Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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1 Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 13. Juli 2000, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung Biochemie vom 23. Juli 2002 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich 2 Studienaufnahme 3 Studienziel 4 Studienabschluss, Dauer und Gliederung des Studiums 5 Ordnungsgemäßes Studium 6 Veranstaltungsarten 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen 8 Zulassungsbeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen 9 Ordnungsregeln 10 Bescheinigungen 11 Berufspraktische Tätigkeit 12 Studienberatung Zweiter Abschnitt: Grundstudium 13 Studiengegenstand 14 Obligatorische Lehrveranstaltungen Dritter Abschnitt: Hauptstudium 15 Studiengegenstand 16 Obligatorische Lehrveranstaltungen 17 Wahlobligatorische Lehrveranstaltungen 18 Vertiefungspraktikum 19 Exkursion Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen 20 Übergangsregelungen 21 Inkrafttreten

2 Erster Abschnitt Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Fachprüfungsordnung vom 16. November 2000 das Studium im Diplomstudiengang Biochemie an der Ernst-Moritz-Arndt- Universität Greifswald, insbesondere Inhalt, Aufbau und Schwerpunkte des Studiums. 2 Studienaufnahme Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 3 Studienziel Das Studium bereitet auf den Beruf des Biochemikers in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor. 4 Studienabschluss, Dauer und Gliederung des Studiums (1) Das Studium wird mit der Diplomprüfung als berufsqualifizierende Prüfung abgeschlossen. (2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit 10 Semester. (3) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste, viersemestrige Studienabschnitt (Grundstudium) wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Der zweite, sechssemestrige Studienabschnitt (Hauptstudium) wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die letzten beiden Semester sind Prüfungssemester. (4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 225 Semesterwochenstunden. 5 Ordnungsgemäßes Studium (1) Ein ordnungsgemäßes Studium setzt voraus: 1. im Grundstudium: den Besuch der obligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß 14 2

3 2. im Hauptstudium: - den Besuch der obligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß 16 - den Besuch der obligatorischen Lehrveranstaltungen in jedem der beiden Wahlfächer gemäß 17 - den Besuch des Vertiefungspraktikums gemäß 18 - die Absolvierung einer berufspraktischen Tätigkeit gemäß 3 Fachprüfungsordnung (2) Die Fakultät bietet weitere Lehrveranstaltungen an, die der Erweiterung und Vertiefung chemischer, biologischer und biochemischer Kenntnisse dienen. Im Hinblick auf ergänzende Lehrveranstaltungen kooperiert sie darüber hinaus mit anderen Fakultäten. (3) Der Besuch von Lehrveranstaltungen wird durch vom Studenten selbst vorzunehmende Eintragungen ins Studienbuch nachgewiesen (Belege). (4) Unbeschadet der Freiheit des Studenten, den zeitlichen und organisatorischen Verlauf seines Studiums selbst verantwortlich zu planen, wird der im Anhang beschriebene Studienverlauf als zweckmäßig empfohlen (Studienplan). (5) Das gesamte Studienangebot und dessen Lehrinhalte werden laufend den neuen Erkenntnissen aus Forschung und Anwendung angepasst. Die Verantwortung trägt das Institut für Chemie und Biochemie. 6 Veranstaltungsarten Die Studieninhalte werden insbesondere durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika vermittelt. Zur Ergänzung werden Kolloquien angeboten. 1. Vorlesungen dienen der systematischen Darstellung eines Stoffgebietes; der Vortragscharakter überwiegt. 2. Seminare sind Lehrveranstaltungen mit einem kleineren Teilnehmerkreis, in denen die Studenten durch Referate sowie Diskussionen in das selbständige wissenschaftliche Arbeiten eingeführt werden. 3. Übungen fördern die selbständige Anwendung erworbener biochemischer Kenntnisse auf konkrete Fragestellungen. Übungen können mit Vorlesungen zu integrierten Lehrveranstaltungen verbunden werden. 4. In den Praktika werden durch selbständig durchzuführende Versuche wesentliche Elemente der biochemischen Experimentiertechnik und der biochemischen Anschauung vermittelt. 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums dürfen nur von Studenten besucht werden, die die Diplomvorprüfung bestanden haben. (2) Für wahlobligatorische und fakultative Veranstaltungen kann der Veranstaltungsleiter besondere sachbezogene Teilnahmevoraussetzungen aufstellen. Diese sind mit der Ankündigung der Veranstaltung bekanntzugeben. 8 3

