EINGANG 1 1.JUU2007. in meiner Funktion als Beauftragter der Bundesregierung für den Mittels

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1 Bundesministerium für Wirtschaft 81und Technologie I, Herrn NormanWirth Geschäftsführender Vorstand Arbeitgeberverbander finanzdienstleistendenwirtschafte.v. Ackerstraße Berlin EINGANG 1 1.JUU2007 Erl.:.~ ~f;!... Hartmut f chauerte MdB Parlamentaris er Staatssekretär Beauftragterd r Bundesregierung für den Mitte1stnd HAUSANSCHRIFT Scharnhorststrße 34-37, 10115Berlin POSTANSCHRIFT 11019Berlin TEL +49(0) od.(0) FAX+49(0) od.(0) hartmut.schaurte@bmwLbund.de DATUM 09. ull 07! Sehr geehrter Herr Wirth, d ist es mir ein besonderes Anliegen, Sie auf ein vor Kurzem in Kraft getretenes Gesetz zur Pfändungsschutz der in meiner Funktion als Beauftragter der Bundesregierung für den Mittels Altersvorsorge von Selbständigen aufmerksam zu machen, das bislang ij seiner Bedeutung für den Mittelstand zu wenig erkannt worden ist. Bislang waren Selbständige hinsichtlich der Altersvorsorgesicherung gegenüber nicht selbständigen Arbeitnehmern deutlich benachteiligt. Wer als Arbeitnehmer Anspfüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung erworben hat, genießt für di~se Ansprüche und Einnahmen gesetzlichen Pfändungsschutz. Selbständige dagegen sind für ihre Altersvorsorge selbst verantwortlich nd müssen privat vorsorgen. Wer jedoch als Selbständiger der Vollstreckung in sein Privatve ögen ausgesetzt ist, sei es aufgrund der Insolvenz der Firma oder durch private Gläubiger, m sste bislang fürchten, dass auch sämtliche Mittel zur Alterssicherung gepfändet und liquidiert erden. Eine solche Ungleichstellung hielt die Bundesregierung für ungerechtfertigt und hat de alb das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger verabschiedet, das seit dem 31. März 2007 in Kraft ist.

2 Seite2von2 Geschützt vor einem unbegrenzten Zugriff werden zunächst die häufigsten f\ltersvorsorgeformen wie Lebensversicherung und private Rentenversicherung. Das Gesetz lässt ~nseiner offenen Formulierung jedoch auch andere Formen der Altersvorsorge zu. Der Pfän~ungsschutz greift sogar doppelt: Nicht nur die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Renten sind geschützt, sondern auch das anzusparende Vorsorgekapital wird dem Pfändu damit Selbständige überhaupt die Möglichkeit zum Aufbau einer solchen Allterssicherunghaben. Das Gesetz sieht vor, eine Gesamtsumme von bis zu Euro (abhän ig vom Alter) als unpfändbar zu erklären. Allerdings möchte ich in diesem Zusammenhang bet nen, dass nur solches Vorsorgevermögen geschützt ist, das unwiderruflich in die Altersvorsorge ingezahlt worden ist. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen nicht vor dem 60. Geb rtstag als lebenslange Rentein Anspruchgenommenwerden.Als Ausnahmegilt der Eintrittcl r Berufsunfähigkeit. Auch Hinterbliebene werden in den Schutzumfang einbezogen. Darüber hipaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche a~s dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrdcht vereinbart werden. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht etwa Vermögenswerte missbrauchlich in eine vermeintliche Altersvorsorge eingebracht werden, um sie einer Vollstreckun~ zu entziehen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Mitglieder über das neu geschaffe~e Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger informieren würden. Jeder Inhaber eines Kleinst-, Klein-, Mittelbetriebes sowie jeder Freiberufler und Dienstleister sollte füt sich den praktischen Nutzen aus dem neuen Gesetz ziehen. Beigefügt übersende ich Ihnen ein Informationsblatt zu den wichtigsten B~stimmungen des neuen Gesetzes. Gern können Sie auch auf unseren Newsletter Nr. 37 im BM~i Existenzgründungsportal ( verweisen. Mit freundlichen Grüßen

