KAMMERREPORT. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

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1 HEFT 1 März 2008 RECHTSANWALTSKAMMER FÜR DEN OBERLANDESGERICHTSBEZIRK KOBLENZ INHALT Editorial 1 Einladung zur Kammerversammlung Aus der TaÈtigkeit des Vorstandes 5 I. Jahresempfang der Wirtschaft 2008 II. BRAO-¾nderungen III. Erfolgshonorar IV. Elektronischer Mahnbescheid V. Recht clever Ausbildungscampagne der BRAK VI. Fortbildung VII. Mitgliederfachexkursion nach Südafrika Hinweise 13 Personalnachrichten 14 Literaturhinweise 18 Stellengesuche/ Stellenangebote 19 Impressum 20 Editorial Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolgshonorar hat den Gesetzgeber zur Eile gemahnt, eine Änderung zu schaffen. Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich gegen eine Freigabe des Erfolghonorars ausgesprochen. Wenn das BMJ den Vorschlägen der Anwaltschaft folgt, wird es nur eine sehr beschränkte Zahl von Möglichkeiten für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars geben. Auch hier ist es wieder einmal gelungen, nach intensiver Vorarbeit eine gemeinsame Stellungnahme von DAV und BRAK dem Ministerium vorzulegen. Nicht ganz der gleichen Auffassung wie der DAV sind die Kammern in Sachen Einheitlicher Ansprechpartner. Diese neue Institution hat die europäische Dienstleistungsrichtlinie erfunden und soll jedem Ausländer ¼ und zur Vermeidung der Inländerdiskriminierung auch jedem Inländer ¼ eine einheitliche Dienststelle zur Verfügung stellen, über die er jede behördliche Maßnahme abwickeln kann, ohne zu den verschiedensten, eigentlich zuständigen Behörden gehen zu müssen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält für Freiberufler die Kammern, für Rechtsanwälte also die Rechtsanwaltskammern als einzige richtige Stelle und nicht etwa die Kommunen oder Kreisverwaltungen, wie das rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerium es wohl gerne hätte (und das, obschon an deren Spitze bekanntlich ein früherer Rechtsanwalt steht). Ein weiteres aktuelles Thema, mit dem die Bundesrechtsanwaltskammer und die Vorstände der Kammern sich befassen, ist, die Einführung eines Ombudsmannes für Beschwerden gegen Anwälte bei Schlichtungsbedarf. Häufig müssen wir, wenn der Beschwerdeführer nicht mit einem Schiedsverfahren durch die Kammern einverstanden ist, ihn auf den Zivilrechtsweg verweisen. Jetzt soll die Kammer einen Schlichtungsversuch unternehmen und bei dessen Scheitern den Beschwerdeführer an einen bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Ombudsmann verweisen können. Danach könnte zumindest in kleineren Fällen mancher Haftpflichtprozess vermieden werden und das Ansehen der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit gesteigert werden. Qualitätssteigerung durch Fortbildung Auch im Jahre 2007 haben wir unser Seminarangebot wieder erweitern können. An den 82 angebotenen Seminaren nahmen Kolleginnen und Kollegen teil, wobei zwar nach wie vor die meisten Teilnehmer ihre Fortbildung als Fachanwälte betrieben, viele Kollegen aber auch die Fortbildung zur Erlangung des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer nutzten. Immerhin ist es zwischenzeitlich 27 Kolleginnen und Kollegen unseres Bezirks gestattet, das Fortbildungslogo der Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Geschäftspapier, Visitenkarten etc., zu führen. In der Hoffnung, wieder viele von Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen auf der Kammerversammlung in Mainz begrüßen zu können, bin ich Ihr JR Dr. Norbert Westenberger Präsident Kammerversammlung am 11. Juni 2008, Uhr, im Erbacher Hof, Mainz

2 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Liebe Kolleginnen und Kollegen, 1. Zu der Kammerversammlung 2008 am Mittwoch, den 11. Juni 2008, Uhr, im Erbacher Hof, Kettler Saal, Grebenstr , Mainz, darf ich Sie herzlich einladen. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2007 liegt diesem Kammerreport bei. Der Haushaltsabschluss 2007 kann in der Geschäftsstelle und in den Landgerichtsbezirken Mainz, Bad Kreuznach und Trier bei den Vorsitzenden der dortigen Anwaltsvereine eingesehen werden. Ich würde mich sehr freuen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen dieser Einladung Folge leisten könnten. 2. Viele von Ihnen haben im 10. Heft der NJW 2008 die Ausführungen Professors Dr. Hommerichs und des Kollegen Dr. Kilian zu dem Thema ¹Die Deutschen und ihre Rechtsprobleme ¼ Ergebnisse einer ersten empirischen Annäherungª gelesen. Ichfreuemich,dassesunsgelungenist,Herrn Professor Dr. Hommerich wiederum als Referenten zu dem Thema ¹Mandanten und ihre Anwälteª Uhr ¼ Uhr, Erbacher Hof, Grebenstr , Mainz gewinnen zu können. Nur zufriedene Mandanten kommen wieder oder empfehlen ihren Rechtsanwalt weiter. Ziel dieses Seminars ist es, das eigene Auftreten und die eigene Tätigkeit auch aus der Sicht des Mandanten zu sehen und ggfls. Defizite abzustellen. An diesem Seminar, welches vor der Kammerversammlung und dem Empfang der neu zugelassenen Rechtsanwälte stattfindet, können Sie gegen eine Kostenbeteiligung von 60,00 E teilnehmen. 3. Es gehört zur Tradition, dass der Vorstand vor der jährlichen Kammerversammlung sichdenseitbeginndesletztengeschäftsjahres neu zur Anwaltschaft in unserem Bezirkzugelassenen Kolleginnen und Kollegen bei einem kleinen Umtrunk vorstellt. Wir möchten deshalb auch in diesem Jahr wieder zwischen dem Seminar und der Kammerversammlung sowohl die Seminarteilnehmer, insbesondere aber die seit Beginn des letzten Geschäftsjahres neu zur Anwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen unseres Bezirksehr herzlich zu diesem Umtrunkeinladen und würde mich freuen, wenn, wie in den vergangenen Jahren, viele Kolleginnen und Kollegen dieser Einladung Folge leisten könnten. Ihr JR Dr. Westenberger Präsident Einladung zur Kammerversammlung