4 Zulassungsbeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen (1) Ist bei einer Lehrveranstaltung nach deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zur Sicherung des Studienerfolgs erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so sind die Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: a) Studenten, die für den Studiengang Biochemie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald eingeschrieben sind und nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, einschließlich der Wiederholer bis zum zweiten Versuch. b) Studenten, die für den Studiengang Biochemie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald eingeschrieben sind und nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen sind, einschließlich der Wiederholer ab dem dritten Versuch. c) Andere Studenten der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. (2) Im übrigen regelt der Dekan von Amts wegen oder auf Antrag des Lehrenden die Zulassung nach formalen Kriterien. (3) Die Fakultät stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass den unter Abs. 1 Buchst. a genannten Studenten durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust entsteht. (4) Die Fakultät kann für die Studenten anderer Studiengänge das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen generell beschränken, wenn ohne Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für den Studiengang Biochemie eingeschriebenen Studenten nicht gewährleistet werden kann. 9 Ordnungsregeln (1) Versucht ein Student bei der Erbringung eines Leistungsnachweises das Ergebnis seiner Leistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Leistung mit nicht ausreichend bewertet werden. Stimmen die Leistungen zweier Studenten in einer Weise überein, die das Vorliegen eines Täuschungsversuchs begründet, so können beide Arbeiten mit nicht ausreichend bewertet werden, es sei denn, die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Person ist in geeigneter Weise zur Überzeugung des Veranstaltungsleiters ermittelt. (2) Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle stört, kann von der Aufsichtsperson von der Leistungskontrolle ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Leistung als mit nicht ausreichend bewertet. 10 Bescheinigungen Der Student bewahrt die Arbeiten, die als Grundlage für die Erteilung eines Leistungsnachweises dienen, selbst auf. Nicht abgeholte Arbeiten verwahrt der Leiter der Veran- 4

5 staltung nicht länger als bis zum Ende des folgenden Semesters. Dasselbe gilt für Bescheinigungen. 11 Berufspraktische Tätigkeit Die berufspraktische Tätigkeit gemäß 3 der Fachprüfungsordnung Biochemie hat der Student selbst zu organisieren. Ihre Durchführung liegt nicht in der Verantwortung der Fakultät. 12 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Beratungsstelle der Ernst- Moritz-Arndt-Universität Greifswald während der angegebenen Sprechstunden. (2) Neben einer allgemeinen Studienberatung findet eine Studienfachberatung in den am Studiengang beteiligten Instituten statt. Diese Fachberatung wird von den im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Assistenten und Dozenten durchgeführt. (3) Die Studienfachberatung sollte in Anspruch genommen werden insbesondere in folgenden Fällen: a) vor Beginn des Studiums, b) nach nicht bestandenen Prüfungen, c) im Falle von Studiengangs- oder Hochschulwechsel, d) vor der Wahl der Diplomarbeit. Zweiter Abschnitt Grundstudium 13 Studiengegenstand Der Diplomstudiengang Biochemie setzt sich im Grundstudium aus Pflichtlehrveranstaltungen in Allgemeiner, Anorganischer, Organischer, Analytischer und Physikalischer Chemie, in Biochemie, in Biotechnologie, in Allgemeiner Biologie, in Tier-, Pflanzenund Mikrobenphysiologie, in Mathematik und experimenteller Physik zusammen. 5

