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1 ISUVreport Dez. Nr Verbandspublikation und Informationsmagazin des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.v. Sulzbacher Straße 31, Nürnberg Verlag ISUV/VDU e.v. Bald online Mein ISUV Schwerpunktthemen Glückliche Scheidungskinder Versorgungsausgleich prüfen Suizidgefahr wegen Scheidung Tendenzen der Rechtsprechung Ausgewählte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Intern Leserforum Medienspiegel Veranstaltungen Kaleidoskop

2 2 Editorial ISUV-Report Nr. 130 Liebe Mitglieder, liebe Freunde unseres Verbandes, das Jahr neigt sich dem Ende zu, es ist Zeit inne zu halten, zu überlegen, ob es ein gutes Jahr war. Die deutsche Wirtschaft hat sich jedenfalls erholt, der EURO nicht. Vom Gewinn, so sagen es unisono alle Nachrichten, ist Unten nichts angekommen. Wenn dem so ist, hat das sehr viel mit ISUV zu tun. Wie verträgt es sich dann, wenn am wieder die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft tritt und wieder Erhöhungen des Kindesunterhalts festgeschrieben werden. Die Oberrichter tun so, als ob es immer nur nach Oben ginge. Faktisch ist es so, dass es nur Wachstum in den Schwellenländern gibt, dort steigen die Löhne, bei uns sinken sie um dem Konkurrenzdruck standzuhalten. Das Jahr 2011 hat die Rahmenbedingungen verschlechtert: Der EURO zeigt sich als Retortenwährung, von Politikern entworfen, nicht von der Realwirtschaft. Möglicherweise ist er nicht mehr zu retten. Das schafft Unsicherheit, lenkt den Focus nur auf die Währung, keine Zeit für Familienpolitik, keine Zeit für Familienrecht. Und erst recht kein Geld dafür. Schließlich müssen Milliarden schwere Rettungsschirme aufgespannt werden, deren Wirkung fragwürdig ist. Auf Grund dieser währungspolitischen Unsicherheiten sind die Renten unsicher. Wird die Rente gekürzt, so trifft dies Geschiedenen, die einen Versorgungsausgleich hinter sich haben, besonders hart. Klar ist auch, dass soziale Leistungen gekürzt werden, das Kindergeld wird eingefroren, ebenso der Unterhaltsvorschuss, die Prozesskostenhilfe, sind die Kassen leer, dann müssen auch beim Elternunterhalt die Schrauben angezogen werden. Wenn die Finanzpolitik im Mittelpunkt steht, dann vergisst man das Familienrecht, oder schiebt es auf die lange Bank. So geschehen mit der Reform des Sorgerechts für nichteheliche Kinder. Trotz Auflagen des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts endlich eine gemeinsame elterliche Sorge für die betroffenen Kinder einzuführen, tut sich nichts. Hintergrund ist Parteiengezänk, Konservative wollen die faktische Vielfalt der Familienformen nicht als gleichberechtigt anerkennen. In diesen Kreisen gilt als Familie nur, wer verheiratet ist. Ohne Finanzkrise ständen diese Versäumnisse viel stärker auf der öffentlichen Agenda. Wir waren beim Familiengerichtstag in Brühl sehr gut repräsentiert, wir konnten Kontakte knüpfen. Wir haben das Wechselmodell auf die politische Agenda gesetzt und erste Kontakte geknüpft, indem wir die rechtspolitischen Sprecher der Parteien auf das Wechselmodell aufmerksam machten und auf die Praktikabilität in andern Ländern verwiesen. Was wird 2012 bringen? Wir werden auf eine gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder und deren Väter drängen. Wir werden uns für eine gerechtere Besteuerung von Geschiedenen stark machen. Dafür werden wir uns mit einer Schrift, ähnlich Band 1, positionieren: Steuergerechtigkeit für Geschiedene und Getrenntlebende Impulse für eine Reform des Steuerrechts. Wir werden unsere Lobbyarbeit verstärken, dafür stehen im neuen Vorstand Rechtsanwalt Ralph Gurk und unsere Pressesprecherin Rechtsanwältin Caroline Kistler sowie in Berlin vor Ort Rechtsanwalt Claus Marten Wichtig ist uns die kritische Begleitung der Rechtsprechung. Dies dokumentieren wir durch unsere Presseerklärungen und nicht zuletzt durch die Urteilsdatenbank. Wir müssen uns fit machen für die virtuelle Welt. Hier ist noch viel Motivation nötig. Unser Hamburger Bezirksstellenleiter Her Bosse, meldete uns für eine Aktion der DiBa- Bank an, es galt 1000 EURO für unseren Verband zu gewinnen und gleichzeitig Öffentlichkeitsarbeit zu machen. Hätten alle Mitglieder einmal abgestimmt, so hätten wir 1000 EURO gewonnen. Hätte die Hälfte der Mitglieder ein oder zweimal mit ihren verschiedenen Mailadressen abgestimmt, wären wir unter den ersten Zehn gewesen ein riesiger Impuls für die Öffentlichkeitsarbeit. Danke Herr Bosse für Ihre Initiative! Wir werden mit einer neuen Homepage im Jahre 2012 ans Netz gehen, sie werden sich individuell anmelden und ein Profil erstellen können. Wenn wir an den Start gehen, werden wir Ihnen eine genaue Anweisung zusenden, wie sie sich registrieren und sich präsentieren können. Auf der neuen Homepage wollen wir eine Diskussion zum neuen Grundsatzprogramm in Gang setzen, das wir bei der nächsten Bundesdelegiertenversammlung im Jahr 2013 verabschieden wollen. Wir hatten Bundesdelegiertenversammlung in Nürnberg und ich wurde wiedergewählt, diesem Vertrauensvorschuss muss ich nun gerecht zu werden. Ich sehe meine Aufgabe darin: Mitglieder zu mobilisieren, damit sie sich engagieren. Gegensätze auszugleichen, zu integrieren. Offenheit und Bereitschaft zur Stellungnahme in verschiedenen Foren und Gruppen schaffen. Für die Mitglieder ein Community schaffen, in der sie sich aufgehoben fühlen pathetisch ausgedrückt, eine Heimat für Getrenntlebende und Geschiedene. Es geht auch darum, unsere Mitglieder mit neuen Formen von Partizipation via Internet vertraut zu machen. Auf der neuen Homepage werden hierzu viele Angebote gemacht. Wenn wir uns umschauen, z.b. Facebook, Xing, Twitter können sich vor Mitgliedern nicht retten, während Parteien, Gewerkschaften und andere Verbände ständig Mitglieder verlieren. Diesen Trends können wir uns nicht entziehen. Wir müssen über diese Netzwerke unseren Verband bekannt machen und vermarkten. Kernziel für mich ist es, den neuen ISUV-Webauftritt zum Laufen zu bringen., d.h. es melden sich möglichst alle Mitglieder an, möglichst viele schreiben Beiträge in Foren und Gruppen, möglichst viele Mitglieder kontaktieren sich untereinander, besuchen täglich unsere Seiten, empfehlen unsere Seiten weiter, versehen unsere Seiten mit einem Like-Button, möglichst viele machen Angebote In diesem Sinne ein gutes, ein erfolgreiches, ein zufriedenes neues Jahr 2012 wünscht Ihnen Ihr Josef Linsler

3 Dezember 2011/4 Inhalt Zum Titelbild: Unser Titelbild nimmt vorweg, was Sie ab Februar diesen Jahres alle sehen und nutzen können, unseren neuen Webauftritt. Er teilt sich auf in einen öffentlichen, aber grundlegend erneuerten Teil, das offene Forum in neuem Layout, so wie ganz neu Mein ISUV. Dort können Mitglieder autonom Fragen stellen, sie können sich einen Berechtigungsschein ausdrucken, zum ISUV- Kontaktanwalt gehen und sich beraten lassen. Sie können sich im ISUV-Social Web frei bewegen, Gruppen gründen, Kontakt mit anderen Mitgliedern aus ihrer Region oder bundesweit aufnehmen, Beiträge schreiben, sich an Diskussionen in Foren beteiligen, sich an der Programm- Diskussion beteiligen,. Die Mitglieder können sich präsentieren müssen dies aber nicht, sie können ihren realen Namen nutzen oder ein Pseudonym, sie können ihr Foto hochladen oder ein anderes Foto, das ihnen jeweils gut gefällt. Mehr Information, mehr Angebote, mehr Möglichkeiten und dies zum gleichen Preis. Und dann kommt noch ein wichtiger Unterschied hinzu: Im Gegensatz zu allen anderen Netzwerken können wir garantieren, dass hinter jedem User ein realer Mensch, kein Fake steckt. Wir werden in den nächsten beiden Jahren unser soziales Netzwerk Mein ISUV puschen, Multiplikatoren schulen, unseren Mitgliedern helfen, wenn es Probleme beim Registrieren gibt, Ein weiterer wichtiger Vorteil: Mit einem Passwort können Sie als Mitglied alles nutzen. Wir werden Ihnen rechtzeitig Ihr Passwort per Mail oder Brief zusenden. Unser gemeinsames Ziel ist es, dass Sie sich mit unserem Webauftritt identifizieren, ihn täglich besuchen, so dass er zu Mein ISUV wird. JL Neuer Bundesvorstand Schwerpunkte der Verbandsarbeit Auf der Delegiertenversammlung des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) am in Nürnberg wurde der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter in geheimer Wahl bestätigt. Josef Linsler (Würzburg) bleibt Bundesvorsitzender, sein Stellvertreter ist weiterhin Manfred Ernst (Magdeburg). Neu in den Bundesvorstand wurden Wolfgang Heubeck, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Nürnberg) als Schatzmeister, Klaus Bednorz, EDV-Spezialist (Fulda), als Schriftführer gewählt. Zuständig für Rechtspolitik ist künftig Rechtsanwalt und Vorsitzender des ISUV-Kontaktanwaltsforums Ralph Gurk (Würzburg), Vorstand für neue Medien ist Max Biermeier (Uhingen), Projektmanager und IT Consultant. Pressesprecherin bleibt Rechtsanwältin Caroline Kistler (München). Die neue Führung des ISUV will sich dafür einsetzen, dass nun endlich Nägel mit Köpfen bezüglich gemeinsamer elterlicher Sorge für nichteheliche Kinder gemacht werden, d. h. ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird. Der Verband kritisiert das Parteiengezänk auf dem Rücken der Kinder. ISUV möchte auch das Thema Vorsorge nach Trennung und Scheidung auf die Agenda setzen. Weitere Schwerpunkte des künftigen Agenda Settings sind das Wechselmodell, das in anderen europäischen Ländern erfolgreich praktiziert wird, sowie Altersarmut auf Grund von Trennung und Scheidung. Es wird deswegen auch einen eigenen Ratgeber herausgeben, der auf die Folgen des Versorgungsausgleichs hinweist und Tipps zur Vorsorge gibt. Des Weiteren ist ein Ratgeber zum Steuerrecht geplant. Im nächsten Report werden sich alle neuen Vorstandsmitglieder vorstellen und ihren Wirkungskreis umreißen. Wir danken auch hier nochmals den aus dem Vorstand ausgeschiedenen Mitgliedern: Frau Rechtsanwältin Marie-Luise Klees-Wambach, Frau Rechtsanwältin Ilona Nistahl, Herrn Siegfried Otte, Herrn Hans-Dieter Schmitt und Herrn Dr. Hans-Peter Braune für seine Dienste als Justiziar. JL Impressum Herausgeber: Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.v., Eingetragen beim AG Nürnberg, Vereinsregister Nr ( ) Verbandssitz: Bundesgeschäftsstelle Nürnberg, Postfach , Nürnberg, Tel. 0911/550478, 0911/535681, Fax 0911/533074, info@isuv.de, Post- und Lieferadresse: Sulzbacher Str. 31, Nürnberg Bankverbindung: Sparda-Bank Nürnberg e.g., BLZ , Kto.-Nr Redaktion: ISUV/VDU e.v., Postfach , Nürnberg Leitung der Redaktion: Dr. Hans-Peter Braune, Simon Heinzel, Josef Linsler, report@isuv.de Mitarbeiter: Elisabeth Assmann-Staab, Harald Bär, Wolfgang Becker, Gerlinde Bäuschlein, Klaus Bednorz, Uta Beitlich- Thommes, Richard Bosse, Prof. Dr. Hans-Peter Braune, Klaus Budak, Leonarda Deichmann, Jutta Dewenter, Klaus Diederen, Rene Dunker, Christian Elsner, Manfred Ernst, Frank Erdmann, Gert Evers, Edith Frank, Martina Gabler, Ernst Gailer, Ulrich Günther, Ralph Gurk, Hans-Christoph Hartung, Margarete Heim, Simon Heinzel, Bernward Hermanspann, Dr. Thomas Herr, Ulrike Horrwarth, Hermann Hupfer, Eva Jügen, Dr. Thilo Kunz, Dietmar Köhler, Renate Lenzen, Klaus Linke, Josef Linsler, Claus Marten, Dr. Brigitte Martensen, Norbert Marx, Norbert Mittermüller, Hartmut Otto, Siegfried Otte, Hans-Peter Peine, Sybille Pohl, Egon Pohl, Christine Rau, Monika Reister, Heike Rembold, Georg Rixe, Sonja Sattler, Sabine Scheide, Schilling, Bruno Schmidt, Hans-Dieter Schmitt, Wolfgang Siepler, Priska Sohnle, Markus Strickling, Karin Waindzioch, Max Weidinger, Siegfried Wiedemann, Prof. Dr. Siegfried Willutzki, Andreas Zeilinger, Achim Zickwolf, Hans Manuel Zimmermann Anzeigenverwaltung: ISUV-Report, Nürnberg, report@isuv.de Copyright: In mit Namen oder Signum versehenen Beiträgen legen die Verfasser ihre jeweilige Meinung dar, die nicht unbedingt die Meinung der Redaktion ist. Die Verbreitung von einzelnen Artikeln unter Angabe der Quelle ist gestattet. Die Informationen schließen jegliche Haftung und Rechtsansprüche gegen den Herausgeber aus. Der Abdruck von den Verband betreffenden Dokumenten (z.b. Satzung, Grundsatzprogramm, politische Forderungen) ganz oder teilweise an anderer Stelle bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Redaktion. Alle Rechte, auch die der fotomechanischen und digitalen Vervielfältigung und des auszugsweisen Abdrucks, behält sich der Verband ausdrücklich vor. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg. Druck: Böhler Druck GmbH, Würzburg Titel/Layout: Grafik-Studio Anke von Schalscha-Ehrenfeld, Würzburg ISUV 2011 In eigener Sache Sollte Ihr Artikel, Ihr Beitrag diesmal nicht veröffentlicht sein, dann sicher im nächsten Report. Danke für Ihr Verständnis! Die Redaktion Redaktionsschluss Report Nr. 131: 15. Januar 2012 Nr. 130 Spenden Online Können Sie für den Verband spenden? Kennen Sie Menschen, Firmen, die als Spender in Frage kommen? Bitte sprechen Sie sie an oder nennen Sie uns Adressen von Spendern an info@isuv.de. Spenden geht jetzt schnell und unbürokratisch: Unter klicken Sie auf den Spendenbutton. Dezember Kolumne Gemeinsame Sorge wo lebt das Kind?... 4 Sorgerecht Was Kinder brauchen, wenn die Eltern sich trennen... 5 Erbrecht Warum Ehegatten nach einer Trennung an das Erbrecht denken sollten... 7 Familienrecht international Chinesisches Familienrecht... 9 Scheidungsfolgen Scheidungen als Suizidgefahr Versorgungsausgleich Was ist zu tun vor Eintritt ins Rentenalter? Trennungspsychologie Chancen für eine erfolgreiche neue Partnerschaft Familienrecht aktuell Wechselmodell Stellungnahme von MdB Thomae (FDP) Familiengerichtstag: Wechselmodell Erwerbsobliegenheit Stillstand im Familienrecht Urteilsbank Urteile in Leitsätzen ISUV-Kontaktadressen ISUV-Publikationen ISUV Intern Berichte und Veranstaltungsprogramm der Bezirks- und Kontaktstellen Leserforum Medienspiegel Kaleidoskop

4 4 Kolumne ISUV-Report Nr. 130 Gemeinsame Sorge wo lebt das Kind? Zu den überraschendsten Ergebnissen der Kindschaftsrechtsreform von 1998 gehört wohl nach übereinstimmendem Urteil der Fachwelt die große Zahl der Fälle von gemeinsamer Sorge der Eltern für ihre Kinder nach Trennung und Scheidung. Obwohl weder vom Gesetzgeber, wie die Amtliche Begründung des Reformgesetzes deutlich macht, noch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regelfall verstanden, hat die Akzeptanz dieses Modells durch die Eltern, gefördert durch die gesetzliche Differenzierung nach Alltagssorge und Fragen von erheblicher Bedeutung für das Kind, die kühnsten Erwartungen übertroffen! Auch der glühendste Befürworter der gemeinsamen Sorge hätte nicht zu träumen gewagt, dass mehr als 75 Prozent der Eltern nunmehr trotz Trennung und Scheidung mit gemeinsamer Sorge leben und damit die fortbestehende elterliche Verantwortung ausdrücklich dokumentieren. So weit, so gut, doch sagt dieses Ergebnis nichts darüber aus, wo das Kind denn nun unter dem Dach der gemeinsamen Sorge lebt, wenn es keine gemeinsame Wohnung der Eltern mehr gibt. Drei Möglichkeiten haben sich in der Rechtspraxis herausgebildet: Da ist einmal das sogenannte Residenzmodell, wie die etwas hochtrabende Bezeichnung lautet, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt sei es aufgrund einverständlicher Regelung der Eltern, sei es durch gerichtliche Entscheidung bei einem Elternteil, immer noch überwiegend bei der Mutter, hat, während die Kontakte zum anderen Elternteil durch einen mehr oder weniger ausgedehnten Umgang aufrechterhalten werden. Da ist zum anderen das sogenannte Nestmodell, bei dem die Kinder in einer Wohnung für sich leben, in die die Eltern jeweils aus ihren getrennten Wohnungen zur Betreuung ihrer Kinder einfliegen. Und als dritte Form kommt schließlich noch das sogenannte Wechselmodell hinzu, bei dem die Kinder in stetem Wechsel in zeitlich nahezu gleichem Umfang mal bei dem einen, mal bei dem anderen Elternteil leben. Der Blick auf die aktuelle Lebenswirklichkeit zeigt, dass das Residenzmodell bisher eindeutig den absoluten Vorrang genießt. Schon allein die wirtschaftliche Situation der Trennungs- und Scheidungsfamilie lässt in aller Regel kaum eine andere Lösung zu. Welche dauernd getrennten Eltern sind denn finanziell so gestellt, dass sie es sich leisten können, drei Wohnungen zu unterhalten, wie es für das Nestmodell erforderlich wäre? Die Antwort auf diese Frage zeigt, warum das Nestmodell in der Realität nur eine exotische Ausnahme bildet. In meiner 20-jährigen Arbeit als Familienrichter ist es mir nur ein einziges Mal untergekommen, und ich bin sicher, vielen Familienrichtern ist es noch nie begegnet. Vergleichbare, wenn auch nicht ganz so große finanzielle Probleme wirft aber auch das Wechselmodell auf, wenn die Wohnverhältnisse bei beiden Elternteilen so gestaltet werden müssen, dass das Kind sich in der Zeit, die es bei diesem Elternteil lebt, dort wirklich frei entfalten kann, was in der Regel bedeutet, dass ihm ein voll eingerichtetes Kinderzimmer zur Verfügung gestellt werden kann. So kann es nicht überraschen, dass auch das Wechselmodell bisher regelmäßig nur Ausnahmecharakter hatte, obwohl es doch der Wunschvorstellung vieler Eltern am besten gerecht werden könnte, in gleichem Umfang an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt zu werden und sich nicht mit der Rolle des Besuchsonkels oder der Besuchstante abfinden zu müssen Doch die Einstellung zum Wechselmodell hat sich zu verändern begonnen, die familiengerichtliche Rechtsprechung zeigt sich dem Wechselmodell gegenüber aufgeschlossener, auch wenn stets bedauernd festgestellt wird, dass familienpsychologische Forschung zu den Wirkungen des Wechselmodells immer noch fehlt, was zur Konsequenz hat, dass richterliches Vorverständnis die Einstellung und damit auch Entscheidung für und gegen das Wechselmodell prägt, wie sich in sehr gegensätzlich begründeten Entscheidungen der verschiedenen Oberlandesgerichte zeigt. Der 16. Deutsche Familiengerichtstag hat sich 2005 in einem Arbeitskreis, geleitet von einem familienrechtlich engagierten Psychologen und einem für die Erkenntnisse der Familienpsychologie aufgeschlossenen hochrangigen Richter, grundlegend mit der Problematik des Wechselmodells auseinandergesetzt. Der Arbeitskreis hat grundsätzlich als mögliche positive Wirkungen dieses Modells herausgestellt, dass eine intensivere Beziehung des Kindes zu beiden Eltern gefördert wird, dass es zwei unterschiedliche soziale Netze erlebt und seine soziale Kompetenz dadurch gestärkt wird. Für die Eltern biete es die Chance, ihre trennungsbedingten Konflikte, ausgelöst durch den sattsam bekannten Kampf um das Kind, zu reduzieren, was sich wiederum positiv auf das Kind auswirkt. Allerdings hat die Arbeitsgruppe auch mögliche negative Aspekte des Modells diskutiert. Es könne sein, dass das Kind die permanenten Wechsel als belastend empfindet, auch sei die Gefahr nicht auszuschließen, dass dem Kind gefühlsmäßig eine unangemessen große Verantwortung für das Gerechtigkeitsempfinden der Eltern aufgebürdet würde, was allerdings mangels entwicklungspsychologischer Forschung zu diesem Themenkreis bisher nicht zu verifizieren sei. Voraussetzung eines Wechselmodells seien aber jedenfalls hinreichende Kenntnisse über das Modell und erzieherische und betreuerische Kompetenzen der Eltern sowie tragfähige Eltern-Kind-Beziehungen. Elterlicher Wille und Befähigung, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, sowie die Bereitschaft von Eltern und Kindern, das Wechselmodell zu praktizieren, müssten bereits entwickelt sein, bevor dieses Experiment begonnen werden könne. Die Ausgestaltung des Wechselmodells müsse dem Entwicklungsstand und den individuellen Bedürfnissen des Kindes angepasst sein, wozu auch die Bereitschaft der Eltern gehöre, es entsprechend der Entwicklung des Kindes zu verändern In der Regel sollten die Elternwohnungen räumlich nahe beieinander liegen, um den Kindern soviel wie möglich von ihrem vertrauten Umfeld trotz des regelmäßigen Wechsels zu erhalten. Ferner müsse der finanzielle Mehraufwand bei diesem Modell den Eltern bewusst und seine Aufteilung zwischen ihnen geregelt sein. Diese Voraussetzungen für den Einsatz des Wechselmodells dürften für die Rechtspraxis bis heute maßgeblich sein. Grundlage sind bisher das gemeinsame Sorgerecht und die übereinstimmende Bereitschaft der Eltern, es zu praktizieren. Die familiengerichtliche Anordnung eines Wechselmodells aus Kindeswohlgründen gegen den Willen eines Elternteils erscheint derzeit noch indiskutabel. Ob es dabei bleibt, wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zukünftig weiter entwickeln wird, der deutschen Regelungen gegenüber eher kritisch eingestellt ist. Entscheidend könnte sein, wie sich die Rechtspraxis beim Wechselmodell im europäischen Rechtsraum rechtsvergleichend darstellt. Sie gilt es deshalb genau zu betrachten. Hilfreich wäre aber in jedem Fall, wenn die Chancen und Risiken des Wechselmodells aus entwicklungspsychologischer Sicht durch staatliche Förderung entsprechender Forschungsprojekte geklärt werden könnten. Professor Siegfried Willutzki

5 Dezember 2011/4 Sorgerecht 5 Glückliche Scheidungskinder Was Kinder brauchen, wenn die Eltern sich trennen 1. Es kann gar nicht oft genug verdeutlicht werden, was gerade geschieht und worauf dies beruht, wenn scheidungsbetroffene Alleinerziehende nicht nur vom Gesetzgeber, sondern langsam jetzt auch von der Rechtsprechung unter Druck gesetzt werden (SZ vom zur rigiden Verpflichtung zum Vollzeitjob in der Entscheidung des BGH vom ). Geht es nur darum, die überstrapazierten Zahl-Väter zu entlasten, die Bildung neuer Gemeinschaften nach einer Scheidung zu fördern oder gar nur Nachschub für den Arbeitsmarkt zu schaffen auf Kosten der alleingelassenen, einer zunehmenden Verwahrlosung ausgesetzten, ohnehin scheidungsgeschädigten Kinder? Oder geht es doch vielmehr vor allem um eine wichtige, sehr sinnvolle und wirksame Facette eines gesellschaftspolitischen Gesamtkonzepts, in dem die Kinder und das Kindeswohl im Fokus der Überlegungen stehen? Auf welche Realität trifft dieses Urteil? 30 bis 40 % der Ehen werden geschieden, Kinder erleben in Deutschland die Scheidung ihrer Eltern und immer mehr Kinder sind davon betroffen, denn die Scheidungshäufigkeit nimmt ständig zu: Trennung und Scheidung und die dadurch verursachten Veränderungen der Lebensverhältnisse sind kein Sonderschicksal mehr, sondern mehr und mehr ein Normalzustand. Das Problem dabei ist, dass die Menschen hier auf diese Normalität nicht vorbereitet sind, auch und vor allem aufgrund überkommener und überholter Wertvorstellungen und Lebenskonzepte. Ihnen ist in erster Linie geschuldet, dass trennungsbetroffene Kinder Schaden leiden und ein wesentlicher Grund dafür ist, dass sie eine ihrer beiden Hauptbezugspersonen verlieren, weil nach einer immer noch vorherrschenden Auffassung einem Elternteil die Verantwortung, das reale (wahre) Sorgerecht, vor allem im Wesentlichen die Pflicht der tatsächlichen Versorgung zugesprochen wird. Das alte Argument, Kinder sollten aus dem Zwiespalt und der Zerrissenheit herausgehalten werden, ist für den Normalfall überholt. Dagegen wiegen die sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse ungleich schwerer, dass für die Entwicklung des Kindes lebenswichtig ist die partnerschaftliche, gleichwertige Aufteilung nicht nur der Rechte, sondern aller Eltern- Pflichten, besser aller Eltern-Freuden und Lasten auch nach einer Trennung. Und der Weg dorthin führt über die Befreiung von überholten Geschlechterrollen und Rollenzuweisungen, über eine umfassende Chancengleichheit (hier nicht nur der Frauen, sondern auch der Männer), eine Entwicklung, der so sieht es aus durch rechtlichen und materiellen Druck nachgeholfen werden muss: Die Mütter sollen gezwungen werden, sich frühzeitig um Helfer und Teilhaber der Versorgung ihrer Kinder zu bemühen. Und wer kommt hierfür in erster Linie in Betracht? Natürlich der andere Elternteil! Es ist vor allem die Angelegenheit dieser zwei Personen, gemeinsam die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine angemessene Versorgung der Kinder zu organisieren. Es scheint, dass diese logische Konsequenz in der Rechtsfortbildung nicht in gleicher Schärfe gesehen und akzeptiert wird, wie die Grundidee. Die verschiedenen Modelle zu ihrer Verwirklichung werden keineswegs so massiv gefördert, wie es sinnvoll wäre. Die Rede ist hier zunächst einmal und vor allem vom sog. Doppelresidenzmodell, das in der Rechtsprechung viel zu restriktiv zugelassen und genutzt wird (siehe BGH vom XII ZR 161/04; des BVerfG vom ISUV Nr.127 S.10 ff). Es ist eben nicht richtig, vom Einvernehmen der Eltern als Voraussetzung auszugehen! Das Einvernehmen ist das Ziel. Es muss herbeigeführt, die Eltern sollten zur Kooperation motiviert werden. Und es sind weniger die Beweggründe, überforderte Alleinerziehende (Mütter) zu entlasten oder Außenstehenden (Vätern) zu ihrem Recht zu verhelfen, die es rechtfertigen, unwillige Eltern unter Druck zu setzen. Es sind die begründeten Bedürfnisse der Kinder, ihr Recht darauf, optimale Bedingungen für die Entwicklung zu glücksfähigen Menschen zu schaffen. Hierzu bedarf es zunächst beider Eltern, nicht auf dem Papier, sondern in der Realität auch nach ihrer Trennung. Es mag überzogen anmuten, aber es ist ein einprägsames Bild, das Familientherapeuten gerne zeichnen: Wenn von den 46 Chromosomen des Menschen die 23 des einen Elternteils ausgestrichen werden, dann wird damit die Hälfte der Person des Kindes ausgestrichen. Dass dies schwerwiegende psychische Folgen hat, auch wenn dies nur teilweise geschieht, dürfte sich auch ein Jurist ausmalen können. Die selbstredend auch bestehenden Probleme bei der Verwirklichung des Wechselmodells nach Auflösung der einen Gemeinschaft und Bildung zweier getrennter Stützpunkte auf dem weiteren Lebensweg wiegen ungleich weniger schwer, jedenfalls seit die Assimilationsfähigkeit der Kinder, d.h. ihre Fähigkeit, sich Auch nach der Lektüre der letzten Report-Ausgaben schien es mir wichtig, einen Bezug zur Entscheidung des BGH vom und zu den Entscheidungen und ISUV-Besprechungen zum Wechselmodell herzustellen und daraus hat sich dann ein bisschen ein gesellschaftspolitisches Plädoyer entwickelt. Ich gestalte nicht nur seit vielen Jahren Abende bei ISUV-Traunstein zum Thema: Trennung und Scheidung - eine Lebenskrise und Glückliche Scheidungskinder was Kinder brauchen, wenn die Eltern sich trennen. Burkhardt Fritz gut an unterschiedliche Realitäten (Ziele, Normen, Verhaltensmuster, die Umgebung usw. der jeweiligen Bezugspersonen) anzupassen, erkannt wurde. Unser ganzes Leben spielt sich ab in einem Spannungsfeld zwischen den gegensätzlichen Bedürfnissen, bestehende Zustände aufrechtzuerhalten und zu verändern, der Stagnation und dem Wachstum, was bedeutet, das aus der Not geborene Wechselmodell muss sich nicht zum Schaden des Kindes und damit der Gesellschaft von Heute auswirken. Beweglichkeit, Kreativität, Toleranz und Reflexionsfähigkeit sind heute mehr gefragt denn je. 2. Es fragt sich: Was ist denn wesentlich für eine positive Entwicklung unserer Kinder, das Glück der Kinder, auch wenn sich ihre Eltern trennen? Was brauchen sie denn unbedingt? Der 1943 geborene Professor für Kinderheilkunde in Zürich Remo H. Largo (Glückliche Scheidungskinder, PIPER Nr S. 85 ff) unterscheidet drei wesentliche Grundbedürfnisse, die alle Menschen, also auch alle Kinder und insbesondere auch alle Scheidungskinder haben: Geborgenheit / soziale Akzeptanz / Entwicklung und Leistung und betont: Kinder fühlen sich nicht wohl und leiden und erleiden Schaden, wenn diese mit zunehmendem Alter unterschiedlich gewichteten Grundbedürfnisse nicht befriedigt werden. Es lohnt sich, sich die Ausdifferenzierung der jeweiligen Bedürfnisse in dem lesenswerten Taschenbuch genauer anzuschauen. Dennoch hier ein kurzer Abriss:

6 6 Sorgerecht ISUV-Report Nr. 130 Zur Geborgenheit: Je kleiner das Kind ist, desto wichtiger ist der Bereich der Geborgenheit. Hier geht es um das Hauptbedürfnis des Kindes. Wird es ausreichend und zuverlässig ernährt? Wird es umfassend beschützt? Das wichtigste Bedürfnis des Kindes ist, sich nie verlassen zu fühlen. Eine Bezugsperson sollte daher immer verfügbar sein. Was heißt das? Nicht, dass jederzeit einer neben ihm ist, sondern: es sollte jederzeit Zugang zu einer Bezugsperson haben, wenn ihm danach ist. Das kann beim Kleinkind die Mutter oder der Vater sein, die sich in der Wohnung aufhalten, später dann auch Großeltern, Verwandte, Freunde, Nachbarn, Lehrer usw. Wichtig ist: diese Bezugsperson sollte ansprechbar sein, nicht nur physisch anwesend. Kinder erleben jeden Tag Episoden, die emotional verunsichern, ohne dass sich daraus schwerwiegende Störungen ergeben. Für das Wohlbefinden entscheidend ist, ob sie sich mehrheitlich geborgen und aufgehoben fühlen. Zur Zuwendung und sozialen Akzeptanz: Mit dem Älterwerden des Kindes nimmt die Bedeutung der sozialen Akzeptanz für das Wohlbefinden des Kindes immer mehr zu. Die gleichaltrigen Freunde im Kindergarten, in der Nachbarschaft, in der Schule spielen dabei eine große Rolle. Es ist ganz wichtig, von den anderen Kindern angenommen, wegen seiner Fähigkeiten, insb. der sozialen Fähigkeiten geschätzt zu werden. Etwa ab dem 5. Lebensjahr werden die Freundschaften immer wichtiger. Zur Entwicklung und Leistung: Der dritte Bereich betrifft die Entwicklung und mit dem Älterwerden immer mehr auch die Leistung des Kindes. Dabei geht es nicht so sehr um die soziale Wertschätzung, als um die eigene Befriedigung, die das Kind in jedem Alter erlebt, wenn es einen Entwicklungsschritt oder eine Leistung vollbracht hat. Richtig ist: in den ersten drei Jahren ist nach der gesetzlichen Normierung die Hauptbezugsperson die Mutter allein. Sie befriedigt zunächst alle körperlichen und Buchtipp Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis psychischen Grundbedürfnisse. Sie ist es, die das Kind füttert und pflegt, in seiner Nähe ist, wenn es danach verlangt und ihm die notwendige emotionale Zuwendung gibt. Sie zeichnet sich unter allen Bezugspersonen dadurch aus, dass sie vom Kind bevorzugt aufgesucht wird, wenn es Hilfe, Trost und Schutz braucht. Aber die Mutter muss es nicht sein. Wenn ein Vater das Kind ebenso umfassend betreut, wird diese Person genau so unersetzlich. Aber spätestens von da an teilen sich die Eltern diese Funktion partnerschaftlich und bereits vorher ist es die Aufgabe dieser Hauptbezugsperson, sich allmählich in Richtung auf die partnerschaftliche Teilung ersetzlich zu machen, so dass nach drei Jahren ein Gleichgewicht beider Eltern erreicht ist. Die Erkenntnis, dass es die alltägliche Erfahrung der Bedürfnisbefriedigung ist, die das Kind mit dem Erwachsenen vertraut macht und an ihn bindet, spricht für die Gestaltung einer möglichst alltäglichen Betreuung der Scheidungskinder durch beide Eltern. Die gegenseitige Bindung entsteht aus der konkreten Erfahrungen, die das Kind und der Erwachsene gemeinsam machen. Das heißt, die Bindung hängt von der Zeit ab, die sie miteinander verbringen, und der Art und Weise, wie der Erwachsene mit dem Kind umgeht. Gleichzeitig bindet sich der Erwachsene an das Kind. Und es ist auch o.k., wenn schon jetzt andere Stützpunkte eingebaut werden. Es handelt sich um ein Praxishandbuch von 2400 Seiten, in dem systematisch alles aufgelistet und dargestellt wird, was beim Unterhaltsrecht und der Berechnung des Unterhalts zu beachten ist. Ausführlich und in allen Facetten wird dargelegt, was beim Feststellen des unterhaltsrelevanten Einkommens zu beachten ist. Ob Einkünfte aus abhängiger Arbeit, Lohnersatzleistungen, Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Anlagevermögen, Einkommensermittlung durch Einnahmen-Überschuss- Rechnung, Wohnvorteil, fiktive Einkommen, unterlassene Vermögensnutzung, Vermietung, Einkommen aus unzumutbarer Arbeit zu allen Aspekten findet der Nutzer verständlich geschriebene Ausführungen, in die jeweils die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet ist. Der erste Teil (1200 Randnummern-Fachbegriffe/Aspekte) endet mit den Kapiteln: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens durch unterhaltsrechtlich relevante Abzüge, Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Belegen. Im zweiten Teil werden der Kindes-, Eltern- und Verwandtenunterhalt dargestellt. Auch in diesem Teil finden sich alle Aspekte, die für die Bestimmung des Kindesunterhalts wichtig sind: Barbedarf des Kindes, Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, Berücksichtigung von Schulden, Unterhaltsanspruch minderjähriger und volljähriger Kinder, Kindergeld, Auskunftspflichten, Kapitel 3 gibt Auskunft über Familienunterhalt, Kapitel 4 behandelt den Ehegattenunterhalt, klar unterschieden zwischen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. In 285 Randnummern werden die Anspruchstatbestände beim nachehelichen Unterhalt dargestellt. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Dreiteilungsmethode. Ausführlich berücksichtigt wird auch: der Vorsorgeunterhalt, Bedürftigkeit des berechtigten, Härteklausel, Rangverhältnisse, Rückforderung, Unterhalt für die Vergangenheit, Ansprüche für Lebenspartner, Sehr wichtig und immer wichtiger ist der Aspekt Unterhalt und Sozialleistungen, abgehandelt in 285 Randnummern. Angesprochen werden auch die Rechtsquellen von Unterhaltsansprüchen in binationalen Ehen sowie die länderabhängige Bemessung des Unterhalts. Eingearbeitet ist natürlich auch das seit in Kraft getretene Familienverfahrensrecht. In einer Art Anhang werden noch auf 400 Seiten Rechtsprechungsauszüge geliefert. Das Autorenteam besteht aus einer Reihe angesehener Juristen, alles Praktiker, Richter am BGH oder OLG, von BGH Richter Hans- Joachim Dose über BGH Richter Dr. Frank Klinkhammer bis hin zu Werner Gutdeutsch und Dr. Peter Gerhardt. Es handelt sich um ein grundlegendes Werk für Familienrichter, Anwälte, Sachbearbeiter in Jugendämtern. Aber auch Laien können sich hier spezifisch für ihren Bereich einlesen. Wendl/Dose, Das unterhaltsrecht in der familienrechtlichen praxis, 8. Auflage, C.H.Beck Verlag, 2011, 139,, Joseph salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck, 2005, 553 seiten, 69,50 JL Denn es ist auch nach Ansicht von Largo nicht so, dass diese Aufgaben nicht zeitweise und ersatzweise von anderen übernommen werden könnten. Es leidet nur dann darunter, wenn die Bedürfnisse, die die Eltern bisher befriedigt haben, durch andere Personen nicht befriedigt werden können, und es auf Erfahrungen verzichten muss, die es mit dem Vater oder der Mutter machen konnte und die mit anderen Bezugspersonen nicht mehr möglich sind. Wenn jedoch andere Bezugspersonen den Verlust des Vaters oder selbst der Mutter ausreichend ausgleichen, kann es sogar sein, dass das Kind in seinem Wohlbefinden kaum beeinträchtigt wird. Dies zu wissen, ist wiederum tröstlich, wenn es trotz intensiven Bemühens nicht möglich ist, das Ideal sich in der Betreuung abwechselnder Partnerschaft der getrennten Eltern zu verwirklichen. Man ist versucht, zu sagen: das ist doch ganz normal, es ist doch so selbstverständlich, was ein Kind braucht, wenn sich die Eltern trennen und das müssten die Menschen, für die es inzwischen selbstverständlich ist, sich zu trennen, wenn ihre Liebes- und Ehe-Beziehung beendet ist und die diese Trennung normalerweise auch verarbeiten können, doch eigentlich auch und erst recht schaffen! Fritz Burkhardt, Familienrichter a.d., Familien-Therapeut, Mediator, seniortrainer,