3 Einladung zur Tagesordnung der Kammerversammlung 1. Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung gem. 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO. 4. Beitragsfestsetzung a) Grundbeitrag 2009 (150,00 E) b) Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2008 (Umsatz 2007) c) Syndikuspauschale (200,00 E) d) Pauschale bei doppelter Kammerzugehörigkeit (180,00 E) e) GmbH-Pauschale (250,00 E) f) Sterbegeld 5. Änderung, bzw. Anpassung der Geschäftsordnung, Beitragsordnung, der Sterbegeldrichtlinie sowie der Gebührenordnung der Kammer Anlässlich der zum in Kraft getretenen BRAO-Novelle bedarf es der Änderung, bzw. Anpassung verschiedener Vorschriften sowohl der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung, der Sterbegeldrichtlinie als auch der Gebührenordnung der Kammer. Der Vorstand schlägt deshalb der Kammerversammlung vor, die nachfolgenden Änderungen zu beschließen: I. Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer In 4 Abs. 2 b heißt es ¹... oder die Kammer...ª Der Vorstand schlägt vor, das Wort Kammer durch ¹die Kammerversammlungª zu ersetzen. Ebenso in 6 Satz 2. Im 12 Satz 2 der Geschäftsordnung wird das vorletzte Wort ¹... zugelassenen...ª durch das Wort ¹... niedergelassenen...ª ersetzt. Ebenso in 12 Satz 3. In 12 letzter Halbsatz heißt es ¹... ein dem LandgerichtsbezirkKoblenz hinzuzurechnendes Mitglied soll beim Oberlandesgericht zugelassen seinª. Der Vorstand schlägt vor, diesen Halbsatz zu streichen. In 19 Abs. 4 heißt es ¹... die Wartezeit...ª Diese Vorschrift bezieht sich auf 65 Nr. 2 BRAO alter Fassung. Da diese Vorschrift zum aufgehoben ist, schlägt der Vorstand vor, ¹die Wartezeitª zu streichen. In 20 Satz 1 heißt der Klammerzusatz ¹ Abs. 2 Satz 1 BRAOª. Nach Inkrafttreten der BRAO-Novelle zum muss dies heißen ¹( 12 Abs. 1 BRAO)ª. II. Beitragsordnung Aufgrund eines lange Jahre zurückliegenden Beschlusses des Vorstandes gilt die nachfolgende Regelung: ¹Die Mitglieder, deren Mitgliedschaft bis zum 31. März eines Jahres erlischt, sind auch bezüglich des Kammergrundbeitrages für das Geschäftsjahr beitragsfrei. Ebenso die Mitglieder, die nach dem 15. November eines Geschäftsjahres Mitglied der Kammer werden.ª Der Vorstand schlägt vor, diesen Beschluss des Vorstandes nunmehr als 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuzufügen. III. Sterbegeldrichtlinien Nach 3 Abs. 1 der Richtlinien sind zur Zahlung der Sterbegeldbeiträge alle Kammermitglieder verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Sterbefalles zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Im Hinblickdarauf, dass auch die Rechtsanwalts-GmbH zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, schlägt der Vorstand eine Ergänzung der Überschrift, die lautet ¹Richtlinien über die Auszahlung von Sterbegeld für die Kammerversammlung

4 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Koblenzª vor, und zwar wie folgt: ¹... so weit es sich um natürliche Personen handeltª. Er schlägt weiter vor, vor Auszahlung noch die Worte ¹Erhebung und...ª einzufügen. Nach Empfehlung der Rechnungsprüfer schlägt der Vorstand die Hinzufügung eines 11 vor, der wie folgt lautet: Absatz 1: ¹Wird nach dem Versterben eines Mitglieds Sterbegeld erhoben und schlagen die Erben daserbespäteraus,sowirddieserbetrag dem Unterstützungsfond der Kammer zugeführt.ª Absatz 2: ¹Nicht Erbe im Sinne dieser Richtlinie ist der Staat als Zwangserbe.ª IV. Gebührenordnung Da es mit dem einen Wechsel der Zulassung nicht mehr gibt, schlägt der Vorstand vor, diese Regelung wie folgt zu ändern: 3. Für jeden Antrag auf Aufnahme in die Kammernach 27Abs.3Satz1BRAO und auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 11 Abs. 1 Satz 1 EURAG wird eine Gebühr von 100,00 E erhoben. Weiter schlägt der Vorstand vor, die Streichung des Wortes ¹Bürovorsteher/Geschäftsleiterª in Nr. 8 vor und die Ersetzung dieser Bezeichnung durch den jetzigen Klammerzusatz ¹Rechtsfachwirtª. Sodann bedarf es einer Änderung des Klammerzusatzes in Nr. 9, der nunmehr wie folgt lauten muss: ¹ 47, 53 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5, 161, 163 Abs. 1 BRAOª. Nach 27Abs.2Satz2BRAO,hatder Rechtsanwalt auch der Kammer gegenüber, in deren Bezirker eine Zweigstelle einrichten möchte, deren Mitglied er aber nicht ist, dies anzuzeigen. Der Vorstand schlägt deshalb vor als Nr. 10 der Gebührenordnung zu beschließen: Für die Registrierung einer Zweigstelle ¼ von Nichtmitgliedern ¼ wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 E erhoben. Bisherige Nr. 10 wird Nr. 11. Da wir nicht mehr Attribut-Zertifizierer sind, kann Nr. 11 in der jetzigen Fassung aufgehoben werden. DerVorstandschlägtdeshalbvor,zubeschließen, dass die bisherige Nr. 11 aufgehoben wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt es, nach 73Abs.2Nr.8BRAOGutachtenzu erstatten, die allerdings nicht wie in 14 Abs. 2 RVG kostenlos zu erstatten sind. Er schlägt vor, Nr. 12 wie nachfolgend zu ergänzen: ¹... Der das Gutachten als Sachverständiger erstellende und vorbereitende Gebührenreferent erhält hierfür aufgrund entsprechender unmittelbarer Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber 75,00 E je Stunde.ª 6. Bewilligung der Mittel für das Geschäftsjahr Vorstandswahlen Der für den LandgerichtsbezirkBad Kreuznach in den Vorstand gewählte Kollege Justizrat Günther Beger hat erklärt, sein Amt als Mitglied des Vorstandes zur Kammerversammlung 2008 niederzulegen. Für den Rest seiner Amtszeit ist damit ein neues Mitglied aus dem Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu wählen. Sowohl seitens Herrn Rechtsanwalt JR Günther Beger als auch seitens des Vereins der Rechtsanwälte Bad Kreuznach ist zur Nachwahl in den Vorstand Herr Rechtsanwalt Peter Kröll, Rüdesheim vorgeschlagen worden. 8. Verschiedenes Einladung zur Kammerversammlung

