6. Alvara Innovationstage 28./ Leipzig Neue EU-Finanzregulierung und Ausstrahlung auf Bargeldprozesse RA Dr. Markus Escher GSK Stockmann +

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1 6. Alvara Innovationstage 28./ Leipzig Neue EU-Finanzregulierung und Ausstrahlung auf Bargeldprozesse RA Dr. Markus Escher GSK Stockmann + Kollegenran

2 Übersicht I. Wird Bargeld verboten? ( War on cash ) II. Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? III. Was bringt die neue PSD 2? IV. Welche Zahlungsregulierung strahlt sonst noch auf Händler und die Nutzung von Bargeld aus? (Interchange-Verordnung, MaSI) V. Sind Bitcoins als Bargeldersatz unreguliert? GSK

3 I. Wird Bargeld verboten? ( War on cash )

4 Wird Bargeld verboten? ( War on cash ) (1) Zahlreiche EU-Länder haben gesetzliche Beschränkungen für den Einsatz von Bargeld eingeführt ( cash limitations ) (Verkürzte Auswahl): Land Betrag Zeitpunkt B F (geplant 1.000) (09/15) I 999, S 2.500/ GSK

5 Wird Bargeld verboten? ( War on cash ) (2) Gerüchte um Initiativen der EU-Kommission bis 2018 Deutschland hält an unbegrenzter Bargeldnutzung fest (Weidmann/Thiele, Dt. Bundesbank, jeweils Juni 2015) GSK

6 II. Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert?

7 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (1) EU Verordnung (1338/2001 geänd. durch 44/2009) verpflichtet * Kreditinstitute * Zahlungsinstitute * Geldtransportunternehmen (* und Händler, die Geldautomaten betreiben) die von der EZB für Banknoten und von der EU-Kommission für Münzen definierten Prüfungen auf Echtheit und Umlauffähigkeit vorzunehmen (EZB Beschluss (2010/14) sowie EU Verordnung 1210/2010 für Münzen, gültig ab ) Hier sind insbesondere von der EZB zugelassene Banknotenprüfgeräte bzw. von der EU Kommission zugelassene Münzprüfgeräte definiert. GSK

8 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (2) EZB-Beschlüsse.. definieren falsche, fälschungsverdächtige und nicht mehr zum Umlauf geeignete Banknoten EU-VO...definiert Münzprüfung 36 BundesbankG. definiert Pflichten von Art. 6 Unternehmen (Banken,ZI, Wertdienstleister) zum Anhalten von Falschgeld/verdächtigem Geld 37a BundesbankG..berechtigt die BuBa zur Prüfung dieser Unternehmen bei Banknotenrecycling ivm BargeldprüfVO GSK

9 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (3) Faktisch aber besonders bedeutsam ist.. das Dienstleistungsangebot der Bundesbank. insbesondere Angebot zur Münzgeldver- und entsorgung ausschließlich durch Großhandels- Normcontainer je Münzstückelung mit Mindestbedarf von 8 Normcontainern und Münzen im Wert von und 5 t Gewicht. GSK

10 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (4) 1. Die Ausgabe von Bargeld a) GeldautomatenAUSGABE: i. in Deutschland reguliert als Zahlungsdienst Auszahlungsgeschäft, 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG; zugelassen nur Kredit- oder Zahlungsinstitute (ZAG setzt EU- Zahlungsdiensterichtlinie PSD-1 um) ii. in UK nach PSD 1 verstanden als freigestellter Zahlungsdienst, damit in UK unreguliert, aber auch kein EU-Pass nach Deutschland hinein GSK

11 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (5) 1. Die Ausgabe von Bargeld b) Kassen AUSGABE im Einzelhandel: Reverse cash-back im Einzelhandel: von ZAG freigestellt ( 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG), falls ausschließlich bei garantierter Kartenzahlung (electronic-cash) Umsatzüberschuss bar ausgezahlt wird. Bei Lastschriften mit Kreditrisiko nimmt BaFin (weiterhin) erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft nach 1 KWG an, allerdings mit individueller Freistellungsmöglichkeit, 2 Abs. 4 KWG GSK