7 Dezember 2011/4 Erbrecht 7 Warum Ehegatten nach einer Trennung auch an das Erbrecht denken sollten! Ehegatten sind gemäß 1931, 2303 BGB erb- und pflichtteilsberechtigt; außerdem steht ihnen gem BGB nach dem Tod eines Partners ein Anspruch auf den Voraus zu, d.h. auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Eine Trennung der Ehegatten hat weder Einfluss auf ihr Erbrecht, noch auf den Voraus. Zum Voraus gehören bei getrennt lebenden Ehegatten die Gegenstände, die zum früheren ehelichen Haushalt gehörten oder im Wege der Surrogation an deren Stelle getreten sind (Kipp-Coing, Erbrecht, 14. Auflage, 5 V). Die Trennung von Ehegatten hat keine erbrechtlichen Folgen. Im Falle des Todes eines Ehegatten hat der überlebende Ehegatte kein Erbrecht, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; dann erfolgt der Vermögensausgleich durch den Zugewinnausgleich ( 1372 ff BGB). Da kaum ein die Scheidung verlangender Ehegatte seinen Partner noch an seinem Vermögen beteiligt wissen möchte (Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, 1933 RNr. 1) schließt 1933 BGB das Erbrecht und das Recht auf den Voraus bereits aus, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ob die Ehe geschieden worden wäre, hat das Nachlassgericht bei der Erteilung des Erbscheins nach 2359 BGB oder das Prozessgericht im Rahmen einer Erbschaftsklage zu entscheiden. Wenn die Ehegatten ihre erbrechtlichen Verhältnisse testamentarisch geregelt haben, gilt die Regelung für das gesetzliche Erbrecht gem I BGB entsprechend. Nur ausnahmsweise bleibt eine letztwillige Verfügung gem III BGB wirksam, wenn der Erblasser den Fall einer Scheidung bedacht und dennoch so testiert hätte. Die erbrechtlichen Möglichkeiten der Ehegatten nach der Trennung Wer von seinem Ehepartner getrennt lebt und noch keinen Antrag auf Scheidung gestellt hat, muss bedenken, dass die Trennung keinen Einfluss auf das Erbrecht und den Anspruch auf den Voraus hat. Sofern ein Ehegatte den anderen nicht mehr an seinem Vermögen beteiligt wissen möchte, muss er tätig werden. Dabei handelt es sich um einen rechtlosen Zeitraum von einem Jahr; denn erst danach kann von wenigen Härtefällen abgesehen ein Scheidungsantrag eingereicht werden. Die Möglichkeiten der Ehegatten nach der Trennung richten sich danach, ob für die Ehegatten das gesetzliche Erbrecht gilt oder ob sie die erbrechtlichen Verhältnisse durch ein Testament geregelt haben. Auf den selten gewählten Erbvertrag kann hier nur hingewiesen werden. 1. Das gesetzliche Erbrecht Wenn für die Ehegatten das gesetzliche Erbrecht gilt, kann jeder seinen Partner auf den Pflichtteil setzen ; dann scheidet der andere als Erbe aus und ihm verbleibt gem BGB nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; zugleich verliert er seinen Anspruch auf den Voraus. Dieses Ergebnis erreicht der Ehegatte, wenn er ein Testament errichtet und dort einen Dritten zum Erben einsetzt. Dazu genügt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Verfügung, für die ein Muster abgedruckt ist: Mein letzter Wille Hiermit setze ich Herrn/Frau. zu meinem/r alleinigen Erben/Erbin ein. Ort. Datum. eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Wenn der Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind als Erben einsetzt, kann sein Nachlass auf Umwegen wieder beim früheren Partner landen, wenn das ihn beerbende Kind unverheiratet und kinderlos verstirbt; dann wird der frühere Partner dessen Alleinerbe. Dies lässt sich vermeiden, indem man das Kind als Vorerben einsetzt und gleichzeitig Nach-erben bestimmt, an die das Vermögen nach dem Tod des Kindes übergeht. 2. Das gewillkürte Erbrecht Eine Trennung der Ehegatten beeinflusst ihr Erbrecht auch dann nicht, wenn sich die Ehegatten testamentarisch bedacht haben. Auch hier muss ein Ehegatte tätig werden, wenn er eine Änderung wünscht. Dabei ist zwischen einem Einzeltestament und einem gemeinschaftlichen Testament zu unterscheiden. a) Das Einzeltestament Eindeutig ist die Rechtslage, wenn der Ehegatte bei der Errichtung seines Testaments eine Trennung bedacht und vorausschauend wie folgt testiert hat: Mein letzter Wille Im Falle der Trennung von meinem Ehegatten sind alle in diesem Testament getroffenen Verfügungen unwirksam. In diesem Fall gilt wieder die gesetzliche Erbfolge, was der getrennt lebende Ehegatte nur durch ein neues Testament vermeiden kann. Wenn ein Ehegatte in seinem Einzeltestament die Trennung vom Partner nicht berücksichtigt hat, kann er es jederzeit wider-rufen und durch ein neues ersetzen. Wenn er sein Testament gem BGB in amt-liche Verwahrung beim AG gegeben hat, kann er von der Rücknahme absehen; denn gem BGB hebt ein neueres Testament ein früheres auf, sofern das spätere Tes-tament mit dem früheren in Widerspruch steht. Vorsorglich kann im neuen Testament wie folgt verfügt werden: Mein letzter Wille Hiermit hebe ich meine früheren letztwilligen Verfügungen auf und setze Herrn/Frau. zu meinem/r alleinigen Erben/Erbin ein. Ort. Datum. eigenhändige Unterschrift des Erblassers. b) Das gemeinschaftliche Testament Wenn sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bedacht haben, ist die Rechtslage nur dann eindeutig, wenn die Ehegatten bei der Errichtung ihres Testaments für den Fall einer Trennung wie folgt testiert haben: Unser letzter Wille Im Falle unserer Trennung sind alle in diesem Testament getroffenen Verfügungen unwirksam. Auch in diesem Fall tritt im Falle einer Trennung wieder die gesetzliche Erbfolge ein; sofern dies nicht gewünscht ist, müssen die Ehegatten anderweitig testieren. In den Fällen, in denen die Ehegatten eine Trennung in ihrem gemeinschaftlichen Testament nicht berücksichtigt haben, können sie ein privat verwahrtes Testament gem BGB gemeinsam aufheben, z. B. indem sie es vernichten. Ein in die amtliche Verwahrung beim AG gegebenes gemeinschaftliches Testament wird gem BGB nur zurückgegeben, wenn sie dort persönlich und gleichzeitig erscheinen (Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, 2272 RNr. 1) und um die Rückgabe bitten. Da zerstrittene Ehegatten kaum noch einmal zu einer gemeinsamen Vorsprache beim AG bereit sein werden, bleibt ihnen nur die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs; dieser bedarf unabhängig von der Form des Testaments der notariellen Beurkundung und der Zustellung einer Ausfertigung der Urkunde durch einen Gerichtsvollzieher an den anderen Ehegatten. Auf dieses zeit- und kostenaufwändige Verfahren sollte insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn das Testament wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des 2270 BGB enthält, d.h. solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen Ehegatten getroffen wurde. Mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten erlischt nämlich das Widerrufsrecht und die Verfügungen werden für den anderen Ehegatten bindend. Der überlebende Ehegatte kann

8 8 Erbrecht ISUV-Report Nr. 130 sich nach dem Eintritt des ersten Erbfalls nur ausnahmsweise davon befreien, indem er die Erbschaft ausschlägt oder seine eigene letztwillige Verfügung wirksam anficht; damit wird das gemeinschaftliche Testament gem I BGB seinem gesamten Inhalt nach unwirksam (Werkmüller, FPR 2011, 256). c) Das über die Trennung hinaus geltende Testament Immer dann, wenn die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, wird ein den anderen Ehegatten begünstigendes Testament gem BGB unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers rechtskräftig geschieden wurde oder wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Deshalb muss auch hier vom Nachlassgericht bzw. Prozessgericht geprüft werden, ob die Ehe gescheitert ist; d.h. ob im Zeitpunkt des Erbfalls (nicht bei der Einreichung des Scheidungsantrags) die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe nach Maßgabe der BGB erfüllt waren (BGH, IV ZR 290 /93, NJW 1995, 1082 = BGHZ 128, 125) BGB enthält keine gesetzliche Vermutung, sondern nur eine Auslegungsregel. Der wirkliche Wille des Verstorbenen wird daher zunächst vermutet, kann aber widerlegt werden. Der Wille des Erblassers muss also durch Auslegung erforscht werden d.h. es kommt darauf an, ob das Testament zugunsten des geschiedenen Ehegatten auch nach der Scheidung weiter gelten sollte oder nicht. An die Feststellung des Willens zur Aufrechterhaltung eines Testaments sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, IV ZR 187/03, NJW 2004, 3113 = BGHZ 160, 33). Bei der Prüfung kommt es auf den Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung an (BayObLG, 1 Z BR 42/92, FamRZ ); spätere Umstände, z. B. Äußerungen des Erblassers oder Zeichen fortdauernder Zuneigung, sind nur von Bedeutung, wenn sie Rückschlüsse dar-auf zulassen, wie testiert worden wäre, wenn an eine Auflösung der Ehe gedacht wor-den wäre (BGH, IV ZB 28/ 02, NJW 2003, 2095; BGH, V ZR 97/58, FamRZ 1960, 28). In der Praxis führt die Anwendung des 2077 III BGB besonders dann zu Streitigkeiten, wenn die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten. Bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinne des 2270 BGB kann davon ausgegangen werden, dass ihre Weitergeltung nicht dem Willen der Ehegatten entspricht (BayObLG, 1 ZBR 95/92, NJW-RR 1993, 1157). Dies trifft zumindest auf solche Verfügungen zu, in denen sich die Ehegatten gegenseitig oder Verwandte des jeweils anderen Ehegatten eingesetzt haben (OLG Hamm, 15 W 261/91, NJW-RR 1992, 330). Bei wechselbezüglichen Verfügungen, in denen die Ehegatten gemeinsame Abkömmlinge begünstigen, kann die Weitergeltung gewollt sein (BayObLG, 1 ZBR 26/93, FamRZ 1994, 193), nicht aber, wenn Schwiegerkinder bedacht sind (BGH, IV ZB 28/02, NJW 2003, 2095 = BGHZ 154, 336). Wenn bei einem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten ein Aufrechterhaltungswille festgestellt wird, bleiben die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen auch nach der Ehescheidung gem. 2268, 2270, 2271 BGB wirksam und können einseitig nicht mehr aufgehoben werden Buchtipp Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen Dieses Buch bietet eine umfassende Darstellung des einstweiligen Rechtsschutzes in Familiensachen aus berufenem Munde. Die Neuauflage berücksichtigt die grundlegende Umgestaltung des Verfahrens durch das FamFG. Einstweiliger Rechtsschutz ist jetzt unabhängig von einem Hauptsacheverfahren möglich. Die Möglichkeiten einstweilige Anordnung und Arrest werden ausführlich und auch für Laien verständlich dargestellt. Beeindruckend ist die Liste der Möglichkeiten einstweiliger Anordnung. Der Autor beschreibt das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Antrags- und Amtsverfahren. Er geht auf die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten ein und stellt internationale Bezüge her. Auch die Kosten werden mit ein bezogen. Anschließend werden die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie deren Verhältnis zueinander dargestellt. Weitere Aspekte: Erläuterungen über das Verhältnis des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren, das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung und die Vollstreckung einschließlich eventueller Schadensersatzpflichten. Wie üblich wird Rechtsprechung der obersten Gerichte zitiert und aufgearbeitet. Das Buch ist ein Muss für Richter und Anwälte sowie alle, die in Verlegenheit kommen, Anordnungen zu erlassen oder zu beantragen. Das Buch setzt erhebliches juristisches Wissen voraus, es überfordert daher in der Regel den Laien. Hans-Joachim Dose, einstweiliger rechtsschutz in Familiensachen, 3., neu bearbeitete Auflage, 39,90 (BGH, IV ZR 187/03, NJW 2004, 3113 = BGHZ 160, 33) ein Ergebnis, das dem überlebenden Ehegatten schwer zu vermitteln ist. FG Hamburg: Anlage Unterhalt in ElsterFormular ungenau Hinweise im Kleingedruckten der Steuerformulare schließen insbesondere in dem Programm ElsterFormular die nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen nicht grundsätzlich wegen groben Verschuldens aus. Das hat das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom entschieden und damit der Klage eines Steuerpflichtigen stattgegeben, der Unterhaltszahlungen erst erklärt hatte, nachdem sein Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden war (Az.: 1 K 43/11). Der Kläger lebt mit der Mutter seines im Jahr 2007 geborenen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er elektronisch mit dem Programm «ElsterFormular» ab, ohne seine Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin anzugeben. Als er dies etwa ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheids nachholte, lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ab, weil er die rechtzeitige Geltendmachung grob fahrlässig versäumt habe. Das FG Hamburg hob den ablehnenden Bescheid auf und verurteilte das Finanzamt, die Unterhaltszahlungen in einem neuen Steuerbescheid zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen nur möglich, wenn kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit einer Steuererklärung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt grob schuldhaft, wer eine Angabe versäumt, die im Steuererklärungsformular klar und eindeutig abgefragt wird. Ein solcher Fall hat nach Auffassung des Gerichtes wegen mangelnder Transparenz der Steuervordruck nicht vorgelegen. Die Erläuterungen zur «Anlage Unterhalt» heben lediglich Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern, Großeltern und Kinder hervor, erst am Ende werden Unterhaltszahlungen an die Mutter erwähnt. Das Finanzamt wurde vom Gericht belehrt, keine zu hohen Kenntnisse an die Steuerbürger zu stellen. Beckaktuell/redigiert JL Ergebnis Eine Trennung der Ehegatten ändert weder etwas am gesetzlichen Erbrecht, noch an ihren testamentarischen Verfügungen. Wenn ein Ehegatte daran etwas ändern möchte, muss er selbst tätig werden. Sofern während der Ehe das gesetzliche Erbrecht galt, kann jeder Ehegatte einen Dritten als Erben einsetzen; dem Ehegatten verbleibt dann nur noch der Pflichtteil. Wenn der Ehegatte ein Einzeltestament zu Gunsten seines Ehegatten errichtet hatte, kann er anderweitig testieren. Ein von den Ehegatten errichtetes gemeinschaftliche Testament kann nur einvernehmlich aufgehoben werden. Da dieses Einvernehmen meist nicht mehr zu erreichen ist, bleibt dem Ehegatten nur der Widerruf des Testaments, der notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugestellt werden muss. Dieses Vorgehen ist besonders dann veranlasst, wenn das gemeinschaftliche Testament wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten enthält, die nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr aufgehoben werden können. Dr. jur. Wigo Müller, Braunfels Lahn ArbG Direktor a. D.

9 Dezember 2011/4 Familienrecht international 9 Chinesisches Familienrecht Scheidungsgründe: Das Absterben der Gefühle, Glücksspiel, Bigamie Gemischt-nationale Ehen oder Ehen zwischen zwei Ausländern gleicher Nationalität werfen folgende rechtliche Grundsatzfragen auf: Die Gerichte welchen Landes sind für Entscheidungen über diese Ehe zuständig und welches Verfahrensrecht ist anwendbar? Welches Recht wird dabei anwendbar sein? Was macht man mit einer Auslandsentscheidung im Inland oder einer Inlandsentscheidung im Ausland Vollstreckbarkeit? Die vorliegende Beitragsreihe befasst sich mit der zweiten Frage: Wenn ein Gericht in Deutschland ausländisches Recht anzuwenden hat welche besonderen Aspekte dieses fremden Rechtssystems gilt es dabei zu beachten? Scheidung und Trennung Zur Klarstellung: Die Volksrepublik China umfasst den gesamten Festlandteil. Nicht Gegenstand dieses Aufsatzes ist die Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China: Hongkong. Die EheGVO gilt auch für eine Scheidung chinesischer Staatsangehöriger, obwohl China nicht Vertragsstaat der europäischen Union ist. Die EheGVO knüpft nur an die dort definierten Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit an, weitere Voraussetzungen an die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gelten nicht. 1 Die Trennung setzt objektiv die Beendigung des gemeinschaftlichen Lebens der Eheleute und subjektiv mindestens auf einer Seite den Willen zum Getrenntleben voraus. Die einverständliche Scheidung erfordert, dass beide Ehegatten höchstpersönlich einen Antrag bei der Eheregistrierungsbehörde gestellt haben, Art. 31 EheG. Beide Ehegatten müssen eine angemessene Regelung bezüglich der Kinder und des Vermögens vereinbart haben, dies ist Voraussetzung für die Ausstellung der Scheidungsurkunde durch die Eheregistrierungsbehörde. Andernfalls handelt es sich um eine streitige Scheidung, welche nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden kann. Der Scheidung muss dann ein Schlichtungsverfahren vorangehen, Art. 32 EheG. Die Scheidung ist folglich als streitig anzusehen, sofern nur ein Ehepartner die Scheidung verlangt oder wenn beide Ehegatten die Scheidung zwar verlangen, aber über die Kinder oder das Vermögen keine angemessene Vereinbarung erzielt haben. Weiterhin bedarf es: nach Art. 32 EheG der Zerrüttung der Gefühle füreinander, nach anderer Übersetzung dem Absterben der Gefühle füreinander. Hierbei handelt es sich um einen juristisch schwer fassbaren Begriff, sodass in der Praxis das Absterben der ehelichen Beziehungen als maßgeblich gilt. Nach dem Sinn und Zweck der Norm müssten die möglicherweise noch vorhandenen Gefühle ausreichen eine eheliche Beziehung zu tragen, ansonsten gelten diese als abgestorben im Sinne von Art.32 II EheG. 2 Die Scheidung ist zu gewähren, wenn die Schlichtung fehlgeschlagen ist und einer der in den Ziffern 1-5 des Art. 32 EheG genannten Gründe vorliegt. Diese sind namentlich: Bigamie oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft des Partners, häusliche Gewalt oder Misshandlung von anderen Familienmitgliedern, Glücksspiel oder Drogen, welche trotz Ermahnungen nicht aufgegeben werden, wenn die Ehegatten wegen fehlender Gefühle mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben, ein Ehepartner für verschollen erklärt worden ist oder aus anderen Gründen die Beziehung zerrüttet ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Geisteskrankheit, schwerem Fall des Ehebruchs, Geschlechtskrankheit, langjähriger Haft oder ähnlichen Gründen, welche die Beziehung zerrüttet haben. 3 Nach Art. 34 EheG darf die Ehefrau nicht schwanger sein, seit der Entbindung muss mindestens ein Jahr verstrichen sein, bei einem Abort mindestens 6 Monate sofern der Ehemann der Kläger ist. Eine weitere Sonderregelung besteht für den Fall, dass der nicht den Antrag stellende Ehepartner ein aktives Mitglied des Militärs ist. In diesem Fall bedarf es für das Scheidungsverfahren seiner Zustimmung; außer, ihm wird ein schweres Verschulden vorgeworfen, Art. 33 EheG. Scheidungsfolgen Sind sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen Unterhalt, Kind, Vermögen und Aufenthalt der Kinder einig, können sie eine Vereinbarung für die Zeit nach der Scheidung schließen. Gegebenenfalls kann eine Vereinbarung über die wirtschaftliche Unterstützung eines Ehegatten getroffen werden, Art. 42 EheG. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung entscheidet das Gericht. Die Eheschließung lässt die Namen der Eheleute unberührt, insofern hat auch eine Scheidung keinen Einfluss auf den Namen, Art.14 EheG. Das gesetzliche Erbrecht erlischt mit der Scheidung, Art. 24 EheG. Unterhalt Die Entsprechung des deutschen Unterhaltsbegriffs im chinesischen Scheidungsrecht führt zum Unterhalt im weiteren und im engeren Sinne. Im engeren Sinne umfasst der Unterhaltsbegriff ausschließlich die gegenseitige Sorge der Ehegatten für den Lebensunterhalt des jeweiligen Ehepartners. Die gegenseitige Unterhaltspflicht endet mit der Scheidung. Der Ehegattenunterhalt, wie ihn das deutsche Recht kennt, fällt nach chinesischem Recht nicht unter den Unterhaltsbegriff, sondern nach Art.42 EheG unter den Begriff der wirtschaftlichen Unterstützung. Nach dem chinesischen Recht handelt es sich hierbei nicht um eine Unterhaltsleistung, sondern um eine Zahlung, weil sich die eine Partei bezüglich der Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Zeitpunkt der Scheidung in einer Notlage befindet. Sollte eine solche Notlage erst später eintreten, so ist diese nicht begründend für einen Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung nach Art. 42 EheG. 4 Wie die wirtschaftliche Unterstützung ausgestaltet ist vereinbaren die Parteien, wobei für die Länge der Unterhaltszahlung die Dauer der Ehe maßgebend ist. Kommt es hierüber zu keiner Einigung entscheidet das Gericht. Eine Notlage ist dann gegeben, wenn der Ehegatte auch unter Rückgriff auf das eigene Vermögen, sowie auf das aus der Vermögensteilung erworbene Vermögen nicht das ortsüblich grundlegende Lebensniveau aufrechterhalten kann. 5 Unter den weiten Begriff des Unterhalts fallen die bei einer Scheidung dem nicht Obhutspflichtigen Ehegatten entstehenden Lebensunterhalts- und Erziehungsbeiträge nach Art. 37 EheG, welche dem Kindesunterhalt in Deutschland entsprechen. Die Ehegatten vereinbaren die Dauer und die Höhe der Kosten einvernehmlich. Kommt es zu keiner Einigung entscheidet das Gericht. Nach Art. 37 II EheG können die Kinder jedoch sowohl über die Vereinbarung als auch über das Urteil hinausgehende vernünftige Forderungen an den jeweils Unterhaltspflichtigen Elternteil stellen. Den Kindern obliegt nach dem chinesischen Familienrecht die Pflicht zum Unterhalt und Beistand der Eltern, Art. 21 HS 2 EheG. Hierbei geht es um die materielle und finanzielle Sorge für den Lebensbedarf der Eltern. Beistand beinhaltet hingegen auch die geistige und seelische Fürsorge für die Eltern. Diese Pflicht kann sowohl

10 10 Familienrecht international / Scheidungsfolgen ISUV-Report Nr. 130 durch direkte Betreuung als auch durch finanzielle Zuwendung erfüllt werden. Bei mehreren Kindern verteilt sich diese Pflicht auf alle Kinder im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Eine solche Pflicht der Kinder entsteht jedoch erst, wenn diese alt, schwach beziehungsweise arbeitsunfähig geworden sind und somit nicht mehr in der Lage sind ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sich somit in einer Notlage befinden. Diese Art des Unterhalts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kinder einen Teil der privaten Altersvorsorge der Eltern darstellen. 6 Diesen Unterhalt können die Eltern nach Art. 15 III EheG gegebenenfalls sogar einklagen. Weiterhin besteht eine Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern, Art. 29 EheG. Güterrecht Art. 17 ff. EheG. regelt die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand. Die Gütergemeinschaft bleibt auf das von den Eheleuten während der Dauer der Ehe erworbene Vermögen beschränkt. Das während der Dauer der Ehe von den Eheleuten erworbene Vermögen wird gemeinschaftliches Eigentum und steht den Eheleuten gesamthänderisch zu. Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen mit Errungenschafts-gemeinschaft fällt auch das während der Ehe durch Schenkung oder von Todes wegen erworbene Vermögen in die Gütergemeinschaft, sofern der Erblasser im Testament beziehungsweise der Schenker im Vertrag nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass das Erworbene zum Sondergut des jeweiligen Ehegatten gehören soll, Art. 18 EheG. 7 Nicht-gemeinschaftliches Eigentum ist, was ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung besaß, Entschädigungen für Körperverletzungen, Gebrauchsgegenstände für den ausschließlich persönlichen Bedarf, sowie sonstiges Vermögen, was zwingend nur einer Person allein zustehen kann wie z. B. Anteile an einer Personengesellschaft. Bei Scheidung der Ehegatten wird der gesetzliche Güterstand beendet. Die Eheleute müssen das gemeinschaftliche Vermögen einvernehmlich aufteilen oder gemäß Art. 39 EheG auf eine gerichtliche Teilung klagen. Weiterhin sind auch vertragliche Güterstände insbesondere die Gütertrennung möglich; diese kann während der Ehe durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand beenden, Art. 19 I EheG. Im Fall der vertraglichen Gütertrennung kann ein Ehegatte gemäß Art. 40 EheG unter den dort genannten Voraussetzungen eine wirtschaftliche Entschädigung einklagen. Sorge und Umgang Das chinesische Ehegesetz kennt den Begriff Sorgerecht nicht, sondern spricht von der Unterhalts- und Erziehungspflicht der Eltern, Art. 36 EheG. Die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes steht beiden Eltern hiernach gemeinsam zu. Nach Art. 36 III S.1 EheG sind die Kinder während der Stillzeit grundsätzlich der Mutter zuzuteilen. Sie dauert in der Regel bis der Säugling das 1. Lebensjahr erfüllt hat, außer die Mutter stillt das Kind weiter. Danach entscheiden die Eltern. Sollte keine einvernehmliche Regelung erreicht werden können entscheidet das Gericht. Die Interessen des Kindes sind hierbei anhand der konkreten Verhältnisse der beiden Elternteile abzuwägen. Je nach Alter des Kindes sind auch dessen eigene Präferenzen zu berücksichtigen (ab dem 11. Lebensjahr). Jedoch sind auch die Interessen beider Elternteile maßgeblich zum Beispiel kann einem Elternteil das Kind zugesprochen werden, wenn dieser krank, älter, zu einer Wiederverheiratung nicht fähig oder unfruchtbar ist. Das Kind fungiert dann als Trostspender und Lebenshilfe. 8 Dem Ehepartner, bei dem das Kind nicht lebt, steht gemäß Art. 38 EheG grundsätzlich ein Umgangsrecht zu. Versorgungsausgleich Das materielle chinesische Scheidungsrecht kennt keinen Versorgungs-ausgleich. Ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht kann nach Art. 17 III S.2 EGBGB lediglich dann durchgeführt werden, wenn einer der Parteien einen solchen Antrag stellt. Franziska Gaertner, Rechtsreferendarin RA Dr. Reinhart Enßlin 1 Spellenberg in Staudinger, Art. 1 EheGVO, Rn AG Duisburg, 54 F 200/09. 3 Süß/Rieck, Ausländisches Familienrecht, VR China, 7. EL 2011, Rn Bergmann/Ferid, Volksrepublik China, S.93, Süß/Rieck, Ausländisches Familienrecht, VR China, 7. EL 2011, Rn Frank, Rainer, Familiäre Solidarität im Unterhalts- und Erbrecht, FamRZ 2009, 649, (650,652). 7 Süß/Rieck, Ausländisches Familienrecht, VR China, 7.EL 2011 Rn Bergmann/Ferid, Volksrepublik China, S.93. Scheidungen als Suizidgefahr für sich selbst und seine Kinder Scheidungen führen nicht nur zu finanziellen, persönlichen und familiären Herausforderungen, sondern nicht selten auch zu Suizid. Emile Durkheim schrieb bereits Ende des 19. Jahrhunderts neben der Religion und dem Staat vor allem auch der Familie einen protektiven Wert gegenüber dem Suizid zu. Diese Institutionen sorgen sowohl für Integration als auch Regulation. Stehen die beiden Komponenten nicht in Balance, erhöht sich das Suizidrisiko für das Individuum. Dementsprechend kann sowohl die nicht vorhandene Integration und Regulation aufgrund von Trennung, Scheidung oder Verwitwung, aber auch ein zu starkes Ausmaß der beiden Faktoren, wie dies beispielsweise in arrangierten Ehen der Fall ist, zu Suizid führen. Bis heute zeigt sich, dass jegliche Veränderungen des ehelichen Status, vor allem für Männer, ein Suizidrisiko darstellen. Im Zuge der Individualisierung werden Einpersonenhaushalte, Scheidungen, aber auch DINKS (Double Income No Kids) immer häufiger. Die Selbstverwirklichung steht für viele Menschen an erster Stelle. Hieraus können jedoch über kurz oder lang Einsamkeit, fehlende soziale Integration und im schlimmsten Fall suizidale Handlungen resultieren. Diese neuen Lebensformen sind ambivalent zu betrachten. Einerseits gewährleisten sie den Individuen mehr Freiheit, andererseits kann dies natürlich auch zu Einsamkeit führen. So kommt es immer häufiger vor, dass Singles (einschließlich getrennt lebenden, Geschiedenen und Verwitweten) ihre sozialen Kontakte nur noch unter der Woche in ihrem Beruf erleben und am Wochenende kaum Gesprächs- und Freizeitpartner haben. Diesen Personen fehlt es möglicherweise an der Integration, welche sie durch die Ehe erfahren würden. Genannte Personengruppe stellen der Forschung zufolge eine Risikogruppe für Suizid dar. Viele wissenschaftliche Studien stellen die These auf, dass die Heirat vor Suizid schützt, vorausgesetzt sie besteht ein Leben lang. Für Australien, Belgien, Kanada, Tschechien, Großbritannien, Finnland, Italien, USA und Deutschland wurde der Zusammenhang statistisch belegt. Trotz der wissenschaftlich belegten Schutzfunktion der Heirat geht die Anzahl der Eheschließungen in den letzten Jahren zurück. Die Daten des Statistischen Bundesamts belegen den rückläufigen Trend der Eheschließungen in Deutschland. Während 1951 noch 10,3 Eheschließungen pro Einwohnern (EW) zu verzeichnen waren, liegt die Rate 2009 nur noch bei 4,6. Darüber hinaus ist jedoch anzumerken, dass trotz dieser Rückläufigkeit die Suizidrate in den letzten Jahren ebenfalls zurückgeht. Hierdurch wird deutlich, dass die Suizidalität multifaktoriell bedingt ist und der Familienstand einer von vielen ist. Ausnahmefälle, in denen die Ehe keinen Schutz vor Suizid bietet, sondern das Risi-

