Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München VHTS - Berlin
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- Edwina Schulz
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1 Verein Humane Trennung und Scheidung e. V. - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München Postfach München Tel/Fax 089/ info@vhts-muenchen.de VHTS - Berlin Wiesbadener Str Berlin Tel 030/ Fax: 030/ mail@vhts.de
2 Inhaltsverzeichnis I. Unterhalt WIE? 4 II. Unterhalt WANN? 4 III. Unterhalt WIE VIEL? 5 1. Ehegattenunterhalt 5 2. Kindesunterhalt 5 IV. WIE LANGE? 6 1. Ehegattenunterhalt 6 a) Trennungsunterhalt 6 b) Nachehelicher Ehegattenunterhalt 6 2. Kindesunterhalt 7
3 4 I. Unterhalt WIE? Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Unterhalt, gleich ob Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt, ist durch eine monatliche, in der Höhe grundsätzlich gleichbleibende, Geldzahlung zu leisten und dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des Berechtigten. II. Unterhalt WANN? Der Anspruch auf Unterhalt im eigentlichen Sinne entsteht mit der Trennung. Während der intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser ist jedoch nicht auf eine Geldleistung gerichtet, sondern darauf, dass jeder Ehegatte entsprechend seinen Möglichkeiten einen angemessenen Beitrag zum Lebensbedarf der gesamten Familie leistet, sei es durch die Berufstätigkeit oder die Führung des Haushalts. Ab dem Zeitpunkt der Trennung wandelt sich dieser Anspruch in den Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente. Wird Trennungsunterhalt nicht sofort geltend gemacht, ist hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums darauf abzustellen, wann zuerst Auskunft über die Einkommenssituation des Pflichtigen oder ein konkreter Unterhalt gefordert wurde. In diesem Fall kann gem Abs. 2 BGB auch rückwirkend ab dem Ersten des Monats verlangt werden, in dem die Aufforderung erfolgte oder der Unterhalt verlangt wurde. In dem vor dem Trennungstag liegenden Teil des Trennungsmonats kann kein Unterhalt gefordert werden, weil hier der Unterhaltsanspruch noch nicht bestand. Hinweis: Wird der Unterhalt nicht sofort verlangt und wird auch nicht sofort Auskunft über die Einkommenssituation verlangt, ist der Unterhalt für die in der Vergangenheit liegenden Monate verloren. Es empfiehlt sich daher, unverzüglich eine der beiden Maßnahmen nachweisbar zu ergreifen. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Unterhalt ist nach dem Gesetz monatlich im Voraus zu zahlen. In der Praxis sind die Fälle nicht selten, in denen sich die Berechtigten darüber beklagen, dass Unterhalt verspätet erfolgt, wenn er nicht am ersten eines Monats auf dem Konto ist. Im Voraus zu zahlen bedeutet aber nicht, dass der Berechtigte schon am Ersten des Monats über das Geld verfügen können muss. Vielmehr kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Absendung an, zb die Einzahlung bei der Bank oder die Erteilung des Überwei-
4 5 sungsauftrags an die Bank, weil im Gesetz nur die Verpflichtung zu zahlen genannt ist. In der Praxis ist die Kontoüberweisung inzwischen die übliche Erfüllungsart der Geldrente. Diese muss frühestmöglich in dem Monat vorgenommen werden, für den der Unterhalt geschuldet wird. Fällt der erste des Monats auf einen Feiertag oder Sonntag, hat die Überweisung am folgenden Werktag zu erfolgen. III. Unterhalt WIE VIEL? 1. Ehegattenunterhalt Der Ehegattenunterhalt richtet sich in der Regel nach den beiderseitigen Einkommen. Vereinfacht ist die Berechnung wie folgt: Die Nettoeinkommen werden um unterhaltsrelevante Abzüge (berufsbezogene Aufwendungen, Vorsorgeaufwendungen, aus der Ehe stammende Kreditverbindlichkeiten etc., schließlich auch Kindesunterhalt) bereinigt. Vom verbleibenden Einkommen werden bei Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit 10% abgezogen, die Arbeitsanreiz sind. Das Ergebnis ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Gibt es eine Differenz der beiden unterhaltsrelevanten Einkommen, ist die Hälfte der Differenz von dem mit dem höheren Einkommen als Unterhalt zu bezahlen. 2. Kindesunterhalt Die Höhe des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind richtet sich nach dem unterhaltsrelevanten (s.o.) Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Für den Unterhalt eines Volljährigen Kindes haben beide Elternteile nach einer Quote aufzukommen, die dem Verhältnis Ihrer unterhaltsrelevanten Einkommen entspricht. Zuvor wird von den Einkommen noch ein Sockelbetrag von 1.300,00 (Stand Juli 2017) abgezogen. Für den Kindesunterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle, die Sie in einer separaten Broschüre oder auf unserer Homepage finden. Beim Kindesunterhalt kommt es des Öfteren vor, dass der Unterhaltsverpflichtete die Barunterhaltszahlungen im Hinblick auf von ihm anlässlich des persönlichen Umgangs getätigte Sach- und Baraufwendungen für das Kind einseitig zu kürzen versucht. Dies ist nur zulässig, sofern sich der Elternteil, der das Kind betreut, damit einverstanden erklärt.