3 Bundesministerium für Wirtschaft und TechI:101ogie Berlih, im Juni 2007 Altervorsorge von Selbständigen vor Pfändung geschü~t Ein Gedanke, der viele Existenzgründer und Unternehmer beschäfti t: Was passiert mit meiner Altersvorsorge, wenn mein Unternehmen erfolglos ist 'Und i h zahlungsunfähig bin?, Einkünfte Selbständiger genießen bislang keinen Pfändung schutz. Sie fallen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherun dienen, unter die Einzel- oder Gesamtvollstreckung. In Einzelfällen kann dies d zu führen, dass Selbständige ihre gesamte Alterssicherung verlieren und im Alter t,... ann auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Wer hingegen als Arbeitnehmer A sprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung erworben hat, genießt für diese Ansprüche und Einnahmen gesetzlichen Pfändungsschutz. Diese U gleichbehandlung zwischen privater und gesetzlicher oder betrieblicher Altersvorsorge t nun aufgehoben worden. j Zum 31. März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altetsvorsorge in Kraft getreten. Hartmut Schauerte, Parlamentarischer Staatssekretär bejm Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, begrüßt die Einführung des Gesetz s: "Die Einführung eines Pfändungsschutzes für die Altersvorsorge Selbständiger ist ein wichtiger Bestandteil der Mittelstandsinitiative der Bundesregierung. Eine solche. Regelung sichert das Existenzminimum der Selbständigen im Alter und entla tet den Staat von Sozialleistungen." Art der Altersvorsorge Geschützt werden Altersvorsorgeverträge, insbesondere Lebensv rsicherungen und private Rentenversicherungen, aber auch Fonds- und BanksparpI" ne (siehe 851c Abs. 1 Zivilprozessordung ZPO). In den Pfändungsschutz werden auch ~ die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen, wie etwa die RüruPfente, einbezogen.. Von dem Pfändungsschutz kann daher jede natürliche Person profitihen, die sich eine private Altersvorsorge aufbauen will, heißt es aus dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). GmbH-Geschäftsführer, die in der gesetzlichen Rentenversi?herung versichert sind, genießen für ihre private ergänzende Altersvorsorge ebenfalls Pfändungsschutz.

4 .. 2 Voraussetzungen Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das angesparte Kapital unwitlerruflich für den Zweck der Altersvorsorge eingezahlt worden ist. Die Leistungen aus ~em angesparten Kapital dürfen also erst mit dem Eintritt des Rentenalters oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Der Versicherungsnehmer muss unwiderruflich darauf verzicht~n, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für d~n Todesfall darf keine Kapitalauszahlung vereinbart sein. Vorsorgemaßnahmen für Hihterbliebene sind in den Schutzumfang einbezogen. Höhe des Pfändungsschutzes Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt begrenjztund hängt vom Lebensalter des Berechtigten ab. Geschützt wird nur ein Kapitalstobk, aus dem mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unp ändbar anqelegt werden können, reichen von 2.00'0 Euro bei einem 18-Jährigen bis ka! Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass jüngerenl Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. Die Gesa.mtsummeIdes zum Zwecke der Altersvorsorge zurückgelegten Geldes darf Euro nicht übersteigen. Tipps für den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen Existenzgründer und Unternehmer sollten sich bei Atbschluss eines.. Altersvorsorgevertrages, wie etwa einer LebensversicMerung, darüber im Klaren sein, ob sie die Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel einsetzen möchten. In diesem Fall erhalten sie nämlich keinen Pfändungsschutz. Unternehmer, die einen bereits bestehenden Versicherungsvertr~g entsprechend umwandeln möchten ( 173 WG),. sollten dies rechtzeitig tun. ZJichnet sich zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits eine wirtschaftliche Krise ab, könnte die. Gefahr bestehen, dass über eine Anfechtung det Pfändungsschutz wieder ausbehebelt wird.

5 3 v Generell müssen Lebensversicherungen,.private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne, die Pfändungsschutz genießen, folgerde Bedingungen erfüllen:. Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres dder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt;. über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden. die Bestimmungen von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen;. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlun~ für den Todesfall, ist nicht vereinbart.

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