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1 KbAV KG - Kanzlei für betriebliche Altersversorgung KbAV-Quartalsbrief für das Personalwesen Ausgabe IV / 2015 Inhalt: Seite Die Personalabteilung in der Zwickmühle: Übernahme oder Übertragung bestehender Zusagen?... 1 Immer mehr Versicherer werden für den Arbeitgeber zum Risiko Empfehlen Sie uns bitte weiter vielen Dank 7 Die Personalabteilung in der Zwickmühle: Übernahme oder Übertragung bestehender Zusagen? Der neue Kollege fordert eine Übernahme seiner bestehenden Versorgung, die Geschäftsführung erwartet eine rechtssichere Umsetzung, der Versicherungsvermittler will eine neue Versicherung verkaufen und der Steuerberater lehnt eine haftungsbefreiende Begutachtung ab, weil er keinen Marktüberblick über die Versorgungsträger und ihre Tarife hat. Eine echte Zwickmühle für jeden Personalverantwortlichen und ausreichend Grund, den Sachverhalt einmal ausführlich unter die Lupe zu nehmen. Vorab ein Blick ins Betriebsrentengesetz (BetrAVG), um die allzu oft durcheinander gebrachten Begriffe und Handlungsoptionen zu ordnen. Tritt ein neuer Arbeitnehmer mit einer bestehenden Versorgungszusage ins Unternehmen ein, bieten sich dem künftigen Arbeitgeber zwei Möglichkeiten: Der künftige Arbeitgeber kann im Einvernehmen mit dem ehemaligen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer eine Übernahme der Zusage nach BetrAVG 4 Abs. 2 Nr. 1 vornehmen. Alternativ kann der künftige Arbeitgeber gem. BetrAVG 4 Abs. 2 Nr. 2 ebenfalls im gegenseitigen Einvernehmen eine Übertragung des Übertragungswerts auf eine wertgleiche Zusage (Portierung) anbieten. Hierauf hat der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl gegen den ehemaligen Arbeitgeber als auch gegen den neuen Arbeitgeber einen Rechtsanspruch, falls der Übertragungswert kleiner als die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ist und die Durchführung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt ist. [1]

2 Für den Personalverantwortlichen ist es wichtig, die unterschiedlichen Konsequenzen der beiden Handlungsoptionen für sein Unternehmen zu kennen: Bei der Übernahme der Zusage, also bei einer unveränderten Weiterführung der Versicherung, tritt der künftige Arbeitgeber vollhaftend in die bestehende Zusage ein, er haftet somit für alle Fehler, die bei der Erteilung und Rückdeckung der Zusage vom ehemaligen Arbeitgeber gemacht wurden und übernimmt alle Haftungsrisiken, die sich aus der Zusage ergeben. Die häufigsten Fehler und Risiken sind die Auswahl unsicherer Versorgungsträger, die Auswahl riskanter Tarife mit Haftungsrisiken, eine falsche Zusageart und formelle und bedingungsgemäße Mängel der Zusage. Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob die Versorgung ggf. bestehende tarifvertragliche Vorgaben erfüllt und die durch das BetrAVG gefordert Formalien für eine Übernahme eingehalten werden. Durch die vollhaftende Übernahme der Zusage durch den künftigen Arbeitgeber wird im Gegenzug der ehemalige Arbeitgeber komplett aus seiner Haftung entlassen, im wahrsten Sinne des Sprichworts beißen hier also den Letzten die Hunde. Bei einer Übertragung des Übertragungswerts auf eine wertgleiche Zusage hingegen haftet der Arbeitgeber nur für sein eigenes Versorgungswerk und dafür, dass die Übertragung formund fristgerecht durchgeführt wird. Gerade hier kommt es in vielen Fällen zu einer Haftung des Arbeitgebers, weil viele Versicherungsvermittler ohne das Wissen des Arbeitgebers lieber eine neue Versicherung abschließen - bei einer Übertragung auf eine wertgleiche Zusage erhält der Vermittler nämlich keine Abschlussprovisionen. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers, es ist deshalb besonders darauf zu achten, ob der Arbeitnehmer ggf. Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber hat, die durch eine Übertragung verloren gehen. Der Arbeitgeber sollte dringend einen durch den Arbeitnehmer unterschriebenen Hinweis auf diesen Sachverhalt archivieren (30 Jahre Verjährungsfrist!), der auch einen Hinweis auf den Verlust der Berechnungsgrundlagen der ehemaligen Versorgung beinhaltet. Die neue, wertgleiche Zusage wird nämlich mit einem neuen Garantiezins, neuen biometrischen Kalkulationsgrundlagen und, für Männer besonders tragisch, nach der neuen Unisexkalkulation berechnet. Als erstes Zwischenfazit lässt sich also feststellen, dass eine ungeprüfte Übernahme einer Versorgung mit Russischem Roulett zu vergleichen ist, wohingegen eine Übertragung des Übertragungswerts wenn alles form- und fristgerecht umgesetzt wird dem künftigen Arbeitgeber anfänglich Rechtsund Haftungssicherheit bringt. Wäre es dann nicht sinnvoll, generell eine Übertragung des Übertragungswerts vorzunehmen? Im Prinzip schon, aber zwei wichtige Argumente sprechen dagegen: Bei der Übertragung des Übertragungswerts werden für die neue Versorgung der aktuelle Garantiezins, die aktuellen biometrische Berechnungsgrundlagen und, für Männer mit Altverträgen besonders ärgerlich, die seit gültige Unisexkalkulation zugrunde gelegt. Alleine durch die Garantiezinssenkungen der letzten Jahre kommt es bei den garantierten Kapitalabfindungen und Renten zu massiven Leistungsverlusten von bis zu 36%. Zusammen mit den übrigen geänderten Berechnungsgrundlagen kann es nach Expertenberechnungen zu Einbußen von deutlich über 50 Prozent kommen. Da viele Arbeitnehmer mittlerweile wissen, wie negativ sich eine Übertragung des Übertragungswerts auf die eigene Versorgung auswirkt, kommt es oftmals schon beim Einstellungsgespräch zu unliebsamen Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Wunschmitarbeiter. Vermehrt wählen Arbeitnehmer den neuen Arbeitgeber sogar unter dem Gesichtspunkt aus, ob sich dieser um den Erhalt seiner Zusage [2]

