Die neue Wohnbauförderung!

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1 Die neue Wohnbauförderung! Sanierung Solar und ökologisches Heizen Beratung

2 Inhalt 2 Vorwort Wohnbaureferent Landesrat Hans Mayr...3 Wer kann eine Förderung beantragen?...4 Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten?...5 Was sind innovative klimarelevante Systeme?... 6 Was ist eine größere Renovierung? Wird ein Energieausweis benötigt?... 7 Was wird gefördert?...8 Wie wird gefördert? Wer darf die Maßnahmen durchführen?...11 Wann dürfen Sie mit den Bauarbeiten beginnen?...11 Wie stellen Sie Ihr Ansuchen?...12 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?...13 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?...13 Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen?...14 Vorwort Energiereferent Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger Solar- und Heizungsförderung...16 Beratung... 18

3 Vorwort 3 Wir haben ein klares Ziel Die neue Wohnbauförderung unterstützt die Menschen in unserem Land bei ihren Wohnbedürfnissen. Bessere Chancen: Zukünftig werden jährlich mehr geförderte Wohnungen gebaut Die Mieten von älteren Wohnungen werden gesenkt Startwohnungen für junge Menschen Selbstbestimmtes Wohnen im Alter Mehr Menschen erhalten eine Wohnbeihilfe Umweltschutz und Energiesparen werden besonders gefördert Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Die neue Wohnbauförderung unterstützt die Menschen in unserem Land bei ihren Wohnbedürfnissen. Die letzte Wohnbedarfserhebung hat gezeigt, dass es den Menschen wichtig ist sich ihren Traum von den eigenen vier Wänden zu erfüllen, ob in Miete oder Eigentum. Die Förderung des Neubaus von Wohnungen hat Priorität. Im ambitionierten Wohnbauprogramm für die kommenden fünf Jahre hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, jährlich bis zu Mietwohnungen zu errichten und 600 Eigentumswohnungen zu fördern. Das Land ist nicht mehr Wohnbaubank, sondern stellt von Darlehen auf Zuschüsse um, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Damit lässt sich mit dem eingesetzten Steuergeld mehr erreichen. Zusätzlich wird das neue Wohnbauförderungsgesetz auch von Umweltschutz und Klimazielen geprägt sein. Nachhaltigkeit ist mehr als nur ein Schlagwort, deshalb werden Sanierungen gezielter gefördert. Die Wohnbedürfnisse ändern sich im Laufe eines Lebens, auch hier setzt das Land Salzburg mit dem neuen Wohnbauförderungsgesetz Schwerpunkte für junge und auch ältere Menschen. Mit den geplanten Maßnahmen wird die neue Wohnbauförderung maßgeblich dazu beitragen, vielen Menschen das Erreichen ihrer ganz persönlichen Wohnwünsche zu ermöglichen. Ihr Hans Mayr Landesrat

4 4 Wer kann eine Förderung beantragen? Eine Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern erhalten Eigentümer des Gebäudes; Bauberechtigte; Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach den Anforderungen des Wohnungseigentumsgesetzes schriftlich zustimmen; Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümerinnen, Miteigentümer/ Miteigentümerinnen, Mieter/Mieterinnen sowie sonstige Nutzungsberechtigte bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung.

5 Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten? 5 Für die Förderung von energetischen Maßnahmen, die die Gebäudehülle betreffen müssen folgende Kennwerte eingehalten werden: förderbare Maßnahme in W/(m²K) höchstzulässiger U-Wert Austausch der Fenster und/oder der 1,35 Außentüren Außenwände 0,25 oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft 0,20 Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 Richtlinie:

6 6 Was ist eine größere Renovierung? der Gebäudehülle betreffen und zu einer verbesserten Gesamt- Darunter versteht man Bauten mit einem LEK T -Wert von höchstens 28, einem LEK P -Wert von höchstens 68, einem LEK CO2 -Wert von höchstens 110. Wird ein Energieausweis benötigt? Für Sanierungsmaßnahmen der Punkte 1 bis 8 der nachfolgenden Tabelle ist ein Energieausweis vorzulegen. Ihr Energieausweisberechner muss bei der Einreichung einen Planungsenergieausweis und nach Abschluss der Arbeiten einen Fertigstellungsenergieausweis in das System des Landes hochladen.

