Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung

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1 Amtsgericht Wismar Richterliche Geschäftsverteilung 2017 Seite 1

2 Inhaltsübersicht A. Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst 5. Richter beim Amtsgericht (Vierter Titel des GVG, 35 JGG) 6. Güterichter gemäß 278 Abs. 5 ZPO 7. örtliche Zuständigkeit B. Besonderer Teil (Richterliche Aufgabengebiete) I. Zivilsachen 1. Zivilprozess- und Aufgebotssachen 2. Zwangsvollstreckungssachen 3. WEG-Sachen II. III. IV. Familiensachen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen 2. Nachlasssachen, Testaments- und Nachlasssachen, Grundbuchsachen 3. Sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen, die in Bundesgesetzen bestimmt sind und nicht zu Richtergeschäften nach IV. (Strafsachen) gehören Strafsachen 1. Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Jugendschutzsachen (Jugendrichter und Vorsitzender des Jugendschöffengerichts einschließlich Haftund Ermittlungssachen außerhalb anhängiger Strafverfahren betreffend Jugendliche und Heranwachsende) 2. Strafverfahren gegen Erwachsene a) Verfahren als Strafrichter sowie in Strafbefehlssachen einschließlich Haftund Ermittlungssachen außerhalb anhängiger Strafverfahren b) Vorsitzender des Schöffengerichts Erweitertes Schöffengericht Zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht 5. Privatklagen, Bußgeldverfahren, Anträge auf Erzwingungshaft und Rechtshilfe gegen behördliche Entscheidungen, die auf Ordnungswidrigkeiten beruhen 4. Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen V. Unverteilte Sachen Seite 2

3 Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Wismar über die Verteilung der richterlichen Geschäftsaufgaben für das Geschäftsjahr 2017 A. Allgemeiner Teil Die richterlichen Geschäfte werden für jeden Richter bzw. für jede Abteilung nach Aufgabenbereichen aufgeteilt. Das jeweilige Richtergeschäft umfasst auch die seinem Aufgabenbereich entsprechenden Rechtshilfesachen. Besondere Zuständigkeiten gehen den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus diesem Teil vor: 1. Grundsätze a) In Zivilsachen gelangen sämtliche in derselben Rechtssache anhängig werdende Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus kraft Sachzusammenhangs an die Abteilung, bei der das zeitlich erste Verfahren noch nicht abgeschlossen, d. h. durch Klagerücknahme, Vergleich oder richterliche, instanzbeendende Entscheidung beendet worden ist. Richterliche, instanzbeendende Entscheidungen sind Schlussurteile, einschließlich rechtskräftiger Versäumnisurteile, Beschlüsse nach 91a ZPO und Weglegeverfügungen nach Aktenordnung. Als dieselbe Rechtssache gelten Streitigkeiten, wenn - in getrennten Verfahren derselben oder verschiedener Parteien Ansprüche aus den selben Rechtsund Lebensverhältnissen hergeleitet werden, - die Ansprüche, die Gegenstand der Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. b) Werden Verfahren verbunden, richtet sich die Zuständigkeit nach der zuerst eingegangenen Sache. c) Für Zivilverfahren, denen ein selbstständiges Beweisverfahren ( 485 ZPO), ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, ein einstweiliges Anordnungsverfahren vorausgegangen ist, ist unter Anrechnung auf den Turnus der Richter der Abteilung zuständig, dem das vorausgegangene Verfahren zugeteilt war. d) Interne Abgaben werden auf den Turnus angerechnet. WEG-Sachen werden zweifach auf den Turnus in Zivilsachen angerechnet. e) Wird eine Sache durch die Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zurückverwiesen, ist der Richter zuständig, der früher in der Sache entschieden hat, soweit er in diesem Verfahren noch tätig ist. Wird eine Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen oder sonst bestimmt, dass die Sache vor einer anderen Abteilung zu verhandeln ist, wird der Vertreter zuständig. f) Bei Streit über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium auf Vorlage nach Anhörung der Beteiligten. Seite 3