3 und somit um das Wohl des Arbeitnehmers bemüht. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels können und wollen sich viele Arbeitgeber ein stures >bei uns gibt es nur eine Übertragung, das haben wir schon immer so gemacht< gar nicht mehr leisten, Personalabteilungen, die hier den einfachsten Weg wählen, werden nicht nur gegenüber den neuen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber der Geschäftsführung in Erklärungsnot kommen. Das zweite Argument ist eine Frage, die sich jeder Personalverantwortliche einmal selbst stellen sollte: Was würde ich davon halten, wenn mein Arbeitgeber ohne sachlichen Grund und ohne jede Notwenigkeit über 50 Prozent meiner künftigen Garantieversorgung vernichtet, nur weil er nicht willens ist, meine bestehende Versorgung zu prüfen. Auch wenn Arbeitnehmer anfänglich die Kröte Übertragung schlucken, oder erst später durch ihren privaten Versicherungsvermittler auf diese gigantische Geldvernichtung durch den Arbeitgeber hingewiesen werden, wird sich dieser Punkt sicherlich nicht förderlich auf das Betriebsklima auswirken. Zwischenfazit zwei: Die generelle Ablehnung der Prüfung bestehender Zusagen führt zu Irritationen während der Einstellungsphase und vermehrt dazu, dass sich Bewerber für einen anderen Arbeitgeber entscheiden. Um im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter bestehen zu können, sollte das Angebot einer Prüfung einer bestehenden Zusage zu den Mindeststandards eines jeden Arbeitgebers zählen. Was soll also der Personalverantwortliche einem neuen Arbeitnehmer antworten, der eine Übernahme seiner bestehenden Versorgung wünscht? Hier ein Vorschlag: Lieber Arbeitnehmer, unser Ziel ist es, Dich zufrieden zu stellen und Deine bestehende Versorgung zu übernehmen. Aber zu unserer und zu Deiner Sicherheit lassen wir die Versorgung durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen, der uns dann mit einem Gutachten die Möglichkeit der Weiterführung bestätigt oder eine entsprechende Alternative vorschlägt Diese Vorgehensweise hat drei entscheidende Vorteile für die Personalabteilung: Das heikle Thema ist für die Einstellungsphase vom Tisch und stellt für den neuen Arbeitnehmer kein Hindernis bei der Auswahl des Arbeitsplatzes dar. Durch die Prüfung wird bei ordnungsgemäßer Durchführung ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Arbeitgeber ausgeschlossen. Die Personalabteilung, die ansonsten betriebsintern die Haftung für eine Übernahme tragen würde, delegiert diese an einen externen Sachverständigen. [3]