12 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (6) 1. Die Ausgabe von Bargeld c) Bargeldversorgung durch Wertdienstleister: falls ausschließlich Transport (Entgegennahme, Bearbeitung, Übergabe) von Bargeld und Auszahlung von Kundenkonten, dann freigestellt nach 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG falls aber Bargeldausgabe mit Abwicklung über Bankkonten des Wertdienstleisters, dann Auszahlungsgeschäft ( 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG) hieraus folgen spezielle Kontenmodelle für Banknoten- und Münzgeldversorgung, bei denen stets Kundenkonten erforderlich sind GSK

13 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (7) 2. Die Einzahlung von Bargeld a) Betrieb von Einzahlautomaten oder Kasseneinzahlung auf Bankkonto: Erlaubnispflichtiges Einzahlgeschäft nach 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG. zugelassen nur für Kredit- oder Zahlungsinstitute GSK

14 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (8) 2. Die Einzahlung von Bargeld c) Bargeldversorgung durch Wertdienstleister: falls ausschließlich Transport (Entgegennahme, Bearbeitung, Übergabe) von Bargeld und Einzahlung auf Kundenkonten, dann freigestellt nach 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG falls aber Bargeldeinzahlung mit Abwicklung über Bankkonten des Wertdienstleisters, dann Einzahlungsgeschäft ( 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG) GSK

15 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (9) 3. Das Geldwechselgeschäft (Sortengeschäft) a) ist nach KWG regulierte Finanzdienstleistung bei Wechsel Bar-gegen-Bar, 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG zugelassen nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, kein Zahlungsdienst nach 1 Abs. 10 Nr. 5 ZAG b) bei Betrieb von currency-exchange Automaten wird zugleich Auszahlungsgeschäft nach ZAG und Sortengeschäft betrieben >> Zahlungsinstitute benötigen zusätzlich KWG/FDI-Erlaubnis GSK

16 Wie werden Bargeldprozesse heute reguliert? (9) 4. Das Finanztransfergeschäft (Money Transfer) a) ist nach ZAG regulierter Zahlungsdienst bei Bargeldzahlungen ohne Kontenführung, 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG zugelassen nur für Kredit- und Zahlungsinstitute, (z.b Western Union, Moneygram, RIA) b) streng geldwäscherechtlich beaufsichtigt GSK

17 III. Was bringt die neue PSD 2? (Revision der ersten EU- Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64 PSD 1 )

18 Die drei Muske(l)tiere der EU-Zahlungsregulierung PSD 2 Richtlinie / Entwurf EZB/EBA/BaFin security requirements for Internet Payments ( MaSI ) EU Interchange Verordnung GSK

19 Zahlungsregulierung und aktuelle EU- Initiativen: Überblick Initiative Regelung Status Entwurf PSD Richtlinie 2 IF Verordnung (Interchange) -ersetzt PSD 1 -zusätzliche Regelungen -Interchange- Deckelung - co-badging - Trilog-Verfahren - Informeller Deal Kompromiss EU-Parlament votiert am Final, EU VO 751/2015 in Kraft seit Interchange-Regulierung in Deutschland ab EZB/EBA/BaFin security recommendations ( MaSI ) -allg. IT-Sicherheit -Authentifizierung Internet payments Final, BaFin , Geltung in D ab GSK

20 PSD 2 neu Wie ist der Stand? Vier vorliegende Entwurfsversionen der PSD II: EU-Kommission, EU-Parlament / ECON 11.3./ EU-Ratskompromiss Aktuell: Trilog-Verfahren zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat; hier: Deal Kompromiss zwischen lettischer Ratspräsidentschaft und ECON Vertretern, (im folgenden zitiert, soweit nicht andere Quelle angegeben)(suchfunktion: EU Council 9336/15 ) GSK

