, neue 74, 90 Risiko 67, 69 Sachvortrag, anwaltlicher 23 Selbstbehalt 100, 102 Solidarität, nacheheliche 49 Trennungsunterhalt
20 Findex Übergangsregelung 105 Umstände, erheblich gewordene 63 Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern 89 Unterhaltsanspruch, Begrenzung 52 Unterhaltsanspruch, Begrenzung/Befristung 51 Unterhaltsanspruch, Krankheit 91 Unterhaltsanspruch, Schwangerschaft 91 Unterhaltsanspruch, Verlängerung 91 Unterhaltsarten 12 Unterhaltsbedarf, nachehelicher 55 Unterhaltsberechnung 15 Unterhaltsberechtigte, Anzahl der 99 Unterhaltshöhe, Bemessung 25 Unterhaltsrichtsätze 101, 102 Unterhaltsrichtsätze DDR 102 Unterhaltstatbestände 14 Unterhaltstitel umrechnen 84 Unterhaltstitel, bestehende dynamische 84 Unterhaltsvereinbarungen 49 Unzumutbarkeit 41 Urgroßeltern 80 Verhältnisse, wesentliche Änderung 62 Vertrauensschutz 14, 69 Verwandte, weitere 80 Verwandtenunterhalt 104 Zahlbeträge, Tabelle
Seite Ziel und Ergebnis der Reform 7 Abkürzungen 8. Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem 11 Unterhaltsanspruch?
Schnellübersicht Seite Ziel und Ergebnis der Reform 7 Abkürzungen 8 Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem 11 Unterhaltsanspruch? Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs 47 Nachehelicher
MehrSeite Ziel und Ergebnis der Reform 7 Abkürzungen 8. Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem 11 Unterhaltsanspruch?
Schnellübersicht Seite Ziel und Ergebnis der Reform 7 Abkürzungen 8 Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem 11 Unterhaltsanspruch? Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs 47 Nachehelicher
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2015 Zum 1. August 2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur
MehrGebühren des Rechtsanwalts
G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe
MehrInhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes
Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes A) Alte Rechtsprechung des BGH B) Situation nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH C) Grundgedanke
MehrNeue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie?
Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie? Das Kindergeld wurde zum 01.01.2010 automatisch erhöht. Ab 01.01.2010 gilt auch eine neue Düsseldorfer Tabelle.
Mehr60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt?
60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? Elterngeldberechnung Die alleinerziehende Mutter Verena hatte vor der Geburt ihres ersten Kindes ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.400 brutto: Vor der
MehrDas neue Unterhaltsrecht
Das neue Unterhaltsrecht Die seit 2005 intensiv diskutierte Reform des Unterhaltsrechts 1 wurde am 9. November 2007 vom Bundestag und am 30. November 2007 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 1. Januar
MehrÜberprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen
Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 01.08.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 01.01.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrUnterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999
Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 I. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1.1.2010 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrWissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN im Familienrecht zur Frage Kindesunterhalt/Sonderbedarf erstellt im Auftrag von xxx xxx xxxxx Köln, xxx x Oststr. 11 50996 Köln Telefon
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09
BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Altersphasenmodell. BGB 1570 1. Im
MehrFachanwältin für Familienrecht Mediatorin
Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge
MehrUnterhalt wegen Alters ( 1571 BGB) Für einen Unterhaltsanspruch wegen Alters müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt Mit dem seit 2008 geltenden Neuen Unterhaltsrecht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Unterhaltsrecht den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Bezogen
MehrDie Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt
Die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt Von Vors. Richter am OLG a. D. HARALD SCHOLZ, Ratingen1 Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht
MehrDr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Checkliste zur Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen Hinweis: Haben Sie Fragen oder bestehen sonstige Unklarheiten zu den geforderten Angaben, werden wir Ihnen
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrInhalt. Einleitung... 15. Kapitel 1 Grundprinzipien des Ehegattenunterhalts. Kapitel 2 Grundprinzipien der geplanten Gesetzesänderung
9 Einleitung... 15 Kapitel 1 Grundprinzipien des Ehegattenunterhalts 1. Eheliche und nacheheliche Solidarität... 17 2. Nacheheliche Eigenverantwortung... 18 3. Eheprägende Verhältnisse... 18 4. Unterhaltsbedarf...
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...
MehrBrandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock
Sonderbeilage zu Heft 11/2001 Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts (Stand: 1.7.2001) 3 1. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile,
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrUnterhaltsanspruch nichtehelicher Eltern. Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen)
Unterhaltsanspruch nichtehelicher Eltern Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Maß des Unterhaltes... 1 1.1 Allgemein...
MehrFB Familienrechtsmodul.doc Inhalt
Inhalt I. Aktualisierung der integrierten Düsseldorfer Tabelle... 2 1. Juristische Regel... 2 2. Praktische Anwendung... 2 3. Fallbeispiel... 2 4. Literaturhinweis... 3 II. Änderungen der Familienrechts-Expertentexte...
