Nr. 42 / 2014 Verden (Aller), 17. Oktober 2014

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1 Herausgeber und Schriftleitung: Landkreis Verden, Telefon ( ) 15-0, Nachdruck nur mit Genehmigung des Landkreises Verden gestattet. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich. Druck: Verlag Kreiszeitung Syke, Syke Nr. 42 / 2014 Verden (Aller), 17. Oktober 2014 INHALT Seite Seite Seite Amtliche en des Kreises Sitzung des Kreistages am , Landkreis Verden 119 Amtliche en der Gemeinden Sitzung des Schulausschusses am , Stadt Achim 119 Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am , Stadt Achim 119/120 Sitzung des Rates am , Stadt Achim 120 Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr, Stadt Achim 120/121 Sitzung des Ortsrates Scharnhorst am , Stadt Verden (Aller) 121 Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr I Richtweg 2, Stadt Verden (Aller) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 I Lindenquartier, Stadt Verden (Aller) 121/122 Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am , Flecken Langwedel 122 Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung und Gebäudemanagement am , Flecken Ottersberg 122 Sitzung des Ortsrates Ottersberg am , Flecken Ottersberg 122 Sitzung des Rates am , Flecken Ottersberg Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014, Flecken Ottersberg 122 Sitzung des Rates am , Gemeinde Oyten 122 Sitzung des Rates am , Samtgemeinde Thedinghausen 122 Sitzung des Rates am , Gemeinde Emtinghausen 123 Sitzung des Rates am , Gemeinde Thedinghausen 123 Amtliche en anderer Körperschaften Öffentliche Aufforderung an Nutzungsberechtigte der Nachkommen, Kirchengemeide Verden-Dom 123 Öffentliche Aufforderung an Nutzungsberechtigte der Nachkommen, Kirchengemeide Verden St. Johannis 123 Am Freitag, , tagt um 15:00 Uhr der Kreistag. Sitzungsort: Kreishaus, Kreistagssaal, Lindhooper Straße 67, Verden (Aller). Tagesordnung: Öffentlicher Teil - 1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit. 2 Feststellung der Tagesordnung. 3 Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Kreistages vom Mitteilungen des Landrates. 4.1 Mitgliedschaft im Kreistag des Landkreises Verden; Niederlegung des Mandats durch den Kreistagsabgeordneten Rainer Ditzfeld. 4.2 Aller- Weser-Klinik ggmbh (AWK ggmbh); Krankenhaus-Investitionsförderung durch das Land Niedersachsen Aller-Weser-Klinik ggmbh (AWK ggmbh); Krankenhaus- Investitionsförderung durch das Land Niedersachsen. 4.3 Häufigkeit von Krebsneuerkrankungen; Veröffentlichung des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (EKN) zur Situation in der Samtgemeinde Bothel (s. Presseberichterstattung in der Verdener-Aller-Zeitung vom Anlage 1). 4.4 Stromnetzausbau im Landkreis Verden; Südlink Stromnetzausbau im Landkreis Verden; Südlink. 4.5 Erneuerung der Brücke Nr. 57b und Instandsetzung der Brücken Nr. 57 und Nr. 57a (Weserwehr Intschede) im Zuge der Kreisstraße 9 (Blender Daverden Posthausen) Erneuerung der Brücke Nr. 57b und Instandsetzung der Brücken Nr. 57 und Nr. 57a (Weserwehr Intschede) im Zuge der Kreisstraße 9 (Blender Daverden Posthausen); Verkehrliche Entlastungswirkungen für die Gemeinde Dörverden und die Stadt Verden (Aller) durch einen vollwertigen Weserübergang in Intschede Erneuerung der Brücke Nr. 57b und Instandsetzung der Brücken Nr. 57 und Nr. 57a (Weserwehr Intschede) im Zuge der Kreisstraße 9 (Blender Daverden Posthausen); Verkehrliche Entlastungswirkungen für die Gemeinde Dörverden und die Stadt Verden (Aller) durch einen vollwertigen Weserübergang in Intschede. 5 Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. 6 Änderung der Richtlinien für die Bildung und Tätigkeit des Kreisfrauenrates beim Landkreis Verden vom , geändert durch Beschluss des Kreistages vom Vergabe des zusätzlichen Sitzes nach 3 (3) der Richtlinien des Kreisfrauenrates beim Landkreis Verden an den Verein FrauenUnternehmen e. V. 7 Annahme von privaten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen durch den Landkreis Verden (Haushaltsjahr 2014). 8 Wirtschaftsund Strukturentwicklungsgesellschaft Landkreis Verden mbh (WSG) Projekt Stammgleis Dörverden-Barme ; Gewährung eines Gesellschafterdarlehens und eines Vorschusses an die WSG zur Sicherstellung der erforderlichen Eigenmittel und der notwendigen Liquidität für das Projekt. 9 Prüfung des Jahresabschlusses 2013 und Entlastung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Verden. 10 Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Kreissparkasse Verden und der Immobilien Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft Verden mbh. 11 Zustimmung des Trägers der Kreissparkasse Verden zur Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes und zur gleichzeitigen Bestimmung einer/eines Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse Verden. 12 Zustimmung des Trägers der Kreissparkasse Verden zur Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes und zur gleichzeitigen Bestimmung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der/des Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse Verden. 13 Bürgerbus Kirchlinteln; Zuschuss für die Ersatzbeschaffung eines Busses. 14 Umsetzung des Nahverkehrsplans; Leistungsverbesserungen auf der Bedienungsebene im Bündel Verden Nord Umsetzung des Nahverkehrsplans; Leistungsverbesserungen auf der Bedienungsebene im Bündel Verden Nord Umsetzung des Nahverkehrsplans; Leistungsverbesserungen auf der Bedienungsebene im Bündel Verden Nord. 15 Antrag der CDU-Kreistagsfraktion; 3. Allerübergang zwischen Verden (Aller) und Wahnebergen Antrag der CDU-Kreistagsfraktion; 3. Allerübergang zwischen Verden (Aller) und Wahnebergen. 16 Fortführung der Technologie- und Innovationsberatung im Rahmen der ARTIE. 17 Besetzung der Stelle der Ersten Kreisrätin/des Ersten Kreisrates beim Landkreis Verden. 18 Anfragen zu den Niederschriften der Kreistagsausschüsse. Es folgt ein nichtöffentlicher Teil. Zu Beginn der Sitzung und nach Ende des öffentlichen Teiles der Sitzung findet eine Einwohner fragestunde von jeweils 15 Minuten statt. Verden (Aller), 14. Oktober 2014 LANDKREIS VERDEN Der Landrat 16. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Schulausschusses am Montag, den um 17:00 Uhr im Ratssaal, 1. OG, Raum 100, Rathaus Achim, Obernstraße 38, Achim. Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung. 4 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls über die Sitzung am Entwicklung der Grundschule Uphusen zur Ganztagsschule - hier: Bauliche Erweiterung - Vorstellung des Vorplanungsentwurfes. 6 Schulentwicklung im Bereich der Schulen in Achim, hier: Aktuelle Schülerzahlen Stand zum und Beantwortung der Anfrage von Frau Tarnowsky-Hoppmann/ SPD-Fration zur momentanen Gesamtsituation in den Schulen (s. DS FB2). 7 Perspektiventwicklung für die Schulen der Sekundarstufe I, hier: Weiteres Verfahren. 8 Sachstandbericht Inklusion an Achimer Schulen. 9 Astrid-Lindgren-Schule - 2. Sachstandsbericht zur Situation im Außenbereich. 10 EU-Programm zur Förderung von Schulobst - hier: Prüfauftrag von Frau Quillfeldt im Schulausschuss am Einwohnerfragestunde 28. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am Dienstag, den um 17:30 Uhr im Ratssaal, 1. OG, Raum 100, Rathaus Achim, Obernstraße 38, Achim. Vor Beginn der Sitzung finden zwei Ortsbesichtigungen statt! Ortstermin Nr. 1 zum Tagesordnungspunkt 4: Uhr, Einmündungsbereich Ecke Alte Dorfstraße/ Am Westerfeld. Ortstermin Nr. 2 zum Tagesordnungspunkt 5: Uhr, Parkplatz Ecke Mühlenstraße/ Uesener Mühlenweg. Wenn Sie die Dienste der Kreisverwaltung in Anspruch nehmen wollen, vereinbaren Sie möglichst telefonisch einen Termin. Im Übrigen gelten die folgenden Besuchszeiten: dienstags, donnerstags und freitags Uhr und donnerstag Uhr Kfz-Zulassungsbehörde: montags und dienstags mittwochs und freitags und donnerstags Uhr Uhr Uhr Führerscheinstelle: montags und freitags dienstags und donnerstags Uhr Uhr Uhr 119

2 Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung. 4 Bebauungsplan Nr. 323 Alte Dorfstraße hier: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss. 5 Grundstücke Reitplatz an der Mühlenstraße; hier: Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Grundstücke an der Achimer Windmühle. 6 Maßnahme zur Waldentwicklung im Stadtwald 2014/15. 7 Maßnahmen im Stadtwald (zu ). 8 Grundstück Gemeindezentrum Nord; Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 NWDS. 9 Grundstück Gemeindezentrum Nord; Erwerb einer ca qm großen Teilfläche. 10 Bebauungsplan Nr. 190 Badener Berg-östlicher Teil, 5. Änderung (bisherige DS-Nr.: FB3) hier: a) Beschluss über die vorgebrachten Anregungen und Hinweise, b) Satzungsbeschluss. 11 Verkehrsgutachten Weserpark - hier: Anfrage von Herr Wächter vom Einwohnerfragestunde. 18. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Rates der Stadt Achim am Donnerstag, den um 19:00 Uhr im Ratssaal, 1. OG, Raum 100, Rathaus Achim, Obernstraße 38, Achim. Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung. 4 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls über die Sitzung am Freibad Achim - hier : Sanierungsmaßnahmen. 6 Ehrung eines Ratsmitgliedes. 7 Ernennung zum Ortsbrandmeister und 2. Stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Uphusen. 8 Auflösung der Fraktion Die Unabhängigen. 9 Ausscheiden eines Ratsmitgliedes gem. 52 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG - hier: Niederlegung des Mandates von Herrn Ditzfeld aufgrund seiner Wahl zum Bürgermeister. 9.1 Einführung eines Ersatzmitgliedes im Rat der Stadt Achim - hier: Pflichtenbelehrung und Verpflichtung. 10 Ausscheiden eines Ratsmitgliedes gem. 52 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG Einführung eines Ersatzmitgliedes im Rat der Stadt Achim hier: Pflichtenbelehrung und Verpflichtung. 11 Wahl der ehrenamtlichen Vertreter/in des Bürgermeisters - hier: Neubesetzung des Amtes der/des stellvertretenden Bürgermeister/in. 12 Besetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Achim - hier: Umbesetzung aufgrund der Mandatsniederlegung von Rainer Ditzfeld. 13 Zuteilung der Ausschussvorsitze. 14 Bestimmung des Bürgermeisters in Aufsichtsräte und Gesellschafterversammlungen von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist. 15 Spenden und Zuweisungen; hier: Spenden zur Genehmigung durch den Rat der Stadt Achim Juli - August Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Herbergstraße ; hier: Satzungsbeschluss Änderung des Bebauungsplanes Nr. 320 Steubenkaserne und 23. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren - hier: a) Beschluss über die vorgebrachten Anregungen und Hinweise für die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes, b) Feststellungsbeschluss für die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes, c) Beschluss über die vorgebrachten Anregungen und Hinweise für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 320 Steubenkaserne, d) Satzungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 320 Steubenkaserne. 18 Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten sowie wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses. 19 Anfragen gemäß 18 der Geschäftsordnung. 20 Einwohnerfragestunde. Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Stadt Achim Folgende Kurzbezeichnungen bzw. Abkürzungen stehen innerhalb dieser Jugendordnung und haben Gültigkeit sowohl fiir die männliche wie auch die weibliche Person: JFM: Jugendfeuerwehrmitglied JFW: für Jugendfeuerwehrwart oder Jugendfeuerwehrwartin stv. JFW: für stv. Jugendfeuerwehrwart oder stv. Jugendfeuerwehrwartin SJFW: für Stadt-Jugendfeuerwehrwart oder Stadt-Jugendfeuerwehrwartin stv. SJFW: für stv. Stadt-Jugendfeuerwehrwart oder stv. Stadt-Jugendfeuerwehrwartin KJFW: für Kreis-Jugendfeuerwehrwart oder Kreis- Jugendfeuerwehrwartin OrtsBM: für Ortsbrandmeister oder Ortsbrandmeisterin StBM: 120 für Stadtbrandmeister oder Stadtbrandmeisterin 1 - Organisation 1.1 Die Jugendfeuerwehr der Stadt Achim ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Achim und untersteht in feuerwehrtechnischen Belangen der fachlichen Aufsicht des oder der StBM, der oder die sich dazu des oder der SJFW - im Verhinderungsfalle des oder der stv. SJFW - bedient. Der oder die SJFW, im Verhinderungsfalle der oder die stv. SJFW ist Mitglied des Stadtkommandos. 