11 Dezember 2011/4 Scheidungsfolgen 11 ko vielmehr verstärkt, stellen beispielsweise China, Japan und Taiwan dar. Anhand der Forschungsergebnisse zeigt sich, dass in asiatischen Ländern die Heirat kaum einen sicheren Schutz vor Suizid bietet, wie dies in den europäischen Ländern und der USA der Fall ist, vielmehr sind allein lebende Frauen in China und Indien besser vor Suizid geschützt. Dies ist unter anderem auf die Zwangsheirat und die hierbei verbotene Scheidung zurückzuführen, wodurch vor allem für Frauen der Suizid den einzigen Ausweg darstellt. Die Frauen erfahren in der Ehe zu viele Vorgaben und Regulierungen, was in Durkheims Augen ebenfalls zu Suizid führt. Außerdem sind in diesen Gebieten die Eheschließungen häufig mit Mitgift verbunden. Wird diese nicht wie vereinbart an die Bräutigamseltern gezahlt, folgen Misshandlungen der Braut, welche das Suizidrisiko der Frauen erhöhen. Des Weiteren zeigen die wissenschaftlichen Studien, dass 40 % der Suizidentinnen, die in einer Ehe leben, unter affektiven Störungen leiden. Bei unverheirateten Suizidentinnen wurden dagegen nur bei 30,6 % Depressionen festgestellt. Ebenfalls zeigt sich, dass mit der Heirat die Integration in sozialen Netzwerken zurückgeht, eine hohe Eingliederung ist dagegen bei Unverheirateten festzustellen. Integration ist ein wichtiger Suizidschutzfaktor. Arrangierte Ehen bieten in diesen Gebieten keinen Schutz vor der freiwilligen Selbsttötung. Während das Suizidrisiko im Westen doppelt so hoch ist bei in Trennung lebenden Männern als bei Geschiedenen und 6,2mal höher als bei Verheirateten, liegt die Gefahr bei Frauen vor allem in der Scheidung. Genaue Zahlen liegen hierfür nicht vor. Dieser Trend ist unter anderem eventuell auf den hieraus resultierenden Statusschock zurückzuführen. Noch immer gehen viele Frauen in Folge einer Schwangerschaft nicht mehr vollständig ihrem Beruf nach, sondern übernehmen die Rolle der Mutter und Hausfrau. Im Zuge einer Scheidung sind diese nun auf die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes angewiesen. So können sich die Frauen möglicherweise nicht mehr den gewohnten Lebensstandard finanzieren und eine Art Hilflosigkeit tritt ein. Bei Männern sind andere Auslöser und Stressfaktoren im Zuge einer Trennung/Scheidung zu beobachten. Rund 2/3 aller Trennungen gehen von Frauen aus, Männer werden hierdurch sehr stark wirtschaftlich gefordert, da diese für den Unterhalt der Frau und den eventuell vorhandenen Kindern aufkommen müssen. Männer identifizieren sich noch immer stark über ihren Beruf und die Rolle als Ernährer der Familie, wodurch sie durch die finanzielle und psychische Belastung gekränkt werden. Genannte Risikofaktoren bestehen unabhängig von Einkommen, Bildung, Religion oder ähnlichem. Es betrifft also alle Menschen, unabhängig von ihrer sozialen Herkunft. Jedoch sind Unterschiede in den verschiedenen Altersgruppen festzumachen. So suizidieren sich am häufigsten die Männer in der Altersgruppe zwischen 25 und 34 Jahren in Folge einer Scheidung. Dieses Alter ist jedoch überraschend, da man davon ausgehen kann, dass sie noch Chancen auf neue Lebenspartner haben. Der aktuelle Forschungsstand verweist auf die stärkere Einflussnahme des ehelichen Status bei Männern als bei Frauen. Hieraus lässt sich ableiten, dass Männer sich sicherer in einer Ehe fühlen als Frauen. Eine slowenische Studie aus dem Jahr 2011 kam zu dem Ergebnis, dass 46 % der Suizidenten, die ihren Lebenspartner verloren haben, bereits innerhalb des ersten Jahres danach Suizid begehen. Die Zahl bei Ehescheidungen liegt bei 37 %. Ein weiterer Erklärungsversuch für die erhöhte Risikogefahr bei Männern im Falle von Scheidungen bezieht sich auf die hierdurch fehlende soziale und emotionale Stabilität. Durch die Scheidung fehlt es den Menschen generell an der Integration in soziale Netzwerke. Dies betrifft vor allem Männer, da sie allgemein weniger Organisationen angehören und weniger intensiv Freundschaften pflegen als Frauen. Letztgenannte werden durch die sozialen Kontakte im Falle einer Trennung besser aufgefangen und unterstützt. Die sozialen Kontakte gilt es über die Jahre hinweg zu pflegen. Männer realisieren das jedoch häufig erst im Falle einer Scheidung und müssen dieses soziale Leben zu pflegen erst lernen. Ein weiteres Problem, das sich für vor allem für die Männer ergibt, liegt in dem seltenen und häufig unregelmäßigem Kontakt zu den Kindern. Die Scheidung birgt jedoch nicht nur für die Erwachsenen ein erhöhtes Suizidrisiko in sich, sondern erhöht auch das der betroffenen Kinder. Das Ärtzeblatt zitierte am 27. Januar 2011 eine Studie des Journal Psychiatry Research aus Toronoto. Hieraus geht hervor, dass Erwachsene, die in jungen Jahren die Scheidung ihrer Eltern erlebt haben, denken öfter daran, sich das Leben zu nehmen, als Menschen aus intakten Familien. Dabei zeigen sich geschlechterspezifische Unterschiede, wobei die Männer unter den Scheidungskindern wesentlich häufiger zu Suizidgedanken neigten als die Frauen. Männer sind besonders stark von diesem einschneidenden Ereignis betroffen. Möglicherweise wird hierdurch ihr Urvertrauen verletzt, sie müssen mit dem Verlust des Vaters als Teil der Familie zurechtkommen. Außerdem brauchen Jungs den Vater für ihre Entwicklung, ihnen fehlt es an den sozialen Kontakten zum Vater und gleichzeitig dadurch an einem Leitund Vorbild, der mit ihnen die männliche Rolle erlebt. Die Suizidgefahr ist Untersuchungen zufolge im Gegensatz zu ihrer Vergleichsgruppe um das 3-fache erhöht. Bei Frauen ist das Risiko demzufolge nicht so stark ausgeprägt. Das ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die Kinder in der Regel bei der Mutter bleiben und die Mädchen kein so großes Defizit wie Jungen bei Scheidungen erfahren. Durch das Leben mit der Mutter können die Mädchen, einfacher als ihre Brüder, ihre Identität finden. Anhand der vorliegenden Fakten darf kein ökologischer Fehlschluss- also kein Rückschlüsse basierend auf Aggregatdaten- gezogen werden. Eine Änderung des Familienstandes führt nicht automatisch zu Suizid, auch schützt eine Ehe nicht grundsätzlich davor. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Betroffenen mit diesen Stressfaktoren umgehen. Für viele Menschen sind eine Trennung bzw. Scheidung jedoch Auslöser eines Suizids. Die Daten und Zusammenhänge verdeutlichen, welche psychischen Auswirkungen solch eine Trennung sowohl für die Erwachsenen als auch für die Kinder in vielen Fällen mit sich bringt und im schlimmsten Fall zu Suizid führen kann. Sandra Seubert Quellen: Ide, Naiko et al. 2010: Separation as an Important Risk Factor for Suicide: A Systematic Review. In: Journal of Family, Volume 31, Issue 12, S Roškar, Saška et al. 2011: Suicide Risk and Its Relationshipto Change in Marital Status. In: Crisis, Volume 32, Issue 1, S /Maennliche_Scheidungskinder_ haben_haeufiger_suizidgedanken.htm cms/sites/destatis/internet/de/content/ Statistiken/Zeitreihen/LangeReihen/ Bevoelkerung/Content75/lrbev06a, templateid=renderprint.psml

12 12 Vorsorgungsausgleich ISUV-Report Nr. 130 Wenn der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durchgeführt ist, dann glauben die Betroffenen, das war s dann auch. Weit gefehlt, oft stimmt die Aufteilung der Rentenanwartschaften nicht oder es ergaben sich auf Grund der neuen Gesetzeslage Veränderungen. Vielfach wird der Versorgungsausgleich auch stiefmütterlich behandelt. Er ist zumindest nicht ein beliebtes Feld, mit dem sich Anwälte und Richter gerne befassen - gar nicht so selten zum Schaden von Betroffenen. Fakt ist, dass die Rentenanwartschaften das wichtigste Vermögen einer Ehe sind. Der Versorgungsausgleich ist auch ein Feld mit vielen Ungerechtigkeiten. Der Staat hat das Rentnerprivileg abgeschafft, spart also auf Kosten der Geschiedenen. Mit unserer Forderung nach Wiedereinführung stehen wir auf einsamen Posten. - Nicht selten schauen Frauen von Selbständigen, die als Angestellte oder Beamte gearbeitet haben, in die Röhre, wenn der Mann keine Anwartschaften erworben hat. Vor Eintritt ins Rentenalter: Was ist bezüglich des Versorgungsausgleiches zu veranlassen? (Teil I) I. Einführung in die aktuelle Rechtslage Der 1977 eingeführte, in den Folgejahren immer wieder reformierte Versorgungsausgleich wurde durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) genannt vom 3. April 2009 grundsätzlich reformiert. Die bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen ( 1587 ff BGB) wurden in das Versorgungsausgleichsgesetz eingebracht, gleichzeitig erfolgte eine Strukturreform des Versorgungsausgleiches, es wurde ein völlig neues Ausgleichskonzept entwickelt, das auf einer systeminternen Teilung sämtlicher Versorgungsanrechte basiert. Das Versorgungsausgleichsgesetz trat zum 1. September 2009 in Kraft, es gilt nicht nur für die Ehescheidungen, die danach erfolgt sind, sondern auch für alle Abänderungsfälle und für die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches von Anrechten, die in der Erstentscheidung beim Familiengericht noch nicht ausgeglichen worden sind. Im neuen Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichsgesetzes wird eine Verrechnung ungleichartiger Anrechte vermieden, Anrechte müssen damit nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden, die Anwendung der viel kritisierten und immer wieder nachgebesserten Barwertverordnung entfällt vollständig. Im Regelfall wird jedes Versorgungsanrecht, das einer der Ehegatten in der Ehezeit erworben hat, innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den Eheleuten geteilt. Diese Ausgleichsform nennt man interne Teilung ( 10 Abs. 1 VersAusglG). Sie entspricht dem früheren Splitting gesetzlicher Rentenanwartschaften ( 1587 b Abs. 1 BGB a. F.) und der früheren Realteilung anderer Anrechte ( 1 Abs. 2 VAHRG) und gewährleistet damit eine gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe erworbenen Anrechten. Neben der internen Teilung sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nur noch die externe Teilung vor ( 14 Abs. 1 VersAusglG), die dem früheren Quasi-Splitting ( 1587 b Abs. 2 BGB a. F., 1 Abs. 1 VAHRG) entspricht. Bei der externen Teilung wird der bei Ehezeitende tatsächlich vorhandene Ausgleichswert in ein anderes Versorgungssystem überführt, das der Ausgleichsberechtigte auswählen kann. Verbindlich vorgeschrieben ist eine externe Teilung nur für den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnis (insbesondere der Beamtenversorgung), wenn der Versorgungsträger keine interne Teilung zulässt, sowie für den Ausgleich von Anrechten der Widerrufs beamten und Zeitsoldaten ( 16 VersAusglG). Sonstige Anrechte sind vom Gericht nur dann extern zu teilen, wenn Beteiligte dies ausdrücklich wünschen ( 14 Abs. 2 VersAusglG). Beteiligte sind dabei auch die Versorgungsträger. Mit dem neuen Gesetz entfällt der bisher übliche Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung. Dadurch wird es nun möglich, auch betriebliche und private Anrechte schon in öffentlich-rechtlichem Wertausgleich bei der Scheidung vollständig intern zu teilen. Damit verbleiben künftig keine Ausgleichsrechte mehr, die einem späteren schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten bleiben müssen. Eine Entscheidung über einen öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, die nach altem Recht getroffen worden ist, kann nach 51 ff VersAusglG auch künftig abgeändert werden. Dies erfordert auch weiterhin einen Antrag eines Beteiligten, außerdem muss eine wesentliche Wertänderung behauptet werden. Die Frage, wann eine wesentliche Veränderung vorliegt, entspricht im Kern dem früheren 10 Abs VAHRG, wesentlich ist nach 51 Abs. 2 VersAusglG, der auf 225 Abs. 3 FamFG verweist eine Wertänderung in Höhe von mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes. Ferner muss eine absolute Grenze überschritten sein, die bei Rentenbeträgen 1 %, in allen anderen Fällen 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Ebenfalls nach neuem Recht ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bezüglich der Anwartschaften zu regeln, die in der Erstentscheidung des Familiengerichtes nach bisherigem Recht noch nicht ausgeglichen werden konnten. Darunter fallen Betriebsrentenansprüche, auch restliche Ansprüche der Zuatzversorgung des Öffentlichen Rechtes, sofern die Ehescheidung vor dem Jahr 2002 erfolgt ist. Der Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann stets auch mit einem Abänderungsantrag verknüpft werden. Soweit die kurze Einführung in die Problematik: Bereits aus dieser Einführung wird deutlich, dass die Rechtslage durch das neue Recht sich nicht vereinfacht hat, im Gegenteil, es wird für die mit dem Versorgungsausgleich vertrauten Anwälte oft noch schwieriger, zu überblicken, ob ein Abänderungsantrag sinnvoll ist oder nicht. Nachfolgend werde ich anhand von Beispielen versuchen, dem betroffenen Leser einen Zugang zu der Problematik zu verschaffen, ein Problembewusstsein zu wecken und sie mit praktischen Hinweisen befähigen, die in jedem Einzelfall ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich zu verstehen und zu aktualisieren. Als wichtigste Empfehlung vorweg Sie werden sie immer wieder an anderer Stelle vorfinden, jedoch der Hinweis: Bevor leichtfertig ein formloser Antrag zum Versorgungsausgleich beim Familiengericht gestellt wird, ist es unbedingt erforderlich, zunächst den Rat eines Fachanwaltes für Familienrecht einzuholen. Das Familiengericht hat nämlich, wenn ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, die Verpflichtung, nicht nur zu Gunsten des Antragstellers abzuändern, sondern gegebenenfalls auch zu Lasten. Da bei einer Abänderung eine Altentscheidung sämtliche in dieser Entscheidung bereits ausgeglichenen Anrechte neu bewertet werden müssen, kann sich hier manche Überraschung ergeben. Deshalb der dringende Rat: Erst eine Beratung einholen, bevor ein Antrag gestellt wird. II. Allgemeine Hinweise zur Überprüfung der früheren Entscheidungen zum Versorgungsausgleich vor Rentenbeginn: Wenn Sie Rente beantragen und/oder Ihre Zur-Ruhe-Setzung als Beamter bevorsteht, ist es wichtig, dass Sie das Ehescheidungsurteil mit der darin enthaltenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Hand nehmen, um sich selbst zunächst einmal einen Überblick zu verschaffen, was nun im Rentenfall auf Sie zukommt. Hierzu empfiehlt es sich, das Ehescheidungsurteil mit Gründen zur Hand zu nehmen, nicht nur die abgekürzte Form, die lediglich aus dem Tenor besteht. Immer dann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, musste das Gericht diese Entscheidung begründen, auch dann, wenn auf die Begründung des Scheidungsausspruches verzichtet wurde. Aus dem Urteil entnehmen Sie die wichtigsten Feststellungen, nämlich die Ehezeit, vor allem

13 Dezember 2011/4 Vorsorgungsausgleich 13 das Ehezeitende und natürlich auch die Regelung, die sich aus dem Urteilstenor ergibt, nämlich den Ausgleichsbetrag. Dieser Ausgleichsbetrag ist stets dynamisch, d. h. der Betrag, der sich aus dem Scheidungsurteil ergibt, ist nicht mit dem Betrag gleichzusetzen, der tatsächlich ausgeglichen wird. Beispiel 1: Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichtes vom September 1998 geschieden. Beide Ehegatten hatten nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsausgleich wurde zu Lasten des Ehemannes durchgeführt, indem Rentenanwartschaften in Höhe von 625,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende 31. August 1997, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurden. Nunmehr steht der Rentenbeginn des geschiedenen Ehemannes an, die geschiedene Ehefrau ist wieder verheiratet, ihr Eintritt ins Rentenalter steht voraussichtlich in fünf Jahren bevor. Hier kann jeder Betroffene selbst zunächst einmal feststellen, mit welchen Abzugsbeträgen er bei seiner eigenen Altersrente aufgrund des Ehescheidungsurteils aus dem Jahre 1998 zu rechnen hat: Der Betrag von 625,20 DM ist auf das Ehezeitende, dies ist ausweislich des Scheidungsurteils der 31. August 1997, in Entgeltpunkte umzurechnen. Wie hoch der Entgeltpunkt am Ende der Ehezeit am 31. August 1997 war, lässt sich der Auskunft der Rentenversicherung entnehmen, die im Scheidungsverfahren erteilt wurde. Sollten Sie diese Auskunft nicht mehr bei Ihren Unterlagen haben, können Sie den Rentenwert zum Ende der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen, den jeweils aktuellen Rentenwert finden Sie auch auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund ( de). Dort finden Sie als aktuellen Rentenwert seit dem 1. Juli 2011 den Betrag von 27,47. Zurück zum Beispielsfall: Der aktuelle Rentenwert zum 2. Halbjahr 1997 betrug 47,44 DM. Damit wurden mit dem Scheidungsurteil 13,1787 Entgeltpunkte übertragen (625,20 DM: 47,44 DM). Multipliziert man diese Entgeltpunkte jetzt mit dem aktuellen Rentenwert von derzeit 27,47, dann ersieht man, dass Rentenanwartschaften von 362,02 derzeit übertragen werden. Es genügt damit nicht, den Betrag von 625,20 DM nur in Euro umzurechnen, damit würde man die Dynamik der übertragenen Rentenanwartschaften nicht erfassen. Der Versorgungsausgleich wird auch gleich mit Rentenbeginn des ausgleichsverpflichteten geschiedenen Ehemannes durchgeführt, obwohl die ausgleichsberechtigte Ex-Frau noch gar keine Rente bezieht. Eine Anpassung wegen Unterhaltsleistungen ist hier nicht möglich, da infolge der Wiederverheiratung der Ex-Frau ein möglicher Unterhaltsanspruch von vornherein weggefallen ist. Wäre die Ex-Frau nicht wieder verheiratet, wäre eine Anpassung wegen Unterhalts nach 33 VersAusglG möglich, sofern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ex- Frau besteht. Die Kürzung der laufenden Versorgung wird anders als nach altem Recht nicht automatisch vorgenommen, sofern nachgewiesen wird, dass nachehelicher Unterhalt bezahlt wird. Nach der neuen Rechtslage muss über die Anpassung und deren Abänderung wegen Unterhalts das Familiengericht entscheiden ( 34 VersAusglG). Die Berechnung ist kompliziert, da der bisherige Unterhaltsanspruch nicht ungeprüft übernommen wird, sondern das Familiengericht aufgrund der neu eingetretenen Umstände Eintritt ins Rentenalter auf Seiten des Unterhaltspflichtigen die veränderten Voraussetzungen prüft. Nur in Höhe des dann zu zahlenden Unterhaltes unterbleibt die Rentenkürzung, keineswegs darüber hinaus. Empfehlung: Eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze ausscheiden. In der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften haben sich zwar in den zurückliegenden Jahren immer wieder Veränderungen ergeben, etwa durch das Rentenreformgesetz Für Geburten ab 1992 wurden die 1986 eingeführten Kindererziehungszeiten um zwei auf drei Jahre verlängert. Beitragsfreie bzw. so genannte beitragsgeminderte Zeiten werden individuell nach den von dem einzelnen Versicherten während der gesamten Versicherungszeit erbrachten Beitragsleistungen bewertet. Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 hat sich die Bewertung der Ausbildungs-/Anrechnungszeiten ab dem 1. Januar 1997 in der Weise verschlechtert, dass ab dem 17. Lebensjahr (zuvor 16. Lebensjahr) ein Schulbesuch oder ein Fach- bzw. Hochschulstudium höchstens bis zu 3 Jahren (davor bis zu 7 Jahren) anerkannt werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Krankheit werden zu Pflichtbeitragszeiten, das Wachstums- und Beschleunigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 nimmt allerdings die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 1997 hiervon aus. Ob diese Veränderungen, die teilweise zu einer Erhöhung des Rentenbezuges (durch erhöhte Kindererziehungszeiten), teilweise auch zu einer Reduzierung der Rentenanwartschaften (etwa durch geringere Bewertung von Ausbildungs-/Anrechnungszeiten) in der Summe zu einer wesentlichen Veränderung führen, kann letztlich lediglich die Rentenversicherung feststellen. Hier empfehle ich, mit den Rentenauskünften, die im Ehescheidungsverfahren beiden Ehegatten erteilt wurden, bei der Rentenversicherung vorzusprechen und sich diesbezüglich beraten zu lassen. Gabriele Eberhardt Fachanwältin für Familienrecht Freiburg Teil II folgt im nächsten Report. Was können Betroffene tun? Vorbereitung des Beratungstermins beim rechtsanwalt: Wenn Sie sich zur Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht entschließen, sollten Sie gleich folgende unterlagen übermitteln: 1. Das ehescheidungsurteil mit Begründung; 2. nach Möglichkeit die Auskünfte, die sie im rahmen des ehescheidungsverfahrens zu den eigenen rentenanwartschaften und pensionsanrechten und den Anrechten Ihres geschiedenen ehegatten erhalten haben. Der von Ihnen beauftragte Anwalt kann anhand der Unterlagen auch ohne Besprechungstermin recht schnell entscheiden, ob eine Überprüfung des Versorgungsausgleiches geboten ist. Gegebenenfalls wird der Anwalt Sie auffordern, noch weitere Unterlagen zu beschaffen. Wenn es zu einem gerichtlichen Abänderungsantrag oder zu einem Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches kommt, ist zunächst das Gericht örtlich zuständig, in dem die geschiedenen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ( 218 Nr. 2 FamFG). Lebt keiner der geschiedenen Ehegatten mehr in dem Gerichtsbezirk, in dem man während der Ehe zusammengelebt hat, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn kein Gerichtsstand auf Seiten des Antragsgegners in Deutschland besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsbezirk des Antragstellers. Leben beide geschiedenen ehegatten im Ausland, ist das Familiengericht schöneberg in Berlin zuständig. In aller regel finden bei Abänderungsentscheidungen keine mündlichen Verhandlungen statt, auch nicht bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches. Bei einem gerichtlichen Abänderungsverfahren errechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten nach 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen. Der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens beläuft sich auf 20 % des in drei monaten erzielten Nettoeinkommens der ehegatten für jeden Ausgleichsanspruch. Wenn bei einem Abänderungsverfahren mithin drei Anrechte überprüft werden müssen, wäre der Streitwert 60 % des Drei-Monats-Nettoeinkommens beider Parteien. In aller regel ergeht die entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so dass nur eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht. Hinzu kommen zwei Gerichtsgebühren. Gabriele Eberhardt

14 14 Trennungspsychologie ISUV-Report Nr. 130 Chancen für eine erfolgreiche neue Partnerschaft (Teil III) Bedeutung der Du-Struktur für eine funktionierende Gruppe/ Gemeinschaft Die Du-Struktur bedeutet die normative Beachtung des Beziehungsgefüges. Das Anliegen der Du-Struktur ist das Funktionieren eines Systems, eines biologischen, chemischen, physikalischen oder sonstigen Versuches oder Prozesses, des Ablaufs einer Handlung, des Funktionierens einer Gesellschaft, einer politischen Organisation, einer Partnerschaft. Du-Struktur bedeutet das Miteinander von Teilen, z. B. Menschen. Was die Du-Struktur sagt, das ist sie nicht! Wenn ihr einer sagt, du redest Blödsinn, dann antwortet sie, macht nichts, versuche ich eben in Zukunft, nicht mehr Blödsinn zu reden, werde versuchen, es besser zu machen. Eine Begründung für dieses und jenes Handeln ist bei der Du- Struktur nicht eine Ausrede, sondern eine Erklärung für das Verständnis des anderen, warum man so und so geredet oder gehandelt hat. Vom Gegenüber wird eine solche Erklärung aber oft als Ausrede verstanden, da Ausreden so häufig und üblich sind Die Du-Struktur kann nicht entscheiden, sie kann denken. Für die Du-Struktur gibt es immer 1000 Möglichkeiten und Wege. Eine Entscheidung für 1 unter 1000 ist für sie unmöglich. Für die Du-Struktur gibt es keine Hierarchie, alle Mitglieder einer Gesellschaft haben den gleichen Wert. Die Du-Struktur muss immer erklären. Sie wird selten Karriere machen, ein Manko, wenn eine Ich-Frau die Karriere ihres Partners erwartet. Die Es-Struktur Die Es-Struktur läßt es geschehen, was keine Eigenaktivität bedeutet. Sie erfreut sich an der bunten Welt, der Zustand ist das Maßgebende, das Genießen, die Lust, das Wohlgefühl, das Empfinden.usw. Ich strebe nach dem Lust-Zustand, die Es- Struktur ist unser Ziel Verteilung der Strukturen bei Männern und Frauen Wir alle sind Ich-, Du-, Es-Struktur zusammen, sonst wären wir einfach nicht da. Wie oben schon erwähnt, haben wir jeweils unterschiedliche Anteile dieser Strukturen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Anteile denken, reden und verhalten wir uns verschieden, müssen wir uns verschieden verhalten. Ein eklatantes Beispiel ist das Verhältnis der Geschlechter zueinander. Der Mann weiß in Wirklichkeit nicht, was eine Frau ist und behandelt sie, als wäre sie ein Mann. Dasselbe tut umgekehrt die Frau mit dem Mann. Männer wie Frauen haben Ich-, Du-, Es- Struktur, nur ist die grundsätzliche Verteilung in der Regel anders: Männer sind ICH, Du und es oder DU, Ich, es; Frauen sind eher ICH, Es, du oder ES, Ich, du. Natürlich gibt es alle Abweichungen von dieser Verteilung; es gibt auch du-strukturierte Frauen (DU, Ich, es) und Es-strukturierte Männer (ES, Ich, du), aber vergleichsweise weniger. Männer denken eher beziehungsmäßig, Frauen eher zustandsmäßig. Letzteres Denken ist notwendig für den ganzen Bereich der Erziehung, der Gesundheit und Krankheit, des gesamten Bereichs des Wohlergehens der Familie, des Haushalts, Ausgestaltung des Betriebslebens, der Kommunen, des Umfelds und Erscheinungsbildes einer jeden Gemeinschaft, also überall da, wo es auf Erhaltung und Besserung eines Zustands ankommt. Kümmert man sich z. B. nicht um den eigenen Gesundheitszustand, kann dies das Leben kosten. Männer haben bekanntlich eine geringere Lebenserwartung. Der Frau geht es vornehmlich um den Zustand, das Empfinden, das Gefühl; der Mann muss eher immer alles erklären, auseinanderpflücken, das Beziehungsgefüge darstellen; er hat weniger Sinn für ein Gefühl oder eine Stimmung. Da wir diese Zusammenhänge nicht kennen, gehen, wie schon erwähnt, in der heutigen Zeit fast alle heterosexuellen Partnerschaften auseinander. Wollen wir, dass unsere Partnerschaften nicht scheitern, muss es unser Ziel sein, die hier beschriebenen Strukturen näher kennenzulernen. Ändern können die Menschen ihre aus ihrer Strukturverteilung resultierenden Verhaltensweisen nur dann, wenn sie die Irenik bzw. die Strukturen kennen und folglich auf ihre naturgegebenen Mängel achtgeben und eingehen. Trifft ein stark ich-strukturierter Mann auf eine ich-strukturierte, aber schwächere Frau, kann es funktionieren, weil sie sich beide identifizieren müssen. Oder zwei gleichstarke Ich-Strukturen treffen aufeinander, die zeitlebens in Konkurrenz zueinander stehen und leben, beide wollen immer Recht haben, bei u. U. gegensätzlichen Vorstellungen. Gut funktionieren kann es, wenn beide gleiche Ansichten und Interessen haben. Oder die Frau ist eine stärkere Ich-Struktur und der Mann muss sich unterordnen, dann können vielleicht beide zusammen bleiben, aber eine befriedigende Beziehung ist dies nicht. Insbesondere in unserer Welt, wo noch immer die Männer das Sagen haben und letztendlich die Frauen meist Männer haben wollen, zu denen sie nicht herabblicken müssen. Es gibt unterschiedlichste Kombinationen. Die Verteilung der Denkarten bedeutet hier bei den Frauen, dass es extrem weibliche, normal weibliche als Mehrheit und Dr. Ulrich Neumann Institut für Angewandte Wissenschaftliche Irenik, Am Deutschhof 25, Schifferstadt Tel /5766, institut.ang.wiss.irenik@t-online.de männliche Frauen gibt. Männliche Frauen sind irgendwie etwas identisch mit weiblichen Männern, neben anderen Unterschieden, die diskutiert werden, wie Hormonverteilung, unterschiedliches Funktionieren des Gehirns, aber das können ja diese Auswirkungen sein, die uns die unterschiedliche Strukturverteilung erkennen lassen. Bei den Frauen haben die männlichen Frauen das Sagen, sie stellen fest: was die Männer können, können wir ebenso. Beweise gibt es. Und alle Frauen stimmen zu, weil sie nicht wissen, dass diese Vorbildfrauen gar nicht die Mehrzahl der Frauen repräsentieren. Diese Frauen tun auch gar nichts für ihre Geschlechtsgenossinnen, die ja in der Mehrzahl weibliche Frauen sind. Wie wirkt sich unterschiedliches Denken von Mann und Frau in der Beziehung aus? Typisches Beispiel: Die Partnerin hat nach dem Mittagessen alles erledigt, den Abwasch, den Abfall in den Mülleimer befördert, der nun voll ist. Sie bittet ihn, den Mülleimer zu leeren. Er bekundet seine Zustimmung mit einem einfachen Ja. Aus ihrer Sicht folgt anschließend nichts, er schafft den Mülleimer nicht raus, und schon ist sie verärgert. Nehmen wir an, er hat es nicht vergessen, dann wird er an seine Tätigkeiten gedacht haben, die er noch vorhat, und wird sie zum Eimerentleeren in Beziehung gesetzt haben. In seiner Vorstellung braucht sie den leeren Mülleimer erst wieder, wenn sie das Abendessen vorbereitet, also hat er noch Zeit, und wird den Eimer entleeren, wenn es in seinen Tätigkeitsablauf gerade hineinpaßt. Aber: Für sie muss der Eimer sofort entleert werden, denn in ihrer Vorstellung herrscht nun ein unerträglicher Zustand: Unter der Spüle steht ein voller, stinkender, gammelnder, schimmelnder, dampfender Mülleimer voller Fliegenmaden, Pilze und Bakterien! Für ihn kein Problem, denn in der kurzen Zeit, in der der Eimer in seiner Vorstellung noch unter der Spüle steht, passiert nicht mehr viel, diese 2 Stunden kommt es jetzt auch nicht an.

15 Dezember 2011/4 Trennungspsychologie 15 Aus der männlichen Sicht hat er vollkommen recht, er findet ihre Sichtweise völlig bescheuert. Die allermeisten Frauen und Männer konnten mir dieses Beispiel bestätigen, genauso liefe es ab und verursache Ärger. Warum? Weil beider Reaktionsweise bedeutet, dass sie den anderen nicht anerkennen. Hätten beide gelernt, was Mann und was Frau ist, dann könnte obiger Vorgang folgendermaßen ablaufen: Sie weist darauf hin, dass sie wüsste, wie er als Mann denkt und er wüsste ja, wie sie sich befinde, und deshalb möchte er doch dennoch gleich den Eimer entleeren. Er würde antworten, er wüßte das und berücksichtigte es, aber er hätte noch gerade eine ganz dringende Sache zu erledigen, würde nur ½ Stunde dauern, dann würde er gleich den Müll entsorgen, ob sie damit einverstanden wäre? Weil so beide die Veränderung ihrer Verhaltensweise anerkannt hätten, wären beide für den Kompromiss bereit. Tatsächlich müssen wir uns aber klar machen, dass zur richtigen Beurteilung eines Gesamtgeschehens alle drei Blickwinkel gehören, alle drei, zusammen haben Recht. Bei Auseinandersetzungen in einer Partnerschaft aber finden wir meist nur die Ich- und Du- Blickwinkel, der Es-Blickwinkel, den z. B. ein Paartherapeut einnehmen würde, fehlt in den meisten Fällen. Was gelehrt wird, ist vielen von uns bekannt. Wir sollen nicht immer Du-Sätze, sondern Ich-Sätze verwenden, damit der andere nicht in die Situation versetzt wird, erst einmal einen Angriff abwehren zu müssen. Also solche Sätze wie: Du hast, Du bist, das sind quasi Verurteilungen, die die Ich- Struktur des Gegenüber quasi angreifen. Fakt ist: Ich-Sätze sagen nur, dass ich das so fühle, so empfinde. Der Partner kann dann ausweichen, korrigieren, sich selbst relativieren, ohne das etwas Negatives vorher entstanden ist, etwa ein Mißverständnis oder Schlimmeres. Voraussetzung, dass in Zukunft alles besser funktioniert, ist das Wissen über die Andersartigkeit des Partners anderen Geschlechts. Es wird uns nicht mehr dazu verleiten, diese negativen Du-Sätze zu sagen. Beide werden sich am Anderssein des Partners nicht mehr stören, sondern Anderssein des Denkens, Fühlens des Partners als bereichernd akzeptieren, den Partner ganz besonders lieben. Voraussetzungen für eine bessere neue Beziehung Voraussetzung aber für die Berücksichtigung mancher Fakten, Gegebenheiten, Gesichtspunkte, ist, dass BEIDE Partner diese Fakten kennen. Denn ein Mitteilen neuer Fakten gegenüber dem uninformierten Partner kann leicht als Belehrung aufgefaßt werden. Eine spätere Information in Form bringen wenn es vielleicht schon kriselt, ist noch viel weniger geeignet. Als weiterer Punkt wäre zu beachten, dass beide sich gegenseitig offenbaren über ihre Vorstellungen, Gedanken, ihren Lebensstil, ihre Vorlieben, Abneigungen, Interessen, Fähigkeiten, Hobbys und auch politische Denkweisen oder Ausrichtung. Man offenbart sich dem anderen, was kein Problem sein sollte. Denn man will ja auch mit dem Partner schlafen, was ja eine totale körperliche Offenbarung ist. Es gibt also keinen Grund, wenn man bereit ist, sich körperlich zu offenbaren, dies nicht genau so auf geistig/seelischem Gebiet zu tun. In sich hineinschauen zu lassen ist deshalb kein Problem, weil es egal ist, was der Nachbar von mir weiß. Meine Würde und Ehre habe ich trotzdem. Was soll das sich Verstecken, andere nicht an sich heran kommen zu lassen? Haben sich schließlich die Partner kennen gelernt, können sie sich überlegen, ob eine neue Partnerschaft gelingen kann. Sind die Interessen, Vorlieben, Verhaltensweisen von beiden bekannt, sind sie sehr ähnlich, sind die Voraussetzungen gut. Gibt es viele Unterschiede, macht man einen Vertrag einen Ehevertrag sollte man ja heutzutage sowieso abschließen, wo man in gewissem Sinne festlegt, wie man vorgehen will. Der eine ist ein Frühaufsteher, der andere ein Langschläfer, der eine will oft verreisen, der andere bleibt lieber faul zu Hause, der eine will gern unter die Menschen, der andere lebt lieber etwas zurückgezogener, der eine treibt Sport, der andere nicht, der eine liebt das Meer, der andere das Gebirge, der eine ist eher Sozialist, der andere Liberalist Hinsichtlich Gebirge, Meer, Schlafgewohnheiten, Geselligkeit usw. dürfte es kein Problem sein, einen Mittelweg zu finden, also einmal ins Gebirge, das nächste Mal ans Meer. Wir verlieren natürlich bei diesen Änderungen unserer Lebensgewohnheiten, gewinnen aber auf der anderen Seite ein Vielfaches. Alles dient dazu, um eine liebevolle, andauernde und befriedigende Beziehung zu erreichen. Da die Sinnlichkeit in der Liebe eine Rolle spielt, hat man dafür zu sorgen, dass man einigermaßen in äußerer und innerer Form bleibt, dass man ansehbar bleibt, was bedeutet, dass sich der Sportfaule bequemen wird, auch Sport zu treiben. Es ist für eine künftige Partnerschaft notwendig, herauszuarbeiten, welches Strukturgefüge man hat: Man anerkennt, dass man dies oder jenes nicht so gut kann, dass man für dies und jenes weniger geeignet ist und regelt dann entsprechend das Miteinander. Derjenige, der sehr viel Ich-Struktur besitzt, muss wissen, dass er sehr spontan reagiert, besser spontan agiert; zu viel Spontaneität ist nicht gut, der eher Du-Strukturierte handelt zielgerichtet, man könnte seine fehlende Spontaneität monieren. Dem eher Es-strukturierten, der reaktivkausal handelt, könnte man vorwerfen, dass er seinen Hintern nicht hochkriegt, dass er keine Eigeninitiative entwickelt, und sich immer alles sagen lassen muss. Der Ich-strukturierte interessiert sich kaum für die Vergangenheit, also an das Erinnern, an Erinnerungsstücke, Begebenheiten. Er wirft ohne Gewissensbisse alte Stücke weg, die der andere vielleicht liebgewonnen hat. Das alles hört sich sehr egoistisch an und erzeugt vielleicht Widerspruch. Wir haben ja noch nicht gelernt, einen positiven Egoismus zu praktizieren. Egoismus hat für uns einen negativen Beigeschmack. Die Argumentation positiver Egoismus betrifft unser Großhirn. Da wir heute ein Großhirn entwickelt haben, sollten wir es auch benützen, als Stütze für eine andauernde Liebesbeziehung. Noch ein Blick auf den Seitensprung, den manche als förderlich für eine Partnerschaft erachten. Sie denken da nur ganz negativ egoistisch an sich. Würden diese Vertreter sich selbst in der Situation sehen, dass ihnen der Partner einen anderen vorgezogen hätte, würden sie sauer reagieren. Kommt es zu einem Seitensprung, muss man feststellen, dass es in der Beziehung ein Manko gibt, dass sie nicht mehr ganzheitlich ist. Es gibt dafür aber auch noch andere Erklärungen, beispielsweise eine ungünstige, für die Partnerschaft nicht förderliche Hormonverteilung. Noch ein Punkt, der zu beachten ist. Er bezieht sich auf Erotik, Sex. Wir können konstatieren, die Sexualität ist das Streben zum anderen Geschlecht. Die Erotik bezeichnet das Verhalten, das zur Vereinigung führen soll, was unserem Es entspricht. Wir hatten festgestellt, wir arbeiten, um Lust zu gewinnen. In diesem Fall ist Erotik Arbeit. Oft lassen die Partner nach und nach diese Arbeit vermissen. Fazit Das Wissen über die Denkweise des Partners, die Kenntnis der Hintergründe seiner Verhaltensweisen und seines Andersseins sollen zur Aufmerksamkeit gegenüber dem Anderen, zu einem Mitempfinden und zu einem dem partnergerechten Verhalten führen. Zu diesem Verhalten gehört das entsprechende Reden. Gesprächsbereitschaft muss immer vorhanden sein, auch wenn das eigene Ich gerade mal seine Ruhe haben will. der Andere aber vielleicht eine sprachlose Zeit hinter sich hatte. Umgekehrt muss der andere Partner die nötige Empathie mitbringen, und den Anderen nicht mit einem Redeschwall überfallen, also Mitempfinden von beiden Seiten. Und wenn geredet wird, die richtige elastische Sprache ohne Verhärtungen und Feststellungen, also Ich-Sätze und nicht Du-Sätze. Somit verstehen wir die andere Sprache, die andere Gefühlswelt des Partners, seine Andersartigkeit, die wir lieben. Letzte Erkenntnis sollte immer sein, dass wir leben, um Lust zu gewinnen. Wir sollten also in Zukunft positiv egoistisch darauf achten, alles zu unterlassen, was uns Lustverlust bringt. Die größte Lust ist immer die, dem Partner die größte Lust zu verschaffen. Ich tue etwas für den Anderen, weil ich ihn liebe und die Liebe ewig bestehen bleiben soll. Dr. Ulrich Neumann

