Beschluss Nr. 1/2018
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- Alfred Tiedeman
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1 320 E (R) Beschluss Nr. 1/2018 Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Emden werden für das Jahr 2018 wie folgt verteilt: A. Direktor des Amtsgerichts Bergholz 1. Jugendschöffengerichtssachen (bls), (einschließlich der Vollstreckungsleitung). 2. Vorsitzender im Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen sowie die Tätigkeit nach 35 JGG und 45 ff GVG für das Jugendschöffengericht. 3. Alle übrigen nicht im Einzelnen geregelten richterlichen Dienstgeschäfte, soweit als Verfahrensordnung die StPO anzuwenden wäre. 4. Strafverfahren (Ds-Verfahren), soweit die Verfahren im sogenannten besonders beschleunigten Verfahren anhängig gemacht werden und am Sitzungstag des Dezernenten zu verhandeln sind. 5. Weiterer Richter im erweiterten Schöffengericht (Ls) 6. Jugendrichtersachen einschließlich Gs-Sachen (mit Ausnahme von F.5.), Strafbefehlssachen (bcs) gegen Heranwachsende, Vollstreckungsleiter für die Jugendrichtersachen; Endziffern 0, 2, und Gs-Sachen mit Ausnahme von C.3. und F.5. Vertreter zu weiterer Vertreter zu Vertreter zu 6. u. 7. weiterer Vertreter zu 6. u. 7. 1
2 B. Richter am Amtsgericht Behren 1. Familiensachen mit Ausnahme von Dezernat G Zwangsvollstreckungssachen, J, K, L, N und VN Sachen des Vollstreckungsregisters einschließlich Rechtshilfe. 3. Güterichter 4. Gerichtstage auf Borkum Vertreter zu 1. und 2. : Richter am Amtsgericht Garlipp weiterer Vertreter zu 1. und 2. C. Richter am Amtsgericht Dr. Severin 1. Schöffengerichtssachen (Ls) 2. Vorsitzender im Ausschuss zur Wahl der Schöffen sowie die Tätigkeit nach 45 ff GVG für das Schöffengericht. 3. Jugendrichtersachen einschließlich Gs-Sachen (mit Ausnahme von F.5.), Strafbefehlssachen (bcs) gegen Heranwachsende, Vollstreckungsleiter für die Jugendrichtersachen; Endziffern 1 und Rechtshilfe (AR-Sachen) in Strafsachen, Bußgeldsachen und Ehrengerichtsverfahren pp. gemäß B III der Aktenordnung. 5. Strafverfahren (Ds-Verfahren), soweit die Verfahren im sogenannten besonders beschleunigten Verfahren anhängig gemacht werden und am Sitzungstag des Dezernenten zu verhandeln sind. 6. Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts (Ls). 7. Vollstreckungsleiter für die JAA Emden (13 VRJs). 8. Zivilprozesssachen (C+H Sachen) - mit Ausnahme von Wohnungseigentumsverfahren - mit den Endziffern 0, 7 und 9, auch Arreste und einstweilige Verfügungen; C-Sachen verbleiben im Falle einer späteren Änderung der Geschäftsnummer im Dezernat. 9. Rechtshilfe in Zivilsachen. 10. Zivilprozesssachen, soweit das Amtsgericht Emden als Binnenschifffahrtsgericht zuständig ist, und Verklarungen in übrigen Zivilsachen. 11. Bußgeldsachen und Strafsachen, soweit das Amtsgericht Emden als Binnenschifffahrtsgericht sowie nach allgemeinen Regeln in entsprechender Anwendung von 2 Abs.3 BinnSchVerfG für sonstige Schifffahrtssachen zuständig ist. 2
