Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Fällen eritreischer Asylantragsteller.

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1 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Fällen eritreischer Asylantragsteller Dezember 2006 In Kooperation von: PRO ASYL Flüchtlingsrat Wiesbaden Autorin: Dr. Ines Welge, Flüchtlingsrat Wiesbaden Herausgeber: Förderverein PRO ASYL e.v. Postfach , Frankfurt/M. Telefon: 069/230688; Fax: 069/ mail: Spendenkonto-Nr ; Bank für Sozialwirtschaft Köln, BLZ I

2 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Einleitung Motivation Ausgewertetes Material, Methodische Schwierigkeiten Menschenrechtssituation in Eritrea Allgemeine Lage in Eritrea, Justizsystem Politische Aktivitäten, Gewerkschafter Journalisten, Pressefreiheit, Universitäten Deserteure, Gewissens- und Religionsfreiheit Menschenrechtsverletzungen und Folter gegenüber Kriegsdienstverweigerern, Deserteuren sowie in Gefängnissen Rückkehrer und Personen, die zwangsweise nach Eritrea abgeschoben wurden a.) Rückkehrer aus dem Ausland b.) Malta-Flüchtlinge c.) Libyen-Deportierte Rechtsprechung zu Desertion und Wehrdienstentziehung Deserteure und Wehrdienstflüchtige Zeugen Jehovas Entscheidungen des Bundesamtes Anerkennungen als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG: Verfahren Anerkennung als Flüchtling im Sinne der GK gem. 51 I AuslG bzw. 60 I AufenthG: Verfahren Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß 53 I, IV, VI AuslG bzw. 60 II, V, VII AufenthG Asylanträge, die einfach unbegründet abgelehnt wurden und bei denen seitens des Bundesamtes festgestellt wurde, dass weder die Voraussetzungen des 51 I AuslG bzw. 60 I AufenthG noch Abschiebungshindernisse gem. 53 AuslG bzw. 60 II, V, VII vorliegen a.) Politische Aktivitäten Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren II

3 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren 12 und Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Fazit: b.) Deserteure und Wehrdienstflüchtige, Militärangehörige Verfahren Verfahren Verfahren 21, 22, 23 und Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Fazit: c.) Angehörige von Deserteuren und Wehrdienstflüchtigen Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Fazit: d.) Religiöse Minderheiten Verfahren Verfahren III

4 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller e.) Opfer sexueller Gewalt Verfahren Verfahren Verfahren Fazit: f.) Verfahren, in denen Anhörer und Entscheider personenverschieden sind Verfahren Verfahren 46 und Verfahren Verfahren Verfahren Fazit Asylanträge, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Fazit Anhang Liste der ausgewerteten Verfahren, in denen der Asylantrag einfach unbegründet abgelehnt wurde und bei denen seitens des Bundesamtes festgestellt wurde, dass weder die Voraussetzungen des 51 I AuslG noch Abschiebungshindernisse gem. 53 AuslG vorliegen Liste der Asylanträge, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden Statistik über die Zahl der Asylanträge eritreischer Antragsteller in den Jahren 1994 bis Asylentscheidungen durch das Bundesamt in den Jahren 2004 und IV

5 Vorwort Die vorliegende Untersuchung versteht sich als Beitrag zur Diskussion um die Qualität von Anhörungen und Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. In dem gemeinsam mit mehreren anderen gesellschaftlichen Organisationen herausgegebenen Memorandum zur Situation des derzeitigen deutschen Asylverfahrens hatten wir im Juni 2005 programmatisch formuliert: Wir wollen, dass Asylantragsteller fair behandelt und ihre Fluchtschilderungen ohne Vorbehalte mit kritischem Wohlwollen geprüft werden [...] deshalb ist es unser Anliegen, die Methoden der Tatsachengewinnung im Asylverfahren kritisch zu hinterfragen und über Verfahrensdefizite sowie die hierfür maßgeblichen Begründungen zu informieren. Wenn die Bundesrepublik Deutschland ihre internationalen Verpflichtungen ernst nehmen will, muss eine gesellschaftliche Diskussion über die derzeitige Praxis der Tatsachenfeststellung im Asylverfahren eröffnet werden. Im Memorandum wurde aufgezeigt, welche strukturellen Probleme die Anhörungs- und Entscheidungspraxis des Bundesamtes beeinflussen. Außerdem wurden praktische Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrens gemacht. In seiner Reaktion auf das Memorandum hat das Bundesamt in verschiedenen Beiträgen, so zum Beispiel zum 5. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz im Juni 2005, auf das existierende Verfahren zur Qualitätssicherung hingewiesen. Doch obwohl Qualitätsförderungsmechanismen und nach Angaben leitender Vertreter des Bundesamtes auch eine intensive Bescheidprüfung existieren, liegen PRO ASYL immer wieder Bescheide des Bundesamtes vor, die leicht feststellbare, für die Betroffenen aber oft entscheidende Qualitätsmängel aufweisen. Sie hätten das Bundesamt niemals verlassen dürfen, würde die besagte Bescheidkontrolle wirklich effektiv arbeiten. Die vorliegende Untersuchung wertet Anhörungen und Bescheide des Bundesamtes von 77 Eritrea-Verfahren aus den letzten sechs Jahren aus. Die Autorin belegt, dass in einer Vielzahl von Verfahren elementare Mängel festzustellen sind. Diese reichen von einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch eine ungeeignete Durchführung der Anhörung über mangelnde Länderkenntnis bei einem Teil der Entscheider bis zu Verstößen gegen elementare Verfahrensgrundsätze. So haben die Anhörer in vielen der vorliegenden Verfahren gegen ihre Pflicht verstoßen, dem jeweiligen Antragsteller durch sofortige Rückfragen und Vorhalte Gelegenheit zu geben, aufgetauchte Widersprüche aufzuklären. Trotzdem werden Entscheidungen auf angebliche Widersprüche gestützt, zu denen die Asylsuchenden keine Stellung beziehen konnten. Bei besonderen Problemgruppen, wie Opfer sexueller Gewalt oder Antragsteller und Antragstellerinnen, die angeben, gefoltert worden zu sein, wäre bei der Anhörung eine besondere Sensibilität erforderlich. Diese konnte bei den für die Anhörungen zuständigen Bediensteten des Bundesamtes nicht immer festgestellt werden. 1

