SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Käthe Weiner
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1 Az.: NC 2 B 357/09 NC 2 L 117/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Universität Leipzig vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Zulassung zum Studium Tiermedizin, 4. FS, SS 2009 Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde
2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis am 14. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. April NC 2 L 117/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 festgesetzt. Gründe Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin die Universität Leipzig ist. Die Universität ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst Antragsgegnerin (vgl. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend) und nicht Vertreterin des Freistaates Sachsen. Auch soweit die Hochschule staatliche Aufgaben wahrnimmt, erfüllt sie ihre Aufgaben nach sächsischem Landesrecht durch eine Einheitsverwaltung (so explizit 61 Abs. 4 SächsHG [a. F.]) im Auftrag des Freistaates Sachsen (vgl. 62 Abs. 1 SächsHG [a. F.] sowie das Wort Auftragsverwaltung in der Überschrift von 6 SächsHSG [n. F.]). Sie bleibt dabei selbstständige Rechtsperson und ist nicht in den allgemeinen staatlichen Behördenaufbau eingegliedert. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung zum Studium kann sich deshalb nur gegen die Hochschule selbst richten, da nur sie über die Studienplätze verfügt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 4. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass die Zahl der Studierenden über der in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für
3 3 Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2008/2009 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2008/ SächsZZVO 2008/2009) vom (SächsGVBl. S. 377) festgelegten Auffüllgrenze von 147 liegt. Dabei stellt das Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Zahl der Studierenden auf die im Sommersemester 2009 im 4. Fachsemester eingeschriebenen 151 Studierenden ab. Eine wörtliche Anwendung des 2 Abs. 4 Satz 2 SächsZZVO 2008/2009, wonach die Studentenzahl der vorausgegangenen zwei Fachsemester maßgeblich ist, sei nicht sachgerecht. Sie könne dazu führen, dass über die Auffüllgrenzen hinaus Studienbewerber aufzunehmen seien. Bedenken gegen die festgelegte Zulassungszahl von 147 bestünden nicht. Der pauschale Vortrag der Antragstellerin könne die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht in Zweifel ziehen. Der Hilfsantrag, gerichtet auf vorläufige Zulassung in einem niedrigeren Semester, habe ebenfalls keinen Erfolg. Nach der Immatrikulationsordnung habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Einschreibung in ein niedrigeres Fachsemester. Hiergegen wendet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ein, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von 2 Abs. 4 Satz 2 SächsZZVO 2008/2009 widerspreche dem Wortlaut der Verordnung. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht die festgelegte Kapazitätsgrenze von 147 keiner Überprüfung unterzogen. Das Lehrdeputat sei in der Kapazitätsberechnung zu niedrig angesetzt worden. Die Abzüge für den Dekan, der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, zur Koordination von Forschungsprojekten und für den Vorsitzenden sowie Mitglieder des Personalrates seien nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die Ausbildungs- und Berufsfreiheit einen Anspruch auch auf Immatrikulation in ein niedrigeres Fachsemester vermittle. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. z. B. Beschl. v NC 2 B 407/08 -, juris), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht 2 Abs. 4 Satz 2 SächsZZVO 2008/2009 außer Acht gelassen hat. Danach sind bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden die Studentenzahlen der jeweils vorausgegangenen zwei Fachsemester