16 16 Familienrecht aktuell ISUV-Report Nr. 130 Wechselmodell Stellungahme von MdB Stephan Thomae: Finanzierung des Umgangs Bonus von 300, je Kind Wir sandten dem Abgeordneten Stephan Thomae die Vorschläge unseres Mitglieds Jürgen Zobel. Hier seine Meinung dazu: Stephan Thomae beim ISUV-Kontaktanwaltsforum Ich komme zurück auf Ihre . Darin hatten Sie mir eine Stellungnahme von Jürgen Zobel an das OLG Stuttgart übersandt, in der Herr Zobel ausführlich die Bedingungen seines Umgangs mit seinen Kindern darstellt. Sie baten um eine Einschätzung zu dem von Herrn Zobel gemachten Vorschlag, wie die finanzielle Situation geschiedener Eltern hinsichtlich des Umgangs mit ihren Kindern gestaltet werden könnte. 1. Zunächst ist festzuhalten, dass Herr Zobel seine Situation in der Tat sehr ausführlich dargestellt hat. Dies ist prinzipiell zu begrüßen. Je mehr Informationen ein Gericht hat, desto leichter fällt es ihm, im Einzelfall eine gerechte Entscheidung zu treffen. 2. Lassen Sie mich nun auf einige Punkte des Vorschlags von Herrn Zobel eingehen. Herr Zobel regt an, dass dem Vater je Kind 300 Kinderbonus zugestanden werden. Dies kann in meinen Augen nur so verstanden werden, dass der barunterhaltsverpflichtete Vater, der gleichzeitig einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung übernimmt, pro Kind 300, pro Monat von seiner Unterhaltsleistung einbehalten darf. Eine finanzielle Unterstützung des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch den Staat, zusätzlich zum Kindergeld, ist in meinen Augen jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Den Gedanken eines Betreuungsbonus finde ich aber sehr interessant und sinnvoll. Allerdings stellt sich die Frage, wie dieser Bonus ermittelt werden soll. Ich hege Zweifel, dass der vorgeschlagene Pauschalwert von 300, in der Praxis auf alle Fälle anwendbar ist. Hier sollte vielmehr ein Bezug zur finanziellen Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils hergestellt werden. Dass dabei im Einzelfall größere oder kleinere Summen als 300, pro Kind und Monat herauskommen können, erscheint evident. Sinnvoller erscheint mir daher ein Ansatz, wie er etwa auch in Schweden praktiziert ist. Dort kann ein unterhaltsverpflichteter Elternteil einen bestimmten Prozentsatz vom Kindesunterhalt abziehen, wenn er das Kind für einen bestimmten Mindestzeitraum im Monat betreut. 3. Bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß barunterhaltspflichtige Elternteile von ihnen erbrachte Betreuungsleistungen angerechnet bekommen können, muss immer sichergestellt werden, dass das Kind letztlich nicht schlechter gestellt wird, als ohne eine entsprechende Anrechnungsmöglichkeit. Insbesondere darf Neid zwischen den Eltern keine Rolle spielen. Es muss immer um das Kindeswohl und um einen gerechten Interessenausgleich aller Beteiligten gehen. Der Deutsche Familiengerichtstag hat einen Arbeitskreis zum Thema Wechselmodell eingerichtet. Die Ergebnisse dieses Fachgremiums werden Erkenntnisse darüber bringen, in welcher Form eine Gesetzesänderung in der Praxis Verbesserungen für alle Beteiligten bringen kann. Ergebnisse des Arbeitskreises zum Wechselmodell beim Deutschen Familiengerichtstag 2011 Konkret lautete das Thema: Wie wirken sich erhöhte Betreuungsanteile und Versorgungsleistungen des anderen Elternteils auf den Regelfall des 1606 Abs. 3 S. 2 BGB aus? In diesem Zusammenhang: Betrachtung des Wechselmodells. Ausgangspunkt für ein Wechselmodell sind nach BGH-Rechtsprechung, dass sich beide Elternteile die Betreuung im Verhältnis 50 : 50 teilen. Dagegen stellt der Arbeitskreis fest: Das Wechselmodell wird befürwortet, weil es Anreiz für mehr gleichwertige Betreuung bietet. Zeit ist kein entscheidendes Kriterium allerdings muss Zeit eine Rolle spielen. Mehr Umgang muss auch zu entsprechender Berücksichtigung beim Umgang führen. Die Düsseldorfer Tabelle hat das erweiterte Umgangsrecht nicht eingearbeitet. Offen blieb die Bedarfsbestimmung: wovon geht man bei der Berechnung aus? Quintessenz: 1606 Abs. 3 S.2 BGB ist nicht mehr zeitgemäß. Ernst Spangenberg, der sich intensiv mit den Möglichkeiten und Grenzen des Wechselmodells auseinandergesetzt hat, nannte als entscheidende Kriterien: Ist die Beteiligung an der Betreuung so intensiv, dass der andere berufstätig sein kann? Berücksichtigt werden müssen nach Spangenbergs Auffassung die Kriterien: Zeit Aufwand Entlastung. Einig war man sich im Arbeitskreis, dass mit der Einführung eines Wechselmodells auch ein Bewusstseinswandel einhergehen muss. Anhand des großen Interesses wurde deutlich, dass das Thema Wechselmodell voll im Trend liegt, kein Außenseiterthema mehr ist. Wir werden auf der neuen Homepage eine Gruppe Wechselmodell einrichten, an der sich möglichst viele Betroffene beteiligen. Des Weiteren sollte daraus der Band 7 unserer Schriftenreihe entstehen mit dem Titel Mehr Chancen für geschiedene Eltern und deren Kinder Plädoyer für die Einführung des Wechselmodells. Bitte schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen, Meinungen, Kritik zum Wechselmodell. JL Empfang des ISUV beim Familiengerichtstag Prof. Dr. Dr. Gerd Brudermüller, Vorsitzender des deutschen Familiengerichtstages (rechts), die ISUV-Kontaktanwälte Dr. Thomas Herr und Jörg Mannel Arbeitskreis Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht und bei Sozialleistungen geleitet vom ISUV-Kontaktanwalt Jochen Schausten Die Anrechnung von fiktiven Einkünften ist unter Betroffenen ein Streitthema. Die Anrechnung von fiktiven Einkünften kann nur vermieden werden, wenn eine lückenlose und sachlich korrekte nachhaltige Bewerbung nachgewiesen werden kann. Bezüglich Bewerbungen werden in der Rechtsprechung folgende Kriterien angelegt: Bewerbungen losschicken im näheren Umkreis. Sind diese erfolglos, so muss der Umkreis über die lokale Ebene hinausgehen. Natürlich muss es sich um ernst zu nehmende Bewerbungen handeln mit faktischen Chancen für Beschäftigung Stufenmodell auch ein Runtergehen in der Qualifikation kann gefordert werden. Fazit: Bewerbungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Einig war sich der Arbeitskreis, der Umgang darf durch die erhöhte Erwerbsobliegenheit nicht gefährdet werden. JL Arbeitskreis Die Kosten für Betreuung, Bildung und Umgang im Sozial- und Unterhaltsrecht geleitet durch Richter am Kammergericht Dr. Martin Menne Immer öfter klagen Mitglieder darüber, dass sie sich den Umgang nicht mehr leisten können. Umgangskosten umfassen die Kosten des betroffenen Elternteils sowie die des Kindes. Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist ein sehr rigider Standpunkt: Der familienferne Elternteil (!) hat alle Kosten zu tragen, das hälftige Kindergeld deckt alle Umgangskosten ab.

17 Dezember 2011/4 Familienrecht aktuell 17 Es folgte eine gewisse Auflockerung, ausnahmsweise kann eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung erfolgen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld teilweise oder ganz nicht zugutekommt und er die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, die ihm über den Selbstbehalt hinaus bleiben. In der geltenden Rechtslage gilt: Bei sogenannten besseren Verhältnissen hat sich nichts geändert, in Ausnahmefällen können besonders hohe Kosten beim Holen und Bringen berücksichtigt werden. Bei beengten Verhältnissen, d. h. wer den Mindestunterhalt zahlt und dann nicht mehr als den Selbstbehalt hat, kann die Umgangskosten vom Einkommen abziehen. Wenn der familienferne Elternteil zwar den Kindesunterhalt und die Umgangskosten selbst schultern kann, aber sein Selbstbehalt unterschritten wäre, wenn er noch Ehegattenunterhalt zahlen müsste, können die Umgangskosten zumindest teilweise vom Einkommen abgezogen werden. In den skandinavischen Ländern wird dem unterhaltspflichtigen Elternteil gleich ein Betrag für den Umgang entsprechend dem Umfang und den tatsächlichen Kosten gewährt. In England richtet sich der abzugsfähige Betrag nach den Tagen, die das Kind beim familienfernen Elternteil verbringt. Im Sozialrecht gehören die Kosten des Umgangs grundsätzlich zum sozialrechtlichen Bedarf. Die Leistungen umfassen die Fahrtkosten, die Lebenshaltungskosten des Kindes während des Umgangs sowie der erhöhte Wohnbedarf. Diskutiert werden gerade im Bereich des Sozialrechts die berücksichtigungsfähigen Kosten: Welche Kosten sind unter welchen Umständen zu berücksichtigen? Unumstritten sind die Fahrtkosten des Elternteils bzw., des Kindes sowie die Übernachtungskosten des Elternteils. Gehören aber auch Kosten der Freizeitgestaltung und der Kleidung des Kindes dazu? Als Anforderungen an den Umgang gelten, dass eine gerichtliche Regelung oder eine vereinbarte Umgangsregelung vorliegt. Umstritten ist, ob die Kosten getragen werden, wenn nur gelegentlich Umgang stattfindet. Umgangskosten müssen nachgewiesen und alle möglichen Preisvorteile ausgenützt werden. Berücksichtigung aber auch der Situation zwischen den Eltern: Zieht ein Elternteil nur weg um den Umgang zu verhindern oder weil er nur dort Arbeit findet. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch ein möglicher Verschuldens-/Verursachungsbeitrag. Sind diese Gründe überhaupt zu beachten? Geht es nicht vielmehr a priori um das Kindeswohl, hat das Kind nicht ein Recht auf Umgang? Wenn man berücksichtigt, wie bei den Umgangskosten geknausert wird, während wöchentlich neue milliardenschwere Rettungsschirme aufgespannt werden, so ist der Unmut der Betroffenen nur allzu verständlich. JL Was kann man tun, wenn eine Petition abgelehnt wurde? Das Petitionsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze). Diese schreiben vor, dass Petitionen nur einmal pro Wahlperiode zum Gegenstand der parlamentarischen Prüfung gemacht werden können (Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden, Verfahrensgrundsatz 7.4). Insofern kann ich Ihnen an dieser Stelle leider nicht weiter helfen. Das Sekretariat des Petitionsausschusses hat Ihnen zu diesem Vorgang bereits eine ausführliche Begründung gesendet. Allerdings bin ich als Abgeordneter des Deutschen Bundestages natürlich frei, jederzeit ein Thema aufzugreifen. Ich werde Ihre Petition als Material für meine eigene Berichterstattung im Rechtsausschuss heranziehen. Dort werde ich mich der Angelegenheit erneut annehmen. MdB Stephan Thomae (FDP) Mitglied des Haushaltsausschusses Mitglied des Rechtsausschusses Mitglied des Petitionsausschusses Gerrit Stein: BMJ möchte Ohr an der Praxis haben. Weitgehender Stillstand beim Familienrecht warten auf Vorlagen der Rechtsprechung Momentan tut sich wenig im Familienrecht, das ist die Quintessenz des Referats von Ministerialdirektor im Bundesministerium der Justiz, Gerrit Stein. Das Referat wurde auf der Bundesdelegiertenversammlung am in Nürnberg gehalten. Der Stillstand hat mehrere Ursachen. Dominant ist momentan: Das politische Berlin starrt wie gebannt auf die Entwicklung beim EURO. Diese Unsicherheit und Ungewissheit stellt alles bisher Dagewesene in den Schatten und zieht den Fokus auf sich. Ministerialdirektor Gerrit Stein (Mitte), ISUV- Bundesvorsitzender Josef Linsler (links) und BUVO-Mitglied RA Ralph Gurk bei einem Besuch in Berlin Als Problemfelder und Gestaltungsaspekte des Familienrechts nannte Stein: Die Kompatibilität, die gerechte Abstimmung zwischen Steuer-, Sozial- und Unterhaltsrecht. Das liegt weniger am Willen der Akteure, als vielmehr an dem unterschiedlichen Wirkungsbereich: Steuerrecht ist ein eigener Bereich, Unterhaltsrecht ist spezifisch für eine bestimmte Personengruppe, das Sozialrecht gilt für alle Bürger. Bezüglich Reformdebatte zum gemeinsamen Sorgerecht für nichteheliche Kinder meinte Stein, der Diskurs gestalte sich schwieriger als gedacht. Die Meinungsbildung der Regierung, insbesondere zwischen den sie tragenden Fraktionen ist noch nicht abgeschlossen. Im Unterhaltsrecht hat es keine Veränderungen gegeben: Gut so, Gesetze müssen stabil sein. Die Reform bezeichnete Stein als Erfolg, die Ziele sind erreicht: Stärkung der Stellung von Kindern(1. Rang), es gibt keine Lebensstandardgarantie mehr, gleichwohl gelte aber die eheliche Solidarität als Prinzip weiter. Man warte ab und beobachte genau die Rechtsprechung, ob sich Handlungsbedarf ergebe. Als positiv bewertete Stein, dass heute Unterhaltstitel innerhalb der EU schneller, einfacher und erfolgreich vollstreckt werden kann. Eine offene Frage sei gegenwärtig aber: Wie weit reicht die Einschränkung/Eigenverantwortung beim Unterhaltsrecht? Offen ist, ob man noch bei langen Ehen nachjustieren müsse. Allerdings wer mehr Unterhalt will, muss seine Nachteile, die ihm aus der Ehe erwachsen sind, vortragen. Bezüglich Betreuungsunterhalt gilt: drei Jahre Eigenbetreuung sind unumstritten, was danach kommt muss sich am Einzelfall orientieren. Auf Einzelfallrechtsprechung legt das BMJ ein besonderes Augenmerk. Bezüglich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Drittelmethode, was die Unterhaltsberechnung in Zweitfamilien tangiert, beobachte man die Rechtsprechung. Beim Wechselmodell, das in anderen Ländern wie beispielsweise Schweden praktiziert wird, möchte das BMJ nach heutigem Stand erst dann am Unterhalt schrauben, wenn annähernd gleiche Betreuungsleistungen erbracht werden. Einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfordern eine gründliche Aufarbeitung. Stein forderte von Richtern und Anwälten mehr disziplinübergreifendes Wissen. Dies ist gerade bei Sorge- und Umgangsregelungen notwendig. Auch im BMJ ist Mediation ein wichtiges Thema. Mediation eröffnet dem Bürger die Möglichkeit zur Eigeninitiative, ihm wird keine staatliche Lösung vorgesetzt. Mediation als obligatorisches Vorverfahren biete viele Möglichkeiten, denn viele Dinge könnten schon im Vorfeld geklärt werden, allerdings gibt es hierzu im BMJ keine konkreten Pläne. Mediation sei aber auch eine Frage des Geldes. Definitiv ausgeschlossen sei Zwangsmediation, denn wenn sich Menschen kämpfend gegenüberstehen funktioniert Mediation nicht. JL

18 18 Urteilsbank ISUV-Report Nr. 130 Urteilsbank Ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesfinanzhofes und des BGH aus dem Jahr 2011 Mitgeteilt von RA Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht den Elternteil zugewiesene hälftige Kindergeld (derzeit 92, ) vorrangig für jeglichen Kindesmehrbedarf einzusetzen ist und erst darüber hinaus gehende Kosten als zusätzlicher Mehrbedarf gelten (neu). II. Bundesfinanzhof I. Bundesverfassungsgericht Unterhalt, Ehegattenunterhalt, Kindergeld, Kindergeldanrechnung BVerfG, Beschluss vom AZ. 1 BvR 932/ , 1612 b BGB; 3 BKGG; Art. 3 Abs. 1 GG FamFR 2011, Seite 389; FamRZ 2011, Seite 1490 ff. Der Abzug des Zahlbetrages des Kindesunterhaltes (statt des Tabellenbetrages) bei Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes bewirkt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Eltern. Jedoch ist der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil ausschließlich für den Bedarf des Kindes und nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Die Kernaussage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eindeutig. Kindergeld ist wie Einkommen des Kindes zu behandeln und nicht als Einkommen der Eltern. Das bedeutet, dass bei der Bemessung des Einkommens zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes der Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes und somit der Zahlbetrag abzuziehen ist. Das hat natürlich zur Folge, dass auf Grund des Halbteilungsgrundsatzes der zumeist betreuende und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund des geringeren Abzugsbetrages einen um die Hälfte des Kindergeldes höheren Unterhalt erhält und somit rechnerisch der Unterhaltsberechtigte profitiert. Beispiel: (ohne berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus) Einkommen Mann 3.000, Einkommen Frau 0, Kind, 2 Jahre alt Berechnungsvariante 1: (wie jetzt endgültig durch BVerfG bestätigt): Einkommen Mann 3.000, abzüglich Kindesunterhalt (Tabellenbetrag 381,./. 92, )./. 289, = 2.711, geteilt durch 2 = Ehegattenunterhalt 1.356, Berechnungsvariante 2: Einkommen Mann 3.000, abzüglich Kindesunterhalt/ Tabellenbetrag./. 381, = 2.619, geteilt durch 2 = Ehegattenunterhalt 1310, Wie man sieht, besteht der Unterschied darin, dass in Variante 1 ein um 46, höherer Ehegattenunterhalt sich errechnet und somit entsprechend den Kritikern der jetzt bestätigten Berechnungsmethode der unterhaltsberechtigte Ehegatte zumindest zur Hälfte an der Wohltat des Abzuges des hälftigen Kindergeldes wieder dadurch partizipiert, dass er über den Ehegattenunterhalt wiederum die Hälfte (im Beispiel 46, ) wieder zurück erhält bzw. zusätzlich erhält. Faktisch ist das auch so. Das BVerfG argumentiert jedoch in die Richtung, dass das Kindergeld nur für den Kindesunterhalt zu verwenden ist und daher kein Elternteil den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen darf, mit der Folge, dass auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte das ihm zufließende Kindergeld für das Kind verwenden muss und grundsätzlich bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes keine Rolle spielt. Dies ist nach Auffassung des Verfassers dann doch eher ein theoretischer Ansatz, denn entscheidend ist, wie viel Geld im Geldbeutel auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten zusammen mit dem von ihm betreuten Kind ist, und niemand überprüfen kann, wie die Gesamtgelder einschließlich Kindesunterhalt und Kindergeld verbraucht werden. Das BVerfG erklärt, dass der betreuende Elternteil das auf ihn entfallende Kindergeld in voller Höhe zur Deckung eines monetären Betreuungsaufwandes einzusetzen hat. Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für den Kindergartenbesuch oder eine notwendige private Unterstützung bei der Betreuung (nicht jegliche dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnende Kosten der Freizeitgestaltung). Besondere Kosten der Erziehung können wiederum nur insoweit als Mehrbedarf geltend gemacht werden, soweit diese den hälftigen Kindergeldanteil von 92, übersteigen eine vom Kind darzulegende Voraussetzung. Das bedeutet, das Kindergartenkosten oder besondere Betreuungskosten nur über einen Betrag über 92, hinaus (im Monat) als Mehrbedarf gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden können. Die bisherige Berechnungspraxis des BGH wird damit vom BVerfG bestätigt (Abzug des Unterhaltszahlbetrages und nicht des Tabellenbetrages wie früher), jedoch auch mit einem klaren Hinweis darauf, dass das dem betreuen- Steuerrecht, Außergewöhnliche Belastung BFH, Urteil vom AZ. VI R 42/10 33 Abs. 1 EStG NJW Spezial Heft 19 Seite 580; Pressemitteilung BFH Nr. 52 vom Kosten eines Zivilprozesses können den Beteiligten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich sind derartige Kosten nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung/-verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, etwaige Leistungen aus einer Rechtschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Grundlage der Entscheidung des BFH war die Frage, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird gem. 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer im bestimmten Umfang ermäßigt. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BFH waren Zivilprozesskosten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen mangels Zwangsläufigkeit, denn es sei in der Regel die freie Entscheidung eines jeden, einen zivilprozessualen Anspruch durchzusetzen oder abzuwehren. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit der hier zitierten Entscheidung geändert. Nach Auffassung des BFH übernimmt der Steuerpflichtige ein Prozessrisiko in einem Zivilprozess nicht freiwillig. Streitige Ansprüche sind nun einmal vor staatlichen Gerichten durchzusetzen oder abzuwehren, es liegt somit nach der jetzigen Rechtsauffassung Zwangsläufigkeit vor. Um Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, muss der Rechtstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Dies sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht. Familienrechtlicher Bezug: Im Familienrecht war es ständige Rechtsprechung, dass nur die reinen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen waren, d.h. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die sich allein auf den Gegenstandswert der Scheidung bezogen (nicht

19 Dezember 2011/4 Urteilsbank 19 zwangsläufige Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung etc. fielen nicht hierunter, da es auch keinen sog. Zwangsverbund gab). Da der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist, zählten auch die Kosten für den Gegenstandswert der Folgesache Versorgungsausgleich zu den berücksichtigungsfähigen Kosten. Alle anderen Folgesachen und damit zusammenhängende Kosten waren nicht absetzbar (BFH, NJW-RR 2005 Seite 1597). Es ist daher angesichts der obigen neuen Rechtsprechung davon auszugehen, dass nunmehr auch die Kosten im Zusammenhang mit der Regelung von allen Folgesachen im Rahmen des Scheidungsverfahrens, welches auch ein Zivilprozess ist, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Ob auch die Kosten, die im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung in Folgesachen einer Abzugsfähigkeit unterliegen, wird noch zu klären sein. Da das FamFG in 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG regelt, dass die Beteiligten bei Einreichung eines Scheidungsantrages sich über eine (mögliche) Einigung in bestimmten Folgesachen erklären müssen, ist mit guten Argumenten vertretbar, dass auch außergerichtliche Kosten entsprechend steuerlich zu berücksichtigen sind. Auch kann und darf ein Familiengericht gem. 135 FamFG eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen und sogar ein außergerichtliches Informationsgespräch im Rahmen einer Mediation anordnen. Hierin zeigt sich die übergeordnete Bedeutung der außergerichtlichen Streitbeilegung in Familiensachen. Man sollte daher bei der Einkommensteuererklärung alle Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung oder einer anderweitigen zivilrechtlichen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Man sollte auf die geänderte Rechtsprechung des BFH gem. Urteil vom hinweisen und den Sachverhalt im Einzelnen darlegen (welche Folgesachen, gerichtlich oder außergerichtlich, welche Gegenstandwerte und der damit zusammenhängenden Gesamtkosten). Lehnt die Finanzbehörde ab, sollte man Einspruch einlegen. Hat dieser keinen Erfolg, wäre dann form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Ob auf Grund des eigenen Sachverhaltes dieser Weg beschritten werden soll oder kann, muss im Einzelfall geprüft werden, so dass im jedem Fall eine individuelle Rechtsberatung/ Steuerberatung nicht zu umgehen ist. Steuerrecht, Ausbildungskosten, Werbungskosten BFH, Urteile vom AZ. VI R 7/10 und VI R 38/10 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG; Pressemitteilung BFH Nr. 63 vom Kosten für eine berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe steuerrechtlich als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Verlustvortrag). Der BFH hatte in zwei Fällen zu entscheiden, inwieweit beruflich veranlasste Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium, welche unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen wurden, steuerlich abzugsfähig sind. In einem Fall begehrte der Kläger für seine Kosten zur Ausbildung zum Berufspiloten (28.000, ), diese als Verlustvortrag festzustellen, als vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige Berufstätigkeit. Im anderen Fall macht eine Medizinstudentin Kosten dieses Studiums, welches sie direkt nach dem Abitur begonnen hatte, als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragt ebenfalls eine Verlustfeststellung. Finanzämter und auch das Finanzgericht lehnten die Verlustfeststellung ab, dies mit der Berufung auf den seit 2004 geltenden 12 Nr. 5 EStG, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht abziehbar seien, wenn diese Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses standen. Der BFH sieht ein solches generelles Abzugsverbot nicht, denn 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt insoweit etwas anderes. Danach besteht eine Abziehbarkeit, wenn die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst sind, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet, dass auch bei einer Erstausbildung/Erststudium ein Zusammenhang mit einer konkreten zukünftigen Berufstätigkeit bestehen kann. Es muss jedoch bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten dieser konkrete Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit stehen. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn z. B. ein Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Bei der privat finanzierten Ausbildung zum Pilot und der nachfolgenden Berufstätigkeit als Pilot ist dieser Zusammenhang ohnehin gegeben. Familienrechtlicher Bezug: Familienrechtlich spielt diese Entscheidung im Rahmen des Volljährigenunterhalts wohl keine Rolle, da zum Zeitpunkt des Studiums der Studierende noch keine Einkünfte erzielt und somit steuerrechtlich die Kosten als Verlustvortrag in eine Zeit mitnehmen kann, in der er dann Einkünfte erzielt. Zu dieser Zeit, d. h. in Zeiten der Einkunftserzielung, besteht dann kein Unterhaltsanspruch mehr, sodass der Verlustvortrag dann ausschließlich dem neu -Erwerbstätigen zugute kommt. Der Unterhaltsbedarf in Zeiten der Ausbildung, in denen ein Unterhaltsanspruch besteht, ändert sich durch die Möglichkeit des Verlustvortrages nicht. Im Übrigen wäre auch nicht vorauszusehen, welches Einkommen der vormals Unterhaltsberechtigte nach Abschluss der Ausbildung erzielt und aufgrund welcher Steuerprogression die Vorlustvorträge Steuerersparnisse erbringen. Daher bleibt unterhaltsrechtlich nach Auffassung des Verfassers in Zeiten der Unterhaltsbedürftigkeit (z. B. während des Studiums) alles beim alten. III. BGH Unterhalt, Ehegattenunterhalt, Verwirkung BGH, Urteil vom AZ. XII ZR 84/ Nr. 2 BGB FamRZ 2011, Seite 1495, FamFR 2011, Seite Nr. 2 BGB bezweckt nicht die Sanktionierung vorwerfbaren Fehlverhaltens, sondern soll rein objektive Gegebenheiten in den Lebensverhältnissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten unzumutbar erscheinen lassen, sodass es nur darauf ankommt, ob der Unterhaltsberechtigte eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen keine Rolle. 2. Wird eine verfestigte Lebensgemeinschaft beendet, so lebt ein Unterhaltsanspruch, der aufgrund der verfestigten Lebensgemeinschaft versagt wurde, regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Die Eheleute waren rund sieben Jahre verheiratet, aus der Ehe ist ein jetzt zwölfjähriger Sohn hervorgegangen. Die Ehefrau unterhielt seit der Trennung über knapp vier Jahre eine auf Dauer angelegte Partnerschaft/nicheheliche Lebensgemeinschaft. Das Oberlandesgericht hat zunächst für den Zeitraum bis Ende 2008 (ab Anfang 2008) einen vorherigen Vergleich dahingehend abgeändert, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, dies wegen verfestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Diese zerbrach Ende 2008 mit der Folge, dass das OLG ab Dezember 2008 wieder einen Aufstockungsunterhalt zugesprochen hat wegen Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der BGH hat sich ausdrücklich der Auffassung des OLG angeschlossen, wonach der Unterhaltsanspruch zunächst verwirkt war, völlig unabhängig davon, ob der neue Lebenspartner leistungsfähig war oder nicht. Wer sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst, macht deutlich, dass er diese nicht mehr benötigt, sodass es auf Fragen des Einkommens etc. des neuen Lebenspartners nicht ankommen kann. Neu ist, dass der BGH mit seiner Zurückweisung an das OLG deutlich darauf hinweist, dass entgegen bisheriger Rechtsprechung (nach Abwägung der beiderseitigen Interessen galt das Wiederaufleben aller Unterhaltsansprüche) grundsätzlich nur der Kindesbetreuungsunterhaltsanspruch ( 1570 BGB) wieder aufleben kann, dies in Parallele zur Regelung in 1586 a BGB, wonach ein geschiedener Ehegatte nach dem Scheitern seiner zweiten Ehe gegen den ersten Ehegatten nur noch diese

20 20 Urteilsbank / Urteile in Leitsätzen ISUV-Report Nr. 130 Kinderbetreuungsunterhaltsansprüche geltend machen kann. Das Zerbrechen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist vergleichbar, der BGH hat in dem Fall jedoch nur einen Grundsatz herausgearbeitet. Unter besonderen Umständen können bei einer Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch noch andere Unterhaltstatbestände wieder aufleben, das wäre jedoch im Einzelfall ein Ausnahmefall. Ein Aufstockungsunterhalt, wie ihn das OLG zunächst ab Dezember 2008 wieder zugesprochen hat, kann nur aufleben, wenn noch ein hohes Maß an ehelicher Solidarität vorläge (Ausnahmefall, da ein Betreuungsunterhaltsanspruch bei einem 12-jährigen Kind wie hier nicht mehr greift). Bei der Einzelfallprüfung ist daher zu klären und abzuwägen zwischen der Frage Wie lange bestand die Ehe?, Wie lange dauerte die nichteheliche Lebensgemeinschaft an?, Unter welchen Begleitumständen wurde die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst und die neue Partnerschaft begründet?. Wenn nach dem Ende einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Kindesbetreuungsunterhaltanspruch mehr besteht, ist für das Wiederaufleben anderer Unterhaltstatbestände eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung notwendig, mit dem Hinweis des BGH, dass grundsätzlich nur der Kindesbetreuungsunterhaltsanspruch wieder auflebt. Unterhalt, Ausbildungsunterhalt, Volljährigenunterhalt BGH, Urteil vom AZ. XII ZR 127/ , 1610, 1611 BGB; FamRZ 2011, Seite 1560, FamFR 2011, Seite 387 Ein Kind (Tochter) hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen ihre Eltern, auch wenn sie ein Fachhochschulstudium nicht sofort nach dem Abitur aufnimmt, sondern erst nach fünf Jahren wegen eines freiwilligen sozialen Jahres, Schwangerschaft, Geburt und anschließender dreijähriger Betreuung eines nichtehelichen Kindes und einer Übergangszeit von neun Monaten. Nach dem Gesetz trifft ein Kind die unterhaltsbezogene Obliegenheit, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch muss da Kind eine Ausbildung zielstrebig betreiben, falls diese Kriterien nicht erfüllt sind, verliert ein Kind den Unterhaltsanspruch. Indes führt nicht jede Verzögerung der Ausbildung zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Nicht vorwerfbare subjektive Gründe, die zu einer Verzögerung führen, sind hinzunehmen. Dies gilt in jedem Fall für eine Schwangerschaft und die anschließende Betreuung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, sofern nach einer angemessenen Übergangszeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Ausbildung begonnen wird. Der BGH sieht eine persönliche Betreuung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr geboten (analog der eintretenden Erwerbsobliegenheit beim Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß 1570, 1615 l BGB). Auch hat der BGH den neunmonatigen Zeitverschub nach Vollendung des dritten Lebensjahres gebilligt, ebenso das vor der Geburt des Kindes noch absolvierte freiwillige soziale Jahr. Durch solche nicht vorwerfbaren Gründe kann sich der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verschieben, eine feste Altersgrenze für den Ausbildungsunterhalt gibt es nicht. Es Ehegattenunterhalt BGH, Urteil vom XII ZR 121/ , 1578, 1578 b BGB a) Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind. b) Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln. c) Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind. BGH, Urteil vom XII ZR 117/ Nr. 2 BGB a) Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als ei- besteht kein Grund, die Eltern im Falle einer Schwangerschaft der Tochter zu Lasten der Allgemeinheit von den Ausbildungskosten zu befreien, auch wenn der Anspruch zeitlich nach hinten verschoben ist. In den Jahren, in denen keine Ausbildung betrieben wurde, bestand kein Unterhaltsanspruch. Mit diesem Urteil legt der BGH auch für den Ausbildungsunterhalt fest, dass es einem Elternteil möglich sein muss, ein eigenes Kind in den ersten drei Lebensjahren persönlich zu betreuen, ohne für die Zeit danach den Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Urteile in Leitsätzen Die vollständigen Urteile können bei ISUV/VDU e. V. in Nürnberg zum Selbstkostenpreis von 1, bestellt werden. genständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden. b) Zweck der gesetzlichen Neuregelung in 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unter-haltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle. c) Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht. BGH, Urteil vom XII ZR 11/ , 1578 BGB Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basisunterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann. FamFR 2011, S. 392

21 Dezember 2011/4 Urteile in Leitsätzen 21 OLG Hamm, Beschluss vom UF 246/ II, 1578 b BGB 1. Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33-jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils. 2. Bei 33-jähriger Ehedauer, Aufgabe des erlernten Berufs wegen Kindererziehungszeiten und anschließender Teilzeitbeschäftigung in ungelernten Tätigkeiten während eines Zeitraums von 19 Jahren ist ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt in vollem Umfang nicht unbillig. FamFR 2011, S. 395 Volljährigenunterhalt OLG Bremen, Beschluss vom WF 51/ , 1606 III 1, 1610 II BGB Verlangt der Unterhaltsschuldner die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährigen Kindes, so muss der Berechtigte darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt. FamFR 2011, S. 343 Kindesunterhalt OLG Stuttgart, Beschluss vom WF 130/ BGB Solange der Unterhaltspflichtige seine Bemühungen um die Erlangung einer besser bezahlten Arbeitsstelle nicht konkret nachweist, ist seinem Vortrag, er könne nur mit einem Hauptschulabschluss und ohne Berufsausbildung ohnehin nicht mehr als 1550, brutto verdienen, nicht zu folgen. Wenn der Unterhaltspflichtige einer Arbeitstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nachgeht, ist er zu einer weiteren Nebentätigkeit nicht verpflichtet, um dadurch in die Lage zu kommen, den Mindestunterhalt zahlen zu können. FamFR 2011, S. 464 OLG Brandenburg, Urteil vom UF 20/ II, 1603 II 2 BGB 1. Von einem gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Zimmermann kann verlangt werden, dass er während einer Zeit, in der er nur Kurzarbeitergeld erhält, Nebentätigkeiten ausübt, um den geschuldeten Unterhalt leisten zu können. 2. Durch die Nutzung eines eigenen Pkw entstehende Fahrtkosten sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich nicht als abzugsfähig anzuerkennen. FamFR 2011, S. 393 Verfahrensrecht den Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung), jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann. FuR 2011, S. 588 OLG Hamm, Beschluss vom W 499/10 15 ff. RVG Im Rahmen der Beratungshilfe ist für die Trennung und deren Folgen von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen und daher auch für beide Angelegenheiten Beratungshilfe zu gewähren. FamFR 2011, S. 377 BGH, Beschluss vom XII ZB 153/ a BGB; 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a) Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach 127 a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. b) Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von 127 a BGB protokolliert. (keine generelle Verpflichtung der Gerichte, Grundstücksübertragungen formwirksam durchzuführen und zu protokollieren) FamFR 2011, S. 470 FamRZ 2011, S Unterhaltsrecht OLG Celle, Beschluss vom Ss 37/ StGB; 1603, 1610 BGB 1. Bei der Anwendung von 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen. 2. Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen und Berechnungen nach selbstständiger Überprüfung verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung der relevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Erkenntnisses bestehen. 3. Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen einer familiengerichtlichen Entscheidung oder einer OLG Nürnberg, Beschluss vom WF 1590/10 15 Abs. 2, 16 Nr. 4 RVG Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenim Vergleichswege erzielten Einigung über den zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht zur Anwendung. FamFR 2011, S. 418 OLG Hamm, Beschluss vom UWF 3/ III, 1579 Nr. 7 BGB 1. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist verwirkt, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten ihres als Fernfahrer tätigen Ehemanns zur Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu einem langjährigen gemeinsamen Freund ausnutzt, dem beide zuvor wegen finanzieller Notlage bei sich Unterkunft gewährt haben. 2. Die Ehefeindlichkeit dieses Verhaltens wird unterstrichen, wenn die Ehefrau die neue Beziehung zunächst so lange wie möglich geheim hält und nach Aufdecken durch den Ehemann offen fortsetzt. FamFR 2011, S. 465 OLG Oldenburg, Beschluss vom UF 49/ l BGB Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. FamFR 2011, S. 466 Sorgerecht OLG Rostock, Beschluss vom UF 126/ III 1, 1666 BGB 1. Bei einer Weigerung des Sorgeberechtigten, das minderjährige Kind einer gerichtlich angeordneten psychologischen Begutachtung zuzuführen, reicht die Ersetzung der Zustimmung zur Begutachtung nach 1666 III Nr. 5 BGB nicht aus. Vielmehr ist dem sorgeberechtigten Elternteil gem BGB für die Durchführung der Begutachtung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und dieses auf einen Pfleger zu übertragen. 2. Bei einer unberechtigten Verweigerung der Begutachtung eines Kindes zum Zwecke der Feststellung, ob und wie Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil möglich sind, liegt eine Kindeswohlgefährdung vor. FamFR 2011, S. 402 Güterrecht OLG Naumburg, Beschluss vom WF 74/ I 2 FamFG; 485 ZPO Besteht zwischen getrennt lebenden Eheleuten Streit über den Wert einer Immobilie und ist deren Wert für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs von Bedeutung, so ist ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens auch dann gegeben, wenn bislang weder ein Verfahren auf Zugewinn noch das Scheidungsverfahren anhängig ist. FamFR 2011, S. 446