6 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller Die Bescheide des Bundesamtes sind in vielen Fällen oberflächlich. Wesentliche Aussagen, die sich im Protokoll der Anhörung finden, gibt die Zusammenfassung des Sachverhalts im Bescheid nicht wieder. Viele Bescheide enthalten nicht nur zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler, sondern weisen Unzulänglichkeiten hinsichtlich Formulierung und Satzbau auf, die auf Unklarheiten in der Gedankenführung hindeuten. Dass Bescheide zum Teil logisch nachvollziehbare Argumentationsweisen vermissen lassen und Schlussfolgerungen manchmal nicht belegt werden, müsste bei einer effektiven Qualitätskontrolle sehr schnell auffallen. Die schlechte Qualität der Tatsachenermittlung in der Anhörung und die mangelhafte Umsetzung in Bescheiden kann für die Betroffenen bedeuten, dass sie aufgrund der im Endergebnis fehlerhaften Entscheidung Jahre ihres Lebens in Unsicherheit leben müssen, bis ihre Flüchtlingseigenschaft möglicherweise doch noch von den Gerichten festgestellt wird. Diese aber sind nicht immer willig, im Gerichtsverfahren die Arbeit der Tatsachenfeststellung nachzuholen, die das Bundesamt unter Vernachlässigung seiner originären Aufgabe nicht geleistet hat. Wollte die Leitung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge tatsächlich eine intensive Prüfung der Qualität der Entscheidungen, dann wäre dies durch geeignete Vorkehrungen relativ leicht zu erreichen. In Anbetracht der extrem zurückgegangenen Zahlen von Asylneuantragstellern kann für jede Entscheidung das Vier-Augen-Prinzip lückenlos umgesetzt werden. Eine zweite qualifizierte Person kann anhand einer Liste von Prüfkriterien z.b. ermitteln, - ob die Anhörung entsprechend kommunikativer Mindesterfordernisse erfolgt ist, - ob der Vorhaltepflicht Genüge getan worden ist und der Vorhalt im Protokoll inhaltlich genau wiedergegeben ist, - ob die Fragen von Seiten der anhörenden Person präzise und unter Zugrundelegung der notwendigen Sachkenntnis gestellt worden sind, - ob die Fragen dem Bildungs- und Erfahrungshintergrund des/der Asylsuchenden entsprechend verständlich formuliert wurden, - ob das Resümee des Sachverhaltes im Bescheid die wesentlichen Sachverhalte aus der Anhörung korrekt wiedergibt, - ob im Bescheid länderspezifische Informationen korrekt nach dem neuesten Informationsstand zitiert und vernünftig auf den konkreten Einzelfall bezogen werden, - ob die im Bescheid verwendeten Textbausteine zu den in der Anhörung zur Sprache gekommenen Sachverhalte überhaupt passen. Was die Autorin der vorliegenden Untersuchung, Dr. Ines Welge, unter vergleichsweise schwierigen Rahmenbedingungen unternommen hat, nämlich eine Art nachgehender Qualitätskontrolle von Anhörungen und Entscheidungen zu versuchen, wäre dem Bundesamt in den laufenden Verfahren ein Leichtes. Allerdings müsste man bereit sein, auch die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, falls eine Überprüfung ergibt, dass die Entscheidungen bestimmter 2

7 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller Bundesamtsbediensteter regelmäßig mangelhaft sind. Bei entsprechenden Debatten zieht sich das Bundesamt zumeist darauf zurück, dass eine Kontrolle bestimmter Außenstellen gegen existierende Widerstände schwierig sei. Bei allen Schwierigkeiten: Eine Bundesbehörde muss in der Lage sein, ihre Qualitätsvorstellungen in ihren Außenstellen wirksam durchzusetzen mit allen Konsequenzen. Bereits im September 2004 hatte PRO ASYL eine Untersuchung zur Entscheidungspraxis in Verfahren burmesischer Flüchtlinge vorgelegt und ganz ähnliche Problempunkte wie die jetzt erneut festgestellten moniert. Die Untersuchung wurde dem Bundesamt intern als Beitrag zur Qualitätsdiskussion vorgelegt. Zwar haben sich die Anerkennungsquoten für burmesische Antragsteller sehr positiv entwickelt, jedoch geht dies eher darauf zurück, dass die Lage in Burma und die durch einen Präzedenzfall aus der Schweiz belegbare Rückkehrgefährdung eine geänderte Entscheidungspraxis unumgänglich werden ließ. Die damals bereits feststellbaren Mängel hinsichtlich der Qualität der Anhörung und Entscheidung finden sich in ganz ähnlicher Form auch in den jetzt untersuchten Verfahren eritreischer Antragsteller. Dabei gehört Eritrea nicht einmal zu den Staaten mit besonders niedrigen Anerkennungsquoten. Anders als bei Asylsuchenden aus vielen anderen afrikanischen Staaten, bei denen die Erfolgschancen im Asylverfahren gegen Null tendieren, betrug die Schutzquote (die addierte Quote der Entscheidungen, in denen entweder eine Anerkennung im Sinne von Artikel 16 a Grundgesetz, eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgte oder Abschiebungshindernisse festgestellt wurden) im Jahr 2005 über 20 Prozent, im ersten Halbjahr 2006 über 25 Prozent. Im Zentrum dieser Untersuchung und der Verbesserungsforderungen von PRO ASYL allerdings stehen keine Entscheidungsquoten, sondern die Einzelfallgerechtigkeit. Jeder Flüchtling, der ohne Schutz bleibt, weil seine Flüchtlingseigenschaft durch Verfahrensmängel nicht festgestellt wird, ist einer zuviel. Eine lückenlose Kontrolle der Bundesamtsbescheide, die das Amt und seine Außenstellen verlassen, ist unabdingbar. Wir danken der Autorin dieser Untersuchung für die akribische und zeitaufwendige Arbeit. Außerdem bedanken wir uns bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Verfahrensunterlagen zur Verfügung gestellt haben. Schließlich gilt unser Dank allen Flüchtlingen, die der Verwendung der sie betreffenden Unterlagen zugestimmt haben. Bernd Mesovic 3