6 14 Obligatorische Lehrveranstaltungen (1) Es werden die folgenden Pflichtveranstaltungen angeboten: 1. Anorganische Chemie Allgemeine Chemie V 3 SWS Anorganische Chemie V/S 4/1 SWS Qualitative Anorganische Analytik V/Ü 1/6 SWS 2. Analytische Chemie Chemische Gleichgewichte V 1 SWS Grundlagen der Quantitativen Analytik Ü 6 SWS 3. Organische Chemie V/S/Ü 6/2/12 SWS 4. (Bio-)Physikalische Chemie Physikalische Chemie V/S/Ü 4/4/6 SWS Biophysikalische Chemie I V/S 2/1 SWS 5. Biochemie Biochemie I V 3 SWS Biochemie II V 3 SWS Grundlagen der Biochemie Ü 7,5 SWS Biotechnologie I V 2 SWS 6. Pflanzenphysiologie V/Ü 4/2,5 SWS 7. Tierphysiologie V/Ü 4/2,5 SWS 8. Mikrobenphysiologie und molekulare Mikrobiologie V 4 SWS 9. Genetik V/Ü 4/2,5 SWS 10. Allgemeine Mikrobiologie V/S 3/1 SWS 11. Mathematik V/Ü 3/3 SWS 12. Experimentalphysik V/Ü 4/2 SWS 13. Darüber hinaus Allgemeine Biologie V 3 SWS Cytologie V 2 SWS PC Nutzung V 1 SWS (2) Alle Lehrveranstaltungen werden in jedem zweiten Semester angeboten. (3) Die Teilnahme an folgenden Übungen setzt den Nachweis über das Bestehen einer 45minütigen Klausur voraus: 1. Anorganische Chemie 2. Organische Chemie 3. Physikalische Chemie 6

7 4. Biochemie 5. Pflanzenphysiologie 6. Tierphysiologie 7. Genetik 8. Mathematik Experimentalphysik Dritter Abschnitt Hauptstudium 15 Studiengegenstand Die obligatorischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums gemäß 16 haben Biochemie, Biologie und Chemie zum Gegenstand. Die Wahlfächer biologischer und chemischer Richtung ( 31 Abs. 2 und Abs. 3 der Fachprüfungsordnung) ermöglichen in aktuellen Gebieten exemplarisch eine Vertiefung, die bis an den Stand gegenwärtiger Forschung und/oder Entwicklung führen soll. Im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen gemäß 17 hat der Student die Möglichkeit, nach Neigung und nach der ins Auge gefassten späteren Tätigkeit, Schwerpunkte in seinem Studium zu setzen. 16 Obligatorische Lehrveranstaltungen für alle Studenten (1) Es werden die folgenden Pflichtveranstaltungen angeboten: 1. Biochemie Biochemie III V 2 SWS Technische Biochemie V 2 SWS Ökologische Biochemie V 1 SWS Vergleichende Biochemie der Tiere V 2 SWS Biotechnologie II V 2 SWS Sekundärstoff-Biochemie V 2 SWS Biochemie des Menschen I V 2 SWS Vergleichende Biochemie der Tiere V 2 SWS Proteinpräparation und Proteinanalytik Ü 5 SWS Isotopenkurs Ü 2 SWS Biophysik V 2 SWS 2. Biologie Grundlagen der Immunologie V/Ü 2/1 SWS Methoden der Gentechnik V/Ü 2/6 SWS 3. Chemie Bioanorganische Chemie (Übergangselemente) V 2 SWS Bioanorganische Chemie (Hauptgruppenelemente) V 1 SWS Präparative Bioanorganische Chemie Ü 4 SWS 7