22 22 ISUV-Kontaktadressen ISUV-Report Nr. 130 Bundesgeschäftsstelle Verbandssitz Vorstandsbüro und Verwaltung Nürnberg, Postfach Tel / , Fax 09 11/ Neue Öffnungszeiten: montag Donnerstag uhr Freitag uhr Kontaktstelle Aachen und Be-Ne-Lux Frank Effenberger, Tel. 0241/ und 0163/ , Öffentliche Vorträge mit Dis kus sion i.d.r. am 4. Dienstag im Monat, Uhr, Presseamt der Stadt Aachen, gegenüber Rathaus, Markt 39, Haus Löwenstein, Buslinie 4, ab Bushof, HS Markt und Judengasse. Kontaktstelle Aschaffenburg Elisabeth Assmann-Staab, Tel /57450, Am 3. Dienstag im Mo nat, Uhr, Cafe Schwarzer Riese, Rossmarkt 38a, Aschaffenburg. Bezirksstelle Augsburg Christian Elsner, Tel. 0821/ (ab Uhr), Am 4. Donnerstag im Monat, Uhr im Bildungsund Begegnungszentrum Zeughaus, Zeugplatz 4, Augsburg. Außenstelle Bad Kissingen (Kontaktstelle schweinfurt) Gerlinde Bäuschlein, Tel /2905, Am 1. Montag im Monat, Uhr, Gemeindezentrum der Pfarrgemein-de Herz Jesu, Hart mannstr. 2, Bad Kis-singen. Kontaktstelle Bad Nauheim Christiane Rau, Tel /28651, Am 3. Dienstag im Monat, Uhr, Hotel Rosenau, Steinfurther Str. 1, Bad Nauheim. Bezirksstelle Bamberg Andreas Zeilinger, Tel. 0172/ , Am 3. Mittwoch im Monat, Uhr im Nebenzimmer der Gaststätte Buger Hof in Bamberg-Bug, Regnitz ufer 1. Kontaktstelle Bayreuth René Dunker, Tel. 0921/13511, Am letzten Mittwoch im Monat, Uhr in der Gaststätte Mohrenbräu, Tristanstr. 8, Bayreuth. Bezirksstelle Berlin Claus D. Marten, Holger Eichler, Tel. 030/ (AB). Am 1. Montag im Monat, Uhr, in der Gaststätte Cum Laude (Salon), Universitätsstr. 4/Ecke Dorotheenstr., Berlin. Bezirksstelle Bielefeld Markus Strickling, Tel / , Am 2. Montag im Monat, Uhr in der Begegnungsstätte, Kreuzstr. 19 a, Bielefeld. Bezirksstelle Bitburg/Trier/Wittlich Martina Gabler, Tel /966955, Veranstaltungen an jedem 3. Mittwoch im Monat (ausgenommen an Feiertagen und in den Schulferien) um Uhr an wechselnden Orten (siehe Veranstaltungskalender) Bezirksstelle Bochum/essen Wolfgang Siepler, Tel. 0234/ , Erika Brilo, Tel / , Am 1. Dienstag im Monat, Uhr, Gemeindezentrum Ver söhnungskirche Preinsfeld 8, Bochum-Hön trop. Bezirksstelle Bonn Bruno Schmidt, Tel. 0228/238948, Veranstaltungen am 3. Dienstag im Monat, Uhr, im GZ Hostel Bonn Restaurant Im grünen Papagei, Hohe Straße 57, Bonn (erreichbar mit S-Bahn und Buslinien nach Tannenbusch). Am 1. Dienstag im Monat, Uhr im Gasthaus Em Höttche am Rathaus, Markt 4, Bonn. Bezirksstelle Brandenburg-Nord Ulrich Günther, Tel /400044, Bezirksstelle Braunschweig Leonarda Deichmann, Tel / , Am 3. Dienstag im Monat, Uhr, in der Gaststätte Löwenkrone (Stadthalle), Leonhardplatz, Braunschweig. Bezirksstelle Bremen Hans-Dieter Schmitt, Tel. 0421/637455, Am 1. Dienstag im Monat, Uhr, im Bürgerhaus Bremen- Oslebshausen, Am Nonnenberg 40, Bremen-Oslebshausen. Bezirksstelle Darmstadt Klaus Budak, Tel / , Fax 0651/ (p.), Am 3. Freitag im Monat, Uhr, Hotel Zum Rosengarten, Frankfurter Str. 79, Darmstadt. Bezirksstelle Dortmund Josef Linsler, Tel. 0931/663807, Am 3. Dienstag in geraden Monaten, Uhr, Wilhelm-Hansmann-Haus, Märkische Str. 21, Dortmund (U-Bahn Stadthaus, Linien 47 und 49). Kontaktstelle Dresden Ulrike Horrwarth, Tel. 0351/ , NEU: Ab Januar 2012 finden Veranstaltungen am 3. Mittwoch im Monat um Uhr in der Ehrlichstr. 13 in Dresden statt. Bezirksstelle Düsseldorf Norbert Mittermüller, Tel. 0221/369653, Am 3. Donnerstag im Monat, Uhr, Haus der AWO zentrum plus, Wilhelm-Marx-Haus, Kasernenstr. 6, Düsseldorf (U-Bahn Haltestelle Heinrich- Heine-Allee, Nähe Kaufhof). Bezirksstelle Frankfurt Rudolf Zeiler, Tel. 069/ , Öffentliche Veranstaltung am 2. Montag im Monat, Uhr, Saalbau Bornheim, Clubraum 2, Arns burger Str. 24, Frankfurt (U4, Haltestelle Höhenstraße / Bornheim Mitte). Außenstelle Frankfurt/Oder (Kontaktstelle Oranienburg) Uta Beitlich-Thommes, Tel. 0335/ , frankfurtoder@isuv.de. Am 2. Mittwoch im Monat, Uhr, Haus der Begegnung, Klabundstr. 10, Frankfurt/Oder. Bezirksstelle Freiburg Dr. Marlies Streichan-Merkle, Tel. 0761/ , freiburg@isuv.de. Fachvor trag jeden 3. Donnerstag um Uhr im Evang. Stift, Hermannstr. 10, Freiburg. Kontaktstelle Fulda Klaus Bednorz, Tel. 0171/ , Am 3. Dienstag im Monat, Uhr, Felsenkeller, Leipzigerstr. 12, Fulda. Bezirksstelle Füssen Edith Frank, Tel /39863, (wechselnde Veranstaltungsorte siehe Kontaktstelle Halle (saale) Adolf Schilling, Tel / (nach Uhr). Veranstaltungstermine siehe www. isuv.de. Bezirksstelle Hamburg Richard Bosse, Tel /216774, Fax 04101/ , hamburg@isuv.de. Vortragsveranstaltungen am 3. Montag im Monat, Uhr im im Hamburg-Haus Eimsbüttel, Doormannsweg 12, Hamburg. Bezirksstelle Hamm Jutta Dewenter, Tel /540233, Markus Möllmann-Bohle, Tel / Öffentl. Vortrag am 2. Mittwoch im Monat (Fe rien ausgenommen), Uhr, Restaurant Lippmann am Boll, Wilhelmstr. 195, Hamm. Bezirksstelle Hannover Norbert Marx, Tel. 0511/ (p.), hannover@isuv.de. Am 1. Donnerstag im Monat, Uhr, Freizeitheim Vahrenwald, Vahrenwalder Str. 92, Hannover. Bezirksstelle Heidelberg Dr. Thilo Kunz, Tel / , heidelberg@isuv.de. Am 4. Mittwoch im Monat, Uhr, Gaststätte Friedensglocke, Güteramtsstr. 1, Heidelberg. Kontaktstelle Heilbronn Heike Rembold, Tel /404905, heilbronn@isuv.de. Am 2. Mittwoch im Monat, Uhr, Restaurant Haus des Handwerks, Ro bert Meyer Raum, Allee 76, Heilbronn. Kontaktstelle Jena Steffan Schwerin, jena@isuv.de, Vorträge (s. Veranstaltungskalender) im DRK- Gebäude/Nähe Schiller-Hof, Dammstr. 32, Jena. Bezirksstelle Karlsruhe/pforzheim Klaus Budak, Tel / (p.), Günter Teichert, Tel. 0721/ , karlsruhepforzheim@isuv.de. Am 2. Dienstag im Monat, Uhr, AWO-Zentrum Haus der Familie, Sitzungsraum, Kronenstr. 15, Karlsruhe. Bezirksstelle Kassel Karin Waindzioch, Tel. 0561/ , kassel@isuv.de. Am 2. Dienstag im Monat, Uhr, KISS-Selbsthilfetreffpunkt / Haus der AWO, 3. Stock, Wilhelmshöher Allee 32A, Kassel. Bezirksstelle Kaufbeuren Klaus Linke, Tel /98513 (dienstl.), Fax 08341/98514, kaufbeuren@isuv.de (wechselnde Veranstaltungsorte siehe www. isuv.de). Außenstelle Kempten (Bezirksstelle Füssen) Doris Rakaseder, Tel. 0174/ , kempten@isuv.de. Veranstaltungstermine siehe Bezirksstelle Kiel Dr. Brigitte Martensen, Tel. 0431/ , kiel@isuv.de. Am 2. Donnerstag im Monat, Uhr, Kultur- und Kommunikationszentrum die Pum pe e.v., Haßstr. 22, Kiel. Bezirksstelle Koblenz Gerhard Evers, Tel /4173 (AB), Michael Salchow, Tel / Am letzten Montag des Monats, Uhr, Kurt-Esser-Haus, Markenbildchenweg 38, Kob lenz, Nähe Hbf. Bezirksstelle Köln Ben Hermanspann, Tel. 0221/ (AB), koeln@isuv.de. Öffentl. Vorträge mit Fragemöglichkeit am 1. Mittwoch im Monat, Uhr, im Nippeser Bürgerzentrum, Turmstr. 3, U-Bahn Florastraße, Linien 12 und 15. Kontaktstelle Krefeld Norbert Mittermüller, Tel. 0221/369653, krefeld@isuv.de. Öffentl. Vorträge mit Diskussion am 1. Donnerstag des Monats, Uhr, VHS, am Rathaus, Stadtmitte, Von-der-Leyen- Platz 2, Krefeld. Stra ßenbahn HS Rathaus/Westwall (Linie 041 ab Hbf). Kontaktstelle Landau Harald Bär, Tel /989830, Veranstaltungstermine siehe www. isuv.de Bezirksstelle Leipzig Siegfried Wiedemann, Tel. 0341/ , E- Mail: leipzig@isuv.de. Öffentl. Vorträge am letzten Donnerstag im Monat, Uhr, Volkshaus in den Räumen des Lohn- und Einkommenssteuerhilfering, 3. Etage, Karl-Liebknecht- Str. 32, Leipzig. Kontaktstelle Ludwigshafen Margarete Heim, Tel. 0621/652110, ludwigshafen@isuv.de. Veranstaltungstermine siehe Bezirksstelle magdeburg Manfred Ernst, Tel. 0391/ (AB) oder 0170/ , magdeburg@isuv.de. Vorträge (s. Veranstaltungskalender), NEU: Beginn bereits um Uhr im Katharinenhaus (Nähe Dom), Leibnizstr. 4, Magdeburg. Ab Uhr ist nach jeder Veranstaltung eine Fragestunde für Mitglieder. Kontaktstelle mainz Renate Lenzen, Tel /933796, mainz@isuv.de, Veranstaltungen (siehe Veranstaltungskalender) Uhr im Café Pause, Kaiserstr. 37, Mainz. Kontaktstelle marburg/gießen Sabine Scheide, Tel /942803, marburg-giessen@isuv.de. Am 3. Dienstag im Monat um Uhr im Hotel im Kornspeicher, Molkereistr. 6, Marburg. Bezirksstelle münchen Norbert Ruf, Tel /92265 oder Bundesgeschäftsstelle Nürnberg, Tel. 0911/ und (Mo.-Do , Fr Uhr), muenchen@ isuv.de. Am 2. Donnerstag im Monat, Uhr, Haus Evange lisches Forum, EG, Herzog-Wilhelm-Str. 24 (Sendlinger Tor), München. Außenstelle Neuruppin (Bezirksstelle Brandenburg-Nord) Uwe Hoffmann, Tel /70415, neuruppin@isuv.de. Vorträge (s. Veranstaltungskalender) jeweils um Uhr im Haus der Begegnung, Franz-Künstler-Str. 8 in Neuruppin. Bezirksstelle Nürnberg Hermann Hupfer, Tel /58118 (p.). Am 2. Dienstag im Monat, Uhr, im Nebenraum der Gaststätte Wienerwald, Bayreuther Str. 15, Nürnberg. Bezirksstelle Oldenburg Hartmut Otto, Edewecht, Tel / (p.), oldenburg@isuv.de. Am letzten Don nerstag im Monat, Uhr, Olden burger Ke gel zentrum (OKC), Kreyenstr. 41, Oldenburg. Kontaktstelle Oranienburg Frank Erdmann, Tel /70599, oranienburg@isuv.de. Am letzten Mittwoch im Monat um Uhr Vortragsveranstaltungen im Märkischen Sozialverein (Großer Saal), Liebigstraße 4, Oranienburg. Außenstelle prenzlau (Kontaktstelle Oranienburg) Hans-Jürgen Schindler, Tel. 0173/ Vorträge (s. Veranstaltungskalender) in den Räumen der Volkssolidarität, Badestr. 7, Prenzlau. Kontaktstelle ravensburg Max Weidinger, Tel./Fax 07121/ RAin Elke Beyerlin-Marschner, Tel. 0751/ Vortragsveranstaltung jeden 4. Mittwoch im Monat, Uhr, Gasthof Engel, Marienplatz 71, ab Januar 2012 im Hotel Storchen, Wilhelmstr. 1, Ravensburg. Bezirksstelle regensburg Monika Meister, Tel /2525, regensburg@isuv.de Veranstaltungstermine siehe ISUV-Homepage Bezirksstelle reutlingen/tübingen Max Weidinger, Tel./Fax 07121/ Am 3. Don nerstag im Monat, Uhr, Bruderhaus Diakonie Treffpunkt für Ältere, Gustav- Werner-Str. 6 A, Reut lingen (nahe ZOB), Parkmöglichkeiten Bruderhausgelände (zwischen AOK und ZOB). Kontaktstelle rosenheim Stephan Prusakow, Tel /391550, E- Mail: rosenheim@isuv.de. Am letzten Mittwoch im Monat, Uhr, Gasthaus Schützenhaus, Küpferlingstr. 62, Rosenheim. Veranstaltungen in rostock Manfred Ernst, Tel. 0391/ oder 0170/ , rostock@isuv.de. Vorträge (s. Veranstaltungskalender) im DRK- Mehrgenerationenhaus, Zum Lebensbaum 16, Rostock. Kontaktstelle saarbrücken Egon Pohl, Tel /448106, saarbruecken@isuv.de. Am letzten Donnerstag im Monat, Uhr im Besprechungsraum, 3. Stock, KISS Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen, Futter str. 27, Saarbrücken. Kontaktstelle schweinfurt Gerlinde Bäuschlein, Tel /2905, schweinfurt@isuv.de, Helmut Körner, Tel /1666, Markus Eppelein, Tel / Am 2. Mittwoch im Mo nat, Uhr im neuen Grup penraum der Caritas, Deutschhöferstr. 5, Schweinfurt. Kontaktstelle soest Achim Zickwolf, Tel /354126, soest@isuv.de. Am 3. Montag im Monat um Uhr im Bürgerzentrum Alter Schlachthof, Ulrichertor 4, Soest. Bezirksstelle stuttgart Dietmar Köhler, Tel /303222, stuttgart@isuv.de. Veranstaltungstermine siehe Kontaktstelle Traunstein RA Ernst Gailer, Tel 08669/7190, traunstein@isuv.de. Am 1. Donnerstag im Monat, Uhr, Sailer-Keller, Herzog-Wilhelm- Str. 1 (Nähe Bahnhof), Traunstein. Bezirksstelle ulm/neu-ulm Max Weidinger, Tel./Fax 07121/550567, ulm-neuulm@isuv.de. Veranstaltungen am 2. Donnerstag im Monat (Ausnahmen möglich), Uhr, Volkshochschule (VHS) Einsteinhaus, Kornhausplatz 5, Ulm. Parkmöglichkeiten an der VHS und Parkhaus Kaufhaus Müller Kontaktstelle Wiesbaden Klaus Budak, Tel / , wiesbaden@isuv.de. Jeden 3. Donnerstag im Monat, Uhr, Ev. Bonhoefferhaus, Fritz- Kalle-Str , Wiesbaden, Haltestelle Th.-Heuss-Ring (Buslinien 4, 14, 38, 47). Kontaktstelle Wolfsburg Siegfried Otte, Tel /861961, wolfsburg@isuv.de. Öffentl. Veranstaltungen am 2. Montag in geraden Monaten, Uhr, NEULAND Nachbarschaftshaus, Schillerstr. 18 a, Wolfsburg. Bezirksstelle Würzburg Gerlinde Bäuschlein, Tel /29 05, wuerz burg@isuv.de, Josef Linsler, Tel. 0931/ Am letzten Donnerstag im Monat Uhr, Caritas Senio renzentrum St. Thekla, Ludwigskai 12, Würzburg. Angaben zu Gesprächskreisen, sonderver an staltungen und Infotreffs finden sie jeweils bei den einzelnen Bezirksstellen. (p.) = privat, meist abends

23 Dezember 2011/4 ISUV-Publikationen 23 Stand: 12/2011 I. ISUV-Ratgeber II. ISUV-Merkblätter ACHTUNG: Mitglieder erhalten die Merkblätter zum halben Preis! Nr. Bezeichnung 1 Die Trennungs- und scheidungssituation Praktische Ratschläge und rechtliche Hinweise 01/11 7, II. ISUV-Merkblätter Nr. Bezeichnung der Merkblätter aktualisiert Stand Preis/ Stand Preis/ Ehe und Familienrecht 1 Muster für den Ehevertrag 10/11 3,50 2 Muster für den Partnervertrag 03/08 3, 3 Verfahrenskostenhilfe/Verfahrenskostenvorschuss 10/10 2,50 5 Das aktuelle Scheidungsrecht und Ehescheidungskosten 09/09 3,50 6 Muster für den Scheidungsvertrag 11/11 3,50 7 Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen (Reform zum ) 09/09 2, 9 Der Anwaltszwang in Ehe- und Familiensachen 01/10 2,50 10 Die Vaterschaftsfeststellung und Adoption 11/11 3, aktualisiert aktualisiert aktualisiert Unterhaltsrecht 11 Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen 04/09 3,50 12 Düsseldorfer Tabelle 01/11 2, 13 Unterhaltsabänderung (Klagemöglichkeiten) 10/09 3, 14 Der Versorgungsausgleich 01/10 4, 15 Elternunterhalt 08/11 3,50 16 Rangfolge von Unterhaltsansprüchen 04/11 2,50 17 Der Altersvorsorgeunterhalt (Bremer Tabelle) 01/11 2, 18 Der Ehegattenunterhalt 03/11 3,50 20 Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht 12/09 3, 21 Unterhalt für die Vergangenheit 09/10 2,50 22 Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder 01/11 3,50 23 Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder 01/11 3,50 24 Unterhaltsrechtliche Stellung von Erst- und Zweitfamilien Praktische Ratschläge und rechtliche Hinweise 03/11 3, 25 Ruhestand und Unterhaltspflicht 09/08 3, 26 Die Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen 12/05 2, 27 Vereinfachtes Verfahren für Minderjährigenunterhalt 01/08 2, 28 Verjährung von Unterhaltsansprüchen 03/10 2, 29 Verwirkung von Unterhaltsansprüchen 06/08 3, 30 Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt 04/10 3, 31 Die ehelichen Lebensverhältnisse (Karrieresprung) 04/11 3, Steuerrecht 51 Tipps zum Lohnsteuer-Jahresausgleich und zur Einkommensteuer 2009/ /10 2, 52 Steuertipps für Eheleute bei Trennung und Scheidung 07/10 4, 55 Begrenztes Realsplitting 03/11 3, Zugewinn/Hausrat/Vermögensauseinandersetzung 66 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung 09/09 3,50 67 Der Zugewinn bei Scheidung 07/10 3, 69 Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten außerhalb des Güterrechts 08/10 4, 70 Erbrecht und Scheidung 03/10 4, 72 Zwangsversteigerung von Immobilien 12/08 3, NEU aktualisiert aktualisiert aktualisiert aktualisiert NEU Nr. Bezeichnung der Merkblätter Allgemeines Stand Preis/ 75 Sozialrechtliche Folgen bei Trennung und Scheidung 07/06 3,50 79 Das elterliche Sorgerecht 02/08 3, 80 Das Umgangsrecht 02/07 3, 81 Nichtehelichenrecht 02/11 3,50 83 Scheiden tut weh mit Mediation etwas weniger? 09/11 4, Interessenorientierte und rechtsorientierte Konfliktbearbeitung im Vergleich 84 Das Namensrecht 06/09 3, 85 Die Lebenspartnerschaft 04/08 3, III. ISUV-Sonderpublikationen Bezeichnung Preis/ ISUV-Schriftenreihe Band 4 UN-Kinderkonvention Impuls für eine Reform des Kindschaftsrechts 2. Auflage , Das elterliche Entfremdungssyndrom Auflage , ISUV-Schriftenreihe Band 5 Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder 1. Auflage , ISUV-Schriftenreihe Band 6 Vom starren Selbstbehalt zum individuellen Selbstbehalt 1. Auflage , IV. Schriften der Bundesregierung (kostenlos, soweit vorrätig) a) Gewaltschutzgesetz (2003) c) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (2009) d) Elterngeld und Elternzeit (2010) e) Geschiedene: Ausgleich bei der Rente (2009) f) Eltern bleiben Eltern (Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung) (14. Auflage) g) Sozialhilfe und Grundsicherung (2008) i) Die Grundsicherung (2008) j) Der Unterhaltsvorschuss (2010) k) Kindergeld (2011) l) Das Eherecht (2009) n) Die neue Familienförderung (2002) o) Erben und Vererben (2010) p) Das neue BAföG (2010) q) Restschuldbefreiung eine neue Chan ce für redliche Schuldner (2003) r) Betreuungsrecht (2009) s) Patientenverfügung (2010) Unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen Die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte können Sie auf unserer Homepage einsehen ( Stichwort: Merkblätter). Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte finden Sie auch auf der Homepage der jeweiligen Oberlandesgerichte. Geben Sie bei Google beispielsweise Leitlinien OLG Köln ein, so finden Sie die Homepage des Oberlandesgerichts und unter der Rubrik Service auch die jeweiligen Unterhaltsleitlinien. sie können die Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien jeweils auch zum selbstkostenpreis von 2, bei unserer Geschäftsstelle in Nürnberg bestellen. BesTeLLADresse: Versandmöglichkeiten: a) gegen Vorauskasse, bitte Verrechnungsscheck oder Briefmarken im Wert der Bestellung beifügen b) online über die Homepage des Verbandes ( gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung. NEU NEU NEU IsuV-Geschäftsstelle postfach Nürnberg portokosten: Das Porto für ISUV-Merkblätter ist in den Bezugspreisen enthalten. Bei Bestellung ausschließlich der kostenlosen Schriften/Broschüren müssen jedoch 2,50, Portopauschale berechnet werden.

24 24 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 130 Veranstaltungen der ISUV-Bezirks- und -Kontaktstellen Liebe Mitglieder, einer der zahlreichen und auch hilfreichen Vorteile einer Mitgliedschaft besteht darin, dass Sie einmal im Jahr eine kostenlose schriftliche Rechtsauskunft erhalten können (jede weitere Anfrage wird mit 30, berechnet). Einzelheiten zur Verfahrensweise bei schriftlichen Rechtsanfragen finden Sie in der Broschüre Information zur Vermittlung schriftlicher, mündlicher sowie Online-Rechtsberatung... Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang in der genannten Broschüre insbesondere die Seiten 2 und 3, wenn sie eine Rechtsanfrage stellen. Sofern Sie diese Informationsschrift noch nicht besitzen, kann sie kostenlos bei der Bundesgeschäftsstelle (info@isuv.de) auch als Datei angefordert werden. Der Bundesvorstand bittet alle Mitglieder nochmals, bereits zusammen mit der Anfrage zur schriftlichen Rechtsauskunft eine Erklärung zur Entbindung von Aachen Dienstag, Thema: Rechtliche und emotionale Konflikte durch eine Trennung oder Scheidung! Vorschläge für überzeugende und faire Regelungen Referat: Friedhelm Steinbusch, Mediator, ISUV- Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Was tun, wenn plötzlich die Beziehung scheitert? Tipps für vernünftige und hilfreiche Lösungen für beide Seiten Referat: Sabrina Prümm, Mediatorin, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Rosenkrieg bei Trennung und Scheidung unvermeidlich? Vorschläge für angemessene und ehrliche Vereinbarungen für Kinder und Partner Referat: Günther Jungbluth, Familienrichter a.d., Mediator, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Streit, Chaos und Konflikte bei einer Trennung oder Scheidung? Ratschläge für überzeugende und faire Regelungen Referat: Julia Höhler-Richterich, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Presse- und Informationsbüro der Stadt Aachen, im Sitzungssaal, 1. Etage, Haus Löwenstein, Markt 39, Aachen, gegenüber dem Rathaus Beginn: jeweils Uhr NEU Kontakt: Frank Effenberger, Tel. 0163/ und 0241/ , aachen@isuv.de Aschaffenburg Dienstag, Winterpause / Stadt(ver)führung Aschaffenburg mal anders. Der genaue Termin für die Altstadtführung wird in den Vortragsveranstaltungen bekannt gegeben Referat: Christa Hecht Dienstag, Thema: Einfach mal über Scheidungsfragen reden Erfahrene Anwälte stehen Rede und Antwort Referat: Thomas Goes, Joachim Sauer und Gregor Vrana, ISUV-Kontaktanwälte Dienstag, Thema: Mein Konto, Dein Konto, Unser Konto Auswirkungen bei Trennung und Scheidung Referat: Thomas Goes, ISUV-Kontaktanwalt der Schweigepflicht für die Anwältin/den Anwalt abzugeben, die/der Ihre Anfrage beantwortet. Die Namensnennung der Anwältin/des Anwalts kann unterbleiben, da dieser dem Fragesteller meistens nicht bekannt ist. Die Entbindung von der Schweigepflicht bezieht sich ausschließlich auf die Mitarbeiterinnen der Bundesgeschäftsstelle sowie auf den Bundesvorstand. Besagter Personenkreis unterliegt natürlich den Verpflichtungen der Datenschutzerklärung. Mit der vorgenannten Verfahrensweise sichern Sie sich eine zügige Bearbeitung Ihrer Rechtsanfrage und tragen zusätzlich zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung und damit Kostensenkung bei. Weiterhin ermöglichen Sie uns die Qualitätssicherung bei der Beantwortung der Anfragen. Wir danken für Ihr Verständnis und bitten um Beachtung. Ihr Bundesvorstand Ort: Café Schwarzer Riese, Roßmarkt 38a, Aschaffenburg Beginn: jeden 3. Dienstag im Monat, Uhr Das Aktiventeam möchte sich vergrößern! Nähere Informationen erhalten Sie über: Kontakt: Elisabeth Assmann-Staab, Tel / 57450, aschaffenburg@isuv.de Augsburg Dem Augsburger Bezirksstellenleiter Christian Elsner (Foto) ist es wieder gelungen, Miriam Gruß (FDP), Familienpolitische Sprecherin der FDP Bundestagsfraktion und Generalsekretärin der FDP in Bayern (Foto), für unsere Politikerveranstaltung am im Zeughaus in Augsburg, als Referentin zu gewinnen. Miriam Gruß sprach zu dem Thema Kinder sind unsere Zukunft reicht die Förderung von Familien mit Kindern? Die Zahl der Kinder in Deutschland ist auf 13,1 Millionen gesunken. Zu diesem Ergebnis kam das Statistische Bundesamt in seiner neusten Studie. Deutschland ist demnach das kinderärmste Land in Europa. Die mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist nach wie vor ein Reizthema. Aber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann nicht allein für den Geburtenrückgang verantwortlich sein. Welche Förderung ist notwendig, um dem Trend entgegen zu wirken? Welche Fördermaßnahmen helfen Familien wirklich? Wie könnte die ideale Förderung der Familie aussehen? Auf diese Fragen ging Miriam Gruß in Referat und Vortrag ein. Donnerstag, Thema: Trennung und Scheidung Krise und Neuanfang! Empfehlungen für sinnvolle und ausgewogene Absprachen der Parteien Referat: Christiane Geiß, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Mitglieder fragen Kontaktanwalt antwortet! Referat: Jürgen Strampp, ISUV Kontaktanwalt Donnerstag, Thema: Steuerliche Nachteile bei Trennung und Scheidung Referat: Birgit Krauß/ Rolf-Dieter Weihe, LHRD Lohnsteuer Hilfering Ort: Bildungs- und Begegnungszentrum Zeughaus, Zeugplatz 4, Augsburg Beginn: jeden 4. Donnerstag im Monat,19.00 Uhr Die Gesprächsrunden Mitglieder fragen Kontaktanwalt antwortet finden im Hirblinger Hof, Hirblinger Str. 40, Augsburg, statt. NEU! Stammtisch in Augsburg, Gaststätte Grüner Kranz, Neuburger Str. 45, Augsburg-Lechhausen, ab Uhr. Unser Stammtisch ist ein offener Treff für Mitglieder und Betroffene, die sich für den ISUV interessieren und Mitglied werden wollen. Er ist ideal zum Austausch von Informationen und Erfahrungen wird alle zwei bis drei Monate stattfinden. Termine und Uhrzeit werden auch per oder im Veranstaltungskalender rechtzeitig bekannt gegeben. Kontakt: Christian Elsner, Tel. 0821/ , augsburg@isuv.de Bad Kissingen Montag, Thema: Trennung und Scheidung Welche Kosten kommen auf mich zu? Referat: Enno Piening, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Versorgungsausgleich bei Trennung und Scheidung Referat: Kerstin Pausch-Trojahn, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Gemeindezentrum der Pfarrgemeinde Herz Jesu, Hartmannstr. 2, Bad Kissingen; Parkplätze vorhanden Beginn: jeweils Uhr Stammtisch offener Treff der Bezirks- und Kontaktstelle Würzburg/Schweinfurt jeden 1. Donnerstag im Monat (außer in Ferien und an Feiertagen), Beginn Uhr, in der Gaststätte Vierjahreszeiten, Haugerpfarrgasse 3 (Nähe Kaiserstraße), Würzburg. Nächste Termine für der Stammtisch: 2. Februar und 1. März Weiterhin sind auch wieder Wanderungen und Events geplant. Genaue Termine, Einladungen und Infos für halten Sie dann wieder per Mail oder Sie fragen nach bei Gerlinde Bäuschlein, Tel / 2905, wuerzburg@isuv.de Kontakt: Gerlinde Bäuschlein, Tel /2905, wuerzburg@isuv.de; Christa Martens, Tel. 0971/ Bad Nauheim Dienstag, Thema: Erste Schritte bei Trennung und Scheidung Referat: Ingo Renzel, ISUV-Kontaktanwalt

25 Dezember 2011/4 ISUV Intern 25 Dienstag, Thema: Unterhaltsfragen bei Trennung und Scheidung Referat: Ingo Renzel, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Sorge- und Umgangsrecht Referat: noch offen Ort: Hotel Rosenau, Steinfurther Str. 1, Bad Nauheim Beginn: jeden 3. Dienstag im Monat, Uhr Offene Treffs : Möglichkeit zum Austausch der Betroffenen, i. R. mit FA-Unterstützung am 31.1.,voraussichtlich und , jeweils Uhr, Hotel Rosenau (wie bei den Vorträgen). Kontakt: Christine Rau, Tel /28651, badnauheim@isuv.de Bamberg Mittwoch, Thema: Betroffene fragen Rechtsanwälte antworten Referat: Petra Schuster und Ekkehard Nüßlein, ISUV-Kontaktanwälte Mittwoch, Thema: Der Zugewinnausgleich nach neuem Recht Referat: Ekkehard Nüßlein, ISUV-Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Ehegattenunterhalt anhand konkreter Berechnungsbeispiele Referat: Petra Schuster, ISUV-Kontaktanwältin Mittwoch, Thema: Unterhaltsausschlussgründe Wann ist keine Ehegattenunterhalt zu zahlen? Referat: Ekkehard Nüßlein, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Nebenzimmer der Gaststätte Buger Hof, Regnitzufer 1, Bamberg-Bug Beginn: jeden 3. Mittwoch im Monat, Uhr Kontakt: Andreas Zeilinger, Tel. 0951/59333, bamberg@isuv.de Bayreuth Mittwoch, Thema: Was ist bei Trennung zu beachten? Referat: Holger Krause, ISUV-Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Betroffene helfen Betroffenen Referat: René Dunker, ISUV-Kontaktstellenleiter Mittwoch, Thema: Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: welche Ansprüche gibt es? Referat: Dr. Barbara Szechenyi, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Gaststätte Mohrenbräu, Tristanstr. 8, Bayreuth, (Parkplätze vorhanden) Beginn: jeden letzten Mittwoch im Monat, Uhr Kontakt: René Dunker, Tel. 0921/13511, NEU: Bernburg Donnerstag: Thema: Weihnachten ist vorbei Die Ehe/Partnerschaft auch? Referat: Uta Melchior, Fachanwältin für Familienrecht Montag: Thema: Ehe/Partnerschaft aus! Wer erhält Vermögen, Schulden, Haus? Referat: Uta Melchior, Fachanwältin für Familienrecht Ort: Stadtbibliothek (Zentrum), Lindenplatz 5, Bernburg Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0391/ , genthin@isuv.de Berlin-Mitte Montag, Thema: Von der Trennung zur Scheidung Informationen und Tipps zu Verfahrensablauf und Kosten Referat: Claus Marten, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Restaurant Cum Laude (Salon), Universitätsstr. 4/Ecke Dorotheenstraße, Berlin (Mitte), Rückseite Humboldt-Universität 10 Min. von U-/S- Bahn Friedrichstraße, Haltestelle M1/M12 in unmittelbarer Nähe ( Beginn: jeweils Uhr Berlin-Steglitz Dienstag, Thema: Von der Trennung zur Scheidung Informationen und Tipps zu Verfahrensverlauf und Kosten Referat: Thomas Sonnenschein, ISUV-Kontaktanwalt Ort: DRK-Haus der Familie, Düppelstr. 36/4. OG, Berlin Steglitz (S-U-Bahn Rathaus Steglitz) Beginn: jeweils Uhr Ansprechpartner für Berlin: Claus D. Marten, berlin@isuv.de, Holger Eichler, Tel. 030/ (AB) Bielefeld Markus Strickling, Salinenstr. 3, Bad Rothenfelde hat die Bezirksstelle Bielefeld übernommen. Montag, Thema: Wir lassen uns scheiden: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten des Verfahrens Referat: Doris Lueg, ISUV-Kontaktanwältin Montag, Thema: Elternunterhalt: Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen Referat: Jürgen Drewell, Fachanwalt für Familienrecht Montag, Thema: Eltern bleiben Eltern Rechte und Pflichten bei Umgang und Sorgerecht Referat: Dr. Joachim Baltes, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Begegnungsstätte, Kreuzstraße 19a, Bielefeld, Straßenbahn Linie 1 und 4, Haltestelle Adenauer-Platz Beginn: jeweils Uhr Jeden 4. Montag im Monat ist ISUV-Stammtisch im Alt Bielefeld, Obernstr. 12, Bielefeld. Gäste sind herzlich willkommen. Mail an bielefeld@isuv.de Kontakt: Markus Strickling, Tel / , bielefeld@isuv.de Bitburg Mittwoch, Thema: Versorgungsausgleich die Trennung der Rente bei der Scheidung wie und warum? Referat: Klaus Schildgen, Mediator, ISUV-Kontaktanwalt Ort: BEDA-Haus, Bedaplatz 1, Bitburg Beginn: 3. Mittwoch im Monat, Uhr (im Wechsel mit Wittlich) Vorausschau für die weiteren Termine in 2012: Erbrecht Was ist zu beachten Wie können wir im Vorfeld bereits Sorge tragen, wie sieht die Regelung in Patchwork-Familien aus? Dies gilt für alle Bezirks- und Kontaktstellen Wir suchen ständig nach Aktiven, nach Mitgliedern, die sich in der Bezirks- oder Kontaktstelle, im Internet/Intranet, in der Öffentlichkeitsarbeit, bei der Moderation, bei der Organisation von geselligen Veranstaltungen engagieren (vergl. Fulda). Nach den Veranstaltungen ist immer ein idealer Zeitpunkt, um mit den Aktiven Kontakt aufzunehmen. Sehr wichtig sind wegen der Ausgestaltung der Homepage zum Social Web Networker, die die regionalen Homepages bearbeiten. Als Aktive haben Sie Gestaltungsmöglichkeiten, und es nimmt weniger Zeit in Anspruch als Sie möglicherweise denken. Sie erhalten Berechtigungsscheine für eine anwaltliche Kurzberatung in jeder Kontakt- und Bezirksstelle. Unsere ISUV-Kontaktanwälte haben sich bereit erklärt, in der Regel zum Preis von 30, eine Kurzberatung durchzuführen. Bitte melden Sie Ihre -Adresse, falls noch nicht geschehen, der Leiterin/dem Leiter Ihrer Kontakt- oder Bezirksstelle Dadurch werden Sie stets aktuell informiert. Aufgrund der Notwendigkeit einer langfristigen Terminplanung sind Programmänderungen manchmal notwendig. Wir empfehlen Ihnen, sich in der Bundesgeschäftsstelle oder bei den Bezirks-/Kontaktstellenleiterinnen und Bezirks-/Kontaktstellenleitern über die Aktivitäten zu informieren. Über Mails können wir sehr schnell reagieren. Ausdrücklich erwünscht sind auch Ihre Initiativen zur Vernetzung von Bezirks-/Kontaktstellen, vergleichen Sie hierzu Bad Kissingen/ Fulda/Schweinfurt/Würzburg. Ähnliche regionale Vernetzungen sind möglich und sinnvoll. Wenn Sie Wünsche, Vorstellungen für Ihre Aktivität haben, so können Sie sich auch direkt beim stellvertretenden Bundesvorsitzenden Manfred Ernst melden: Tel. 0391/ sowie m.ernst@isuv.de Sorge- und Umgangsrecht Wie sind die gesetzlichen Regelungen Wo finde ich kompetente und unterstützende Beratung?... Bitte beachten Sie: auf Grund der frühzeitigen Planung können kurzfristig Programmänderungen eintreten. Aktuelles auf der regionalen Homepage! Wir suchen dringend ab Juli 2012 engagierte Aktive, zwecks Übernahme der Bezirksstelle. Bitte melden Sie sich bei M. Gabler. Kontakt: Martina Gabler, Tel /966955, bitburg-trier-wittlich@isuv.de Bochum/Essen Dienstag, Thema: Folgen einer Scheidung und die Regelungen von Unterhalt und Sorgerecht Referat: Gudrun Steinmann, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Kindes- und Ehegattenunterhalt Referat: Gabriela Mattschas-Jarass, Rechtsanwältin Dienstag, Thema: Einkommensteuerliche Behandlung von Familien Referat: Petra Adler, Lohn- und Einkommensteuer- Hilfe-Ring Deutschland e.v. Ort: Evangelisches Gemeindezentrum, Versöhnungskirche, Preins Feld 8, Bochum-Höntrop Beginn: Uhr