21 PSD 2 neu Anwendungsbereich (1) Annex Zahlungsdienste Kommentar neue, erlaubnispflichtige Zahlungsdienste Payment Initiation Services ( Payment Initiation Service Provider/PISP ) (giropay, Sofortüberweisung) werden kommen. Bestimmung technischer Sicherheitsstandards noch offen Art. 4 Nr. 11, Annex I Nr. 7 Art. 4 Nr. 11a, Annex I Nr. 8 Account Information Services ( Account Information Service Provider/AISP ) GSK

22 PSD 2 neu Anwendungsbereich (2) Ausnahme Art. 3c / 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG Kommentar Werttransportausnahme gleicher Wortlaut wie in PSD-1 aus neuem recital 11a ist keine Änderung der Aufsichtspraxis in Deutschland zu erwarten GSK

23 PSD 2 neu Anwendungsbereich (3) Ausnahme Art. 3e) / 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG Kommentar Reverse Cash-back gleicher Wortlaut wie in PSD-1 keine Änderung der Aufsichtspraxis in Deutschland zu erwarten GSK

24 PSD 2 neu Anwendungsbereich (4) Ausnahme Art. 3o Kommentar Geldautomatenbetrieb mit Rahmenvereinbarung mit Issuern EU-Kommission wollte diese PSD-1 Ausnahme streichen (wie deutsche BaFin-Praxis) Trilog-Verfahren / EU- Ministerrat drehte das Rad zurück nun: Transparenzbestimmungen zu Gebühren anwendbar GSK

25 PSD 2 neu Anwendungsbereich (5) Ausnahme Kommentar Art. 3k / 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG Begrenztes Akzeptantennetzwerk (limited network of service providers) künftig nicht mehr als PSD-Ausnahme für große Zahlungsvolumina Anzeigepflicht für limited network providers, falls durschnittlichliches, monatliches Trx-Volumen über 1 Mio., Art. 30 Abs. 2 entspricht wohl bereits weitgehend heutiger BaFin-Praxis Neue Anzeigepflicht wird weitere restriktive Einzelfallentscheidungen nach sich ziehen bedeutsam für elektronische Gutscheinsysteme GSK

26 PSD 2 neu - Verbot Surcharging Art. 55 IV Kommentar künftig grundsätzliches Surcharging-Verbot für Karten, die der IF-Verordnung unterliegen (Debit-/Consumer Credit Cards) Ausnahme für Karten, die der IF-Verordnung nicht unterliegen (Commercial Cards, Three-Party-Schemes) vermutlich kaum Veränderungen für die deutsche Kartenpraxis Mitgliedstaaten können auch in Ausnahmefällen noch surcharging-verbot erlassen GSK

27 PSD 2 neu Haftung des ZD-Nutzers 7 strong customer authentication Art. 66 Kommentar Reduzierung der Haftungsgrenze des ZD-Nutzers auf 50 bei unautorisierten Transaktionen Ausnahme betrügerisches oder grob fahrlässiges Handeln erhebliche Auswirkungen für den E- Commerce-Markt Falls Issuer keine strong customer authentication verlangt, dann nur Haftung des ZDN bei Betrug Händler/Acquirer ohne strong customer authentication mit Rückzahlungspflicht an Issuer bei Schäden GSK

28 PSD 2 neu Widerruf von Lastschriften Art. 67 Abs. 1/ 675x BGB Kommentar Neu = Alt: Grundlose Rückerstattung von Lastschriften innerhalb von 8 Wochen erhebliche Auswirkungen auf den Lastschriftverkehr wie noch in EU-KOM Vorschlag vorgesehen wohl doch nicht Rückerstattung von Lastschriften, auch falls Zahlungsempfänger/Händler Leistung bereits erbracht hat (neu: abweichende Position im Deal von Vorschlag EU-KOM ) GSK