8 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller 1. Einleitung 1.1. Motivation Der vorliegende Text wurde erstellt, nachdem eine Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Verfahren burmesischer Flüchtlinge vom September 2004 ergeben hatte, dass in diesen Verfahren zahlreiche Probleme aufgetreten sind und sich die Frage stellte, ob ähnliche Schwierigkeiten auch in Verfahren hinsichtlich anderer Herkunftsstaaten bestehen. In Verfahren burmesischer Flüchtlinge traten vor allem zwei Problemkomplexe zu Tage: Zum einen fielen Probleme im Zusammenhang mit der Anhörung beim Bundesamt, insbesondere der Ermittlung des Fluchtgrundes, dem Umgang mit Folteropfern und Opfern sexueller Gewalt, der Protokollierung und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Antragsteller auf. Zum anderen bestanden erhebliche Defizite bei den Entscheidern hinsichtlich der Beurteilung der politischen Situation und der Menschenrechtslage in Burma. Die tatsächliche Situation in der burmesischen Militärdiktatur wurde verharmlost dargestellt bzw. völlig ignoriert. Aufgrund der geringen Zahl burmesischer Flüchtlinge im Bundesgebiet und der Tatsache, dass die Antragsteller zum Teil sehr individuelle Fluchtgründe vorgetragen haben und daher leicht identifizierbar wären, konnte dieser Bericht nicht veröffentlicht werden und fand ausschließlich interne Verwendung. Diese Untersuchung zu Asylverfahren eritreischer Flüchtlinge wird hiermit auch in einer zur Veröffentlichung bestimmte Version vorgelegt. Dabei können einige Verfahren, in denen die Schilderung der individuellen Fluchtgründe einen Rückschluss auf die Person der Antragsteller zulassen würde, nicht oder nicht detailliert dargestellt werden. Die Aktenzeichen des Bundesamtes werden in der zur Veröffentlichung bestimmten Version nicht genannt, Ortsnamen, Namen und Bezeichnungen von Gefängnissen, genaue Datumsangaben hinsichtlich fluchtauslösender Ereignisse etc. zum Schutz der Betroffenen nicht erwähnt. In manchen Verfahren müssen Details der Angaben der Betroffenen zu ihren Fluchtgründen weggelassen werden. Wie in Burma, so prägt auch in Eritrea das Militär praktisch alle Teile der Gesellschaft. Die aktuelle politische Situation in Eritrea ist ebenfalls gekennzeichnet von einer massivem Militarisierung der gesamten Gesellschaft und dem drohenden erneuten Krieg um einige Wüstengebiete im Grenzland zwischen Eritrea und Äthiopien 1-3. Alle Frauen und Männer bis zum Alter von 40 Jahren, z.t. auch darüber hinaus, sind zum Nationalen Dienst beim Militär verpflichtet. Die eritreische Regierung verbietet in dem Einparteienstaat jegliche Opposition und geht mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Kritiker vor. Insbesondere das Schicksal von 220 eritreischen Flüchtlingen, die aus Malta nach Eritrea deportiert wurden, wirft ein äußert erschreckendes Licht auf die kaum vorstellbaren, grausamen Menschenrechtsverletzungen in Eritrea. Die Gefahr, schwer gefoltert und ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert zu werden, besteht insbesondere für 1 FR v UN ziehen Blauhelme ab Gefahr eines Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien wächst sowie FR v Kriegszustand in Eritrea festigt das Regime. 2 FR v Scheinwerfer auf die Bunkerchefs. 3 amnesty international, Jahresbericht

9 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, denen in Eritrea kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung zugestanden wird. Die vorliegende Untersuchung steht im Zusammenhang mit der Diskussion um das Memorandum zur Situation des deutschen Asylverfahrens vom Juni Ihm liegt die Frage zugrunde, ob sich exemplarisch anhand von Verfahren Asylsuchender aus einem Herkunftsland die im Memorandum beschriebenen grundsätzlichen Probleme (z.b. Asylverfahren als Ort des verdichteten Misstrauens, mangelnde Sachverhaltsaufklärung, Verletzung der Vorhaltepflicht, Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider etc.) belegen lassen, oder ob sich die seitens des Bundesamtes in der Stellungnahme vom zum 5. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz geäußerten Thesen (z.b. faire und verständnisvolle Anhörung in entspannter Atmosphäre, geschulter Umgang mit Folteropfern, kein unreflektierter Umgang mit Textbausteinen, Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit der Dolmetscher, Beachtung der Vorhaltepflicht etc.) anhand der Akten belegen lassen. Im Jahr 2004 wurde nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Asylanträge von 616 eritreischen Staatsangehörigen durch das Bundesamt entschieden. 16 Personen wurden vom Bundesamt gem. Art. 16a GG als Asylberechtigte anerkannt (2.6% der eritreischen Asylantragsteller), 9 Personen seitens des Bundesamtes erhielten Abschiebungsschutz gem. 51 I AuslG (1.5%). Bei 23 Personen (3.7%) stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse gem. 53 AuslG vorliegen. 451 Anträge wurden als unbegründet bzw. offensichtlich unbegründet abgelehnt (73.2 %) und in 117 Verfahren (19%) erfolgten formelle Entscheidungen 4. Im Jahr 2005 wurde vom Bundesamt über 509 Asylanträge eritreischer Staatsangehöriger entschieden. 11 Personen wurden gem. Art 16a anerkannt (2.2 %), 83 Personen wurden als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt (16.3 %), bei 17 Personen stellte das Bundesamt Abschiebungshindernisse fest (3.3 %). 310 Anträge wurden einfach oder offensichtlich unbegründet abgelehnt (60.9 %). In 88 Verfahren erfolgten formelle Entscheidungen (17.3 %). Die Statistiken über die Entscheidungen des Bundesamtes sind zur besseren Übersichtlichkeit nochmals in Tabellenform im Anhang 5.4. dargestellt. Eine Statistik über die Zahlen der gestellten Asylanträge eritreischer Flüchtlinge seit 1994 findet sich im Anhang Ausgewertetes Material, Methodische Schwierigkeiten Für die vorliegende Untersuchung wurden Protokolle der Anhörungen beim Bundesamt sowie Bescheide des Bundesamtes von 77 Verfahren aus den letzten 6 Jahren ausgewertet. In allen Verfahren, in denen verwaltungsgerichtliche Akten vorlagen, wurden diese zur Auswertung herangezogen. Der ganz überwiegende Anteil der Anhörungsprotokolle und Bescheide wurde in den Jahren 2003 bis 2005 erstellt, zwei Bescheide im Jahr Es wurden jedoch auch einige ältere Entscheidungen herangezogen, in denen aussagekräftige Unterlagen (Protokolle der 4 Formelle Entscheidungen sind Entscheidungen über Asylanträge, die als unbeachtlich eingestuft wurden, entweder, weil der Flüchtling bereits in einem sonstigen Drittstaat sicher war ( 29 I AsylVfG) oder weil ein anderer Staat (sog. sicherer Drittstaat i. S. v. 26a AsylVfG) für die Durchführung des Asylverfahrens nach einem völkerrechtlichen Vertrag, insbesondere dem Dubliner Übereinkommen, zuständig war (gem. 29 III AsylVfG), sowie Asylanträge, die vom Antragsteller zurückgenommen oder vom Bundesamt eingestellt wurden. 5

10 Untersuchung zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Fällen eritreischer Asylantragsteller mündlichen Verhandlung, Entscheidungen, Beweisbeschlüsse etc.) aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorliegen, aus denen sich wichtige Informationen über das fluchtauslösende Geschehen bzw. die rechtliche Beurteilung des Fluchtgrundes ergeben. Nur in einem der vorliegenden Verfahren erkannte das Bundesamt den Antragsteller als Asylberechtigten gem. Art. 16 a GG an. In einem weiteren Verfahren stellte es fest, dass die Voraussetzungen des 60 I AufenthG vorliegen. Um über Entscheidungen des Bundesamtes zur Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention repräsentative Aussagen machen zu können, müssten mehr Verfahren dieser Entscheidungsarten durch das Bundesamt vorliegen. In zahlreichen der hier untersuchten Verfahren führte das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in irgend einer Weise zu einem für den Flüchtling positiven Ergebnis. Soweit die Akten aus dem Klageverfahren vorlagen, wurden sie zur Auswertung herangezogen. 6