26 26 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 130 Mittwoch, Stammtisch und Jahresausklang in der Gaststätte Kolpinghaus Wattenscheid Höntrop, Wattenscheider Hellweg 76, Beginn Uhr. Kontakt: Wolfgang Siepler, Tel. 0234/ , Steuertipp Bagatellgrenze: Änderung erst ab 10, 10, sind zwar bares Geld, doch die Kleinbetragsverordnung ( 1 Abs. 1 Nr. 1) sieht vor, dass Festsetzungen der Einkommensteuer nur geändert oder berichtigt werden, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10, beträgt. In seinem Urteil vom 16. Februar 2011 hat sich der Bundesfinanzhof mit der Kleinbetragsverordnung beschäftigt und festgestellt: Aufgrund der Verordnung können Änderungen bei Steuerbescheiden nicht nur zugunsten sondern jetzt auch zulasten des Steuerpflichtigen unterbleiben, wenn die Bagatellgrenze von 10, gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht überschritten wird. Quelle LHRD e.v. Bodenheim Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: Sitzungssaal der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, Bodenheim Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Renate Lenzen, Tel /933796, mainz@isuv.de Bonn Dienstag, Besuch des Bonner Weihnachtsmarktes und gemütlicher Jahresausklang mit Bruno Schmidt, Bezirksstellenleiter Dienstag, Thema: Mediation im Trennungs- und Scheidungverfahren Referat: Holger Banse, Pfarrer, Mediator Dienstag, Thema: Die fachanwaltliche Erstberatung bei Trennung und Scheidung Referat: Astrid Karius, ISUV-Kontaktanwältin Ort: GZ Hostel Bonn, Gaststätte Zum grünen Papagei, Hohestr. 57, Bonn-Tannenbusch, Parkplätze vorhanden, S-Bahnen / Buslinien nach Tannenbusch Beginn: jeden 3. Dienstag im Monat, Uhr Die Veranstaltung am ersten Dienstag im Monat entfallen. Alle Veranstaltungen werden auch in der Tagespresse (Generalanzeiger) und auf der Internetseite der ISUV-Kontaktstelle Bonn mit genauer Ortsangabe angekündigt. Kontakt: Bruno Schmidt, Tel. 0228/238948, Mobil /798729, bonn@isuv.de Braunschweig Dienstag, Braunschweiger Weihnachtsmarkt, Treffpunkt: Hotel Deutsches Haus, Haupteingang, Uhr Ansprechpartner: Klaus Kowollik, Tel /17889 Dienstag, Thema: Mitglieder fragen Fachanwälte antworten (für Mitglieder) Referat: Klaus-G. Mielke, Notar, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Zugewinnausgleich und Vermögen bei Trennung und Scheidung Referat: Jürgen Wabbel, Mediator, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Gemeinsames Haus und Grundstück, was geschieht bei Trennung und Scheidung? Referat: Klaus-G. Mielke, Notar, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Neues zum nachehelichen Unterhalt Referat: Martina Kaufmann, Mediatorin, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Restaurant Löwenkrone/An der Stadthalle, Leonhardplatz, Eingang Ottmerstr Braunschweig, 300 m vom Hbf, Parkplätze vorhanden. Zu erreichen über Straßenbahn- / Bushaltestelle Stadthalle, Leonhardplatz, Hauptpost, Campestraße Beginn: jeweils Uhr Service der Bezirkssstelle Braunschweig: In jedem Quartal findet am gleichen Veranstaltungsort eine Mitglieder- Rechtsberatung statt unter dem Motto: Mitglieder fragen Fachanwälte antworten. Kontakt: Leonarda Deichmann, Tel / , braunschweig@isuv.de Bremen Dienstag, Thema: Der Ehegattenunterhalt Referat: Peter Meyer-Odewald, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Rosenkrieg bei Trennung und Scheidung vermeidlich? Vorschläge für faire und angemessene Vereinbarung Referat: Ilona Nistahl, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Bürgerhaus Bremen- Oslebshausen, Am Nonnenberg 40, Bremen, Parkplätze vorhanden Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Hans-Dieter Schmitt, Tel. 0421/637455, bremen@isuv.de Burghausen Donnerstag, Thema: Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung was am Ende übrig bleibt Referat: Rechtsanwälte Kanzlei Fritzweiler-Niebler Ort: Bürgerhaus, Burghausen (Rainer-Maria-Rilke-/Adalbert-Stifter-Zimmer) Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Dr. Fritzweiler, Tel / , traunstein@isuv.de Darmstadt Bezirksstellenleiter Klaus Budak überreichte Carla Appel, Aktive und Pressesprecherin der Bezirksstelle Darmstadt, anlässlich ihrer Hochzeit einen Blumenstrauß und wünschte viel Glück. Dem schließen wir uns natürlich gerne an. Ihr Mann, Dr. Walter ist auch ISUV-Mitglied, somit eine ISUV- Ehe. Carla Appel, jetzt Carla Walter ist die Service-Leiterin des Lohnsteuerhilferings (LHRD e.v.) Haben Sie unser Medienboard schon einmal besucht? Dort warten oft Anfragen der Medien zu Sendungen oder Buchprojekten: php?postid=414841#post Freitag, Thema: Weihnachtlicher Abend für Mitglieder und Gäste ab Uhr in der Fischerhütte, Darmstadt, Wanderung um Uhr ab Vivarium Freitag, Thema: Ich traue mich oder lieber nicht die Ehe zu verlassen Referat: Monika Roth, ISUV-Kontaktanwältin und Christof Anders, Paartherapeut Freitag, Thema: Ehegatten- und Kindesunterhalt: Was muss ich zahlen? Was kann ich erwarten? Referat: Klaus Frankfurth, ISUV-Kontaktanwalt Freitag, Thema: Meine Steuer deine Steuer? Was ändert sich bei Trennung und Scheidung Referat: Uwe Rücker, Lohn- und Einkommensteuer- Hilfe-Ring Ort: Gaststätte Zum Rosengarten, Frankfurter Straße 79, Darmstadt, Parkplätze vorhanden, Straßenbahn-Haltestelle Rhönring Beginn: jeden 3. Freitag im Monat, Uhr Offener Treff: Der Stammtisch trifft sich monatlich jeden 2. und 4. Donnerstag ab Uhr im Hotel Zum Rosengarten im Restaurationsraum. Hier geht es gesellig zu. Kontakt: Klaus Budak, Tel / , darmstadt@isuv.de Dessau Dienstag, Thema: Die zehn häufigsten Irrtümer oder Fehler bei Trennung und Scheidung Referat: Heidrun Schulze, Rechtsanwältin Ort: Gemeinde- und Diakonizentrum Sankt Georg (Nähe Rathauscenter), Georgenstr. 15, Dessau Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0391/ , dessau@isuv.de Dillingen Keine Veranstaltungen im 1. Quartal Ort: AWO-Kinderhaus, Im Spindeltal, Eingang Ölgasse 21, Donauwörth Beginn: Uhr Kontakt: Christian Elsner, Tel. 0821/ , augsburg@isuv.de Donauwörth Dienstag, Thema: Trennung und Scheidung Krise und Neuanfang! Empfehlungen für sinnvolle und ausgewogene Absprachen der Parteien Referat: Christiane Geiß, ISUV-Kontaktanwältin Ort: AWO-Kinderhaus, Im Spindeltal, Eingang Ölgasse 21, Donauwörth Beginn: Uhr Kontakt: Christian Elsner, Tel. 0821/ , augsburg@isuv.de

27 Dezember 2011/4 ISUV Intern 27 Dortmund Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: Städt. Senioren-Büro Innenstadt-Ost, Wilhelm- Hansmann-Haus, Märkische Straße 21, Dortmund, U-Bahn Stadthaus, 3 Stationen ab Hbf. (Linie 47 und 49) Beginn: jeden 3. Dienstag im Monat, Uhr Kontakt: Josef Linsler, Tel. 0931/663907, dortmund@isuv.de Dresden Mittwoch, Thema: Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen Referat: Frank Simon, ISUV-Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Scheidungsrecht total Experten beantworten Ihre Fragen Referat: Volker Spohn und Ralf Oppenländer, ISUV- Kontaktanwälte Mittwoch, Thema: Unterhalt bei Trennung und Scheidung Referat: Volker Spohn und Ralf Oppenländer, ISUV- Kontaktanwälte Ort: NEU Ehrlichstr. 3, Dresden Beginn: jeweils Uhr Nach den Vortragsveranstaltungen stehen Aktive und Referenten in einem der umliegenden Restaurants für Fragen zur Verfügung. Interessenten für regelmäßige Zusammenkünfte zwecks Austausch von Erfahrungen und Erlebtem melden sich bitte bei Ulrike Horrwarth am besten per dresden@isuv. de oder per Tel. 0351/ , ab Uhr. Kontakt: Ulrike Horrwarth, Tel. 0351/ , dresden@isuv.de Düsseldorf Donnerstag, Thema: Und plötzlich ist der Partner weg! Tipps für vernünftige und hilfreiche Lösungen für beide Parteien Referat: Klaus Schneberger, ISUV-Kontaktanwalt Donnerstag, Thema: Rosenkrieg, wenn die Beziehung scheitert? Vorschläge für sinnvolle und angemessene Vereinbarungen für Kinder und Partner Referat: Heike Dahmen-Lösche, Fachbuch-Autorin, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Trennung und Scheidung: Krise und Neuanfang? Möglichkeiten für neue überzeugende und faire Regelungen Referat: Jochem Schausten, Fachbuch-Autor, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Haus der AWO zentrum plus/vhs Wilhelm- Marx-Haus, Kasernenstraße 6, Düsseldorf (Altstadt), U-Bahn: Heinrich-Heine-Allee (3 Stationen vom Hbf., Linien 74-78) Beginn: jeden 3. Donnerstag im Monat, Uhr Kontakt: Norbert Mittermüller, Tel. 0221/ und 0176/ , duesseldorf@isuv.de Erfurt Es finden in Erfurt keine Vorträge mehr statt. Die Erfurter Mitglieder werden gebeten, die Veranstaltungen der nahegelegenen Kontaktstellen Jena, Halle, Fulda oder Göttingen (Kassel) zu besuchen. Kontakt: Judith Vinzelberg, Tel / Elmshorn Mittwoch, Thema: Unterhalt und Steuern Steuertipps bei Trennung und Scheidung Referat: Franz-Joachim Sahm, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Anmeldung erbeten: 04121/ Ort: Berliner Str , Elmshorn Beginn: Uhr Anmeldung erbeten unter Tel / Kontakt: Richard Bosse, Tel /216774, hamburg@isuv.de Frankfurt am Main Montag, ISUV-Weihnachtsessen für Mitglieder und Gäste, Uhr, im Depot 1899 (Sachsenhausen) Montag, Thema: Erste Schritte bei Trennung/Scheidung Die Rechte kennen, Fehler vermeiden Referat: Jörg Peter Mannel, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht Referat: Mareike Sander, ISUV-Kontaktanwältin Montag, Thema: Steuerrechtliche Folgen und Pflichten bei Trennung Referat: Steuerexperte/in LHRD Ort: Bürgerhaus Saalbau Bornheim, Clubraum 2 und 4, Arnsburger Straße 24, Frankfurt/Main. Drei Gehminuten von der U-Bahnstation Bornheim Mitte (U4) entfernt; (kostenpflichtige) Parkplätze in der Saalbau-Tiefgarage vorhanden Beginn: jeden 2. Montag im Monat,19.30 Uhr Offene Treffs: Sie fragen ISUV-Kontaktanwalt/in antwortet am 23.1., und , Ort und Uhrzeit wie bei den Vortragsveranstaltungen. Kontakt: Rudolf Zeiler, Tel. 069/ , frankfurtmain@isuv.de Beachten Sie bitte: ISUV-Kontaktanwalt ISUV-Kontaktanwältin Kontaktanwälte/innen sind Anwälte, die Verbandsmitglieder und Fachanwälte für Familienrecht sind. sie engagieren sich im und für den Verband, durch Vorträge, Beratung ohne den Blick auf die uhr, Auslegen von material, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ständige partizipation am Verbandsleben und seiner Weiterentwicklung. sie erkennen den Kodex für IsuV-Kontaktanwälte/innen ausdrücklich an. unsere Kontaktanwälte sichern durch ihr engagement im Verband unsere juristische Kompetenz. sie bejahen ausdrücklich und stellen sich dem Dialog mit Betroffenen. sie wirken im Verband mit an einer Fortentwicklung des Familienrechts. Das prädikat IsuV-Kontakt-anwalt/-anwältin bürgt für dieses profil. sie leisten mit einem Berechtigungsschein in der regel für 30, rechtsberatung für Verbandsmitglieder. JL Frankfurt (Oder) Wieder Veranstaltungen in Frankfurt/ Oder Nach einer längeren Pause finden ab sofort wieder regelmäßig alle zwei Monate - Vorträge in Frankfurt/Oder statt. Die beiden langjährigen ISUV-Kontakt- und Rechtsanwältinnen Uta Beitlich-Thommes und Kerstin Boltz werden im Wechsel referieren. Beide Anwältinnen erteilen ISUV-Mitgliedern auf Wunsch auch mündliche Rechtsberatung für 30,- (ca. 30 Minuten). Bei den Vor- und Nachbereitungen der Veranstaltungen sowie bei deren Durchführung werden sie unterstützt von der ISUV-Aktiven Waltraut Kümpfel. Dieses Team ist eingespielt, denn es hat bereits die früheren Veranstaltungen organisiert und gestaltet. Der nächste Vortrag findet am , Uhr, wie bisher in Frankfurt/O., Klabundstr. 10 (Haus der Begegnung) statt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Veranstaltungshinweisen am Ende dieses Heftes. Über zahlreichen Besuch der Vorträge und zusätzliche Unterstützung bei der Durchführung der Veranstaltungen würden sich die Vorgenannten sehr freuen. Kontakt: Waltraut Kümpfel, Tel.: 0335/433248; w.kuempfel@t-online.de Dienstag, Thema: Das Jahr ist zu Ende unsere Ehe auch? Was kommt auf mich zu und wie verhalte ich mich richtig? Referat: Uta Beitlich-Thommes, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Die Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen während der Trennungszeit und nach der Scheidung Referat: Kerstin Boltz, Mediatorin, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Haus der Begegnung, Klabundstr. 10, Frankfurt/Oder Beginn: Uhr Kontakt: Uta Beitlich-Thommes, Tel. 0335/ , frankfurt@isuv.de Freiburg Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: Evang. Stift, Hermannstr. 10, Freiburg, (unweit vom ADAC), erreichbar mit den öffentlichen Verkehrmitteln Haltestelle Siegesdenkmal Beginn: jeden 3. Donnerstag im Monat, Uhr Kontakt: Dr. Marlies Streichan-Merkle, Tel. 0761/ , freiburg@isuv.de Fulda Dienstag, Thema: Das Jahr ist um, die Ehe auch Worauf ist bei Trennung und Scheidung zu achten? Referat: Eva-Maria Trabert, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Unterhalt für Kinder und Ehe-malige Wer zahlt bei Trennung und Scheidung für wen? Referat: Andrea Bühler, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Wie erleben Kinder und Jugendliche die Trennung ihrer Eltern? Welche Unterstützung benötigen sie? Referat: Reinhard Baumann, Diplomsozialpädagoge

28 28 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 130 Ort: Gaststätte Felsenkeller, Leipziger Str. 12, Fulda. Parkplätze vorhanden Beginn: am 3. Dienstag im Monat, Uhr Stammtisch offener Treff der ISUV-Kontaktstelle Fulda jeden 1. Dienstag im Monat (außer an Feiertagen), Beginn Uhr, in der Gaststätte Felsenkeller, Leipziger Str. 12, Fulda. Nächste Termine:3. Januar, 7. Februar und 6. März Weitere Team-bildende-Maßnahmen für Aktive, Mitglieder, Interessierte und Freunde, ebenso Einladungen und nähere Infos werden per Mail versendet sowie im Newsletter veröffentlicht. Infos und Anmeldung (auch zwecks Fahrgemeinschaften) bei Anja Frank, Tel. 0151/ , Klaus Bednorz, Tel. 0178/ , Gerlinde Bäuschlein, Tel /2905, Kontakt: Klaus Bednorz, Tel. 0178/ , Fürstenfeldbruck Dienstag, Thema: Aktuelles zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Hotel zur Post, Hauptstr. 7, Fürstenfeldbruck Beginn: Uhr, möglichst am zweiten Dienstag der geraden Monate; Dezember fällt aus Kontakt: Norbert Ruf, Tel /92265, Füssen Dienstag, Thema: Erste Hilfe, wenn die Ehe scheitert Tipps und Informationen Referat: Dr. jur. Jörg Schröck, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Steuern sparen bei Trennung und Scheidung, (wie) geht das? Was kann ich vertraglich vereinbaren? Referat: Dr. Eckhard Wälzholz, Notar, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Hotel Luitpoldpark, Bahnhofstr. 3, Füssen Beginn: Uhr Kontakt: Edith Frank, Tel /39863, isuv.de Gardelegen Donnerstag, Thema: Die zehn häufigsten Irrtümer oder Fehler bei Trennung und Scheidung Referat: Anke Schulz, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Was ich noch sagen wollte, solange ich es noch kann Referat: Notarin Pfennigsdorf Ort: Rosen Sanitätszentrum, Rosenweg 12, Gardelegen, Parkplätze vorhanden Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0391/ , Buchtipp Die Immobilie bei Trennung und Scheidung In dem Ratgeber aus der Reihe Beck Kompakt werden häufig gestellte Fragen von Betroffenen aufgegriffen, wie zum Beispiel Welcher Wohnwert gilt während der Zeit des Getrenntlebens?, oder Wo lasse ich die Immobilie am besten bewerten? oder Wo lasse ich die Immobilie am besten bewerten? oder wie leitet man eine Teilungsversteigerung ein? Geboten werden eine Menge Tipps, die Information ist allerdings sehr, sehr überblicksartig. Der wichtigste Anspruch, eine Strategie anzubieten, was tun mit einer Immobilie bei Trennung und Scheidung wird durch eine entsprechenden Fragenkatalog und eine Gliederungssystematik erreicht. Joachim mohr, Die Immobilie bei Trennung und scheidung, Beck Verlag, 6,80 Genthin Donnerstag: Thema: Trennung und Scheidung Was kommt auf mich zu und wie verhalte ich mich richtig? Referat: Juliane Kister, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Rathaus (Seiteneingang Standesamt), Marktplatz 3, Genthin Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0391/ , Halberstadt Mittwoch, Thema: Ehe/Partnerschaft aus! Wer erhält Vermögen, Schulden, Haus? Referat: Marianne Hesche-Streso, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Juri-Gagarin-Str. 19 (Eingang B), Nähe Amtsgericht, gegenüber Sparkasse, Halberstadt Beginn: NEU Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0391/ , Halle Zurzeit finden keine Veranstaltungen in Halle statt, da der bisherige Raum für Vorträge nicht mehr zur Verfügung steht. Bemühungen, einen anderen Vortragsraum zu finden, laufen noch. Nähere Informationen erhalten Sie über Herrn Schilling. Ihre Themenvorschläge, Ihre Anregungen sind ausdrücklich erwünscht: Adolf Schilling, Schladebacher Straße 77, Bad Dürrenberg, Tel / (nach Uhr). Kontakt: Adolf Schilling, Tel / Hamburg Montag, Thema: Trennung für Anfänger praktische Tipps bei Trennung und Scheidung Referat: Jörn Vinnen, ISUV-Kontaktanwalt Freitag, Thema: Der Versorgungsausgleich die Reform nach der Reform Referat: Martin Otto Reißig, Rentenberater Montag, Thema: Unterhalt und Steuern Steuertipps bei Trennung und Scheidung Referat: Nico Czyzniewski, Beratungsstellenleiter LHRD e.v. Ort: NEU Restaurant Big Easy, Heubergredder 38, Hamburg-Alsterdorf Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Richard Bosse, Tel /216774, Hamm Mittwoch, Thema: Aktuelle Tipps bei Trennung und Scheidung! Was ist sinnvoll zu regeln? Referat: Ralf Schlaap, ISUV-Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Steuertipps 2012 bei Trennung und Scheidung sowie Erklärung der Anlage U Unterhalt Referat: Christine Oelsner, Steuerberaterin Mittwoch, Thema: Kindesunterhalt für volljährige und minderjährige Kinder! Anspruchsgrundlagen und Ermittlung für Unterhaltsempfänger und Unterhaltspflichtige Referat: Cordula Bodenstaff, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Hotel Restaurant Lippmann am Boll, Wilhelmstr , Hamm, Parkplätze vorhanden Beginn: 2. Mittwoch im Monat (mit Ausnahme der Ferien), Uhr Kontakt: Jutta Dewenter, Tel / oder Markus Möllmann-Bohle, Tel / Hannover Nachruf für Dieter Baumgarten Unser langjähriges Mitglied Dieter Baumgarten ist am verstorben. Dieter Baumgarten war Mitglied in unserem Verband seit Er war Aktiver in der Bezirksstelle Hannover seit 1984 bis Mitte 2011, als er krankheitsbedingt ausscheiden musste. Er hat sich in vielfältiger Weise in unserem Verband engagiert, er war immer da, wenn es um Rat und Tat für Betroffene ging. Wir danken ihm dafür, wir werden ihn vermissen, wir werden sein Andenken in Ehren halten. Unser Mitgefühl gilt den Angehörigen. Josef Linsler ISUV-Bundesvorsitzender Donnerstag, Thema: Kindesunterhalt Referat: Kerstin Friedrichs, Fachanwältin für Familienrecht Donnerstag, Thema: Mediation Was ist das und wie hilft es bei Trennung und Scheidung? Referat: Beate Sobisch, Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht Donnerstag, Thema: Ehegattenunterhalt Referat: Michael Föhrenbach, Notar, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Freizeitheim Vahrenwald, Vahrenwalder Str. 92, Hannover Beginn: Uhr Kontakt: Norbert Marx, Tel. 0511/621547, hannover@isuv.de

29 Dezember 2011/4 ISUV Intern 29 Heidelberg Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: Gaststätte Zur Friedensglocke, Güteramtstraße 1, Heidelberg Beginn: Uhr Kontakt: Dr. Thilo Kunz, Tel / , Heilbronn Mittwoch, (Ausnahme) Thema: Trennung und Trennungsfolgen Referat: Claudia Vogel, Rechtsanwältin Mittwoch, Thema: Trennung und Scheidung Was verändert sich in der Besteuerung? Referat: Karin Wüst, Steuerberaterin Mittwoch, Thema: Ehegattenunterhalt wann erhalte ich ihn/ wie berechne ich ihn? Referat: Daniela Leipold, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Haus des Handwerks, Allee 76, Heilbronn Beginn: Uhr. Kontakt: Heike Rembold, Tel /404905, NEU: Höchst Keine Veranstaltungen im 1. Quartal Ort: Restaurant Acquario, Aschaffenburger Str. 41, Höchst Beginn: Uhr Kontakt: Klaus Budak, Tel.: 06151/ Jena Donnerstag, Thema: Neues Jahr, neues Glück? Wie verhalte ich mich (richtig) bei Trennung oder Scheidung? Trennung/Scheidung allgemein, Onlinescheidung! Referat: Steffan Schwerin, ISUV-Kontaktanwalt Donnerstag, Thema: Unterhalt für Kinder und Ehe-malige Wer zahlt bei Trennung und Scheidung für wen? Referat: Steffan Schwerin, ISUV-Kontaktanwalt Ort: DRK (nähe Schiller-Hof), Dammstr. 32, Jena, Jena-Ost/Wenigenjena Beginn: Uhr Die Vortragsveranstaltung dauert max. 1 h 15 min; im Anschluss min. 45 Minuten Fragestunde für Mitglieder. Kontakt: Steffan Schwerin, Tel / , jena@isuv.de Newsletter für Mitglieder Wir haben einen Newsletter eingerichtet, um Ihnen noch mehr aktuelle Nachrichten, Informationen, Tipps und verbandsinterne Hinweise und Informationen aus Ihrer Kontaktstelle zu liefern. Bitte senden Sie sofern noch nicht geschehen Ihre Mailadresse an: newsletter@isuv.de Karlsruhe Dienstag, Thema: Weihnachten vorbei die Ehe auch? Referat: Stefan Flaig, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Meine Steuern, deine Steuern was verändert sich steuerlich bei Trennung und Scheidung? Referat: Thomas Hoffmann, Lohnsteuerhilfeverein Karlsruhe Dienstag, Thema: Scheidungskosten wie lassen sie sich senken? Referat: Alexander Doll, ISUV-Kontaktanwalt Ort: AWO Zentrum, Haus der Familie, Sitzungsraum, Kronenstraße 15, Karlsruhe Beginn: jeden 2. Dienstag, Uhr Kontakt: Günther Teichert, Tel. 0721/ , karlsruhe-pforzheim@isuv.de Kassel Dienstag, Thema: Erbrecht bei Trennung und Scheidung Referat: Martina Lesse, Fachanwältin für Familienrecht Dienstag, Thema: Wie verhalte ich mich bei Trennung und Scheidung Referat: Dr. Thomas Herr, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Sorge- und Umgangsrecht nicht verheirateter Väter Referat: Dr. Gregor Mayer, Fachanwalt für Familienrecht Dienstag, Thema: Kindes- und Ehegattenunterhalt, Geltendmachung und Abwehr in der Praxis Referat: Dr. Gregor Mayer, Fachanwalt für Familienrecht Ort: KISS Selbsthilfetreffpunkt im Haus der AWO (Josef-Rinald-Raum), Wilhelmshöher Allee 32a, 3. Stock, Kassel Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Karin Waindzioch, Tel. 0561/ , kassel@isuv.de Kaufbeuren Donnerstag, Thema: Trennung und Scheidung drohen Erste Hilfe! Referat: Yvonne Schur, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Unterhalt bei Trennung und Scheidung Wer bekommt wie viel und wer muss zahlen? Referat: Yvonne Schur, ISUV-Kontaktanwältin Ort: NEU Generationenhaus Kaufbeuren, Baumgarten 32, Kaufbeuren. Parkplätze im Rathaus- Parkhaus o. Parkhaus Central Beginn: Uhr Kontakt: Klaus Linke, Tel /98513, kaufbeuren@isuv.de Kempten Dienstag, Thema: Ende der Ehe Was kommt auf mich zu? Referat: Robert Fackler, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Unterhaltsberechnung Was steht mir zu, was muss ich wie lange zahlen? Referat: Ralf Hein, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Zugewinn bei Scheidung Wie wird er berechnet? Referat: Susanne Kristin, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Tafelhaus, Beethovenstr. 12, Kempten Beginn: Uhr Kontakt: Doris Rakaseder, Tel. 0174/ , kempten@isuv.de Eine Idee von Hermann Hupfer (Nürnberg): WIR STÄRKEN UNSEREN VERBAND Kiel Donnerstag, Thema: Neuerungen im Familienrecht Referat: Henrietta von Grünberg, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Ehegattenunterhalt und neue Rechtsprechung zu diesem Thema Referat: Henrietta von Grünberg, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Trennung oder Scheidung? Betroffene stellen Fragen, Anwälte und Aktive antworten Referat: Henrietta von Grünberg, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Kultur- und Kommunikationszentrum Die Pumpe e.v., Haßstraße 22, Kiel Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Dr. Brigitte Martensen, Tel. 0431/ , kiel@isuv.de Kirchheim unter Teck Mittwoch, Thema: Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder Referat: Tobias Rist, ISUV-Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Ehegattenunterhalt Referat: Bernd Boßler, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Vogthaus, Widerholtstr. 4, Kirchheim unter Teck (in Zusammenarbeit mit der Familienbildungsstätte Kirchheim/Teck, die einen Eintritt von 5, verlangt). Beginn: Uhr Kontakt: Dietmar Köhler, Tel /303222, stuttgart@isuv.de Koblenz Montag, Thema: Raus aus der Schuldenfalle nach Trennung und Scheidung! Referat: Helmut Schlich, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Trennung und Scheidung Was kann man gegen ungünstige Eheverträge jetzt noch tun? Referat: Markus A. Becker, Mediator, ISUV-Kontaktanwalt

30 30 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 130 Montag, Thema: Bei Lohn- und Einkommensteuer richtig sparen Tipps für die richtige Gestaltungsmöglichkeit beim Jahresausgleich! Referat: Katrin Behm, Fachberaterin Lohn- und Einkommensteuer-Hilfe-Ring Ort: Kurt-Esser-Haus, über Café Mumpitz in der 2. Etage, Markenbildchenweg 38, Koblenz, Nähe Hauptbahnhof/Busbahnhof, Parkplätze vorhanden. Beginn: jeden letzten Montag im Monat, Uhr Berechtigungsscheine für eine anwaltliche Kurzberatung im Raum Koblenz können Mitglieder beim Bezirksstellenleiter unter Tel /4173, anfordern! Falls Sie unsere monatliche Rund-Mail von der ISUV- BezSt Koblenz bekommen möchten, bitte per beim Bezirksstellenleiter melden! Kontakt: Gerhard Evers, Tel /4173 (AB), Beachten Sie bitte: ISUV-Kontaktanwalt ISUV-Kontaktanwältin Kontaktanwälte/innen sind Anwälte, die Verbandsmitglieder und Fachanwälte für Familienrecht sind. sie engagieren sich im und für den Verband, durch Vorträge, Beratung ohne den Blick auf die uhr, Auslegen von material, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ständige partizipation am Verbandsleben und seiner Weiterentwicklung. sie erkennen den Kodex für IsuV-Kontaktanwälte/innen ausdrücklich an. unsere Kontaktanwälte sichern durch ihr engagement im Verband unsere juristische Kompetenz. sie bejahen ausdrücklich und stellen sich dem Dialog mit Betroffenen. sie wirken im Verband mit an einer Fortentwicklung des Familienrechts. Das prädikat IsuV-Kontakt-anwalt/-anwältin bürgt für dieses profil. sie leisten mit einem Berechtigungsschein in der regel für 30, rechtsberatung für Verbandsmitglieder. JL Köln Mittwoch, Thema: Scheiden tut weh, doch Hilfe naht Ratschläge zu halbwegs gerechten und finanziell sinnvollen Lösungen Referat: Tanja Schmitz, ISUV-Kontaktanwältin Mittwoch, Thema: Vom Partner verlassen? Katastrophe oder Chance für einen Neubeginn? Empfehlungen für vernünftige und faire Vereinbarungen Referat: Georg Maubach, ISUV-Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Nur Streit und Konflikte bei Trennung der Partner? Ratschläge für beiderseits akzeptable Lösungen Referat: Iris Koppmann, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Städt. Bürgerzentrum Köln-Nippes, Turmstr. 3, früheres Schulgebäude, Erdgeschoss, gegenüber Marienkirche. U-Bahn Florastraße Linien 12 und 15 Beginn: jeden 1. Mittwoch im Monat, Uhr Beachten Sie bitte: Mitgliedertreffen jweils am 2. Mittwoch im Monat, zu dem wir immer die Anwältin bzw. den Anwalt einladen, der eine Woche zuvor bei der öffentlichen Veranstaltung referiert hat: am 11. Januar mit Rechtsanwältin Tanja Schmitz, am 8. Februar mit Rechtsanwalt Georg Maubach und am 14. März mit Rechtsanwältin Iris Koppmann. Kontakt: Ben Hermanspann, Tel. 0221/ (AB), Krefeld Donnerstag, Thema: Was tun, wenn plötzlich der Partner geht? Tipps für gerechte und faire Vereinbarungen nach dem neuen Unterhaltsrecht Referat: Nicole Grigat, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Streit um Gut, Geld und Kinder bei einer Trennung? Vorschläge für vernünftige, angemessene Lösungen für die Partner und die Kinder Referat: Annette Steinecke, Mediatorin, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Chaos und Konflikte, wenn die Beziehung scheitert? Empfehlungen für sinnvolle und ausgewogene Absprachen der Parteien Referat: Jochem Schausten, Fachbuch-Autor, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Volkshochschule (VHS) Krefeld, Raum 209, Von-der-Leyen-Platz 2, Krefeld, Stadtbahn- Haltestelle Rathaus/Westwall (Linie 041 ab Hauptbahnhof), Parkmöglichkeit im Rathaus-Parkhaus, Einfahrt Westwall Beginn: jeden 1. Donnerstag im Monat, Uhr Wir suchen für die Moderation und mehr dringend eine oder einen Aktive/-n. Kontakt: Norbert Mittermüller, Tel. 0221/369653, Mobil: 0176/ , Landau Keine Veranstaltungen im 1. Quartal Ort: Freie Montessorischule, Dörrenbergstraße 1, Landau, Parkplätze kostenlos u. ausreichend! Beginn: am 1. Mittwoch im Monat, Uhr Änderungen vorbehalten. Diese werden rechtzeitig in der Presse (Die Rheinpfalz; Wochenblatt usw.) und zusätzlich soweit vorhanden durch s bekannt gegeben! Kontakt: Harald Bär, Tel /989830; isuv.de Landsberg am Lech Keine Veranstaltungen im 1. Quartal Ort: Mehrgenerationenhaus Landsberg am Lech, AWO Zentrum, Lechstr. 5, Landsberg am Lech Beginn: Uhr Kontakt: Christian Elsner, Tel. 0821/ (ab Uhr), isuv.de Leipzig Donnerstag, Thema: Das Ende der Beziehung naht Tipps für hilfreiche und sinnvolle Regelungen der Parteien Referat: Ute Rittmeier, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Nichts gerät in Vergessenheit! Steuerliche Auswirkungen bei Trennung oder Scheidung Referat: Steffen Branse, LHRD-Lohnsteuerverein Donnerstag, Thema: Gerecht teilen mir aber die größere Hälfte! Wunsch und Wirklichkeit der Vermögenstrennung bei Scheidung Referat: Wolfgang Such, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Volkshaus, beim LHRD, 3. Etage, Karl-Liebknecht-Str. 30, Leipzig, freie Parkplätze im Hinterhof; Straßenbahn Linie 10 und 11, Haltestelle Hohe Straße, (LVB Gebäude) Beginn: jeden letzten Donnerstag im Monat um Uhr Kontakt: Siegfried Wiedemann, Tel. 0341/ und 0176/ sowie Heike Dieterle, Tel. 0341/ , Lübeck Donnerstag, Thema: Trennung für Anfänger praktische Tipps bei Trennung und Scheidung Referat: Andreas Ihns, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Marli-Cafe, Restaurant im Ägidienhof, St.-Annen-Str. 1, Lübeck Anmeldung erbeten unter: Tel. 0451/ Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Richard Bosse, Tel /216774, Ludwigshafen Zurzeit wegen Krankheit keine Veranstaltungen. Betreuung der Mitglieder weiterhin über Margarete Heim, Tel. 0621/ Ort: Bürgerhaus Oppau, Eingang Sängerbund, Rosenthalstr., Ludwigshafen-Oppau, Parkplätze vorhanden. Per Straßenbahn Linie 7, dann Bus Linie 86 und 87, Haltestelle Gemeindehaus Beginn: jeden 3. Mittwoch im Monat, Uhr Veranstaltungen in Worms neuer Veranstaltungsort: Eulenhaus, Ecke Rheinstr. 13 / Bärengasse 2 Kontakt: Margarete Heim, Tel. 0621/652110, ludwigshafen@isuv.de Magdeburg Unsere Weihnachtsfeier findet in diesem Jahr am , ab Uhr, statt, Wir sind wieder im Restaurant Le Frog in Magdeburg, Heinrich- Heine-Platz 1, (Nähe Stadthalle/Rotehornpark). Alle Mitglieder und Freunde des ISUV sind hierzu herzlich eingeladen. Montag: Thema: Was tun, wenn der Ehemann/die Partnerin geht? Referat: Simone Rost, ISUV-Kontaktanwältin Montag, Thema: Ehe/Partnerschaft aus! Wer erhält Vermögen, Schulden, Haus? Referat: Tobias Rösemeier, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Steuertipps für Trennung und Scheidung Referat: Herr Hahn, Steuerfachmann der LHRD Ort: Katharinenhaus/Nähe Dom, Leibnizst. 4, Magdeburg) Beginn: NEU Uhr

