Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Erziehungswissenschaft (Hauptfach) an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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1 Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Erziehungswissenschaft (Hauptfach) an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Vorläufig anwendbar ab WS 1997/98 Aufgrund von 2 Abs. 1 i.v.m. 9 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes - LHG - vom (GVOBI. M-V S.293) erläßt der Senat der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald die folgende Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Erziehungswissenschaft im Hauptfach als Satzung Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich 2 Studienaufnahme 3 Studienziel 4 Studienabschluß, Dauer und Gliederung des Studiums 5 Ordnungsgemäßes Studium 6 Veranstaltungsarten 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen 8 Zulassungsbeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen 9 Ordnungsregeln 10 Bescheinigungen 11 Praktikum 12 Studienberatung Zweiter Abschnitt: Grundstudium 13 Studiengegenstand 14 Obligatorische Lehrveranstaltungen 15 Wahlobligatorische Lehrveranstaltungen Dritter Abschnitt: Hauptstudium 16 Studiengegenstand 17 Obligatorische Lehrveranstaltungen 18 Wahlobligatorische Lehrveranstaltungen Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen 19 Übergangsregelungen 20 Inkrafttreten Anhang: Studienplan Erster Abschnitt

2 Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Fachspezifischen Bestimmungen vom... das Studium im Magisterteilstudiengang Erziehungswissenschaft an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, insbesondere Inhalt, Aufbau und Schwerpunkte des Studiums. 2 Studienaufnahme Das Studium im Magisterteilstudiengang Erziehungswissenschaft kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden. 3 Studienziel Das Studium der Erziehungswissenschaft soll die Studierenden auf die allgemeinen und auch speziellen Aufgaben und Tätigkeiten in pädagogischen Handlungsfeldern und damit auf die Wahrnehmung der Verantwortung für Menschen vorbereiten. Dazu soll auf der Grundlage breiter Studien in der Erziehungswissenschaft und dem Studium ausgewählter Wahlpflichtfächer sowie selbstgewählter Ergänzungen eine Theoriebewußtheit, hohe Sachkenntnis und eine professionelle pädagogische Handlungskompetenz entwickelt werden. Die Studierenden sollen auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschungsmethoden ihr professionelles Handeln planen, gestalten und reflektieren können. 4 Studienabschluß, Dauer und Gliederung des Studiums (1) Der Teilstudiengang Erziehungswissenschaft wird mit der Magisterprüfung als berufsqualifizierende Prüfung abgeschlossen. (2) Die Zeit, in der in der Regel das Studium mit der Magisterprüfung abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt neun Semester. (3) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste, viersemestrige Studienabschnitt (Grundstudium) wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Der zweite, fünfsemestrige Studienabschnitt (Hauptstudium) wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Das letzte Semester ist Prüfungssemester. (4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 72 Semesterwochenstunden. 5 Ordnungsgemäßes Studium (1) Ein ordnungsgemäßes Studium setzt voraus: 1. im Grundstudium: den Besuch der obligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß 13 und den Besuch wahlobligatorischer Lehrveranstaltungen gemäß 14, 2. im Hauptstudium: den Besuch der obligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß 16 und den Besuch der wahlobligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß 17. (2) Die Fakultät bietet weitere Lehrveranstaltungen an, die der Erweiterung und Vertiefung