5 Aus der TaÈtigkeit des Vorstandes I. Jahresempfang der Wirtschaft 2008 Auch in diesem Jahr folgten wiederum Bürgerinnen und Bürger der von 13 Kammern ausgesprochenen Einladung zum Jahresempfang der Wirtschaft 2008 am 29. Februar 2008 in die Rheingoldhalle in Mainz. Der ¹Jahresempfang der Wirtschaftª in Mainz ist der größte Neujahrsempfang der regionalen Wirtschaft in Deutschland. In diesem Jahr konnten wir den Vorsitzenden der FDP Bundestagsfraktion und Bundesvorsitzenden der Freien Demokratischen Partei, Dr. Guido Westerwelle, als Festredner begrüßen. Für die Anwaltschaft wies JR Dr. Westenberger darauf hin, dass die Anwaltschaft bei der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie das All-Kammermodell befürwortet. Er führte aus: Das Europäische Parlament hat am die EU-Dienstleistungsrichtlinie verabschiedet. Die bis zum umzusetzende Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt sieht als zentrales Element im Bereich der Verwaltungsvereinfachung die Einrichtung sogenannter Einheitlicher Ansprechpartner vor. Über diese soll ein Dienstleistungserbringer alle für seine Dienstleistungserbringung erforderlichen Verfahren und Formalitäten abwickeln können, die hierfür benötigten Informationen erhalten und auf elektronischem Weg möglichst viel auch aus der Ferne (aus seinem Heimatland) erledigen können. Die Zuständigkeit für die Einrichtung und Ausgestaltung des Einheitlichen Ansprechpartners liegt gemäß der föderalen Zuständigkeitsordnung grundsätzlich bei den Ländern. die EA weitest- möglichst bereits bestehende Strukturen genutzt werden sollen. Dienstleister sind in der Regel Pflichtmitglieder in öffentlichen Berufskammern (wie IHK, Handwerkskammer und den Kammern der Freien Berufe). Die Wirtschaftskammern ¼ und hierzu zählen auch die Kammern der Freien Berufe ¼ erfüllen vielfältige Aufgaben im Bereich der Betreuung von Dienstleistungserbringern: Sie fungieren als Mittler zwischen Dienstleistungserbringer, Wirtschaft und Verwaltung, in dem sie Im Gespräch sind hauptsächlich zwei Modelle, die einerseits eine Ansiedlung auf kommunaler Ebene, d.h. auf der Ebene der (Land-) kreise und kreisfreie Städte ( ) und andererseits eine Ansiedlung auf Kammerebene, d.h. bei den KammernalsTrägerderwirtschaftlichen und freiberuflichen Selbstverwaltung (14) vorsieht. Einvernehmen besteht im Bund- Länderausschuss darüber, das für 5

6 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ schon heute hoheitliche Aufgaben unter Einbeziehung ihres Berufsgruppen spezifischen Know-hows wahrnehmen. Daneben sind sie als zuständige Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen. Ihr Tätigkeitskanon wird erweitert durch eine Vielzahl von Kooperationen und Netzwerken mit den verschiedenen wirtschafts- und verwaltungsnahen Institutionen, bis hin zur Existenzgründungsberatung. Dies unterstreicht die Befähigung der Wirtschaftskammern, einschl. der Kammern der Freien Berufe, als ideale Mittler zwischen Dienstleistungserbringern und unmittelbarer Staatsverwaltung tätig zu werden. Da die Kammern der Freien Berufe sowie die Industrieund Handelskammern und Handwerkskammern in vielen Fällen gleichzeitig auch als zuständige Behörden tätig sind, führt dies in einem Modell unter Einbeziehung der Kammern (sogenanntes All- Kammermodell) in der Praxis zu einer besonderen effizienten Aufgabenerledigung. In der Dienstleistungsrichtlinie wird u.a. eine ¹subjektive Erkennbarkeitª der Einheitlichen Ansprechpartner für den Dienstleistungserbringer gefordert. Schon heute wenden sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Gewerbetreibende und Handwerker automatisch in Fragen der Berufszulassung und Ausübung im In- und Ausland (der einheitliche Ansprechpartner ist gleichzeitig auch für Inländer zuständig) jeweils an ihre zuständige Berufsvertretung. Die Kammern der Freien Berufe sowie die Berufsorganisationen der nicht verkammerten Freien Berufe und die klassischen Wirtschaftskammern stehen deshalb bereit, an der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in verantwortlicher Weise mitzuwirken und wichtige Aufgaben im Sinne der Dienstleistungserbringer, der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wahrzunehmen. Sie unterstützen die Dienstleistungserbringer durch Informationen und besitzen für ihren Wirtschaftsbereich das größte Know-how, um eine fachspezifische Beratung auf höchstem Niveau sicherzustellen. Die in der Dienstleistungsrichtlinie geforderte ¹Einheitlichkeitª bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Anzahl der ¹Ansprechpartnerª, sondern allein auf die vom Ansprechpartner zur Verfügung gestellten Informationen. Die von der Dienstleistungsrichtlinie geforderte Betreuung als Verfahrenspartner während des gesamten Lebenszyklus des Dienstleistungserbringers entspricht dem wesentlichen Aufgabenspektrum der Kammerorganisationen. Eine Zuständigkeitsübertragung auf die Kammern entspräche zudem allgemeinen Deregulierungsbestrebungen. Eine Einbeziehung der Berufsorganisationen der Freien Berufe und hier insbesondere der Berufskammern würde helfen, die durch die Wirtschaftsministerkonferenz vom 19./20. November 2007 genannten Zielsetzungen einer möglichst einheitlichen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie unter Beachtung föderaler Strukturen sowie einer Stärkung Service freundlicher Verwaltungsstrukturen zu erfüllen. Die Rechtsanwaltschaft fordert deshalb von der Politikauf Bundes- und Landesebene eine uneingeschränkte Unterstützung des ¹All-Kammermodellsª. In diesem Sinne haben sich sowohl die Präsidenten der vier Industrie- und Handelskammern 6

7 sowie der vier Handwerkskammern unseres Bundeslandes gemeinsam mit den Präsidenten der Kammern der freien Berufe Rheinland-Pfalz auch in einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten unseres Landes gewandt und um Unterstützung gebeten. Auf die Ausführungen Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie: Deregulierungsschub für das Berufsrecht der Rechtsanwälte oder viel Lärm um nichts? Prof. Dr. Kühling und Frau Kollegin F. Müller in den BRAK Mitt. 2008, S. 5 ff. sei an dieser Stelle verwiesen. II. BRAO-AÈnderungen Mit einem Sonderrundschreiben haben wir Sie im Mai 2007 auf die Neuregelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zum aufmerksam gemacht. Mit der Verkündung des ¹Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtsª im Bundesgesetzblatt (BGBl Nr. 63 v , S. 2840), welches zum inkrafttreten wird und zu einer ¹vorsichtigenª Öffnung des Rechtsberatungsmarktes für nicht anwaltliche Dienstleister führen wird, sind zwei bedeutsame Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts verkündet worden und am Tag nach der Verkündung, am in Kraft getreten. Honorarabatretung Zum einen wird durch eine Neufassung des 49 b Abs. 4 BRAO nun die ¹Abtretung einer anwaltlichen Gebührenforderung an Nichtanwälteª erleichtert. Der Rechtsanwalt darf in Zukunft eine Honorareinzugstelle dann einschalten, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten dazu vorliegt. ¹Wegfall des Verbots der Sternsozietätª Mit Streichung des Zahlwortes ¹einerª in 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es Rechtsanwälten ab sofort erlaubt, sich nicht nur in einer einzigen Anwaltssozietät oder Anwaltsgesellschaft, sondern in zwei oder mehreren Gesellschaften mit anderen Anwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern usw. zusammenzuschließen. Damit entfällt das bisherige, in 31 BORA festgeschriebene Verbot der ¹Sternsozietätª. III. Erfolgshonorar Die Bundesregierung hat am mit dem Beschluss über das ¹Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonorarenª eine weitere für die Anwaltschaft bedeutende Änderung beim anwaltlichen Berufs- und Gebührenrecht auf den Weg gebracht. Am wurden die Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates in Bezug auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Regierungsentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. Danach soll 4 a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG ¼ E wie folgt gefasst werden: ¹Ein Erfolgshonorar ( 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei beständiger Betrachtung, ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würdeª. Satz 2 soll gestrichen werden. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Fassung des Regierungsentwurfs, die Satz 2 durch ¹Dies gilt insbesondere, wenn einleitet, unterstelle, dass es sich dabei nur um ein Beispiel handele, das andere Anwendungsfälle nicht ausschließe. Damit werde das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars entgegen der Absicht des Gesetzentwurfes im Ergebnis völlig aufgegeben, was vor dem Hintergrund der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege bedenklich erscheine. Zudem werde eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. 4aAbs.2Nr.1RVG¼Esoll wie folgt lauten: ¹1. Die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggfls. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Antrag zu übernehmenª. 7