4 4 zugrunde zu legen. Der Senat hat bereits in mehreren Beschlüssen (vgl. z. B. Beschl. v NC 2 B 427/08 -, juris) ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn bereits die aktuellen Belegungslisten für das jeweilige Semester vorliegen. Dies führt hier aber zu keiner anderen Beurteilung, da im 3. Fachsemester 153 Studenten und im 2. Fachsemester ein Student eingeschrieben waren, so dass sich insgesamt 154 Studierende ergeben. Diese Zahl liegt oberhalb der Auffüllgrenze von Die Auffüllgrenze ist nicht deshalb zu erhöhen, weil zu Unrecht Abzüge von Lehrdeputat vorgenommen worden sind. Gemäß 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO sind landesrechtliche Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu berücksichtigen. Dekane sind gemäß 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen - DAVOHS) vom (SächsGVBl. S. 31, berichtigt S. 103) mit 50 % von ihrer Lehrverpflichtung befreit. Gemäß 8 Abs. 2 DAVOHS kann die Lehrverpflichtung für die Dekane bis zu 75 % ermäßigt werden. Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Rektoratskollegium zum einen den verfassungsrechtlich verankerten Zulassungsanspruch der Studienbewerber und zum anderen die Gründe, die für die Verminderung der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers sprechen, aufgrund eines vollständig ermitteltem Sachverhalts und unter Berücksichtigung des den infrage stehenden Belangen zukommenden Gewichts abgewogen haben. Dass das Rektoratskollegium bei seiner Ermessensentscheidung diese rechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt hat, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Sie macht lediglich geltend, die Deputatsverminderung erscheine zu hoch. Gemäß 8 Abs. 2 DAVOHS kann die Lehrverpflichtung für die Studiendekane bis auf 25 % ermäßigt werden. Auch insoweit legt die Antragstellerin nicht dar, dass die Entscheidung des Rektoratskollegiums ermessensfehlerhaft ist. Soweit die Antragstellerin die Ermäßigung des Deputats für den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der tierärztlichen Vorprüfung und der tierärztlichen Prüfung angreift, geht dies ebenfalls fehl. Die Antragstellerin macht geltend, für die Prüfungsausschussvorsitzenden sei eine Deputatsreduzierung nicht möglich, da das Abhalten
5 5 von Prüfungen normalerweise zu den Amtspflichten eines Professors gehöre und nicht mit einer Verringerung des Lehrdeputats einhergehen könne. Dabei bleibt indes unberücksichtigt, dass mit dem Vorsitz im Prüfungsausschuss Pflichten verbunden sind, die hinsichtlich des zeitlichen Aufwands die mit dem Abhalten von Prüfungen normalerweise verbunden Belastungen erheblich übersteigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v NC 2 C 8/04 -). Entsprechendes gilt für die Lehrdeputatsminderung von Herrn für die Vorbereitung des Leipziger Tierärztekongresses. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, gehen die zur Vorbereitung des Tierärztekongress im Januar 2010 verbundenen Tätigkeiten insbesondere in organisatorischer Hinsicht über normale Forschungsvorhaben hinaus, so dass die Deputatsminderung ermessensfehlerfrei ist. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung nach dem Personalvertretungsrecht ist ebenfalls kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Zur Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Freistellungen hat der Senat bereits im Beschluss vom NC 2 C 32/00 - sowie zuletzt im Beschluss vom NC 2 B 129/09 -, jeweils juris, ausgeführt: Im Ergebnis zu Recht hat die Universität Leipzig bei der Kapazitätsberechnung auch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin. von 6,4 LVS berücksichtigt. Die Ermäßigung folgt nicht aus 9 Abs. 2 KapVO i.v.m. 7 DAVOHS. Denn hiervon werden nur Verminderungen der Regellehrverpflichtung dienstrechtlicher Art umfasst (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, RdNr. 9 zu 9 KapVO). Hier ergibt sich die Ermäßigung der Lehrverpflichtung jedoch nicht aus dem Dienst-, sondern aus dem Personalvertretungsrecht. Frau.. wurde mit Wirkung vom zur Vorsitzenden des Personalrates im Hochschulbereich gewählt. Mit Schreiben des Rektors der Universität Leipzig vom wurde Frau, dem Beschluss des Personalrates vom folgend, zur Ausübung der laufenden Geschäftsaufgaben des Personalrates im Umfang von 80 vom Hundert eines entsprechenden Vollbeschäftigten von ihren dienstlichen Verpflichtungen entbunden. Diese Entscheidung stellt keine Ermessensentscheidung des Rektoratskollegiums nach 7 Abs. 5 DAVOHS dar; Rechtsgrundlage für die Freistellung ist vielmehr 46 Abs. 3 SächsPersVG. Die vom Personalrat beschlossene Freistellung von Personalratsmitgliedern bedarf lediglich einer Umsetzung durch den Dienststellenleiter. Die Verantwortung hinsichtlich der Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder obliegt allein der Personalvertretung. Der Dienstherr darf hiervon nur im Falle des Vorliegens unabweisbarer Gründe abweichen (vgl. BVerwG, Beschl. v P , PersR 1986, 15). Das Fehlen einer Ermessensentscheidung des Rektoratskollegiums steht deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rechtmäßigkeit der Freistellung nicht entgegen.