11 2. Menschenrechtssituation in Eritrea 2.1. Allgemeine Lage in Eritrea, Justizsystem Eritrea wurde mit dem Referendum am unabhängig 5. Seither ist Eritrea ein Einparteienstaat. Die einzige zugelassene Partei ist die People s Front for Democracy and Justice (PFDJ), die 1994 aus der Eritrean People s Liberation Front (EPLF) hervorging, die den 30-jährigen Unabhängigkeitskrieg gegen Äthiopien geführt hatte. Staats- und Regierungschef ist Isaias Afewerki. Er und die gesamte politische Führung des Landes gehören der PFDJ an, die über ihren Einfluß auf Polizei, Militär und Sicherheitsdienste nahezu alle Bereiche des politischen und gesellschaftlichen Lebens beeinflußt. Im Jahr 1997 wurde die Verfassung, die über zentrale Elemente einer demokratischen Verfassung wie Presse- und Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Justizgrundrechte verfügt, von der provisorischen Nationalversammlung verabschiedet. Sie ist jedoch bis heute nicht in Kraft getreten. Es gibt keine wie in der Verfassung vorgesehen - aus freien Wahlen hervorgegangene Volksvertretung und keine zugelassenen Parteien außer der PFDJ. amnesty international führt dazu aus: Die international anerkannten Rechte auf Rede-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit haben in Eritrea keine Geltung. Kritik an Übergriffen und von der Regierung abweichende Meinungen werden unterdrückt, und eine unabhängige Zivilgesellschaft darf sich nicht artikulieren. Hinter diesen Menschenrechtsverletzungen verbirgt sich die Missachtung der Regierung für den in der Verfassung verankerten Schutz der Menschenrechte und die eritreischen Gesetze. In der nach der Unabhängigkeit ausgearbeitete Verfassung sind Schritte für ihre volle Umsetzung in einem zukünftigen demokratischen Mehrparteiensystem vorgesehen, aber der Demokratisierungsprozess weg von einem Einparteienstaat hat noch nicht begonnen. 6 Isaias Afewerki und seine Unterstützer haben alle Kritiker, die demokratische Reformen gefordert hatten, als Verräter, Söldner und Spione diffamiert und durch willkürliche Verhaftungen zum Schweigen gebracht oder zur Flucht ins Ausland gezwungen 7. Unabhängigen Menschenrechtsorganisationen ist es nicht erlaubt, in Eritrea zu arbeiten. 8 Zwar ist die Justiz formal unabhängig, faktisch ist sie jedoch nicht vor Einmischung durch die Exekutive geschützt. So wurde im Jahr 2001 Teame Beyene, der oberste Richter des Supreme Court, seines Amtes enthoben, weil er in einem Vortrag auf einer internationalen Konferenz an der Universität Asmara das Special-Court - 5 Vgl. zu einem allgemeinen Überblick bspw. SFH, Lagebericht Eritrea vom August 2001, S. 1ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) Basisinformation Eritrea 2004; Lagebericht des Auswärtigen Amtes Eritrea März 2005, S.5f.; amnesty international (ai), Jahresbericht Eritrea 2005 /Jahresbericht ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 7 (S.35). 7 ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 1 (S.3). 8 Human Rights Watch, Lagebericht 2006 (Stand Januar 2006); 7

12 Menschenrechtssituation in Eritrea System sowie die Einmischung der Regierung in die Judikative kritisiert hatte 9. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte. amnesty international charakterisiert das eritreische Justizsystem wie folgt: Das Justizwesen in Eritrea gewährt keinen Schutz der Rechtsstaatlichkeit. Den normalen Gerichten fehlt es an Einrichtung und Mitteln, an professioneller Kompetenz und gerichtlicher Unabhängigkeit. Sie gewähren keine Verteidigung oder Rechtshilfe bei Vergehen gegen Verfassungs- oder gesetzliche Rechte, wie willkürliche Inhaftierung, Folter, Verschwinden oder außergerichtliche Hinrichtung. Das Sondergericht obwohl es ständig für die Verletzung der Grundrechte kritisiert wird arbeitet weiter wie bisher. Es gab keine Gerichtsprozesse, wo die politischen Gefangenen Gelegenheit gehabt hätten, eine rechtliche Verteidigung in Anspruch zu nehmen. Einige der politischen Gefangenen sind offensichtlich durch ein geheimes außergerichtliches Verfahren zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. 10 In der Praxis besteht in Eritrea keine Gewaltenteilung, die Exekutive verfügt über enormen Einfluss auf die Judikative. Im Lagebericht Eritrea der SFH vom August 2001 heißt es : In der Praxis zeichnet sich die Eritreische Rechtsprechung durch das Nebeneinander von traditioneller, ziviler und militärischer Rechtsprechung aus. Ausserhalb des traditionellen Rechtes auf Dorfebene und des geschriebenen staatlichen Zivil- und Militärrechts gibt es einen Ehrenkodex, an den sich die ehemaligen Kämpfer der EPLF zwingend halten müssen. Übertretungen dieses Ehrenkodex werden vom Sondergericht ausserhalb des normalen Rechtsverfahrens behandelt. Ehemalige Kämpfer, welche diese Regeln verletzen, werden verhaftet und ohne Anklage festgehalten. Die gemäß Verfassung unabhängige zivile Rechtsprechung wird in der Praxis ebenfalls durch diesen Sondergerichtshof dominiert. Der von der Exekutive eingesetzte und kontrollierte Sondergerichtshof kann Fälle neu beurteilen, die von der höchsten judikativen Instanz, dem hohen Gericht, entschieden wurden. Der zivilen Rechtsprechung fehlen zudem gut ausgebildetes Personal, genügende finanzielle Mittel und eine adäquate Infrastruktur. (...) Im Februar 1997 schuf das Verteidigungsministerium einen Sondergerichtshof. Grundsätzlich entscheidet der Generalstaatsanwalt, welche Fälle durch das Sondergericht entschieden werden. Er kann verfügen, dass Fälle, die vom Zivilgerichtshof und vom hohen Gericht behandelt wurden, erneut vom Sondergerichtshof beurteilt werden. Der Sondergerichtshof lässt weder einen Verteidiger zu, noch erlaubt er, dass appelliert werden kann. Er ermöglicht auf diese Weise der Exekutive, Bestrafungen vorzunehmen, ohne übliche Prozessregeln einhalten zu müssen. Die Richter des Sondergerichtes sind höhere Offiziere, welche meistens keine Erfahrung in der Rechtsprechung haben. (...) Frühere Kämpfer der EPLF/PFDJ, welche den ungeschriebenen Verhaltenskodex verletzen, werden vom Sondergericht angeklagt. Personen, die für schuldig befunden werden, das Vertrauen dieses Zirkels missbraucht zu haben, werden verhaftet und ohne Anklage gefangen gehalten ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 2 (S.12); ai Jahresbericht (Eritrea) 2001; Lagebericht des AA März 2005, S ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 8 (S.38). 11 SFH Lagebericht Eritrea vom August 2001, S. 15 / S