8 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ In der Begründung wird hier angeführt, dass die Neuregelung den Interessen der Auftraggeber nicht gerecht werde und sie benachteilige, weil der Rechtsanwalt bei der Festlegung einer fiktiven erfolgsunabhängigen Vergütung einen sehr weitern Ermessensspielraum habe. 4 a Abs. 2 Nr. 3 RVG ¼ E soll nach den Empfehlungen gestrichen werden, da sich eine Aussage über die Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im Erfolgsfall in vielen Fällen gar nicht treffen lasse. In 4 b RVG ¼ E folgen die Empfehlungen des Rechtsausschusses dem Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer, zwischen Vergütungsvereinbarungen nach 3 a und Vergütungsvereinbarungen nach 4 a zu differenzieren. Damit soll erreicht werden, dass im Falle von unrichtigen Angaben des Auftraggebers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Auftraggeber verpflichtet ist, im Erfolgsfalle die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Misserfolgsfall ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. In einer gemeinsamen Presseerklärung haben der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer die grundsätzliche Ausrichtung des Gesetzentwurfs zur vorsichtigen Freigabe von Erfolgshonorarvereinbarungen in Ausnahmefällen begrüßt. Eine völlige Freigabe des Erfolgshonorars darf es nicht geben. Nach Ansicht beider Organisationen geht der Gesetzgeber allerdings unnötigerweise über die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Er sieht Regelungen bei der Schriftform und der ¹Heilungsmöglichkeitª vor, die nicht notwendig sind und in bestehenden Praktiken eingreifen, deren Handhabung in den vergangenen Jahrzehnten völlig unproblematisch war. Bei den Belehrungspflichten werden zudem nahezu unüberwindliche Hürden aufgestellt. Der Reformentwurf sieht beispielsweise die generelle Schriftform vor, das bedeutet, sowohl dermandantalsauchderanwalt muss das Erfolgshonorar schriftlich vereinbaren. Es genügt allerdings die schriftliche Erklärung seitens des Mandanten. Allein er muss vor falschen Erklärungen geschützt werden, nicht der Anwalt. Auch sollen fehlerhafte Belehrungen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen beseitigen. Üblicherweise führt allerdings ein Verstoß der Belehrungspflichten schon zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten. Dies ist nach Auffassung sowohl des DAV als auch der BRAK ausreichend. Der Vorstand teilt die Auffassung der Präsidenten von BRAK und DAV, dass die jetzt vorgeschlagene Regelung in der Praxis zu einer erheblichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant führen wird. Nach dem Entwurf verlangt der Gesetzgeber letztlich Hellseherei. Für den Rechtsanwalt ist es schwierig, die voraussichtliche gesetzliche Vergütung in den Fällen zu bestimmen, in denen nicht nur um einen einzigen, bezifferten Zahlungsanspruch gestritten wird. Dies ist von Unwägbarkeiten bestimmt, die der Rechtsanwalt nicht beeinflussen kann. Vorgesehen ist auch, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Mandatsannahme bereits die Erfolgsaussicht nach tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen einschätzt. Auch dies lehnt der Vorstand ab. In der Regel erkennt der Anwalt zum Zeitpunkt, wann ein Erfolgshonorar vereinbart wird, die Risiken des ihm angetragenen Mandates noch nicht. Er hat noch keine Gelegenheit, die Akte zu studieren, ein ausführliches Gespräch mit dem Mandanten zur Aufklärung des Sachverhaltes zu führen oder mit dem Gegner über dessen Gegenargumente zu sprechen. Der Vorstand hält ein Erfolgshonorar dann für sinnvoll, wenn ein Mandant andernfalls seine Rechte nicht verfolgen könnte. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn um eine hohe Forderung gestritten wird, die den einzigen nennenswerten Vermögensbestandteil des Mandanten darstellt, beispielsweise eine Erbschaft, Ansprüche aus der Produkthaftung oder eine hohe streitige Schmerzensgeldforderung. IV. Elektronischer Mahnbescheid Mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz, welches am bereits verkündet worden ist (BGBl. I 2006, S. 3416), ist 690 Abs. 3 ZPO ergänzt worden. Ab dem lautet diese Vorschrift wie folgt: ¹Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der Antragsstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wirdª. Eine Härtefallregelung oder Ausnahmen für besondere Verfahrenssituationen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Folgeanträge (Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, Neuzustellungsanträge, Widersprüche) sind von dieser Nutzungsverpflichtung nicht betroffen; soweit allerdings amtliche Vordrucke verbindlich eingeführt wurden, müssen diese auch weiterhin benutzt werden. 8

9 Für die Beweiskraft, bzw. die Anerkennung von digitalen Dokumenten als Urkunde, ist die qualifizierte digitale Signatur notwendig. Qualifizierte elektronische Signatur Wir haben in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass wir den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr für den Berufsstand für wichtig erachten. Bis zum Jahre 2010 sollen Anwaltskanzleien flächendeckend am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Die gesamte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten soll künftig rechtswirksam elektronisch abgewickelt werden können. Im Rahmen der E-Governmentinitiative ¹Rheinland-Pfalz 24ª der Landesregierung und ¹Justiz 24ª als Teil dieser Initiative wurde die Ausstattung der rheinland-pfälzischen Gerichte und Staatsanwaltschaften mit modernen Informationstechnologien in den letzten Jahren erheblich vorangebracht und soll möglichst zeitnah abgeschlossen werden. Auch wenn wir nicht mehr als sogenannte ¹Attribut-Zertifiziererª tätig sind, so können Sie die ¹zertifizierte Signaturkarte für Berufsträgerª nach wie vor über uns ¼ selbstverständlich weiterhin kombiniert mit Ihrem Anwaltsausweis ¼ erhalten. Die Karte können Sie unter beantragen. Insofern erlauben wir uns auf den Mitgliederservice unseres Internetauftritts zu verweisen. Für interessierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden darüber hinaus folgende Seminartermine zum Thema ¹Elektronisches Mahnverfahrenª angeboten: Mittwoch, 06. August 2008, Uhr bis Uhr, Koblenz, Seminarzentrum Mittwoch, 20. August 2008, Uhr bis Uhr, Mainz, Erbacher Hof Mittwoch, 27. August 2008, Uhr bis Uhr, Trier, Nells ParkHotel Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 E. Bei Interesse richten Sie Ihre Anmeldung bitte an die Nebenstelle des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz, Rheinstraße 24, Koblenz. 9

