Bekleidungsordnung für die Berliner Justizverwaltung. Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz Vom (2044-V/1) Nr.
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1 Bekleidungsordnung für die Berliner Justizverwaltung Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz Vom (2044-V/1) Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Bekleidungsordnung gilt für die Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes bei der Senatsverwaltung für Justiz, bei den Sozialen Diensten der Justiz, bei den Gerichten und bei den anderen Organen der Rechtspflege. Sie gilt ferner für die Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen. (2) Die Bekleidungsordnung gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend vergleichbarer Fachrichtungen. Nr. 2 Bereitstellung Die Dienstkleidung wird vom Dienstherrn bereitgestellt. Sie geht in den unmittelbaren Besitz der Dienstkleidungsträger über. Die Dienstkleidungsträger sind verpflichtet, die Dienstkleidung pfleglich zu behandeln, in einem ordentlichen Zustand zu erhalten und sie auf eigene Kosten regelmäßig zu reinigen. *) Instandsetzungsarbeiten einfacher Art haben die Dienstkleidungsträger selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen. Der Dienstkleidungsträger haftet für jede vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung der Dienstkleidung. Dienstkleidung, die in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist, wird auf Kosten des Dienstherrn repariert. *) In Berlin wird abweichend hiervon die kostenlose Reinigung der Dienstkleidung in der chemischen Reinigung der Jugendstrafanstalt Berlin weiter gewährleistet
2 - 2 - Nr. 3 Tragen der Dienstkleidung (1) Die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung umfasst die Dienstkleidungsbestandteile, die der dienstlichen Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion entsprechen. Die Dienstkleidungsstücke können von den Dienstkräften nach Wahl kombiniert werden.* (2) Die Behördenleitung kann in besonderen Fällen vorübergehend das Tragen von Zivilkleidung anordnen oder genehmigen. (3) Die Dienstkleidung darf auf dem Weg vom und zum Dienst sowie zu besonderen Anlässen außerhalb des Dienstes getragen werden. Die Kombination von Dienstkleidung und Privatkleidung ist nicht zulässig. (4) In den Einrichtungen des Justizvollzuges kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag der Anstaltsleitung im Einvernehmen mit den örtlichen Personalvertretungen das Tragen von Privatkleidung zulassen. Die oberste Dienstbehörde kann diese Entscheidungsbefugnis auf die Behördenleitung übertragen. Dienstkleidungsstücke können zum Zwecke der Entsorgung auch an die Dienststelle zurückgegeben werden. (5) Für die Entsorgung von Dienstkleidungsstücken bei deren Verschleiß oder nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind die Dienstkleidungsträger selbst verantwortlich. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass eine mißbräuchliche Verwendung der Hoheitszeichen ausgeschlossen ist. (6) Wer als Angeklagter vor Gericht zu erscheinen hat oder vorläufig des Dienstes enthoben ist, darf keine Dienstkleidung tragen. (7) Die Bediensteten tragen auf Anordnung besondere Kleidung, wenn dies aufgrund ihrer Tätigkeit aus Gründen der Hygiene, der Arbeitssicherheit oder aus anderen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist. * Protokollnotiz zu Abs. 1 Satz 2: Der HPR und die Senatsverwaltung für Justiz sind sich einig, dass die in Nr. 3 Absatz 1 getroffene Regelung im dritten Jahr nach Erlass der Bekleidungsordnung daraufhin überprüft wird, ob sie den Belangen der Praxis gerecht wird.
3 - 3 - Nr. 4 Grundausstattung (1) Die Grundausstattung umfasst: a) für männliche Bedienstete 1 Sakko 2 Hosen (Kombi- oder Funktionshose, wahlweise Winter/Sommer) 6 Diensthemden, (lang- oder kurzärmlig) oder 5 Diensthemden und 1 Poloshirt bzw. 4 Diensthemden und 2 Poloshirts 1 Strickjacke oder Strick-Troyer 1 Strickrolli 1 Twin-Jacke (incl. Fleece-Innenjacke) 1 Krawatte b) für weibliche Bedienstete 1 Blazer 2 Röcke oder Hosen (Kombi- oder Funktionshose, wahlweise Winter/Sommer) 6 Dienstblusen, (lang- oder kurzärmlig) oder 5 Dienstblusen und 1 Poloshirt bzw. 4 Dienstblusen und 2 Poloshirts 1 Strickjacke oder Strick-Troyer 1 Strickrolli 1 Twin-Jacke (incl. Fleece-Innenjacke) 1 Plastronette Bedienstete nach Nr. 3 Absatz 4 sowie Bedienstete des Werk- und Krankenpflegedienstes erhalten eine auf eine Hose und drei Diensthemden bzw. -blusen reduzierte Grundausstattung. (2) Die Bekleidungsstücke der Grundausstattung können von den Bediensteten auch abweichend von der in Absatz 1 genannten Zusammenstellung kombiniert werden. Das Budget für die Grundausstattung darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nr. 5 Beschaffenheit und Qualität der Dienstkleidung (1) Die Beschaffenheit und Ausführung der Dienstkleidung darf von den Bediensteten nicht verändert werden. Die Beschaffung erfolgt über den Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg auf der Grundlage eines mit der Senatsverwaltung für Justiz geschlossenen Kooperationsvertrages. Das Sortiment und dessen Beschaffenheit ergibt sich aus dem vom Zentraldienst der Polizei veröffentlichten Katalog. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig.