7 Was wird gefördert? 7 Gefördert werden folgende Maßnahmen bis zu den angegebenen höchstens förderbaren Kosten. Förderbare Maßnahmen bis zur Höhe von 1. Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle Außenwände, oberste Geschoßdecke oder Dachschräge, Kellerdecke oder erdberührender Boden und Decken über Außenluft 2. Austausch der Fenster und/oder der Außentüren 130 je m² saniertem Bauteil 3. Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems, soweit die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme, oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe. 360 je zus. kw (> 50 kw) 4. In Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper 5. Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage 6. Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage 800 je zus. m² Apertur Fläche (> 10 m²) je zus. kwp (> 5kWp) Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kwh je kwp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

8 8 Förderbare Maßnahmen 7. Errichtung oder Erneuerung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung bis zur Höhe von 8. Dachsanierung 130 je m² saniertem Bauteil 9. Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung 10. erstmaliger Einbau/Sanierung eines Bades einschließlich Erneuerung der Wasserleitungen je Wohnung je Wohnung 11. Sanierung der Elektroinstallationen je Wohnung 12. baulicher Feuchtigkeitsschutz je Wohnung 13. sonstige Sanierungsmaßnahmen je Wohnung 14. nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen zuzüglich je weiterem erschlossenen Kelleroder Wohngeschoß 15. Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen zuzüglich je weiterem erschlossenen Kelleroder Wohngeschoß je Aufzugsanlage je zusätzlichem Geschoß je Aufzugsanlage je zusätzlichem Geschoß Die förderbaren Sanierungskosten sind ebenso begrenzt mit den tatsächlich abgerechneten Kosten und dem Betrag von Euro je Wohnung.

9 Wie wird gefördert? 9 Das Land Salzburg gewährt einen Zuschuss, den Sie bei förderungskonformer Nutzung des Objektes nicht zurückbezahlen müssen. Der Zuschuss beträgt bei größeren Renovierungen und Erfüllung der 20 % bei sonstigen Sanierungskosten 15 % von den förderbaren Sanierungskosten. bei Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes sowie für den Denkmalschutz erhöht sich der Prozentsatz um 0,5 % je Punkt nach dem Zuschlagspunktesystem.

10 10 Wer darf die Maßnahmen durchführen? Eine Sanierungsförderung kann nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Maßnahmen von befugten Unternehmen durchgeführt werden. Material- und Arbeitskosten müssen ausgewiesen sein. Davon ausgenommen ist die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke. Für diese Maßnahme genügt die Vorlage einer Materialrechnung. Wann dürfen Sie mit den Bauarbeiten beginnen? Vor Abschluss des Fördervertrages dürfen Sie nicht mit den ge förderten Sanierungsmaßnahmen beginnen.

11 Wie stellen Sie Ihr Ansuchen? Die Formulare für das Ansuchen werden über die Internetseite vorbefüllt. Ihr Energieausweis- Berechner lädt den Planungsenergieausweis hoch. Dieser wird vom Land Salzburg geprüft. Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Mitteilung und können das Förderansuchen fertigstellen. Nachdem Sie das Formular im Internet fertig ausgefüllt haben, können Sie dieses ausdrucken. Verfügen Sie über keinen Internetzugang, können Ansuchen auch mit Ihrer Bank oder über das Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen ausgefüllt werden. Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Ansuchen mit den erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse: Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10 Wohnbauförderung Fanny-von Lehnert-Straße 1 Postfach Salzburg 11

12 12 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses? Der Zuschuss wird generell erst nach der Fertigstellung der Sanierungsarbeiten ausbezahlt. Folgende Voraussetzungen/Unterlagen müssen vorliegen: geprüfter Fertigstellungsenergieausweis (vom Energieausweis- Berechner hochgeladen) Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen Sanierungskosten Die Auszahlung des Zuschusses unterbleibt, wenn dieser weniger als 250, beträgt.

