Arbeitssitzung Studienvereinigung. Selbstanzeige nach schweizerischem Recht ein Überblick. Universität Bern, 13. Juni Dr.
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1 Arbeitssitzung Studienvereinigung Universität Bern, 13. Juni 2014 Selbstanzeige nach schweizerischem Recht ein Überblick Dr. Marcel Meinhardt
2 Rechtsgrundlagen Art. 49a Abs. 2 KG: «Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.» Konkretisierung in Art. 8 bis 14 SVKG Ganz oder teilweise: Zeitpunkt / Wert der Selbstanzeige Wettbewerbsbeschränkung? 2
3 Übersicht Verfahren vollständiger Sanktionserlass Entscheid Bestätigung Marker Selbstanzeige Ergänzung Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat WEKO 3
4 Marker keine ausdrückliche gesetzliche Regelung Erklärung, dass das Unternehmen eine Selbstanzeige einreichen wird Form Mündlich oder schriftlich Anonym oder nicht Inhalt Weniger umfangreich als eine Selbstanzeige Anerkennung einer Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung? 4
5 Übersicht Verfahren vollständiger Sanktionserlass Entscheid Bestätigung Marker Selbstanzeige Ergänzung Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat WEKO 5
6 Bestätigung Art. 9 Abs. 3 SVKG: «Das Sekretariat bestätigt den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der Eingangszeit. ( )» Festlegung der Reihenfolge der Prüfung verschiedener Selbstanzeigen. Art. 10 SVKG: «Die Wettbewerbsbehörde prüft später eingegangene Selbstanzeigen erst, wenn sie über früher eingegangene Selbstanzeigen ( ) befunden hat.» 6
7 Übersicht Verfahren vollständiger Sanktionserlass Entscheid Bestätigung Marker Selbstanzeige Ergänzung Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat WEKO 7
8 Selbstanzeige Form: Art. 9 Abs. 1 und 2 SVKG Mit oder ohne Marker Mündlich oder schriftlich Anonym oder nicht Inhalt: Art. 9 Abs. 1 SVKG Nötige Informationen: 1 zum anzeigenden Unternehmen; 2 zur Art des Wettbewerbsverstosses; 3 zu den beteiligten Unternehmen; und 4 zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten. zweifache Ergänzung möglich 8
9 Übersicht Verfahren vollständiger Sanktionserlass Entscheid Bestätigung Marker Selbstanzeige Ergänzung Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat WEKO 9
10 Art. 9 Abs. 3 SVKG 1 Erfüllen der Voraussetzungen für einen vollständigen Sanktionserlass; bedingter Sanktionserlass 2 Notwendigkeit der Ergänzung; und Frist zur Ergänzung 3 Offenlegung der Identität bei anonymer Selbstanzeige Frist zur Offenlegung 10
11 Eröffnungs- oder Feststellungskooperation Eröffnungskooperation: Marker / Selbstanzeige Untersuchung Feststellungskooperation: Marker / Selbstanzeige Vorabklärung / Untersuchung 11
12 Voraussetzungen: Vollständiger Sanktionserlass (1) Art. 8 SVKG Eröffnungskooperation Feststellungskooperation 1 Erster; 1 Erster; 2 Liefern von Informationen zur Eröffnung einer Untersuchung; und 3 Erfüllen der Bedingungen nach Art. 8 Abs. 2 SVKG. 2 keine genügenden Beweismittel zur Feststellung eines Wettbewerbsverstosses; 3 Erfüllen der Bedingungen nach Art. 8 Abs. 2 SVKG; und 4 keine Eröffnungskooperation. 12
13 Voraussetzungen: Vollständiger Sanktionserlass (2) Art. 8 Abs. 2 SVKG 1 Kein Zwingen anderer Unternehmen; 2 Keine anstiftende oder führende Rolle; 3 Unaufgeforderte Einreichung von Informationen und Beweismittel; 4 Uneingeschränkte, vorbehaltlose und unverzügliche Kooperation; und 5 Aufgabe der Beteiligung. 13
14 Reduktion der Sanktion Art. 12 bis 14 SVKG Art. 12 Abs. 1 und 2 SVKG: Reduktion um bis zu 50% 1 Aufgabe der Beteiligung; und Art. 12 Abs. 1 und 3 SVKG: Reduktion um bis zu 80% 1 Aufgabe der Beteiligung; 2 unaufgefordertes Mitwirken. 2 unaufgefordertes Mitwirken; und 3 Informationen oder Beweismittel über weitere Wettbewerbsverstösse. Amnesty Plus Höhe abhängig von Wichtigkeit des Beitrags gleicher Verfahrensablauf; Ausnahme: keine vorgängige 14
15 Übersicht Verfahren vollständiger Sanktionserlass Entscheid Bestätigung Marker Selbstanzeige Ergänzung Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat Unternehmen Sekretariat WEKO 15
16 Entscheid Art. 11 Abs. 2 SVKG: «Die Wettbewerbskommission kann von einer des Sekretariats ( ) nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass einer Sanktion entgegenstehen.» Mangelhafte Kooperation während der Untersuchung Führende Rolle oder Rolle als Anstifter wird aufgedeckt 16
17 Ausgewählte Diskussionspunkte Sachverhaltsdarstellung oder Schuldeingeständnis? Wortlaut von Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 und 9 SVKG Art. 49a Abs. 2 KG: «( ) Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt ( )» Art. 8 Abs. 1 lit. a SVKG: «Informationen liefert ( )» Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG: «Beweismittel vorlegt ( )» Art. 9 Abs. 1 SVKG: «( ) nötige Informationen ( ) zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses ( )» 17
18 Ausgewählte Diskussionspunkte Rechtliche Würdigung erforderlich in Selbstanzeige? Voraussetzungen und Inhalt nach Art. 8 und 9 SVKG Voraussetzung: Liefern von Informationen / Vorlegen von Beweismitteln Darf man sich als Selbstanzeiger wehren? 18 Inhalt: Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses ASCOPA: Verwandtschaft mit strafrechtlichem Geständnis? Bestreiten einer Abrede als Rückzug der Selbstanzeige? Vorbehalt, dass an keiner Wettbewerbsbeschränkung beteiligt war unzulässig? Bestreiten einer Abrede als widersprüchliches Verhalten, das dem Sinn und Zweck einer Selbstanzeige entgegensteht?
19 Arbeitssitzung Studienvereinigung Universität Bern, 13. Juni 2014 Selbstanzeige nach schweizerischem Recht ein Überblick Dr. Marcel Meinhardt
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