Nr. 65. Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO

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1 Nr. 65 BVerfGK 15, Nr. 65 Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni BvR 893/09 Ausgangsverfahren: AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21. November 2008 und vom 13. Februar AGH 68/08 AGH NW ; RAK Düsseldorf, Bescheid vom 26. Mai 2008 Entscheidungsformel Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Aus den Gründen: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der Tätigkeit als Beamter auf Zeit versagt wurde. I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit August 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit Februar 2008 ist er an einer Universität als Juniorprofessor für Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Transportrecht in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Er beantragte daher bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, eine Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs gemäß 47 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). 2. Die Rechtsanwaltskammer lehnte die Erteilung einer Genehmigung ab, weil die Voraussetzungen nach 47 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BRAO nicht vorlägen. [ ] 3. Den gegen die Verweigerung der Genehmigung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Aus der gesetzgeberischen Wertung in 7 Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO ergebe sich, dass die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft dem Anliegen des Schutzes von Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs widerspreche.

2 592 BVerfGK 15, 591 Nr. 65 Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnehme, dass das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen könne, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt, was insbesondere bei einem hoheitlichen Tätigwerden im Zweitberuf der Fall sein könne. Der Beschwerdeführer übe als Prüfer im Ersten juristischen Staatsexamen eine solche hoheitliche Tätigkeit aus. Zudem fehle es an einer Vereinbarkeit der beiden Tätigkeiten, da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit habe, den Rechtsanwaltsberuf mit dem nötigen Maß an Unabhängigkeit von seinem Dienstherrn auszuüben. Nach 130 Abs. 1 in Verbindung mit 83 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG BW) behindere die Nebentätigkeit nach Art und Umfang den Beamten bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten aufgrund einer Regelvermutung dann, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreite. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden verlaufe die Regelgrenze der zeitlichen Beanspruchung bei 8,2 Stunden pro Woche, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das für eine anwaltliche Tätigkeit vorausgesetzte Mindestmaß unterschreite. [ ] II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. [ ] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu ( 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). [ ] 2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ( 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. a) Zweifelhaft ist bereits, ob die Verfassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Frist des 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt worden ist.

3 Nr. 65 BVerfGK 15, aa) Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität die Einlegung einer Anhörungsrüge, so beginnt der Lauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge; denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 [19f.]; 16, 1 [2f.]; 19, 323 [330]; 91, 93 [106]). Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge ist insofern fraglich, als er mit der Anhörungsrüge keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfallen würde. Die Anhörungsrüge beschränkt sich vielmehr auf die Geltendmachung der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung von Mitte 2007 erwähnt, dass die Frage, ob 321a ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG Anwendung finde, in der Rechtsprechung der Fachgerichte umstritten sei (vgl. BVerfGK 11, 390 [394]). Hingegen geht die neuere und zum Zeitpunkt der Einlegung der Anhörungsrüge dem Beschwerdeführer bereits zugängliche höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den dem 29a FGG wortgleichen 321a ZPO davon aus, dass sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 I ZR 47/06, NJW 2008, S [2127]). Auch die aktuelle Kommentarliteratur geht davon aus, dass sich die Anhörungsrüge nicht auf weitere Verfahrensgrundrechte erstreckt (vgl. Bumiller/ Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, 29a Rdnr. 1; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, 321a Rdnr. 3a; Leipold, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2008, 321a Rdnr. 72ff.; Musielak, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, 321a Rdnr. 14; ähnlich Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2008, 321 Rdnr. 18). Insoweit spricht viel dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge zum Zeitpunkt ihrereinlegung keine vertretbaren Zweifel hegen konnte. bb) [ ]

4 594 BVerfGK 15, 591 Nr. 65 b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse ist nicht gegeben. aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG durch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zur Hauptsache geltendmacht. Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot nur darauf überprüft, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 1, 418 [420]; 18, 85 [93]; 85, 248 [257f.]). Eine unverhältnismäßige Beschränkung des Beschwerdeführers in seiner Berufswahlfreiheit lässt sich indes nicht feststellen. Die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf ist gesetzlich in 7 Nr. 8 und Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 und 47 BRAO geregelt. Während 7 Nr. 8 BRAO die Zulassung und 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO den Widerruf der Zulassung im Falle der Unvereinbarkeit der weiteren Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf regeln, schützt 47 BRAO den Rechtsanwalt im Falle einer nur vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor einem Widerruf der Zulassung, indem er nur ein Ausübungsverbot mit der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung vorschreibt. 47 BRAO greift insofern die Wertung aus 7Nr.10, 14Abs.2Nr.5BRAO auf, nach denen eine Tätigkeit als Richter oder Beamter auf Lebenszeit mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, trägt aber gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur um eine solche vorübergehender Natur handelt. Den benannten Vorschriften ist gemeinsam, dass sie im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf abzielen, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Zur Verfolgung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht

5 Nr. 65 BVerfGK 15, gleich wirksam sind (vgl. BVerfGE 87, 287 [324]). Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit wegen einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Einzelfall mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist oder die parallele Ausübung beider Berufe das Entstehen von Interessenkollisionen befürchten lässt. Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1992 AnwZ (B) 6/92, BRAK-Mitt 1992, S. 217 [218]; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl. 2008, 47 Rdnr. 16; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl. 2004, 47 Rdnr. 16). Der Anwaltsgerichtshof hat die Versagung der Genehmigung auf mehrere, selbständig nebeneinander stehende Gründe gestützt. Dabei ist aus verfassungsrechtlicher Sicht die Annahme nicht zu beanstanden, dass für das rechtsuchende Publikum durchdie gleichzeitige TätigkeiteinerseitsalsBeamter, der universitäre Prüfungen abnimmt und insofern eine hoheitliche Tätigkeit in Erfüllung dienstlicher Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn ausübt, und andererseits als Rechtsanwalt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege gerade frei von staatlicher Einflussnahme tätig werden soll, der Eindruck entstehen kann, dass es dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit mangelt. Der hierdurch vermittelte Eindruck einer die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden Staatsnähe stellt eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege dar, weil für deren Funktionieren auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Advokatur unverzichtbar ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein Interessenkonflikt in einem konkreten Einzelfall aufgrund der örtlichen und fachlichen anwaltlichen Orientierung des Beschwerdeführers wahrscheinlich ist und ob sich ein solcher Interessenkonflikt im konkreten Fall durch die mandatsbezogenen Tätigkeitsverbote der 45, 46 BRAO entschärfen ließe. Denn das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Advokatur vermag auch ohne konkreten Interessenkonflikt bereits wegen der Art der gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten erschüttert zu werden, was wie der Anwaltsgerichtshof zumindest vertretbar feststellt insbesondere angesichts der hoheitlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers der Fall sein kann. Bei der

6 596 BVerfGK 15, 591 Nr. 65 Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine solche mit Außenwirkung, die nicht rein wissenschaftlich oder ausschließlich auf die universitäre Wissensvermittlung ausgerichtet ist; denn zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört auch die unmittelbare Mitwirkung am Zustandekommen von Verwaltungsakten. Dass vorliegend auch eine großzügigere Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe möglich gewesen wäre, führt nicht dazu, dass die auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abstellende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die weiteren vom Anwaltsgerichtshof und der Rechtsanwaltskammer aufgeführten Gründe einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Beruhen der dem Beschwerdeführer nachteiligen Entscheidungen auf der geltendgemachten Grundrechtsverletzung. bb) [ ] Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

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