ECOCAMPING Kurzinformation Transport und Lagerung von Benzin und Diesel
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- Marie Schmidt
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1 rmation Transport und Lagerung von Benzin und Diesel bearbeitet von Ulrich Jacoby Stand 03/2007 Definition Kleinmengen Rechtliche Bestimmungen
2 Seite 2 von 5 Welche Mengen Benzin, Diesel bzw. Flüssiggas dürfen mit dem PKW im öffentlichen Straßenverkehr transportiert werden? Für den Gefahrguttransport im öffentlichen Straßenverkehr gibt es in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) eine ganze Reihe gesetzlicher Auflagen. 1. Privatpersonen Privatpersonen sind nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) von den Rechtsvorschriften der Beförderung gefährlicher Güter befreit. Bei handelsüblicher Verpackung gilt die so genannte Baumarkt-Regel. Die unter Punkt 2. Kleinmengen angegebenen Höchstmengen dürfen dabei nicht überschritten werden. In einem Fahrzeug dürfen bis zu 60 l in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Aus dem Umgangs- und Transportrecht ergeben sich bis zu dieser Menge nur die folgenden Bedingungen: - Der Kraftstoffbehälter muss geeignet sein, z.b. bruchsicher, dicht und verschlossen. - Soweit möglich muss der Behälter aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden. - Auf dem Kraftstoffbehälter ist zum Schutze vor gefährlichen Verwechselungen/Vermischungen der Inhaltsstoff anzugeben und der Behälter ist mit dem Gefahrensymbol der Flamme zu kennzeichnen. - Bei tragbaren Kunststoffbehältern ist die Verweilzeit (Verwendungszeit) von 5 Jahren zu beachten. 2. Kleinmengen Wird bei einem Transport ausschließlich ein Stoff oder ein Produkt befördert, beträgt die Höchstmenge für die Beförderung bei - Benzin bis 333 l - Diesel bis l - Flüssiggas bis 333 kg - An tragbaren Kraftstoffbehältern (Reservekanistern) dürfen höchstens 60 l mitgeführt werden Achtung! Auf Einachsanhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Tandemanhänger, dürfen flüssige Stoffe, z. B. Diesel, in Verpackungen nur in einem Fassungsraum bis höchstens 450 l und nur bis zu einer Gesamtbruttomasse bis 1000 kg transportiert werden
3 Seite 3 von 5 Werden unterschiedliche Gefahrgüter gleichzeitig transportiert, ermittelt man die Höchstmenge für die erleichterte Beförderung, indem man die jeweiligen Mengen mit den stoffspezifischen Faktoren ( Risikofaktoren ) multipliziert und dann addiert (Benzin und Flüssiggas haben den Faktor 3, Diesel den Faktor 1). Ist das Ergebnis nicht größer als 1000, handelt es sich im Sinne der GGVSE um eine Kleinmenge. Folgende Bestimmungen müssen beim Transport von Kleinmengen eingehalten werden: Es dürfen nur Verpackungen eingesetzt werden, welche für den zu befördernden Stoff eine Baumusterprüfung besitzen. Kennzeichnung (z.b. UN 1203 für Benzin und UN 1202 für Diesel) und Gefahrzettel müssen angebracht sein. Gefahrzettel sind Aufkleber in der Form auf die Spitze gestellter Quadrate mit bestimmten, den Gefahrgütern zugeordneten Gefahrensymbolen. Bei Druckgasflaschen haben die Gefahrzettel geringere Abmessungen und sind auf dem Flaschenhals angebracht. Die Ladung ist so zu sichern, dass sich die Lage zueinander und zum Fahrzeug nur geringfügig verändern kann. Werden brennbare Gase der Klasse 2 (z.b. Flüssiggas) in einem Fahrzeug mit geschlossenem Aufbau befördert, ist für ausreichende Belüftung des Laderaumes zu sorgen. Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe von Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt. Bei Be- und Entladearbeiten muss der Motor abgestellt werden. Bei Unfällen, bei denen es zu einer Gefährdung durch das Gefahrgut kommt, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. Es ist ein Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitzuführen. Leere ungereinigte Behälter sind ebenfalls mit Gefahrzettel und UN-Nummer des zuletzt enthaltenen Gutes zu kennzeichnen. Überschreitung der Kleinmenge Wird die Obergrenze für eine Kleinmenge überschritten, sind alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) zu beachten. Hierzu gehören selbstverständlich auch die sechs Grundregeln, die bei der Beförderung kleiner Mengen einzuhalten sind.