31 Dezember 2011/4 ISUV Intern 31 Bitte beachten: Ab sofort beginnen die Vorträge um Uhr und enden gegen Uhr. Ab Uhr bis ca Uhr findet nach jedem Vortrag eine Fragestunde für Mitglieder statt, an der Nichtmitglieder teilnehmen können, wenn sie an dem Abend Mitglieder werden. Mitglieder können auch ausschließlich an den Fragestunden teilnehmen. Kontakt: Manfred Ernst Tel. 0391/ oder 0170/ , Mainz Tu heute was für Morgen! ISUV-Mainz präsentiert sich in der Agenda 21 mit verschiedenen Gruppen im Umweltinformationszentrum der Stadt Mainz Unter dem Motto Tu heute was für Morgen wirbt das Forum Lokale Agenda 21 Mainz für Nachhaltigkeit in der Natur und in der sozialen Gerechtigkeit. Umweltdezernentin Katrin Eder (Grüne) eröffnete im Umweltinformationszentrum der Stadt Mainz eine Ausstellung, bei der auch ISUV teilnimmt. Sechs Gruppen haben sich für die Ausstellung angemeldet: DieEnergieSparer, Naturnahes Grün, Gesundheit und Ernährung, Action 365, Wohnen mit Generationen und ISUV. ISUV hat einen eigenen Stand aufgebaut und veranstaltet ein Quiz, bei dem zu zwei Terminen eine Ziehung der Gewinner stattfindet. Die Ausstellung ist im UI der Stadt Mainz, Dominikanerstr. 2, die Öffnungszeiten sind Mo-Fr bis Uhr und Samstag bis Uhr. Die Ausstellung ist noch bis Ende August zu sehen. Montag, Thema: Weihnachten vorbei die Ehe auch? Was kostet eine Scheidung? Was ist zu beachten? Referat: Harald Uhlmann, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Mitglieder fragen Kontaktanwalt antwortet Referat: Harald Uhlmann, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Steuerliche Aspekte der Trennung und Scheidung Referat: Ulrike Ernst, Fachanwältin für Familienrecht Ort: Cafe Pause, Kaiserstr. 37, Mainz Beginn: Uhr Kontakt: Renate Lenzen, Tel /933796, Marburg Dienstag, Thema: Erste Schritte bei Trennung und Scheidung Referat: Dr. Michael Lojowsky, ISUV-Kontaktanwalt Dienstag, Thema: Unterhalt Strategien zur Durchsetzung und Verteidigung Referat: Petra Herrmann, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn Nebenkriegsschauplätze der Trennung Referat: Dr. Michael Lojowsky, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Hotel im Kornspeicher, Molkereistr. 6, Marburg Beginn: jeden 3. Dienstag im Monat,19.00 Uhr Bitte beachten Sie: Die offenen Treffs, Mitgliederversammlungen mit Informationen zum ISUV-Beratungsangebot und offenem Austausch und Kennenlernen, finden voraussichtlich im La Piazzetta, Clubrestaurant des Tennisclub Marburg, Teichwiesenweg 15, statt. Kontakt: Sabine Scheide, Tel /942803, Marktoberdorf Dienstag, Thema: Heiraten oder doch besser ohne Trauschein? Wie ist die Rechtslage? Was muss ich wissen? Referat: Yvonne Schur, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Hotel Sepp, Bahnhofstr. 13, Marktoberdorf Beginn: Uhr Kontakt: Edith Frank, Tel /39863, isuv.de München Donnerstag, Thema: Ausgleich von Zuwendungen und Schenkungen a) der Schwiegereltern, b) zwischen Ehegatten bei Scheidung Referat: Hartmut L. Hoelbe, ISUV-Kontaktanwalt Donnerstag, Thema: ERBEN! Fluch oder Segen? Referat: Anja Kollmann, Sozialpädagogin, ISUV- Kontaktanwältin Ort: Haus Evangelisches Forum, EG, Herzog-Wilhelm-Str. 24, München, U-Sendlinger Tor Beginn: Uhr, möglichst am 2. Donnerstag im Monat, nicht in den Ferien Weitere Veranstaltungen in München: Donnerstag, Thema: Aktuelles zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Newsletter für Mitglieder Wir haben einen Newsletter eingerichtet, um Ihnen noch mehr aktuelle Nachrichten, Informationen, Tipps und verbandsinterne Hinweise und Informationen aus Ihrer Kontaktstelle zu liefern. Bitte senden Sie sofern noch nicht geschehen Ihre Mailadresse an: Donnerstag, Thema: Ehegattenunterhalt bei Trennung und nach Scheidung Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Kulturzentrum Gasteig, Rosenheimer Str. 5, München, S Rosenheimer Platz Beginn: jeweils Uhr Der Info-Treff findet jeweils am 4. Donnerstag im Monat, Uhr, in der Gaststätte Altmünchner Gesellenhaus, Adolf-Kolping-Str. 1, statt. Es ist ein gekennzeichneter ISUV-Tisch reserviert. Der Info- Treff wird begleitet von den aktiven Mitgliedern der Bezirksstelle München. Kontakt: Norbert Ruf, Tel , muenchen@isuv.de NEU: Münster Alle Veranstaltungshinweise finden Sie auch jeweils im Report und auf unserer ISUV-Hompage www. isuv.de Es wäre schön, wenn Sie auch in Ihrem Bekanntenkreis bei Betroffenen auf unsere Veranstaltungen hinweisen würden. Als Ansprechpartner bei organisatorischen Fragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer (05424) und der -Adresse bielefeld@isuv.de zur Verfügung (abends). Mündliche Rechtsauskünfte (Dauer ca. 30 Minuten; Preis 30,- ) erhalten Sie als Mitglied bei dem genannten Anwalt zu diesem Vorzugspreis. Selbstverständlich stehen Ihnen ISUV-Kontaktanwälte auch bei weitergehenden Rechtsauskünften und der anwaltlichen Vertretung im Bereich des Familienrechts zur Verfügung. Zum Schluss noch eine Bitte: Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Vorträge sowie die Betreuung der Mitglieder ist mit nicht geringem Arbeitsaufwand verbunden. Diese Arbeit erfolgt ausschließlich ehrenamtlich, also unentgeltlich. Bitte unterstützen Sie diese Tätigkeit (Zeitaufwand ca. 2 Std../Monat), damit die Fortführung der Veranstaltungen gewährleistet werden kann. Über Einzelheiten informiere ich Sie gerne. Markus Strickling Leiter der ISUV-Bez.-Stelle Bielefeld Mittwoch, Thema: Zugewinn bei der Scheidung Referat: Carsten Groß-Klußmann, Rechtsanwalt Ort: Der Paritätische, Hafenweg 6-8, Münster Beginn: jeweils Uhr, jeweils am Mittwoch der ungeraden Monate, außerhalb der Ferien Kontakt: Markus Strickling, Tel / , bielefeld@isuv.de Neuötting Donnerstag, Thema: Ehegattenunterhalt Referat: Dr. Sabine Mayer, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Gaststätte Inntaler Hof, Bahnhofstr. 39, Neuötting Beginn: Uhr Kontakt: Ernst Gailer, Tel /7190, traunstein@isuv.de

32 32 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 130 Buchtipp Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung in Frage und Antwort Dieser Ratgeber möchte den Leser in die Lage verset- zen, den Ehevertrag und die Folgen richtig einzuschätzen. Viele wichtige Fragen, die sich bei der Gestaltung eines Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung stellen, werden aufgegriffen. Der Autorin geht es darum, auf Sittenwidrigkeit in Verträgen hinzuweisen. Dabei arbeitet sie bekannte Urteile ein. Des Weiteren berücksichtigt sie auch steuerrechtliche Fragen. Das Buch möchte Paare beraten, die einen Ehevertrag schließen wollen oder Paare, die sich einvernehmlich trennen wollen. Das Buch ist anschaulich geschrieben mit Tipps und Beispielen. Im Kapitel 8 ist ein Vertragsmuster eingearbeitet, das veranschaulicht, welche Bereiche wie geregelt werden können. Andrea peyerl, ehevertrag und scheidungsvereinbarung, Beck Verlag 8,90 Neuruppin Dienstag, Thema: Das alte Jahr ist vorbei, die Ehe auch? Regelungen bei Trennung und Scheidung Referat: Ulrich Günther, Fachanwalt für Familienrecht Dienstag, Thema: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Referat: Ulrich Günther, Fachanwalt für Familienrecht Ort: Haus der Begegnung, Franz-Künstler-Str. 8, Neuruppin Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Ulrich Günther, Tel /400044, brandenburg-nord@isuv.de Nürnberg Dienstag, Thema: Mediation bei Trennungs- und Scheidungsproblemen Referat: Silke Helmling, Mediatorin, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Steuertipps Referat: Oswin Stadelbauer, Finanzwirt VLH e.v. Dienstag, Thema: Wie finanziere ich meine Scheidung!? Referat: Michael Eitel, Mediator, Fachanwalt für Familienrecht Ort: Wienerwald, Bayreuther Straße 15, Nürnberg (U-Bahn: U2 Haltestelle Rennweg). Beginn: am zweiten Dienstag im Monat jeweils Uhr. Unser ISUV-Stammtisch natürlich auch für Nichtmitglieder! Am letzten Dienstag im Monat im Lederer-Bräu in der Sielstraße in Nürnberg jeweils um Uhr. Auskunft über den Platz an der Theke. Kontakt: Hermann Hupfer, Tel /58118 Oldenburg Donnerstag, Thema: Steuerliche Auswirkungen der Trennung und Scheidung Änderung der Steuerklasse Steuersplitting Realsplitting Steuertipps Referat: Anke Lauterbach, Steuerberaterin Donnerstag, Thema: Nicht verheiratet und doch zusammen. Rechte und Pflichten in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hinweise auf zusätzliche vertragliche Regelungen. Kann ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder am Veto der Mutter scheitern? Referat: Britta Suermann, ISUV-Kontaktanwältin Beginn: jeweils Uhr Ort: Oldenburger Kegelzentrum (OKC), Kreyenstr. 41, Oldenburg Kontakt: Hartmut Otto, Tel /921707, oldenburg@isuv.de Oranienburg Mittwoch, Thema: Steuerliche Besonderheiten bei Trennung und Scheidung Referat: Nicky Schönberg, Steuerberater Mittwoch, Thema: Möglichkeiten und Grenzen von Umgangsregelungen (Umgangs-, Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) Referat: Christine Melerowicz-Engelmann, ISUV- Kontaktanwältin Mittwoch, Thema: Mein Geld, mein Auto, mein Haus aber deine Schulden (und andere Halbwahrheiten) Der Zugewinn- und Vermögensausgleich bei Trennung und Scheidung Referat: Anja Rebbert-Schröder, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Märkischer Sozialverein, großer Saal, Liebigstr. 4, Oranienburg Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Frank Erdmann, Tel /70599, oranienburg@isuv.de sowie Sylvio Ruhle, Tel / Prenzlau-Uckermark Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: Räume der Volkssolidarität, Badestr. 7, Prenzlau Beginn: jeweils Uhr Nach den Vorträgen können Interessenten Informationen erhalten. Kontakt: Hans-Jürgen Schindler, Tel. 0173/ Ravensburg Mittwoch, Thema: Nichteheliche Lebensgemeinschaften Pflichten und Rechte Partnerschaftsvertrag Unterhalt wegen Kinderbetreuung elterliche Sorgeund Umgangsrecht Referat: Roland Hoheisel-Gruler, Mediator, ISUV- Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Schulden und Verbindlichkeiten in der Ehe und bei Trennung und Scheidung Wir sind getrennt, unser Vermögen und unsere Schulden noch nicht! Referat: Roland Hoheisel-Gruler, Mediator, ISUV- Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige, in Schulausbildung und im Studium befindliche Kinder Trennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt Entwicklungen und Tendenzen Befristung Referat: Elke Beyerlin-Marschner, ISUV-Kontaktanwältin Ort: NEU Hotel Storchen, Wilhelmstr. 1, Ravensburg Beginn: jeden 4. Mittwoch im Monat, Uhr Kontakt: Max Weidinger, Tel./Fax 07121/ (AB) Regensburg Mittwoch, Thema: Offener Stammtisch Austausch zu den Themen Trennung und Scheidung Referat: Aktiventeam Mittwoch, Thema: Steuerliche Änderung bei Trennung und Scheidung Referat: noch offen Ort: Kolpinghaus, Adolph-Kolping-Str. 1, Regensburg, Parkhäuser Dachauplatz, Donaumarkt Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Monika Meister, Tel /2525, regensburg@isuv.de Steuertipp Kosten für Zivilprozesse steuerlich absetzbar In Sachen Prozesskosten hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden (Urteil vom ): Die Kosten eines Zivilprozesses können, unabhängig von dessen Gegenstand, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Prozesskosten unausweichlich sein was nur dann der Fall ist, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Darüber hinaus müssen die Zivilprozesskosten notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind gegenzurechnen. Quelle: LHRD e.v. Reutlingen Donnerstag, Thema: Scheidungsrecht Total Referat: Johanna Geiger-Mohr, Songül Akbas und Volker Spohn, ISUV-Kontaktanwälte Donnerstag, Thema: Unterhalt bei Trennung und Scheidung Kindesunterhalt Trennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt aktuelle Rechtsprechung seit Referat: Johanna Geiger-Mohr, Songül Akbas und Volker Spohn, ISUV-Kontaktanwälte Donnerstag, Thema: Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung im Falle der Scheidung Referat: Johanna Geiger-Mohr, Songül Akbas und Volker Spohn, ISUV-Kontaktanwälte Donnerstag, Thema: Rechtsfragen bei Trennung und Scheidung Familienheim Ehewohnung Hausrat Versorgungsausgleich Referat: Johanna Geiger-Mohr, Songül Akbas und Volker Spohn, ISUV-Kontaktanwälte Ort: Bruderhaus Diakonie, Treffpunkt für Ältere, Gustav-Werner-Str. 6 a, Reutlingen Bruderhaus-Gelände (zwischen AOK und ZOB/Stadtmitte), Parkplätze vorhanden, Busse RSV, Haltestelle Stadtmitte, für alle Linien 1-11, 30, 31, 81 Beginn: jeden 3. Donnerstag im Monat, Uhr Kontakt: Max Weidinger, Tel./Fax 07121/ (AB)

33 Dezember 2011/4 ISUV Intern 33 Rosenheim Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: Gaststätte Schützenhaus, Küpferlingstr. 62, Rosenheim Beginn: am letzten Mittwoch im Monat, Uhr Kontakt: Stephan Prusakow, Tel. 0173/ , Rostock Dienstag, Thema: Das alte Jahr ist vorbei Die Ehe/Partnerschaft auch? Referat: Katja Milewski, Rechtsanwältin Dienstag, Thema: Die Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen für die Trennungszeit und nach der Scheidung Referat: Amrei Schäning, ISUV-Kontaktanwältin Ort: DRK-Mehrgenerationenhaus, Zum Lebensbaum 16, Rostock, OT Toitenwinkel Beginn: jeweils Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0170/ , Saarbrücken Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: KISS (Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe im Saarland), ein Projekt der Landesvereinigung SELBSTHILFE e V., Besprechungsraum 3 und 4, 3. Stock, Futterstr. 27, Saarbrücken. (Nähe Hbf, Nähe Saarbahn-Haltestelle; Gebäude im blauen BHW-Haus; Eingang: Ecke Kaiserstr./Futterstr. Tür öffnet bis Uhr automatisch, bei späterem Einlass bitte bei KISS läuten), Parkplätze vorhanden. Beginn: jeweils am letzten Donnerstag im Monat, Uhr Kontakt: Egon Pohl, Tel / (AB), Mobil 0163/ , saarbruecken@isuv.de Beachten Sie bitte: ISUV-Kontaktanwalt ISUV-Kontaktanwältin Kontaktanwälte/innen sind Anwälte, die Verbandsmitglieder und Fachanwälte für Familienrecht sind. sie engagieren sich im und für den Verband, durch Vorträge, Beratung ohne den Blick auf die uhr, Auslegen von material, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ständige partizipation am Verbandsleben und seiner Weiterentwicklung. sie erkennen den Kodex für IsuV-Kontaktanwälte/innen ausdrücklich an. unsere Kontaktanwälte sichern durch ihr engagement im Verband unsere juristische Kompetenz. sie bejahen ausdrücklich und stellen sich dem Dialog mit Betroffenen. sie wirken im Verband mit an einer Fortentwicklung des Familienrechts. Das prädikat IsuV-Kontakt-anwalt/-anwältin bürgt für dieses profil. sie leisten mit einem Berechtigungsschein in der regel für 30, rechtsberatung für Verbandsmitglieder. JL Salzwedel Donnerstag, Thema: Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen währender der Trennungszeit und nach der Scheidung Referat: Anke Schulz, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Ernst-Thälmann-Str. 75a (Gebäude Initiative 2000 /Nähe Lessing-Schule/Kita Max und Moritz ), Salzwedel Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0170/ und 0391/ , salzwedel@isuv.de Schönebeck Mittwoch, Thema: Trennung und Scheidung: Was kommt auf mich zu und wie verhalte ich mich richtig? Referat: Olivia Goldschmidt, ISUV-Kontaktanwältin Mittwoch, Thema: Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen während der Trennungszeit und nach der Scheidung Referat: Simone Rost, ISUV-Kontaktanwältin Ort: NEU, Familienzentrum, 1. OG, Am Malzmühlenfeld 43, 39218Schönebeck, Parkplätze vorhanden Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0391/ oder 0170/ , magdeburg@isuv.de Schweinfurt Mittwoch, Thema: Zugewinnausgleich Wie werden gemeinsam erworbenes Vermögen und Schulden bei Trennung und Scheidung geteilt? Referat: Gabriele Brach, ISUV-Kontaktanwältin Mittwoch, Thema: Mitglieder fragen ISUV-Kontaktanwalt antwortet Referat: Stefan Baader, ISUV-Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Unterhalt für Kinder und Ehe-malige Wer zahlt bei Trennung und Scheidung für wen? Referat: Sigrid Schäd, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Gruppenraum des Caritasverbandes Seniorenwohnanlage Marienstift, Deutschhöfer Str. 5-7, Schweinfurt, Nähe Obertorkreuzung. Beginn: jeweils Uhr Stammtisch offener Treff der Bezirks- und Kontaktstelle Würzburg/Schweinfurt jeden 1. Donnerstag im Monat (Ausnahme Ferien und Feiertage), Beginn Uhr, Gaststätte Vierjahreszeiten, Haugerpfarrgasse 3 (Nähe Kaiserstr.), Würzburg. Nächste Stammtisch-Termine: 2. Februar und 1. März Weiterhin sind auch wieder Wanderungen und Events geplant. Genaue Termine, Einladungen und Infos erhalten Sie dann wieder per Mail oder Sie fragen nach unter Kontakt. Kontakt: Gerlinde Bäuschlein, Tel /2905, wuerzburg@isuv.de bzw. schweinfurt@isuv.de Sigmaringen Mittwoch, Thema: Mediation Eine Chance zur Konfliktbewältigung bei Trennung und Scheidung außergerichtliche Schlichtung zu Problemlösungen (wie Unterhalt für Kinder Vermögensausgleich usw.) Referat: Roland Hoheisel-Gruler, Mediator, ISUV- Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Vermögen und Schulden bei Trennung und Scheidung Wir sind getrennt, aber unser Vermögen und unsere Schulden noch nicht! Referat: Roland Hoheisel-Gruler, Mediator, ISUV- Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Vermögensauseinandersetzung (gemeinsame Immobilie) Zugewinn- und Versorgungsausgleich bei Trennung und Scheidung aktuelle Rechtsprechung seit Referat: Roland Hoheisel-Gruler, Mediator, ISUV- Kontaktanwalt Mittwoch, Thema: Nichteheliche Lebensgemeinschaften Unterhalt wegen Kindesbetreuung Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes Vaterschaftsfeststellung Aufenthaltsbestimmungsrecht Referat: Roland Hoheisel-Gruler, Mediator, ISUV- Kontaktanwalt Ort: NEU Brauereigaststätte Zollerhof, Leopoldstr. 42, Sigmaringen Beginn: jeden 1. Mittwoch im Monat, Uhr Beachten Sie bitte: Wir suchen Aktive, die sich engagieren wollen und sich für die Aufgaben des ISUV interessieren. Ansprechpartner vor Ort sind zurzeit: Rechtsanwalt Roland Hoheisel-Gruler, Tel /52227 und Max Weidinger, Tel./Fax 07121/ Kontakt: Max Weidinger, Tel/Fax 07121/ Soest Montag, Thema: Mitglieder fragen Fachanwälte antworten / Jahresausklang Referat: Ottmar Brand, ISUV-Kontaktanwalt und Elena Jeuschede, Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht Montag, Thema: Trennung und Scheidung wie verhalte ich mich (sinnvoll)? Referat: Elena Jeuschede, Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht Montag, Thema: Aktuelle Fragen Abänderung zum Unterhalt Referat: Ottmar Brand, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Kinder in der Scheidung Unterhalt und Sorgerecht Referat: Ottmar Brand, ISUV-Kontaktanwalt und Elena Jeuschede, Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht Ort: Kulturhaus/Bürgerzentrum (Raum 4) Alter Schlachthof, Ulrichertor 4, Soest Beginn: jeden 3. Montag im Monat, Uhr Kontakt: Achim Zickwolf, Tel / (AB), soest@isuv.de Starnberg Dienstag, Thema: Ehegattenunterhalt bei Trennung und nach der Scheidung Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Erbrecht für Eheleute, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Patchworkfamilien Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Bayerischer Hof, Bahnhofsplatz 12, Starnberg

34 34 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 130 Beginn: Uhr, möglichst jeden 2. Dienstag der ungeraden Monate Kontakt: Norbert Ruf, Tel /92265, Staßfurt Montag, Thema: Weihnachten ist vorbei Die Ehe/Partnerschaft auch? Referat: Uta Melchior, Fachanwältin für Familienrecht Montag, Thema: Ehe/Partnerschaft aus! Wer erhält Vermögen, Schulden, Haus? Referat: Uta Melchior, Fachanwältin für Familienrecht Ort: Urania, Prinzenberg 18, Staßfurt Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0170/ und 0391/ , Stendal Montag, Thema: Die zehn häufigsten Irrtümer und Fehler bei Trennung und Scheidung Referat: Dirk Schultz, ISUV-Kontaktanwalt Montag, Thema: Steuertipps bei Trennung und Scheidung Referat: Herr Bischoff, Lohn- und Einkommensteuer-Hilfe-Ring Deutschland Ort: Familienzentrum Färberhof /Nähe Kornmarkt, Hohe Bude 5, Stendal Beginn: Uhr Kontakt: Manfred Ernst, Tel. 0170/ und 0391/ , Stuttgart Nachruf für Wolfgang Peuser Unser langjähriges Mitglied Wolfgang Peuser ist am verstorben. Wolfgang Peuser war Mitglied in unserem Verband seit Er war 20 Jahre Aktiver in der Bezirksstelle Stuttgart, einige Jahre ihr Bezirksstellenleiter. Er hat sich in seiner zurückhaltenden unaufdringlichen Art für die Belange von Getrenntlebenden und Geschiedenen engagiert. Wir würdigen sein Engagement umso mehr, weil er selbst nur auf den Status eines Zahlvaters gedrückt wurde, der keinen Kontakt zu den Kindern hatte. Wir danken ihm, wir werden ihn vermissen, wir werden sein Andenken in Ehren halten. Unser Mitgefühl gilt seiner Lebensgefährtin, die ihn gepflegt und betreut hat. Josef Linsler ISUV-Bundesvorsitzender Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: VHS, Theodor-Heuss-Str. 18, Raum 07, Fellbach (in Zusammenarbeit mit der VHS Fellbach, die einen Eintritt von 5, verlangt) Beginn: Uhr Kontakt: Dietmar Köhler, Tel /303222, Traben Trarbach Keine Veranstaltungen im 1. Quartal Ort: Sitzungssaal im Stadthaus Alter Bahnhof, Traben Trarbach Beginn: Uhr Kontakt: Martina Gabler, Tel /966955, Traunstein Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: Hotel Sailer-Keller, Herzog-Wilhelm-Straße 1, Traunstein, Nähe Bahnhof. Beginn: jeden 1. Donnerstag im Monat, Uh Kontakt: Ernst Gailer, Tel /7190, Trier Mittwoch, Thema: Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder. Anspruchsgrundlagen und Ermittlung für Unterhaltsempfänger und Unterhaltspflichtige Referat: Astrid Dahmen, ISUV-Kontaktanwältin Ort: NEU Kath. Familienbildungsstätte, Kranenuferstr. 39b, Trier Beginn: jeweils am 3. Mittwoch im Monat, Uhr Vorausschau für die weiteren Termine in 2012: Erbrecht Was ist zu beachten Wie können wir im Vorfeld bereits Sorge tragen, wie sieht die Regelung in Patchwork-Familien aus? Sorge- und Umgangsrecht Wie sind die gesetzlichen Regelungen Wo finde ich kompetente und unterstützende Beratung?... Bitte beachten Sie, dass auf Grund der frühzeitigen Planung kurzfristige Programmänderungen eintreten können. Aktuelles finden Sie auf der regionalen Homepage! Wir suchen dringend ab Juli 2012 engagierte Aktive, zwecks Übernahme der Bezirksstelle. Bitte melden Sie sich bei M. Gabler. Kontakt: Martina Gabler, Tel /966955, Tübingen Donnerstag, (Ausnahme) Thema: Das Kind im Familienrecht Vaterschaft Sorge- und Umgangsrecht Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder Referat: Johanna Geiger-Mohr, Songül Akbas und Volker Spohn, ISUV-Kontaktanwälte Donnerstag, Thema: Scheidungsrecht total Kindes- und Ehegattenunterhalt Zugewinn- und Versorgungsausgleich Referat: Johanna Geiger-Mohr, Songül Akbas und Volker Spohn, ISUV-Kontaktanwälte Donnerstag, Thema: Unterhalt bei Trennung und Scheidung Trennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige (in Schulausbildung und im Studium befindliche) Kinder Referat: Johanna Geiger-Mohr, Songül Akbas und Volker Spohn, ISUV-Kontaktanwälte Ort: Wöhrdstraße 7-9, Hotel Domizil (nahe Neckar- Brücke), Tübingen, (Parkhaus neben Hotel Domizil, Wöhrdstr. 11) Beginn: jeden 1. Donnerstag im Monat, Uhr Kontakt: Max Weidinger, Tel./Fax 07121/ Steuertipp Lohnsteuer: Freibeträge für 2012 neu beantragen Sie haben bisher auf Ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen? Dann müssen Sie den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2012 erneut stellen. Das gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. In diesen Fällen ist weiter ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausreichend. Grund für die Neubeantragung ist der Wegfall der gewohnten Lohnsteuerkarte: Sie wird ab 2012 von der neuen elektronischen Datenbank ELStAM ersetzt. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2012 muss beim Wohnsitz-Finanzamt gestellt werden. Dabei sollten die Steuerermäßigungsgründe nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Der Antrag muss grundsätzlich bis spätestens des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30. November 2012 der letzte Termin. Ausnahmen sind bei Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene möglich: Diese Pauschbeträge müssen nur neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind. Quelle: LHRD e.v. Ulm/Neu-Ulm Donnerstag, Thema: Steuerliche Auswirkungen bei Trennung und Scheidung Steuer kl. Änderung gemeinsame Veranlagung Realsplitting Absetzung von Ehegattenunterhalt Referat: Hans-Jörg Herter, Steuerberater und Uwe Sikora, Reg. Leiter Ba.-Wü., Lohnsteuer-Hilfe-Ring Deutschland Donnerstag, Thema: Sorge- und Umgangsrecht als Elternpflicht und -recht Umgangsregelung Kindeswohl Aufenthaltsbestimmungsrecht Kindesunterhalt Referat: Pia Heiderich-Buhler, Mediatorin, ISUV- Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige, in Schulausbildung und im Studium befindliche Kinder Trennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt aktuelle Rechtsprechung seit Referat: Kristina Toebe-Schultz, ISUV-Kontaktanwältin Donnerstag, Thema: Ehe- und Erbvertrag Scheidungsfolgenvereinbarung Was kann alles vereinbart werden? Und was muss notariell beurkundet werden? Referat: Thomas Brüstle, ISUV-Kontaktanwalt Ort: VHS (Einsteinhaus), Kornhausplatz 5, Ulm, Straßenbahnlinie 1 vom HBF bis Justizgebäude, Parkhaus Kaufhaus Müller und Salzstadl Beginn: jeden 2. Donnerstag im Monat Uhr. Beachten Sie bitte: Wir suchen aus dem Kreis der Mitglieder AKTIVE, die sich vor Ort engagieren wollen. Kontakt: Max Weidinger, Tel./Fax 07121/ (AB) Waldkraiburg Donnerstag, Thema: Umgangs- und Sorgerechtsregelungen zum Wohle des Kindes Referat: Elisabeth Wunder, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Familien- und Müttertreff, Kopernikusstr. 5, Waldkraiburg Beginn: Uhr Kontakt: Ernst Gailer, Tel /7190 und Richard Nieß, Tel /4038

35 Dezember 2011/4 ISUV Intern 35 Weilheim Vom September 2011 war in Weilheim die 18. Oberland-Ausstellung. Dort präsentierten sich abwechselnd Selbsthilfegruppen am Stand des Selbsthilfebüros des Gesundheitsamtes im Landkreis Weilheim Schongau. ISUV hat im Forum zwei gut besuchte Vorträge angeboten und war den ganzen Montag am Messestand vertreten. Dafür gilt besonderer Dank Herrn Ronald Weber vom Selbsthilfebüro des Gesundheitsamtes für die Organisation, die das alles erst ermöglichte; dem Aktiven Dr. Walter Gronauer für Vorbereitung und die Präsenz am Stand sowie unserer ISUV-Kontaktanwältin Caroline Kistler für die beiden Vorträge. Dienstag, Thema: Trennung und Scheidung Was man darüber wissen sollte Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Ehegattenunterhalt bei Trennung und nach Scheidung Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Dienstag, Thema: Die Immobilie in der Scheidung Referat: Caroline Kistler, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Waldwirtschaft am Gögerl, Am Gögerl 1, Weilheim Beginn: Uhr, möglichst am vierten Dienstag im Monat, nicht in den Ferien Kontakt: Norbert Ruf, Tel /92265, Wiesbaden Donnerstag, Thema: Trautes Heim mein oder Dein? Rund um die Immobilie, Miete, Wohnung bei Trennung und Scheidung Referat: Jörg Klepsch, ISUV-Kontaktanwalt Donnerstag, Thema: Steuern bei Trennung und Scheidung Referat: Stefan Motz, Lohnsteuer Hilfe Ring Deutschland e.v. Ort: Ev. Bonhoefferhaus, Fritz-Kalle Str , Wiesbaden, ESWE-Busverbindungen Nr. 4,14,38,47, Haltestelle TH-Heus-Ring Beginn: jeden 3. Donnerstag im Monat Uhr Kontakt: Klaus Budak, Tel / , Wittlich Mittwoch, Thema: Ehegattenunterhalt; Tendenzen der Rechtsprechung nach der Unterhaltsreform Referat: Thomas Rosenbaum, ISUV-Kontaktanwalt Ort: St. Markus Haus, Karrstr., Wittlich Beginn: Uhr Vorausschau für die weiteren Termine in 2012: Erbrecht Was ist zu beachten Wie können wir im Vorfeld bereits Sorge tragen, wie sieht die Regelung in Patchwork-Familien aus? Sorge- und Umgangsrecht Wie sind die gesetzlichen Regelungen Wo finde ich kompetente und unterstützende Beratung?... Bitte beachten Sie, dass auf Grund der frühzeitigen Planung kurzfristige Programmänderungen eintreten können. Aktuelles finden Sie auf der regionalen Homepage! Wir suchen dringend ab Juli 2012 engagierte Aktive, zwecks Übernahme der Bezirksstelle. Bitte melden Sie sich bei M. Gabler. Kontakt: Martina Gabler, Tel /966955, Wolfenbüttel Dienstag, Thema: Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung Referat: Martina Kaufmann, Mediatorin, ISUV-Kontaktanwältin Ort: Evangelische Familienbildungsstätte, Dietrich- Bonhoeffer-Str. 1a, Wolfenbüttel, Tel / , Beginn: Uhr NEU: Die Veranstaltungen finden nach Ankündigung statt. Kontakt: Leonarda Deichmann, Tel / , Wolfsburg Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Ort: NEULAND Nachbarschaftshaus, Schillerstr. 18a, Wolfsburg; Bushaltestellen: Kunstmuseum, Rathaus, Kaufhof, Piazza Italia; wegen begrenzter Parkmöglichkeiten bitte das Parkhaus Kunstmuseum/Rathaus benutzen (geöffnet bis 0.30 Uhr). Beginn: jeweils Uhr Neu in der Kontaktstelle Wolfsburg: Ab 2011 finden öffentliche Vortragsveranstaltungen und Mitgliederveranstaltungen im monatlichen Wechsel statt. Jeweils am 2. Montag im Monat um Uhr. Bitte beachten Sie auch die Veranstaltungen der Bezirksstelle Braunschweig Kontakt: Siegfried Otte, Tel / (wochentags ab 18 Uhr) oder über Worms Keine Veranstaltung im 4. Quartal Ort: NEU Eulenhaus, Ecke Rheinstr. 13 / Bärengasse 2, Worms Beginn: Uhr Kontakt: Margarete Heim, Tel. 0621/ Würzburg Donnerstag, Thema: Das Jahr ist um die Ehe auch?! Erste Schritte bei Trennung und Scheidung Referat: Joachim Bensch, Mediator, ISUV-Kontaktanwalt Donnerstag, Thema: Mitglieder fragen ISUV-Kontaktanwalt antwortet Referat: Ralph Gurk, Mediator, ISUV-Kontaktanwalt Ort: Caritas Seniorenzentrum St. Thekla, Ludwigkai 12, Würzburg; Parkplätze sind vor Ort vorhanden Beginn: jeweils Uhr Gerlinde Bäuschlein, Tel /2905, wuerzburg@isuv.de, Josef Linsler, Tel. 0931/ Stammtisch offener Treff der Bezirks- und Kontaktstelle Würzburg/Schweinfurt jeden 1. Donnerstag im Monat (außer in Ferien und an Feiertagen), Beginn Uhr, in Würzburg, Gaststätte Vierjahreszeiten, Haugerpfarrgasse 3 (Nähe Kaiserstraße). Nächste Termine für den Stammtisch: 2. Februar und 1. März Weiterhin sind auch wieder Wanderungen und Events geplant. Genaue Termine, Einladungen und Infos erhalten Sie dann wieder per Mail oder Sie fragen nach unter Kontakt. Kontakt: Gerlinde Bäuschlein, Tel /2905, wuerzburg@isuv.de Zeitz Die Veranstaltungstermine entnehmen Sie bitte unserer Homepage Beginn: Uhr Ort: Fischstr. 6 (Kanzlei Stenner), Zeitz Kontakt: Adolf Schilling, Tel / (AB) Dies gilt für alle Bezirks- und Kontaktstellen Wir suchen ständig nach Aktiven, nach Mitgliedern, die sich in der Bezirks- oder Kontaktstelle, im Internet/Intranet, in der Öffentlichkeitsarbeit, bei der Moderation, bei der Organisation von geselligen Veranstaltungen engagieren (vergl. Fulda). Nach den Veranstaltungen ist immer ein idealer Zeitpunkt, um mit den Aktiven Kontakt aufzunehmen. Sehr wichtig sind wegen der Ausgestaltung der Homepage zum Social Web Networker, die die regionalen Homepages bearbeiten. Als Aktive haben Sie Gestaltungsmöglichkeiten, und es nimmt weniger Zeit in Anspruch als Sie möglicherweise denken. Sie erhalten Berechtigungsscheine für eine anwaltliche Kurzberatung in jeder Kontakt- und Bezirksstelle. Unsere ISUV-Kontaktanwälte haben sich bereit erklärt, in der Regel zum Preis von 30, eine Kurzberatung durchzuführen. Bitte melden Sie Ihre -Adresse, falls noch nicht geschehen, der Leiterin/dem Leiter Ihrer Kontakt- oder Bezirksstelle Dadurch werden Sie stets aktuell informiert. Aufgrund der Notwendigkeit einer langfristigen Terminplanung sind Programmänderungen manchmal notwendig. Wir empfehlen Ihnen, sich in der Bundesgeschäftsstelle oder bei den Bezirks-/Kontaktstellenleiterinnen und Bezirks-/Kontaktstellenleitern über die Aktivitäten zu informieren. Über Mails können wir sehr schnell reagieren. Ausdrücklich erwünscht sind auch Ihre Initiativen zur Vernetzung von Bezirks-/Kontaktstellen, vergleichen Sie hierzu Bad Kissingen/ Fulda/Schweinfurt/Würzburg. Ähnliche regionale Vernetzungen sind möglich und sinnvoll. Wenn Sie Wünsche, Vorstellungen für Ihre Aktivität haben, so können Sie sich auch direkt beim stellvertretenden Bundesvorsitzenden Manfred Ernst melden: Tel. 0391/ sowie m.ernst@isuv.de