6 6 Allerdings steht die kapazitätsrechtliche Anerkennung der sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebenden Freistellung im Widerspruch zu dem sog. Stellen- oder Sollprinzip (vgl. 8 KapVO). Dieses Prinzip besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v C , DVBl. 1990, 940 [941]). Die Durchbrechung des Stellenprinzips ist hier jedoch vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot hinreichend gerechtfertigt. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Die Hochschule ist deshalb im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz sind deshalb nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann (vgl. BVerwG, Urt. v , aao). Diese Erwägungen treffen jedoch auf eine personalvertretungsrechtliche Freistellung nicht zu. Aufgrund des mit dem Kapazitätsrecht gleichrangigen Personalvertretungsrechts, das ebenso wie das Kapazitätserschöpfungsgebot verfassungsrechtlich verankert ist (Art. 26 SächsVerf; vgl. hierzu SächsVerfGH, Urt. v Vf. 51-II-99 -), kann die der Lehreinheit zugewiesene Stelle nicht zur Erbringung von Lehrleistungen und damit zur Schaffung von Aufnahmekapazitäten genutzt werden. Angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung über die Freistellung dem Dienstherrn entzogen ist - die Personalräte werden von den Beschäftigten gewählt; die Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder obliegt der Personalvertretung -, kann die Hochschule die Verminderung der personellen Kapazität auch nicht vermeiden. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin fest. Offen bleiben kann, ob die weitere Reduzierung um 1,6 Lehrveranstaltungsstunden der wissenschaftlichen Mitarbeiterin zu Recht erfolgt ist. Die Verringerung um 1,6 Lehrveranstaltungsstunden wirkt sich im Ergebnis nicht aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v NC 2 B 407/08 - juris). 3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester.
7 7 Für das 1. und 3. Fachsemester werden in Leipzig im Sommersemester keine Studienplätze angeboten. Soweit die Antragstellerin in das 2. Fachsemester zugelassen werden will, steht ihrer Zulassung 18 Abs. 3 Nr. 3 SächsHSG entgegen. Danach kann einem Studienbewerber die Immatrikulation versagt werden, wenn er für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden kann. So liegt es hier. Die Antragstellerin kann für das 2. Fachsemester nach den Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität Leipzig vom i. d. F. der Zweiten Änderungssatzung vom ( matrikulationsordnung.pdf) nicht eingeschrieben werden. Nach 6 Abs. 7 Satz 5 Immatrikulationsordnung wird ein Studienbewerber, der für den gewählten Studiengang noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben war, in der Regel für das 1. Fachsemester immatrikuliert. Nach Satz 8 kann ein Studienbewerber auf Antrag in das entsprechende höhere Fachsemester immatrikuliert werden, wenn er anrechenbare Studienleistungen in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht hat und diese durch einen Anrechnungsbescheid nachgewiesen sind. Diese Vorschriften bieten der Studienbewerberin, die - wie die Antragstellerin - über anrechenbare Studienleistungen aus einem anderen im Inland absolvierten Studiengang verfügt, zwei Möglichkeiten. Sie kann auf einen Antrag verzichten und wird dann in das 1. Fachsemester immatrikuliert. Stellt sie einen Antrag, so kann sie (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden. Dagegen ist eine Immatrikulation in ein dazwischen liegendes niedrigeres Fachsemester nach dem Wortlaut der Immatrikulationsordnung nicht vorgesehen. Sinn und Zweck von 6 Abs. 7 Satz 8 Immatrikulationsordnung führen zu keiner anderen Beurteilung. Er will es ermöglichen, dass Studienbewerber, die bereits über Kenntnisse verfügen, einen Studienplatz adäquat zu ihrem Ausbildungsstand erhalten. Dieses Ziel würde aber zumindest teilweise verfehlt, wenn Bewerber für ein Semester eingeschrieben würden, dessen Ausbildungsstand sie bereits erworben haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Studienbewerber - wie hier die Antragstellerin - einzelne nach dem Studienplan im Semester angebotene Lehrveranstaltungen sinnvoll belegen können, weil sie sie noch nicht absolviert haben, oder nicht.