10 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ V. Recht clever Ausbildungscampagne der BRAK Nach wie vor sind im Bereich der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten die Ausbildungszahlen rückläufig. Die Talsohle scheint noch nicht erreicht. So wurden hier in den Jahren neue Ausbildungsverträge registriert. Deshalb hat die Bundesrechtsanwaltskammer mit ihrem Ausschuss ¹Berufsbildungª eine Kammer übergreifende Werbecampagne unter dem Motto ¹Recht cleverª vorbereitet, die es den Kammern ermöglicht, mit einheitlichem Auftreten, Wiedererkennungswert und in vielfältigen Bereichen junge Menschen für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten/Notarfachangestellten zu interessieren. Die Werbung beginnt im Internet unter: Hier sind alle Erstinformationen zum Ausbildungsverhältnis von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten zu finden. Die Seiten informieren über den Ausbildungsberuf, den Büroalltag, die Ausbildung in Kanzlei und Schule sowie Fortbildungsmöglichkeiten. So wird den Interessenten erklärt, welche Voraussetzungen sie mitbringen sollten, wie ihre Ausbildung in Kanzlei und Schule abläuft und wie viel sie in der Ausbildung verdienen. Das die Karriere mit dem Bestehen der Abschlussprüfung nicht beendet ist, soll durch den Hinweis auf die Fortbildungsmöglichkeiten verdeutlicht werden. Ein Film stellt darüber hinaus kurze Sequenzen aus dem typischen Berufsalltag dar. Eine integrierte Stellenbörse unterstützt schließlich Anwaltskanzleien und Bewerber in der Vermittlung von Ausbildungsverhältnissen. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt jederzeit gerne Angebote oder Gesuche von Ausbildungsplätzen ein. Eine kurze an genügt. 10

11 Der Downloadbereich hält die notwendigen Ausbildungsformulare für Kanzleien und Bewerber bereit. Durch einfaches Ausfüllen am Bildschirm und Ausdrucken des Vertrages mit allen notwendigen Anlagen sparen sich Bewerber und Kanzleien die Bestellung der Vordrucke bei der Kammer. Der Inhalt der Werbecampagne wird mit allen ausbildungsrelevanten Bereichen verlinkt, so Arbeitsagenturen, allgemeine Berufswahlinformationen, Fachverlage und auch Illustrierten und Zeitungen. Im gleichen Design wie die Internetseite haben wir ein Taschenbuch für Rechtsanwaltsfachangestellte erstellt, das als Handbuch für die Ausbildung jedem interessierten Bewerber, d.h. jedem Auszubildenden, bei Vertragsabschluss überreicht wird. Entsprechend gestalten sich Flyer, Plakate und Messestandspanelen. Bei Redaktionsschluss lagen die Flyer noch nicht vor, so dass wir hoffen, diese mit diesem Kammerreport zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen mit dieser Initiative das Interesse qualifizierter Bewerber wecken zu können. Durch gezielte Informationen über den Ausbildungsberuf soll erreicht werden, dass die wirklich Interessierten und Qualifizierten angesprochen werden und sich in den Kanzleien bewerben. Das Problem einer über die Ausbildung hinausgehenden Qualifizierung durch Fortbildung haben wirmitdereinführungder Fortbildung zum/zur Rechtsfachwirt/in gelöst. Am Mittwoch, dem konnten wir auch 41 geprüfte Rechtsfachwirte/innen in einer kleinen Feierstunde in Trier verabschieden. Fachhochschulzugang für geprüfte Rechtsfachwirte/innen Wir hoffen, dass die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgestellten und die Fortbildung zum Rechtsfachwirt auch dadurch attraktiver wird, dass die Fortbildungsprüfung zum geprüften Rechtsfachwirt, verbunden mit einer vierjährigen Berufspraxis als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt wird. Damit können geprüfte Rechtsfachwirte/innen an verschiedenen Fachhochschulen studieren. Die Fachhochschule Nordhessen bietet dazu z.b. Studiengänge für den Diplomwirtschaftsjuristen (FH) und die Diplombetriebswirt (FH) an. Weitere Informationen finden Sie unter VI. Fortbildung Im letzten Kammerreport haben wir auf die Bevölkerungsumfrage des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement bezüglich der Wahrnehmung des Anwaltsberufes aus Sicht der Bevölkerung hingewiesen. Sicher haben Sie auch die Ausführungen Christoph Hommerichs und Matthias Kilian in der NJW 2008 Heft 10 S. 626 hierzu gelesen. Wenn der Begriff ¹Rechtsanwaltª bei den meisten Befragten eine spontane Assoziation mit ¹kompetenter und vertrauenswürdiger 11

12 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Rechtsberater/Lösung rechtlicher Problemeª hervorruft, so ist nach Auffassung des Vorstandes alles zu unternehmen, um das hohe Qualitätsniveau der Anwaltschaft durch Fortbildung zu sichern Nebenstelle Koblenz, Trends Nur Qualität gewinnt Dem statistischen Jahresbericht haben Sie entnehmen können, dass Teilnehmer/innen 2007 dem Seminarangebot unseres Seminarservices gefolgt sind und damit zum Jahre 2006 (2030 Teilnehmer/innen) wiederum eine Steigerung zu verzeichnen war. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung sei nochmals ein Appell an alle Kolleginnen und Kollegen gerichtet mit dem Hinweis, dass nicht nur Fachanwälte zur Fortbildung¼indiesemFallnach FAO ¼ verpflichtet sind, sondern nach 43 a Abs. 6 BRAO diese Verpflichtung jeden Rechtsanwalt betrifft, auch wenn die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zur Zeit noch keine berufsrechtlichen Konsequenzen für den Rechtsanwalt hat Veranstaltungen Teilnehmer Jahresergebnis Für alle Kolleginnen und Kollegen ist es wichtig, insbesondere zur Sicherung einer Mandatsbetreuung, unter Berücksichtigung neuester Entwicklungen, sich regelmäßig fortzubilden. Nur Qualität gewinnt! VII. Mitgliederfachexkursion nach SuÈdafrika Im Kammerreport 3/2007 haben wir darauf hingewiesen, dass wir auch in diesem Jahr unseren Mitgliedern wieder eine Fachexkursion anbieten möchten, und zwar in diesem Jahr nach Südafrika ¼ ¹Vom Kürger-Nationalpark zum Cap der guten Hoffnungª. Das Einladungsschreiben und die näheren Reiseinformationen sind diesem Kammerreport als Anlage ebenso beigefügt wie auch das Anmeldeformular. 12

