Frank Gottschlich Schönecken, Unter der Pfordt Schönecken

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1 Frank Gottschlich Schönecken, Unter der Pfordt Schönecken Sozialgericht Trier Diedrichtsraße Trier Betreff: Aktenzeichen S 3 SO 44/18 Hubert Pachocki./. Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hier: Stellungnahme des Beklagten vom 06.Februar mit Eingang bei dem Kläger am 15.Februar 2019 Es wird mündliche Verhandlung beantragt. Es wird beantragt die: 1. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) 2. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Ladungsfähige Anschriften und regional zuständige Personen werden zeitnah mitgeteilt - als Sachverständige zur Klärung der Grundsatzfrage, nach welchen Vorschriften ein gleichzeitiger Transport in einem Fahrzeug für mehrere Adaptiv- / Aktivrollstühle mit Insassen, zum Transport für mobilitätsbehinderte Kinder in einem Kraftfahrzeug für Mobilitätsbehinderte Personen zu erfolgen hat. zum Termin zu laden. Es wird beantragt 3. Die Kommissarische Leiterin der Astrid-Lindgrenschule 4. Mitarbeiter der Jugendhilfestationen Bitburg ( Name und Anschrift werden noch mitgeteilt) 5. Jugendamt des Eifelkreises Bitburg-Prüm

2 -2- zur Gerichts-bewertbaren Feststellung der tatsächlichen Transportsituation, in Verbindung des Einsatzes des Sammeltransportes zur Beförderung der Schüler, welche auf die Benutzung eines Rollstuhles zum Besuch der Förderschule angewiesen sind. Gründe zur Ladung 1 +2 Mit Schreiben vom 06.Februar 2019 teilt der Beklagte mit, dass ein Rollstuhl ein Medizinprodukt sei, dessen Betrieb nach dem Medizinproduktegesetz + Medizinprodukte- Betreiberverordnung zu erfolgen hätte. Gleichzeitig teilt der Beklagte mit, dass das Hilfsmittel Kraftknotensystem kein Medizinprodukt wäre, folglich die entsprechenden Vorschriften zum Betrieb des Rollstuhls nicht zur Anwendung kommen. Der Beklagte teilt nicht mit, nach welchen Vorschriften das Kraftknotensystem, welches fest am Rollstuhl verbunden ist zu behandeln/betreiben ist. f Hestellerauffassung gleich Klägerauffassung Der Hersteller, dessen Rollstühle überwiegend durch den Beklagten mit seinem Transporteur im sogenannten Sammeltransport transportiert werden, beantwortete die Frage nach der Zugehörigkeit des Kraftknotensystems zur Gruppe der Medizinprodukte mit "nachdenklichem Unterton" insoweit dann doch telefonisch, dass man sich gerne mit Unklarheiten, mit Problemem usw. Produkt- und Problembezogen im Sinne des Kunden beschäftigen würde, wenn es von Nöten wäre. Doch für Fragen solcher, Absolut vorab der Frage für Jedermann klaren Antwort, fehle einfach die Zeit. Erst Recht wolle man dies nicht wie durch den Kläger erbeten auch noch schriftlich definieren, weil schon die Höflichkeit dem Kunden gegenüber, welcher der Kläger ja nun auch mal sei, eine Form der Beantwortung gewählt werden müsste, die wiederum viel Zeit in Anspruch nehmen würde, weil für jedermann Selbstverständlichkeiten, einfach die Worte fehlen, ohne das man sich ungehörig dem Kunden gegenüber ausdrückt. So könnte man eben, wie mehrfach schon dargestellt, immer wieder nur auf das umfangreiche Informationsmaterial verweisen, sowie eben Einzelproduktbezogen auf die Betriebsanleitungen der verschiedenen Modelle, sowie eben in speziellen Sicherheitsfragen, wenn der Rollstuhl mit Insasse, in einem Transportbus eingesetzt wird, auch auf die Broschüre "Info Kraftknoten" Die SORG Produkte - und wohl alle anderen Hersteller auch von Kinderrollstühlen entsprechen der Anforderung der ISO und/oder DIN Teil 2, wenn die Vorgaben des Herstellers des Rollstuhles und der fahrzeugverankerten Rückhaltesysteme beachtet werden. Bezogen auf die Frage, ob das Kraftknotensystem ein Medizinprodukt wie der Rollstuhl selbst ein Medizinprodukt darstellt, könne doch nur geantwortet werden, dass der Reifen oder die Bremsanlage und alle anderen Einzelkomponenten an einem Rollstuhl für sich alleine genommen genausowenig ein Medizinprodukt darstellen, wie auch das Kraftknotensystem ohne Rollstuhl sicher wieder für sich alleine gesehen, kein Medizinprodukt ist.

