Stadt Besigheim Besigheim, 16. Dezember 2020 Anette Walz Marktplatz Besigheim

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1 Stadt Besigheim Besigheim, 16. Dezember 2020 Anette Walz Marktplatz Besigheim Pressemitteilung Kommunale Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Rahmen der Corona- Pandemie Regelungen ab 16. Dezember 2020 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, nach der Corona-Verordnung der Landesregierung vom 30. November 2020 in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung gibt es nun wieder einige Änderungen: Bis einschließlich 10. Januar 2021 gelten weitere Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage: - Landesweite Ausgangsbeschränkungen Tagsüber von 5 Uhr bis 20 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus folgenden triftigen Gründen gestattet: - Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum - Besuch von nicht untersagten Veranstaltungen - Versammlungen im Sinne von 11 (Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz) - Veranstaltungen im Sinne von 12 Abs. 1 und 2 (Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen) - Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst - Besuch von Einrichtungen, deren Betrieb nicht untersagt ist - Besuch von erlaubten Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen - Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen - Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich - Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen - Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenpräventation und zur Vermeidung von Wildschäden - Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Notbetreuung - Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen - Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebes im Sinne von 13 Abs. 4 - Sport und Bewegung im Freien - Notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung angeschlossenen Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen - Sonstige vergleichbar gewichtige Gründe

2 Nachts von 20 Uhr bis 5 Uhr gilt eine erweitere Ausgangsbeschränkung. Außerhalb der Wohnung ist der Aufenthalt nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet. - Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum - Besuch von nicht untersagten Veranstaltungen - Versammlungen im Sinne von 11 (Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz) - Veranstaltungen im Sinne von 12 Abs. 1 und 2 (Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen) - Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst - Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft - Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen - Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich - Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen - Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden - in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen, soweit diese zulässig sind - sonstige vergleichbare gewichtige Gründe - Alkohol- und Pyrotechnikverbot Der Ausschank und Konsum von Alkohol sowie das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist im öffentlichen Raum untersagt. - Schulen und Kitas Der Präsenzunterricht an Schulen sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen, der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und Horten an der Schule werden von 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 untersagt. Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge findet von Fernunterricht statt. - Notbetreuung Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, wird im Zeitraum Dezember 2020 an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet. In den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wird diese Notbetreuung im Zeitraum Dezember 2020 an den regulären Schultagen für alle Klassenstufen eingerichtet. Auch bei den Ganztags- und kommunalen Betreuungsangeboten wird für Kinder, die diese Angebote bereits in Anspruch nehmen, eine Notbetreuung eingerichtet. (Weitere Auskünfte bei Frau Meyer, j.meyer@besigheim.de ) Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet. (Weitere Auskünfte bei Frau Goebel, a.goebel@besigheim.de ) Die Notbetreuung findet grundsätzlich in der bisher besuchten Einrichtung im Rahmen der bisherigen Betreuungszeiten statt und erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte.

3 Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. - Musikschule Die städtische Musikschule wird von 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 für den Präsenzunterricht geschlossen. Von Dezember 2020 wird Online-Unterricht angeboten. - Stadtbücherei und Kinderbücherei Die Stadtbücherei Besigheim und Kinderbücherei Ottmarsheim werden ebenfalls von 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen. - Sportanlagen und Sportstätten Die städtischen Sportanlagen und Sportstätten sind in der Zeit von 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit einem Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden oder anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Untersagung von Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen, Kontaktbeschränkungen Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ausschließlich im nicht-öffentlichen Raum erlaubt. Ausnahme: Sport und Bewegung im Freien (z.b. Spazierengehen) ist mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Für Kontakte im privaten Umfeld gilt eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmerzahl (max. fünf Personen) und nach Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte). Das Zusammenkommen von Personen aus ausschließlich einem Haushalt ist in unbeschränkter Anzahl möglich. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht. Sonstige Veranstaltungen im Sinne von 10 Abs. 3 Nr. 2 sind untersagt, mit Ausnahme notwendiger Gremiensitzungen von u.a. juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen und Einzelpersonen sowie für Volksbegehren, Bürgerbegehren und Einwohnerversammlungen. Außerdem sind Eheschließungen mit nicht mehr als 5 Personen möglich. Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind möglich, jedoch ist in geschlossenen Räumen der Gemeindegesang untersagt und es besteht Maskenpflicht für die Besucher. Außerdem ist die Teilnahme an Veranstaltungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften nur nach vorheriger Anmeldung zulässig. Sonderregelungen über die Weihnachtsfeiertage In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts und vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis gestattet; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Als engster Familienkreis gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. In privaten Härtefällen darf eine der in Satz 1 genannten vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.

4 In dieser Zeit gilt die Ausgangsbeschränkung von 20 Uhr bis 5 Uhr nicht für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, soweit diese zulässig sind. Schließung ausgewählter Einrichtungen Der Betrieb verschiedener Einrichtungen nach 13 Abs. 2 ist für den Publikumsverkehr untersagt (beispielsweise Kunst- und Kultureinrichtungen, Messen und Ausstellungen, Freizeiteinrichtungen, öffentliche und private Sportanlagen, Bäder und Saunen, Gastgewerbe, Kosmetik-, Nagel- und Massagestudios, Friseursalons und Einzelhandelsbetriebe). Ausgenommen von der Untersagung sind: - Beherbergungsbetriebe für Übernachtungen aus geschäftlichen und dienstlichen Gründen oder in besonderen Härtefällen - Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften - Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinischer Fußpflege - Lieferdienste einschließlich Online-Handel von Einzelhandels- und Ladengeschäften und Märkten, jedoch kein Abholdienst - Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien - Wochenmärkte - Ausgabestellen der Tafeln - Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker und Babyfachmärkte - Tankstellen - Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Fahrkartenverkaufsstellen - Reinigungen und Waschsalons - Zeitschriften- und Zeitungsverkauf - Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte - Weihnachtsbaumverkauf - Großhandel - Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen - Maskenpflicht Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung besteht auch verpflichtend vor Ladengeschäften sowie auf den diesen räumlich zugeordneten Parkflächen. Grundsätzlich hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. - Absonderung (Quarantäne und Isolation) Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat mit seiner Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten und krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen vom 1. Dezember 2020 landeseinheitliche Regelungen zur Absonderung u.a. von Infizierten, Kontaktpersonen und Krankheitsverdächtigen erlassen. So gilt künftig für alle betroffenen Personengruppen in der Regel eine Quarantäne von 10 Tagen (Ausnahmen sind u.a. möglich bei Krankheitsverdächtigen und Cluster- Schülern bei Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses).

5 Die Stadtverwaltung hat die persönlichen Kontaktmöglichkeiten eingeschränkt, so dass der Besuch des Rathauses Besigheim und der Verwaltungsstelle Ottmarsheim nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern möglich ist. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes ist verpflichtend, außerdem sind die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Ansonsten steht Ihnen die Stadtverwaltung weiterhin telefonisch unter 07143/ oder per und per Fax unter 07143/ mit Rat und Tat zur Verfügung. Weitere Kontaktdaten finden Sie unter Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Landkreises Ludwigsburg ( ) sowie auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes ( und über kommunale Maßnahmen auf unserer Homepage bzw. unter Vielen Dank für Ihr Verständnis und für Ihre verantwortungsbewusste Mitwirkung. Ihr Bürgermeister Steffen Bühler

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