29 PSD 2 neu Kundenauthentifizierung Art. 87, 87a Kommentar Pflicht für ZDL Strong Customer Authentication bei electronic payment transaction ( remote aus wieder gestrichen) anzuweden spezielle Authentifizierungspflicht für PISP- und AISP-ZDL EBA/EZB sind zum Erlass weiterer Regulatory Technical Standards (RTS) befugt zu strong customer authentication/techniken und Ausnahmen; von EU-KOM anzunehmen Heutige EBA/BaFin Guidelines/Rundschreiben werden zu RTS weiterentwickelt werden / 2. Definitionswelle hierbei ggf. Grundlage für künftige Vertragspflicht von ZDL (auch Issuer/Acquirer?) erheblicher Einfluss auf alle Zahlungen im E-Commerce mit Folge unzulässiger Transaktion oder erheblichen Kostenbelastung für Issuer, Acquirer und Zahlungsempfänger (!) electronic payment transaction wird vermutlich auch online-elv umfassen GSK

30 IV. Welche Zahlungsregulierung strahlt sonst noch auf Händler und die Nutzung von Bargeld aus? (Interchange-Verordnung, MaSI)

31 EZB / EBA / BaFin Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen ( MaSI ) / guidelines on security of internet payments

32 PSD 2 neu Kundenauthentifizierung / Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen ( MaSI ) Zusammenspiel PSD-2 /EZB / EBA / BaFin EZB /EBA internet payments security requirements Art. 87 PSD 2 frühestens 2017 in Kraft BaFin- Rundschreiben 4/2015 schon in Kraft GSK

33 BaFin MaSI Rundschreiben 4/2015 veröffentlicht mit Aufsichtswirkung für ZDL ab dient der Umsetzung der EZB /EBA guidelines on the security of internet payments vom nach Martkkonsultation sah die BaFin davon ab, einen eigenen BaFin-Text zu erlassen. Sie veröffentlichte als ihr Rundschreiben 4/2015 zu Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) schlicht die deutsche Textfassung der EBA-guidelines GSK

34 BaFin MaSI Rundschreiben 4/2015 (1) Anwendungsbereich Künftige Aufsichtspraxis über ZDL, die der BaFin-Aufsicht unterliegen (Deutsche Banken und Zahlungsinstiute) UK, Estland und Slowakei setzen EBA-guidelines nicht um, also bis Inkrafttreten der PSD-2 fragmentierte EU-Aufsichtspraxis zur Sicherheit von Internet-Zahlungen und zur Anwendung der strong customer authentication GSK

35 BaFin MaSI Rundschreiben 4/2015 (2) Anwendungsbereich Persönlich unmittelbar nur gegenüber beaufsichtigten ZDL anwendbar Sachlich Internet Zahlungen mittels Karte, Überweisung, Lastschrift oder E-Geld ausgenommen: Zahlungen mit SMS-Technologie Mobile Zahlungen, es sei denn browserbasiert anonyme pre-paid cards Zahlungen mit Zugriff Dritter auf Konten (PISP bis PSD-2 im Internet wirklich ausgenommen?) Rechtliche Wirkungen in Deutschland wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken zweifelhaft. Wie sollten originär neue Verhaltens- und Organisationspflichten ohne wirksames deutsches Gesetz in Kraft gesetzt werden? GSK

36 BaFin MaSI Rundschreiben 4/2015 (3) Vertragliche Erstreckungen auf Händler? Incident Monitoring & Reporting: ZDL und Zahlungssysteme sollten eine umfassende und integrierte Überwachung, Bearbeitung und Nachprüfung von Sicherheitsvorfällen (Security Incidents) sicherstellen, einschließlich sicherheitsbezogener Kundenbeschwerden. ZDL sollten Verfahren einrichten, um solche Vorfälle an die Geschäftsführung zu berichten und im Falle größerer Zahlungssicherheitsvorfälle an die zuständige Aufsichtsbehörde. Es wird erwartet, dass ZDL Händler, die sensible Zahlungsdaten verwalten, vertraglich zur Kooperation bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen verpflichten und sich bei non-compliance von diesen vertraglich lösen (3.4) In gleicher Weise sollten ZDL diese Händler zur Umsetzung von IT-Sicherheitsanforderungen verpflichten und sich bei noncompliance von diesen vertraglich lösen (4.8) GSK