13 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden? 13 Der vom Land Salzburg gewährte Zuschuss muss bei förderungskonformer Nutzung nicht zurückbezahlt werden. Eine Wohnung für die eine Sanierungsförderung gewährt wurde, gilt auf die Dauer von 5 Jahren als gefördert. Die Eintragung eines Pfandrechts oder eines Veräußerungsverbots im Grundbuch ist NICHT notwendig.

14 14 Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen? Das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein. Abgestellt wird dabei auf die ursprüngliche Bauvollendungsanzeige. Diese Frist gilt nicht, wenn Maßnahmen gefördert werden, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen. Der Bestand des Gebäudes muss mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmen (kein Schwarzbau). Die Wohnung muss nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet werden. Dieselbe Sanierungsmaßnahme darf in den vergangenen fünf Jahren nicht gefördert worden sein. Die gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Förderungen anderer Gebietskörperschaften (z.b. Sanierungsscheck des Bundes) ist möglich. Nicht möglich ist eine Doppelförderung durch das Land Salzburg.

15 Vorwort 15 Schwerpunktaktion Solar und ökologisches Heizen Lieber Salzburgerinnen, liebe Salzburger! Salzburg ist ein Vorreiterland in Sachen Ökologie und erneuerbare Energie. Mehr als 45% des Gesamtenergiebedarfs stammen bereits aus erneuerbaren Quellen. Das Bestreben der Salzburger Landesregierung ist es, im Jahr % des Energiebedarfs erneuerbar aufzubringen. Um dieses sehr ehrgeizige Ziel zu erreichen, müssen wir viele Hebel in Bewegung setzen. Die neue Wohnbauförderung wird hier einen wichtigen Beitrag leisten. Ergänzend und unterstützend zur Wohnbauförderung habe ich mich entschlossen, energetische Einzelmaßnahmen im Solar- und ökologischen Heizungsbereich besonders zu forcieren. Nachstehend finden Sie die Details zu dieser Initiative. Wichtig ist mir dabei, eine hohe Qualität der Maßnahmen zu gewährleisten und die Bürger bestmöglich zu unterstützen. Nehmen Sie deswegen vor Antragstellung das kostenlose Beratungsangebot der Energieberatung Salzburg in Anspruch und sichern Sie sich zusätzlich 100,-- an Förderung. Mit dieser hochwertigen fachlichen Beratung können Sie sicherstellen, eine richtige Entscheidung im Sinne der Ökonomie und Ökologie zu treffen. Ich hoffe, Sie mit dieser Initiative wesentlich dabei unterstützen zu können, einen Beitrag für ein nachhaltiges Salzburg zu leisten. Ihr DI Dr. Josef Schwaiger Landesrat

16 16 Solar- und Heizungsförderung Zur Umsetzung der Ziele in der Leitstrategie Salzburg 2050 im Energieressort die Wohnbauförderung mit einer vorerst bis Ende 2016 befristeten Aktion zur Errichtung von Solaranlagen und Holzheizungen. Wer kann eine Förderung beangtragen? Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben und Eigentümer eines Einfamilien- oder Doppelhauses sind. Was wird gefördert: Förderbare Maßnahmen Förderung in Errichtung und Erweiterung von thermischen Solaranlagen m 2 300,- pro m m 2 150,- pro m m 2 75,- pro m 2 Errichtung von PV-Anlagen am Gebäude bis max. 3 kwp 600,- pro kwp Errichtung von PV-Anlagen nachgeführt bis max. 2 kwp 900,- pro kwp Errichtung von Pelletsheizungen 3.000,- Errichtung von Hackgutheizungen 4.500,- Errichtung v. Scheitholzheizungen m. Pufferspeicher 2.600,- Errichtung Fernwärmeanschluss Bioenergie 2.000,- Errichtung von Mikronetzen ohne Fremdverkauf 2.000,- pro Anschluss Errichtung von Wärmepumpen 2.000,- Die Förderung beträgt maximal 30 % der Investitionskosten.