4 - 4 - (2) Es wird eine Bekleidungskommission aus Vertretern mit folgenden Behörden gebildet: Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg und Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg. Der Bekleidungskommission gehören ferner an: ein/e vom Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin zu benennende/r Vertreter/in sowie ein/e von der Hauptschwerbehindertenvertretung Berlins zu benennende/r Vertreter/in. (3) Die Bekleidungskommission wirkt an der Festlegung der Qualitätsmerkmale der Dienstkleidung mit und überwacht deren Einhaltung. Sie unterbreitet ferner Vorschläge zur Ausstattung; 85 Abs. 2 Nr. 7 PersVG bleibt unberührt. Nr. 6 Umfang der Ausstattung Die Dienstkleidung umfasst grundsätzlich folgende Dienstkleidungsstücke: a) für männliche Bedienstete Sakko* Weste Kombihose Funktionshose Sommer/Winter Diensthemden langärmlig* Diensthemden kurzärmlig* Poloshirt * Strickrolli Strick-Troyer Strickjacke Krawatte Gürtel und Schlüsseltasche Handschuhe (Leder) Kopfbedeckung (Sommer-/Winterkappe, Strickmütze) Softshell-Jacke* Twin-Jacke* Sportbekleidung (Trainingsanzug, Sporthose und -shirt)** Sportschuhe (für Halle und Freiluft)** Thermounterhemd Thermounterhose Winterschuhe Halbschuhe (normal und sportiv) *mit Landeswappen **nach Bedarf (vgl. Nr. 7 Abs. 3) b) für weibliche Bedienstete
5 - 5 - Blazer* Weste Kombihose Funktionshose Sommer/Winter Rock Dienstblusen langärmlig* Dienstbluse kurzärmlig* Poloshirt* Rolli Rollkragenpullover * Strickrolli Strick-Troyer Strickjacke Plastronette Gürtel und Schlüsseltasche Handschuhe (Leder) Kopfbedeckung (Sommer-/ Winterkappe oder Stirnband) Softshell-Jacke* Twin-Jacke* Sportbekleidung (Trainingsanzug, Sporthose und -shirt)** Sportschuhe (für Halle und Freiluft)** Thermounterhemd Thermounterhose Winterschuhe Halbschuhe (normal und sportiv) *mit Landeswappen **nach Bedarf (vgl. Nr. 7 Abs. 3) Eine Erweiterung der Ausstattung ist jederzeit möglich. Nr. 7 Bestellung der Dienstkleidung, Lieferung, Jahresbudget, Zahlungsweise (1) Die Bestellung der Dienstkleidung erfolgt durch die Bediensteten nach Bedarf mit Hilfe eines IT- gestützten Verfahrens in der Dienststelle. (2) Jedem Dienstkleidungsträger steht ein Jahresbudget zur Verfügung. Auf eigene Rechnung kann auch Dienstkleidung über das vorhandene Budget hinaus bestellt werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, Dienstkleidung zunächst in der Weise zu beschaffen bzw. wieder zu beschaffen, dass sie den Dienst jederzeit mit den in Nr. 4 (Grundausstattung) genannten Bekleidungsstücken ausüben können. (3) Für die Bereitstellung von Sonderausstattungen (z.b. für Sportbedienstete der Justizvollzugsanstalten) ist die Behördenleitung zuständig.
6 - 6 - (4) Dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg werden nur die für die Verwaltung des Bekleidungskontos unbedingt erforderlichen Daten der Bediensteten überlassen. Aus den bei dem Zentraldienst geführten Unterlagen muss sich ergeben, zu welchem Wert die Dienstkleidungsträger im laufenden Jahr Waren bezogen haben. Nr. 8 Kleidergeldkonten (1) Das Bekleidungsgeld wird unbar gewährt. (2) Die oberste Dienstbehörde setzt für die Beschaffung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen jährlichen Betrag fest. Der Betrag ist den Bediensteten bekannt zu geben. Beginnt die Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen, nach dem 1. Januar oder endet sie vor dem 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres, ist für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Betrages zu gewähren. Eine Auszahlung an die Bediensteten erfolgt nicht. (3) Für Bedienstete, die nach Nr. 3 Absatz (4) während des Dienstes überwiegend Zivilkleidung tragen, sowie für Bedienstete des Krankenpflegedienstes ermäßigt sich der auf dem Kleidergeldkonto gut zu schreibende Betrag auf 50 v. H., für Bedienstete des Werkdienstes, die nach Nr. 3 Absatz (7) nicht nur vorübergehend besondere Kleidung tragen, auf 75 v. H.. (4) Nicht in Anspruch genommenes Guthaben auf dem Kleidergeldkonto wird zum Stichtag auf das folgende Jahr übertragen. Das Konto darf den Betrag des zweifachen vollen Jahresbudgets nicht überschreiten. Ein darüber hinaus bestehendes Guthaben verfällt. Das gilt auch bei der Beendigung der Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen. (5) Die Justizvollzugsanstalt Moabit legt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Berichtspflichten fest und teilt diese den Beschäftigungsbehörden mit. Nr. 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom... in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des... außer Kraft. Berlin, den... Senatsverwaltung für Justiz
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