Geschäftsverteilungsplan. für das. Landgericht Tübingen

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1 Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Tübingen

2 Geschäftsnummer: 320 LG Tübingen Landgericht Tübingen Beschluss vom Mitwirkende: Präs LG Frey VPräsLG Streicher VRinLG Schmid VRLG Scherer RLG Dr. Sprißler RLG Hornikel RLG Munding G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G für das Jahr Der Präsident erklärt, er schließe sich der 1. Zivilkammer an. I. Das Präsidium beschließt den Geschäftsverteilungsplan 2013, nämlich die Vorsitzenden der Kammern, die regelmäßigen Vertreter der Vorsitzenden der Kammern, die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern und die regelmäßigen Vertreter dieser Mitglieder, die Verteilung der Geschäfte unter den Zivil-, Strafund Strafvollstreckungskammern sowie den Kammern für Handelssachen.

3 3 II. Die Regelung aus dem Präsidiumsbeschluss vom 28. September 2012, wonach von den ab 15. November 2012 eingehenden Verfahren in O-Sachen, die an sich der 4. Zivilkammer zugewiesen sind, die ersten 25 Sachen (soweit nicht die Spezialzuständigkeit der 4. Zivilkammer gegeben ist) der 7. Zivilkammer zugewiesen werden, wird im Geschäftsjahr 2013 fortgesetzt, bis insgesamt die Zahl von 25 übertragenen Fällen erreicht ist. Frey Streicher Schmid Scherer Dr. Sprißler Hornikel Munding

4 4 I N H A L T A. Verteilung der Geschäfte 5 I. Zivilkammern 5 1. Zivilkammer 5 2. Zivilkammer 7 3. Zivilkammer 8 4. Zivilkammer 9 5. Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer 12 II. Kammern für Handelssachen Kammer für Handelssachen Kammer für Handelssachen 14 III. Güterichter 15 IV. Strafkammern 16 Schwurgericht 16 Große Strafkammern Große Strafkammer Große Jugendkammer 18 Auffang-Wirtschaftsstrafkammer Große Strafkammer 20 Große Wirtschaftsstrafkammer 21 Auffangschwurgericht Große Jugendkammer /13. Strafvollstreckungskammer /14. Strafvollstreckungskammer 25 Kleine Strafkammern Kleine Strafkammer Keine Strafkammer Kleine Strafkammer; Berufungswirtschaftsstrafkammer Kleine Jugendkammer Kleine Jugendkammer 30 B. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen 31 C. Vertretung 35 Anlage I (Behandlung eingehender Verfahren) 37 Anlage II (Zuständigkeit für die Erfassung der Neueingänge) 41 Anlage III (Aufgaben außerhalb der Rechtsprechung) 42 Anlage IV (Vertretungsorgane) 43 Anlage V (Aufgaben in der Verwaltung) 44

5 5 A. V e r t e i l u n g d e r G e s c h ä f t e 1. Zivilkammer I. Z i v i l k a m m e r n Vorsitzender: Stellvertreter des Vors.: Beisitzer: Präsident des LG Frey Richter am LG Hornikel Richter am LG Wiest Richterin am AG Fuhrmann Richter am LG Dr. Ady (von ) Richter am LG Skell (ab ) Zuständigkeit: a) O- und OH-Sachen mit der Nummer 6 jeder Erfassungseinheit; diese kommt jedoch bis auf weiteres nicht zur Anwendung; b) Beschwerden gem. 93 b ZPO und Räumungsschutzbeschwerden ( 721, 765 a, 794 a ZPO); c) sonstige Sachen, die in das Allgemeine Register ( 8 AktO) einzutragen sind; d) Gesuche um Ablehnung von Richtern der Amtsgerichte im Verfahren der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie von Notaren im Landesdienst; e) Beschwerden gemäß 46 Absatz 2 ZPO, soweit Richter des Amtsgerichts abgelehnt werden; f) Berufungen und sich hierauf beziehende Anträge im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (S-Sachen);

6 6 Beschwerden gegen Beschlüsse, durch die Anträge auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ganz oder teilweise abgelehnt wurden, sowie gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in C-Sachen gemäß 91 a, 93, 127, 269 III ZPO sowie 68 i. V. m. 63 GKG n.f., 25 GKG a.f.; die mit diesen Beschwerden in Zusammenhang stehenden ablehnenden Entscheidungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die besonderen Zuständigkeiten der 2.,3., 4., 5., 7. und 8. Zivilkammer bleiben unberührt; g) Gesuche um Bestimmung des zuständigen Gerichts in Verfahren der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie um Bestellung des Vollstreckungsgerichts in den Fällen des 2 ZVG. Kammersitzungstag: Sitzungssaal: 130 Dienstag Nachmittag Vertretung: Erstvertretung: 8. Zivilkammer Zweitvertretung: 4. Zivilkammer

7 7 2. Zivilkammer Vorsitzende: Stellvertreter der Vors.: Beisitzer: Vorsitzende Richterin am LG von Seydlitz-Bökelmann Richter am LG Munding Richterin am LG Schubert Richter am LG Dr. Ady (ab ) Zuständigkeit: a) O- und OH-Sachen mit den Nummern 1, 10, 13 und 22 jeder Erfassungseinheit; b) alle Klagen, selbstständige Beweisverfahren, solche S-Sachen und Beschwerden, wie sie unter f) der Zuständigkeitsregelung für die 1. Zivilkammer genannt sind, die Ansprüche aus Leasinggeschäften sowie an den Leasingnehmer abgetretene Ansprüche aus Mängeln des Leasinggegenstandes betreffen; c) alle Anwaltshaftungsprozesse und Haftungsprozesse gegen gerichtliche Sachverständige gem. 839a BGB, soweit für den haftungsbegründenden Sachverhalt die Zuständigkeit nach lit. b gegeben wäre. Kammersitzungstag: Donnerstag Vormittag Sitzungssaal: 130 Vertretung: 3. Zivilkammer