3 erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse dienen. Im Hinblick auf ergänzende Lehrveranstaltungen kooperiert sie darüber hinaus mit anderen Fakultäten. (3) Der Besuch von Lehrveranstaltungen wird durch vom Studenten selbst vorzunehmende Eintragung ins Studienbuch nachgewiesen (Belegen). (4) Unbeschadet der Freiheit des Studenten, den zeitlichen und organisatorischen Verlauf seines Studiums selbst verantwortlich zu planen, wird der im Anhang beschriebene Studienverlauf als zweckmäßig empfohlen (Studienplan). 6 Veranstaltungsarten Die Studieninhalte werden insbesondere in Vorlesungen und Seminaren vermittelt. Zur Ergänzung werden Projekte,Kolloquien und Exkursionen angeboten. 1. Proseminare sind Lehrveranstaltungen mit einem kleineren Teilnehmerkreis. Unterschiedliche Sozialformen (Einzelarbeit, Gruppenarbeit) und Arbeitsmethoden (Thesenvorlage, Referat, freier Vortrag) dienen dem Erwerb spezieller Kenntnisse und der Einübung in das wissenschaftliche Arbeiten. 2. Hauptseminare sind Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, in denen die Teilnehmer auf der Grundlage selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens das Seminar kreativ mitbestimmen. 3. Vorlesungen werden als Übergangsveranstaltungen angeboten. Sie vermitteln Grundkenntnisse über einen größeren Gegenstandsbereich. 4. Projekte sollen dazu dienen, praxisbezogene Problemstellungen zu bearbeiten. Projektseminare können mehrere Veranstaltungen verschiedener Bereiche umfassen. 5. Kolloquien sind freie wissenschaftliche Gespräche über bestimmte Themen. 6. Exkursionen sollen den Studenten mit konkreten Praxisfeldern vertraut machen. 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums dürfen nur von Studenten besucht werden, die die Zwischenprüfung bestanden haben. (2) Für wahlobligatorische und fakultative Veranstaltungen kann der Veranstaltungsleiter besondere sachbezogene Teilnahmevoraussetzungen aufstellen. Diese sind mit der Ankündigung der Veranstaltungen bekanntzugeben. 8 Zulassungsbeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen (1) Ist bei einer Lehrveranstaltung nach deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zur Sicherung des Studienerfolgs erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so sind die Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Studenten, die für den Teilstudiengang Erziehungswissenschaft an der Ernst-Moritz-Arndt- Universität Greifswald eingeschrieben und nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, einschließlich der Wiederholer bis zum zweiten Versuch; 2. Studierende, die für den Teilstudiengang Erziehungswissenschaft an der Ernst-Moritz-Arndt- Universität Greifwald eingeschrieben und nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen sind, einschließlich der Wiederholer ab dem dritten Versuch; 3. andere Studierende der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit der unter Abs 1 a) genannten Studenten, ist

4 die Reihenfolge der Anmeldung bzw. Eintragung in Teilnehmerlisten maßgebend. (3) Im übrigen regelt der Dekan von Amts wegen oder auf Antrag des Lehrenden die Zulassung nach formalen Kriterien. (4) Die Fakultät stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, daß den unter Abs. 1 Buchstabe a genannten Studenten durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust entsteht. (5) Die Fakultät kann für die Studenten anderer Studiengänge das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen generell beschränken, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für den Teilstudiengang Erziehungswissenschaft eingeschriebenen Studenten nicht gewährleistet werden kann. 9 Ordnungsregeln (1) Versucht ein Student bei der Erbringung eines Leistungsnachweises das Ergebnis seiner Leistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Leistung mit "nicht ausreichend" bewertet werden. Stimmen die Leistungen zweier Studenten in einer Weise überein, welche das Vorliegen eines Täuschungsversuchs begründet, so können beide Arbeiten mit "nicht ausreichend" bewertet werden, es sei denn, die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Person ist in geeigneter Weise zur Überzeugung des Veranstaltungsleiters ermittelt. (2) Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle stört, kann von der Aufsichtsperson von der Leistungskontrolle ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die Leistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 10 Bescheinigungen Der Student bewahrt Arbeiten, welche als Grundlage für die Erteilung eines Leistungsnachweises dienen, selbst auf. Nicht abgeholte Arbeiten verwahrt der Leiter der Veranstaltung nicht länger als bis zum Ende des folgenden Semesters. Dasselbe gilt für Bescheinigungen. 11 Praktikum Die Praktika werden entsprechend 2 der Fachspezifischen Bestimmungen und der Praktikumsordnung für Magister Erziehungswissenschaft geregelt. 12 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Beratungsstelle der Ernst-Moritz-Arndt- Universität Greifswald während der angegebenen Sprechstunden. (2) Die fachspezifische Studienberatung im Magisterteilstudiengang Erziehungswissenschaft (Hauptfach) erfolgt durch das von der Fakultät benannte hauptberufliche Mitglied des wissenschaftlichen Personals in seinen Sprechstunden. Zweiter Abschnitt Grundstudium 13 Studiengegenstand