8 Vertiefte Organische Chemie V 2 SWS Chemie der Naturstoffe V 2 SWS Strukturprinzipien biologischer Makromoleküle V 2 SWS Biophysikalische Chemie II V/S 2/1 SWS Quantitative Instrumentelle Analytik V 2 SWS Instrumentelle Strukturanalytik V/ü 2/4 SWS Physikalische Biochemie V 1 SWS (2) Alle Lehrveranstaltungen werden in jedem zweiten Semester angeboten. 17 Wahlobligatorische Lehrveranstaltungen (1) In den chemischen und biologischen Wahlpflichtfächern werden die folgenden Lehrveranstaltungen angeboten. Hiervon sind jeweils 10 SWS für das chemische bzw. biologische Wahlfach auszuwählen: Biologie: Molekulare Mikrobiologie und Molekularbiologie V 2 SWS Mikrobenphysiologie II V 2 SWS Molekulare Mikrobiologie II V 2 SWS Molekular- und Zellbiologie eukaryotischer Systeme I V 2 SWS Molekular- und Zellbiologie eukaryotischer Systeme II V 3 SWS Allgemeine Virologie V 2 SWS Angewandte Mikrobiologie Lebensmittelmikrobiologie V 1 SWS Bodenmikrobiologie V 1 SWS Trink-, Brauch- und Abwasser-Mikrobiologie V 1 SWS Mikrobieller Abbau von Natur- und Fremdstoffen V 1 SWS Antibiotika/mikrobielle Wirkstoffe V 1 SWS Bakteriengenetik V 2 SWS Genetik eukaryotischer Mikroorganismen V 2 SWS Molekulare Biotechnologie prokaryotischer Syteme V 1 SWS Molekulare Biotechnologie / Angewandte Genetik V 2 SWS eukaryotischer Organismen Molekulare Humangenetik V 1 SWS Phytohormone I, II, III V 3 SWS Ökophysiologie der Pflanzen V 2 SWS Cytologie V 2 SWS Vergleichende Physiologie I (Stoffwechsel, Vegetative Physiologie) V 2 SWS Vergleichende Physiologie II (Nerven, Sinne, Muskel) V 2 SWS Pharmazeutische Biologie V 8 SWS Marine Biotechnologie V 1 SWS Ernährungslehre V 1 SWS Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen, V 2 SWS Systematik des Pflanzenreiches Umweltbiotechnologie V 1 SWS 8

9 Chemie Stereochemie V 2 SWS Moderne Synthesemethoden V 2 SWS Strukturanalyse von biologischen Makromolekülen V 2 SWS Grundlagen der Koordinationschemie V 3 SWS Ausgewählte Aspekte der Bioanorganischen Chemie V 2 SWS Ausgewählte Kapitel der Biophysikalischen Chemie V/S 2/2 SWS Transportphänomene V/S 2/1 SWS Elektroanalytik V 2 SWS Chemische Sensorik und Biosensorik V 1 SWS Röntgenstrukturanalytik V 2 SWS NMR-Spektroskopie I (Grundlagen der NMR-Spektroskopie) V/S 2/1 SWS NMR-Spektroskopie II (Biomolekulare NMR-Spektroskopie) V/S 2/1 SWS Analytische Biochemie V/S 2/1 SWS Nukleosidchemie V 2 SWS Aktuelle Probleme der makromolekularen Biochemie V 1 SWS Biokatalyse V 2 SWS Biologisch aktive Verbindungen von Hauptgruppenelementen V 2 SWS Metall- und elementorganische Synthesen biologischer Wirkstoffe V 3 SWS Ausgewählte Kapitel zum Molecular Modelling V/S 2/1 SWS Grundlagen der Umweltanalytik und Umweltchemie V 2 SWS Kolloid- und Grenzflächenchemie V 2 SWS Proteinbiotechnologie V 1 SWS Computer-Modelling in der Biotechnologie V 1 SWS Praktikum zu den wahlobligatorischen Fächern (Kurspraktikum) P (10) SWS Vertiefungspraktikum (wird von den jeweiligen Arbeitskreisen angeboten) P (10) SWS (2) Alle Lehrveranstaltungen werden in jedem zweiten Semester angeboten. 18 Vertiefungspraktikum Während der letzten beiden Semester ist ein Vertiefungspraktikum im Fach Biochemie oder im chemischen oder biologischen Wahlfach im Umfang von 10 Semesterwochenstunden abzuleisten. Dieses soll aus einem der Wahlfächer nach 17 gewählt werden. Es kann der Vorbereitung auf die Durchführung der Diplomarbeit dienen. 9

10 19 Exkursion Während der letzten beiden Semester kann eine Exkursion im Umfang von 2 SWS abgeleistet werden. Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 20 Übergangsregelungen Die vorstehenden Änderungen gelten erstmals für die Kandidaten, die zum Wintersemester 2002/2003 im Studiengang Biochemie immatrikuliert worden sind. Für vor diesem Zeitpunkt immatrikulierte Kandidaten finden sie Anwendung, wenn der Kandidat dieses beantragt oder soweit dies keine Schlechterstellung zur Folge hat. 21 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Veröffentlichungsvermerk: Veröffentlicht durch Aushang am 01. Februar 2001 und am 26. November

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