Anlage Selbstständigkeit

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1 Anlage Selbstständigkeit Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Füllen Sie diese Anlage (ohne die grau unterlegten Felder) bitte in Druckbuchstaben aus. Informationen können Sie dem Merkblatt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (Arbeitslosengeld II) und Selbstständigkeit entnehmen. Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihre Leistungssachbearbeiterin / Ihren Leistungssachbearbeiter. Dienststelle Eingangsstempel Aktenzeichen Name, Vorname der Antragstellerin bzw. des Antragstellers Personendaten zum selbstständigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Name, Vorname Geburtsdatum Angaben zur gewerblichen, selbstständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit 1 Art des ausgeübten Gewerbes / Tätigkeit (ggf. den Schwerpunkt angeben): 2 Anschrift des Unternehmens Straße, Hausnummer PLZ Ort Postfach PLZ Ort Telefon (Festnetz, ggf. Mobiltelefon) Telefax Internetadresse 3 Betriebsstätte(n) Verfügen Sie bzw. Ihr Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Geschäftslokale? ja nein Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon Bei mehr als zwei Betriebsstätten bitte gesonderte Aufstellung beifügen. Jobcenter Landkreis Rotenburg (Wümme) Anlage Selbstständigkeit Seite 1 von 6

2 3. Angaben zu Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (auch mitarbeitende Familienangehörige) Bitte geben Sie in den folgenden Zeilen sämtliche Arbeitnehmer/innen an, die Sie beschäftigen, bzw. in den letzten zwölf Kalendermonaten (entgeltlich) beschäftigt haben. Sofern Angehörige für Sie regelmäßig arbeiten bzw. Sie bei der Durchführung Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Sinne eines Dienstverhältnisses unterstützen, so sind diese ebenfalls aufzuführen. In die folgende Liste sind auch Arbeitnehmer/innen aufzunehmen, deren Lohn bzw. Gehalt die monatliche Summe von 100,00 Euro nicht übersteigt. Sofern Sie ständig mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigen, fügen Sie bitte eine gesonderte Aufstellung bei. In meinem Unternehmen / Gewerbe sind bzw. waren in den letzten zwölf Kalendermonaten folgende Personen ständig entgeltlich beschäftigt: Name, Vorname Anschrift Dauer der Beschäftigung Höhe des mtl. Entgelts (brutto) Forderungen und Investitionen 4.1 Haben Sie Forderungen gegenüber Dritten (z.b. Kunden, Geschäftspartnern oder Privatpersonen)? ja nein Name, Vorname Anschrift Höhe der Forderung Haben Sie in den letzten sechs Monaten Investitionen oder Betriebsausgaben in Höhe von mehr als 150,00 Euro getätigt? ja nein Art Zweck Anschaffungskosten Jobcenter Landkreis Rotenburg (Wümme) Anlage Selbstständigkeit Seite 2 von 6

3 5. Aktuelle Situation 5.1 Bitte schildern Sie kurz, aus welchen Gründen Sie Leistungen nach dem SGB II beantragen. 5.2 Wenn Ihr Gewerbe Verlust aufweist, schildern Sie bitte kurz, wie Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Listen Sie bitte auch auf, welche Einnahmen und Ausgaben dabei zu berücksichtigen waren. 5.3 Haben Sie bisher Schritte zur Verbesserung bzw. Beseitigung Ihrer Situation unternommen? Wenn ja, welche? 5.4 Wie beurteilen Sie die zukünftige Tragfähigkeit bzw. die zukünftigen Gewinnaussichten Ihres Unternehmens? 5.5 Wann wird die Hilfebedürftigkeit aus Ihrer Sicht beendet sein? Jobcenter Landkreis Rotenburg (Wümme) Anlage Selbstständigkeit Seite 3 von 6

4 Sollten Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen. Gegen Sie wird weiterhin ggf. ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet werden. Bitte stellen Sie deshalb sicher, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über die Mitwirkungspflichten informiert sind und dass diese alle notwendigen Informationen erhalten. Ich versichere hiermit, dass die von mir gemachten Angaben vollständig zutreffen. Ich versichere insbesondere, dass keine weiteren Konten, als im Hauptantrag genannt, bestehen. Ich bin darüber belehrt worden, dass ich dem Jobcenter Rotenburg (Wümme) sämtliche Änderungen in meinen leistungserheblichen Verhältnissen unverzüglich anzeigen werde. Weiterhin werde ich dem Jobcenter Rotenburg (Wümme) für den Zeitraum des Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II unaufgefordert sämtliche Gewinnermittlungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen und Bescheide nach dem Einkommenssteuergesetz aus gewerblicher, selbstständiger oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit vorlegen bzw. einreichen. Alle sechs Monate werde ich mindestens eine abschließende Gewinnermittlung vorlegen, aus der der Überschuss bzw. Gewinn für diesen Zeitraum hervorgeht. Konkrete Verpflichtungen zur Vorlage weiterer betriebswirtschaftlicher und sonstiger Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht aus den 60 ff. des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) zur Feststellung und Bestimmung meines Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II benötigt werden, bleiben von den oben aufgeführten Einzelverpflichtungen unberührt. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers / Unterschrift des selbstständig erwerbstätigen der Antragstellerin Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft Jobcenter Landkreis Rotenburg (Wümme) Anlage Selbstständigkeit Seite 4 von 6

5 Rechtliche Grundlagen 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach 28, benötigt wird. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (3) 3 ALG II V Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Landund Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum ( 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. (2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. (3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. (4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. (5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen. (6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird. (7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Jobcenter Landkreis Rotenburg (Wümme) Anlage Selbstständigkeit Seite 5 von 6

6 60 SGB I Angabe von Tatsachen (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbsoder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Jobcenter Landkreis Rotenburg (Wümme) Anlage Selbstständigkeit Seite 6 von 6

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