8 8 3. Zivilkammer Vorsitzender: Stellvertreter des Vors.: Beisitzer: Vorsitzender Richter am LG Dr. Häcker Richter am LG Gruber Richter am LG Hornikel Richter am LG Skell (ab 1. Oktober 2013) Richter am LG Dr. Ady (ab ) Zuständigkeit: a) O- und OH-Sachen mit den Nummern 7, 11, 14, 17 und 23 jeder Erfassungseinheit; die Nummer 23 kommt jedoch bis auf weiteres nicht zur Anwendung; b) alle Klagen, selbstständige Beweisverfahren, solche S-Sachen und Beschwerden, wie sie unter lit. f) der Zuständigkeitsregelung für die 1. Zivilkammer genannt sind, die Ansprüche aus Rechtsgeschäften aus den Bereichen der Kommunikations- u. Informationstechnologie betreffen; c) alle Anwaltshaftungsprozesse und Haftungsprozesse gegen gerichtliche Sachverständige gem. 839a BGB, soweit für den haftungsbegründenden Sachverhalt die Zuständigkeit nach lit. b) gegeben wäre; d) Beschwerden in Verfahren nach 62 Aufenthaltsgesetz. Kammersitzungstag: Dienstag Vormittag Sitzungssaal: 130 Vertretung: 2. Zivilkammer

9 9 4. Zivilkammer Vorsitzender: Stellvertreter des Vors.: Beisitzer: Vorsitzender Richter am LG Dr. Brennenstuhl Richterin am LG Müller Richter am LG Dr. Fundel Zuständigkeit: a) O- und OH-Sachen mit den Nummern 3, 8, 15, 19 und 21 jeder Erfassungseinheit, die Nummer 21 kommt jedoch bis auf weiteres nicht zur Anwendung; b) alle Klagen, selbstständige Beweisverfahren, solche S-Sachen und Beschwerden, wie sie unter f) der Zuständigkeitsregelung für die 1. Zivilkammer genannt sind, die Ansprüche aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (diese zählen im Turnus zweifach), Ansprüche aus Versicherungsvertragsverhältnissen sowie Haftungsansprüche gegen Versicherungsmakler betreffen; b) alle Anwaltshaftungsprozesse und Haftungsprozesse gegen gerichtliche Sachverständige gem. 839a BGB, soweit für den haftungsbegründenden Sachverhalt die Zuständigkeit nach lit. b gegeben wäre. Kammersitzungstag: Freitag Vormittag Sitzungssaal: 130 Vertretung: 5. Zivilkammer

10 10 5. Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am LG Dr. Stauch Stellvertreterin des Vors.: Richterin am LG Krumm Beisitzer: Richter am LG Dr. Sprißler Richter am LG Wiest Zuständigkeit: a) O- und OH-Sachen mit den Nummern 4, 16, 18 und 24 jeder Erfassungseinheit; die Nummer 24 kommt jedoch bis auf weiteres nicht und die Nummer 18 nur in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember zur Anwendung. b) alle Klagen, selbstständige Beweisverfahren, solche S-Sachen und Beschwerden, wie sie unter f) der Zuständigkeitsregelung für die 1. Zivilkammer genannt sind, die Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) betreffen; c) alle Anwaltshaftungsprozesse und Haftungsprozesse gegen gerichtliche Sachverständige gem. 839a BGB, soweit für den haftungsbegründenden Sachverhalt die Zuständigkeit nach lit. b gegeben wäre; d) Beschwerden in Zivilsachen, soweit sie nicht anderen Zivilkammern zugewiesen sind; e) Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz. Kammersitzungstag: Mittwoch (Nachmittag) Sitzungssaal: 130 Vertretung: Erstvertretung: 4. Zivilkammer Zweitvertretung: 7. Zivilkammer

11 11 7. Zivilkammer Vorsitzender: Stellvertreter des Vors.: Beisitzer: Vorsitzender Richter am LG Scherer Richter am LG Albulet Richter am LG Gruber Richterin am LG Wimmer Richter am LG Sandberger Zuständigkeit: a) O- und OH-Sachen mit den Nummern 2, 5, 9, 12, 20, 25 und 26 jeder Erfassungseinheit, die Nummer 26 kommt jedoch bis auf weiteres nicht und die Nummer 25 nur in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November zur Anwendung; b) alle Klagen, selbstständige Beweisverfahren, solche S-Sachen und Beschwerden, wie sie unter f) der Zuständigkeitsregelung für die 1. Zivilkammer genannt sind, die Ansprüche aus Maklertätigkeit sowie Ansprüche, die Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte betreffen; c) alle Anwaltshaftungsprozesse und Haftungsprozesse gegen gerichtliche Sachverständige gem. 839a BGB, soweit für den haftungsbegründenden Sachverhalt die Zuständigkeit nach lit. b gegeben wäre; d) die erst- und zweittanzlichen Entscheidungen über die Anekennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel und ausländischer Schiedssprüche sowie von inländischen Schiedssprüchen, Schiedsvergleichen und Anwaltsvergleichen; e) Berufungen und Beschwerden, die in den Zuständigkeitsbereich der 1. Zivilkammer fallen und Entscheidungen durch Richterin am AG Fuhrmann beim Amtsgericht Calw sowie Richter am Landgericht Dr. Ady beim Amtsgericht Rottenburg betreffen. Kammersitzungstag: Freitag Nachmittag Sitzungssaal: 130 Vertretung: 1. Zivilkammer

12 8. Zivilkammer 12 Vorsitzender: Vorsitzender Richter am LG Dr. Häcker Stellvertreter des Vors.: Richter am LG Sandberger Beisitzer: Richter am LG Skell (ab ) Richterin am LG Schubert (ab ) Zuständigkeit: a) alle Klagen, selbstständige Beweisverfahren, solche S-Sachen und Beschwerden, wie sie unter f) der Zuständigkeitsregelung für die 1. Zivilkammer genannt sind, die Ansprüche aus Heilbehandlung und tierärztlicher Behandlung sowie Ansprüche aus dem Arzneimittelgesetz betreffen, auch wenn diese im Wege der Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden; b) alle Anwaltshaftungsprozesse und Haftungsprozesse gegen gerichtliche Sachverständige gem. 839a BGB, soweit für den haftungsbegründenen Sachverhalt die Zuständigkeit nach lit. a gegeben wäre; c) die in der 8. Kammer noch anhängigen sonstigen O - und OH-Sachen. Kammersitzungstag: Mittwoch Sitzungssaal: 130 Vertretung: Erstvertretung: 7. Zivilkammer Zweitvertretung: 2. Zivilkammer

13 13 II. K a m m e r n f ü r H a n d e l s s a c h e n 20. Kammer für Handelssachen Vorsitzende: Handelsrichter: Vorsitzende Richterin am LG Reize von Haefen, Knödler, Dr. Maute, Seidler Zuständigkeit: a) KfHO- und KfHOH-Sachen mit den Nummern 1 und 2 jeder Erfassungseinheit; b) KfHS-Sachen; c) erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel und Schiedssprüche im Inland. Kammersitzungstag: Dienstag Vormittag Sitzungssaal: 130 Vertretung: 1. Vertreter: Vorsitzender Richter am LG Dr. Brennenstuhl 2. Vertreter: Richter am LG Dr. Sprißler 3. Vertreter: Vors. Richter am LG Dr. Häcker Die ehrenamtlichen Richter der 20. und 21. Kammer für Handelssachen vertreten sich gegenseitig.