13 Menschenrechtssituation in Eritrea In Verfahren vor den Sondergerichten gibt es keinen anwaltlichen Beistand, keine öffentliche Verhandlung und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen 12. Willkürliche bzw. unbegrenzte Verhaftungen sind in Eritrea an der Tagesordnung. Im Bericht Du hast kein Recht zu fragen von amnesty international heißt es dazu: Die Gesetze Eritreas verbieten unbegrenzte und willkürliche Inhaftierung und stimmen im Großen und Ganzen mit der Verfassung überein, indem gefordert wird, dass festgenommene Personen innerhalb von 48 Stunden vor Gericht gebracht werden müssen, und indem die Zeitdauer, während der eine Person ohne Anklage wegen eines strafwürdigen Vergehens festgehalten werden kann, auf 28 Tage begrenzt ist. Gegen diese gesetzliche Begrenzung wird im Fall von politisch motivierten oder anderen Festnahmen ständig verstoßen. 13 Dies führte dazu, dass ungezählte Menschen aus politischen Gründen über Jahre hinweg ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert bzw. verschwunden sind: Einige Hundert und möglicherweise Tausende politische Häftlinge wurden bereits in den ersten zehn Jahren nach der Unabhängigkeit Eritreas inhaftiert; ihre Namen oder Details der Haft sind weitgehend unbekannt. Dazu zählen die folgenden: General Bitweded Abraha, ein Gründungsmitglied der EPLF, wurde 1992 festgenommen, inhaftiert und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Er wurde wenige Wochen nach seiner Freilassung erneut verhaftet und ist weiterhin in Haft, angeblich wegen seiner Kritik an der Kriegsführung des Präsidenten. Er ist nun über 50 Jahre alt, es wird berichtet, dass er nach 12 Jahren Haft psychisch krank ist, als Folge der Einzelhaft in einer dunklen Zelle. Er soll jetzt in der 2. Polizeistation in Asmara festgehalten werden. (...) Ein besonderes Merkmal der in Eritrea begangenen Menschenrechtsverletzungen ist ihre Geheimhaltung durch die Sicherheitskräfte. Im Grunde genommen wird nichts im Zusammenhang mit politischen Gefangenen, ihre Haftbedingungen und Behandlung von den Behörden bekannt gemacht oder zugegeben. Gefangene werden im Geheimen inhaftiert und viele sind daraufhin verschwunden. Ihr Aufenthaltsort wird von den Behörden weder ihren Familien noch irgend jemandem sonst mitgeteilt. Gelegentlich wird ihr Aufenthaltsort durch freundliche Wächter oder Bestechung bekannt, oder wenn sie ins Krankenhaus gebracht werden, aber oft werden Gefangene von einem Geheimgefängnis in ein anderes gebracht. Keiner der Vorgänge ist legal, und in der Tat steht alles, was mit diesem System von willkürlicher Inhaftierung zusammenhängt, im Gegensatz zum Gesetz und zur Verfassung wie auch zu internationalen Standards. Verschwinden lassen begann sofort nach der Unabhängigkeit und wird bis heute fortgesetzt. Wie viele Verschwundene noch in Geheimgefängnissen überleben, oder außergerichtlich hingerichtet wurden, oder an Krankheiten infolge der harten Haftbedingungen und der Verweigerung medizinischer Behandlung starben, kann nicht geschätzt werden. Einer der jüngsten Fälle angeblicher außergerichtlicher Hinrichtung ist der von Abdallah Ali Abdallah, ein Armee-Oberst, der 1986 die ELF verließ und der EPLF beitrat. Er wurde nach der Unabhängigkeit in die 12 ai Jahresbericht Eritrea 2000; ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 7 (S.36); Lagebericht des AA März 2005, S ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 8 (S.38). 9

14 Menschenrechtssituation in Eritrea Regionalversammlung von Debub gewählt, Er wurde vermutlich im Juli 2002 in einem Hotel in Keren unter ungeklärten Umständen erschossen Politische Aktivitäten, Gewerkschafter Die innenpolitische Situation spitzte sich im Jahr 2001 weiter zu, nachdem 15 hochrangige PFDJ-Mitglieder (die sog. Gruppe der 15 - G 15 ) im Mai 2001 einen kritischen Brief veröffentlicht hatten, in dem sie Staatspräsidenten Issayas Afewerki aufforderten, Reformen einzuleiten und ihn kritisierten, er verstoße mit der Herauszögerung der Wahlen gegen die Verfassung und unterdrücke die freie Meinungsäußerung 15. Die Reaktionen, die der Brief der G15 auslöste, beleuchten den Umgang der politischen Machthaber mit kritischen Meinungsäußerungen. Im Bericht der SFH vom August 2001 heißt es dazu: Im Juni 2001 wurden der Minister für Fischerei und sein für Handel und Industrie zuständiger Kollege ersetzt. Die Entlassung der zwei Kabinettsmitglieder war in mehreren Belangen aufsehenerregend, da Petros Salomon und Haile Woldensae Gründungsmitglieder der Eritrean People s Liberation Front waren. Beide Entlassenen spielten im Unabhängigkeitskrieg wichtige Rollen und galten als außergewöhnlich kompetent. Sie waren früher beide einmal Außenminister gewesen, Petros zudem auch Verteidigungsminister und Haile Finanzminister. Doch dann leisteten sie sich etwas, das in der PFDJ-Führung noch immer nicht ohne scharfe Sanktionen möglich ist: Sie wurden Mitglieder der Gruppe hoher PFDJ- Kader, welche scharfe Kritik an Präsident Isaias übte. Da ihre Kritik über Isaias 16, 17 Führungsstil in der Öffentlichkeit bekannt wurde, wurden beide entlassen. Im Juli 2001 unternahm eine Gruppe von 50 eritreischen Ältesten den Versuch, ein Gespräch zwischen Regierung und den Reformern zu organisieren. Daraufhin wurden sie vom Polizeipräsidenten vorgeladen und darauf aufmerksam gemacht, dass jede Versammlung von mehr als sieben Personen illegal sei 18. In einem zweiten Brief vom August 2001, der in privaten Zeitungen in Asmara erschien, wurde die Bevölkerung aufgerufen, gemeinsam nach Lösungen für die Krise in Eritrea zu suchen und die Bedingungen für einen freien Meinungsaustausch zu schaffen 19, ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 2 (S.9; S. 11). 15 SFH Lagebericht Eritrea vom August 2001, S. 9; FR vom , Reformdebatten sind unerwünscht. 16 SFH Lagebericht Eritrea vom August 2001, S. 9 / S Vgl. das Gutachten G. Schröder v an VG Kassel Az. 1 E 3233/01.A ausführlich zu den Hintergründen der Entlassung Haile Weldetensaes (Schreibweise Schröder). 18 SFH Lagebericht Eritrea vom August 2001, S. 10; FR vom , Reformdebatten sind unerwünscht. 19 FR vom , Reformdebatten sind unerwünscht. 20 Daraufhin wurde mit Sherifo ein weiterer Minister, der den zweiten Brief der Reformer mit unterzeichnet hatte, entlassen; vgl. dazu SFH Lagebericht Eritrea vom August 2001, S