1.2 Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Achim setzt sich aus den Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren zusammen. Die Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr ist eine Abteilung der Ortsfeuerwehr. 1.3 In feuerwehrtechnischen Belangen untersteht sie der fachlichen Aufsicht des oder der OrtsBM, der sich dazu des oder der JFW- im Verhinderungsfall des oder der stv. JFW- bedient. Der oder die JFW ist Mitglied des Ortskommandos. 2 - Aufgaben und Ziele 2.1 Die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr. 2.2 Die Erziehung der Jugendlichen zur praktischen Nächstenhilfe. 2.3 Die theoretische und praktische Ausbildung für den Brandschutz und Hilfeleistung unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des oder der einzelnen Jugendlichen. Dabei ist auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften besonders zu achten. 2.4 Die Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen, insbesondere Erziehung zur Hilfsbereitschaft, demokratischem Bewusstsein, Beteiligung an demokratischen Prozessen, Friedensbereitschaft, Gesundheitserziehung, Bereitschaft zum Engagement fiir Natur - und Umweltschutz. 2.5 Die Gestaltung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene. 2.6 Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit nach den Grundsätzen für Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Jugendgemeinschaften in der je gültigen Fassung (vergl. Rd.Erl. des MK vom Nds. MBl. S.464- GültL 208/62) sowie den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägem der Jugendarbeit (vergl. RdErl. vom Nds. MBL S GültL 208/105) und der Förderung von anerkannten Trägem der Jugendarbeit (vergl. Nds. GVBL. Nr. 34/1981). Im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder-und Jugendhilfegesetzes -KJHG), des Gesetzes zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), des Jugendforderungsgesetzes (JFG) und des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr. 3 - Mitgliedschaft 3.1 Jugendliche aus der Stadt im Alter von 10 bis 18 Jahren können Mitglieder der Jugendfeuerwehr sein. Für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Ortskommando. Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ist zu beachten. 3.2 Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in 3.1 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden. 3.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr müssen einen von der Stadt Achim ausgestellten und gesiegelten Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr haben. 3.4 Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch: Austritt (schriftlich mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten, soweit die/der Jugendliche noch nicht volljährig ist) Wohnsitzwechsel (Wohnsitz ist nicht die Stadt) Ausschluss (durch das Ortskommando im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrausschuss); dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, vorher ist mit dem Mitglied ein Gespräch zu führen Auflösung der Jugendfeuerwehr Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt und eine betreuende Mitgliedschaft entsprechend 3.2 nicht besteht. Die Übernahme sollte auf der Mitgliederversammlung erfolgen Übernahme als aktives Mitglied, die bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Übernahme bedarf einer besonderen Begründung (z.b. Verordnung über die Mindeststärke) durch den oder die OrtsBM und kann nur in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem betroffenen Jugendlichen und schriftlicher Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten erfolgen. Nach der Übernahme ist es jedoch auch möglich, neben der Tätigkeit in der aktiven Abteilung zusätzlich noch in der JF mitzuwirken. 4 - Rechte und Pflichten 4.1 Jedes Jugendfeuerwehr-Mitglied hat das Recht: bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, in eigener Sache gehört zu werden, die Organe zu wählen. 4.2 Jedes JF-Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung: an Dienststunden und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen, die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. 5 - Organe 5.1 Organe der Stadt-Jugendfeuerwehr sind: der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss, der oder die SJFW, 5.2 Organe der Jugendfeuerwehr sind: die Mitgliederversammlung, der Jugendfeuerwehrausschuss, der oder die JFW 6 - Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss 6.1 Der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus: dem oder der SJFW, der stv. SJFW, den JFW, sowie ein Stellvertreter, dem Schriftwart oder der Schriftwartin mit beratener Stimme, dem Kassenwart oder der Kassenwartin mit beratener Stimme, dem oder der StBM mit beratender Stimme, bei Bedarf kann der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss Fachbereiche einrichten, die mit beratener Stimme teilnehmen. 6.2 Der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben: Koordinierung der Jugendfeuerwehrarbeit im Stadtbereich, Zusammenarbeit mit anderen Jugendvereinigungen im Stadtbereich, Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen. 7 Stadt-Jugendfeuerwehrwart/Stadt-Jugendfeuerwehrwartin 7.1 Der oder die SJFW und der oder die stv. SJFW müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt sein, sie müssen die Befähigung zum oder zur JL und zum Gruppenführer oder zur Gruppenführerin, den Einstiegslehrgang und Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Landesfeuerwehrschule besucht haben. Der Erwerb zur Befähigung zum Gruppenführer sowie der erfolgreich besuchte Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr soll innerhalb eines Jahres nach Bestellung zum oder zur SJFW bzw. zum oder zur stv. SJFW erfolgen. 7.2 Der oder die SJFW und der oder die stv. SJFW werden durch die Jugendwarte und bei deren Abwesenheit durch deren Stellvertreter gewählt und von dem oder der StBM nach Anhörung des Stadtkommandos für die Dauer von drei Jahren bestellt. 7.3 Der oder die SJFW, im Verhinderungsfalle der oder die stv. SJFW leitet die Jugendfeuerwehr der Stadt nach Maßgabe dieser Jugendordnung, den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers des Innern (MI), der Deutschen Jugendfeuerwehr, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.v. sowie den Richtlinien und Angeboten fiir die Arbeit in den Niedersächsischen Jugendfeuerwehren. 