37 BaFin MaSI Rundschreiben 4/2015 (4) Strong Customer Authentication und erste Auswirkungen Strong Customer Authentication (SCA) (Ziff. 7 MaSI): Die Einleitung (Initiation) von Internet-Zahlungen sowie der Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten sollten durch starke Kundenauthentifizierung geschützt werden. SCA sollte bei Überweisungen und Erteilung elektronischer Einzugsermächtigungen angewandt werden (7.1) Regelungswirkung für Kreditkartentransaktionen fraglich, mind. Pflicht von Issuer und Aquirer SCA zu unterstützen und Karten auszustatten Ausnahmen: vertrauenswürdige Begünstigte / white lists Kleinbetragszahlungen nach PSD (1)/(2) (<30 per Tx oder spending limit 150 oder höhere Freistellungen nach Mitgliedsstaat) es wird erwartet, dass ZDL von E-Händlern vertraglich Unterstützung von SCA-Technologien fordern GSK

38 BaFin MaSI Rundschreiben 4/2015 (5) Sonstige Sicherheitsanforderungen Kundenschnittstelle (Website des Zahlungsdienstleisters oder des E-Händlers) sollten angemessen gegen Diebstahl und unbefugten Zugriff oder Änderungen gesichert werden (Ziff MaSI) Falls E-Händler mit sensiblen Zahlungsdaten umgehen, d. h. diese speichern, verarbeiten oder übermitteln, sollten sie die betreffenden ZDL vertraglich zur Einrichtung der zum Schutz dieser Daten erforderlichen Maßnahmen verpflichten (Ziff MaSI) und sich bei non-compliance von diesen vertraglich lösen. ZDL sollten E-Händler verpflichten, dass sie Zahlungsprozesse klar vom Online-Shop trennen, um Kunden die Feststellung zu erleichtern, wann sie mit dem ZDL und nicht dem Händler kommunizieren (z. B. durch Weiterleitung des Kunden und Öffnen eines neuen Fensters, so dass der Zahlungsprozess nicht innerhalb eines Frames des Händlers angezeigt wird)(ziff MaSI) GSK

39 EU-Verordnung 751/2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (IFR/ Interchange Fee Verordnung)

40 EU VO Interbankenentgelte (IFR) 751/2015 (1) Geltung und Umsetzung Interchange- Regulierung EU VO IFR 751/2015 Deutsches EU VO IFR-Begleitgesetz - in Kraft seit Entgeltregulierung ab in Deutschland als unmittelbar geltendes EU-Recht anwendbar - FA Dt Bundestag / TranspRili G - Inkrafttreten spätestens GSK

41 EU VO Interbankenentgelte (IFR) 751/2015 (2) Geltung und Umsetzung Interchange-Regulierung EU VO IFR 751/2015 Deutsches EU VO IFR- Begleitgesetz - Tatbestände - Definitionen - Betragsgrenzen - Ausnahmen - Organisations- und Verhaltenspflichten - zuständige Behörde BaFin - Aufsichtssanktionen OWi / Geldbußen - ausserger. Streitbeilegung GSK