4 Wenn im Unternehmen die Entscheidung gefallen ist, neuen Arbeitnehmern eine Begutachtung der bestehenden Versorgung anzubieten, stellt sich in aller Regel die Frage, wer mit der Begutachtung betraut werden soll. Hier bieten sich der Personalabteilung mehrere Möglichkeiten: Viele Arbeitgeber delegieren diese Aufgabe an den mit der Arbeitnehmerberatung beauftragten Versicherungsvermittler. Keine gute Idee, haftet doch der Arbeitgeber nach einem höchstrichterlichen Urteil (Bundesarbeitsgericht vom , Az: 3 AZR 807/11) für die Beratungsleistung des Versicherungsvermittlers, muss sich dessen Beratungsfehler aufgrund dessen Status als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers als eigene Beratungsfehler anrechnen lassen. Darüber hinaus stellt sich natürlich die Frage, ob denn der Versicherungsvermittler die notwendige Qualifikation vorweisen kann, um eine objektive Begutachtung vornehmen zu können, ist betriebliche Altersversorgung doch zu 60 % Arbeitsrecht, zu 30 % Steuerrecht aber maximal zu 10 % Versicherungsrecht. Und nicht zuletzt hat es durchaus ein Gschmäckle, wenn derjenige, der dann mit dem Verkauf von Versicherungen Geld verdienen will, vorher die Versorgung eines Mitbewerbers prüft. Nicht selten wird hier der Bock zum Gärtner gemacht, die Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer trägt aber der Arbeitgeber. Deutlich sinnvoller ist es, die Zusage durch den Steuerberater oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Allerdings lehnen viele Steuerberater und Anwälte eine Prüfung deshalb ab, weil Ihnen vor allem hinsichtlich der Prüfung des Versorgungsträgers, der Tarifauswahl, des Bedingungswerks und der erteilten Zusage die notwendige Marktkenntnis fehlt, um später für das erstellte Gutachten die Haftung übernehmen zu können. Auch sind diese Gutachten, vor allem wenn sie durch Fachanwälte erstellt werden, in aller Regel sehr teuer, muss sich doch der Anwalt bei jedem Gutachten neu in die gesamte Materie einarbeiten. Honorare im vierstelligen Bereich, zumindest aber von mehreren hundert Euros sind die Folge und damit vielen Unternehmen zu teuer. Der Königsweg bei der Beurteilung bestehender Zusagen ist sicherlich die Beauftragung eines auf diese Thematik spezialisierten Gutachters, falls dieser einen Abschluss als Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) vorweisen kann, und so über fundierte Kenntnisse sowohl in den arbeits- und steuerrechtlichen Grundlagen als auch in der Beurteilung der Versorgungsträger, Tarife und Zusagearten verfügt. Die KbAV KG Kanzlei für betriebliche Altersversorgung ist bayernweit Marktführer bei der Erstellung von Portabilitätsgutachten und bietet diese zu einem günstigen Pauschalpreis von 149,- zzgl. MwSt. an. Diese Gutachten geben dem Personalverantwortlichen nicht nur eine klare Handlungsempfehlung Übernahme oder Übertragung, sondern beinhaltet auch Hinweise und Handlungsanweisungen an den Arbeitnehmer und beauftragten Versicherungsvermittler, so dass die notwendige Dokumentation sichergestellt ist und es nicht zu eigenmächtigen Neuverkäufen durch den Versicherungsvermittler kommt. Um die Personalabteilung zu entlasten, fordert die KbAV KG die zur Prüfung benötigten Unterlagen als besonderen Service direkt beim Arbeitnehmer an. Fazit: Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, keine bestehenden Zusagen neuer Arbeitnehmer ungeprüft zu übernehmen. Um als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben, sollte jedem neuen Arbeitnehmer eine Prüfung der bestehenden Versorgung auf Übernahme angeboten werden. Diese Überprüfung sollte tunlichst nicht vom Versicherungsvermittler, sondern durch den Steuerberater, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen auf diese Themen spezialisierten Fachgutachter vorgenommen werden. [4]