13 Hinweise 1. Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2007 (Umsatz 2006) Seit dem ist der Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2007 (Umsatz 2006) fällig. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die den mit dem Kammerreport 3/2007 übersandten Berechnungsbogen noch nicht abgegeben haben, dies unverzüglich nachzuholen. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Vorstand in seiner Herbstwochenendsitzung 2008 wegen fehlender Erklärungen des Umsatzes zur Berechnung eine Schätzung vornehmen muss, die nach Nr. 5 der Gebührenordnung eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 150,00 E auslöst. 2. Crashkurs Europarecht Das Centrum für Europarecht an der Universität Passau (CEP) veranstaltet sowohl am 24./ als auch am 16./ einen Crashkurs im Europarecht. Dieser richtet sich u.a. an Rechtsanwälte, die sich für die Herausforderungen dieses schnell wachsenden Rechtsgebietes in ihrer täglichen Praxis wappnen möchten. Veranstaltungsort im April ist die Rechtsanwaltskanzlei Mayer Brown in Frankfurt am Main und im Oktober das Zentrum für Wissenschaft und Weiterbildung Schloss Hofen in Lochau am Bodensee/Österreich. Nähere Informationen erhalten Sie beim Centrum für Europarecht an der Universität Passau e.v. (CEP), Geschäftsführerin Marina Schuldheis, LL.M., in Passau, Telefon: , Fax: , marina.schuldheis@cep-passau.eu Internet: 3. Fachlehrgänge des DAI im Ausbildungscenter Rhein/Main Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Koblenz können sich an allen Fachlehrgängen, die das Deutsche Anwaltsinstitut e.v., Bochum im Ausbildungscenter Rhein/Main durchführt, zu einem um 200,¼ E ermäßigten Kostenbeitrag anmelden. Dafür wird die Bewerbung der Fachlehrgänge von der Nebenstelle und/oder der Rechtsanwaltskammer Koblenz unterstützt, etwa durch Ankündigung in ihrem Seminar-Service Veranstaltungsüberblick, Auslage von Lehrgangsprospekten und Internet. Die Anmeldung und Verwaltung der Teilnehmer sollte über Bochum erfolgen, da dort auch die Veranstaltung geführt wird (Klausuren, Lehrgangszeugnisse usw.). 4. Legal English Kurskonzept 2008 Der Bereich Sprachen des Zentrums für Fernstudien und Universitäre Weiterbildung (ZFUW) der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz bietet ab Januar 2008 spezialisierte Englischkurse für Juristen sowie für Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte an. Die zum ILEC (International Legal English Certificate) vorbereitenden KurseundModuleorientierensich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und beziehen sich auf die mittleren bis hohen Niveaustufen. Sie werden von Muttersprachlerinnen mit Lehrqualifikation unterrichtet und finden direkt am Campus Koblenz statt. Alle Kurse und Module schließen mit einem Universitätszertifikat ab. Interessenten wenden sich bitte an die Universität Koblenz-Lanau, ZFUW/Sprachen, Postfach , Koblenz, sprachen@ uni-koblenz.de oder Internet 5. XVth St. Gallen International Competition Law Forum ICF In der Zeit vom 22. ¼ 23. Mai 2008 findet in St. Gallen das XVth St. Gallen International Competition Law Forum ICF statt. Interessenten wenden sich bitte an die University of St. Gallen, Institute of European and International, Business Law EUR-HSG, Durfourstr. 59, CH-9000 St. Gallen, benjamin.rhyner@unisg.ch oder 6. Seehaus-Verein für Rechtsanwälte e.v., München Die Rechtsanwaltskammer München möchte ihr Seehaus am Starnberger See vorstellen: 13

14 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Das Haus liegt in einem großen Garten direkt am See in Seeshaupt. Die Appartements sind gut eingerichtet (mit Dusche, Toilette, kleiner Küche und teils mit großem Balkon) und laden zu einem längeren Ferienaufenthalt oder auch zu einem Kurzurlaub zu jeder Jahreszeit ein. Außerdem bieten wir für Seminare, Tagungen, Konferenzen etc. einen Raum bis 50 Personen und einen für 20 Personen an. Seminartechnikist vorhanden. In Seeshaupt und seiner Umgebung findet man genügend Sportmöglichkeiten und Kulturangebote. Wanderungen und Radtouren um den Starnberger See und durch die zauberhafte Landschaft der nahen Osterseen werden ein unvergessliches Erlebnis und sind direkt vom Seehaus aus möglich. Ist der See zum Schwimmen zu kalt, bieten Hallenbäder und Thermalanlagen in erreichbarer Nähe angenehme Alternativen. Skiläufer erreichen alpine Skigebiete in längstens einer halben Autostunde, bei Schnee im Tal findet man Langlaufloipen ab Seeshaupt. München ist in einer halben Autostunde zu erreichen. Es lohnt sich, das Seehaus kennen zulernen und seine Nutzungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Der Seehaus-Verein für Rechtsanwälte e.v., St.-Cajetan-Str. 20, München, Tel.: 089/ , Fax: 089/ und die Leiterin der Geschäftsstelle, Frau Schloer, erteilen Auskünfte und nehmen gerne Ihre Buchung entgegen. Wir verweisen auch auf unsere Internet-Seite: Personalnachrichten Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2007 sind verstorben: RA Christian Schabio, Wittlich im Alter von 79 Jahren Hans-Dieter Adams, Wittlich im Alter von 71 Jahren RA Otfried Reh, Mayen im Alter von 49 Jahren Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Angedenken behalten. Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2007 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen Mitglieder unserer Kammer: Peter Schmitt, Mainz Natascha Ernst, Koblenz Heiko Hofmann, Worms Marion Köhler. Salmtal Andreas Mayer, Mainz Christian Mohr, Wörrstadt Christoph S. Müller, Trier Meinhard Stelte, Trier Carsten Dalemann, Bendorf Christian Driemel, Koblenz Michael von Kessel, Fachingen Jonas Fischer, Koblenz Julian Hannes, Koblenz TarikKarabulut, Bad Kreuznach Sandra Schmtt, Wallmerod Helmut Redlich, Bad Kreuznach Kathie Schröder, Mainz Thomas Gmerek, Mainz Dr. FrankP. Ohler, Mainz Sven Hahn, Trier Alexander Radke, Trier Katja Bäuml, Ingelheim Dr. Bernd R, Elsner, Konz Daniel M. Protz, Mainz Susanne Waldkönig, Bernkastel-Kues Esther Zacharias, Koblenz Oliver M. Schmitz, Diez Melanie Fieke, Lörzweiler DirkSchnelting. Bleialf Birgit Heinemann, Bitburg Christian Schlicht, Trier Stephan Hainz, Mainz Dr. David Starke, Mainz DirkM. Kutzscher, Koblenz Chistine Seehaus, Diez Andrea Wiatrz, Koblenz Matthias Möhle, Mainz Christiane Bergweiler, Bernkastel-Kues Felix Bockholt, Koblenz Dr. Danila Drischmann, Bingen Oliver Papier, Mainz Christina Scheunig, Mainz Hermann Schmitz, Prüm Roland S. Unger, Koblenz Ralf H. Herbeer, Bitburg Friedemann Ulbrich, Trier Christoph Rosier, Cochem Serhan Özkan, Mainz Frank-Hinrich Mayer, Neuwied Martin Seidel, Trier Dr. Klaus Ortmüller, Betzdorf Dr. Stephan Laubereau, Koblenz Esther Braunbeck, Mainz Sven Hartmann, Rüdesheim Sabine Kiefer, Bad Kreuznach Arno Keipke, Nierstein Mario Laux, Zell Christian Lennig, Luxemburg Jan-Peter Psczolla, Koblenz Dr. Simon Wollenberg, Koblenz Katja Mutz, Alzey Ino Sczepanki, Mainz Jutta Bieneck, Mainz Elisabeth Holtheide, Landkern Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2007 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen gelöscht: Daniela Dalsasso-Semler, Mainz Kammerwechsel Michael Grigorieff, Mainz Kammerwechsel Markus Töpper, Diez Kammerwechsel Jürgen Endres, Waxweiler Verzicht Wolfgang H. Henschel, Simmern Sabine Kopp-Wilson, Trier Verzicht Ansgar Bergheim, Mainz Kammerwechsel Sven Spangenberg, Koblenz Kammerwechsel Christian Schabio, Wittlich Benjamin Eschenfeld, Rheinbreitbach Verzicht Jens Kampmeier, Koblenz Verzicht Dr. Peter Baumüller, Mainz Verzicht Sigrid Keller, Höhr-Grenzhausen Verzicht Dr. Markus Günther, Montabaur Kammerwechsel PatrickWallenfang, Mainz Kammerwechsel Dr. Peter Münster, Mainz Verzicht Ingeborg Möhn, Trier Verzicht Volkhard Schreiber, Worms Kammerwechsel Andreas Burghardt, Koblenz Verzicht Andreas Lang, Worms Kammerwechsel Magda Koch, Bad Kreuznach Kammerwechsel