15 Menschenrechtssituation in Eritrea Daraufhin eskalierte die Situation. Im September 2001 ließ die politische Führung 11 dieser Personen verhaften 21. Drei der übrigen Unterzeichner der Briefe befanden sich zu dieser Zeit im Ausland, einer hatte sich von der Gruppe losgesagt 22. Die Regierung behauptete, die Unterzeichner hätten versucht, den Präsidenten zu stürzen 23. In der Regierungszeitung in Asmara wurde den Verhafteten daraufhin vorgeworfen, sie hätten Verbrechen gegen die Unabhängigkeit und Sicherheit des Staates begangen 24. Die Verhafteten blieben bis jetzt spurlos verschwunden 25,26. In Folge dieser Verhaftungen wurden zahlreiche weitere Personen verhaftet und ohne Anklage festgehalten, die verdächtigt wurden, mit den G15 in Verbindung zu stehen, sie zu unterstützen, oder die deren Verhaftung kritisiert hatten 27. Nicht nur Personen, die besonders exponiert aufgetreten sind, gerieten ins Visier des Regimes. amnesty international führt dazu aus: Kurz nach diesen zwei dramatischen Verhaftungswellen im September 2001 gab es viele andere Inhaftierungen, entsprechend der zunehmenden Meinungsverschiedenheiten. Zu den in der Folge Festgenommenen, die unter den gleichen Bedingungen inhaftiert wurden und seitdem nicht mehr gesehen wurden, gehören Dutzende von älteren Angestellten, Diplomaten, Militärführern, Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Kaufleute und noch mehr Journalisten. 21 FR vom , Reformdebatten sind unerwünscht. 22 FR vom , Unterdrückte Wahrheiten. 23 Ein interessanter Aspekt ergibt sich aus dem Vergleich der Lageberichte des AA von Oktober 2002 und Juni 2003 einerseits und dem Lagebericht vom März 2005 andererseits. Während es in den Berichten 2002 (S.5) und 2003 (S.5) heißt, es gebe gesicherte Erkenntnisse, wonach zumindest einige der 11 im Frühjahr 2000, als die äthiopische Offensive auf ihrem Höhepunkt war, versucht hätten, den Präsidenten zu stürzen, heißt es im Bericht 2005 (S.7) hingegen, in einem Verfahren, das Freunde und Verwandte der Inhaftierten vor der afrikanischen Kommission für Menschenrechte angestrengt hatten, seien keine Beweise für die Behauptung, die 11 hätten versucht, die eritreische Regierung zu stürzen, vorgelegt worden. G. Schröder führt in dem Gutachten an VG Kassel v Az. 1 E 3233/01.A aus, der Vorwurf der Kollaboration mit der äthiopischen Seite sei durch inoffizielle Videomitschnitte einer nicht öffentlichen Veranstaltung, die im Rahmen des Eritrea-Festivals 2001 in Frankfurt stattfand, widerlegt. Dort kritisierte Haile Weldetensea (Schreibweise Schröder) schonungslos, welche Fehler seiner Auffassung nach im Krieg gegen Äthiopien, speziell während der 3. Offensive im Mai-Juni 2000 seitens der eritreischen Regierung gemacht worden seien. Daraufhin widersprach der Generalsekretär der PFDJ, Alamin Mehamed Said, heftig, und es kam zum Abbruch der Veranstaltung. Die Verbreitung der Videomitschnitte in Oppositionskreisen sei für die Regierung äußerst unangenehm, da der Inhalt den Vorwurf der Kollaboration mit Äthiopien widerlege, so Schröder. 24 FR vom , Reformdebatten sind unerwünscht. 25 SFH, Eritrea Update Dezember Während ai berichtet, dass es an keinem der Haftorte medizinische Behandlung von durch Folter verursachten Verletzungen oder Krankheiten gibt (ai, Du hast kein Recht zu fragen, S. 18), führt das AA (Lagebericht 2005, S. 7) aus, der Aufenthaltsort der Verhafteten sei unbekannt und den Gefangenen werde der Kontakt zu ihren Familien oder internationalen Beobachtern verweigert. Im nächsten Satz kommt der Lagebericht des AA dann zu dem logisch bestechenden Schluss, ihre medizinische Versorgung solle nach übereinstimmenden Angaben von politischen Beobachtern gewährleistet sein. 27 ai,jahresbericht 2003; SFH Eritrea Update Dezember

16 Menschenrechtssituation in Eritrea Nahezu alle haben einen Hintergrund als langjährige EPLF-Kämpfer oder Unterstützer. Sie haben ihre Kritik an der Regierung nicht so lautstark und öffentlich wie die G15 und Journalisten geäußert, und sie waren weniger prominent in der demokratischen Reformbewegung gewesen oder hatten nur am Rande dazu gehört. Einige von ihnen sollen geheim in der 2. oder 6. Polizeistation in Asmara festgehalten werden. 28 Im Dezember 2003 reiste Aster Yohannes, die Ehefrau des inhaftierten G15 - Mitglieds Petros Solomon, aus den USA nach Eritrea ein und wurde bereits auf dem Flughafen Asmara verhaftet, obwohl die Regierung vorher erklärt hatte, sie werde die Sicherheit von Aster Yohannes garantieren 29. Auch Aster Yohannes befindet sich noch immer an einem unbekannten Ort in Haft. amnesty international geht davon aus, dass sie allein aufgrund der politischen Überzeugung ihres Ehemannes inhaftiert ist 30. Keine der verhafteten Personen wurde, wie nach den strafprozessualen Vorschriften und der noch nicht in Kraft getretene Verfassung zwingend vorgeschrieben ist, innerhalb von 48 Stunden einem Gericht vorgeführt, es haben keine Haftprüfungstermine stattgefunden, den Inhaftierten wird anwaltlicher Beistand verweigert, die ihnen vorgeworfenen Delikte wurden bisher nicht benannt 31. Auch die Gewerkschaften werden in Eritrea streng von der Regierung und der Regierungspartei kontrolliert, im Falle tatsächlicher oder vermeintlicher regierungskritischer Aktivitäten wird gegen deren Urheber sofort zugegriffen. Im März 2005 wurden die Gewerkschafter Tewelde Gebremedhin, Minassie Andezion und Habtom Weldemichael in Asmara verhaftet und befinden sich seitdem ebenfalls ohne rechtsstaatliches Verfahren vermutlich in einer vom Sicherheitsdienst kontrollierten geheimen Haftanstalt 32. In Eritrea wird jegliche (politische) Betätigung akribisch überwacht und dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG Köln am , Az. 2 K 8721/98.A sagte der Gutachter Günter Schröder als Zeuge über die politische Lage in Eritrea aus: Die EPLF ist aufgrund ihrer Geschichte als Befreiungsorganisation eine Kontrollfanatikerin. Für die EPLF gibt es keine irrelevante Information, zunächst (trägt sie) einmal alles zusammen, wie man es dann verwertet und ob man es gegen eine Person verwertet, hängt dann von den Umständen ab. So könnten auch zunächst belanglose Informationen später, wenn diese Person noch einmal auffällig werden sollte, relevant werden. Die EPLF vergisst auch nichts, sie bewahrt auch immer die Dossiers aller ihrer Mitglieder ihrer Unterstützungsorganisationen aus dem Befreiungskrieg auf. 33 Im Protokoll heißt es weiter: Herr Schröder erklärt nach seiner Ansicht ist auch die bloße Stellung eines Asylantrags in Deutschland nicht irrelevant. Es ist zwar nicht so, dass aufgrund (der) Stellung eines Asylantrages zwingend eine Benachteiligung des 28 ai, Du hast kein Recht zu fragen, 2004, S. 7/8. 29 ai, Urgent action Nr. 365/2003 vom , Haft ohne Kontakt zur Außenwelt ; ai Jahresbericht ai, Briefe gegen das Vergessen; ai-journal September 2005; ai, Urgent action Nr. 365/2003 vom , Haft ohne Kontakt zur Außenwelt. 31 Lagebericht des AA 2005, S.7; ai Urgent action Nr. 121/2002, Verschwindenlassen vom ; 32 ai, Urgent action Nr. 114/2005 v : Drohende Folter / Willkürliche Verhaftung. 33 Protokoll der mündl. Verhandlung VG Köln am im Verfahren Az. 2 K 8721/98.A, S

