Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung
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- Florian Kranz
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1 1 Amtsgericht Wismar Richterliche Geschäftsverteilung 2014
2 2 Inhaltsübersicht A Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst 5. Richter beim Amtsgericht (4. Teil des GVG, 35 JGG) B Besonderer Teil (Aufgabengebiete der Richter) I. DirAG Meermann II. RiAG Grober III. RiAG Engel IV. RiAG Golz V. RiAG Bellmann VI. RiAG Bauer VII. RiAG Beige VIII. unbesetzt
3 3 A Allgemeiner Teil Die richterlichen Geschäfte werden für jeden Richter bzw. jede Abteilung nach Aufgabenbereichen aufgeteilt. Das jeweilige Richtergeschäft umfasst auch die seinem Aufgabenbereich entsprechenden Rechtshilfesachen. Besondere Zuständigkeiten gehen den allgemeinen Zuständigkeiten aus diesem Teil vor. 1. Grundsätze a) Werden Verfahren verbunden, richtet sich die Zuständigkeit nach der zuerst eingegangenen Sache. b) Für Familiensachen, denen ein selbständiges Beweisverfahren ( 485 ZPO), ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, ein einstweiliges Anordnungsverfahren vorausgegangen ist, ist unter Anrechnung auf den Turnus der Richter der Abteilung zuständig, dem das vorausgegangene Verfahren zugeteilt war. c) Interne Abgaben werden auf den Turnus angerechnet. WEG-Sachen werden auf den Turnus in Zivilsachen angerechnet. d) Wird eine Sache durch die Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zurückverwiesen, ist der Richter zuständig, der früher in der Sache entschieden hat, soweit er in diesem Rechtsgebiet noch tätig ist. e) Bei Streit über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium auf Vorlage nach Anhörung der Beteiligten.
4 4 2. Behandlung eingehender Sachen Die Aufteilung in einzelne Aufgabenbereiche erfolgt nach Sachgebieten und innerhalb der Sachgebiete nach Buchstaben oder der Endnummer des Aktenzeichens. a) Für die Aufteilung nach Buchstaben ist maßgebend - in streitigen Verfahren der Nachname des Beklagten bzw. Antragsgegners - in nichtstreitigen Verfahren der Nachname des Antragstellers bzw. Betroffenen - in Strafordnungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren der Nachname des Angeklagten bzw. Betroffenen, wie er in der Anklage, im Strafbefehlsantrag oder im Bußgeldbescheid geschrieben ist, bei Personenmehrheiten gilt der Nachname des Lebensältesten, im Falle einer Verbindung nach 103 JGG der Nachname des lebensältesten Jugendlichen oder Heranwachsenden. b) Für die Aufteilung nach Endnummern ist das Aktenzeichen maßgebend, das die Verfahrensakte durch fortlaufende Nummerierung in der Reihenfolge des Einganges erhalten hat. Die Null gilt als gerade Zahl. c) Für die Zuteilung nach einem Turnus ist die Reihenfolge des Einganges (Datum, Uhrzeit) bei der zuständigen Eingangsstelle maßgebend. Der bereits laufende Turnus wird fortgesetzt. 3. Vertretung a) Der zuständige Richter wird vertreten, wenn er wegen Erkrankung, Urlaubs, Dienstbefreiung oder sonstiger dienstlicher Gründe, nach Ablehnen wegen Befangenheit oder wegen seiner Ausschließung vom Richteramt an der Sachbearbeitung gehindert ist. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen wird er vertreten, wenn er wegen Ortsabwesenheit die Maßnahme nicht selbst treffen kann. b) Ist der geschäftsplanmäßige Vertreter verhindert, tritt Ringvertretung ein. Ringvertretung erfasst die Richter in der Reihenfolge, wie sie im Geschäftsverteilungsplan aufgeführt sind. Dem letzten Richter der Liste schließt sich der Erste an. Die Ringvertretung beginnt bei dem Richter, der dem verhinderten Richter in der Liste folgt. Ein Richter wird als Vertreter übersprungen, soweit er durch eine andere Vertretung in Anspruch genommen ist.
5 5 c) Anderer Richter im Sinne des 27 Abs. 3 StPO sowie des 45 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Vertreter des Richters. 4. Bereitschaftsdienst Die Einzelheiten des richterlichen Bereitschaftsdienstes werden durch gesonderten Präsidiumsbeschluss in einem Bereitschaftsdienstplan geregelt. Ist der Bereitschaftsrichter erkrankt, tritt an seine Stelle der in diesem Geschäftsverteilungsplan zuerst genannte Vertreter. Für jeden Antrag, der freitags vor Uhr eingeht, ist der geschäftsplanmäßige Richter bzw. sein Stellvertreter zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt bestehen. Bei Verhinderung wandert die Zuständigkeit entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zu den jeweiligen Vertretern. Bei sämtlichen Anträgen, die innerhalb der Bereitschaftsdienstzeit, also ab Uhr eingehen, ist der Bereitschaftsrichter originär zuständig. 5. Richter beim Amtsgericht (4. Teil des GVG, 35 JGG) Richter beim Amtsgericht ist: a) der Vorsitzende des Schöffengerichts, für Jugendschöffen der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts; bei mehreren Vorsitzenden der jeweils Dienstälteste b) für Entscheidungen nach GVG der Vorsitzende des betroffenen Schöffengerichts ( 56 Abs. 1 GVG) 6. Güterichter gemäß 278 Abs. 5 ZPO Güterichter gemäß 278 Abs. 5 ZPO sind die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - C - tätigen Richter. Wird von dem ersuchenden Gericht kein Richter gesondert benannt, so ergibt sich die Zuständigkeit nach dem Turnus der Zivilsachen ohne Anrechnung auf den Turnus.