8 8 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Anrechnungsbescheid um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, von dem die Antragstellerin Gebrauch machen kann oder nicht. Das mangels entgegenstehender Vorschriften bei einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bestehende Wahlrecht (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v NC IX 726/79 - sowie einschränkend VG Sigmaringen, Beschl. v NC 6 K 318/08 -, jeweils juris), beschränkt sich grundsätzlich darauf, von dem Anrechnungsstatus Gebrauch zu machen oder auf ihn vollständig zu verzichten. Die Möglichkeit eines teilweisen Verzichts besteht nur bei einer entsprechenden Regelung im Gesetz oder in der Immatrikulationsordnung. Fehlt eine solche Regelung, kann die Immatrikulation nur in das 1. oder das nächsthöhere Fachsemester erfolgen (SächsOVG, Beschl. v , SächsVBl. 2009, 192 f.). Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Zwar lässt sich aus dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 29 SächsVerf) für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ableiten (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - Numerus clausus 1, juris). Auch besteht ein Anspruch auf Gleichstellung der Bewerber mit anrechenbaren Leistungen und Studienanfängern (BVerfG, Urt. v BvR 135/75 - Quereinstieg, juris Rn. 22). Das Gebot der Gleichbehandlung verlangt aber nur, Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen bei freier Kapazität in das entsprechend höhere Fachsemester zuzulassen. Studienbewerber ohne anrechenbare Studienleistungen haben nur die Möglichkeit, sich für das 1. Fachsemester zu immatrikulieren. Finden sich - wie hier - für das 1. Fachsemester an einer bestimmten Hochschule im Sommersemester keine Studienplätze, müssen sie sich an andere Hochschulen wenden oder ein Semester warten. Nicht anders stellt sich nach der Immatrikulationsordnung die Lage für Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen dar, die einen Anrechnungsbescheid vorlegen. Sie können in das entsprechende höhere Fachsemester immatrikuliert werden. Werden für dieses von der Hochschule im Sommersemester Studienplätze nicht angeboten, müssen auch sie sich an andere Hochschulen wenden oder ein Semester warten. Ein teilweises Gebrauchmachen von Anrechnungsbescheiden würde demgegenüber über eine Gleichbehandlung mit Studienbewerbern für das 1. Fachsemester hinausgehen. Sie ist verfassungsrechtlich nicht geboten (SächsOVG, Beschl. v , SächsVBl. 2009, 192 f.).
9 9 Hier hat die Antragstellerin nach der Immatrikulationsordnung somit lediglich die Möglichkeit, eine Immatrikulation in das 1. oder das 4. Fachsemester zu erhalten. Da die Universität Leipzig indes im Sommersemester 2009 Studienplätze nur für geradzahlige Fachsemester bereithält und die Antragstellerin - wie ausgeführt - keinen Anspruch auf Immatrikulation in das 4. Fachsemester hat, hat sie auch keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium. Die Antragstellerin hat als weniger gegenüber der vorläufigen Zulassung oder der Beteiligung am Losverfahren auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Zulassungsantrag mit vorläufiger Wirkung (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v , SächsVBl. 2003, 45). Zwar steht die Versagung der Immatrikulation nach 18 Abs. 3 Nr. 3 SächsHSG grundsätzlich im Ermessen der Hochschule. Hier ist das Ermessen aber auf Null reduziert, weil einer Immatrikulation in das 2. oder 3. Fachsemester die Immatrikulationsordnung entgegensteht und eine Immatrikulation in das 1. (und auch das 3.) Fachsemester mangels Studienplätzen im Sommersemester nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52, Abs. 1, 2 GKG (vgl. SächsOVG, Beschl. v , NVwZ-RR 2006, 219). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Hahn Jenkis
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