5 6 IV. Unterhalt - WIE LANGE? 1. Ehegattenunterhalt a) Trennungsunterhalt Der Trennungsunterhalt kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Trennung verlangt werden, weil er erst dann entsteht. Trennungsunterhalt kann längstens bis einschließlich des Tages erfolgen, der dem Tag der Rechtskraft der Scheidung vorangeht. Ab Rechtskraft der Scheidung ist nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet. Dieser ist in den 1568 ff BGB geregelt und ist mithin ein anderer Anspruch, der gesondert geregelt werden muss und eine eigene Angelegenheit darstellt. In dem Monat, in dem die Rechtskraft der Scheidung eintritt, ist der Unterhalt theoretisch nach der Anzahl der Tage, die auf den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt entfallen, zu quoteln. Dies wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn sich der nacheheliche Unterhalt und der Trennungsunterhalt der Höhe nach unterscheiden. b) Nachehelicher Ehegattenunterhalt Für wie lange Ehegattenunterhalt nach der Scheidung bezahlt werden muss, ist regelmäßig für beide Ehegatten von besonderem Interesse. Hierbei sind zwei Phasen zu unterscheiden. In der ersten Phase sollen für den Unterhaltsberechtigten regelmäßig über den sogenannten Aufstockungsunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten werden. Der Unterhalt bestimmt sich in dieser Phase nach den beiderseitigen Einkommen. Die Dauer dieser Phase ist gesetzlich nicht geregelt und von verschiedenen Faktoren wie der Ehedauer der Rollenverteilung während der Ehe etc. abhängig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jeder Fall einzeln betrachtet werden und es verbietet sich jegliche schematische Betrachtung. Als grobe Richtlinie können Sie damit rechnen, dass diese erste Phase 1/3 bis 1/4 der Ehedauer beträgt. Als Ehedauer gilt der Zeitraum von der standesamtlichen Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Wird längere Zeit (jedenfalls mehr als ein Jahr) Trennungsunterhalt bezahlt, wird dieser Zeitraum häufig teilweise angerechnet. In der zweiten Phase ist nurmehr Unterhalt zu bezahlen, wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte wegen ehebedingter Nachteile oder der Betreuung ge-
6 7 meinsamer Kinder nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensbedarf selbst zu verdienen. Angemessen ist dabei der Bedarf, wie ihn der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe im Zeitpunkt der Beurteilung gehabt hätte. Zu beachten ist, dass sich dieser Unterhalt nicht mehr an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert. Kann die Ehefrau beispielsweise wegen der Betreuung von Kindern nur 30 Stunden pro Woche arbeiten und verdient sie deshalb monatlich 300,00 netto weniger, als in einer Vollzeitstelle, hat der Unterhaltspflichtige nurmehr diese 300,00 zu bezahlen. Der Nachteilsausgleich findet seine Grenze stets in dem Unterhalt, der nach dem beiderseitigen Einkommen zu leisten wäre. Ende des Unterhalts aus anderen Gründen Der Unterhalt endet ferner mit dem Tod des Berechtigten. Stirbt der Unterhaltspflichtige, bleibt die Unterhaltspflicht dagegen bestehen und geht auf den Erben über. Die Haftung des Erben ist allerdings auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (bei nicht erfolgter Scheidung) beschränkt. Der Berechtigte kann den Unterhalt auch verwirken. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er seine Bedürftigkeit mutwillig selbst herbeigeführt hat, sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Pflichtigen hinweggesetzt hat oder dies ist der häufigste Fall er in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. 2. Kindesunterhalt Der Unterhalt für ein Kind ist bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung des Kindes zu bezahlen. Der Unterhaltspflichtige muss es aber nicht hinnehmen, wenn die Ausbildung, insbesondere ein Studium, ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht in der üblichen Zeit abgeschlossen wird. Hinweis: Dieses Merkblatt stellt allgemeine Information zur Verfügung. Es erhebt nicht den Anspruch, für jeden Einzelfall eine Antwort zu geben. Es bietet sich an, weitergehende anwaltliche oder steuerberaterliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg, München Rechtsanwalt Alexander Graf von Luxburg, München Stand: August 2017
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