Aurich, 7. Dezember Landgericht Aurich. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr

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1 Aurich, 7. Dezember 2015 Landgericht Aurich Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr

2 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Erklärungen der Präsidentin 3 I. Bestimmung der Anzahl der Kammern 3 II. Erklärung der Präsidentin über ihre richterliche Aufgabe 3 III. Bestimmung gem. 21 e Abs. 9 GVG 3 B. Geschäftsverteilung 3 I. Allgemeines 3 II. Verteilung der Zivilsachen 4 1. Allgemeine Zuständigkeitsregelung 4 2. Abgaben im Zusammenhang mit Sonderzuständigkeiten 5 3. Abgaben im Zusammenhang mit Parallelsachen 6 4. Folgezuständigkeiten 6 5. Zuständigkeit selbständige Beweisverfahren 7 6. Zuteilungsschlüssel 7 7. Zuständigkeiten der einzelnen Kammern 8 8. Güterichter 10 III. Verteilung der Strafsachen Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeiten der Strafkammern 12 IV. Besetzung der Kammern 15 V. Vertretungsregelung Allgemeine Zivilkammern, große Strafkammern, große Jugendkammer, Kammer für Bußgeldsachen 2. Kammer für Handelssachen Kleine Strafkammern, Kleine Jugendkammern 20 VI. Ergänzungsrichter 21 VII. Anordnung gem. 21 a Abs. 4 GVG 21 VIII. Nachrichtliche Hinweise 21 19

3 3 A. Erklärungen der Präsidentin des Landgerichts I. Für das Geschäftsjahr 2016 werden folgende Kammern gebildet: 6 Zivilkammern, davon 4 Kammern für O-, S- und T-Sachen 1.,2.,3.,5. 1 Kammer für S- und T-Sachen 4. 1 Kammer für Handelssachen 6. 6 große Strafkammern, davon 1 Kammer zugleich als Wirtschaftsstrafkammer und Schwurgerichtskammer 2. 1 Kammer zugleich als Auffangwirtschaftsstrafkammer 3. 1 Kammer als Auffangschwurgerichtskammer 1. 3 Jugendkammern, davon eine zugleich als Kammer für Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende und eine als Auffangjugendkammer 1.,2.,3. 6 kleine Strafkammern, davon 4 Kammern, davon 2 Kammern zugleich als Wirtschaftsstrafkammer bzw. Auffangwirtschaftsstrafkammer 1.,2.,3.,4. 2 Kammern als Jugendkammer bzw. Auffangjugendkammer 1.,2. 1 Kammer für Bußgeldsachen II. III. Die Präsidentin schließt sich der 1. Zivilkammer und der 3. Großen Jugendkammer an. Der Geschäftsverteilungsplan wird bei der Geschäftsstelle für Verwaltungssachen zur Einsichtnahme ausgelegt ( 21 e Abs. 9 GVG). B. Geschäftsverteilung Das Präsidium hat für das Geschäftsjahr 2016 folgende Geschäftsverteilung beschlossen: I. Allgemeines a) Die Zuständigkeitsregelungen gelten für die vom Beginn des Geschäftsjahres an eingehenden Sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die bis dahin

4 4 eingegangenen Sachen bleibt es bei den bis dahin geltenden Zuständigkeitsregelungen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. b) In Streitfällen entscheidet das Präsidium die Frage der Zuständigkeit. c) Wechseln Strafrichter die Kammer oder werden sie abgeordnet, bleiben sie gem. 21 e Abs. 4 GVG für diejenigen Sachen bis zum erstinstanzlichen Abschluss zuständig, in denen sie zum Stichtag in einer begonnenen Hauptverhandlung tätig geworden sind. II. Die Verteilung der Geschäfte in Zivilsachen 1. Allgemeine Zuständigkeitsregelung a) Die allgemeinen Zivilkammern bearbeiten die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Rechtsangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören, soweit nicht im ersten oder zweiten Rechtszug die Kammer für Handelssachen zuständig ist. b) Die Geschäfte in den Zivilkammern werden für die O- und OH-Sachen nach einem Turnus verteilt. Die Zuteilung der S-, SH-, Handels-, T- und AR-Sachen erfolgt gesondert. Sie wird auf den Turnus angerechnet. Die Neueingänge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Zivilkammern verteilt. Die Eingangsstelle des Aktenregisters (zentrale Verteilungsstelle) nimmt die Zuteilung der Sachen an die Kammern vor. Ihr wird eine Stelle vorgeschaltet (Vorschaltstelle), die die eingehenden Sachen mit fortlaufenden Kennziffern versieht, die dann die Grundlage für die turnusmäßige Zuteilung an die Kammern bilden. Einzelheiten regelt eine Verwaltungsanordnung. Bei der Ermittlung der zuständigen Zivilkammer sind in erster Linie die gesetzlich begründeten Zuständigkeiten, in zweiter Linie die Sonderzuständigkeiten und in dritter Linie die örtlichen Zuständigkeiten der einzelnen Zivilkammern zu beachten. Für eine Sache, für die im Hinblick auf die Sonderzuständigkeit zwei verschiedene Kammern zuständig sein könnten, ist diejenige Kammer zuständig, deren Sonderzuständigkeit das jeweilige Verfahren im Wesentlichen prägt. Der Charakter einer Sache wird nicht dadurch berührt, dass die aus den Rechtsbeziehungen hergeleiteten Ansprüche abgetreten, auf Dritte übergegangen sind oder von einer Partei kraft Amtes bzw. in Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Eine Sache, die nach diesen Gesichtspunkten nicht verteilt ist, wird der im Durchgang nächsten Zivilkammer zugeteilt, die für die jeweilige Art der Sache (O/OH-Sache, S/SH- Sache, T-Sache) im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit an der Verteilung teilnimmt. Mit jedem neuen Geschäftsjahr beginnt ein neuer Turnus. Bis zu 15 am Jahresende vorhandene Boni werden ins neue Geschäftsjahr übertragen. Darüber hinausgehende Boni werden gestrichen. c) Bei Abgabe innerhalb des Gerichts wird der abgebenden Kammer der Wert der Sache abgezogen und als Malus für die Zuteilung im nächsten Durchgang vorgetragen. Wird das Sachgebiet einer Sache geändert und führt dies zu einer anderen Wertigkeit, so ist