36 Leserforum 36 ISUV-Report Nr. 130 Beachten Sie bitte: ISUV-Kontaktanwalt ISUV-Kontaktanwältin Kontaktanwälte/innen sind Anwälte, die Verbandsmitglieder und Fachanwälte für Familienrecht sind. sie engagieren sich im und für den Verband, durch Vorträge, Beratung ohne den Blick auf die uhr, Auslegen von material, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ständige partizipation am Verbandsleben und seiner Weiterentwicklung. sie erkennen den Kodex für IsuV-Kontaktanwälte/ innen ausdrücklich an. unsere Kontaktanwälte sichern durch ihr engagement im Verband unsere juristische Kompetenz. sie bejahen ausdrücklich und stellen sich dem Dialog mit Betroffenen. sie wirken im Verband mit an einer Fortentwicklung des Familienrechts. Das prädikat IsuV-Kontaktanwalt/-anwältin bürgt für dieses profil. sie leisten mit einem Berechtigungsschein in der regel für 30, rechtsberatung für Verbandsmitglieder. JL Warum manche Paare sich trennen müssen? Report 128, Buchempfehlungen Nicht fehlen dürfen bei Buchempfehlungen die Bücher von Dr. Jung. Ich möchte hier nur einige Auszüge geben von Zitaten, die mich sehr beeindruckt haben und mir geholfen haben beim Prozess der Aufarbeitung und Selbstreflexion. Nachstehend einige Gedanken aus dem Buch Trennung als Aufbruch : Scheidung bedeutet nicht nur Scheitern. Sie ist Abschied vom Quälenden, nicht länger mehr Lebbaren; Aufbruch ins Neue, bislang Ungeliebte. Trennung ist eine der tapfersten seelischen Leistungen unseres Lebens. Denn sie ist schmerzhaft: Sie ist Amputation bei lebendigem Leibe ohne Narkose. ABER: Manche Ehe ist ein Todesurteil, das jahrelang vollstreckt wird, ein Absturz. Warum habe ich geheiratet, warum trenne ich mich jetzt? Bleiben oder gehen, Trennung auf Probe. Was bringt mir die Scheidung? Dr. Jung gibt Tipps von Überlebenden. Er berichtet als Psychotherapeut und Philosoph aus seiner Praxis über Erlebnisse von über 200 Frauen und Männern. Und dann ist das Ganze auch noch aphorismenhaft geschrieben, fordert zum Nachdenken heraus: Was nutzt der heißeste Kachelofen, wenn er mit Frostbeulen an den Finger berührt wird! In dem Buch Das sprachlose Paar greift Jung ebenfalls auf seine langjährige Erfahrung in seiner paartherapeutischen Praxis zurück. Er gibt auch da, wie ich meine, Paaren hilfreiche Anregungen für den gemeinsamen Weg. Das Buch ist ein Beziehungsratgeber mit vielen hilfreichen Anregungen. Die Maxime lautet: Bürgerkrieg zu Zweit oder Aufbruch zu neuen Ufern. Und da begegnen sich Jung und ISUV: Trennung und Scheidung Chance zum Neuanfang, so lautet das Motto von ISUV. Es gibt viele Trennungsgründe, aber immer wieder sind sie individuell: Ich habe keine Zärtlichkeit mehr von dir bekommen, keine Aufmerksamkeit, keine Sexualität. Oder: Seit zwei Jahren hast du das Kind an der Brust, stillst nicht ab, nimmst die Lütte sogar noch mit ins Ehebett. Du pflegst dich nicht, deine Erscheinung stößt mich ab. Manch Außenstehenden mag das egoistisch erscheinen, aber wer mag da schon den ersten Stein werfen? Edith Frank Bezirksstellenleiterin Füssen Wechselmodell fördert gemeinsame Elternschaft Report 128 und 129 In der Juniausgabe des ISUV Report ist eine Befragung der Bundestagsfraktionen zum Wechselmodell zu lesen. Ich will ganz kurz einen Ausschnitt aus der Geschichte der Zerstörung meiner Familie schildern, um zu bekräftigen, dass der ISUV hier auf dem richtigen Weg ist. Nach der Trennung hatten meine ehemalige Frau und ich das Wechselmodell vereinbart. Außergerichtlich, sodass wir bei der Scheidung lediglich dem Gericht Mitteilung darüber machten. Und noch ohne zu wissen, dass das Wechselmodell, das wir beide nach 25 Jahren Ehe für normal hielten, juristisch mit diesem Begriff bezeichnet wird. Finanziert habe ich das aus vernünftigen Gründen allein, indem ich meiner ehemaligen Frau Zahlungen für zwei Kinderzimmer in ihrer neuen Wohnung leistete. Ich wusste zu dem Zeitpunkt noch gar nicht, wie der gesetzl. Rahmen für ein Wechselmodell aussieht. ir weisen darauf hin, dass es sich um Meinungsäußerungen von Mitgliedern handelt, die mit der W Meinung der Redaktion nicht über ein stimmen müssen. Die Redaktion ist der Meinung, dass das Leser forum eine Plattform ist, die die Viel falt der Standpunkte und Meinungen von ISUV-Mitgliedern wider spiegeln soll. Jedem Mitglied wird hier ein Forum zur Ver fü gung gestellt, um seine Meinung zu äußern und um Kontakt zu anderen Mit gliedern aufzunehmen, die ähnlich denken und ähn liche Probleme haben. Die Redaktion Zwei Jahre nach der Trennung wollte die Mutter unseren Sohn jedoch mehr haben, vermutlich als Ersatz für ihre inzwischen wieder zerbrochene neue Beziehung. Da ich wollte, dass unser Sohn möglichst weiter in stabilen Verhältnissen aufwachse und nicht den Bedürfnissen seiner Eltern entsprechend hin und her geschoben wird, begann seine Mutter mit verschiedensten Mitteln, ihn zu beeinflussen, sodass er schließlich nicht mehr zu mir kommen wollte. Der nächste Schritt der Mutter war dann der Gerichtsantrag auf Übertragung des Sorgerechts. Ich bin mir sicher, dass meine Ex-Frau sich in dieser Zeit in einschlägigen Kreisen kundig gemacht hat, vielleicht sogar kundig gemacht wurde, weil sie aus anderen Gründen in diese Kreise geriet. Zum einen war es bisher stets so, dass wir in Fragen der Kinderbetreuung und -erziehung auch bei Unstimmigkeiten eine Einigung fanden, was nun plötzlich überhaupt nicht mehr möglich war. Zum anderen verwendete meine Ex-Frau erstmals Begriffe, die ich erst nachträglich in ihrer Bedeutung verstand, denn es war die Sprache der Juristen. Ich glaubte damals meinen Ohren nicht zu trauen, als im Gerichtssaal über Erziehungsfragen debattiert wurde, z.b. ob unser Sohn beim Fahrradfahren einen Helm tragen soll, wozu die Mutter ihm mitteilte, dass das blöd aussehe. Die Richterin schloss diese Debatte im Namen des Volkes mit dem belehrenden Denkanstoß an mich ab: Herr Pfeiffer, andere Kinder fahren auch ohne Helm. Die Richterin zeigte überhaupt kein Interesse dafür, dass es bei den Streitigkeiten nur insofern um unser Kind geht, dass dieses benutzt wird, um ganz andere Ressentiments meiner ehemaligen Frau gegen mich auszuleben. Mein Vortrag schien gar nicht gehört zu werden, dass die Mutter eine Mediation, die in der Scheidungsvereinbarung wegen finanzieller Unstimmigkeiten bei derselben Richterin beschlossen wurde, verweigerte. Gleichzeitig überhäufte sie mich ständig mit

37 Dezember 2011/4 Leserforum 37 Geldforderungen, die ihr nicht zustehen und die sie deshalb gerichtlich nicht einfordern kann. Dafür wird nun aber der Rachefeldzug mit dem Sohn als Waffe von ihr gegen mich geführt. Die Erziehungsberatung, an der die Mutter auf meinen Druck hin kurz vor ihrem Sorgerechtsantrag noch an zwei Sitzungen teilnahm, um sie dann abzubrechen, wurde als Argument für die Unmöglichkeit der Kommunikation zwischen den Eltern gewertet. Soweit der Auszug aus meiner kafkaesken Geschichte, in deren Verlauf ich schließlich auch finanziell bei einer Schuldensumme von , landete, um zu zeigen: Sicher ist das Scheitern unserer Familie auch unser privates, selbst zu verantwortendes Unglück. Aber der öffentliche Skandal besteht nach meiner Erfahrung darin, dass eine Ideologie, die den Begriff Familie immer offensiver und unverblümter auf Alleinerziehende anwendet, sich in destruktivster Weise auf die Familiengesetzgebung und die vorherrschende Verfahrenspraxis im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht manifestiert: Verstrittene Eltern mit Kindern werden geradezu dazu eingeladen, ihre Streits und Ressentiments auf dem Rücken der Kinder auszutragen. Gesetzgebung und Verfahrenspraxis wirken sich wie ein Katalysator auf die abgründigsten schlechten Eigenschaften verstrittener Eltern aus. Perfide Begehrlichkeiten, die aus Neid und Haß ehemals sich liebender Partner oft hervortreten, werden meiner Meinung nach vom Gesetz bedient, oft gar erst evoziert. Ich begrüße es daher sehr, dass der ISUV dieses Thema weiterverfolgt. Mein Sohn ist inzwischen weitgehend verwahrlost, kifft und trinkt regelmäßig Alkohol seit seinem 13. Lebensjahr, ist im letzten Schuljahr nicht versetzt worden... Zur Zeit ist seine Mutter im Urlaub und er mit 15 Jahren zu Hause, was ich aus der Ferne nur mit Schmerz beobachten kann; Einfluss habe ich als Vater keinen mehr, manchmal ein wenig als Kumpel, der sich freut wie ein kleines Kind, wenn es nach Wochen mal Besuch erhält. Eine bittere Freude. Weil ich in meiner privaten Misere nicht viel ausrichten kann, mühe ich mich mit Ihnen für eine bessere Zukunft der kommenden Generationen. Andreas Pfeiffer Frankfurt IN EIGENER SACHE: Wir hören immer wieder von Mitgliedern/Frauen, dass zu wenig die Perspektive von Müttern und Frauen berücksichtigt wird. Dem können Sie abhelfen, schreiben Sie uns! Uns ist an einem Meinungsausgleich sehr gelegen, denn er nützt Frauen und Männern, Kindern, Müttern und Vätern. Unser Bestreben ist immer die Mitte, das Auspendeln der Extreme. Dies wiederum ist nur möglich, wenn alle Argumente angesprochen werden, alle Positionen zu Wort kommen und bedacht werden. JL Buchtipp Eine Trennung bewältigen und neue Perspektiven entwickeln Wie das gehen kann, veranschaulicht Gina Kästle in ihrem Buch Und plötzlich wieder Single, erschienen im Kösel Verlag,16,. Das Buch hat 238 Seiten, ist gut lesbar und für Betroffene auch nachvollziehbar. Dr. Gina Kästle ist 1953 geboren. Sie ist Dipl.-Psychologin, Psychotherapeutin und Sozialpädagogin. Sie ist Autorin mehrerer Sachbücher und bietet in München vielfältige Ausbildungen, Abend- und Wochenendkurse an: Die Autorin gibt Antworten auf Fragen, die mit dem Prozess einer Trennung oder Scheidung einhergehen. Was dieses Buch von anderen Büchern unterscheidet: Kästle nennt 66 Rituale zur Verabschiedung und zur Heilung des verwundeten Herzens, zur Aktivierung innerer Kraftquellen und zur Neuorientierung. Sie können helfen, eine Trennung konstruktiv zu verarbeiten und neue Perspektiven zu entwickeln. Die Rituale dieses Selbsthilfebuches fördern die Auseinandersetzung mit den eigenen Gefühlen und Gedanken. Sie regen den kreativen Umgang mit heilenden inneren Kräften an. Wenn Sie sich von Ihrem Partner trennen oder noch unter den Folgen einer bereits vollzogenen Trennung leiden, erhalten Sie somit leicht umzusetzende Anregungen, um eine Trennung zu akzeptieren und neue Lebensperspektiven zu entwickeln. In der ersten Hälfte dieses Buches behandelt sie die möglichen Ursachen von Trennung und Scheidung. Wie die meisten anderen Sachbücher geht sie auch auf die verschiedenen Phasen ein, die man bei einer Trennung durchläuft. Auch sie geht aus von einer Vortrennungs- und Ambivalenzphase, eine Phase der Trauer, der Wut und Kampfes. Hinzu kommt die Trennungs- und Ablösungsphase und die Neuorientierung und Selbstfindungsphase. Interessant sind insbesondere ihre Ausführungen auf Seite 69, wo sie in Teil 1 auf die die inneren Krafträuber eingeht. Sie zeigt auf, dass die individuellen Gedanken die positive oder negative besonderen Einfluss darauf haben, wie eine Trennungssituation verarbeitet und verkraftet wird. Kernsätze sind beispeilsweise: Wahrheit: Sich verändernde Lebensumstände sind Lerngelegenheiten oder Vergangenes ist vorbei und nicht mehr veränderbar. Heilender Gedanke: Ich verzeihe mir die vermeintlichen Versäumnisse der Vergangenheit. In Teil 2 die inneren Krafträuber geht sie auf Stressfaktoren, auf negative Gefühle ein, die Menschen auffressen können. Die Autorin führt aus, dass Trennung und Scheidung einen besonders belastenden Stressfaktor darstellen, dass sie zu wichtigen Veränderungen in der Lebensgestaltung führen und eine Anpassung an die neue, veränderte Situation erfordern. Interessant sind in diesem Teilabschnitt ihre Ausführungen zur Wut. Sie zitiert hier Francis Bacon: Wer über Rache sinnt, hält seine eigenen Wunden offen. Sie gibt u. a. folgende nützliche Anregung: Schreiben Sie Ihrem Partner einen Wutbrief. Alle Formulierungen sind erlaubt. Toben Sie sich dabei verbal aus! Lassen Sie den Brief ein paar Stunden liegen. Entscheiden Sie dann später, ob Sie den Brief abschicken oder als brieflichen Ausdruck Ihrer angestauten Gefühle verwahren möchten. Auf Seite 164 zeigt sie Wege auf, die Wut herauszulassen. Sie empfiehlt z. B. Stampfübung. Ich zitiere wörtlich: Schreiben Sie die Situation, die Sie ganz besonders verletzt hat, mit großen Buchstaben auf einen Zettel. Legen Sie diesen Zettel gut sichtbar auf den Boden. Stampfen Sie erst schnell und dann heftig und dann langsamer. Sprechen Sie dabei den Satz: Ich lasse mir nichts mehr gefallen! laut vor sich hin. Notieren Sie Ihre Erfahrungen in Ihrem Neue- Wege-Tagebuch. Wie war das für Sie? Ist Ihnen das Stampfen leicht- oder schwergefallen? Was haben Sie dabei empfunden? Welche Erinnerungen sind dabei aufgetaucht? Fühlen Sie sich jetzt erleichtert? Ich halte dieses Buch für sehr nützlich. Ich lege dieses Buch insbesondere allen ans Herz, die bereit sind, verschiedene Rituale durchzuführen, so wie beschrieben. Ernst Gailer Rechtsanwalt und Mediator ISUV-Kontaktstellenleiter Traunstein Immerhin regelmäßiger Umgang Report 120 Brennpunkt Die folgenden Ausführungen werden Ihnen auf den ersten Blick kalt und zynisch erscheinen, aber in einer Hinsicht geht es Ihnen noch sehr gut. Zum einen haben Sie noch das Sorgerecht, 1995 war die Rechtslage noch eine andere. Nicht nur wurde es mir ohne jede Diskussion und Abwägung entzogen, ich wurde zudem vom Richter verhöhnt, der rechtsbeugend in seinem Urteil vom gemeinsamen Antrag log: Die gem Abs. 3 Satz 1 BGB getroffene Regelung entspricht dem übereinstimmenden Vorschlag der Parteien. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung nicht dem Kindeswohl dient, haben die Ermittlungen des Gerichts, insbesondere die Anhörung des zuständigen Jugendamtes, nicht ergeben. Es gab tatsächlich keinen gemeinsamen Vorschlag der Parteien, denn meine Frau beantragte die alleinige Sorge, während ich die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragte. Sie wohnen in der Nähe, sind jederzeit für die Kinder erreichbar und sehen sie regelmäßig. Der Normalfall ist das nicht. Arbeitsplatzungebundene Unterhaltsempfänger sind hochmobil, nach dem Kindeswohl fragt in diesem Land niemand und Verschleppungen über 500 km und mehr sind häufig. Meine Tochter wurde nach Cornwall in Südengland verschleppt, rund km weg.

38 38 Leserforum ISUV-Report Nr. 130 Zwar sah ich sie meist sechsmal im Jahr, in den langen Ferien kam sie meist nach Deutschland, in der kurzen Half-Term-Woche reiste ich zu ihr, aber bei einer nur Achtjährigen war das für den Erhalt der vorher sehr engen Bindung naturgemäß viel zu wenig. Es versteht sich natürlich von selbst, dass sämtliche Reisekosten zu 100 % allein zu meinen Lasten gingen. Das kostete mich große Teile des damals glücklicherweise noch vorhandenen Vermögens. Bitte machen Sie zugunsten der Kinder das Beste aus der Zeit, die Sie mit ihnen haben dürfen. Verzichten Sie darauf, diese Zeit beim Unterhalt anrechnen zu wollen. Solange das Geld stimmt, ist manchen Müttern an ihren Kindern nicht viel gelegen. Es besteht die Chance, Ihren Anteil noch spürbar auszuweiten. Gerecht ist das nicht, aber dem Kinderglauben an den Rechtsstaat hängen Sie ohnehin nicht mehr an. Axel Berger Odenthal Buchtipp Alina Schumann: Alles, was man über Männer wissen muss Laut der aktuellen TNS Infratest Untersuchung, bei der Menschen befragt wurden, bewerten Männer und Frauen die Ursachen von Trennung und Scheidung ganz unterschiedlich. Obwohl die hohe Scheidungsrate in die Augen sticht, glaubt jedes Brautpaar: Wir bleiben zusammen, bis dass der Tod uns scheidet. Wie kommt es dann dennoch zu den vielen Scheidungen oder noch wichtiger ist die Frage, warum trauen sich immer weniger Paare? Die Untersuchung besagt: Untreue ist überraschenderweise nicht auf Platz 1 der Top-Trennungsgründe weder für Männer noch für Frauen. Vielmehr nennen 53 % der Männer fehlendes Geld als Grund für das Scheitern ihrer Beziehung. In Schumanns Buch heißt es dazu: Dabei könnten Streitereien über die Finanzen durch klare Absprachen und gutdurchdachte Kontenführung eingegrenzt werden. Neben dem Reizthema Geld wird das Ende der Ehe für 51 % der Männer durch schlechten Sex besiegelt, für 48 % durch das Fremdgehen der Partnerin. Immerhin noch 42 % verlieren ihre Gefühle, da sich die Ehefrau zu sehr verändert hat, was vom Ehemann nicht so nacherlebt werden kann. Dazu gehört auch die Fixierung auf die Kinder, 38 % nehmen diese Entwicklung zum Anlass für eine endgültige Trennung. Laut Umfrage und laut Schumann: Gefühle beziehungsweise der Mangel an Liebe wiegen für Frauen eindeutig am schwersten, wenn es um die Trennung geht: 61 % verlassen einen Mann, der sie nicht mehr liebt. Gleiches gilt, wenn ihre Gefühle schwinden, weil der Mann sich zu sehr gehen lässt. 52 % beenden in diesem Fall die Ehe. Aber der Umgang mit Geld kann für Frauen auch zu einem Problem werden: Wenn er zu geizig ist, trennen sich 42 %. Erst danach kommt die Untreue als Ursache ins Spiel: 37 % wollen die Scheidung, wenn er fremdgeht, 24 % wollen die Scheidung, weil sie sich selbst in einen anderen Mann verliebt haben. Ergebnis und Rat von Schumann: Dass Männer und Frauen bei den Trennungsgründen so wenig übereinstimmen, ist nicht gerade ein hoffnungsvolles Zeichen. Während ein frustrierendes Sexleben für Männer auf dem zweiten Platz landet, schafft es diese Ursache bei den Frauen nicht einmal unter die Top 10. Kein Wunder, dass es Partnern in der Krise schwer fällt, sich in die Rolle des anderen hineinzuversetzen. Dabei können frühzeitige Aussprachen und der Blick des Experten helfen. Doch leider sitzen viele Paare lieber ihre Probleme aus, anstatt sich zu öffnen oder sich an einen Paartherapeuten zu wenden. Unter den Trennungsgründen finden sich natürlich auch Ausreißer: Scheidungsgrund Nr. 1 ist schlicht überall Maggi. Maggi an Salat, Soßen und Suppen etc. Scheidungsgrund Nr. 2 ist Lebensmittel im Supermarkt einzukaufen. Scheidungsgrund Nr. 3 ist, ein erstklassiges Olivenöl nicht von Sonnenblumenöl für 0,69 unterscheiden zu können und als Nr. 4 folgt dann noch, ein erstklassiges Fleur de sel nicht von Industriesalz unterscheiden zu können. Alles in allem also: Null Geschmackssinn. Wir meinen auch: Der wichtigste Grund für eine Trennung ist die unterschiedliche Weiterentwicklung der Partner nach der Eheschließung. Und daran kann man wohl wenig oder gar nichts ändern Jeder hat seine eigene Persönlichkeit und die muss auch jedem in der Partnerschaft gelassen werden. Wenn sich die Persönlichkeiten zu weit auseinander entwickeln, schwindet die Harmonie, und jetzt werden viele andere Gründe wichtig, stören. Und Schumann meint: Aus Sex am Anfang einer Partnerschaft wird nicht zwangsläufig LIEBE. Wer am Anfang von Liebe spricht, der irrt. Daher wird die 2. Beziehung besser. Ob das wohl stimmt? JL Was läuft? Mitmachen und Mitbestimmen! 1. Im Forum anmelden, mitdiskutieren, abstimmen: forum.isuv.de/ 2. Haben Sie Interesse Kenntnisse im Familienrecht, insbesondere aber auch Fähigkeit zu vermittelnder Kommunikation vorausgesetzt, sich als Moderator des Forums zu engagieren? Senden Sie eine kurze Mail an j.linsler@ isuv.de 3. Haben Sie Interesse an der Mitarbeit am Report? Wollen Sie Beiträge schreiben, Rubriken betreuen, das Layout verbessern, im Redak tionsteam mitarbeiten Ihre Vorschläge senden Sie in einer kurzen Mail an j.linsler@isuv.de 4. Gerne gesehen und viel beachtet: Ihre Kritik, Ihre Anregungen, Ihre Stellungnahme zu Artikeln in Form von Leserbriefen: Mail an j.linsler@isuv.de 5. Gefragt und für uns auch sehr wichtig: Ihre krea tive Mitarbeit im Homepage Team. Interessenten melden sich bei der Geschäftsstelle: info@isuv.de Ihre Vorschläge zur Aktualisierung und Verbesserung des Layouts, der Nutzerfreundlichkeit, an j.linsler@isuv.de 6. Natürlich immer gefragt: Mitarbeit in der Bezirksstelle, als Moderator, Ansprechpartner, Mitglied im Aktiventeam. Sie können immer etwas, was uns und anderen Mitgliedern helfen kann. Broschüre Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung: Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können Diese oben genannte Broschüre wurde mir bei meinem Gesprächstermin kurz nach der Trennung vom Jugendamt ausgehändigt. Interessiert las ich sie und erwartete Anregungen für eine gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung. Mittlerweile weiß ich, dass es diese Broschüre auch über die Internetseite des Bundesfamilienministeriums und des VAMV und des Landesjustizministeriums NRW zum downloaden gibt. Ich muss sagen, dass ich diese Broschüre insgesamt gar nicht schlecht fand und finde. Es stehen viele wertvolle Gedanken und Anregungen darin. Aber zwei Punkte stoßen mir sehr negativ auf: 1. Die drei Verbände, die der Herausgeber nennt, sind alle feministisch orientiert und vertreten eine restriktive Haltung gegen gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung. Sie sprechen lieber vom hauptbetreuenden Elternteil. Verbände, die die gemeinsame Elternschaft vertreten wie beispielsweise ISUV werden nicht beteiligt. Das vermittelt den Eindruck mangelnder Objektivität und Sachlichkeit. 2. Als dem Kindeswohl am besten entsprechender Umgang wird einseitig das klassische Residenzmodell dargestellt, also alle 14 Tage. Das Wechselmodell wird nicht einmal erwähnt. Dies liegt nach meiner Auffassung daran, dass kein Verband beteiligt war, der gemeinsame Elternschaft vertritt und sich für das Wechselmodell einsetzt. Zumindest Frau Notar Rakete-Dombek, die als juristischer Beirat der Broschüre erwähnt wird, ist eine erklärte Gegnerin der Doppelresidenz, also des Wechselmodells. Zugegeben, ich weiß selbst nicht, ob ich ein Wechselmodell für mein Kind wollte bzw. mir in meiner Lebenssituation leisten könnte. Es macht aber nach meinem Dafürhalten einen ganz großen Unterschied, ob man bei einer wie auch immer gearteten Verhandlung über den Umgang von einer 50:50-Ausgangssituation oder einer 12:2 Ausgangssituation ausgeht. Ich habe Frau Rakete-Dombek hierzu angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Ich denke, es wäre schon viel erreicht, wenn in einer folgenden Auflage dieser Broschüre das Wechselmodell wenigstens in einer kritischen Auseinandersetzung erwähnt werden würde. Falls jemand hierzu Ideen und Anregungen hat, so wäre ich daran sehr interessiert. Dr. Michael Niegel, Köln Michael.niegel@gmx.net Betreff: Wegweiser für den Umgang

39 Dezember 2011/4 Medienspiegel 39 Sich einmischen Leserbriefe Berichte von Veranstaltungen Volksstimme Magdeburg Hinweise auf den ISUV Hinweise auf Veranstaltungen Soester Anzeiger Reutlinger Generalanzeiger Top Shop Aschaffenburg Der Teckbote Allgäuer Zeitung Kempten Trierischer Volksfreund Leipziger Volkszeitung Saarbrücker Zeitung Volksstimme Telefonforum Märkische Oderzeitung Der Tagesspiegel Nürnberger Nachrichten

40 40 Kaleidoskop ISUV-Report Nr. 130 Dezember 2011/4 ISUV/VDU e. V., Sulzbacher Straße 31, Nürnberg PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, B 3199 F Beziehungs-Totschlag Du-Sätze Harmonie- Suche Vom Winde verweht Weihnachten naht mit Riesenschritten, Weihnachten ist eine sensible Zeit, die Erwartungen sind hoch und werden in der Adventszeit gepuscht. Um diesen Erwartungen gerecht zu werden, gilt es schon in der vorweihnachtlichen Zeit einige Beziehungs-Totschlag- Sätze zu vermeiden. Wir wollten es von unseren Mitgliedern wissen, was sie für einen Satz mit dieser Wirkung halten. Die Hitliste führt der Satz an: Immer muss ich alles allein machen, wie z.b. die Kerzen auf den Adventskranz stecken, die Kerzen anzünden und Adventsstimmung verbreiten, den Christbaum kaufen, den Christbaum schmücken, die Birnen der Elektrokerzen auswechseln,. Es gibt vieles, was allein gemacht wird, was nicht unbedingt aber so sein muss, so ist es einfach viel stimmungsvoller, wenn die Kerzen gemeinsam angezündet werden. Auch sollte der Christbaum gemeinsam befestigt werden, so dass sich die Schuldfrage nicht stellt, wenn er umfällt und gar ein Wohnungsbrand entstehen sollte. Als weitere Beziehungs-Totschlag-Sätze sind nach Auffassung unserer Mitglieder: Das habe ich dir schon so oft gesagt., Du hörst mir nie zu., Warum kommst du erst jetzt, wenn schon alles fertig ist?, Dir kann ich ja nie etwas recht machen. Diese Sätze müssen wir nicht nachklingen lassen, denn diese Sätze klingen aggressiv und passen nicht zum Fest des Friedens und der Freude. Es geht um Anklage des Du, sie sorgen so richtig für Zoff, das passt nicht zur vorweihnachtlichen Zeit. Wenn derartige Sätze gehäuft vorgetragen werden, soll es zumindest nach Aussagen einiger Mitglieder - schon vorgekommen sein, dass sie sich umgedreht haben und abgehauen sind. Das passt nicht zu Weihnachten, das gehört sich nicht, dass man/frau vor Weihnachten einfach abhaut, es reicht auch noch nach den Feiertagen, wenn es unbedingt sein muss. Offensichtlich ist dem oft so, daher haben wir ja das berühmt berüchtigte Thema in unserem Veranstaltungsprogramm: Die Feiertage sind vorbei, die Ehe auch. Aber daran wollen wir noch nicht denken, noch besteht vorweihnachtliche Erwartung, noch besteht Hoffnung, wenn Sie vorweihnachtlich milde formulieren. Keine Verallgemeinerungen bitte. Statt Immer muss ich alles allein machen, reicht auch schon in der Vorweihnachtszeit die Aussage Oft muss ich alles allein machen. Das klingt einfach vorweihnachtlich, auf der Suche nach Verständnis und Harmonie. Was Harmonie anbelangt: Nichts kann Harmonie mehr stören als übertriebene Sauberkeit. Wir hoffen, sie mussten das nicht erleiden. Ein Mitglied berichtet: Der Baum nadelt, der Staubsauger saugt die Nadeln, so dass alles sauber, sauber ist an den Weihnachtsfeiertagen und das Saugen gleich mehrmals am Tage. Schon in der Vorweihnachtszeit war der Adventskranz mit dem Staubsauger malträtiert worden. Das Ganze ist dann auch noch immer penetrant laut und monoton. Was dann bei unserem Mitglied auch noch zu der Überlegung führte, einen neuen Staubsauger zu schenken, einen leisen, zudem noch mit hoher Saugleistung, höchste Qualität aus dem Werk, das den Verkäufer noch zum Probesaugen vor Ort schickt, was sich dann in Sachen Sauberkeit zu einem vorweihnachtlichen Event gestalten lässt. Wir konnten unser Mitglied von diesem Geschenk abbringen, aber können seiner grundsätzlichen Auffassung zustimmen: Was zu viel ist, ist zu viel, die Illusion von Friede, Freude, Weihnachten wird durch den Staubsauger aufgesaugt. Da hilft dann vielleicht nur noch der Nacktputzer, aber das verbietet sich in jedem Fall an Weihnachten und ist zudem auch noch völlig unromantisch. Besonders an Weihnachten und auch schon in der Vorweihnachtszeit gilt die Devise: leben und leben lassen. Lassen Sie ihr ihre Schnulze, z. B. Doktor Schiwago oder Vom Winde verweht anschauen, es ist Weihnachten, setzen sie sich daneben, bewundern Sie die hohe Kunst des Küssens gerade in diesen Filmen, lassen Sie sich rühren, wenn sie weint und ihre Hand ergreift, liefern Sie sich diesen Gefühlen aus Völlig daneben ist es, wenn es wegen derartigen Filmen zu spöttischen Bemerkungen kommt, was im Übrigen die vorweihnachtliche und erst recht die weihnachtliche Harmonie erheblich stören kann. Wundern Sie sich dann nicht, wenn sie diese Filme alleine schauen will. Mit der Harmonie wird s so sagen es die Zahlen nur dann etwas, wenn Sie umgekehrt ihn ständig erreichbar sein lässt, in der Vorweihnachtszeit, auch an Weihnachten immer Online: SMS, Mails checken, Twitter, Xing, Google-Plus, Facebook, immer das Handy am Mann, das muss sein für die Harmonie. Sollte diese Macke an ihm Sie ärgern, machen Sie ihn dezentharmonisch darauf aufmerksam, dass das wahre Weihnachten und möglicherweise noch mehr an ihm vorbeirauscht. Wir können uns schon vorstellen, was Sie jetzt denken: Früher gab s hier auch Geschenkvorschläge. Diesem Wunsch wollen wir auch diesmal nachkommen, hier in aller Kürze einige Vorschläge: Bleiben Sie im Trend, schenken Sie ein Liebesschloss und hängen es übers Bett, bleiben Sie realistisch und werfen Sie die Schlüssel nicht weg. Überraschen Sie den geliebten Menschen mit einem Tattoo seines Namens an einer intimen Stelle. Keine Angst, auch Derartiges lässt sich wieder entfernen, ist allerdings aufwändig und kostspielig. Und dann noch ein antiquierter Vorschlag: Lassen Sie Ihrer beider Initialen von einem Künstler natürlich kann man/frau das auch selber machen, aber kein Geknausere an Weihnachten kunstvoll in einen Baum ritzen, möglichst so weit oben, dass niemand daran rumschnitzeln kann. Lassen Sie sich dazu noch ein Bild anfertigen und hängen es an den Christbaum. Sind die Kerzen des Christbaums verloschen, gehen Sie gemeinsam zum Baum, leuchten die kunstvoll geschlungenen Initialen aus. Und da sagt sie zu ihm: So ein Baum kann locker über hundert Jahre alt werden und unsere Initialen wachsen mit. Und was fällt ihm ein? Des muss net so sei, des ko ma ah wieda wegschnaida. Ma braucht holt a Leita, an Hamma und a Stemmaisen. Ihnen allen frohe Weihnachten und alles Gute in 2012!

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