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1 Rechtsgrundlagen für die Bundesländer: Baden-Würtemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Hollstein, Thüringen Der derzeit geltende TV vom ist vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der TV gilt somit für sämtliche land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind. der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

2 Sachsen-Anhalt Der derzeit geltende TV vom ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom hatte das Bundesarbeitsministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.m. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich. Für Arbeitgeber in Sachsen-Anhalt besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind. Um bestehende Leistungsanwartschaften der Arbeitnehmer zu erhöhen oder neu zu begründen, ist es möglich, eine begrenzte Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband einzugehen. Der zuständige Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt hat die Bereitschaft erklärt, sich für eine mittelbare Mitgliedschaft zu öffnen. Der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft würde dann weiterhin gelten, nicht aber die Rahmen-, Lohn- und Gehaltstarifverträge für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft! Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Zusatzversorgungswerk oder beimagv Sachsen- Anhalt: Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Geschäftsführerin: Frau Wiegand Telefon: (Dienstag) Telefon: (Montag, Mittwoch, Freitag beim KBVin Hettstedt) Maxim-Gorki-Str. 13 Telefax: Magdeburg der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

3 Mecklenburg-Vorpommern Der derzeit geltende TV vom ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom hatte das Bundesministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesgerichts Frankfurt a.m. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich. Für Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind. der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

4 Sachsen Der derzeit geltende TV vom ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom hatte das Bundesarbeitsministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.m. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich. Für Arbeitgeber in Sachsen besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind. Um bestehende Leistungsanwartschaften der Arbeitnehmer zu erhöhen oder neu zu begründen,ist es möglich, eine begrenzte Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband einzugehen. Der zuständige Arbeitgeberverband Sachsen hat die Bereitschaft erklärt, sich für eine mittelbare Mitgliedschaft zu öffnen. Der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft würde dann weiterhin gelten, nicht aber die Rahmen-, Lohnund Gehaltstarifverträge für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft! Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Zusatzversorgungswerk oder beim AGV Sachsen: Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Sachsen e.v. Geschäftsführerin: Frau Fichter Wolfshügelstr Dresden Telefon: Telefax: Zusatzversorgungskasse fürarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

5 Brandenburg Der derzeit geltende TV vom ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom hatte das Bundesarbeitsministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.m. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich. Für Arbeitgeber in Brandenburg besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind. Um bestehende Leistungsanwartschaften der Arbeitnehmer zu erhöhen oder neu zu begründen, ist es möglich, über den Bauernverband eine begrenzte Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband einzugehen. Der zuständige Arbeitgeberverband Brandenburg hat die Bereitschaft erklärt, sich für eine mittelbare Mitgliedschaft zu öffnen. Der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft würde dann weiterhin gelten, nicht aber die Rahmen-, Lohn- und Gehaltstarifverträge fürarbeitnehmer in der Landund Forstwirtschaft! Land- und ForstwirtschaftlicherArbeitgeberverband Brandenburg e.v. Geschäftsführerin: Frau Rupprecht Dorfstr. 1; 14513Teltow Telefon: Telefax: Zusatzversorgungskasse fürarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

6 Saarland Im Saarland existiert zur Zeit kein land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband mehr. Für die rüheren Mitglieder des Verbandes ist aber- je nach dem, wann ihre Mitgliedschaft geendet hat weiterhin der TV vom 20.November 1973 oder der TV vom bindend. Der TV vom 20. November 1973 ist vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dieser TV gilt somit für sämtliche land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind. Zusatzversorgungskasse fürarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

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