14 Kammer für Handelssachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am LG Dr. Brennenstuhl Handelsrichter: Haux, Maag, Merz, Müller, Erbe Zuständigkeit: a) KfHO- und KfHOH-Sachen, soweit nicht die 20. Kammer für Handelssachen zuständig ist; b) Rechtsstreitigkeiten nach 102 des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG); c) Beschwerden in Handelssachen. Kammersitzungstag: Donnerstag Nachmittag Sitzungssaal: 111 Vertretung: 1. Vertreter: Vorsitzende Richterin am LG Reize 2. Vertreter: Richter am LG Gruber 3. Vertreter: Vorsitzender Richter am LG Dr. Stauch Die ehrenamtlichen Richter der 20. und 21. Kammer für Handelssachen vertreten sich gegenseitig.

15 15 III. G ü t e r i c h t e r Zu Güterichtern im Sinne von 278 Abs. 5 ZPO (Art. 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli BGBl. I S ) werden für Zivilsachen des Landgerichts bestellt: Richterin am Landgericht Wimmer Richter am Landgericht Munding (für Fälle die von der 7. Zivilkammer an den Güterichter verwiesen werden)

16 16 IV. S t r a f k a m m e r n Schwurgericht Vorsitzender: Vorsitzender Richter am LG Dr. Peters Stellvertreter des Vors.: Richter am LG Walker (ab ) Richter am Landgericht Sandberger (ab ) Beisitzer: Richter am LG Dr. Hauf Richter am Amtsgericht Valerius (ab ) Richter am Landgericht Wiest (ab ) Zuständigkeiten: a) alle Sachen des Schwurgerichts mit Ausnahme der vom Landgericht Tübingen stammenden und vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Sachen; Wiederaufnahmeanträge einschließlich der Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen Urteile des Schwurgerichts, soweit hierzu eine Bestimmung durch das Präsidium des Oberlandesgerichts getroffen wird ( 140 a GVG), b) alle Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 66a StGB) sowie Entscheidungen über die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b StGB), sofern die Verurteilung durch das Schwurgericht erfolgte. Sitzungstag: 1., 3. und 5. Mittwoch eines Monats Sitzungssaal: 120 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Dr. Geiger 2. Vertreter: Richter Dr. Mezger

17 17 G r o ß e S t r a f k a m m e r n 1. Große Strafkammer, 4. Große Jugendkammer, Auffang- Wirtschaftsstrafkammer und Kammer für Bußgeldsachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am LG Dr. Peters Stellvertreter des Vors.: Richter am LG Walker (ab ) Richter am LG Sandberger (ab ) Beisitzer: Richter am LG Dr. Hauf Richter am AG Valerius (ab ) Zuständigkeiten: als 1. Große Strafkammer a) alle Beschlusssachen, soweit in der StPO, im GVG und in sonstigen Gesetzen die Strafkammer des Landgerichts außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat und im Geschäftsverteilungsplan keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist; b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit nicht die Jugendkammer für die Entscheidung zuständig ist; c) erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene, soweit nicht die 2. Große Strafkammer zuständig ist; d) Sicherungsverfahren gegen Erwachsene, soweit nicht das Schwurgericht oder die 2. Große Strafkammer zuständig ist, einschließlich aa) der Verfahren über die Entscheidung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ( 66a StGB), bb) über die Entscheidung der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b StGB),

18 18 cc) über die Entscheidung der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, sofern die Verurteilung durch das Amtsgericht erfolgte ( 74f Abs.2 GVG); dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Berufungsverhandlung stattgefunden hat; e) die Wiederaufnahmeverfahren einschließlich der Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen Urteile der Strafkammer im ersten Rechtszug, soweit hier-zu eine Bestimmung durch das Präsidium des Oberlandesgerichts getroffen wird ( 140 a GVG); f) die von der 2. Großen Strafkammer und der 3. Großen Jugendkammer stammenden und vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen gegen Erwachsene. Sitzungstag: Dienstag und Freitag Sitzungssaal: 120 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Dr. Geiger 2. Vertreter: Richter Dr. Mezger als 4. Große Jugendkammer a) die vom Landgericht Tübingen stammenden und vom Bundesgerichtshof oder vom Oberlandesgericht zurückverwiesenen Jugendstrafsachen, soweit nicht die 22. Kleine Jugendkammer zuständig ist; b) die Wiederaufnahmeverfahren einschließlich der Entscheidung über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen Urteile der Jugendkammer im ersten Rechtszug, soweit hierzu eine Bestimmung durch das Präsidium des Oberlandes getroffen wird ( 140 a GVG). Sitzungstag: Sitzungssaal: Dienstag eines Monats

19 19 Vertretung 1. Vertreter: Richter am LG Munding 2. Vertreter: Richter am LG Dr. Fundel als Auffang-Wirtschaftsstrafkammer die vom Landgericht Tübingen stammenden und vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Wirtschaftsstrafsachen, soweit die Große Strafkammer zur Entscheidung zuständig ist; insoweit geht die Zuständigkeit der Auffang-Wirtschaftsstrafkammer der der übrigen für zurückverwiesene Strafsachen zuständigen Strafkammer vor. Sitzungstag: Dienstag und Freitag Sitzungssaal: 120 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Munding 2. Vertreter: Richter am LG Dr. Fundel