6 6 B Besonderer Teil I. Direktor des Amtsgerichts Meermann Geschäftsnummer: 1 1. Jugendschöffensachen 2. Jugendrichterstrafsachen, Strafbefehlssachen sowie Ermahnungen gegen Jugendliche und Heranwachsende 3. Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende 4. Entscheidungen nach 27 Abs. 3 StPO und 45 Abs. 2 ZPO 5. alle in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht besonders aufgeführten richterlichen Geschäfte 6. Angelegenheiten des Vollstreckungsregisters 7. Zuständigkeit für zurückverwiesene Strafsachen einschließlich der vom Oberlandesgericht Rostock nach einem Rechtsmittelverfahren an einen anderen Richter zurückverwiesenen Owi-Sachen 8. Strafbefehlssachen gegen Erwachsene einschließlich Einspruchsverhandlungen Vertreter: RiAG Grober II. Richter am Amtsgericht Grober Geschäftsnummer: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - C -, Rechtshilfeersuchen und H-Sachen nach Turnus, pro Turnus jeweils 2 Sachen 2. Bis zum ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren 3. Prüfung von Unterhaltsklagen gegen Unterhaltsverpflichtete im Ausland 4. Grundbuch- und Registersachen Vertreter: RiAG Golz DirAG Meermann
7 7 III. Richter am Amtsgericht Engel Geschäftsnummer: 3 1. F-Sachen einschließlich Rechtshilfeersuchen in Familiensachen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit besteht Vertreter: RiAG Bauer IV. Richter am Amtsgericht Golz Geschäftsnummer: 2 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - C -, Rechtshilfeersuchen und H-Sachen nach Turnus, pro Turnus jeweils 5 Sachen 2. Testaments- und Nachlasssachen, Teilungserklärungen 3. Wohnungseigentumssachen 4. Erinnerungen in Beratungshilfesachen 5. Adoptionssachen Vertreter: RiAG Grober
8 8 V. Richter am Amtsgericht Bellmann Geschäftsnummer: 7 1. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich AR-Sachen mit Ausnahme der anderweitig zugewiesenen Sachen 2. Betreuungssachen, gerade Endziffern einschließlich Endziffer 0 3. als selbständige Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ab dem eingegangene Sachen 4. Verfahren nach dem PsychKG, gerade Endziffern einschließlich 0 Vertreter: RiAG Beige Ab dem 22. Tag der Vertretung ist zuständig der Richter, der nach dem gesondert aufgestellten Bereitschaftsdienstplan am darauffolgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hat. Dessen Zuständigkeit wechselt mit Ende seines Bereitschaftsdienstes zum nächsten Wochendbereitschaftsrichter. VI. Richter am Amtsgericht Bauer Geschäftsnummer: 4 1. Schöffengerichtssachen gegen Erwachsene 2. Strafrichtersachen gegen Erwachsene 3. Anträge in Strafsachen und Auslieferungssachen außerhalb einer vorliegenden Anklage einschließlich Haftsachen, soweit keine Zuständigkeit nach Ziffer I. 3. besteht 4. Abschiebehaftsachen 6. Rechtshilfeersuchen in allen Strafrechtsgebieten 7. Privatklagesachen Vertreter: RiAG Engel
9 9 VII. Richter am Amtsgericht Beige Geschäftsnummer: Betreuungsachen, ungerade Endziffern 2. Leiter der Jugendarrestanstalt 3. Geschäfte des Vollzugsleiters nach 90 Abs. 2 S. 2 JGG 4. Zweiter Richter beim erweiterten Schöffengericht 5. Ordnungswidrigkeitensachen einschließlich der diesbezüglichen Rechtshilfeersuchen 6. Verfahren nach dem PsychKG M-V, ungerade Endziffern Vertreter: RiAG Bellmann Ab dem 22. Tag der Vertretung ist zuständig der Richter, der nach dem gesondert aufgestellten Bereitschaftsdienstplan am darauffolgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hat. Dessen Zuständigkeit wechselt mit Ende seines Bereitschaftsdienstes zum nächsten Wochendbereitschaftsrichter. VIII. unbesetzt Dieser Geschäftsverteilungsplan ist am durch das Präsidium des Amtsgerichts unter Mitwirkung des Direktors des Amtsgerichts Meermann sowie der Richter am Amtsgericht Bauer, Beige, Bellmann und Golz beschlossen worden. Er gilt ab dem Meermann Bauer Beige Bellmann Golz
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