42 EU VO Interbankenentgelte (IFR) 751/2015 (1) Art. 1 (Anwendbarkeit): o nur Two-leg -Zahlungskartentransaktion, also ZDL des Zahlers und Empfängers in EU/EWR o Kapitel 2 (Interchange Fees) nicht anwendbar für (i) Firmenkarten, (ii) ATM-Geldauszahlungen und (iii) Kartentransaktionen aus (echten) drei-parteien-zahlungssystemen (ohne Co-Branding, ohne Lizenzsystem) o Bundestag-Finanzausschuss Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5010): electronic-cash soll unter die VO als Debitkarte fallen GSK

43 EU VO Interbankenentgelte (IFR) 751/2015 (2) Art. 2 (Definitionen): o kartengebundene Zahlungsvorgänge: Immer, wenn es in einer Zahlungskartentransaktion endet, unabhängig von dem Einsatz einer Karte, Telekommunikations- oder IT-Gerät Art. 3, 4 Begrenzung der Interbankenentgelte für Debit Card Trx auf 0,2% bzw. 0,3% bei Credit Card Trx GSK

44 EU VO Interbankenentgelte (IFR) 751/2015 (3) Kapitel 3 / Art. 6 (Lizenzvergabe): o o Territoriale Beschränkungen in Lizenzvergaben für die Herausgabe von Zahlungskarten oder das Acquiring von Kartentransaktionen werden verboten. Länderspezifische Lizenzen oder Genehmigungen für Cross Border- Geschäft für Issuing oder Acquiring werden verboten Art. 8 (Co-Badging): o Regeln von Kartenzahlungssystemen, die einem Issuer ein Co-Badging von zwei oder mehr unterschiedlichen Zahlungsmarken auf einer Karte oder einem sonstigen Trägermedium untersagen, werden unzulässig. GSK

45 EU VO Interbankenentgelte (IFR) 751/2015 (6) Art. 9 (Unblending): o Acquirer sollen Händlergebühren für unterschiedliche Zahlungskategorien oder Marken individuell bepreisen, es sei denn, der Händler erteilt abweichende Weisungen. o Art. 10 (Honour All Card Rules): o o Soweit sie nicht der gleichen regulierten Interchange Fee unterliegen, ist die Vereinbarung einer Honour All Card Rule unzulässig. Issuer haben sicherzustellen, dass ihre Zahlungsinstrumente für Zahlungsempfänger im Hinblick auf Zahlungsmarken und kategorien erkennbar und elektronisch identifizierbar sind. GSK

46 V. Sind Bitcoins als Bargeldersatz unreguliert?

47 Regulierung von bitcoins in Europa? (1) Heilloses Durcheinander in der Würdigung von bitcoins (vgl. EZB- Bericht Virtual currency schemes 02/2015) Ausdrückliche Warnung der EBA an EU-Banken zum Einsatz von bitcoins oder Kooperation mit bitcoin Plattformen Überwiegende EU-Meinung: Kein E-Geld da kein zentraler Herausgeber GSK

48 Regulierung von bitcoins in Europa? (2) BaFin sieht bitcoins als KWG-Finanzinstrumente, so dass der Vertrieb und Handel damit als KWG-Finanzdienstleistung nach 1 Abs. 1a KWG mit 32 KWG-Erlaubnispflicht gesehen wird. Umsatzsteuerliche Behandlung des bitcoin Vertriebs weitgehend terra incognita, da bitcoins weder Zahlungsmittel, noch Wertpapiere sind. Da Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 8 UStG fraglich ist, liegt wesentliche Vertriebssperre vor GSK

49 Ansprechpartner Dr. Markus Escher Karl-Scharnagl-Ring 8, München Tel Fax Mail

50 GSK. Der Unterschied.

51 2015. Alle Rechte vorbehalten Disclaimer Diese Präsentation dient ausschließlich zu Informationszwecken. Sie gibt ausschließlich einen allgemeinen Überblick zu den ausgewählten Themen, ersetzt jedoch keinesfalls eine rechtliche und steuerrechtliche Würdigung. Die zum Ausdruck gebrachten Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Der Verfasser übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Präsentation und garantiert auch nicht die inhaltliche Richtigkeit.

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