7.4 Der oder die SJFW, im Verhinderungsfall der oder die stv. SJFW haben folgende Aufgaben: Beratung der Ortsfeuerwehren in Angelegenheiten der Jugendabteilungen, Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stadt-Jugendfeuerwehrausschusses, Vertretung der Jugendfeuerwehr nach innen und außen, Leitung von gemeinsamen Veranstaltungen, Mitarbeit in der Kreisjugendfeuerwehr, 7.5 Der oder die SJFW und seine oder ihre stv. SJFW können fur die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein Funktionsabzeichen tragen. Vgl. Richtlinie vom Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von dem oder der JFW im Einvernehmen mit dem oder der OrtsBM mit 14 Tagen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der oder die SJFW ist einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der JFW geleitet. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist erwünscht und wird angestrebt. 8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der JFM anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. 8.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 8.5 Der oder die JFW sowie der oder die stv. JFW haben je eine Stimme, der oder die SJFW hat beratende Stimme. 8.6 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des oder der JFW und des oder der stv. JFW (Vorschlag zur Bestellung durch den oder die OrtsBM), der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses und der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen Genehmigung des Jahres- und des Kassenberichtes Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses; Einzelentlastung ist auf Antrag möglich Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge Verabschiedung des Dienstplanes Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 9 - Jugendfeuerwehrausschuss 9.1 Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt (außer dem oder der JFW und dem oder der stv. JFW, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden). Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von dem oder der JFW nach Bedarf einberufen. 9.2 Die Arbeit der Jugendfeuerwehr wird durch den Jugendfeuerwehrausschuss koordiniert. Er setzt sich zusammen aus: dem oder der JFW, dem oder der stv. JFW, dem Jugendsprecher oder der Jugendsprecherin, dem Schriftwart oder der Schriftwartin, dem Kassenwart oder der Kassenwartin, dem oder der SJFW mit beratender Stimme, 9.3 Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit dem oder der OrtsBM Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Ortskommando Aufstellung des Jahres- und des Kassenberichtes. 9.4 Aufgabe des Jugendsprechers oder der Jugendsprecherio ist es, die Belange der Jugendfeuerwehr gegenüber dem oder der JFW und ggf. dem oder der Orts- BM zu vertreten Jugendfeuerwehrwart/ Jugendfeuerwehrwartin 10.1 Der oder die JFW und der oder die stv. JFW müssen aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen die Befähigung zum oder zur JL und zum Gruppenführer oder zur Gruppenführerin, den Einstiegslehrgang und sollten den Sonderlehrgang fiir Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Landesfeuerwehrschule besucht haben. Der Erwerb zur Befähigung zum Gruppenführer sowie der erfolgreich besuchte Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr soll innerhalb eines Jahres nach Bestellung zum oder zur JFW bzw. zum oder zur stv. JFW erfolgen Der oder die JFW, im Verhinderungsfall der oder die stv. JFW, leiten die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Sie werden von dem oder der OrtsBM auf Vorschlag der Mitgliederversammlung der Ju-

3 gendfeuerwehr nach Anhörung der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Bestellung als vorläufig ausgesprochen Der oder die JFW, im Verhinderungsfall der oder die stv. JFW haben folgende Aufgaben: Leitung der Jugendfeuerwehr Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten. l0.3.3 Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss Zusammenarbeit mit dem oder der OrtsBM und dem Ortskommando Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte Mitarbeit im Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss Mitarbeit und Teilnahme bei Stadtund Kreisveranstaltungen Der oder die JFW und seine oder ihre stv. JFW können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein Funktionsabzeichen tragen. Vgl. Richtlinie vom Jugendforum (JuFo) 11.1 Das Jugendforum ist eine nach demokratischen Grundsätzen besetzte Vertretung junger Menschen in der Stadt- Jugendfeuerwehr, die die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vertritt Jede Jugendfeuerwehr (JF) der Stadt hat ein bis zwei gewählte Mitglieder ihrer JF zu entsenden - diese sollten die und/oder der Jugendsprecher/in aus der JF sein Das JuFo tagt mindestens einmal im Jahr. Die Wahl der Stadt-Jugendsprecherin/des Stadt-Jugendsprechers erfolgt für ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der/die Jugendsprecherin vertreten die Stadt-Jugendfeuerwehr im Jugendforum auf Kreisebene Das Jugendforum wird von dem/der Stadt-Jugendfeuerwehrwart/in oder stv. Stadt-Jugendfeuerwehrwart/in geleitet und koordiniert. Er/sie sollte möglichst beratende Funktion einnehmen Das Jugendforum ist zu Angelegenheiten der Orts- bzw. Stadtebene, die Jugendarbeit mit Jugendfeuerwehrmitgliedern betreffend, zu hören Die Organe der Stadt-Jugendfeuerwehr können dem Jugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Aufgaben und Arbeiten mit JFM betreffen, zur Beratung übertragen Das JuFo arbeitet nach den Vorgaben dieser Jugendordnung, die fiir den Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss gelten, soweit es Ladungen, Niederschriften und Abstimmungen etc. angeht Die Tagungen des JuFo sind nicht öffentlich Das Jugendforum kann nach einer sich selbst gegebenen Geschäftsordnung arbeiten, die von dem/ von der SJFW zu genehmigen ist (als Muster kann die Geschäftsordnung der NJF genutzt werden.) 12 - Schriftgut 12.