15 Natalia Kraus, Montabaur Kammerwechsel Franziska Steinhauer, Mainz Kammerwechsel Annette Brzoza, Bingen Verzicht Dr.MichaelBest,Mainz Kammerwechsel Eva Müller, Neuwied Kammerwechsel Hannsjörg Kaul, Worms Verzicht Dr. Dr. Dr. Heinz Westerwelle, Bernkastel-Kues Verzicht Klaus G. Benscheidt, Konz Verzicht Dr. Thomas Martiny, Mainz Verzicht Anya D. Lüttke, Neuwied Verzicht Susanne Weismüller, Trier Verzicht Wulf J. Brücher, Trier Verzicht Claus W. Schwab, Koblenz Verzicht Joachim A. Sommerfeld, Bad Kreuznach Verzicht Jutta Nitschke, Mainz Verzicht German Dominiak, Mainz Verzicht Katrin Richter, Trier Kammerwechsel Hans-Dieter Adams, Wittlich Ioannis Lymperidis, Mainz Kammerwechsel Stefan Zenzen, Trier Kammerwechsel Sandra Leyendecker, Trier Verzicht Bernhard Dinges, Mainz Kammerwechsel Judith Krämer, Worms Kammerwechsel Michael Hirner, Mainz Kammerwechsel Dr. Stefan von Braunschweig, Mainz Kammerwechsel Aida Muranovic, Alzey Kammerwechsel Katrin Schomburg, Bad Neuenahr- Ahrw. Kammerwechsel Alexander Schumitz, Trier Rücknahme d. Zulassung Claudia Korn, Mainz Kammerwechsel Alfred Lamby, Koblenz Jochen Pörtge, Bad Kreuznach Kammerwechsel Murat A. Miskow, St. Goar Kammerwechsel FrankVolkert, Koblenz Rücknahme d. Zulassung Otfried Reh, Mayen Christian Marien, Manderscheid Rücknahme d. Zulassung Annette E. Klosa, Koblenz Kammerwechsel Markus J. Schmitt, Hermesheil Verzicht Denise Geißler, Koblenz Verzicht Ulrich W. Krell, Idar-Oberstein Verzicht Klaus Steiner, Boppard Verzicht M. Charlotte Fichtl-Hilgers, Neuwied Verzicht Zahl der Mitglieder am 15. MaÈrz 2008: 3171 Die Rechtsanwaltskammern haben insgesamt zum Mitglieder (Vorjahr: ), davon Rechtsanwälte (Zuwachs 2,85 %), 334 Rechtsbeistände (Rückgang von -3,5 %), 297 Rechtsanwalts-GmbHs (Zuwachs 13,85 %) und nunmehr auch 6 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften. Damit ist ein Mitgliederzuwachs um 2,87 % zu verzeichnen; dies entspricht einem absoluten Zuwachs um Mitglieder (Vorjahr: 4.763). Entwicklung der Gesamtzahlen der zugelassenen Rechtsanwälte Anzahl der Rechtsanwälte Reihe 2 Reihe 1 Jahr Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer 15

16 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ RAK Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum Rechtsanwälte 1) Rechtsbeistände RA-GmbH RA-AG Mitglieder Vorjahr Veränderung in % BGH ,26% Bamberg ,71% Berlin ,96% Brandenburg ,61% Braunschweig ,00% Bremen ,82% Celle ,69% Düsseldorf ,50% Frankfurt ,80% Freiburg ,95% Hamburg* ,73% Hamm ,88% Karlsruhe ,77% Kassel ,72% Koblenz ,49% Köln** ,91% Meckl.-Vorp ,57% München ,40% Nürnberg ,25% Oldenburg ,18% Saarbrücken ,44% Sachsen ,92% Sachsen-Anh ,72% Schleswig ,67% Stuttgart ,56% Thüringen ,87% Tübingen ,55% Zweibrücken ,29% Bundesgebiet ,87% 1) einschließlich ausländischer Rechtsanwälte * RAK Hamburg Mitglieder insgesamt einschließlich einem Mitglied gem. 60 Abs. 1 Satz 3 BRAO ** RAK Köln Mitglieder insgesamt einschließlich acht Mitgliedern gem. 60 Abs. 1 S. 3 BRAO Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer 16

17 Neue FachanwaÈlte Fachanwälte für Arbeitsrecht LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Linz Peter Haltenhof, Schulplatz 3, Linz LandgerichtsbezirkTrier Amtsgericht Trier Alexander-Z. Bergweiler, Europaallee 3, Föhren Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Koblenz Ralf-Uwe Adler, Löhrrondell 5, Koblenz Lothar Breitenbach, Stegemannstr. 5-7, Koblenz Ralf Turowski, Clemensstr. 8, Koblenz LandgerichtsbezirkMainz Amtsgericht Mainz Norbert Galda, Göttelmannstr. 13, Mainz Clemens Rhein, Am Schleifweg 16, Mainz Fachanwälte für Familienrecht LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Lahnstein Dr. Stefanie von Werder, Nordallee 10, Lahnstein LandgerichtsbezirkTrier Amtsgericht Wittlich Irene Dischke, Talweg 7, Wittlich Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Koblenz Georg Kaiser, Schloßstr. 1, Koblenz Fachanwälte für Insolvenzrecht LandgerichtsbezirkMainz Amtsgericht Alzey Dr. Cathrin Binz, Antoniterstr. 65, Alzey LandgerichtsbezirkTrier Amtsgericht Trier Petra Fischer, Dietrichstr. 20 a, Trier Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Betzdorf Michael Schneider, Wilhelmstr. 3, Betzdorf Amtsgericht Koblenz Jörg Leberig, Clemensstr. 8, Koblenz Michael Wolf, Markenbildchenweg 34, Koblenz LandgerichtsbezirkMainz Amtsgericht Bingen Jochen Schöttler, Mainzer Str. 10, Bingen LandgerichtsbezirkTrier Amtsgericht Trier Thomas Hauprich, Ostallee 19-21, Trier Fachanwälte für Steuerrecht LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Westerburg Michael Halmer, Hauptstr. 93, Rennerod LandgerichtbezirkTrier Amtsgericht Trier Anja Weber, Parkstr. 10, Trier Fachanwälte für Strafrecht LandgerichtsbezirkMainz Amtsgericht Mainz Andreas Ansel, Feldbergstr. 23, Mainz Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht LandgerichtsbezirkMainz Amtsgericht Mainz Dr. Jan Müßig, In der Dalheimer Wiese 1, Trier Fachanwälte für Verkehrsrecht LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler Andreas Kerschgens, Kirchstr. 19, Adenau Amtsgericht Koblenz Kristian Hörstel, Hauptstr. 142, Bendorf Amtsgericht Mayen Matthias Nickel, Rosengasse 12, Mayen Fachanwälte für Versicherungsrecht LandgerichtsbezirkBad Kreuznach Amtsgericht Bad Kreuznach Stefan Huth, Mannheimer Str. 173, Bad Kreuznach LandgerichtsbezirkKoblenz Amtsgericht Montabaur Christian Comes, Konrad-Adenauer-Platz, Siershahn 17