20 20 2. Große Strafkammer, Große Wirtschaftsstrafkammer, Auffangschwurgericht Vorsitzender: Stellvertreter des Vors.: Beisitzer: Vizepräsident des LG Streicher Richter am LG Dr. Geiger Richterin am LG Scherzinger Richter Dr. Mezger Zuständigkeiten: als 2. Große Strafkammer a) Die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammer fallenden eingehenden Strafsachen werden in Einheiten von 1-9 erfasst. Die 2. Große Strafkammer bearbeitet die Strafsachen mit den Nummern 1, 3, 6 und 9 jeder Erfassungseinheit; b) die von der 1. Großen Strafkammer stammenden und vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen gegen Erwachsene; c) Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 66a StGB) sowie Entscheidungen über die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b StGB), sofern die Verurteilung durch die 2. Große Strafkammer erfolgte; d) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit nicht die 1. Große Strafkammer oder die 3. Große Jugendkammer zuständig sind. Sitzungstag: Donnerstag 1. und 4. Montag eines Monats Sitzungssaal: Donnerstag 120 Montag 130

21 21 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Walker (ab ) 1. Vertreter: Richter am Landgericht Sandberger (ab ) 2. Vertreter: Richter am LG Dr. Hauf als Große Wirtschaftsstrafkammer a) erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen mit Ausnahme der vom Landgericht Tübingen stammenden und vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen, einschließlich der zugehörigen Entscheidungen nach 73 Abs. 1 GVG; insoweit geht die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer den Zuständigkeiten der übrigen Strafkammern vor; b) die Wiederaufnahmeverfahren einschließlich der Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen Urteile der Wirtschaftsstrafkammer im ersten Rechtszug, soweit hierzu eine Bestimmung durch das Präsidium des Oberlandesgerichts getroffen wird ( 140 a GVG). Sitzungstag: Donnerstag 1. und 4. Montag eines Monats Sitzungssaal: Donnerstag 120 Montag 130 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Walker (ab ) 1. Vertreter: Richter am Landgericht Sandberger (ab ) 2. Vertreter: Richter am LG Dr. Hauf als Auffangschwurgericht die vom Landgericht Tübingen stammenden und vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen. Sitzungstag: 2. und 4. Mittwoch jeden geradzahligen Monats Sitzungssaal: 120 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Munding 2. Vertreter Vors. Richterin am LG Barth

22 22 3. Große Jugendkammer Vorsitzender: Stellvertreter des Vors.: Beisitzer: Vizepräsident des LG Streicher Richter am LG Dr. Geiger Richterin am LG Scherzinger Richter Dr. Mezger Zuständigkeit: a) sämtliche Strafsachen, soweit die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, einschließlich der von anderen Landgerichten stammenden und zurückverwiesenen Sachen; b) Sicherungsverfahren, soweit die Jugendkammer zuständig ist, einschließlich der Verfahren aa) über die Entscheidung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ( 66a StGB, 106 Abs.3 JGG), bb) über die Entscheidung der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b StGB, 106 Abs.5 und 6 JGG), cc) über die Entscheidung der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, sofern die Verurteilung durch das Jugendschöffengericht erfolgte ( 74 f Abs.2 GVG); dies gilt auch in den Fällen, in denen vor der Großen Jugendkammer eine Berufungsverhandlung stattgefunden hat. c) die Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts mit Ausnahme der vom Landgericht Tübingen stammenden und zurückverwiesenen Sachen; d) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, soweit die Jugendkammer zur Entscheidung zuständig ist, und etwaige weitere Entscheidungen nach 41 Abs. 2 Satz 2 JGG;

23 23 e) die Wiederaufnahmeverfahren einschließlich der Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen Berufungsurteile der großen Jugendkammer in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, soweit hierzu eine Bestimmung durch das Präsidium des Oberlandesgerichts getroffen wird ( 140 a GVG). Sitzungstag: Montag 1. und 4. Dienstag eines Monats Sitzungssaal: Montag 120 Dienstag 107 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Walker (ab ) 1. Vertreter: Richter am LG Sandberger (ab ) 2. Vertreter: Richter am LG Dr. Hauf

24 24 11./13. Strafvollstreckungskammer Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am LG Barth Stellvertreterin des Vors.: Vorsitzende Richterin am LG Dr. Sick Beisitzer: Vorsitzender Richter am LG Dr. Peters Richterin am LG Scherzinger Richter am LG Dr. Hauf (ab ) Richter am LG Sandberger Richter Dr. Mezger PräsLG Frey ( ) Zuständigkeit: a) alle der Großen Strafvollstreckungskammer obliegenden Geschäfte und Entscheidungen, b) die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Verfahren, soweit sie nicht der 12./14. Strafvollstreckungskammer zugewiesen sind, c) die Verfahren nach 93, 106 JVollzGB III i.v.m. 109, 138 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz. Vertretung: Die Richter der Strafvollstreckungskammern vertreten sich gegenseitig. In Geschäften der kleinen Strafvollstreckungskammer gilt dies, sobald jedes Mitglied derjenigen Kammer, der der verhinderte Richter angehört, mit der Vertretung eines Richters dieser Kammer befasst ist. Ist dies auch bei der vertretenden Kammer der Fall, greift die allgemeine Vertretung ein (siehe unten C).

25 25 12./14. Strafvollstreckungskammer Vorsitzender: Vizepräsident des LG Streicher Stellvertreter des Vors.: Vorsitzende Richterin am LG Schmid Beisitzer: Richter am LG Walker (ab ) Richter am Amtsgericht Valerius (ab ) Richter am LG Dr. Geiger Richterin am LG Scherzinger Richter Dr. Mezger Zuständigkeit: a) die Verfahren der Strafvollstreckungskammer, soweit im Urteil (auch) die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet wurde ( 64 StGB), auch wenn sie später für zwecklos erklärt worden ist; b) die übrigen Verfahren der Strafvollstreckungskammer, soweit der Einzelrichter zuständig ist, betreffend Verurteilte mit den Anfangsbuchstaben B, C, E, G, L, M, N, O, P, R, Sch, U, W. Vertretung: Die Richter der Strafvollstreckungskammern vertreten sich gegenseitig. In Geschäften der kleinen Strafvollstreckungskammer gilt dies, sobald jedes Mitglied derjenigen Kammer, der der verhinderte Richter angehört, mit der Vertretung eines Richters dieser Kammer befasst ist. Ist dies auch bei der vertretenden Kammer der Fall, greift die allgemeine Vertretung ein (siehe unten C).