17 Folgende Förderkombinationen sind möglich: Thermische Solaranlagen mit PV-Anlagen Solaranlagen mit Biomasseheizungen Solaranlagen mit Wärmepumpen 17 Die Förderung ist auch für Neubauten möglich, wenn diese nicht im Rahmen der Wohnbauförderung gefördert werden. Bei thermischen Solaranlagen, Hackgut-, Pellets- und Scheitholzanlagen erhöht sich die Förderung um 100,-, wenn vor Antragstellung eine (kostenlose) Energieberatung in Anspruch genommen wird. Bei Wärmepumpen ist eine kostenlose, werden. Welche Bestimmungen sind zu beachten? Wird für mehrere Maßnahmen ein Förderantrag gestellt (z.b. Kombination Heizungstausch mit thermischer Sanierung) ist ausschließlich die Beantragung im Rahmen der Wohnbauförderung möglich. Für weitere Informationen und Rückfragen informiert Sie kostenlos und produktneutral die Energieberatung des Landes gerne unter: telefonisch unter 0662/

18 18 Sie haben Fragen zur Salzburger Wohnbauförderung? Das SIR berät Sie gerne! Beratung zur Salzburger Wohnbauförderung Rechtsberatung Aktuelle Förderungsrichtlinien Förderungsvoraussetzungen Finanzierungsberechnung unter Berücksichtigung der Wohnbauförderung Detaillierte Besprechung von Kauf- und Mietverträgen Allgemeine Anfragen zu Wohn- und Baurecht Allgemeine technisch-planerische Beratung Beratungstipps Baubiologie gesundes Wohnen Material- und Energiefragen Tipps zu Bau- und Ausstattungsbeschreibungen Informationsbroschüren auch im Internet unter Darüber hinaus bieten wir auch den Gemeinden und der Wohnungswirtschaft unsere Dienste (z.b. Seminare) an. Sie haben Fragen zur Energieförderung? Nützen Sie die kostenlose produktneutrale Energieberatung des Landes Salzburg. Tel (Anmeldung und technische Auskünfte)

19 19 IMPRESSUM Herausgeber: Land Salzburg Für den Inhalt verantwortlich: SIR Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Schillerstraße 25, 5020 Salzburg, Redaktion: Dr. Herbert Rinner, Maritta Gruber Konzept und Koordination: Michaela Schneider-Manns Au, Landesmedienzentrum Salzburg Grafik: designbüro salzburg, Überarbeitung der 2. Auflage März 2015 Druck: Hausdruckerei Land Salzburg Fotos: fotolia.com, SIR Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung bleiben vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass diese Broschüre nur einen Überblick zu den Bestimmungen der Salzburger Wohnbauförderung enthält. Trotz sorgfäliger Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit.

20 SIR Die Beratungs einrichtung des Landes Salzburg zu Fragen der Salzburger Wohnbauförderung BERATUNGSZEITEN IM SIR Montag 8:00 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 12:00 Uhr Donnerstag 8:00 16:00 Uhr nach telefonischer Vereinbarung unter 0662/ BERATUNGEN IN DEN BEZIRKEN jeden letzten Dienstag oder Mittwoch im Monat in den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann und Tamsweg nach telefonischer Vereinbarung unter 0662/ INTERNET Informationen zur neuen Salzburger Wohnbauförderung (Eigentum, Miete, Sanierung, Wohnbeihilfe) SIR-STANDORT Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Schillerstraße 25, Stiege Nord, 3. Stock 5020 Salzburg (Nähe Bahnhof) ERREICHBAR mit der O-Bus-Linie 6, Haltestelle Austraße (Haltestelle direkt beim SIR) oder Salzburger Lokalbahn (S1, S11), Haltestellen Itzling od. Maria Plain Plainbrücke (jeweils ca. 400 m vom SIR entfernt)

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