4 2. Behandlung eingehender Sachen Die Aufteilung in einzelne Aufgabenbereiche erfolgt nach Sachgebieten und innerhalb der Sachgebiete nach Buchstaben oder Endnummer des Aktenzeichens. a) Für die Aufteilung nach Buchstaben ist maßgebend - in streitigen Verfahren der Nachname des Beklagten bzw. Antragsgegners, - in nichtstreitigen Verfahren der Nachname des Antragstellers bzw. Betroffenen, - in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren der Nachname des Angeklagten bzw. Betroffenen, wie er in der Anklage, im Strafbefehlsantrag oder im Bußgeldbescheid geschrieben ist, bei Personenmehrheiten gilt der Nachname des Lebensältesten; im Fall einer Verbindung nach 103 JGG der Nachname des lebensältesten Jugendlichen oder Heranwachsenden. b) Für die Aufteilung nach Endnummern ist das Aktenzeichen maßgebend, das die Verfahrensakte durch fortlaufende Nummerierung in der Reihenfolge des Eingangs erhalten hat. Die Null gilt als gerade Zahl. c) Für die Zuteilung nach einem Turnus ist die Reihenfolge des Eingangs (Datum, Uhrzeit) bei der zuständigen Eingangsstelle maßgebend. Der bereits laufende Turnus wird fortgesetzt. 3. Vertretung a) Der zuständige Richter wird vertreten, wenn er wegen Erkrankung, Urlaubs, Dienstbefreiung oder sonstiger dienstlicher Gründe, nach Ablehnung wegen Befangenheit oder wegen seiner Ausschließung vom Richteramt an der Sachbearbeitung gehindert ist. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen wird er vertreten, wenn er wegen Ortsabwesenheit die Maßnahme nicht selbst treffen kann. b) Ist der geschäftsplanmäßige Vertreter verhindert, tritt Ringvertretung ein; bei Doppelvertretung tritt zunächst der zweite Vertreter ein. Ringvertretung erfasst die Richter in der Reihenfolge, wie sie in dem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt sind. An den letzten Richter der Liste schließt sich der erste an. Die Ringvertretung beginnt bei dem Richter, der dem verhinderten Richter in der Liste folgt. Für mehrere Richter desselben Aufgabengebiets gilt die Ringvertretung zunächst innerhalb dieses Bereichs. Ein Richter wird als Vertreter übersprungen, soweit er durch eine andere Vertretung in Anspruch genommen wird. c) Anderer Richter im Sinne des 27 Abs. 3 StPO sowie im Sinne des 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Vertreter des Richters. Seite 4

5 4. Bereitschaftsdienst Die Einzelheiten des richterlichen Bereitschaftsdienstes werden durch gesonderten Präsidiumsbeschluss in einem Bereitschaftsdienstplan geregelt. Ist der Bereitschaftsrichter erkrankt, tritt an seine Stelle der in diesem Geschäftsverteilungsplan zuerst genannte Vertreter des erkrankten Richters. Für jeden Antrag, der freitags vor Uhr eingeht, ist der geschäftsplanmäßige Richter bzw. sein Stellvertreter zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt bestehen. Bei Verhinderung wandert die Zuständigkeit entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zu den jeweiligen Vertretern. Bei sämtlichen Anträgen, die innerhalb der Bereitschaftsdienstzeit, also ab Uhr eingehen, ist der Bereitschaftsrichter originär zuständig. 5. Richter beim Amtsgericht (Vierter Titel des GVG, 34 JGG) Richter beim Amtsgericht ist: a) der Vorsitzende des Schöffengerichts, für Jugendschöffen der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts, bei mehreren Vorsitzenden der jeweils Dienstälteste. b) für Entscheidungen nach 54 bis 56 GVG der Vorsitzende des betroffenen Schöffengerichts ( 56 Abs. 1 GVG). 6. Güterichter gemäß 278 Abs. 5 ZPO Güterichter gemäß 278 Abs. 5 ZPO sind die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - C - tätigen Richter. Wird von dem ersuchenden Gericht kein Richter gesondert benannt, so ergibt sich die Zuständigkeit nach dem Turnus der Zivilsachen ohne Anrechnung auf den Turnus. 7. Örtliche Zuständigkeit Die Bearbeitung sämtlicher Richtergeschäfte mit Ausnahme der Betreuungssachen im Zuständigkeitsbereich der Zweigstelle erfolgt in Wismar. Seite 5

6 B. Besonderer Teil (Richterliche Aufgabengebiete) I. Zivilsachen 1. Zivilprozess- und Aufgebotssachen Abt. Richter/in Vertreter/in Verteilung der eingehenden Sachen im Turnus; Eingänge pro Turnus: 2 RiAG Golz RiAG Halm 4 8 RiAG Halm RiAG Golz 4 12 RiAG Grober Ri'inAG Pahl 2 14 Ri'inAG Pahl RiAG Grober 3 a) Für Erinnerungen gegen Maßnahmen des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen und Urkundssachen sind die Abteilungen 2, 8, 12 und 14 zuständig. Die Erinnerungen werden jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs einzeln auf die Abteilungen verteilt. b) Ri'inAG Pahl wird erst ab dem an der Sachen im Turnus beteiligt. Bis dahin wird sie von Neueingängen freigestellt. 2. Zwangsvollstreckungssachen Haft- und Durchsuchungsanordnungen und Erinnerungen gegen Maßnahmen des Rechtspflegers und des Gerichtsvollziehers 14 Ri'inAG Pahl RiAG Grober A - Z Seite 6