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des oder der JFW, die sich hierzu des Schriftwartes oder der Schriftwartin bedienen können Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr bzw. des Ausscheidensaus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen Kassenwesen 13.1 Zur Durchführung der Jugendarbeit kann eine Kameradschaftskasse eingerichtet werden, die ihre Einnahmen aus etwaigen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem oder der JFW, der oder die sich hierzu des Kassenwartes oder der Kassenwartin bedienen können Der Jugendfeuerwehrausschuss beschließt über die Verwendung der Geldmittel Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich durch gewählte Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen in der Mitgliederversammlung Bericht Stärke, Bekleidung, Ausrüstung 14.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens 12 Mitglieder betragen, zumindest aber Gruppenstärke haben. Unterschreiten der Gruppenstärke führt nicht zur Auflösung der Jugendfeuerwehr Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBI. S. 369) Anlage 4, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2000 (Nds. GVBI. S. 213) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr, die Bekleidung und Ausrüstung gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben Soziale Sicherung 15.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst über die Stadt bei der Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen versichert Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist insbesondere die körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten Sachschäden, die im Dienst der Jugendfeuerwehr entstehen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Feuerwehrdienst 16 - Schlussbestimmung Diese Jugendordnung wurde am vom Rat der Stadt Achim beschlossen und ist Bestandteil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Achim. Achim, den Öffentliche Sitzung des Ortsrates Scharnhorst Am Mittwoch, dem , findet um 19:00 Uhr in Verden (Aller), Landhaus Müller, Im Dorf 24, Sitzungsraum, eine öffentliche Sitzung des Ortsrates Scharnhorst mit folgender Tagesordnung statt: Vor und nach der Sitzung findet jeweils eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner statt. Die Fragestunde vor der Sitzung beginnt um 19:00 Uhr. A. In öffentlicher Sitzung: 1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung, a) Ordnungsgemäße Ladung, b) namentliche und zahlenmäßige Anwesenheit der Mitglieder, c) Beschlussfähigkeit, d) Tagesordnung. 2. Gedenken an Rolf Urbanski. 3. Genehmigung der Niederschrift über die 10. Sitzung des Ortsrates Scharnhorst vom Pflichtenbelehrung des Ortsratsmitgliedes Jürgen Dunker. 5. Wahl einer neuen Ortsbürgermeisterin bzw. eines neuen Ortsbürgermeisters. I. Mitteilungen der Verwaltung. II. Vorbereitung von Ratsbeschlüssen. II.1 Fußgängerüberweg bzw. Querungshilfe auf der L 171 in Höhe Roggenkamp/Osterkrug. II.2 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung. II.3 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung. II.4 Benennung von Wegen im Stadtwald; hier: Wege auf dem Gebiet der Kernstadt. III. Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses. IV. Angelegenheiten des Ortsrates Scharnhorst. IV.1 Antrag der CDU-Fraktion im Ortsrat Scharnhorst in Sachen Aufstellung eines gelben Ortseingangsschildes in der Elisabeth- Selbert-Straße. IV.2 Antrag der CDU-Fraktion im Ortsrat Scharnhorst in Sachen Öffnung des Bolzplatzes vor dem Dorfgemeinschaftshaus zum Parken. IV.3 Benennung von Wegen im Stadtwald; hier: Wege auf dem Gebiet der Ortschaft Scharnhorst. IV.4 Aufstellung von Laubcontainern. V. Anfragen und Anregungen. Bebauungsplan Nr I Richtweg 2 - mit örtlichen Bauvorschriften Auslegung des Entwurfs gem. 3 Abs. 2 BauGB Der Verwaltungsausschuss der Stadt Verden (Aller) hat in seiner Sitzung am den Entwurf und die Auslegung des Entwurfs des o. a. Bebauungsplans gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr I Richtweg 2 umfasst, wie in der Planskizze dargestellt, ein Teilgebiet zwischen der Waller Heerstraße und der Straße Unter den Eichen, im Anschluss an die Hinrich-Gerken-Straße. Zweck der Planung ist die Ausweisung von Baugrundstücken für den Einfamilienhausbau im Anschluss an das bestehende Baugebiet Hinrich-Gerken-Straße sowie die Festsetzung von Mischgebietsflächen im direkten Anschluss an die Waller Heerstraße. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung der Ortschaft Walle. Der Bebauungsplan wird daher gem. 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Geltungsbereich Bebauungsplan Nr I Richtweg 2 Die öffentliche Auslegung wird gem. 13a (2) Nr. 1 in Verbindung mit 13 (2) Nr. 2 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr I Richtweg 2 mit örtlichen Bauvorschriften, der Begründung, sowie die vorliegende umweltbezogene Stellungnahme des Landkreises Verden zur Anwendbarkeit des 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung), liegt gemäß 3 Abs. 2 BauGB vom bis während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Verden (Aller), Ritterstraße 10, Erdgeschoss Flur (vor den Zimmern 118 und 119), aus. Darüber hinaus sind nachfolgende umweltbezogene Informationen verfügbar und im Rathaus, Ritterstraße 10, Zimmer während der Auslegung einsehbar: - Begründung zum Bebauungsplan Nr I Richtweg 2 mit Informationen zu den Auswirkungen der Planung auf die Belange von Natur, Landschaft, Klima und Artenschutz, - Prüfung der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß 13a BauGB (PGN ), - schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr I, T&H Ingenieure, Bremerhaven (2014), - Bodengutachten mit Aussagen zu den vorliegenden Bodenverhältnissen, Grundwasser, Baugrund und Regenwasserversickerung, CONTRAST GmbH, Institut f. Geotechnik, Osterholz-Scharmbeck (2014), - Landschaftsrahmenplan des Landkreises Verden (2008), Landschaftsplan Stadt Verden (1992), - Protokoll zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr I Richtweg 2 können während der Auslegung bei der Stadt Verden (Aller) abgegeben werden. Es wird gem. 