I. Allgemeines I. Art und Inhalt des Vertrages
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- Hennie Langenberg
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saskia Winkler Business Coaching und Unternehmensberatung, Stand: Januar 2016 Saskia Winkler- Schöpf, Rauensteinstraße 85, Überlingen I. Allgemeines 1. Ich habe keinerlei Verbindung zu Sekten oder ähnlichen Organisationen. 2. Mein Angebot enthält sowohl Coaching als auch Unternehmensberatung. Je nach zugrundeliegendem Schwerpunkt sind die folgenden Grundsätze auf unsere Verträge anwendbar. 3. Sämtliche Coaching- und sonstigen Dienstleistungen werden unter (ergänzender) Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durchgeführt. Mit der (schriftlichen oder mündlichen) Beauftragung gelten diese Bedingungen als vom Auftraggeber (im Folgenden AG ) angenommen. Weitere, insbesondere abweichende Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind für den Auftragnehmer (im Folgenden auch AN ) nur verbindlich, sofern diese schriftlich niedergelegt oder anerkannt sind. 4. Zwischen dem Kunden und mir getroffene Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 5. Vertragssprache ist Deutsch 6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. I. Art und Inhalt des Vertrages Die mit dem AN abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Bei jeder Vortrags-, Seminar-, Trainings-, Coaching-, Interventions- und Beratungsleistung, die vom AN erbracht wird, handelt es sich um eine reine Dienstleistung im Sinne der 611 ff. BGB. Danach wird dem Vertragspartner die definierte Leistung geschuldet, nicht aber ein bestimmter Erfolg dieser Maßnahme oder Beratung zugesichert. Coaching ist keine Psychotherapie! Psychotherapie ist problem- und symptomorientiert. Sie beschäftigt sich mit der Vergangenheit und ist bemüht, alte Wunden zu heilen. Psychotherapie ist die gezielte Behandlung einer diagnostizierten psychischen Krankheit. Coaching ist lösungsorientiert und auf die Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft und Aktivität ausgerichtet. Coaching ist keine Therapie oder Heilbehandlung und kann/soll diese auch nicht ersetzen. Coaching basiert auf einer AN-AG-Beziehung, die durch ein partnerschaftliches Miteinander gekennzeichnet ist und dabei die Rolle des Coachs klar von Therapeuten und Ärzten
2 abgrenzt. Es werden weder Diagnosen erstellt, noch Heilungen versprochen. Das Ergebnis eines Coachings stellt nicht die Linderung psychischer Beschwerden dar, sondern die individuelle Weiterentwicklung des AG, womit eine Steigerung seiner allgemeinen Lebensqualität einhergeht. Coaching dient dem gesunden Menschen, welcher handlungsfähig und zur Selbstreflexion fähig ist. Ein Coaching ist grundsätzlich nur bei körperlicher und geistiger Gesundheit möglich. Mit Inanspruchnahme der vereinbarten Dienstleistungen erklärt der AG, eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt zu haben, körperlich und geistig gesund zu sein. Der AN erbringt seine Dienstleistungen auf der Grundlage der ihm von dem AG oder seinen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Die Gewähr für deren sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit liegt beim AG. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden weder zugesagt noch erbracht. Insbesondere schuldet der AN kein wirtschaftliches Ergebnis. Stellungnahmen und Empfehlungen bereiten lediglich die persönliche Entscheidung des AG vor. Sie können diese in keinem Fall ersetzen. Die Teilnahme setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit des AG voraus. Ein Coaching erfolgt auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. Der AN macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass Coaching ein freier, aktiver und selbstverantwortlicher Prozess ist und ein bestimmter Erfolg nicht versprochen werden können. Der AN steht dem AG als Prozessbegleiter und als Unterstützung bei eigenen Entscheidungen und Veränderungen zur Seite die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom AG geleistet. Der AG sollte daher bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen und sich persönlich zu verändern. Besondere Bestimmungen für Seminare, Trainings, Workshops: Nach vorheriger Anmeldeinformation (schriftlich, mündlich oder über die Homepage) werden Anmeldungen zu Seminaren nur in schriftlicher Form entgegengenommen (per Post, Fax oder mit Rückbestätigung). Die Mindestanzahl für die Durchführung eines Seminars richtet sich bei In-House- Veranstaltungen nach den Strukturen des jeweiligen Unternehmens;; bei externen Seminaren ist die Mindest- und Maximalanzahl aus den Seminarinformationen ersichtlich. Die Anmeldung zu Seminaren, Trainings oder Workshops ist grundsätzlich verbindlich. Nach Anmeldung erfolgt eine schriftliche Bestätigung der Anmeldung. Mit dieser wird auch die Rechnung über die vereinbarte Vergütung und alle für das Seminar notwendigen Unterlagen übersandt. Nach Zahlung der Vergütung (Zahlungseingang) ist das Seminar verbindlich gebucht. Sollte bei firmenexternen Veranstaltungen, die in Seminarhotels stattfinden, ein Seminar überbucht sein, erfolgt eine umgehende Benachrichtig und ein Vermerk in der Warteliste. Ziel eines Workshops ist selbst Entscheidungen zu treffen.