3 -3- Zum Bestimmungsgemäßen Gebrauch durch das Kind im Normalbetrieb eines manuell betriebenen Rollstuhles ist kein Kraftknotensystem notwendig. Soll der Rollstuhl allerdings zum Transport mit Insassen in einem Fahrzeug benutzt werden, so ist das Sicherungssystem Kraftknoten an den meißten in Leichtbauweise hergestellten Rollstühlen notwendig, wie auch dann der spezielle Beckengurt als Teil des Gesamt-Kraftknotensystems absolut notwendig ist, der immer fest mit dem Rollstuhl verbunden ist, weil er bestimmungsgemäß nicht nur ein Durchrutschen unter den Sicherheitsgurt des Rollstuhlinsassen bei einem Unfall verhindert, sondern die bei Unfall aufkommende Kräfte auf den Insassen - durch Einleitung des Schräggurtes in den Beckengurt, diese so in den Fahrzeugboden abgeleitet werden. Es stellt sich somit überhaupt nicht die Frage, ob zwei- oder 4 Kraftknoten, oder Befestigungsösen,- je nach Modell- vorhanden sein müssen, damit die Freigabe des Herstellers zum Rollstuhl, der auch zum Transport mit Insassen geeignet ist, erfolgen kann. Ist die Freigabe als "Transportrollstuhl" erfolgt, so bezieht sich die EU Konformitäserklärung nach der Richtlinie ( 93/42 EWG Anlage VII ) für Medizinprodukte manuelle Rollstühle - Klasse 1- dann auch auf das Kraftknotensystem, da ohne das System, unabhängig vom Hersteller des Kraftknotensystems, eine Freigabe als manueller Rollstuhl, der auch zum Insassentransport im Kraftfahrzeug geeignet ist, nicht erfolgen kann. Doch auch dann, wenn der Hersteller den Rollstuhl mit den vorgegebenen Kennzeichen als solcher ausgewiesen und ausgeliefert hat, ist er tatsächlich nur dann als "Transportrollstuhl geeignet, wenn die Vorgaben des Rollstuhlherstellers und der fahrzeugverankerten Rückhaltesysteme beachtet werden. Ob die Vorgaben des Herstellers beim Transport mit Insassen beachtet werden, stellen die Kontrollbehörden fest. Bei einem Verkehrsunfall in der Regel ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten. Fazit des Klägers IN FAKTOR Kraftknotensystem/Medizinprodukt: Prinzipiell hat der Betrieb des Medizinproduktes Rollstuhl, immer und ausschließlich nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung dann zu erfolgen, wenn der Rollstuhl seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Insassen ausübt. Insbesondere sind Grundsätzlich einzig - und ausschließlich - die Vorgaben des Rollstuhlherstellers im KMP maßgeblich, wenn Erweiterung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Rollstuhles, zum Rollstuhl, der als Fahrzeugsitz mit Insassen benutzt wird erfolgt. Anbindungen des Rollstiuhles an das KMP-Rückhaltesystem haben punktuell und ausschließlich nach den Vorgaben des Rollstuhlherstellers und im Falle, dass vom Hersteller des Rollstuhles genehmigte Fremdprodukte zur Aufrüstung am Rollstuhl verbaut wurden, dann nach Vorgaben des Fremdpodukteherstellers des Personen- und Rollstuhlrückhaltesystems. Grundsätzlich wird jegliche Alternative Transportform als die, welche die Hersteller der Einzelkomponenten, welche das Medizinprodukt Rollstuhl darstellen, durch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung ausgeschlossen.

4 -4- Zur Darstellung der tatsächlichen Transportsituation, aktueller Stand der Dinge, Tatsachenfeststellung : Es ist aufgrund unerklärlichem, seit August 2018 passivem Verhalten der gesamten Schulleitung, sämtlicher Lehrkräfte, der örtlich zuständigen Polizeidienststelle bis hin zum Polizeipräsidenten in Trier, zu einer, für alle Kinder, welche in dem KMP durch den Beklagten transportiert werden, lebensbedrohlichen Situation geworden. Zwischenzeitlich wird auch nach persönlichem Termin der Kommissarischen Leiterin der Schule, mit Inaugenscheinnahme der Schulleitung des Fahrzeuges, nach der vollständigen Verladung sämtlicher Kinder und Rollstühle es hingenommen, dass der Beklagte durch seinen Transporteur unter Zeugen nunmehr eines der Kinder sogar ohne das Anlegen des fahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes transportiert und dies auf einem Rollstuhl, der nicht durch den Hersteller als "Transport-Rollstuhl" mit entsprechenden Anbauteilen ausgestattet wurde. Es wird in dem beantragten Termin durch das Gericht festgestellt werden, dass der Beklagte mit einem für die Beförderung von durch Rollstuhllhersteller zugelassene Kinderrollstühle ungeeignet ist, weil die zwingenden Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiber- Verordnung schon aufgrund der Bauweise des Fahrzeuges nicht durch den Betreiber auch umgesetzt werden kann. Der Kläger wird unmittelbar auf diese Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom einen weiteren Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. gezeichnet Frank Gottschlich (Unterschrift auf eingescannter Folgeseite )

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