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können ( 4a (6) BauGB) und dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Verden (Aller), den Bebauungsplan Nr. 82 I, 1. Änderung Lindenquartier - mit örtlichen Bauvorschriften Erneute eingeschränkte Auslegung des geänderten Entwurfs gem. 3 Abs. 2 BauGB Der Verwaltungsausschuss der Stadt Verden (Aller) hat in seiner Sitzung am den geänderten Entwurf und die erneute eingeschränkte Auslegung des geänderten Entwurfs des o. a. Bebauungsplans gem. 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen und dabei bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können und die Auslegungsfrist auf 2 Wochen verkürzt wird. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde gegenüber der 1. Auslegung in Bezug auf die Festsetzung der überbaubaren Flächen / Baugrenzen, der Bestimmungen zu Nebenanlagen (Textliche Festsetzung Nr. 9), sowie durch die Aufnahme textlicher Hinweise und die Anpassung der Begründung zum Thema Artenschutz, geändert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 82 I, 1. Änderung Lindenquartier umfasst, wie in der Planskizze dargestellt, ein Teilgebiet westlich der Hans-Joachim Köhler Allee, nördlich des Brunnenweges. Zweck der Planung ist die Änderung von Baurechten bisher geplanter Reihenhäuser zugunsten von freistehenden Einzelhäusern sowie die Ausweisung von Baugrundstücken in zweiter Reihe durch Anlage von privaten Erschließungswegen. Der Bebauungsplan wird gem. 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die 1. Änderung steht zwar im räumlichen Zusammenhang mit den weiteren Planungen zur Umwandlung des ehemaligen Kasernengeländes. Eine überschlägige Prüfung der Umweltbelange hat ergeben, dass mit der 1. Änderung keine weiteren Eingriffe verbunden sind, da lediglich Festsetzungen zur Bauweise, zum Haustyp sowie die daran angepasste Erschließung geändert werden. Die öffentliche Auslegung wird gem. 13a (2) Nr. 1 in Verbindung mit 13 (2) Nr. 2 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 82 I, 1. Änderung Lindenquartier mit örtlichen Bauvorschriften, der Begründung, sowie den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen des Staatlichen Forstamtes und des Landkreises Verden zur Anwendbarkeit des 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung), liegt gemäß 3 Abs. 2 BauGB vom bis während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Verden (Aller), Ritterstraße 10, Erdgeschoss Flur (vor den Zimmern 118 und 119), aus. Darüber hinaus sind nachfolgende umweltbezogene Informationen verfügbar und im Rathaus, Ritterstraße 10, Zimmer während der Auslegung einsehbar: - Bericht zur Prüfung der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens / Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 13a BauGB (2012) - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 82 I Lindenquartier, 1.Änderung mit Informationen zu Lärmimmissionen, Altlasten und Belangen von Natur und Landschaft (2014) - sowie Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr I, Neues Wohnen am Brunnenweg Linden Quartier mit Informationen zu Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter sowie 121

4 Angaben zu Vermeidung, Minderung und Ausgleich der Auswirkungen der Planung (2007) - Baugrunduntersuchung mit Angaben zur Trag- und Versickerungsfähigkeit des Untergrundes und dem Vorkommen von Schadstoffen nach LAGA (2007) - Landschaftsrahmenplan des Landkreises Verden (2008) - Landschaftsplan Stadt Verden (1992) - Protokoll zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom Stellungnahmen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 82 I, 1. Änderung Lindenquartier können während der Auslegung bei der Stadt Verden (Aller) nur zu den vorstehend, aufgeführten nach der 1. Auslegung geänderten / ergänzten Teilen des Bebauungsplans abgegeben werden. Es wird gem. 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Verden (Aller), den über die öffentliche Sitzung des Bauund Verkehrsausschusses zu Tagesordnungspunkt 3 gemeinsam mit dem Ortsrat Völkersen - am Montag, dem 20. Oktober 2014, Uhr, im Sitzungsraum des Rathauses in Langwedel. Tagesordnung: 1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung; 2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom ; 3. Erschließungsangebot zum Bodenabbau in der Gemarkung Völkersen; 4. Unterrichtung und Anfragen. Langwedel, 10. Oktober 2014 FLECKEN LANGWEDEL - gez. Brandt Zur 13. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung u. Gebäudemanagement am um 20:00 Uhr Ratssaal des Rathauses, Grüne Str. 24 in Ottersberg lade ich mit folgender Tagesordnung ein: Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung u. Gebäudemanagement vom /0620 Neubau einer Sporthalle - Bericht des Sachstandes aus dem Arbeitskreis und Beratung über die weitere Vorgehensweise. 4 14/ Änderung des Flächennutzungsplanes (Sportzentrum Ottersberg) Ausarbeitung eines neuen Entwurfes. 5 14/0621 Bericht zu dem Mittelanmeldungen für den Haushalt 2015 aus dem Bereich des Gebäudemanagements. 6 14/ Änderung des Bebauungsplans Nr. 90 Imbusch - Bebauungsplan der Innenentwicklung ( 13a Baugesetzbuch) - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. 7 14/0594 a Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 89 Quelkhorn-Ortsmitte für das Grundstück Buchholzer Str / Änderung des Flächennutzungsplanes (Bremer Damm) - Prüfung der Stellungnahmen - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. 9 Mitteilung der Verwaltung. 10 Anfragen, Anregungen, Berichte, Termine. 11 Schließung der Sitzung. Hinweis: Die sowie weitere Informationen Zur 20. Sitzung des Ortsrates Ottersberg am um 20:00 Uhr Ratssaal des Rathauses, Grüne Str. 24 in Ottersberg lade ich mit folgender Tagesordnung ein: Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung des Ortsrates Ottersberg vom /0623 Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Alter Weg /0622 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 Wiestebruch-Nord. 5 Mitteilung der Verwaltung. 6 Anfragen, Anregungen, Berichte, Termine. 7 Schließung der Sitzung. Hinweis: Die sowie weitere Informationen Zur 14. Sitzung des Rates am um 20:00 Uhr Ratssaal des Rathauses, Grüne Str. 24 in Ottersberg lade ich mit folgender Tagesordnung ein: 14/0611 Sitzübergang im Rat des Fleckens Ottersberg. 3 14/0627 a) Verpflichtung eines nachgerückten Ratsmitgliedes, b) Umbesetzung der Ratsausschüsse. 