17 Menschenrechtssituation in Eritrea Rückkehrenden verbunden ist, aber auch bei der Information handele es sich um eine tickende Zeitbombe. Aus Sicht des eritreischen Staates sei auch die Stellung eines Asylantrages beleidigend. Selbst wenn die Regierung wisse, dass man ein solches tun müsse, um einen Aufenthaltsstatus in Europa zu erlangen. 34 Vor diesem Hintergrund scheint die Einschätzung des AA im Lagebericht 2005, wonach für die eritreische Regierung ein Asylantrag als legitimes Mittel gelte, einen Aufenthalt im Ausland zu erreichen, zumindest leichtsinnig. Das AA gibt nicht an, worauf es seine Einschätzung stützt Journalisten, Pressefreiheit, Universitäten In Eritrea gibt es faktisch keine Pressefreiheit. Im worldwide press freedom index 1005 der Organisation Reporter ohne Grenzen nimmt Eritrea auf der Ranking-Liste mit Platz 166 den vorletzten Platz vor Nord-Korea ein. Reporter ohne Grenzen bezeichnet die Länder auf den hintersten Plätzen 35 als black holes für die Presse. Bereits am 25. April 1997 wurde die afp-korrespondentin und frühere EPLF- Kämpferin Ruth Simon wegen unliebsamer Berichterstattung verhaftet und ohne Gerichtsverfahren bis Dezember 1998 inhaftiert 36. Gleichzeitig mit der Verhaftung der G15 -Mitglieder, am 18. September 2001, wurden alle acht unabhängigen Tageszeitungen verboten und somit die freie Presse zerschlagen 37. Weiterhin wurden zunächst zehn unabhängige Journalisten, darunter der schwedische Staatsbürger Dawit Isaac, verhaftet 38, kurze Zeit später folgte die Verhaftung von vier weiteren unabhängigen Journalisten 39. Die Journalisten werden nach Angaben von ai seither ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten. Neun von ihnen wurden, nachdem sie mit einem Hungerstreik einen fairen Prozess vor einem unabhängigen Gericht gefordert hatten, an einen unbekannten Ort verbracht. Es wurde bisher weder Anklage erhoben, noch hat ein Gerichtsprozess stattgefunden 40.Ein eritreischer Mitarbeiter des US-Senders Voice of America wurde 18 Monate lang inhaftiert, da er in einem Bericht die Trauer der Familienangehörigen von Soldaten erwähnt hatte, die im Krieg mit Äthiopien gefallenen waren a.a.o. 35 Platz 163: Burma; 164: Iran; 165 Turkmenistan; 166 Eritrea; 167: Nord-Korea. 36 ai an VG Köln v im Verfahren Az. 2 K 8112/98.A. 37 FR vom , Journalisten in Eritrea verhaftet ; FR vom , Reformdebatten sind unerwünscht ; FR vom , Unterdrückte Wahrheiten. 38 ai, Du hast kein Recht zu fragen, S. 7; ai urgent action vom , UA-Nr. 107/2002, Gesundheitszustand / Gewaltlose politische Gefangene ; SFH Eritrea Update Dezember 2005; FR vom , Journalisten in Eritrea verhaftet (in diesem Artikel ist von 9 verhafteten Journalisten die Rede, die späteren Informationen von ai und SFH sprechen jedoch von 10 Verhafteten, ai nennt in der Urgent action 107/2002 v die Inhaftierten zudem namentlich; der Lagebericht des AA vom 2005 nennt hingegen die Zahl von 11 Verhafteten). 39 SFH Eritrea Update Dezember ai urgent action vom , UA-Nr. 107/2002, Gesundheitszustand / Gewaltlose politische Gefangene ; ai Journal Dez. 2002; ai, Jahresbericht 2005; SFH Eritrea Update Dezember Reporters sans Frontières, Bericht v , VOA correspondent released but not free, while at least 13 other journalists are still held. 13

18 Menschenrechtssituation in Eritrea Der Angriff auf die Pressefreiheit verschärfte die bereits bestehenden Proteste der Studenten an der Universität in Asmara 42. Die Universitäten werden besonders aufmerksam von den Sicherheitskräften bezüglich kritischer Meinungsäußerungen überwacht. 43 Am 31. Juli 2001 wurde der Vorsitzende der Studentengewerkschaft, Semere Kesete verhaftet und verschwand 44. Kesete wurde verhaftet, nachdem er angekündigt hatte, die Studenten würden ihrer Verpflichtung, die Sommerferien in den Arbeitslagern zu verbringen, nicht nachkommen, solange sich die dort herrschenden katastrophalen Bedingungen nicht verbesserten 45. Etwa 400 Studenten, die gegen die Verhaftung Kesetes protestierten, wurden sofort in eines der schlimmsten Arbeitslager bei Wia gebracht, etwa 1700 weitere schlossen sich freiwillig an. Mindestens 2 der Studenten starben in dem Arbeitslager an Hitzschlag 46. Die Repressionen richten sich auch gegen Professoren. Im August 2003 wurden zwei Professoren unverzüglich entlassen, da ihnen Kritik und Opposition vorgeworfen wurde, obwohl sie die Vorwürfe dementierten. Auch der Soziologe Prof. Alexander Nati sowie der Dekan der Fakultät für Kunst, Prof. Abdulkadir Saleh Mohamed wurden mehrere Stunden vom Staatssicherheitsdienst verhört und anschließend unmittelbar vom Universitätspräsidenten entlassen, ohne Rechtsmittel einlegen zu können. Sie waren offenbar ins Visier des Staatssicherheitsdienstes geraten, da sie was ihnen die Universitätsleitung zuvor erlaubt hatte - an der internationalen Äthiopistiktagung im Mai 2003 in Hamburg teilgenommen hatten FR vom , Unterdrückte Wahrheiten. 43 ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 2 (S.12). 44 FR vom , Unterdrückte Wahrheiten. 45 ai, Jahresbericht 2002; FR vom , Unterdrückte Wahrheiten. 46 ai, Jahresbericht 2002; FR vom , Unterdrückte Wahrheiten. 47 ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 2 (S.12). 14