5 5 die Differenz mit Malus bzw. Bonus fortzuschreiben (dies gilt nicht nur für abgegebene Sachen, sondern auch, wenn die Sache in der Kammer verbleibt). Der Malus wird von der Eingangsstelle auf der Klageschrift/Antragsschrift/Beschwerdeschrift vermerkt. Die Geschäftsstelle (Serviceeinheit) der übernehmenden Kammer teilt die erfolgte Übernahme unverzüglich unter Vorlage der Akten der Eingangsstelle und nachrichtlich der abgebenden Kammer schriftlich mit. d) Ein weiteres Rechtsmittel (z.b. Berufung oder Beschwerde der anderen Partei) gegen dieselbe Entscheidung wird nicht als neue (weitere) Sache eingetragen, soweit noch nicht über das erste Rechtsmittel entschieden worden ist. e) Für die am anhängigen Verfahren bleibt es bis zu deren endgültigem Abschluss bei der bisherigen Zuständigkeit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die einer Kammer in Sonderzuständigkeit zugewiesenen Verfahren bleiben bis zu deren Abschluss immer in der für die jeweilige Sonderzuständigkeit zuständigen Kammer, soweit nichts anderes bestimmt ist. f) Ändert sich der Turnus im Laufe eines Geschäftsjahres, wird die erste im neuen Turnus eingehende Sache der Kammer zugeteilt, die nach dem alten Turnus als nächste eine Sache zugeteilt erhalten hätte. g) Gehen in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und/oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (eines Arrestes) und/oder ein Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren ein, so ist für beide Verfahren die Kammer zuständig, die in dem für die Klage maßgebenden Turnus an der Reihe ist (in Anrechnung auf die Turnuszuteilung). 2. Abgaben im Zusammenhang mit Sonderzuständigkeiten a) Gelangt eine Sache, die in die Sonderzuständigkeit einer Kammer fällt, an eine andere Kammer oder gelangt eine Sache in die Sonderzuständigkeit einer Kammer, obwohl die Sonderzuständigkeit nicht gegeben ist, ist sie an die zuständige Kammer abzugeben. Gelangt eine Sache in der Annahme einer Sonderzuständigkeit in eine Kammer, obwohl diese Sonderzuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, so bleibt die Kammer zuständig, sofern es sich um eine allgemeine Zivilsache handelt und eine Zuständigkeit der Kammer für allgemeine Zivilsachen begründet ist. Anderenfalls ist sie an die zuständige Kammer abzugeben. b) Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn (1) in einer Sache in Fällen notwendiger mündlicher Verhandlung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder wenn von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zunächst abgesehen wird und seit Eingang der Klageerwiderung ein Monat verstrichen ist, (2) in einer Sache in Fällen freigestellter mündlicher Verhandlung seit Eingang der Antrags- oder Klageschrift bzw. der Rechtsmittelbegründung und der Sachakten ein Monat verstrichen ist, (3) die Kammer über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, einen Beweisbeschluss ( 358 a ZPO) oder eine andere Entscheidung in der Sache erlassen oder vorbereitende Maßnahmen gemäß 273 ZPO veranlasst hat, die über Aktenanforderungen hinausgehen.