5 Der Bereich Allgemeine Erziehungswissenschaft bildet den zentralen theoretischen Orientierungspunkt des Grundstudiums. Er befaßt sich mit den allgemeinen Fragen von Bildung und Erziehung. Der Bereich Spezielle Erziehungswissenschaft soll der Orientierung in den drei Wissenschaftsdisziplinen Schulpädagogik, Erwachsenenbildung und Sozialpädagogik/ Sozialarbeit dienen. Dabei sollen die Studierenden beispielhaft die Institutions- und Organisationsformen von Erziehungsund Bildungsprozessen in bestimmten Tätigkeitsfeldern kennenlernen. 14 Obligatorische Lehrveranstaltungen (1) Die Philosophische Fakultät bietet im Grundstudium die folgenden obligatorischen Lehrveranstaltungen an: Einführung in die Erziehungswissenschaft V 2 SWS Erziehungswissenschaftliche Forschungsmethoden S 2 SWS Einführung in die Schulpädagogik V 2 SWS Einführung in die Erwachsenenbildung V 2 SWS Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit V 2 SWS Einführung in das Orientierungspraktikum S 2 SWS (2) Die Lehrveranstaltung "Einführung in die Erziehungswissenschaft" wird jedes Semester, die anderen obligatorischen Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich nur einmal im Jahr angeboten. 15 Wahlobligatorische Veranstaltungen (1) Im Grundstudium hat der Student wahlobligatorische Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 SWS zu besuchen. Darunter: Allgemeine Erziehungswissenschaft (20 SWS): a) Grundfragen der Erziehungswissenschaft V/S 4 SWS b) Gesellschaftliche und historische Aspekte von Bildung und Erziehung S 4 SWS c) Institutionelle und organisatorische Aspekte von Bildung und Erziehung S 4 SWS d) Didaktik und pädagogische Handlungskompetenz V 2 SWS e) Psychologische Aspekte von Bildung und Erziehung S 6 SWS Spezielle Erziehungswissenschaft (4SWS): a) Schulpädagogik S b) Erwachsenenbildung S c) Sozialpädagogik S nach Wahl des Studenten. (2) Grundsätzlich werden innerhalb von vier Semestern wahlobligatorische Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 32 SWS angeboten. Dritter Abschnitt Hauptstudium 16 Studiengegenstand

6 Das Hauptstudium Erziehungswissenschaft befaßt sich vertieft mit ausgewählten Bereichen von Bildung und Erziehung, d. h. mit Institutionen, Theorien, Handlungsstrategien, der Entwicklung von Kompetenzen sowie erziehungswissenschaftlichen Forschungsmethoden. 17 Obligatorische Lehrveranstaltungen (1) Die Philosophische Fakultät bietet im Hauptstudium die folgenden obligatorischen Lehrveranstaltungen an: Erziehungswissenschaftliche Forschungsmethoden S 2 SWS Einführungsveranstaltung in das Praktikum S 2 SWS (2) Die obligatorischen Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich nur einmal im Jahr angeboten. 18 Wahlbligatorische Lehrveranstaltungen (1) Im Hauptstudium hat der Student wahlobligatorische Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 32 SWS zu besuchen. Darunter: Allgemeine Erziehungswissenschaft 6 SWS Spezielle Erziehungswissenschaft 18 SWS Wahlpflichtfach 8 SWS (2) Wahlpflichtfächer können sein: 1. Informatikanwendungen in der Pädagogik 2. Integrative Erziehung 3. Prävention und Beratung im Gesundheitsbereich 4. Pädagogische Psychologie. (3) Grundsätzlich werden innerhalb von vier Semestern wahlobligatorische Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 36 SWS angeboten. Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen 19 Übergangsregelungen (1) Diese Studienordnung gilt für alle Studenten, auf die die Fachspezifischen Bestimmungen Erziehungswissenschaft vom... insgesamt Anwendung findet. (2) Im übrigen gilt diese Studienordnung, soweit dies für den Studenten keine Schlechterstellung bedeutet. Insbesondere genießen die Studenten Vertrauensschutz dahingehend, daß der Besuch der aufgrund des bisherigen Studienplans angebotenen Lehrveranstaltungen als ordnungsgemäßes Studium gilt. 20 Inkrafttreten

7 Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Herausgeber: Dr. Ursula v.d. Gönne-Stübing; Redaktion: Stefan Hatz ( )

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