7 3. WEG-Sachen 2 RiAG Halm RiAG Golz A - Z Für alle Eingänge ab II. Familiensachen einschließlich familiengerichtlicher Angelegenheiten für Minderjährige und Adoptionen Die eingehenden Sachen werden im Turnus verteilt. Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen und in der ersten Instanz anhängig sind, werden derselben Abteilung zugewiesen. Diese außerturnusmäßigen Eingänge werden bei den folgenden Umläufen angerechnet. Verfahren für Minderjährige, soweit eine Richterzuständigkeit besteht, und Adoptionen werden ebenfalls im Turnus verteilt. Abt. Richter/in Vertreter/in Verteilung der eingehenden Sachen im Turnus; Eingänge pro Turnus: 3 RiAG Engel Ri'inAG Schmidt 6 5 Ri'inAG Wolf RiAG Engel 4 29 Ri'inAG Schmidt Ri'inAG Wolf 4 a) Für vormundschaftliche Sachen ist zuständig: 3 RiAG Engel Ri'inAG Schmidt b) Verfahren in selbständigen Kindschaftssachen Die eingehenden Sachen werden im Turnus verteilt. Verfahren, die denselben Personenkreis betreffen und in der 1. Instanz anhängig sind, werden derselben Abteilung zugewiesen. Diese außerturnusmäßigen Eingänge werden bei den folgenden Umläufen angerechnet. Abt. Richter/in Vertreter/in Sachen im Turnus; Eingänge pro Turnus: 5 Ri'inAG Wolf Ri'inAG Schmidt 2 29 Ri'inAG Schmidt Ri'inAG Wolf 2 Seite 7

8 c) Für bis zum ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren ist zuständig Abt. 14 Richterin am Amtsgericht Pahl. III. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen, soweit keine Sonderzuständigkeit nach Ziffer 4 besteht, und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Abt. Richter/in Vertreter/in Verteilung der eingehenden Sachen nach Endziffern 7 RiAG Bellmann RiAG Beige 0, 4, 6, 7, 8, 9, soweit keine Zuständigkeit der Abt. 9 besteht 15 RiAG Beige RiAG Bellmann 9 Ri'inAG Weghofer RiAG Golz (vom bis eines jeden Jahres) RiAG Halm (vom bis eines jeden Jahres) 1,2, 3, 5, soweit keine Zuständigkeit der Abt. 9 besteht Sämtliche Sachen im Zuständigkeitsgebiet der Zweigstelle Grevesmühlen Bei richterlichen Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes vertreten sich die Vorsitzenden der Abteilungen 7, 9, 12 und 15 gegenseitig, auch wenn ein Fall der Verhinderung eines Vorsitzenden nicht vorliegt. 2. Nachlasssachen Testaments- und Nachlasssachen, Grundbuchsachen, Urkundssachen 14 Ri'inAG Pahl RiAG Bauer A - Z 3. Sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen, die nicht zu den Richtergeschäften nach IV. gehören Abt. Richter/in 1, 4, 6 Der Richter bzw. die Richterin, der bzw. die als Haftrichter gemäß IV. zuständig wäre. Seite 8

9 4. Unterbringungssachen nach dem PsychKG 12 RiAG Grober Die Abteilung, die nach III. 1. ansonsten zuständig wäre IV. Strafsachen 1. Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Jugendschutzsachen (Jugendrichter und Vorsitzender des Jugendschöffengerichts einschließlich Haftund Ermittlungssachen außerhalb anhängiger Strafverfahren betreffend Jugendliche und Heranwachsende) 1 DirAG Meermann RiAG Grober A - Z 2. Strafverfahren gegen Erwachsene a) Verfahren als Strafrichter sowie in Strafbefehlsverfahren einschließlich Haft-und Ermittlungssachen außerhalb anhängiger Strafverfahren Abt. Richter/in Vertreter/in 4 RiAG Bauer RiAG Dr. Dimpker A - J 6 RiAG Dr. Dimpker RiAG Bauer K - Z Für Sachen, die vor dem eingegangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. b) Vorsitzender des Schöffengerichts Erweitertes Schöffengericht Zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht ist der Vertreter des Vorsitzenden. Vorsitzender ist jeweils der Richter, der ohne Hinzuziehung eines zweiten Richters zuständig wäre Seite 9

10 4 RiAG Bauer RiAG Dr. Dimpker A - Z c) Für Ermittlungssachen auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie richterliche Entscheidungen nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Bundespolizeigesetz, soweit nicht anderweitig zugewiesen, ist zuständig derjenige Richter, der zuständig wäre, wenn es sich um eine Strafrichteranklage handeln würde. 3. Privatklagen, Bußgeldverfahren, Anträge auf Erzwingungshaft und Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen, die auf Ordnungswidrigkeiten beruhen 15 RiAG Beige RiAG Bellmann A - Z 4. Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen In Verfahren, in denen Anklage erhoben war oder ist, entscheidet der für das Verfahren zuständige Richter. In anderen Fällen entscheidet der Richter, der im Falle einer Anklage zuständig wäre. V. Unverteilte Sachen 1 DirAG Meermann RiAG Grober Dieser Geschäftsverteilungsplan ist am durch das Präsidium des Amtsgerichts unter Mitwirkung des Direktors des Amtsgerichts Meermann sowie der Richter am Amtsgericht Bauer, Halm, Beige und der Richterin am Amtsgericht Wolf beschlossen worden. Er gilt ab dem Meermann Beige Bauer Halm Wolf Seite 10

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