3 Vertreter zu 1., 2. und 7. weiterer Vertreter zu 1., 2. und 7. Vertreter zu und 11. weiterer Vertreter zu und 11. Vertreter zu 6. Vertreter zu weiterer Vertreter zu : Richter am Amtsgericht Behren : Richter am Amtsgericht Welling : Richter am Amtsgericht Behren D. Richter am Amtsgericht Garlipp 1. Zivilprozesssachen (C+H Sachen) mit den Endziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, und 8, auch Arreste und einstweilige Verfügungen sowie alle Wohnungseigentumsverfahren; C-Sachen verbleiben im Falle einer späteren Änderung der Geschäftsnummer im Dezernat. 2. Alle übrigen im einzelnen nicht geregelten richterlichen Dienstgeschäfte, soweit als Verfahrensordnung die ZPO anzuwenden wäre. 3. Urkundssachen. 4. Landwirtschaftssachen einschließlich Rechtshilfesachen. 5. Güterichter 6. Entscheidungen über die Ablehnung eines Straf-, Jugend- oder Bußgeldrichters ( 27 StPO). Vertreter zu 1. (Endz. 5, 6 u. 8) und zu 2. bis 4. sowie in allen WEG-Sachen : Richter am Amtsgericht Behren weiterer Vertreter Vertreter zu 1. (Endz. 1-4) weiterer Vertreter zu 1. (Endz. 1-4) : Richter am Amtsgericht Welling E. Richter am Amtsgericht Welling 1. Betreuungssachen mit Ausnahme von Dezernat F Vormundschaftssachen 3. Entschuldungssachen 4. Mahnsachen 3
4 5. Grundbuchsachen 6. Alle übrigen im Einzelnen nicht geregelten richterlichen Dienstgeschäfte, soweit als Verfahrensordnung das FGG oder das FamFG anzuwenden ist 7. Rechtshilfesachen zu Nachlasssachen einschließlich Rechtshilfesachen. 9. Bußgeldsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, soweit nicht die Staatsanwaltschaft Übergang ins Strafverfahren beantragt hat, mit Ausnahme von Dezernat C.11. und Dezernat G Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters mit Ausnahme von Dezernat D.6. Vertreter zu weiterer Vertreter zu Vertreter zu 10. : Richterin Dr. Fuchs F. Richterin Dr. Fuchs 1. Strafrichtersachen (Ds-Verfahren einschließlich der Verfahren, die im sogenannten besonders beschleunigten Verfahren anhängig gemacht werden, mit Ausnahme C.5. und A.4., sowie Strafbefehlsverfahren nach 408 a StPO) und Strafbefehlssachen (Cs) gegen Erwachsene mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, und Erzwingungshaftsachen einschließlich der Entscheidungen nach 98 OWiG. 3. Betreuungssachen einschließlich Rechtshilfesachen mit den Anfangsbuchstaben A - G mit Ausnahme der Betroffenen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hinte oder der Krummhörn haben. 4. Unterbringungsverfahren nach dem Nds.PsychKG. 5. Alle Haftsachen des Gs-Registers. 6. Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (einschließlich Durchsuchungsanordnungen) nach dem Nds. SOG und dem Ausländerrecht. 7. Güterichterin Vertreter zu 1. u. 2 weiterer Vertreter zu 1. u. 2 Vertreter zu 3. u. 4. weiterer Vertreter zu 3. u. 4. Vertreter zu 5. u. 6. weiterer Vertreter zu 5. u. 6. : Richter am Amtsgericht Welling 4
5 G. Richterin am Amtsgericht Bagus 1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben K, L, M sowie Q - S. 2. Strafrichtersachen (Ds-Verfahren einschließlich der Verfahren, die im sogenannten besonders beschleunigten Verfahren anhängig gemacht werden, mit Ausnahme C.5. und A.4., sowie Strafbefehlsverfahren nach 408 a StPO) und Strafbefehlssachen (Cs) gegen Erwachsene mit den Endziffern 0, 2, 4, 6, und Bs-Sachen gegen Erwachsene. 4. Ordnungswidrigkeitensachen (OWi) nach den 24, 24a StVG sowie alle sonstigen im Einzelnen nicht geregelten richterlichen Dienstgeschäfte, soweit als Verfahrensordnung das OWiG anzuwenden wäre. Vertreter zu 1. weiterer Vertreter zu 1. Vertreter zu weiterer Vertreter zu : Richter am Amtsgericht Behren : Richter am Amtsgericht Garlipp : Richterin Dr. Fuchs 5