4 14/0613 Wahl der Vertreterin/des Vertreters des Bürgermeisters. 5 14/0614 Benennung eines Mitglieds/einer Vertretung in Verbänden und Einrichtungen. 6 Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung des Rates vom Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung des Rates vom /0615 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung. 8 14/0610 Änderung der Satzung für die A2O-Anstalt öffentlichen Rechts Achim-Ottersberg-Oyten. 9 14/0594 a Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 89 Quelkhorn-Ortsmitte für das Grundstück Buchholzer Str Berichte des Bürgermeisters. 11 Anfragen, Anregungen, Berichte, Termine. 12 Schließung der Sitzung Hinweis: Die sowie weitere Informationen 1. Nachtragshaushaltssatzung des Fleckens Ottersberg für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat des Fleckens Ottersberg in seiner Sitzung am folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen: 1 (1) Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge gegenüber der bisherigen Festsetzung von erhöht um und damit neu festgesetzt auf , der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen gegenüber der bisherigen Festsetzung von erhöht um und damit neu festgesetzt auf , der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge unverändert festgesetzt auf 0, der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen unverändert festgesetzt auf 0, im Finanzhaushalt der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit gegenüber der bisherigen Festsetzung von erhöht um und damit neu festgesetzt auf , der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit gegenüber der bisherigen Festsetzung von erhöht um und damit neu festgesetzt auf , der Gesamtbetrag der Einzahlungen für Investitionstätigkeit gegenüber der bisherigen Festsetzung von erhöht um und damit neu festgesetzt auf , der Gesamtbetrag der Auszahlungen für Investitionstätigkeit gegenüber der bisherigen Festsetzung von vermindert um und damit neu festgesetzt auf , der Gesamtbetrag der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit unverändert festgesetzt auf 0, der Gesamtbetrag der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit unverändert festgesetzt auf Nachrichtlich: Der Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushalts erhöht sich gegenüber der bisherigen Festsetzung von um auf , der Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushalts vermindert sich gegenüber der bisherigen Festsetzung von um auf (2) Der Wirtschaftsplan des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg wird wie folgt geändert: Im Erfolgsplan der Gesamtbetrag der Erträge gegenüber der bisherigen Festsetzung von erhöht um und damit neu festgesetzt auf und der Gesamtbetrag der Aufwendungen gegenüber der bisherigen Festsetzung von erhöht um und damit neu festgesetzt auf Im Vermögensplan der Gesamtbetrag der Einnahmen gegenüber der bisherigen Festsetzung von vermindert um und damit neu festgesetzt auf und der Gesamtbetrag der Aufwendungen gegenüber der bisherigen Festsetzung von vermindert um und damit neu festgesetzt auf Der voraussichtliche Fehlbetrag erhöht sich gegenüber der bisherigen Festsetzung von um auf (1) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. (2) Die Höhe der bisher im Vermögensplan des Elektrizitäts- Werkes Ottersberg vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von um erhöht und damit auf festgesetzt. 3 (1) Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. (2) Im Vermögensplan des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt. 4 (1) Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. (2) Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite durch die Sonderkasse des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg beansprucht werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag in Höhe von um erhöht und damit auf neu festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. 6 Die Wertgrenze, bis zu der über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als unerheblich angesehen werden, wird nicht geändert. Das Haushaltssicherungskonzept des Haushaltsjahres 2011 wird fortgeführt. Ottersberg, gez. Hofmann - (L.S.) Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit verkündet. Die gemäß 130 Abs. 3 in Verbindung mit 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Verden am unter dem Aktenzeichen 20/916-01/0 erteilt worden. Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt nach 115 NKomVG i.v.m. 114 Abs. 2 NKomVG vom bis einschl im Rathaus Ottersberg während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Einsicht in diesen Bericht ist jedermann auch über die o. g. förmliche Auslegungsfrist des Haushaltsplans hinaus gestattet. Ottersberg, Am Montag, , findet um 19:30 Uhr im Rathaussaal, Hauptstr. 55, Oyten, eine öffentliche Sitzung des Rates statt. Tagesordnung: Regularien. 7. Umbesetzung in den Ausschüssen. 8. Sponsoring. 8.1 Spende an die Grundschule Bassen. 9. Erweiterung der kirchlichen Kindertagesstätten um jeweils eine Krippengruppe; hier: Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe. 10. Bestellung eines zweiten Geschäftsführers für die Netzgesellschaft Oyten GmbH. 11. Antrag auf Zustimmung einer außerplanmäßigen Auszahlung - hier: Herstellung der Wegeflächen im neuen Teil des Wieseparks. 12. Friedhofssatzung und -gebührensatzung der Gemeinde Oyten. Regularien. Nach der Regelung der Geschäftsordnung findet jeweils zu Beginn und nach Beendigung der Sitzung eine Einwohnerfragestunde von je 15 Minuten statt. Oyten, den GEMEINDE OYTEN Am Mittwoch, dem 22. Oktober 2014, 20:00 Uhr, findet in Thedinghausen, Renaissancesaal im Erbhof, Braunschweiger Str. 1, eine öffentliche Sitzung des Rates der Samtgemeinde Thedinghausen mit nachfolgender Tagesordnung statt: 2. Einwohnerfragestunde. 3. Feststellen eines Sitzverlustes gem. 52 Abs. 2 NKomVG. 4. Verabschiedung eines ausgeschiedenen Ratsmitgliedes. 5. Verpflichtung des Ratsmitgliedes Holger Haßfeld mit Pflichtenbelehrung. 6. Teilweise Neubesetzung der Fachausschüsse einschl. Vertretungsregelung. 7. Bestimmung von Vertretern der Samtgemeinde in verschiedenen Institutionen. 8. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Samtgemeinderates am Bericht des Samtgemeindebürgermeisters über wichtige Angelegenheiten und Mitteilung über den Ausführungsstand von Ratsbeschlüssen. 10. Bestimmung eines satzungsmäßigen Vertreters der Samtgemeinde Thedinghausen ab in verschiedenen Institutionen. 11. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet Rindviehhaltung) in Riede, a) Aufstellungsbeschluss, b) Freigabe für die Verfahrensstufe Frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB, c) Freigabe für die Verfahrensstufe Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. 4 Abs. 1 BauGB. 12. Beratung und Beschlussfassung über die Wiederwahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der Samtgemeinde Thedinghausen. 13. Beratung und Beschlussfassung über eine neue Aufwandsentschädigungssatzung. 14. Unterrichtung der Ratsmitglieder über die Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. 15. Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen. 16. Mitteilungen und Anfragen. 17. Einwohnerfragestunde. Thedinghausen, den SAMTGEMEINDE THEDINGHAUSEN Der Samtgemeindebürgermeister

5 Am Donnerstag, dem 23. Oktober 2014, 19:30 Uhr, findet in Emtinghausen, Windmühle, Syker Str. 41, eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Emtinghausen mit nachfolgender Tagesordnung statt: 2. Einwohnerfragestunde. 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Rates am Bericht des Gemeindedirektors über wichtige Angelegenheiten und Mitteilung über den Ausführungsstand von Ratsbeschlüssen. 5. Beratung und Beschlussfassung über die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz. 6. Beratung und Beschlussfassung über die Wahrnehmung des Amtes des Gemeindedirektors. 7. Unterrichtung der Ratsmitglieder über die Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. 8. Feststellen eines Sitzverlustes gem. 52 Abs. 2 NKomVG. 9. Neuwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. 10. Verabschiedung des Bürgermeisters. 11. Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen. 12. Mitteilungen und Anfragen. 13. Einwohnerfragestunde. Anschließend Beratung in nichtöffentlicher Sitzung. Thedinghausen, den GEMEINDE EMTINGHAUSEN Der Gemeindedirektor Am Dienstag, dem 21. Oktober 2014, 19:30 Uhr, findet in Thedinghausen-Morsum, Döhlings Gasthaus, Zum Fleet 1, eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Thedinghausen mit nachfolgender Tagesordnung statt: 2. Einwohnerfragestunde. 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Rates am Bericht des Gemeindedirektors über wichtige Angelegenheiten und Mitteilung über den Ausführungsstand von Ratsbeschlüssen. 5. Unterrichtung des Rates zum Thema Trimmgeräte für Senioren. 6. Beratung und Beschlussfassung über die Zuschussgewährung zum Neubau einer Reitanlage des Reitvereins Thedinghausen e.v. und damit zusammenhängende Grundstücksangelegenheiten und Bauleitplanverfahren. 7. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 Sondergebiet Reitanlage Rieder Straße, a) Aufstellungsbeschluss, b) Antrag an die Samtgemeinde Thedinghausen auf Änderung des Flächennutzungsplanes. 8. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 Windpark Beppener Bruch bei gleichzeitiger Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 der ehemaligen Gemeinde Morsum: a) Entscheidung über die während der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB, b) Zustimmung zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung, c) Erneuter Auslegungsbeschluss. 9. Beratung und Beschlussfassung über die Wahrnehmung des Amtes des Gemeindedirektors. 10. Unterrichtung der Ratsmitglieder über die Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. 11. Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen. 12. Mitteilungen und Anfragen. 13. Einwohnerfragestunde. Anschließend Beratung in nichtöffentlicher Sitzung. Thedinghausen, den GEMEINDE THEDINGHAUSEN Der Gemeindedirektor In Vertretung: gez. Link Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Verden-Dom, Lugenstein 10 in Verden gibt bekannt, dass die nachfolgend aufgeführten Grabstätten seit langem ungepflegt sind und Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln waren. Es ergeht hiermit gem. der Friedhofsordnung für den Domund Waldfriedhof 26 Abs. 2 die öffentliche Aufforderung, dass sich eventl. Nutzungsberechtigte oder Nachkommen innerhalb von zwei Monaten beim Beratungszentrum Kirchliche Friedhöfe Verden, Lindhooper Str. 91 in Verden ( ) melden. Die Mängel sind innerhalb dieser Frist abzustellen, andernfalls werden folgende Grabstätten eingeebnet: Domfriedhof Abt. II, Reihe 70, Franz Schubert keine ungepflegt Plätze Abt. I, Reihe 25 Gertrud Zarmba keine Nutzungsrecht abge- Plätze laufen, ungepflegt Abt. I, Reihe 26 Hamid Ambarian keine Nutzungsrecht abge- Platz 41 laufen, ungepflegt Abt. III, Reihe 35 Lisa Croll verstorben keine Angehörigen Platz 2 Abt. 1, Reihe 56 Thea u. Friedrich keine keine Angehörigen Linde-Linne Waldfriedhof Abt. G Fritz u. Johann keine ungepflegt Feldbusch Abt. M 104 Heinrich Norden keine ungepflegt Feld A Eheleute Martens keine ungepflegt Feld A Frieda und keine ungepflegt Walter Kruck Abt. O Johann und keine verstorben Ursula Gutsch Abt. L Eheleute Köster keine ungepflegt Abt. F Frieda und keine verstorben Heinr. Marquard Abt. F 84 Dietmar Strasser keine ungepflegt Abt. F 85 Lotte Strasser nicht auffindbar ungepflegt Verden, den Vorsitzende - gez. Sievers Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Verden St. Johannis, Hinter der Mauer 32 in Verden gibt bekannt, dass die nachfolgend aufgeführten Grabstätten seit langem ungepflegt sind und Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln waren. Es ergeht hiermit gem. der Friedhofsordnung für den St. Johannis Friedhof 26 Abs. 2 die öffentliche Aufforderung, dass sich eventl. Nutzungsberechtigte oder Nachkommen innerhalb von zwei Monaten beim Beratungszentrum Kirchliche Friedhöfe Verden, Lindhooper Str. 91 in Verden ( ) melden. Die Mängel sind innerhalb dieser Frist abzustellen, andernfalls werden folgende eingeebnet: Friedhof St. Johannis Abt. II, Reihe 26 Karl Albat, keine nicht auffindbar Platz 21 Verden, den Vorsitzender - gez. Uhlig 123

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