3 Die im Rahmen der Unternehmensberatung abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Umfang des Auftrages beinhaltet ausschließlich beratende Tätigkeiten;; d. h. eine Auskunftserteilung über wirtschaftliche Sachverhalte und Zusammenhänge. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden vom AN weder zugesagt noch erbracht. Die Unternehmensberatung führt alle Arbeiten sorgfältig und unter Beachtung branchenspezifischer Grundsätze durch. Alle Bewertungen, Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. I. Unterbeauftragung Der AN ist berechtigt im Rahmen des Coachings und der Unternehmensberatung bei Bedarf und nach vorheriger Absprache mit dem AG Hilfskräfte, sachverständige Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen heranzuziehen. I. Vergütung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung Die Vergütung wird durch Individualvereinbarung geregelt. Ein Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des AG nach entsprechendem Angebot des AN, sowie die entsprechende Auftragsannahme des AN zustande. Die Auftragserteilung durch den AG und die Auftragsannahme durch den AN kann durch das Absenden einer , oder durch einen schriftlichen Auftrag erfolgen. Abgegebene Angebote sind freibleibend. Alle Vergütungsbestandteile verstehen sich in Euro. Für Coaching- und Beratungsleistungen, Nebenkosten, wie Telefongebühren, Reise- und Übernachtungskosten usw., werden die in der Coachingvereinbarung festgelegten Vergütungen bzw. Gebühren berechnet. Solange keine Kostenzusage von anderer Stelle vorliegt, gilt der AG als Schuldner der Vergütung. Die Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei Präsenzterminen nach der Sitzung in bar gegen Quittung und/oder Rechnung, ansonsten unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug bar oder unbar zur Zahlung fällig. Zurückbehaltungsrechte des AG werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG ist nur zulässig, wenn seine Ansprüche vom AN schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4 Die Unternehmensberatung hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den AG. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den AG verhindert (z.b. wegen Kündigung), so hat der AN gleichwohl Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des AN einen wichtigen Grund darstellen, so hat der AN nur Anspruch auf den den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den AG die bisherigen Leistungen verwertbar sind. Der AN kann die Fertigstellung der Leistung von der vollen Befriedigung der Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des AN berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der zustehenden Vergütungen. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des AG mit dem AN. I. Terminvereinbarungen, Ort, Dauer, Absage Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich. Dies gilt auch für ein gegebenenfalls als kostenlos vereinbartes Vorgespräch. Zeit und Ort des (Telefon- ) Coachings werden von den Parteien einvernehmlich und nach beiderseitiger Verfügbarkeit vereinbart. Der AG verpflichtet sich, zu allen Sitzungen pünktlich zu erscheinen. Je nach Anliegen kann sich das Coaching von einem einmaligen Coachinggespräch bis zu einem mehrere Monate in Anspruch nehmenden Prozess erstrecken. Eine kostenlose Absage oder Terminverschiebung der Coachingsitzungen ist bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Termin möglich. Danach und bei unentschuldigtem Nichterscheinen wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe geschuldet. Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, wegen Verhinderung eines Referenten oder wegen Störungen am Veranstaltungsort nicht möglich, werden der AG bzw. bei öffentlichen Veranstaltungen die angemeldeten Teilnehmer umgehend von uns informiert. Bei öffentlichen Veranstaltungen erfolgt eine Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung. Zunächst werden sodann AG und AN einen Ausweichtermin suchen. Kann ein solcher nicht gefunden werden, erstattet der AN bereits bezahlte Honorare bzw. Teilnahmebeiträge zurück. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten, Entschädigung für Arbeitsausfall oder sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob
5 fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN. Der AN verpflichtet sich, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung oder Begrenzung der Störung beizutragen. Der AN hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den AG. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den AG verhindert (z.b. wegen Kündigung), so hat der AN gleichwohl Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des AN einen wichtigen Grund darstellen, so hat der AN nur Anspruch auf den den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den AG die bisherigen Leistungen verwertbar sind. Der AN kann die Fertigstellung der Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des AN berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des AG mit dem AN. I. Haftung und Gewährleistung Die Informationen und Ratschläge in den Veranstaltungen/Coaching-Sitzungen sowie in allen Dokumentationen sind durch den AN sorgfältig erwogen und geprüft. Jeder AG trägt die volle Verantwortung für sich und seine Handlungen innerhalb und außerhalb der Veranstaltungen/Coachingsitzungen und kommt für eventuell verursachte Schäden selbst auf. Eine Haftung und Gewährleistung des AN wird, im rechtlich zulässigen Umfang, ausgeschlossen. Der AN ist für von ihm zu vertretende Schäden in ausreichendem Umfang versichert. Veranstalter von Team-Coachings, Seminaren, Workshops etc., die in Räumlichkeiten des AG oder in von diesem angemieteten Räumlichkeiten stattfinden, ist immer der jeweilige AG. Die Teilnehmer haben deshalb keinen Versicherungsschutz durch den AN. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Fehler an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Der AG ist dazu verpflichtet, die Unternehmensberatung unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit / Fehler hierüber zu informieren.
6 Der AG hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten und Fehlern, sofern diese vom AN zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des AN. Der AN und dessen Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der AN haftet für Schäden nur im Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Aufgrund des Auftragsumfanges bereitet der AN lediglich die unternehmerische Entscheidung des AG über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Die Entscheidung liegt allein beim AG, so dass der AN nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen und anderen derartigen unternehmerischen Maßnahmen haftet. Der AN haftet in Fällen fahrlässiger Pflichtverletzung bis zur Höhe des nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschadens, maximal bis zu ;; gleiches gilt für entsprechende Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN. Gegenüber Unternehmern haftet der AN bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. I. Urheberrecht Die in den Veranstaltungen vermittelten Inhalte dienen wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - dem persönlichen Gebrauch des AG. Die Weiterverwendung in Seminaren, Vorträgen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie die gewerbliche Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN erlaubt. Dasselbe gilt für die Weitergabe oder die Vervielfältigung von Seminarunterlagen oder Teilen davon sowie die Nutzung von allgemeinen Texten des AN. Alle an den AG ausgehändigten Unterlagen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Vergütung enthalten. Die Unterlagen sind zum persönlichen Gebrauch des AG bestimmt. Das Urheberrecht an den Konzepten und Unterlagen steht alleine dem AN zu. Dem AG ist es nicht gestattet, die Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung des AN ganz oder auszugsweise zu reproduzieren und/oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist untersagt. Ein Ton- und/oder Videomitschnitt von Veranstaltungen, Coachingsitzungen oder anderen Leistungen des AN ist nur mit dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Der AN behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum des AN, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des AG gilt und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter
7 Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten bzw. zu Teilergebnissen sind stets nur gemeinsam vorzunehmen. Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom AN, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen ausschließlich für Auftragszwecke Verwendung finden. Deshalb bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des AN an Dritte dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des AN dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des AN zu Werbezwecken durch den AG ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den AN zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. I. Informationsgewinnung, Vertraulichkeit, Datenschutz Der AG ist zur Zugänglichmachung aller zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen verpflichtet, nötigenfalls auch unaufgefordert. Der AG stellt bei Bedarf dem AN Räumlichkeiten für die Auftragserfüllung kostenlos zur Verfügung, ebenso stehen seine Mitarbeiter für Fachdiskussionen zur Verfügung. Der AG wird eine Kontaktperson benennen. Der AN verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten des AG auch nach der Beendigung des Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, die zum Zwecke seiner Dienstleistung überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Pflicht der Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus. Der AN schützt die personenbezogenen Kundendaten des AG. Er wird die überlassenen Daten vertraulich behandeln und nur im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen. Die vom AG übermittelten Bestandsdaten (z.b. Vorname, Nachname, Anschrift, -Adresse, Kontoverbindung, Kreditkartennummer, etc.) werden durch den AN in einer elektronischen Kundenkartei gespeichert und zum Zwecke der Erbringung der vereinbarten Dienstleistung und zur Abrechnung verarbeitet, genutzt und - soweit notwendig - an dafür beauftragte Dienstleister weitergegeben. Soweit vom AG nicht anders angegeben, darf er zukünftig vom AN über Produkte und Veranstaltungen des AN informiert bzw. auch per Fax, oder Telefon kontaktiert werden. Die Einwilligung kann vom AG jederzeit widerrufen werden. Auf Wunsch werden persönliche Daten nach Erbringung der Dienstleistung gelöscht. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung jeglicher Daten erfolgt auf Gefahr des AG. I. Benutzung von Telekommunikationsanlagen und neue Medien Stellungnahmen gelten als nicht schriftlich, wenn sie auf elektronischem Wege, insbesondere durch , übertragen wurden. Aufgrund nicht auszuschließender
8 Fehler bei der elektronischen Übertragung, haftet der AN nicht für dadurch aufgetretene Schäden. Die Risikosphäre bei elektronischer Übertragung (Internet/ ) liegt beim AG, insbesondere muss diesem klar sein, dass bei Internetnutzung die Geheimhaltung nicht gesichert ist. Die Benutzung von Telekommunikationsgeräten (Telefon/Fax/Anrufbeantworter) kann eine sichere Übertragung von Informationen an den AN nicht sicherstellen. Daher gelten solche Dokumente erst als zugegangen, wenn sie schriftlich eingegangen sind. Wichtige und kritische Informationen und Mitteilungen müssen daher auf dem Postweg zugesandt werden. I. Beendigung des Vertrages Entscheidet der AG, dass er die Dienstleistung des AN nicht weiter in Anspruch nehmen möchte, so kann er jederzeit den Vertrag durch schriftliche Erklärung beenden. Bereits in Anspruch genommene Leistungen sind unabhängig davon zu bezahlen. Der AN bietet dem AG bei Gruppencoaching die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten (Storno). Für Endverbraucher, die ihre Leistungen nicht zu geschäftlichen Zwecken nutzen, gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht ( 323 ff BGB). Die Stornierung ist unter den folgenden Bedingungen möglich: Bei Stornierung bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50,- an. Bei einer Stornierung bis zu drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn fallen 25 % der vereinbarten Teilnahmegebühr an, bis zu zwei Wochen vorher 50 % der vereinbarten Teilnahmegebühr. Bei Stornierung innerhalb einer Woche vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn ist der AN berechtigt 100 % der Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen. Bereits geleistete Zahlungen des Teilnehmers werden dabei vom AN verrechnet. Dem AG steht der Nachweis frei, dass dem AN kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Bei Nichterscheinen zu Seminar- oder Veranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der AG nicht in zulässiger Weise vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Stornierung/der Rücktritt ist nur schriftlich möglich. Der AG ist berechtigt den Vertrag jederzeit zu kündigen. Der AN behält in diesem Fall den Anspruch auf das vereinbarte Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen. Rücktritt durch den AG: Der AG ist berechtigt, jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere, wenn: für ein Seminar/ eine Veranstaltung nicht genügend Anmeldungen vorliegen (es gilt die Ausschreibung);; die Veranstaltung aus nicht vom AN zu vertretenden Gründen abgesagt werden muss. Dies ist beispielsweise bei Krankheit/Unfall des/der Dozent/in oder höherer Gewalt der Fall und hat unverzüglich zu geschehen. Bereits gezahlte Veranstaltungsgebühren werden in voller Höhe zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Reise- und
9 Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall sind ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens des Auftragnehmers. I. Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Überlingen am Bodensee ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort. (2) Dies gilt auch dann, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. I. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten sich in dem Vertrag Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn des Vertrages gewollt haben.
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