MehrFragebogen für die Unterhaltsberechnung
Glatzel & Partner Partnerschaftsgesellschaft Fragebogen für die Unterhaltsberechnung Für die Unterhaltsberechnung füllen Sie den von uns entwickelten Fragebogen vollständig aus und übermitteln uns Ihre
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrVI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen 1. Haben Sie vor oder während der Ehe einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, so stellt sich nach mehreren Entscheidungen der Gerichte, insbeson -
MehrGrundlagen des Unterhaltsrechts
Cornelia Kraus Grundlagen des Unterhaltsrechts Überlegungen für eine Harmonisierung des Verwandten-, Betreuungs- und Geschiedenenunterhalts Nomos JSX Stämpfli Verlag @& C. H. Beck Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrI. Reform des Unterhaltsrechtes mit Wirkung ab 01. Januar 2008, die Folgendes zum Gegenstand hat
Der Bundesgesetzgeber hat in dem zur Neige gehenden Jahr 2007 wichtige Gesetzesreformen beschlossen, über die wir die Freunde und Kunden unseres Hauses wie folgt informieren möchten: I. Reform des Unterhaltsrechtes
MehrVorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen
Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zr20_09 letzte Aktualisierung: 11.11.2010 BGH, 15.9.2010 - XII ZR 20/09. BGB 1570 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zr20_09 letzte Aktualisierung: 11.11.2010 BGH, 15.9.2010 - XII ZR 20/09 BGB 1570 Abs. 1 Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrRechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht
Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht
MehrII. Unterhaltsbedürftigkeit... 41 1. Die Erwerbspflicht von Kindern... 41 2. Ausbildungsunterhalt... 42 a) Der Ausbildungsanspruch...
Inhalt Teil 1... 11 Vorbemerkung... 12 Lernziele... 14 A. Allgemeines... 15 I. Prüfungsschema... 15 II. Auskunft... 16 1. Inhalt... 16 2. Zeitraum... 17 3. Pflicht zur Vermögensauskunft... 19 4. Pflicht
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrDie Unterhaltsberechnung
Peter Schwolow Die Unterhaltsberechnung Berechnungsbeispiele für den Praktiker 2. Auflage Luchterhand Inhalt m V Inhalt Vorwort Anwendungshinweise Verwendete Literatur I. Minderjährigenunterhalt 1 2 3
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
MehrScheidung nach 1566 Abs. 1 BGB
1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012: Familien- und Erbrecht Unterhaltsrecht: Auseinanderfallen von Wohnbedarf und Wohnvorteil Unterhaltsrecht: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online
MehrNEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009
NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrUnterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht
Unterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht Konferenz der Schlichtungsstellen nach dem Gleichstellungsgesetz Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 20. November 2014 in Aarau Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage
Mehrnoch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht.
Was gilt als Einkommen der Eltern? 39 noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht. Nießbrauch Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrNeues Unterhaltsrecht 2007
Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern RAe Caroline Kistler und Harro Graf von Luxburg Neues Unterhaltsrecht 2007 Was bringt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts?
MehrMerkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.
MehrNeues Unterhaltsrecht 2008. Was bringt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts?
1 / 6 So werden bereits 56 % der Dreijährigen, 83 % der Vierjährigen und 89 % der Fünfjährigen in Tageseinrichtungen betreut! Es besteht daher heute Einigkeit, dass die kindliche Entwicklung zumindest
MehrRegelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gesetzestext 20 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrInformationen zum deutschen Namensrecht
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrVersteckte Nachteile der Unterhaltsrechtsreform?
Zimmermann & Strecker Aktuell (Ausgabe November 2007) Versteckte Nachteile der Unterhaltsrechtsreform? Rechtsanwalt Hermann Zimmermann, Marburg Fachanwalt für Familienrecht Durch volle Kindergeldanrechnung
MehrDas neue Unterhaltsrecht
Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 E-Mail: kanzlei@rain-fuchs.de Internet: www.rain-fuchs.de!"#$# %&'!()!*)+*, -'!()!*./. 01 '
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vor dem Gesetz sind alle gleich?... 7 Abkürzungen... 9 1 Die Trennung...11 2 Die
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrScheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?
Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von
MehrTrennungsunterhalt. Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen)
Trennungsunterhalt Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Trennungsunterhalt... Fehler! Textmarke nicht definiert.
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrFAMILIENRECHT - UNTERHALTSKONFLIKTEN BGH, Urteil vom 07.12.2011 XII ZR 151/09
FAMILIENRECHT - UNTERHALTSKONFLIKTEN BGH, Urteil vom 07.12.2011 XII ZR 151/09 Der BGH hat erstmals zur Bewältigung von Unterhaltskonflikten zwischen Erst- und Zweitfamilien entschieden, nachdem das BVerfG
MehrVerkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
Mehr