26 26 K l e i n e S t r a f k a m m e r n 23. Kleine Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am LG Barth Zuständigkeit: a) Berufungssachen mit den Nummern 2, 6 und 8 jeder Erfassungseinheit; b) die zurückverwiesenen Fälle der 24. Kleinen Strafkammer. Sitzungstag: 2. und 4. Freitag 2. und 4. Dienstag eines Monats jeden Donnerstag eines Monats Sitzungssaal: 107 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Dr. Geiger 2. Vertreter: Vors. Richterin am LG Dr. Sick

27 Kleine Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am LG Dr. Sick Richter am LG Walker gem. 76 Abs. 3 GVG (ab ) Richter am Amtsgericht Valerius (ab ) Zuständigkeit: a) Berufungssachen mit den Nummern 3 und 5 jeder Erfassungseinheit; b) zurückverwiesene Fälle der 25. Kleinen Strafkammer; c) die Wiederaufnahmeverfahren einschließlich der Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen Urteile der Kleinen Strafkammer und der (früheren) Großen Berufungsstrafkammer, soweit hierzu eine Bestimmung durch das Präsidium des Oberlandesgerichts getroffen wird ( 140 a GVG). Sitzungstag: Montag 1., 3. und 5. Freitag eines Monats Sitzungssaal: Montag 130 Freitag 107 Vertretung: 1. Vertreter: Richter am LG Walker 2. Vertreter: Vors. Richterin am LG Barth, zugleich Vertreterin von Richter am LG Walker in Fällen des 76 Abs. 3 GVG. Ab ) Richter am Amtsgericht Valerius (ab )

28 Kleine Strafkammer; Berufungs-Wirtschaftsstrafkammer Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am LG Schmid Richter Dr. Mezger gem. 76 Abs. 3 GVG Zuständigkeit: a) Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts, soweit es sich um eine Wirtschaftsstrafsache handelt ( 74 c GVG), sowie die Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts; b) Berufungssachen mit den Nummern 1, 4, 7 und 9 jeder Erfassungseinheit; Berufungen nach Buchstabe a) werden hierauf angerechnet; c) zurückverwiesene Fälle der 23. Kleinen Strafkammer sowie zurückverwiesene Fälle von Kleinen Strafkammern anderer Landgerichte. Sitzungstag: Montag Mittwoch Sitzungssaal: 107 Vertretung: 1. Vertreter: Vors. Richterin am LG Barth 2. Vertreter: Vors. Richterin am LG Dr. Sick 3. Vertreter: Richter am LG Dr. Hauf (in dieser Reihenfolge zugleich Vertreter von Richter Dr. Mezger in den Fällen des 76 Abs. 3 GVG).

29 Kleine Jugendkammer Vorsitzender: Vizepräsident des LG Streicher Zuständigkeit: Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und die Wiederaufnahmeverfahren einschließlich der Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, soweit die kleine Jugendkammer zuständig ist; zudem die zurückverwiesenen Fälle von kleinen Jugendkammern anderer Landgerichte. Sitzungstag: 3. und 5. Dienstag eines Monats Sitzungssaal: 107 Vertretung: 1. Vertreter: Richterin am LG Scherzinger 2. Vertreter: Richter am LG Dr. Geiger

30 22. Kleine Jugendkammer 30 Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am LG Schmid Zuständigkeit: Zurückverwiesene Fälle der 21. Kleinen Jugendkammer. Sitzungstag: 2. Dienstag in geradzahligen Monaten Sitzungssaal: 107 Vertretung: Richter am LG Dr. Hauf

31 31 B. V e r t e i l u n g d e r G e s c h ä f t e i m E i n z e l n e n Für die am anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuweisung. Demgegenüber gehen Strafvollstreckungssachen entsprechend der Zuständigkeitsregelung für das Jahr 2013 über, es sei denn, es hätte bis zum bereits eine mündliche Anhörung stattgefunden. Für Neueingänge gilt Folgendes: 1. Z i v i l s a c h e n O- und S-Sachen, die in die besondere Zuständigkeit einer Kammer fallen, werden auf den Turnus in O-Sachen angerechnet. Ein Neueingang einer O- oder OH-Sache, der dieselbe Angelegenheit wie eine früher beim Landgericht anhängig gewordene O-, OH-, S-Sache oder eine T-Sache der 5. Zivilkammer in einer Erbrechtssache betrifft oder mit ihr in Zusammenhang steht, wird von der Kammer bearbeitet, welcher der letzte Berichterstatter oder Einzelrichter in der zuerst anhängig gewordenen Sache angehört; dies gilt nicht, soweit eine spezielle Zuweisung erfolgt ist. Ist dieser letzte Berichterstatter oder Einzelrichter nicht mehr Mitglied einer erstinstanzlichen Zivilkammer, hat es bei der normalen Geschäftsverteilung sein Bewenden. Die besonderen Zuständigkeiten der 2., 3., 4., 5., 7. und 8. Zivilkammer und der 21. KfH bleiben unberührt.

32 32 Als zusammenhängende Sachen gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten, wenn a) sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- und Lebensverhältnis betreffen oder b) wenigstens eine identische Partei an den Prozessen beteiligt ist und gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden, die im Wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen oder c) die Ansprüche sonst in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen. Als zusammenhängende Sachen gelten demnach insbesondere Arrest und einstweilige Verfügung einerseits und Klage zur Hauptsache andererseits, Vollstreckungsabwehrklage und früheres Erkenntnisverfahren einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens, Wiederaufnahmeklagen (Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach 579, 580 ZPO) und rechtskräftig abgeschlossene frühere Verfahren, die in 34 ZPO genannten Klagen und der Rechtsstreit, in dem die Gebühren und Auslagen entstanden sind. Kein Sachzusammenhang besteht zwischen den Haftungsprozessen und dem vor dem LG Tübingen geführten Vorprozess. Die Spezialzuständigkeit der Kammern bleibt hiervon unberührt. Vom Rechtsmittelgericht an das Landgericht zurückverwiesene Sachen werden nicht neu erfasst; die früher zuständige Kammer bleibt auch für die weitere Bearbeitung zuständig, es sei denn, die Zurückverweisung erfolgt ausdrücklich an eine andere Kammer. In diesem Falle gilt die Sache für sie als Neueingang. Für Sachen, die nach Ablegung wieder angerufen werden, bleibt die bisher zuständige Kammer zuständig, jedoch gilt oben stehende Zusammenhangsregelung - ohne Ausgleich - entsprechend.

