Software in der Insolvenz
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- Uwe Böhmer
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1 BGH, Urteil vom IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006
2 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der masselosen Stundungsverfahren nach wie vor stark ansteigend Softwarelizenzverträge Insolvenz - des Software-Herstellers (Lizenzgebers) - des Software-Nutzers (Lizenznehmers) Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
3 Grundlagen des Insolvenzrechts Ziel ist Insolvenzverfahrens: gleichmäßige Gläubigerbefriedung ( par conditio creditorum ), 1 InsO Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO Abweisung mangels Masse, 26 Abs. 1 Satz 1 InsO Eröffnung des Verfahrens, 27 Abs. 1 Satz 1 InsO Bestellung eines Insolvenzverwalters, 56 InsO Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, 80 Abs. 1 InsO, auf den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
4 103 bis 128 InsO beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Verträge werfen Probleme auf Rückforderung ausgeschlossen, 105 Satz 2 InsO: nur noch Anmeldung zur Tabelle unanwendbar bei einseitiger vollständiger Erfüllung (so BGH, Urteil vom 15. November 1999 II ZR 98/98, ZIP 2000, 146, 148) 103 InsO Wahlrecht der Verwalters Gläubigerversammlung, 157 InsO, entscheidet über die Fortführung Entscheidung des Insolvenzverwalters i.s. von 103 InsO erst nach der Gläubigerversammlung erzwingbar Fiktion des 103 Abs. 2 InsO (Nichterfüllung) Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
5 Muttergesellschaft M-AG (Schuldnerin) Software A Unterlassungsanspruch Beklagte InsV Übergabe Source-Code 1997 Gründung M-AG 30. März 1998 Vertrag über A -Produkte 01. Oktober 2001 Eröffnung des Insolvenzverfahren Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
6 Vereinbarung vom 30. März 1998 Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Kündigung dieses Vertrages durch die Firma M oder die Firma P gehen die Source-Codes von A in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version inklusive der Nutzungs- und Vertriebsrechte dieser Version auf die Firma P über. Für den Übergang der Source-Codes sowie der Nutzungs- und Vertriebsrechte zahlt die Firma P eine einmalige Vergütung in Höhe des Umsatzes der letzten sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung. Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
7 Zugehörigkeit der Software zur Insolvenzmasse? 91 Abs. 1 InsO: Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87 ff.: Bedingungseintritt nach Insolvenzeröffnung BGH, Urteil vom 17. November 2005 IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 ff.: aufschiebend bedingter Rechtsübergang reicht aus Anfechtung? 129 ff. InsO Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
8 Insolvenz des Lizenznehmers 103 InsO: Wahlrecht der Insolvenzverwalters 38 InsO: Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle 55 Abs. 1 InsO: Masseverbindlichkeiten 112 InsO: Kündigungssperre Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
9 Auswirkungen auf die Praxis Hinterlegung von Quell-Codes durch Software Escrow oder bei einem Treuhänder nach wie vor von Bedeutung Insolvenzfestigkeit einer aufschiebend bedingten Verfügung durch BGH bestätigt Vorsicht: Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß 129 ff. InsO möglich Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
10 Referent Dr. Jens M. Schmittmann Rechtsanwalt und Steuerberater Kanzlei Dr. Schulz und Sozien Zweigertstr. 28/ Essen Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
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