6 6 3. Abgaben im Zusammenhang mit Parallelsachen a) Sind Sachen mit gleich gelagertem Sachverhalt und denselben Klägern oder denselben Beklagten (Parallelsachen; als solche gelten auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren) bei verschiedenen Kammern anhängig, sind sie durch Abgabe an die Kammer zu vereinigen, der die früher eingegangene Sache zugeteilt worden ist. Dies gilt auch für Berufungssachen, insoweit wird die örtliche Zuständigkeit durchbrochen. Über die Wertigkeit der Parallelsachen entscheidet das Präsidium im Einzelfall durch gesonderten Beschluss. b) Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn in der früher eingegangenen Sache die letzte mündliche Verhandlung vor einer instanzabschließenden Entscheidung stattgefunden hat oder das Verfahren in dieser Instanz soweit abgeschlossen ist, dass eine Zählkarte ausgefüllt werden kann. 4. Folgezuständigkeiten Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Arrestes, eine Teilklage oder eine Klage im Urkunds-, Wechsel- oder Scheckverfahren begründen die Zuständigkeit der Kammer auch für später eingehende Klagen oder Nachverfahren betreffend denselben Streitgegenstand. Die Zuständigkeit für eine Klage begründet auch die Zuständigkeit der Kammer für später eingehende Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen oder Arreste in derselben Sache. Nach Abschluss einer Sache durch Urteil oder Vergleich oder nach vorausgegangenem selbstständigen Beweisverfahren ist die Kammer des Vorprozesses auch zuständig für Verfahren umgekehrten Rubrums über den gleichen Streitgegenstand, Abänderungsklagen und Wiederaufnahmeverfahren gem. 578 ff. ZPO, Vergleichsanfechtung, Vollstreckungsgegenklagen, Klagen gegen rechtskräftige Titel auf der Grundlage von 826 BGB, Betragsverfahren nach vorherigem Feststellungsurteil bzw. vergleich zum Anspruchsgrund, Schadensersatzklagen wegen Nichterfüllung ausgeurteilter Pflichten, z.b. auf Herausgabe oder Unterlassung, weitere Stufen einer Stufenklage oder Leistungsklagen nach Verurteilung zu Auskunft bzw. Rechnungslegung, Gebührenklagen von Prozessbevollmächtigten, Regressprozesse gegen Prozessbevollmächtigte. Steht eine Sache außer in den vorgenannten Fällen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang mit einer früher schon bei einer Kammer anhängigen oder anhängig

7 7 gewesenen Sache, so kann die nach Ziff. II 1 zuständige Kammer sie der für das frühere Verfahren zuständigen Kammer mit dem Ersuchen um Prüfung der Übernahme vorlegen. Die Parteien erhalten zur Frage der Übernahme rechtliches Gehör. Lehnt die ersuchte Kammer die Übernahme ab, so verbleibt es bei der turnusmäßigen Zuständigkeit der vorlegenden Kammer. Sämtliche Folgezuständigkeiten werden auf die Turnuszuteilung angerechnet. Diese Regelungen gelten nur, soweit die mit dem Vorprozess oder dem früheren Verfahren befasste Kammer noch als erst- bzw. zweitinstanzliche Kammer besteht. Sie gelten vorbehaltlich der 93 bis 114 GVG auch im Verhältnis zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen. 5. Zuständigkeit für selbstständige Beweisverfahren Die Zuständigkeit für Anträge auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (OH/SH-Sachen) folgt den Regelungen für erst- bzw. zweitinstanzliche Zivilsachen (O- bzw. S-Sachen). Anträge auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (OH/SH-Sachen) haben grundsätzlich einen Wert von 1/1 (Wertigkeit 1,0). 6. Zuteilungsschlüssel Die Sachen der allgemeinen Zivilkammern werden in einem Turnuskreis O mit maximal 16 Durchgängen erfasst. Berufungs- und Beschwerdesachen führen zur Anrechnung auf den Turnuskreis, soweit sie nicht in die Sonderzuständigkeit der 4. Zivilkammer fallen. Die Sachen der 4. Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen werden von keinem Turnuskreis erfasst. Für jede durchgeführte Güteverhandlung/Mediation i. S. d. 278 Abs. 5 und 278a ZPO i. V. m. 9 MediationsG erhält die erstinstanzliche Zivilkammer, der die Güterichterin/ Mediatorin/ der Güterichter/Mediator angehört, eine Gutschrift in Höhe der Wertigkeit der Sache. a) Allgemeine Zivilkammern Es nehmen am Turnuskreis O folgende Zivilkammern teil: Zivilkammer mit Durchgängen 1. = 8 2. = 8 3. = = 12