19 Menschenrechtssituation in Eritrea 2.4. Deserteure, Gewissens- und Religionsfreiheit Die Menschen in Eritrea werden gezwungen, sich über viele Jahre ihres Lebens dem Primat des Militärs unterzuordnen. 48 Bereits im 11. Schuljahr werden alle Schülerinnen und Schüler erstmals zum nationalen Dienst rekrutiert, der unter Aufsicht des Verteidigungsministeriums steht. 49 ai führt zum nationalen Dienst aus: Nach den überarbeiteten Regelungen des Nationalen Dienstes vom 23. Oktober 1995 ist der Nationale Dienst verpflichtend für alle Bürger zwischen 18 und 40 Jahren, männlich und weiblich. Er besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung (durchgeführt im militärischen Ausbildungszentrum in Sawa, in der Gegend von Tessenei in Westeritrea) und 12 Monaten aktiven Militärdienst und Entwicklungsaufgaben unter Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Die Verpflichtung zur militärischen Reserve wurde bis zum Alter von 50 Jahren ausgedehnt. Der Wehrdienst kann unter den von der Regierung herausgegebenen Direktiven für Mobilisierung oder Notfall verlängert werden. Die Entwicklungsaufgaben bestehen hauptsächlich aus Arbeit an Bauprojekten wie Straßen, Dämme, Farmen, Kliniken, Schulen und Gebäude für die Regierung oder das Militär überall im Land oder aber in der Ausübung des eigenen zivilen Berufes, z.b. als Angestellter im öffentlichen Dienst, Lehrer oder im Gesundheitsdienst, aber unter der Aufsicht des Militärs. Die Arbeit ist minimal bezahlt mit einem Taschengeld, während die anderen die gleiche Bezahlung wie die anderen Einberufenen erhalten, das übrige Geld geht ans Verteidigungsministerium. (...) In der Praxis ist der Nationale Dienst seit dem Krieg mit Äthiopien durch Verwaltungsentscheidungen auf unbegrenzte Zeit ausgedehnt worden. Dadurch wurden Einberufungen beschleunigt, die militärische Ausbildung verkürzt und der Entwicklungsdienst in aktiven Militärdienst umgewandelt. (...) So wächst die Armee jedes Jahr. Einige Beobachter behaupten, die eritreische Armee umfasse etwa ein Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung. (...) In zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf den Nationalen Dienst verlangt die Regierung, dass die Schüler des letzten Schuljahrs (11. Klasse) der Oberschulen ( Secondary Schools ) und alle Studenten der Universität in den Sommerferien gegen Bezahlung eines Taschengeldes einen Arbeitsdienst von zwei drei Monaten in Entwicklungsprojekten ableisten. (...). Seit 2003 ist an die Schulpflicht ein zusätzliches Jahr (12. Klasse) angehängt worden, das alle Schüler im militärischen Ausbildungslager in Sawa abzuleisten haben, angeblich unter militärischer Leitung und einschließlich militärischer Übungen. Am Ende dieses letzten Internatsjahrs der Oberschulbildung findet ein Auswahlverfahren statt, in dem diejenigen ermittelt werden, die zur Universität zugelassen werden. Der Rest (d.h. die Mehrheit) muss sofort den Nationalen Dienst antreten, der aus Militär- und Entwicklungsdienst besteht. (...) Im Jahr 2004 kritisierte der UNICEF-Gesandte in Eritrea diese Militarisierung der Schulbildung als eine Verletzung der afrikanischen Charta über die Rechte und das Wohlergehen von Kindern (deren Ziel es ist, die höchsten Interessen der Kinder zu 48 vgl. FR v , Kriegszustand in Eritrea festigt das Regime. 49 FR v Selbst Schwangere werden rekrutiert ; ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 5 (S.25/26). 15

20 Menschenrechtssituation in Eritrea fördern), weil sie die Kinder von ihren Familien trennt und sie in eine militärische Umgebung zwingt. 50 Ein besonderes Druckmittel ergibt sich daraus, dass Schülerinnen und Schüler nur dann ihr Highschool -Abschlusszeugnis erhalten, wenn sie zuvor die 12. Klasse im zentralen militärischen Ausbildungslager absolviert haben und Absolventen höherer Ausbildungsgänge erst nach Ableistung des nationales Dienstes ihre Graduierungen ausgehändigt werden 51. Es gibt in Eritrea kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen haben keine Möglichkeit, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Nichtableistung des Wehrdienstes bzw. Desertion werden hart bestraft. Art. 300 (Desertion) des eritreischen (Übergangs-)Strafgesetzbuchs 52 von 1991 bestimmt 1. Wer, in der Absicht dem Militärdienst zu entkommen, ohne Genehmigung seine Einheit oder seinen Posten verlässt oder seinen militärischen Pflichten nicht nachkommt, oder nach erlaubter Abwesenheit nicht zu ihnen zurückkehrt, wird mit verschärfter Haft bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Wird das Vergehen in Zeiten des Notstandes, der Generalmobilmachung und des Krieges begangen, wird der Täter mit verschärfter Haft von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft. Prozesse wegen Desertion werden in Eritrea nicht vor ordentlichen Gerichten geführt, sondern vor Militärgerichten, wobei ein hohes Maß an Willkür herrscht. 53 In der Praxis werden Deserteure und Wehrdienstflüchtige von den Kommandeuren vor Ort bestraft. Es gibt keine Form von Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Die übliche Bestrafung ist Folter und willkürliche Inhaftierung auf unbestimmte Zeit 54. Obgleich das Verfahren und die Bestrafungen ungesetzlich sind, sind sie der Regierung, den Militärkräften und der Öffentlichkeit sehr wohl bekannt, und Offiziere wurden bisher in keinem Fall zur Rechenschaft gezogen 55. Menschen, die den Kriegsdienst aus religiösen Gründen verweigern, wie die Zeugen Jehovas, leiden in besonderer Weise unter dem Militärdienst und der fehlenden Möglichkeit, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Sie werden regelmäßig wegen Wehrdienstentziehung verfolgt. Die Repressionen gegenüber Angehörigen religiöser Minderheiten hat sich in den vergangenen Jahren in Eritrea zugespitzt. Im Mai 2002 wurden in Eritrea alle Religionsgemeinschaften verboten außer den vier offiziell anerkannten, der eritreisch-orthodoxen Kirche (ca. 40% der Bevölkerung), der katholischen Kirche (ca. 50 ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 5 (S.25/26). 51 FR v Selbst Schwangere werden rekrutiert ; Lagebericht des AA, 2005, S. 11; ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 5 (S.25/26). 52 Abgedruckt beispielsweise in BayVGH, B. v , Az. 9 B , S Institut für Afrikakunde an VG Aachen v im Verfahren Az. 7 K 1609/03.A. 54 Institut für Afrikakunde an VG Köln v im Verfahren Az. 2 K 2933/03.A; ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 5 (S.24). 55 ai, Mai 2004: Du hast kein Recht zu fragen, Kapitel 5 (S.24). 16

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