6 Allgemeine Bestimmungen Soweit eine Zuständigkeit nach den Anfangsbuchstaben geregelt ist, richtet sie sich nach folgenden Regeln: a. Nach dem Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Familiennamens der Parteien. Vorgesetzte Geburtsnamen, Adelstitel und Präpositionen (von, van, de, à, Al, El usw.) bleiben außer Betracht. b. Haben die Parteien keinen gemeinsamen Familiennamen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Buchstaben des Namens des ersten Beklagten bzw. Antragsgegners. Bei juristischen Personen gilt das erste Wort, das kein Artikel oder keine Präposition ist. Bei Gebietskörperschaften gilt die geographische Bezeichnung. Im Zweifelsfall gilt hier die Schreibweise im Postleitzahlenbuch des Postdienstes der Deutschen Post AG. In isolierten FGG/FamFG-Sachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des ältesten Kindes, im Übrigen des ersten Antragsgegners. Für Zivilsachen mit demselben Lebenssachverhalt ( sogenannte Parallelsachen ) ist die Abteilung zuständig, die für das ältere Verfahren zuständig ist. Dies gilt nicht, wenn bei Eingang der später eingegangenen Sache in der früher eingegangenen Sache die letzte mündliche Verhandlung vor der diese Instanz abschließenden Entscheidung stattgefunden hat oder das Verfahren in dieser Instanz sonst abgeschlossen ist. Im Falle der Begründung einer Zuständigkeit nach diesen Grundsätzen ist die nach den allgemeinen Regeln zuständige Abteilung zuständig für die nächste in der hierdurch zusätzlich belasteten Abteilung eingehende Zivilsache. Entsprechendes gilt für Betreuungssachen. Für Wiederaufnahmeverfahren 1. gegen Urteile des Amtsgerichts Aurich, 2. gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil, wenn das Urteil erster Instanz vom Amtsgericht Aurich erlassen worden ist, sind zuständig: Direktor des Amtsgerichts Bergholz, soweit es sich um Urteile in Strafsachen einschließlich Jugendstrafsachen handelt Vertreter; Richter am Amtsgericht Welling, soweit es sich um Urteile in Bußgeldsachen handelt Vertreter Bei der Zurückweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts gemäß 354 Abs. 2 StPO ist jeweils der Richter zuständig, der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Vertreter ist. 6
7 In allen Fällen der Verhinderung eines Vertreters vertritt diesen dessen jeweils dienstälterer Kollege, den Dienstältesten der Dienstjüngste. In J, K, L, N und VN Sachen vertreten nur auf Lebenszeit berufene Richter. Über die Verteilung der güterichterlichen Geschäfte entscheiden die Güterichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Alle Richter des Amtsgerichts nehmen am Bereitschaftsdienst teil. Der Bereitschaftsdienst wird unter Berücksichtigung von urlaubsbedingter oder sonstiger Verhinderung in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Dienstältesten, wahrgenommen. Vertreter ist der jeweils Dienstjüngere, der Dienstjüngste wird durch den Dienstältesten vertreten. Ist ein Vertreter tätig geworden, so ist für den nächsten Vertretungsfall der nach der o.a. Reihenfolge Nächstberufene zuständig. Die üblichen Geschäftszeiten des Ermittlungsrichters liegen montags bis donnerstags in der Zeit von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr. Außerhalb dieser üblichen Geschäftszeiten des Ermittlungsrichters wird die richterliche Erreichbarkeit dadurch gewährleistet, dass der jeweilige Richter, der am Wochenende Bereitschaftsdienst hat, über ein ihm vom Amtsgericht Emden zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon bereits ab Freitagmittag Uhr und bis zum nächsten Freitagmorgen Uhr die Rufbereitschaft wahrnimmt. Emden, den Das Präsidium des Amtsgerichts Bergholz Welling Garlipp (krankheitsbedingt verhindert) Behren Bagus 7
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