8 8 b) Die IV. Zivilkammer und die Kammer für Handelssachen nehmen nicht am Turnuskreis teil. Für jede eingehende O-, OH-, S-, SH-Sache wird unter Berücksichtigung von Ziffer B I. ein Wert von 1/1 angesetzt. Hiervon gelten bei erstinstanzlichen Sachen (O-Sachen) folgende Ausnahmen: Sachgebiet Wert Wertigkeit Kapitalanlagen 6/4 1,50 Ansprüche aus Versicherungsverträgen 5/4 1,25 Arzthaftungssachen 5/4 1,25 Bausachen 6/4 1,50 Für jede eingehende T-Sache wird unter Berücksichtigung von Ziffer II., 1.) ein Wert von 1/4 (Wertigkeit: 0,25) angesetzt. Hiervon gilt folgende Ausnahme: Sachgebiet Wert Wertigkeit Notarbeschwerden 3/4 0,75 1. Zivilkammer a) Sonderzuständigkeit 7. Zuständigkeiten der einzelnen Kammern Zivilsachen (O) mit Streitigkeiten aus Verträgen, die Bankgeschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 KWG zum Gegenstand haben, Zivilsachen (O) mit Streitigkeiten aus Geschäften, die eine Geldanlage zum Gegenstand haben; dies gilt auch dann, wenn nicht Banken oder öffentlich-rechtliche Sparkassen, sondern Unternehmen oder Personen, die die gewerbliche Geldanlage betreiben, hieran beteiligt sind. b) Allgemeine Zuständigkeit aa) Berufungssachen (S) und Beschwerdesachen (T) gegen Entscheidungen in C- und H-Sachen aus den Amtsgerichtsbezirken Emden und Wittmund, soweit die Sache nicht in die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen fällt. bb) Zivilsachen (O) gemäß Ziff. B II. 1.

9 9 2. Zivilkammer a) Sonderzuständigkeit keine b) Allgemeine Zuständigkeit aa) Berufungssachen (S) und Beschwerdesachen (T) gegen Entscheidungen in C- und H-Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Norden, soweit die Sache nicht in die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen fällt. bb.) Zivilsachen (O) gemäß Ziffer B II Zivilkammer a) Sonderzuständigkeit Zivilsachen (O) mit Streitigkeiten aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen, jedoch ohne Direktansprüche nach 115 VVG. b) Allgemeine Zuständigkeit aa) Berufungen (S) sowie Beschwerden (T) gegen Entscheidungen in C- und H- Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Aurich, soweit die Sache nicht in die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen fällt. bb) Zivilsachen (O) gemäß Ziffer B II Zivilkammer Sonderzuständigkeit a) Berufungsverfahren in Wohnungseigentumssachen b) Beschwerden in aa) den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insbesondere der Unterbringungsverfahren nach dem Nds.PsychKG und Abschiebehaftsachen, bb) Wohnungseigentumssachen, cc) Zwangsvollstreckungssachen mit Ausnahme der Verfahren nach 769 ZPO, dd) Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzsachen, ee) Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Verfahren nach den 66 GKG, 14 KostO und 11 RVG, ff) Prozesskostenhilfeverfahren, soweit in der Hauptsache die Kammer als Beschwerdegericht zuständig ist, gg) Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz,

10 10 hh) Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz. 5. Zivilkammer a) Sonderzuständigkeit aa) Zivilsachen (O) mit Streitigkeiten aus Heilbehandlung von Personen einschließlich Ansprüchen aus GOÄ und GOZ, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Einsichtnahme in Krankenunterlagen, auch wenn die Ansprüche auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, insoweit einschließlich der Regressansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten, bb) Beschwerdesachen (T) gemäß 15 BNotO, 54 BeurkG und Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß 156 Kostenordnung (OH). b) Allgemeine Zuständigkeit aa) Berufungen (S) sowie Beschwerden (T) gegen Entscheidungen in C- und H- Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Leer, soweit die Sache nicht in die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen fällt. bb) Zivilsachen (O) gemäß Ziffer B II Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) Die Kammer für Handelssachen ist zuständig für die gesetzlich begründete Zuständigkeit, einschließlich der Entscheidungen in Einigungsstellenverfahren nach 15 UWG und Berufungsverfahren in Handelssachen. 8. Güterichter Güterichter (Mediatoren) i. S. d. 278 Abs. 5 und 278a ZPO i. V. m. 9 MediationsG sind: Präsidentin des Landgerichts Seewald Vorsitzender Richter am Landgericht Diehl Richterin am Landgericht Döring. Die Güterichter (Mediatoren) verteilen die Geschäfte einvernehmlich untereinander. Zur Übernahme einer Güteverhandlung sind sie nicht verpflichtet. III. Verteilung der Geschäfte in Strafsachen 1. Allgemeine Bestimmungen a.) Zuständigkeiten Bei der Ermittlung der zuständigen Strafkammer sind zu berücksichtigen:

11 11 in erster Linie die gesetzlich begründeten Zuständigkeiten, in zweiter Linie die Sonderzuständigkeiten, der einzelnen Strafkammern. b.) Turnuserfassung Bei den Großen Strafkammern findet keine Zuteilung über einen Turnus statt. Die 4. Kleine Strafkammer nimmt nicht am Turnus teil. Im Übrigen werden die Geschäfte der Kleinen Strafkammern über die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (Ns-Verfahren) jeweils getrennt nach einem Turnus verteilt. Die Berufungsverfahren gegen Urteile des Schöffengerichts in Wirtschaftsstrafsachen, die Berufungsverfahren gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts sowie die Berufungsverfahren in Jugendsachen bleiben hiervon ausgenommen und werden gesondert zugeteilt (siehe Zuständigkeit Ziffer B III. 2.). Die Erfassung der Sachen, die über einen Turnus oder nach Endnummern vorgenommen wird, nimmt die Eingangsstelle des Aktenregisters vor. Ihr wird eine Stelle vorgeschaltet (Vorschaltstelle), die die eingehenden Sachen mit fortlaufenden Kennziffern versieht, die dann die Grundlage für die turnusmäßige Zuteilung an die Kammern bilden. Einzelheiten regelt eine Verwaltungsanordnung. Ändert sich der Turnus im Laufe eines Geschäftsjahres, wird die erste im neuen Turnus eingehende Sache der Kammer zugeteilt, die nach dem alten Turnus als nächste eine Sache zugeteilt erhalten hätte. Turnus für die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts: Die eingehenden Berufungen werden getrennt nach Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts und des Strafrichters der 1., 2. und 3. Kleinen Strafkammer (Abt. 12, 16 und 18) nach folgendem Schlüssel zugewiesen, wobei die erste Sache der 3. Kleinen Strafkammer zugewiesen wird: Durchgänge Abt. Kammer Kl. Strafkammer X X X Kl. Strafkammer X X X X 0 X X X X Kl. Strafkammer 0 X X X X X X X X X c.) Die Zuständigkeit der Strafkammern bleibt auch für solche Verfahren bestehen, die aufgrund Abtrennung ein neues Aktenzeichen erhalten und deshalb eigentlich in die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer fallen würden.

12 12 2. Zuständigkeiten der Strafkammern 1. Große Strafkammer (Schwurgerichtskammer II) 1. Erstinstanzliche Strafsachen, ausgenommen die Wirtschaftsstraf- und Schwurgerichtssachen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Strafsachen, bei denen sich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung mindestens ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet (=Haftsache) ist die 1. Große Strafkammer im Wechsel mit der 2. Großen Strafkammer zuständig, wobei die 1. Große Strafkammer für die erste im Jahr 2015 eingehende Haftsache zuständig war und die Zählung fortgeführt wird. 2. Alle Strafsachen, soweit nicht die anderen Strafkammern zuständig sind, 3. Die nach 77 Abs. 3 GVG der Strafkammer zugewiesenen Geschäfte, ebenso alle im Geschäftsverteilungsplan sonst nicht aufgeführten Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Großen Strafkammer gehören, 4. Die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine Schwurgerichtskammer zurückverwiesenen Sachen der Schwurgerichtskammer I und die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Große Strafkammer zurückverwiesenen Sachen der 3. Großen Strafkammer, 5. Vertretung der 3. Großen Strafkammer. 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer und Schwurgerichtskammer I) 1. Wirtschaftsstrafsachen gem. 74 c GVG, 2. Die Schwurgerichtssachen nach gesetzlicher Regelung, 3. Erstinstanzliche Strafsachen mit Ausnahme der Schwurgerichtssachen, bei denen sich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung mindestens ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet (=Haftsache) im Wechsel mit der 1. Große Strafkammer, wobei die 2. Große Strafkammer für die zweite im Jahr 2015 eingehende Haftsache zuständig war und die Zählung fortgeführt wird. 4. Die strafrechtlichen Beschwerdesachen, soweit nicht eine besondere gesetzliche Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer, der Jugendkammer, der Kammer für Bußgeldsachen oder der Kleinen Strafkammer besteht, 5. Die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Strafkammer zurückverwiesenen Sachen der 1. Großen Strafkammer, 6. Vertretung der 1. Großen Strafkammer. 3. Große Strafkammer (Auffang-Wirtschaftskammer) 1. Alle bis zum eingegangenen und noch nicht verhandelten erstinstanzlichen Strafsachen der 1. Großen Strafkammer. 2. Die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesenen Sachen der 2. Großen Strafkammer/Wirtschaftsstrafkammer mit Ausnahme der Schwurgerichtssachen, die

13 13 an die 1. Große Strafkammer (Schwurgerichtskammer II) gehen. 3. Vertretung der 2. Großen Strafkammer. 1. Große Jugendkammer (Kammer für Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende) 1. Die nach dem Gesetz der Großen Jugendkammer zufallenden erstinstanzlichen Jugendsachen. 2. Die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Große Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der 3. Großen Jugendkammer 2. Große Jugendkammer 1. Die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Große Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der 1. Großen Jugendkammer, 2. Vertretung der 1. Großen Jugendkammer. 3. Große Jugendkammer Die nach dem Gesetz der Großen Jugendkammer zufallenden zweitinstanzlichen Jugendsachen. 1. Kleine Strafkammer (kleine Wirtschaftsstrafkammer) 1. Die der Kleinen Strafkammer nach Gesetz und Verordnung zufallenden Sachen, soweit es sich um a. Berufungen gegen Urteile des Strafrichters gemäß Abschnitt I, b. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts gemäß Abschnitt I oder c. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Wirtschaftsstrafsachen handelt. 2. Alle der Kleinen Strafkammer nach Gesetz und Verordnung im Übrigen zugewiesenen Sachen, soweit nicht eine andere Kleine Strafkammer zuständig ist. 2. Kleine Strafkammer 1. Die der Kleinen Strafkammer nach Gesetz und Verordnung zufallenden Sachen, soweit es sich um a. Berufungen gegen Urteile des Strafrichters gemäß Abschnitt I,