18 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Literaturhinweise a) Im Richard Boorberg Verlag GmbH & Co. KG in Stuttgart ist erschienen Degen/Breucker Anwaltsstrategien beim elektronischen Rechtsverkehr 1. Auflage, 2007, Anwaltsstrategien, Band 11, 132 Seiten, 19,80 E ISBN b) Im Deutschen Anwaltsverlag in Bonn sind erschienen Werner/Haeger EDV-Verträge fehlerfrei gestalten 1. Auflage 2007, 538 Seiten, gebunden, mit CD-ROM, 88,00 E ISBN Prof. Dr. Enders Beratung im Urheber- und Medienrecht 3. Auflage 2008, 457 Seiten, kartoniert, 59,00 E ISBN c) Im Droste Verlag GmbH in Düsseldorf ist erschienen d) In der Verlagsgruppe Hüthig, Jehle, Rehm in Heidelberg ist erschienen Schoreit/Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe Kommentar 9. völlig neu bearbeitete Auflage, 2008, XXII, 693 Seiten, gebunden, 79,00 E ISBN e) Im Richard Boorberg Verlag GmbH & Co. KG in Stuttgart sind erschienen Hauffe Anwaltsstrategien bei Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen 2008, Band 18, 128 Seiten, 19,80 E ISBN Mehrle Anwaltsstrategien im Familenrecht Konfliktmanagement und Prozesstaktik 2008, Band 17, 148 Seten, 19,80 E ISBN f) Im Verlag C.H. Beckin München ist erschienen Henssler Partnerschaftsgesellschaftsgesetz 2. Auflage, 2008, XXVII, 408 Seiten, in Leinen, 48,00 E ISBN g) Im Bomberg Fiellascript Verlag in Schwalmstadt ist erschienen Brämer/Blesius Fit für die Kanzlei Lernarrangements für TV-Kompetenz 1. Auflage 2008 ¼ 08/03 ISBN Bestellnummer 910 Strauch Rheinische Gerichte in zwei Jahrhunderten 533 Seiten, Festeinband, Beilage: 4 Karten, 59,00 E ISBN

19 Stellengesuche/Stellenangebote a) TeilzeitbeschaÈftigung Wir suchen für unsere in allen Rechtsgebieten tätige Kanzlei Verstärkung durch Assessor/-in bzw. Rechtsanwalt-/anwältin. Gesucht wird junge/r Kollege/Kollegin auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung. Gerne mit Schwerpunkt Familienrecht Rechtsanwaltskanzlei Reichelt, Hauptstr. 47, Rennerod, Tel , Fax , b) BuÈrogemeinschaft Einzelanwalt mit 9-jähriger Berufserfahrung bietet Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Bürogemeinschaft in zentraler, gerichtsnaher Lage von Mainz zu moderaten Bedingungen. Rechtsanwalt Rainer Stüttgen, Frauenlobstr , Mainz, Telefon: c) BuÈrogemeinschaft Bieten innerhalb unserer Büroräume (Hohenzollernstr. 3 in Koblenz) einer Freiberuflerin oder einem Freiberufler die Möglichkeit einer Bürogemeinschaft an. Rechtsanwälte Keller und Schneider, Telefon: d) BuÈrogemeinschaft/freie Mitarbeit/SozietaÈt Fünfköpfige Koblenzer Kanzlei sucht Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bürogemeinschaft oder freier Mitarbeit unter Umständen auch Aufnahme in Sozietät. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Kammer. e) Wir suchen fuèr unseren Kanzleisitz in Bad Kreuznach: Rechtsanwälte (m/w) mit unternehmerischer Ausrichtung zum eigenverantwortlichen Auf- und Ausbau eines Dezernates in den Bereichen Familienrecht oder Erbrecht oder Verwaltungsrecht. Wir erwarten eine u.a. durch überdurchschnittliche Examina ausgewiesene Qualifikation sowie eine zumindest zweijährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt auf einem der genannten Gebiete. Eine entsprechende Fachanwaltszulassung ist von Vorteil. Die Ausschreibung richtet sich ausdrücklich auch an Kollegen, die derzeit als Einzelanwälte tätig sind. Partnerschaft wird angestrebt. Bewerbungen und Anfragen bitte an: Rechtsanwälte Closhen Kämpf Bernard & Partner bernard@ckb-anwaelte.de f) Zusammenarbeit Steuerberater in Mainz sucht Rechtsanwalt/anwältin zur Gründung einer interprofessionellen Kanzlei und zur Erschließung neuer/anderer Beratungs- und Dienstleistungsbereiche. Steuerkanzlei Dieter Anstatt, Nikolaus-Kopernikus-Str. 4, Mainz, Telefon: , Fax: , mail: info@steuerberater-anstatt.de g) BuÈrogemeinschaft Rechtsanwalt in Koblenz bietet ein oder zwei Kollegen/innen mit Berufserfahrung die Mitbenutzung der gerichtsnahen Kanzlei einschließlich kompletter Ausstattung, auch RA-MICRO pp. zu günstigen Konditionen an. Kooperation erwünscht. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Kammer. h) BuÈrovorsteher mit langjähriger Berufserfahrung, u. a. tätig als Lehrer an einer Berufsschule in den Fächern ZPO und RVG, sucht Halbtagsstelle in Koblenz. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Kammer. 19

20 RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ Im Kammershop erhaèltlich: Kochbuch,,Anwaltsgerichte'' fuèr 5,00 J pro StuÈck zuzuègl. Porto Buch,,Anwaltswissen zum Berufsstart" fuèr 5,00 J zuzuègl. Porto Stockschirm,, Ihr Anwalt laèsst Sie nicht im Regen stehen'' fuèr 9,00 J pro StuÈck zuzuègl. Porto Buch,,Skurriles aus der Welt des Rechts" fuèr 8,00 J zuzuègl. Porto IMPRESSUM Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße Koblenz Tel.: 0261/ Fax: 0261/ / Internetadresse: info@rakko.de Verantwortlich: RAin Marga Buschbell-Steeger 20 Gesamtproduktion: Hans Soldan Druck GmbH Bocholder Straße Essen

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