33 33 Werden Sachen einer Kammer angerufen, die keine Neuzuteilungen mehr erhalten, bleibt der letzte Einzelrichter bzw. Berichterstatter zuständig. Er bearbeitet das Verfahren in der Kammer, der er bei Wiederanruf zugeteilt ist. Ist dieser letzte Berichterstatter oder Einzelrichter nicht mehr Mitglied einer erstinstanzlichen Zivilkammer, hat es auch bei einem Wiederanruf bei der normalen Geschäftsverteilung sein Bewenden, d. h. zuständig ist die nach dem allgemeinen Turnus zuständige Kammer. Die Spezialzuständigkeit der Kammern bleibt unberührt. Eine an eine nicht zuständige Kammer gelangte Sache kann bis zum Aufruf der Sache oder, soweit eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, bis zur 1. Beschlussfassung noch abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt durch Beschluss und ist von der Serviceeinheit der abgebenden Kammer dem zuständigen Beamten mitzuteilen. Die Abgabe durch eine Kammer ist für die andere Kammer bindend. Eine Abgabe oder die infolge Zusammenhangs bedingte Bearbeitung durch eine andere als die nach dem Verteilungsschlüssel an sich zuständige Kammer hat zur Folge, dass bei der übernehmenden Kammer die nächste ihr in der jeweiligen Erfassungseinheit turnusmäßig zukommende Nummer entfällt und diese von der abgebenden oder übergangenen Kammer bearbeitet wird. Gleiches gilt, wenn sämtliche Mitglieder der mit einer Sache befassten Kammer von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind. In diesem Falle gilt die Sache für die auf Grund der Vertretungsregelung zuständig gewordene Kammer als Neueingang, mit dem wie bei einer sonstigen Abgabe zu verfahren ist. 2. S t r a f s a c h e n Die turnusmäßige Zuteilung der erstinstanzlichen Strafsachen einschließlich Sicherungsverfahren an die 1. und 2. große Strafkammer erfolgt durch eine Erfassung entsprechend der Regelung für die Erfassung der Berufungssachen in Strafsachen.

34 34 Wird eine neue zugegangene erstinstanzliche Strafsache gegen Erwachsene an eine andere Strafkammer abgegeben und von dieser übernommen, so ist die nächste, nach dem 10. des auf den Übernahmebeschluss folgenden Monats eingehende Sache, die turnusmäßig der übernehmenden Kammer zufiele, außerhalb des Turnus der Kammer zuzuteilen, die das frühere Verfahren abgegeben hat. Soweit eine Strafkammer für Beschwerden zuständig ist, entscheidet sie als Kammer für Bußgeldsachen auch im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( 46 Abs. 7 OWiG). Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers und einschlägige Entscheidungen ist vor Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende der Kammer zuständig, die über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den betreffenden Beschuldigten zu entscheiden hat, in erstinstanzlichen Erwachsenenstrafsachen der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer; eine etwaige Verbindung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte bleibt insoweit unberücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht über Anträge nach 319 Abs. 2 StPO oder über Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden hat, ist die Strafkammer zuständig, die über die Berufung zu entscheiden hätte. Für sämtliche nach rechtskräftiger Erledigung in einer Strafsache zu treffenden Entscheidungen ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern eingreift, diejenige Kammer zuständig, die mit der Sache bereits vorher befasst war.

35 35 C. V e r t r e t u n g 1. Falls eine Kammer nicht mehr beschlussfähig ist, so treten als Vertretung in folgender Reihenfolge ein: a) zunächst die Mitglieder der jeweils vertretenden Kammern b) sodann, wenn der Vertretungsfall eine Zivilkammer betrifft, die Mitglieder der übrigen Zivilkammern einschließlich der Vorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen, mit Ausnahme des Präsidenten des LG, wenn der Vertretungsfall eine Strafkammer oder Strafvollstreckungskammer betrifft, die Mitglieder der übrigen Strafkammern einschließlich der Vorsitzenden, c) schließlich die übrigen Richter des Landgerichts. Dabei tritt jeweils der dienstjüngere Richter vor dem dienstälteren, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach jüngere Richter vor dem älteren ein. Handelt es sich um die Vertretung des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen, einer kleinen Strafkammer oder einer kleinen Jugendkammer, so bleiben Proberichter außer Betracht. Ist in der beschlussunfähigen Zivilkammer, großen Strafkammer oder großen Strafvollstreckungskammer ein ständiger Richter nicht mehr vorhanden, so führt unter den zur Vertretung eintretenden planmäßigen Richtern der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste den Vorsitz. Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern als solche bleiben bei Vertretungsfällen außerhalb der Strafvollstreckungskammern außer Betracht.

36 36 Treffen bei einem Richter Geschäfte der Kammern, welchen er zugewiesen ist, mit Vertretungsgeschäften zusammen oder ist er sowohl Strafkammern als auch Zivilkammern zugewiesen, so haben die Vertretungsgeschäfte oder die Zivilkammergeschäfte den Nachrang. Ist der Richter mehreren Strafkammern zugewiesen oder hat er Vertretungsgeschäfte bei mehreren Strafkammern wahrzunehmen, so hat die Teilnahme an einer Hauptverhandlung vor einem sonstigen richterlichen Geschäft Vorrang, bei mehreren Hauptverhandlungen hat die Teilnahme bei den Schwurgerichtskammern vor der bei anderen Strafkammern, bei den Großen Strafkammern vor der bei den KIeinen Strafkammern Vorrang. 2. Im Übrigen gilt im Verhältnis der Großen Strafkammern zueinander folgende Reihenfolge: 3. Große Jugendkammer, 4. Große Jugendkammer, 1. Große Strafkammer, große Auffang-Wirtschaftsstrafkammer, 2. Große Strafkammer, Große Wirtschaftsstrafkammer, Kammer für Bußgeldsachen. 3. Wird vom Vorsitzenden eines Spruchkörpers die Zuziehung eines Ergänzungsrichters ( 192 Abs. 2 GVG) angeordnet, so tritt als solcher der im Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung zur Vertretung eines verhinderten Beisitzers des Spruchkörpers berufene Richter ein. D. A u s l e g u n g Über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans entscheidet das Präsidium des Landgerichts.