14 14 b. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts gemäß Abschnitt I oder c. Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts handelt. Hiervon ausgenommen sind Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen. 2. Die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der 4. Kleinen Strafkammer und zwar auch, soweit diese in Wirtschaftsstrafsachen entschieden hat. 3. Kleine Strafkammer 1. Die der Kleinen Strafkammer nach Gesetz und Verordnung zufallenden Sachen, soweit es sich um a. Berufungen gegen Urteile des Strafrichters gemäß Abschnitt I, b. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts gemäß Abschnitt I Hiervon ausgenommen sind Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen und Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts. 2. Die im Revisionsverfahren zum zweiten Mal aufgehobenen und an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen, soweit eine Zurückweisung an die 2. und 4. Kleine Strafkammer nicht möglich ist. 4. Kleine Strafkammer 1. Alle vor dem eingegangenen Strafsachen aus dem Bestand der 1. Kleinen Strafkammer. 2. Die in Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der 1., 2. und 3. Kleinen Strafkammer und zwar auch, soweit die 1. Kleine Strafkammer in Wirtschaftsstrafsachen entschieden hat. 1. Kleine Jugendkammer Die der Kleinen Jugendkammer nach Gesetz und Verordnung zufallenden Sachen. 2. Kleine Jugendkammer Die im Revisionsverfahren aufgehobenen und an eine andere Kleine Jugendkammer zurückverwiesenen Sachen der 1. Kleinen Jugendkammer. Kammer für Bußgeldsachen Die nach dem OWiG anfallenden Beschwerdesachen.

15 15 IV. Besetzung der Kammern 1. Zivilkammer Vorsitzende: Präsidentin des Landgerichts Seewald 1/4 Regelmäßige Vertreterin: Richterin am Landgericht Ellguth Mitglieder: 1. Richter am Landgericht Raap 3/8 2. Richterin am Landgericht Ellguth 3/8 3. Richter am Landgericht Neumann 3/4 4. Richter am Landgericht Sanders 1/4 2. Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Böttcher 1/4 Richter am Landgericht Klus Mitglieder: 1. Richter am Landgericht Klus 1 2. Richter Grahlmann 1 3. Richter Weber 1/8 3. Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Diehl 1 Regelmäßige Vertreterin: Richterin am Landgericht Döring Mitglieder: 1. Richterin am Landgericht Döring 1 2. Richterin Dr. Tebben 3/4 3. Richter Weber 2/8 4. Zivilkammer Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Rohlfs 1/2 Regelmäßige Vertreterin: Richterin am Landgericht Ellguth Mitglieder: 1. Richter am Landgericht Raap 1/16 2. Richterin am Landgericht Ellguth 1/8 5. Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Herbst 1

16 16 Richterin am Landgericht Bernau Mitglieder: 1. Richterin am Landgericht Bernau 1/2 2. Richterin Dr. Kruschinski 1 3. Richterin Stratmann 1 4. Richter Weber 1/4 6. Zivilkammer Kammer für Handelssachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Böttcher 3/4 Handelsrichter: Richter am Landgericht Klus Dipl.-Kfm. Dieter Janssen Dipl.-Ing. Herbert Hinrichs Klaus-Dieter Hillrichs Oliver Löseke Gerrit Symens Dirk Barghoorn 1. Große Strafkammer (Schwurgericht II) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Heinemeier 4/10 Richter am Landgericht Sanders Mitglieder: 1. Richter am Landgericht Sanders 1/4 2. Richter Weber 3/16 Vertreter: Richter am Landgericht Neumann 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer und Schwurgericht I) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Gronewold 6/10 Richter am Amtsgericht Dreyer Mitglieder: 1. Richter am Amtsgericht Dreyer 6/10 2. Richterin am Landericht Dr. Klaes 2/10 Vertreter: Richter am Landgericht Klus 3. Große Strafkammer (Auffang-Wirtschaftskammer) Vorsitzender: n.n. 1/2