5 Immer mehr Versicherer werden für den Arbeitgeber zum Risiko Der Arbeitgeber haftet für die erteilten Zusagen in der betrieblichen Altersversorgung auch dann, wenn die Durchführung nicht über ihn, sondern eine Versicherungsgesellschaft, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchgeführt wurde. Dies ist so im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verankert und bereits mehrfach höchstrichterlich bestätigt. Da der Arbeitgeber also haftet, falls der Versorgungsträger nicht oder nicht im vereinbarten Umfang leistet, ist es besonders auch bei der Entgeltumwandlung für jeden Arbeitgeber von eminenter Wichtigkeit, die Finanzstärke des Versorgungsträgers zu prüfen, den er für die Rückdeckung der Zusagen in seinem Unternehmen ausgewählt hat. Die Erfüllungshaftung des Arbeitgebers gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen Versorgungsträger für das eigene Unternehmen vorgibt und nur die Versicherungsanträge unterschreibt, die er ihm von seinen Mitarbeitern vorgelegt werden. Es hilft also nichts, den Kopf in den Sand zu stecken, der Arbeitgeber muss sich mit der betrieblichen Altersversorgung befassen und einen sicheren Versorgungsträger auswählen, um größtmögliche Sicherheit vor Regressansprüchen zu erhalten. Das nachstehende Rating von Morgen & Morgen, dem wohl renommiertesten Ratingunternehmen für Lebensversicherungsgesellschaften in Deutschland, verdeutlicht, wie schlecht es um einige Versicherer in Deutschland steht. Und auch die Pressemeldung, dass eine der Gesellschaften, die als sehr schwach eingestuft sind, vor wenigen Monaten sein Hauptgebäude verkauft hat, um dieses jetzt für mehrere Millionen Euro im Jahr zurück zu leasen, deutet mehr auf Bilanztricksereien als auf solide Finanzpolitik hin. Oftmals wird dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang beruhigend erklärt, das sei alles kein Problem, deutsche Versicherungsgesellschaften seien umfassend durch die Sicherungseinrichtung >Protektor< ( geschützt. Aber selbst wenn dem so wäre, woran getrost gezweifelt werden darf, würde Protektor nur dann leisten, wenn der Versicherer insolvent wäre. Bevor aber die Insolvenz eines Versicherers eintritt, hat der Gesetzgeber den 89 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gesetzt: Sollte also eine Lebensversicherung, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds in finanzielle Schwierigkeiten kommen, wird die Aufsichtsbehörde die Notbremse ziehen und dem Versorgungsträger vorschreiben, seine Leistungen zu kürzen oder auszusetzen. Die Beitragspflicht des Versicherungsnehmers bleibt hiervon unberührt. Dass es im Fall einer Leistungsreduzierung oder eines Leistungsverbots durch die Aufsichtsbehörde zu einer Erfüllungshaftung des Arbeitgebers kommen würde, ist spätestens seit dem BAG-Urteil gegen einen Arbeitgeber aus dem Jahr 2012 unstrittig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom AZR 408/10). [5]

6 Die dringende Empfehlung an jeden Arbeitgeber kann deshalb nur lauten: Lassen Sie Ihr Versorgungswerk überprüfen, denn im Nachhinein lassen sich solche Versäumnisse kaum noch reparieren. Entsprechende Risiko- und Haftungsgutachten bietet die KbAV KG bereits zu einem Pauschalpreis ab 199,00 zzgl. MwSt. an. M&M Rating LV-Unternehmen 2016 ausgezeichnet (*****) sehr gut (****) durchschnittlich (***) Schwach (**) sehr schwach (*) Allianz Bayern Versicherung Axa AachenMünchener Generali Alte Leipziger Condor Basler Arag Gothaer Debeka DEVK Eisenbahn a.g. Concordia Oeco Barmenia Münchener Verein Europa Direkte Leben Continentale Cosmos Direkt Öffentliche Berlin Hannov. Leben HanseMerkur Deutsche Ärzte Ergo Leben RheinLand R+V a.g. HUK-Coburg DEVK Allgemeine Familienfürsorge VPV LV AG Stuttgarter a.g. IDEAL die Bayerische HDI InterRisk Ergo Direkt Helvetia Itzehoer Karlsruher IDUNA Leben LVM Landeslebenshilfe Inter Mecklenburgische LV 1871 Provinz. Nordwest neue leben Nürnberger Provinz. Rheinland Öffent.Braunschweig Öffentl. Oldenburg Saarland PB Leben Öffent.Sachsen-Anh. SV Sachsen R+V AG SV Leben universa Süddeutsche Swiss Life VHV-Leben Volkswohl Bund Targo Württembergische WGV VGH Versicherungen Zurich Deutscher Herold WWK Quelle: >10 Schritte zu mehr Rechtssicherheit in der betrieblichen Altersversorgung< mit freundlicher Genehmigung von Morgen & Morgen (Stand ) [6]

7 Empfehlen Sie uns bitte weiter vielen Dank! Nachfolgende Person interessiert sich für: die Zusendung des unverbindlichen, kostenfreien >bav-quartalsbrief für das Personalwesen< die Zusendung von Informationsunterlagen zu den KbAV-Portabilitätsgutachten die Zusendung von Informationsunterlagen zur Prüfung / Gestaltung eines Versorgungswerks die Zusendung von Informationsunterlagen zum Tagesseminar >bav in der Personalabteilung< Adresse / Ansprechpartner: (Vor- und Nachname) (Unternehmen) (Straße) (PLZ, Ort) (Telefon) ( ) Ich bestätigt, dass der Ansprechpartner einer Zusendung der Unterlagen zugestimmt hat. (Unterschrift) (Name / Anschrift des Empfehlungsgebers) KbAV KG -Kanzlei für betriebliche Altersversorgung Lindenstr Gars Bahnhof Telefon / Telefax / info@k-bav.de [7]

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