37 37 A n l a g e I Behandlung eingehender Verfahren (Verfügung des Präsidenten vom ) Z i v i l s a c h e n Allgemeines Verteilungsprinzip für O- und OH-Sachen (mit Ausnahme der einer bestimmten Kammer zugewiesenen Verfahren): Die erstinstanzlichen allgemeinen Zivilsachen einschließlich der Arrestgesuche und der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (O-Sachen) nebst zugehörigen Anträgen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe sowie Anträge außerhalb anhängiger Verfahren (OH-Sachen) werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die 2. bis 7. Zivilkammer unter Berücksichtigung der Anzahl der Richter, mit denen diese besetzt sind, aufgeteilt. Die Neueingänge werden auf der Poststelle nach Anbringung des Stempels mit der Angabe der Stunde und Minute des Eingangs und dem Namenszeichen des jeweiligen Beamten versehen. Zur Verteilung auf die einzelnen Kammern werden die Eingänge in O- und OH-Sachen zu Einheiten aus 26 fortlaufenden Nummern zusammengefasst, die Eingänge der Kammern für Handelssachen zu Einheiten aus 3 fortlaufenden Nummern. Die Erfassung, getrennt nach O- und OH-Sachen, obliegt dem von dem Präsidenten des Landgerichts bestimmten Beamten. Er führt getrennt für jede Sparte (O- und OH-Sachen) Listen, einschließlich der von der zunächst angegangenen Kammer für Handelssachen gemäß 97, 99 und 104 GVG sowie von anderen Gerichten verwiesenen oder abgegebenen Sachen. Davon sind die von den Berufungskammern und den Beschwerdekammern zu bearbeitenden Sachen ausgenommen. Sie sind alsbald nach ihrem Eintreffen unmittelbar deren Serviceeinheiten vorzulegen. Der zuständige Beamte versieht die Neueingänge unter Beifügung seines Namenszeichens mit der in der jeweiligen Erfassungseinheit nächsten offenen Nummer entsprechend der vermerkten Uhrzeit des Eingangs und leitet sie der nach dem unten

38 38 aufgeführten Verteilungsschlüssel zuständigen Zivilkammer über deren Serviceeinheit zu; fällt die Sache in die besondere Zuständigkeit einer Kammer, so wird sie unmittelbar bei der nächsten freien Nummer dieser Kammer erfasst. Dort erhalten sie das Aktenzeichen (O- bzw. OH-Nummer), unter dem sie künftig in den Registern geführt werden. Werden in einer Einheit mehrere Eingänge zur gleichen Zeit vorgelegt, so richtet sich die Nummernfolge nach der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Beklagten bzw. der Antragsgegner, bei mehreren Streitgenossen des an erster Stelle aufgeführten Beteiligten. Wäre ein Neueingang nach der hiernach festgelegten Nummernfolge einer Kammer zuzuleiten, bei der sich ein Mitglied befindet, das kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder dessen Ablehnung für begründet erklärt worden oder das in dieser Angelegenheit als Schiedsrichter tätig ist oder gewesen ist, so ist diese Nummer in der laufenden Erfassungseinheit zu übergehen. Stellt sich das Zuteilungshindernis erst nachträglich heraus, so hat die verhinderte Kammer die Sache abzugeben. Sie wird sodann wie ein Neueingang behandelt. Die Kammer, welche sie erhält, wird zu Lasten der abgebenden Kammer bei der Zuteilung der nächsten ihr turnusmäßig zukommenden O- bzw. OH-Nummer übergangen. Nach jeder in der 4. Zivilkammer neu eingehenden O-Sache über Ansprüche aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer wird bei der Zuteilung die nächste ihr turnusmäßig zukommende O-Nummer übergangen. Berufungen und Beschwerden, die in den bisherigen Zuständigkeitsbereich der 1. Zivilkammer fallen und Entscheidungen durch Richterin am AG Fuhrmann beim Amtsgericht Calw oder Richter am Landgericht Dr. Ady beim Amtsgericht Rottenburg betreffen, werden der 7. Zivilkammer unter Anrechnung auf den Turnus in O-Sachen zugeteilt. Für jede eingehende S- und jede zweite eingehende T-Sache wird jeweils die nächste der 7. Zivilkammer turnusmäßig zukommende O-Nummer übergangen. Die Einsichtnahme in die laufende Liste, aus der lediglich die - vereinfachte - Parteibezeichnung, die Nummer innerhalb der jeweiligen Erfassungseinheit sowie die Kammer zu ersehen zu sein braucht, an welche die einzelne Sache weitergeleitet wurde, ist nur mit Genehmigung des Präsidenten, seines ständigen Vertreters oder, falls diese abwesend sein sollten, des jeweils dienstältesten Zivilkammervorsitzenden gestattet. Die zuständigen Mitarbeiter/innen sind angewiesen, ohne Genehmi-