17 17 Richterin am Landgericht Dr. Klaes Mitglieder: 1. Richterin am Landgericht Dr. Klaes 3/20 2. Richter am Amtsgericht Dreyer 1/10 3. Richter am Landgericht Sanders 1/16 3. Richter Weber 1/16 Vertreter: Richterin am Landgericht Ellguth 1. Große Jugendkammer (Kammer für Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Heinemeier 3/10 Richter am Landgericht Sanders Mitglieder: 1. Richter am Landgericht Sanders 1/4 2. Richter Weber 1/8 Vertreter: Richterin am Landgericht Döring 2. Große Jugendkammer (Auffangjugendkammer) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Gronewold 1/20 Richter am Amtsgericht Dreyer Mitglieder: 1. Richter am Amtsgericht Dreyer 1/20 2. Richterin am Landgericht Dr. Klaes 1/10 Vertreter: Richter am Landgericht Klus 3. Große Jugendkammer Vorsitzender: Präsidentin des Landgerichts Seewald 1/4 Richter am Landgericht Raap Mitglieder: 1. Richter am Landgericht Raap 1/16 2. Richter am Amtsgericht Dreyer 1/10 3. Richter am Landgericht Sanders 1/16 Vertreter: Richterin am Landgericht Döring 1. Kleine Strafkammer (kleine Wirtschaftsstrafkammer)

18 18 Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Mündel 1 Weiterer Vertreter: Richter am Amtsgericht Dreyer Richterin am Landgericht Dr. Klaes Beisitzer im Fall des 76 Abs. 3 GVG: Richter Weber 2. Kleine Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Groenewold 2/10 Weiterer Vertreter: Richter am Amtsgericht Dreyer Richter am Landgericht Raap Beisitzer im Fall des 76 Abs. 3 GVG: Richterin Dr. Klaes 3. Kleine Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Heinemeier 1/10 Weiterer Vertreter: Richter am Landgericht Sanders Richter am Amtsgericht Dreyer Beisitzer im Fall des 76 Abs. 3 GVG: Richter Weber 4. Kleine Strafkammer Vorsitzender: N.n. 1/2 weiterer Vertreter: Richterin am Landgericht Dr. Klaes Richter am Landgericht Sanders Beisitzer im Fall des 76 Abs. 3 GVG: Richter am Amtsgericht Dreyer 1. Kleine Jugendkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Heinemeier 2/10 Weiterer Vertreter: Richter am Landgericht Sanders Richter am Amtsgericht Dreyer 2. Kleine Jugendkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Gronewold 1/20

19 19 Weiterer Vertreter: Richterin am Landgericht Dr. Klaes Richter am Landgericht Sanders Kammer für Bußgeldsachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Gronewold 1/10 Richter am Amtsgericht Dreyer Mitglieder: 1. Richter am Amtsgericht Dreyer 1/20 2. Richterin am Landgericht Dr. Klaes 1/20 Vertreter: Richterin am Landgericht Ellguth V. Vertretungsregelung Vorbehaltlich einer Entscheidung der Präsidentin im Einzelfall sind von einer Vertretung Richter ausgenommen, die an dem beabsichtigten Sitzungstag oder dessen Fortsetzungstermin eine eigene Sitzung als Einzelrichter/in oder Vorsitzende/r mit zeitlicher Überschneidung haben, und zwar unabhängig von der Bedeutung oder Dauer des eigenen Termins. Dies gilt nicht für namentlich benannte Zivilrichter, soweit der Vertretungsfall in einer Strafkammer auftritt. Grundsätzlich vorrangig sind Haftsachen. Verfahren der 1. und 2. Großen Strafkammer gehen der 3. Großen Strafkammer vor. Verfahren der Großen Strafkammern gehen Verfahren der Jugendkammern vor, es sei denn, es handelt sich um Haftsachen. 1. Allgemeine Zivilkammern, große Strafkammern, große Jugendkammer, Kammer für Bußgeldsachen a.) Jeder Kammer wird eine Vertretungskammer zugeordnet. Vertretungskammer ist, sofern der benannte Vertreter verhindert ist für die 1. Zivilkammer die 2. Zivilkammer, für die 2. Zivilkammer die 4. Zivilkammer und umgekehrt, für die 3. Zivilkammer die 5. Zivilkammer und umgekehrt für die 1. Große Strafkammer die 2. Große Strafkammer, für die 2. Große Strafkammer die 3. Große Strafkammer, für die 3. Große Strafkammer die 1. Große Strafkammer für die 1. Große Jugendkammer die 2. Große Jugendkammer und umgekehrt, für die 3. Große Jugendkammer die 1. Große Jugendkammer für die Kammer für Bußgeldsachen die 1. Große Strafkammer. b.) Sind sämtliche Mitglieder einer Kammer verhindert, tritt an die Stelle dieser Kammer die Vertretungskammer, bestehend aus dem Vorsitzenden und den dienstältesten (evtl. lebensältesten) Beisitzern. Sind auch sämtliche Mitglieder der Vertretungskammer verhindert, folgen in der Reihenfolge der Vertretung, wenn der Fall bei den Zivilkammern eintritt, zunächst alle Zivilkammern, und wenn der Fall bei den