4 Seite 4 von 5 Lagerung von Kraftstoffen Sollen Kraftstoffe im Unternehmen gelagert werden, ist grundsätzlich zu beachten, dass auf Grund des Schutzes von Personen, die Lagerung von entzündlichen Flüssigkeiten in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen, allgemein zugänglichen Fluren, in Arbeitsräumen sowie Gast- und Schankräumen unzulässig ist. Sofern die Lagermenge auf max l Dieselkraftstoff und 20 l Benzin in Kellerräumen und geeigneten Behältnissen begrenzt ist, liegt formal kein Lagerraum vor. D.h. es werden außer, z.b. Schutz vor Beschädigung und Auslaufen der Flüssigkeiten (die Auffangwanne muss 10% des gesamten Lagervolumens, mindestens jedoch den Inhalt des größten Gebindes, fassen) oder der Zutrittsbeschränkung für betriebsfremde Personen, keine speziellen Anforderungen an die Lagerung gestellt. Dies gilt für die Lagerung in Garagen sinngemäß. Sofern die Lagermengen entzündlicher Flüssigkeiten überschritten werden sind die weitergehenden Anforderungen der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 zu erfüllen. Garagen Gemäß den Garagenverordnungen der Bundesländer dürfen in Kleingaragen (< 100 m² Nutzfläche) bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig. Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör (z.b. Frostschutzmittel) zählen. Lagerhöchstmengen von Kraftstoffen in Garagen außerhalb von Kraftfahrzeugen Benzin Diesel Kleingaragen (< 100 m² Nutzfläche) 20 l 200 l Mittel- und Großgaragen unzulässig unzulässig Bei der gewerblichen Lagerung von entzündlichen Flüssigkeiten wie Benzin ist grundsätzlich das Baurecht (Nutzung und baulicher Brandschutz Garagenverordnung), das Boden- und Gewässerschutzrecht, das Planungsrecht (insbesondere im Außenbereich; Achtung: hier gelten die Freigrenzen nach dem Baurecht nicht!) und das Arbeitsschutzrecht, insbesondere die Gefahrstoffverordnung (Anhang III Nr. 1) und die TRbF 20, unabhängig von einander zu betrachten. Um sicher zu gehen, dass die unterschiedlichen Belange gewahrt werden, ist für eine abschließende Beantwortung der Frage eine Kontaktaufnahme mit den unterschiedlichen zuständigen Behörden (Bauordnungsamt, Untere Wasserbehörde, Staatliches Amt für
5 Seite 5 von 5 Arbeitsschutz) unerlässlich! Tipp: Eine vergleichsweise preiswerte Lösung könnte wie folgt aussehen: Es wird eine verschließbare Box mit Auffangwanne beschafft, die mindestens in 5 m Abstand vom Gebäude und Brandlasten aufgestellt wird und bei der im gleichen Umkreis auch keinerlei Zündquellen, z.b. elektrische Geräte, vorhanden sind. Solche Boxen gibt es als Systembauteil mit integrierter, ausreichend dimensionierter Auffangwanne im Fachhandel. Die zu betankenden Geräte oder Kanister stehen beim Umfüllvorgang oberhalb der Wanne auf einem Lichtgitterrost. Quelle / Infos: Impressum ECOCAMPING e. V. Gustav-Schwab-Str. 14G Konstanz Tel: Fax: info@ecocamping.net Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach Rücksprache mit ECOCAMPING e.v.
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