39 39 gung keinerlei Auskünfte aus den Listen zu erteilen und diese so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Einblick nehmen können. S t r a f s a c h e n 1. Berufungen Die neu eingehenden Berufungssachen werden turnusmäßig zugeteilt. Zur Verteilung auf die einzelnen Kammern werden die Ns- und Ps-Sachen zu Einheiten aus jeweils 9 fortlaufenden Nummern mit den in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs versehenen Kennzahlen 1-9 zusammengefasst. Die Erfassung obliegt den von dem Präsidenten des Landgerichts bestimmten Mitarbeitern. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Die Neueingänge werden in der Posteingangsstelle des Landgerichts unverzüglich mit dem Eingangsstempel, der Uhrzeit des Eingangs und dem Handzeichen des zuständigen Justizwachtmeisters versehen und von dort unmittelbar der für die Erfassung zuständigen Mitarbeiterin zugeleitet. Dort versieht diese jede Sache einer Erfassungseinheit fortlaufend mit einer der Kennzahlen 1-9. Die Reihenfolge der Kennzahlen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Sachen. Sind mehrere Sachen zur selben Zeit eingegangen, so richtet sich die Reihenfolge der Kennzahlen innerhalb dieser Sachen nach den Anfangsbuchstaben der zur Zeit des Eingangs am Berufungsverfahren beteiligten Angeklagten in alphabetischer Reihenfolge; bei mehreren Angeklagten ist der Anfangsbuchstabe des im Urteil an erster Stelle Aufgeführten maßgebend. Die zuständige Mitarbeiterin führt eine Liste über die so erfassten Neueingänge in der oben bezeichneten Reihenfolge. Neben der Kennzahl sind der für die Zuteilung maßgebende Name (mit Vornamen) sowie das jeweilige Aktenzeichen zu vermerken. Die Einsichtnahme in die laufende Liste ist nur mit Genehmigung des Präsidenten, seines ständigen Vertreters oder, falls diese verhindert sein sollten, des jeweils dienstältesten anwesenden Strafkammervorsitzenden gestattet. Die für die Erfassung zuständigen Mitarbeiterinnen sind angewiesen, ohne

40 40 Genehmigung keinerlei Auskünfte aus den Listen zu erteilen und diese so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Einblick nehmen können. Nach Anbringung der Kennzahl werden die Neueingänge auf die Strafkammerserviceeinheit gebracht. Dort erfolgt die aktenmäßige Erfassung und die Zuteilung der Neueingänge an die nach der Kennzahl zuständigen Strafkammern. 2. Erstinstanzliche Strafsachen Die turnusmäßige Zuteilung der erstinstanzlichen Strafsachen einschließlich Sicherungsverfahren an die 1. und 2. Große Strafkammer erfolgt durch eine Erfassung, die der von dem Präsidenten des Landgerichts bestimmten Mitarbeiterin obliegt und entsprechend der Regelung für die Erfassung der Berufungssachen in Strafsachen erfolgt. Wird eine neue zugegangene erstinstanzliche Strafsache gegen Erwachsene an eine andere Strafkammer abgegeben und von dieser übernommen, so ist die nächste, nach dem 10. des auf den Übernahmebeschluss folgenden Monats eingehende Sache, die turnusmäßig der übernehmenden Kammer zufiele, außerhalb des Turnus der Kammer zuzuteilen, die das frühere Verfahren abgegeben hat.

41 41 A n l a g e II Zuständigkeit für die Erfassung der Neueingänge (Verfügung des Präsidenten vom ) Z i v i l s a c h e n Für die Erfassung der Neueingänge entsprechend der Regelung des Geschäftsverteilungsplans beim Turnus in erstinstanzlichen Zivilsachen (einschließlich der Handelssachen) bestimmt der Präsident des Landgerichts folgende Mitarbeiter/innen Justizsekretärin Schaal Stellvertreter: Justizfachangestellte Niederquell Justizfachangestellte Riedinger Justizangestellte Temme Justizhauptsekretärin Gottschalk Amtsinspektorin Brändle S t r a f s a c h e n Für die Erfassung der Neueingänge entsprechend der Regelung des Geschäftsverteilungsplans beim Turnus in Strafsachen bestimmt der Präsident des Landgerichts folgende Mitarbeiterinnen Justizobersekretärin Mayer Stellvertreter: Justizangestellte Sauer Justizobersekretärin Repp

42 42 A n l a g e III Aufgaben außerhalb der Rechtsprechung Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare: Vors. Richter am LG Scherer Vertretung: Richter am LG Wiest Referent für Aufgaben der Außenstelle des Landesjustizprüfungsamts: Vors. Richter am LG Scherer Vertretung: Richter am LG Wiest Referent für die freiwillige Gerichtsbarkeit ( 4 Abs. 4 LFGG): Richter am LG Dr. Sprißler (zu ½ seiner Arbeitskraft) Vertretung: Vors. Richter am LG Dr. Stauch Leiter der Aufsichtsstelle für die Führungsaufsicht: Vorsitzende Richterin am LG Barth Vertretung: Richter am LG Skell Pressereferenten: Richter am LG Dr. Geiger (Strafsachen) Richter am LG Munding (Zivilsachen) Vertretung: wechselseitig Organisationsreferent: Richter am LG Sandberger Mitglieder der Büchereikommission: Richter am LG Hornikel Richter am LG Dr. Sprißler Richter am LG Dr. Geiger Referent für die Durchführung der praktischen Studienzeit für Studenten: Vors. Richter am LG Dr. Peters (Strafrecht) Richter am LG Gruber (Zivilrecht) Assessorenbeauftragte: Vors. Richter am LG Scherer Vizepräsident des LG Streicher (Zivil-/Familiensachen)

43 43 A n l a g e IV Vertretungsorgane Präsidium: Vors. Richterin am Landgericht Schmid Vors. Richter am Landgericht Scherer Richter am Landgericht Dr. Sprißler Vizepräsident des Landgerichts Streicher. Vors. Richterin am Landgericht Barth. Richterin am Landgericht Müller. Personalrat: Justizamtfrau Kramer Justizangestellte Stöckl Justizhauptsekretärin Calabrese Richterrat: Vors. Richter am Landgericht Dr. Stauch Vors. Richterin am Landgericht von Seydlitz-Bökelmann Vors. Richterin am Landgericht Barth Schwerbehindertenvertretung: Justizangestellte Kost-Roll Beauftragte für Chancengleichheit: Richterin am Landgericht Krumm; Stellvertreterin: Richterin am Landgericht Müller

44 44 A n l a g e V Aufgaben in der Verwaltung Verwaltung Oberamtsrat Häbe Justizamtfrau Danneel Rechtsantragstelle Justizamtfrau Kramer Zentrale Kostenbeamtin Justizhauptsekretärin Bumiller Rechtshilfeangelegenheiten Justizamtfrau Kollmus Dolmetscher-/Übersetzer-Angelegenheiten Justizamtfrau Danneel Zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher Justizoberinspektorin Kuttler (Bezirke: Calw, Münsingen, Nagold, Tübingen) Justizamtfrau Danneel (Bezirke: Bad Urach, Reutlingen, Rottenburg,) Bezirksrevisoren Amtsrätin Föhr Amtsrätin Kienzler

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