20 20 Strafkammern eintritt, zunächst alle Strafkammern, nach der Nummernfolge der genannten Kammern, beginnend mit derjenigen, die auf die Vertretungskammer folgt. c.) Sind alle Mitglieder einer Strafkammer verhindert, wird der Vorsitzende durch den Vorsitzenden der Vertreterkammer vertreten. Ist auch dieser verhindert, gilt die allgemeine Vertretungsregelung. d.) Die beisitzenden Richter der vorstehend aufgeführten Zivil- und Strafkammern werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in erster Linie durch die beisitzenden Richter derselben Kammer vertreten. In zweiter Linie werden sie durch die beisitzenden Richter der jeweiligen Vertretungskammer vertreten. Die Reihenfolge der Kammern ist im Übrigen dieselbe wie im Falle der Verhinderung sämtlicher Mitglieder einer Kammer. Von den Beisitzern einer Kammer ist der dienst- (evtl. lebens-) jüngere vor dem dienst (evtl. lebens-) älteren zur Vertretung berufen. In dritter Linie werden die Beisitzer der Zivilkammern durch die Beisitzer der Strafkammern und die Beisitzer der Strafkammern durch die Beisitzer der Zivilkammern vertreten, und zwar durch die Kammern in der Reihe nach entsprechend der Nummernfolge der Kammern, beginnend mit der Kammer, deren Nummer auf die Nummer derjenigen Kammer folgt, in der der Vertretungsfall eingetreten ist. Von den Beisitzern einer Kammer ist der dienst- (evtl. lebens-) jüngere vor dem dienst- (evtl. lebens-) älteren zur Vertretung berufen. 2. Kammer für Handelssachen Die Vertretung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen übernehmen, sofern auch dessen Vertreter verhindert ist, die Mitglieder der III., IV. und V. Zivilkammer in dieser Reihenfolge 3. Kleine Strafkammern, Kleine Jugendkammern Sind die benannten Vertreter der Kleinen Strafkammern und Kleinen Jugendkammern verhindert, wird in erster Linie der Vorsitzende der 1. Kleine Strafkammer vom Vorsitzenden der 2. Kleinen Strafkammer und umgekehrt, der Vorsitzende der 3. Kleinen Strafkammer vom Vorsitzenden der 4. Kleinen Strafkammer und umgekehrt, der Vorsitzende der 1. Kleinen Jugendkammer vom Vorsitzenden der 2. Kleinen Jugendkammer und umgekehrt, vertreten. In zweiter Linie vertritt der Vorsitzende der 1. Kleinen Strafkammer den Vorsitzenden der 3. Kleinen Strafkammer und umgekehrt, der Vorsitzende der 2. Kleinen Strafkammer den Vorsitzenden der 4. Kleinen Strafkammer und umgekehrt. Sind alle Vorsitzenden der Kleinen Strafkammern verhindert, werden sie durch die Vorsitzenden der großen Strafkammern nach der Nummernfolge der Kammern vertreten, beginnend mit der 1. Großen Strafkammer. Sollten auch diese verhindert sein, greift die Vertretungsregel der Großen Strafkammern (Ziffer B V. 1.). VI. Ergänzungsrichter Ordnet ein Vorsitzender gem. 192 Abs. 2 GVG die Zuziehung von Ergänzungsrichtern an, so sind, - soweit der Ergänzungsrichter nicht aus dem betreffenden Spruchkörper herangezogen werden kann - die Beisitzer der Zivilkammer, berufen und zwar in der

21 21 Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem dienstjüngsten planmäßigen Richter. Ist ein Richter als Ergänzungsrichter tätig geworden, so wird er beim nächsten Fall der Berufung von Ergänzungsrichtern übergangen. Dies gilt auch für die Folgejahre, bis alle Beisitzer der Zivilkammern eingesetzt waren. Dementsprechend wird der Richter am Landgericht Klus, der in 2013 als Ergänzungsrichter eingesetzt war, zunächst nicht mehr eingesetzt, bis alle Beisitzer der Zivilkammern eingesetzt waren. VII. Anordnung gem. 21 a Abs. 4 GVG Im Übrigen verbleiben die bis zum eingehenden Sachen in der Zuständigkeit der Kammer, in deren Zuständigkeit sie nach der bisherigen Geschäftsverteilung gehören, soweit im Vorstehenden nicht etwas anderes bestimmt ist. VIII. Nachrichtliche Hinweise 1. Mitglied des Richterrates Richter am Landgericht Neumann 2. Richterlicher Referent Richter am Landgericht Raap 1/2 Richter am Landgericht Neumann 1/4 Richter am Landgericht Sanders 1/8 3. Notarprüfer Richter am Landgericht Raap Richter am Landgericht Sanders Richter am Landgericht Neumann 4. Leitung der Führungsaufsichtsstelle Richter am Amtsgericht Dreyer 1/10 Vertreterin: Richterin am Landgericht Dr. Klaes 5. Güterichter (Mediation) Präsidentin des Landgerichts Seewald Vorsitzender Richter am Landgericht Diehl Richterin am Landgericht Döring

22 22 Das Präsidium des Landgerichts Seewald Klus Döring Gronewold Heinemeier Rohlfs Dr. Herbst

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